RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW170 2280733-1 Spruch, W170 2280733-1/9E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Tho
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Vzlt XXXX gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Vzlt römisch 40 gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das Verfahren über die Beschwerde des Vzlt XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (in Folge: Behörde) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023, Zl. W170 2280733-1/3Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. 1.1. Das Verfahren über die Beschwerde des Vzlt römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (in Folge: Behörde) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023, Zl. W170 2280733-1/3Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. 1.2. Mit Vorlageschreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.04.2024, 2023-0.778.234, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), mit dem dieser – bezugnehmend auf den Bescheid der Behörde vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5)– vom Dienst enthoben wurde, vorgelegt und ist diese hg. am 09.04.2024 eingelangt. Der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), wurde am 22.02.2024 dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt, nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2024 der Bundesdisziplinarbehörde bestätigt hatte, dass kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem vormaligen mehr Vertreter bestehe. Am 24.03.2024 hat Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ als Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), Beschwerde erhoben. 1.
- Im seit 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen, gegenständlichen Verfahren wurde bis dato die Auslösung der Vollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ hat dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren keine Vertretungsvollmacht angezeigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren, unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu I.3.
- Zu römisch eins. 3.1.
- Das Verfahren über die Beschwerde von Beschwerde des Vzlt XXXX , jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung vertreten durch Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023, Zl. W170 2280733-1/3Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. 3.1.1. Das Verfahren über die Beschwerde von Beschwerde des Vzlt römisch 40 , jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung vertreten durch Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023
(5), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023, Zl. W170 2280733-1/3Z, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Nach Eintritt der Bedingung – dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.04.2024 die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), mit dem die (endgültige) Dienstenthebung des Beschwerdeführers verfügt und diesem am 22.02.2024 (nachdem im dortigen Verfahren der zuvorige Rechtsvertreter angezeigt hat, dass ein Vollmachtverhältnis nicht mehr bestehe) zugestellt wurde, vorgelegt – ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.1.
- Dies erfolgt mit gegenständlichem Beschluss, es beginnt die Entscheidungsfrist des § 135c Z2 BDG erneut zu laufen (vgl. hiezu zum VwGVG: VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042; VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007). 3.1.
- Dies erfolgt mit gegenständlichem Beschluss, es beginnt die Entscheidungsfrist des Paragraph 135 c, Z2 BDG erneut zu laufen vergleiche hiezu zum VwGVG: VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042; VwGH 29.9.2017, Fr 2017/10/0007). 3.1.
- Anzumerken ist, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen im gegenständlichen Verfahren noch ausgewiesener Vertreter ein Ende des Vollmachtverhältnisses angezeigt haben, obwohl sich aus dem mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), vorgelegten Akt ergibt, dass ein solches offenbar nicht mehr besteht. Der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), hat im gegenständlichen Verfahren das Bestehen einer Vollmacht nicht angezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt eine Bevollmächtigung nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 06.05.1998, 97/21/0341). Besteht allerdings ein untrennbarer Verfahrenszusammenhang zwischen zwei Verfahren (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115), etwa, wenn im Säumnisbeschwerdeverfahren (jetzt Fristsetzungsverfahren) vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanwalt eingeschritten ist, dessen Vollmacht nicht auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt war (etwa als Verfahrenshelfer), ist die Vollmachtsbekanntgabe in einem Verfahren für das andere beachtlich (VwGH 20.01.1997, 96/19/0037). Da somit weder die Vollmachtsauflösung noch die Vollmachtsbekanntgabe vom 24.03.2024 im Verfahren hinsichtlich des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), gelten, geht das Bundesverwaltungsgericht von einem aufrechten Vertretungsverhältnis zur Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH aus; diesen ist daher jedenfalls zuzustellen. Es ist allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen und um eine Nichtzustellung zu vermeiden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), zuzustellen. 3.
- Zu II.:3.
- Zu römisch zwei.: 3.2.
- Gemäß § 40 Abs. 1 HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern (1.) über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder (2.) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.3.2.
- Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern (1.) über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder (2.) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden. Gemäß § 40 Abs. 3
- Satz HDG ist von dem Organ, dass die vorläufige Dienstenthebung verfügt hat, diese unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Gemäß § 40 Abs. 3
- und
- Satz HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen und endet die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
- Satz HDG ist von dem Organ, dass die vorläufige Dienstenthebung verfügt hat, diese unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
- und
- Satz HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen und endet die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird. Gemäß § 41 Abs. 1
- Satz HDG hat (lediglich) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge; eine korrespondierende Bestimmung für die vorläufige Dienstenthebung kennt das HDG (im Gegensatz zur vorläufigen Suspendierung nach BDG) nicht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins,
- Satz HDG hat (lediglich) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge; eine korrespondierende Bestimmung für die vorläufige Dienstenthebung kennt das HDG (im Gegensatz zur vorläufigen Suspendierung nach BDG) nicht. 3.2.
- Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.02.2023 (richtig: 2024), 2023-0.778.234
(2), wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben, der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2024 zu eigenen Handen zugestellt, nachdem der zuvor eingeschrittene Vertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2024 der Bundesdisziplinarbehörde bestätigt hatte, dass kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Vertreter mehr bestehe. Das bedeutet, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt die vorläufige Dienstenthebung, da inzwischen der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde am 22.02.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gemäß § 40 Abs. 3
- Satz HDG geendet ist und mit dieser auch – selbst bei Bestätigung der Dienstenthebung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Bezugskürzung verbunden ist. Das bedeutet, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt die vorläufige Dienstenthebung, da inzwischen der Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde am 22.02.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
- Satz HDG geendet ist und mit dieser auch – selbst bei Bestätigung der Dienstenthebung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Bezugskürzung verbunden ist. 3.2.
- Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Da die vorläufige Dienstenthebung vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – auf diesen kommt es hinsichtlich der Rechts- und Tatsachenlage an – geendet und jedenfalls mit keiner Bezugskürzung verbunden ist, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr, ob der Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung beseitigt wird oder nicht. Daher besteht nunmehr – nach Erlassung der Dienstenthebung – kein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr und ist dessen Beschwerde mangels diesem als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und der klaren Gesetzeslage stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage und ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2280733.1.00