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{'item': 'W154 2278881-1'}

Obsah (27)§ 35Art 133§ 57§ 34Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 75§ 52§ 40§ 76§ 59§ 80§ 22a§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW154 2278881-1 Spruch, W154 2278881-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 15.12.2016, Zl: 1052266108-150194479, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 15.12.2016, Zl: 1052266108-150194479, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019, GZ: I419 2144130-1/14E, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis erwuchs mit 22.11.2019 in Rechtskraft.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019, GZ: I419 2144130-1/14E, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis erwuchs mit 22.11.2019 in Rechtskraft. Am 05.06.2020 leitete das Bundesamt ein Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.09.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit Informationsblatt vom 26.09.2023 über die bevorstehende Abschiebung am 03.10.2023 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme des Informationsschreibens.Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.09.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit Informationsblatt vom 26.09.2023 über die bevorstehende Abschiebung am 03.10.2023 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme des Informationsschreibens. Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2023, 23:01 Uhr, an seiner Meldeanschrift festgenommen und anschließend in das PAZ Roßauer Lände überstellt. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass sich der Beschwerdeführer seit 23.11.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es liege eine schriftliche Zustimmung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor und würden sich auch aus den aktuellen Länderinformationsblättern zum Irak vom 22.08.2022 keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk vom 27.09.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass sich der Beschwerdeführer seit 23.11.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es liege eine schriftliche Zustimmung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor und würden sich auch aus den aktuellen Länderinformationsblättern zum Irak vom 22.08.2022 keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Mit 28.09.2023 erging ein Abschiebeauftrag zur Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg mittels Charterfluges für den 03.10.2023, 03:35 Uhr. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2023 zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 29.09.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. Am 29.09.2023 wurde ein Heimreisezertifikat für den Gültigkeitszeitraum bis 29.03.2024 ausgestellt. Mit Mandatsbescheid vom 29.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am 02.10.2023 brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Am 03.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ein, welche sich (erkennbar) gegen den Mandatsbescheid richtete. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ohne Durchführung einer Einvernahme sogleich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei und an seiner Meldeadresse lebe. Die unverzüglich durchgeführte und unangekündigte Festnahme sei daher im Hinblick auf seine Rechte unverhältnismäßig. Weshalb der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht greifbar sein sollte, habe die Behörde nicht begründet. Eine sofortige Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sei mit Rücksicht auf Art. 8 EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer achte die österreichische Rechtsordnung und liege daher eine positive Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens vor. Es sei somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ohne Durchführung einer Einvernahme sogleich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet worden sei. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei und an seiner Meldeadresse lebe. Die unverzüglich durchgeführte und unangekündigte Festnahme sei daher im Hinblick auf seine Rechte unverhältnismäßig. Weshalb der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht greifbar sein sollte, habe die Behörde nicht begründet. Eine sofortige Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sei mit Rücksicht auf Artikel 8, EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer achte die österreichische Rechtsordnung und liege daher eine positive Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens vor. Es sei somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2024, rechtskräftig seit 13.03.2024, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Er reiste erstmals im Februar 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016 als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 22.11.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, über die allesamt eine negative Entscheidung ergangen ist. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die belangte Behörde setzte, beginnend mit 05.06.2020 Maßnahmen, um die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers, dessen Identifikation durch den Herkunftsstaat und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bewirken. Der Beschwerdeführer war ab 03.12.2021 im Bundesgebiet durchgehend an derselben Meldeanschrift behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 26.09.2023 am 26.09.2023, 23:01 Uhr, an seiner Meldeanschrift festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.09.2023, 23:01 Uhr bis 29.09.2023, 16:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und von 29.09.2023, 16:45 Uhr bis 03.10.2023, 04:40 Uhr durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände, vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Am 29.09.2023 wurde ein Heimreisezertifikat für den Gültigkeitszeitraum bis 29.03.2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2023 bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und versuchte, seine Abschiebung durch Stellung eines Folgeantrages im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft zu vereiteln. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er ist im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und konnte im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine ausreichenden Barmittel nachweisen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der Eintragung im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das hiergerichtliche Vorverfahren zur GZ: I419 2144130-1/14E. Die Feststellungen zu den Asylanträgen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass das Bundesamt am 05.06.2020 ein Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Feststellung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer hat bereits im Vorverfahren angekündigt, das Bundesgebiet auf freiwilliger Basis zu verlassen; an diese Ankündigung hat er sich jedoch nicht gehalten. Einer Mitteilung der Rechtsvertreterin vom 31.08.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr freiwillig ausreisen wolle und die freiwillige Rückkehr mit dem Sonderflug in den Irak am 02.09.2020 widerrufen werde. Die Feststellungen zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers, der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und der Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2023, 16:45 Uhr bis 03.10.2023, 04:40 Uhr ergeben sich aus der diesbezüglichen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie des Anhalteprotokolls. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen sind, ergeben sich daraus, dass beim Beschwerdeführer während der Anhaltung keine Anzeichen vorlagen, die auf eine Haftunfähigkeit gedeutet hätten. Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung zu vereiteln versucht, indem er, nachdem sein erster Asylantrag abgewiesen wurde, einen weiteren Folgeantrag im Bundesgebiet stellte, welcher zwischenzeitlich aufgrund Vorliegens einer entschiedenen Sache abgewiesen wurden. Es ist dem Bundesamt sohin beizupflichten, wenn es von der Notwendigkeit einer Anhaltung des Beschwerdeführers ausging, um ihn an einem Untertauchen zu hindern. Den Ausführungen zur Fluchtgefahr im Bescheid der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgegengetreten, dass er im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei und an seiner Meldeadresse lebe. Weitere Gründe, die geeignet wären und glaubhaft erscheinen, den Beschwerdeführer an einem Untertauchen zu hindern, brachte er nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ stellte, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt erliegenden Antragsformular. Schließlich kamen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügen würde. Dem Verfahrensakt konnten lediglich unvollständige Kopien eines bereits im Jahr 2017 abgelaufenen Reisepasses des Beschwerdeführers entnommen werden. Die Feststellungen zu seinem Familienstand gründen sich darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben machte, die auf Gegenteiliges deuten würden. Auch ist seinem im Akt erliegenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Dass der Beschwerdeführer zudem keiner legalen Beschäftigung nachgeht und über keine ausreichenden Barmittel verfügt, geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hervor. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zuständigkeit:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.2.2. Zur Judikatur: Zunächst ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Bleiberecht im Bundesgebiet begründet. In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, folgende Rechtsansicht: "Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung.

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte somit nichts an der Durchsetzbarkeit der –

§ 75Abs. 23 Asyl

G 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung aus dem Jahr 2019 und 2022. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

3 FPG wurde ein Titel für die Abschiebung der Beschwerdeführer geschaffen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 16 Abs. 5 BFA-VG, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht."Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte somit nichts an der Durchsetzbarkeit der –

Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung aus dem Jahr 2019 und 2022. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde ein Titel für die Abschiebung der Beschwerdeführer geschaffen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind“ (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). „§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 67Fr

PolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) „Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)„Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen.“ (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) 3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2023 festgenommen und stellte am 28.09.2023 im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter

§ 40Abs.

5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht und mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet. Im vorliegenden Anwendungsfall der Ziffer 1 – ohne einer vom Asylwerber ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 67

FPG – ist erforderlich, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zum Zweck der Verhinderung oder Verzögerung des Vollzuges der Rückkehrentscheidung gestellt wurde.3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2023 festgenommen und stellte am 28.09.2023 im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht und mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Im vorliegenden Anwendungsfall der Ziffer 1 – ohne einer vom Asylwerber ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG – ist erforderlich, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zum Zweck der Verhinderung oder Verzögerung des Vollzuges der Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Zur Notwendigkeit der Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit § 40 Abs. 5 BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden.Zur Notwendigkeit der Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14).

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

5 FPG nicht bedarf. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14).

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). § 40 Abs. 5 BFA-VG hingegen normiert, dass eine Anhaltung gegen einen Fremden, welcher während der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, welcher dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist.Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG hingegen normiert, dass eine Anhaltung gegen einen Fremden, welcher während der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, welcher dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 34Abs.

3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und hat die belangte Behörde auch mit Aktenvermerk festgehalten, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 29.09.2023 übergeben. Der Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und hat die belangte Behörde auch mit Aktenvermerk festgehalten, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 29.09.2023 übergeben. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG gestützt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gestützt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ging das Bundesamt bei der Anordnung der Schubhaft zutreffenderweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen – während der vorangegangen Anhaltung

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gestellten – Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer gegen ihn vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte; dies aus folgenden Erwägungen:Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ging das Bundesamt bei der Anordnung der Schubhaft zutreffenderweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen – während der vorangegangen Anhaltung

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestellten – Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer gegen ihn vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte; dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen der Erlassung der ihm gegenüber ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (seit 22.11.2019 bestand eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung) und seiner Festnahme am 26.09.2023 ausreichend Gelegenheit, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Die Begründung des Antrages war darüber hinaus von vornherein aussichtslos, zumal keine maßgebliche Sachverhaltsänderung behauptet wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers nunmehr wegen entschiedener Sache abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dies wiederum hat zur Folge, dass es für die (rechtmäßige) Anordnung der – auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG) gestützte – Anordnung der Schubhaft auf eine vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ankam.Dies wiederum hat zur Folge, dass es für die (rechtmäßige) Anordnung der – auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG) gestützte – Anordnung der Schubhaft auf eine vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ankam. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer reiste 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Der (infolge der negativen Entscheidung über diesen Antrag) gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung leistete er nicht Folge und setzte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fort und stellte, nachdem er im Rahmen einer Hauserhebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, aus dem Stande der Anhaltung in Verzögerungsabsicht (und damit rechtsmissbräuchlich) einen Asylfolgeantrag, ohne dabei ein maßgebliches, neues Fluchtvorbringen zu erstatten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert ist. Es ist daher insgesamt von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen. 3.2.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.2.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren ausreiseunwillig verhielt und im gegenständlichen Verfahren versuchte, seine Abschiebung zu vereiteln, indem er – während seiner Anhaltung

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG – in Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag stellte, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren ausreiseunwillig verhielt und im gegenständlichen Verfahren versuchte, seine Abschiebung zu vereiteln, indem er – während seiner Anhaltung

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – in Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag stellte, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag. Unmittelbar vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft befand sich der Beschwerdeführer, infolge einer angeordneten und vollzogenen Festnahme in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Festnahme erfolgte auf Anordnung der belangten Behörde.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In § 76 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz FPG wird zudem folgendes ausgeführt: „Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“In Paragraph 76, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz FPG wird zudem folgendes ausgeführt: „Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“ Im vorliegenden Fall wurde in Folge des vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz ein Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG erlassen und auch nachvollziehbar begründet, weshalb bereits zu ersehen war, dass der Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. So wurde darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 26.09.2023 die Information über die bevorstehende Abschiebung am 03.09.2023 [richtig wohl: 03.10.2023], zugestellt worden sei und er sodann am 29.09.2023 im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem Wissen, dass seine Abschiebung in unmittelbarer Zeit erfolgen werde, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Der Antrag diene lediglich dafür, den weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen in der Hoffnung aus der Anhaltung entlassen zu werden, um so unterzutauchen, sich weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen und in weiterer Folge den unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Daher sei die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten.Im vorliegenden Fall wurde in Folge des vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz ein Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erlassen und auch nachvollziehbar begründet, weshalb bereits zu ersehen war, dass der Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. So wurde darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 26.09.2023 die Information über die bevorstehende Abschiebung am 03.09.2023 [richtig wohl: 03.10.2023], zugestellt worden sei und er sodann am 29.09.2023 im Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem Wissen, dass seine Abschiebung in unmittelbarer Zeit erfolgen werde, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Der Antrag diene lediglich dafür, den weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen in der Hoffnung aus der Anhaltung entlassen zu werden, um so unterzutauchen, sich weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen und in weiterer Folge den unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Daher sei die Anhaltung trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten. Insofern in der Beschwerde sohin beanstandet wird, dass keine Fluchtgefahr oder Sicherungsbedarf vorliege, zumal der Beschwerdeführer nicht versucht habe, sich einer fremdenrechtlichen Maßnahme zu entziehen und er sich seiner Ausreise nicht widersetzt habe, zudem in Österreich melderechtlich registriert und in geordneten Verhältnissen lebe, ist zu entgegnen, dass sich das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers lediglich darin erschöpft. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz zuletzt bestehender aufrechter Meldung seinen Abschiebeflug dadurch zu vereiteln versuchte, indem er einen Folgeantrag ausschließlich zu dem Zweck stellte, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Auf diesen Umstand hat die Behörde auch im angefochtenen Schubhaftbescheid Bezug genommen. Im Übrigen zeigte sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ausreiseunwillig. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich trotz rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahme weiterhin mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet auf. Zwar war der Beschwerdeführer seit 03.12.2021 behördlich gemeldet, aufgrund seines bisherigen und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens und seiner festgestellten jahrelangen Ausreiseunwilligkeit, ist davon auszugehen, dass er sich im Bewusstsein, dass die Behörde nun eine Abschiebung seiner Person in die Wege leitet, trotz behördlicher Meldung, den Behörden auf freien Fuß entzogen hätte. Während seiner Anhaltung stellte der Beschwerdeführer zudem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag, um seine Abschiebung zu behindern, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich trotz rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahme weiterhin mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet auf. Zwar war der Beschwerdeführer seit 03.12.2021 behördlich gemeldet, aufgrund seines bisherigen und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens und seiner festgestellten jahrelangen Ausreiseunwilligkeit, ist davon auszugehen, dass er sich im Bewusstsein, dass die Behörde nun eine Abschiebung seiner Person in die Wege leitet, trotz behördlicher Meldung, den Behörden auf freien Fuß entzogen hätte. Während seiner Anhaltung stellte der Beschwerdeführer zudem in ausschließlicher Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag, um seine Abschiebung zu behindern, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindern versuchte, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindern versuchte, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Anhaltung zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Anhaltung zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse Freundschaften und Bekanntschaften hat, ist aufgrund des von ihm bisher bzw. zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde. Zudem geht der Beschwerdeführer auch keiner legalen Tätigkeit nach und ist nicht gesetzlich krankenversichert. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse Freundschaften und Bekanntschaften hat, ist aufgrund des von ihm bisher bzw. zuletzt gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde. Zudem geht der Beschwerdeführer auch keiner legalen Tätigkeit nach und ist nicht gesetzlich krankenversichert. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (der Beschwerdeführer akzeptierte Entscheidungen nicht und stellte einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht und zeigte sich ausreiseunwillig) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerte familiäre und soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zu seiner Existenzsicherung oder zur Sicherung seines Wohnsitzes, der ihn auch tatsächlich vom Untertauchen bewahren würde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, zumal er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seit 22.11.2019 im Bundesgebiet verblieb. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits (mehrfach) ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auch in Ansehung seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer bereits erfolgten gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. 3.2.
  2. Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich auf Grundlage des angefochtenen Bescheides von 29.09.2023 bis 03.10.2023 in Schubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung am 28.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, wurde mit Aktenvermerk festgestellt, dass die Anhaltung aufrechterhalten werde, zumal Gründe zur Annahme bestehen würden, dass ein Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der rechtskräftige negative Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens auf internationalen Schutz liegt nunmehr vor. Im Fall des Beschwerdeführers lag der Behörde ein gültiges Heimreisezertifikat für den Irak vor und konnte der Beschwerdeführer wenige Tage nach seiner Inschubhaftnahme somit am 03.10.2023, um 04:40 Uhr, mittels Charterflug in den Irak abgeschoben werden. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Verfahrensabschluss nicht erfolgen hätten können, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und war die Abschiebung innerhalb der Höchstdauer der Schubhaft somit zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft möglich und wahrscheinlich. In Anbetracht der im Fall des Beschwerdeführers

§ 80Abs.

5 FPG bestehenden höchstmöglichen Schubhaftdauer von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der (neuerlichen) Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die auf Grundlage des Bescheides vom 29.09.2023 seit ebendiesem Tag bestehende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft [die aufgrund eines Aktenvermerks

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde] im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer kommt zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung zudem kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu.In Anbetracht der im Fall des Beschwerdeführers

Paragraph 80, Absatz 5, FPG bestehenden höchstmöglichen Schubhaftdauer von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der (neuerlichen) Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die auf Grundlage des Bescheides vom 29.09.2023 seit ebendiesem Tag bestehende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft [die aufgrund eines Aktenvermerks

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde] im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer kommt zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung zudem kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die verhängte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.2.

  1. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (er zeigte sich ausreiseunwillig und stellte einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers – insbesondere auch aufgrund des Fehlens familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte – besteht.3.2.
  2. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführers in der (insbesondere jüngeren) Vergangenheit gezeigten Verhaltens (er zeigte sich ausreiseunwillig und stellte einen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers – insbesondere auch aufgrund des Fehlens familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte – besteht. Das Bundesamt ging daher auch zu Recht davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden ist. 3.2.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Gerichtsakt abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte daher unterbleiben. Im Übrigen befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung in den Irak nicht mehr im Bundesgebiet. 3.
  5. Zu Spruchpunkt A.II. (Kostenersatz):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 1Vw

G-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

Paragraph eins, VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt: […]

  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […] Im gegenständlichen Verfahren hat die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegt, sodass ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zustehen würde. Die Kostenentscheidung konnte jedoch entfallen, zumal das Bundesamt im Verfahren den Ersatz ihrer Aufwendungen nicht beantragte. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers in gesetzlicher Höhe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2278881.1.00

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