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§ 28§§ 117Art. 133§ 43a§ 123§ 94§ 43RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW170 2285084-1 Spruch, W170 2285084-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG geändert und lautet: römisch eins. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Schuldspruch wird dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geändert und lautet: BezInsp XXXX ist BezInsp römisch 40 ist schuldig, er ist am 12.04.2022, zwischen 09:16 Uhr und zumindest 11:30 Uhr, dadurch, dass er den von RevInsp XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung“ vom
- April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp. XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen hat, dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden, seinem Kollegen RevInsp XXXX vorsätzlich und absichtlich nicht mit Achtung begegnet und hat somit vorsätzlich und absichtlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen.er ist am 12.04.2022, zwischen 09:16 Uhr und zumindest 11:30 Uhr, dadurch, dass er den von RevInsp römisch 40 verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung“ vom
- April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp. römisch 40 übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen hat, dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden, seinem Kollegen RevInsp römisch 40 vorsätzlich und absichtlich nicht mit Achtung begegnet und hat somit vorsätzlich und absichtlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen. II. Hingegen wird BezInsp. XXXX von dem Vorwurf, für RevInsp. XXXX Arbeitsbedingungen geschaffen zu haben, die die menschliche Würde verletzt hätten, römisch zwei. Hingegen wird BezInsp. römisch 40 von dem Vorwurf, für RevInsp. römisch 40 Arbeitsbedingungen geschaffen zu haben, die die menschliche Würde verletzt hätten, freigesprochen. II. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und gegen den Kostenausspruch wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und gegen den Kostenausspruch wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. III. BezInsp XXXX hat
§§ 117Abs. 2 Z 2 BDG, 17 Vw
GVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe 10% der verhängten Geldbuße zu leisten.römisch drei. BezInsp römisch 40 hat
Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe 10% der verhängten Geldbuße zu leisten. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- BezInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Justizwachebeamter, am 12.04.2022 im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, Hartmuthgasse 42, 1100 Wien, derzeit seit 02.10.2023 in der Justizanstalt Simmering. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während seiner Tätigkeit im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten war der Beschwerdeführer Abteilungskommandant der XXXX und besoldungsrechtlich in E2a/2 eingereiht, nunmehr ist er Abteilungskommandant-Stellvertreter der XXXX , besoldungsrechtlich in E2a/1 eingereiht. 1.
- BezInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist dienstführender Justizwachebeamter, am 12.04.2022 im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, Hartmuthgasse 42, 1100 Wien, derzeit seit 02.10.2023 in der Justizanstalt Simmering. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während seiner Tätigkeit im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten war der Beschwerdeführer Abteilungskommandant der römisch 40 und besoldungsrechtlich in E2a/2 eingereiht, nunmehr ist er Abteilungskommandant-Stellvertreter der römisch 40 , besoldungsrechtlich in E2a/1 eingereiht. Der Beschwerdeführer bezog im November 2023, zum Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) und der Verkündung von deren Disziplinarerkenntnis einen Grundbezug von € 2.783,10, eine Funktionszulage von € 111,40 und eine Wachdienstzulage von € 121,30, die gesamte Bemessungsgrundlage beträgt daher € 3.015,
- Der Beschwerdeführer war Mitglied des Dienststellenausschusses im forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten, mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 25.01.2023 wurde die Zustimmung zur Verfolgung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung erteilt. Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten, als Belobigungen hat er bis dato die regelmäßigen Weihnachtsbelohnungen erhalten. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat zwei volljährige, im Erwerbsleben stehende Kinder und keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von etwa € 216.000, denen ein Einfamilienhaus, das in seinem und dem Eigentum seiner Gattin steht, und etwa € 15.000 weiteres Vermögen entgegenstehen. 1.
- Zum bisherigen Verfahrensgang sind folgende Feststellungen zu treffen: 1.2.
- Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ist der Dienstbehörde – das ist die Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz – im Februar 2023 zur Kenntnis gelangt. 1.2.
- Mit Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet, soweit noch relevant: „Die Bundesdisziplinarbehörde, hat […] beschlossen, bezüglich BezInsp XXXX , geb. XXXX , […] wegen des Verdachts, er habe […] am
- April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom
- April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen [...], dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp XXXX dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt […], er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung
§ 43aBDG 1979 i.
V. m. § 91 BDG 1979 begangen,
§ 123Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“„Die Bundesdisziplinarbehörde, hat […] beschlossen, bezüglich Bez
Insp römisch 40 , geb. römisch 40 , […] wegen des Verdachts, er habe […] am
- April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp römisch 40 verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom
- April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp römisch 40 übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen [...], dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp römisch 40 dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt […], er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43 a, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Der Einleitungsbeschluss wurde am 06.03.2023 dem Beschwerdeführer und am 13.03.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz (in Folge: Disziplinaranwalt) zugestellt, er ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde am 11.12.2023 dem Disziplinaranwalt und dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses und wurde am 05.01.2024 zur Post gegeben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft, seitens des Disziplinaranwaltes wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt: 1.3.
- In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. XXXX im Dienst. Letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt; der dortige Insasse hat sich trotz der Videoüberwachung in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt. Die nachfolgende Amtshandlung hat RevInsp. XXXX , er war während des Zugriffs bei der Zelle anwesend, wenn den Zugriff auch andere Justizwachebeamten durchgeführt haben, psychisch belastet.1.3.
- In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. römisch 40 im Dienst. Letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt; der dortige Insasse hat sich trotz der Videoüberwachung in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt. Die nachfolgende Amtshandlung hat RevInsp. römisch 40 , er war während des Zugriffs bei der Zelle anwesend, wenn den Zugriff auch andere Justizwachebeamten durchgeführt haben, psychisch belastet. Jedenfalls in der Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, wurde unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“, einer Außenaufnahme des als Justizanstalt Wien-Favoriten bezeichneten forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten mit der Bildunterschrift „In der Justizanstalt Wien-Favoriten – einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher – kam es zu dem grauenhaften Zwischenfall.“ und folgender Unterüberschrift: „Grauenhafte Szenen ereigneten sich jüngst in der Justizanstalt in Favoriten: Ein geistig abnormer Rechtsbrecher verstümmelte sich selbst...“ folgender von XXXX gezeichneter Artikel veröffentlicht (Absätze beibehalten, sonstige Hervorhebungen entfernt): Jedenfalls in der Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, wurde unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“, einer Außenaufnahme des als Justizanstalt Wien-Favoriten bezeichneten forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten mit der Bildunterschrift „In der Justizanstalt Wien-Favoriten – einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher – kam es zu dem grauenhaften Zwischenfall.“ und folgender Unterüberschrift: „Grauenhafte Szenen ereigneten sich jüngst in der Justizanstalt in Favoriten: Ein geistig abnormer Rechtsbrecher verstümmelte sich selbst...“ folgender von römisch 40 gezeichneter Artikel veröffentlicht (Absätze beibehalten, sonstige Hervorhebungen entfernt): „Die Justizanstalt Wien-Favoriten in der Hardtmuthgasse gilt schon seit Jahren als sogenannte Sonderanstalt. Aus dem Fachjargon übersetzt, heißt das, dass geistig abnorme Rechtsbrecher, deren psychischer Zustand als „unzurechnungsfähig“ eingestuft wird, hier untergebracht und medizinisch und psychiatrisch behandelt werden. Ein Georgier, der seit geraumer Zeit seine Haftstrafe – laut ‚Krone‘-Informationen aufgrund von Betrugsdelikten – dort absitzt, brachte erst vor Kurzem alle Angestellten an ihre körperlichen und seelischen Grenzen. Als er von einem anderen Gefängnis nach Favoriten überstellt wurde, war rasch klar, dass man es mit einem besonders schweren Fall, womöglich mit paranoider Schizophrenie, zu tun hat. ‚Untergebrachter‘ lief mit Kopf gegen die Wand Wenige Tage vor der grausamen Verstümmelung soll der Häftling – in Sonderanstalten wird von ‚Untergebrachten‘ gesprochen – mit dem Kopf voran erst in einen im Hof abgestellten Container und kurz darauf mit voller Wucht gegen die Wand gelaufen sein. Es brauchte mehrere Beamte und medikamentöse Einstellung, um den Tobenden zu beruhigen. Von einem Spital wurde er am
- März ins Gefängnis rücküberstellt. In der Nacht vom
- auf den
- März spielten sich dann unbeschreibliche Szenen in der videoüberwachten Zelle des Insassen ab. In einem Anfall riss sich der Georgier sein eigenes Auge heraus. Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen. Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf „Krone“-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“ 1.3.
- Am 12.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) XXXX im Dienst, RevInsp. XXXX befand sich mit seiner Ehefrau Insp.in XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub. 1.3.
- Am 12.04.2022 befand sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) römisch 40 im Dienst, RevInsp. römisch 40 befand sich mit seiner Ehefrau Insp.in römisch 40 , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub. 1.3.
- Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und XXXX am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben festgestellten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. XXXX diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln. 1.3.
- Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und römisch 40 am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben festgestellten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. römisch 40 diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln. In weiterer Folge hat XXXX den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die Wortfolge „Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen. Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf ‚Krone‘-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“ am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“In weiterer Folge hat römisch 40 den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die Wortfolge „Verstörte Beamte mussten in die Zelle und den Schwerverletzten bergen. Das Justizministerium bestätigte den grauenhaften Vorfall auf ‚Krone‘-Anfrage. Nach seiner Verstümmelung tobt der psychisch Kranke nun in einem Wiener Spital weiter – rund um die Uhr bewacht von Justizwachebeamten.“ am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“ Nachdem XXXX am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. XXXX telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, und den Artikel auch dem Beschwerdeführer weitergeleitet hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt. Nachdem römisch 40 am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. römisch 40 und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. römisch 40 telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, und den Artikel auch dem Beschwerdeführer weitergeleitet hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. römisch 40 in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt. Gegen 09.20 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen RevInsp. XXXX und dem Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer nicht aufdeckte, dass es sich bei dem übermittelten Artikel um eine Verfälschung bzw. einen „Scherz“ handle. Gegen 09.20 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen RevInsp. römisch 40 und dem Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer nicht aufdeckte, dass es sich bei dem übermittelten Artikel um eine Verfälschung bzw. einen „Scherz“ handle. Es folgte am 12.04.2022 folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX (Emojis so weit wie möglich wiedergegeben):Es folgte am 12.04.2022 folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 (Emojis so weit wie möglich wiedergegeben): Der Beschwerdeführer schrieb um 09:21 Uhr: „😱😱😱“. Der Beschwerdeführer schrieb um 09:22 Uhr: „Fuck mann !!!“. RevInsp. XXXX schrieb um 09:23 Uhr: „🙄“.RevInsp. römisch 40 schrieb um 09:23 Uhr: „🙄“. Der Beschwerdeführer schrieb um 09:23 Uhr: „Oida woher haben die die infos“. RevInsp. XXXX um 09:24 Uhr: „Lies gerade…“.RevInsp. römisch 40 um 09:24 Uhr: „Lies gerade…“. Um 11:17 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto des unveränderten „Krone“-Artikels, darunter waren folgende Emojis angebracht: „🤔🤔🤔“. RevInsp. XXXX schrieb um 11:21 Uhr: „Da steht nix von mir. Sondern nur allgemein. Von welcher Zeitung war das vorige ?“.RevInsp. römisch 40 schrieb um 11:21 Uhr: „Da steht nix von mir. Sondern nur allgemein. Von welcher Zeitung war das vorige ?“. Der Beschwerdeführer schrieb um 11:21 Uhr: „Jo eh, hmmm“. RevInsp. XXXX schrieb um 11:22 Uhr: „Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. 😕“RevInsp. römisch 40 schrieb um 11:22 Uhr: „Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. 😕“ Der Beschwerdeführer schrieb um 11:22 Uhr: „Komisch das ganze“. Um 11:23 Uhr antwortete RevInsp. XXXX darauf „Schon…“.Um 11:23 Uhr antwortete RevInsp. römisch 40 darauf „Schon…“. Der Beschwerdeführer schrieb um 11:24 Uhr: „Heast irgendwas stimmt ned. Der XXXX hats mir geschickt“.Der Beschwerdeführer schrieb um 11:24 Uhr: „Heast irgendwas stimmt ned. Der römisch 40 hats mir geschickt“. Um 11:24 Uhr schrieb RevInsp. XXXX : „Mir auch.“Um 11:24 Uhr schrieb RevInsp. römisch 40 : „Mir auch.“ Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu RevInsp XXXX am Vormittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp XXXX noch schwitzen lassen.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu RevInsp römisch 40 am Vormittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp römisch 40 noch schwitzen lassen. Am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. XXXX werde wahrscheinlich suspendiert, was RevInsp. XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion in der Personalvertretung auch geglaubt habe, bevor der Beschwerdeführer – nachdem er bemerkt hat, dass RevInsp. XXXX durch die Situation erheblich belastet war – die Situation den Worten: „Heast XXXX , des wor a Scherz“ auflöste und RevInsp. XXXX über Nachfrage erklärte, dass dieser keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei.Am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch 40 sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. römisch 40 werde wahrscheinlich suspendiert, was RevInsp. römisch 40 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion in der Personalvertretung auch geglaubt habe, bevor der Beschwerdeführer – nachdem er bemerkt hat, dass RevInsp. römisch 40 durch die Situation erheblich belastet war – die Situation den Worten: „Heast römisch 40 , des wor a Scherz“ auflöste und RevInsp. römisch 40 über Nachfrage erklärte, dass dieser keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich, ja absichtlich, gehandelt. 1.3.
- Durch die Übermittlung des verfälschten Artikels am 12.04.2022, 09.16 Uhr, die fehlende Ausklärung bis zur Auflösung im am 12.04.2022, zwischen 11.30 und 12.30 Uhr erfolgten Telefonats des Beschwerdeführers mit RevInsp. XXXX und die am Beginn des genannten Telefonats erfolgte Ankündigung, dass RevInsp. XXXX wohl bei Gehaltseinbuße oder –verlust suspendiert werden würde, wurde RevInsp. XXXX zuerst beunruhigt, was sich schließlich zu Befürchtungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation steigerte, auch, da er sich gerade im Stadium einer Wohnraumanschaffung befand. 1.3.
- Durch die Übermittlung des verfälschten Artikels am 12.04.2022, 09.16 Uhr, die fehlende Ausklärung bis zur Auflösung im am 12.04.2022, zwischen 11.30 und 12.30 Uhr erfolgten Telefonats des Beschwerdeführers mit RevInsp. römisch 40 und die am Beginn des genannten Telefonats erfolgte Ankündigung, dass RevInsp. römisch 40 wohl bei Gehaltseinbuße oder –verlust suspendiert werden würde, wurde RevInsp. römisch 40 zuerst beunruhigt, was sich schließlich zu Befürchtungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation steigerte, auch, da er sich gerade im Stadium einer Wohnraumanschaffung befand. 1.3.
- Schließlich schrieb RevInsp. XXXX um 12:40 Uhr: „Super… das wurde jetzt an die GD weitergeleitet. Na toll… ihr hättet mich nach ein paar Minuten aufklären müssen.warum habt ihr nach 10 Minuten den Scheiss nicht aufgedeckt…“, da RevInsp. XXXX zuvor die Personalvertretung eingeschaltet und diese den Artikel an die Generaldirektion für den Strafvollzug weitergegeben hat.1.3.
- Schließlich schrieb RevInsp. römisch 40 um 12:40 Uhr: „Super… das wurde jetzt an die GD weitergeleitet. Na toll… ihr hättet mich nach ein paar Minuten aufklären müssen.warum habt ihr nach 10 Minuten den Scheiss nicht aufgedeckt…“, da RevInsp. römisch 40 zuvor die Personalvertretung eingeschaltet und diese den Artikel an die Generaldirektion für den Strafvollzug weitergegeben hat. 1.3.
- Unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten kam es zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen; es wurden zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt. Es ist nicht feststellbar, dass RevInsp. XXXX an diesen Handlungen beteiligt war. 1.3.
- Unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten kam es zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen; es wurden zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt. Es ist nicht feststellbar, dass RevInsp. römisch 40 an diesen Handlungen beteiligt war. 1.
- Die Veränderungen in dem RevInsp XXXX weitergeleiteten Artikel sind nur schwer zu erkennen; mit freiem Auge scheint es sich um die gleiche Schrift zu handeln, die lediglich linksbündig und nicht im Blocksatz formatiert ist; auch erscheint die Schrift am Ausdruck ein wenig dunkler. 1.
- Die Veränderungen in dem RevInsp römisch 40 weitergeleiteten Artikel sind nur schwer zu erkennen; mit freiem Auge scheint es sich um die gleiche Schrift zu handeln, die lediglich linksbündig und nicht im Blocksatz formatiert ist; auch erscheint die Schrift am Ausdruck ein wenig dunkler.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage und aus den mit dieser Aktenlage übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem Weiterleitungsschreiben der Dienstbehörde vom 15.02.2023, 2023-0.127.
- Anzumerken ist, dass die Disziplinaranzeige wohl irrtümlich mit 03.02.2022 datiert ist; dass es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt, erschließt sich zwanglos aus dem Umstand, dass diese Handlungen betreffen, die nach dem 03.02.2022 gesetzt wurden. Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, sowie den entsprechenden Zustellnachweisen. Diesem sind die Parteien nicht entgegengetreten und haben die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses bestätigt. Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage. 2.
- Zu den Feststellungen zu 1.
- ist auszuführen: 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des RevInsp. XXXX ; diese Feststellungen sind unstrittig. Der Inhalt des originalen Zeitungsartikels der „Krone“ ergibt sich aus ebendiesem, dieser wurde als Beweismittel ausdrücklich in das Verfahren eingeführt und sind dem die Parteien nicht entgegengetreten.2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des RevInsp. römisch 40 ; diese Feststellungen sind unstrittig. Der Inhalt des originalen Zeitungsartikels der „Krone“ ergibt sich aus ebendiesem, dieser wurde als Beweismittel ausdrücklich in das Verfahren eingeführt und sind dem die Parteien nicht entgegengetreten. 2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.2., dass sich der Beschwerdeführer sowie XXXX am 12.04.2022 im Dienst befanden während RevInsp. XXXX sich mit seiner Ehefrau Insp.in XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub befand, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich RevInsp. XXXX liegt zudem das Schreiben der Anstaltsleitung vom 03.04.2024 vor, in dem dessen Urlaub (und in weiterer Folge dessen Krankenstand) bestätigt werden.2.3.
- Die Feststellungen zu 1.3.2., dass sich der Beschwerdeführer sowie römisch 40 am 12.04.2022 im Dienst befanden während RevInsp. römisch 40 sich mit seiner Ehefrau Insp.in römisch 40 , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub befand, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich RevInsp. römisch 40 liegt zudem das Schreiben der Anstaltsleitung vom 03.04.2024 vor, in dem dessen Urlaub (und in weiterer Folge dessen Krankenstand) bestätigt werden. 2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- zur Entstehung des verfälschten Zeitungsartikels und der Übermittlung durch XXXX an RevInsp. XXXX ist auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von XXXX und des Beschwerdeführers sowie – hinsichtlich der Übermittlung – die des RevInsp. XXXX hinzuweisen. 2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- zur Entstehung des verfälschten Zeitungsartikels und der Übermittlung durch römisch 40 an RevInsp. römisch 40 ist auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von römisch 40 und des Beschwerdeführers sowie – hinsichtlich der Übermittlung – die des RevInsp. römisch 40 hinzuweisen. Die Feststellungen zu den Änderungen des verfälschten Zeitungsartikels gegenüber dem originalen sowie zur WhatsApp Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX stützt sich auf die in das Verfahren ausdrücklich eingeführten Beweismittel, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.Die Feststellungen zu den Änderungen des verfälschten Zeitungsartikels gegenüber dem originalen sowie zur WhatsApp Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 stützt sich auf die in das Verfahren ausdrücklich eingeführten Beweismittel, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. Dass XXXX unmittelbar nach der Übermittlung des Artikels RevInsp. XXXX angerufen hat, hat XXXX eingestanden. RevInsp. XXXX selbst gibt nachvollziehbar an, durch dieses Telefonat aufgeweckt worden zu sein, sich daher „nicht ausgekannt“ zu haben und nicht mehr zu wissen, wer ihn angerufen habe. Auch die sich bei RevInsp. XXXX zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich aufhältige Insp.in XXXX gab an, dass RevInsp. XXXX gegen 09.15 Uhr noch geschlafen habe bzw. noch im Bett gewesen sei. Sie selbst sei im Bad gewesen und erst von RevInsp. XXXX herausgerufen worden, als dieser unmittelbar darauf den Artikel gelesen hat. Es ist hinsichtlich dieses Faktums daher mangels entgegenstehender Angaben von den diesbezüglichen Angaben des XXXX auszugehen.Dass römisch 40 unmittelbar nach der Übermittlung des Artikels RevInsp. römisch 40 angerufen hat, hat römisch 40 eingestanden. RevInsp. römisch 40 selbst gibt nachvollziehbar an, durch dieses Telefonat aufgeweckt worden zu sein, sich daher „nicht ausgekannt“ zu haben und nicht mehr zu wissen, wer ihn angerufen habe. Auch die sich bei RevInsp. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich aufhältige Insp.in römisch 40 gab an, dass RevInsp. römisch 40 gegen 09.15 Uhr noch geschlafen habe bzw. noch im Bett gewesen sei. Sie selbst sei im Bad gewesen und erst von RevInsp. römisch 40 herausgerufen worden, als dieser unmittelbar darauf den Artikel gelesen hat. Es ist hinsichtlich dieses Faktums daher mangels entgegenstehender Angaben von den diesbezüglichen Angaben des römisch 40 auszugehen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu XXXX am Vorrmittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp. XXXX noch schwitzen lassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX nunmehr bestreitet, sich an eine solche Aussage erinnern zu können und es der Lebenserfahrung entspricht, dass der durch die damals drohenden dienstrechtlichen Konsequenzen unter Druck befindliche XXXX gegenüber RevInsp. XXXX den Beschwerdeführer als „Schuldigen“ habe dastehen lassen wollen; da es ansonsten – von WhatsApp-Chat des XXXX an RevInsp. XXXX abgesehen – keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer zu XXXX tatsächlich gesagt hat „Lass ihn noch schwitzen“ kann diese Feststellung nicht getroffen werden.Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu römisch 40 am Vorrmittag des 12.04.2022 gesagt hat, man solle RevInsp. römisch 40 noch schwitzen lassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass römisch 40 nunmehr bestreitet, sich an eine solche Aussage erinnern zu können und es der Lebenserfahrung entspricht, dass der durch die damals drohenden dienstrechtlichen Konsequenzen unter Druck befindliche römisch 40 gegenüber RevInsp. römisch 40 den Beschwerdeführer als „Schuldigen“ habe dastehen lassen wollen; da es ansonsten – von WhatsApp-Chat des römisch 40 an RevInsp. römisch 40 abgesehen – keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer zu römisch 40 tatsächlich gesagt hat „Lass ihn noch schwitzen“ kann diese Feststellung nicht getroffen werden. Strittig bleibt daher, (1.) ob es am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX gekommen ist oder nicht und (2.) ob beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, mit dem der „Scherz“ aufgeklärt wurde, es zuvor zur Ankündigung der Suspendierung des RevInsp. XXXX durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Strittig bleibt daher, (1.) ob es am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 gekommen ist oder nicht und (2.) ob beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr, mit dem der „Scherz“ aufgeklärt wurde, es zuvor zur Ankündigung der Suspendierung des RevInsp. römisch 40 durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Hinsichtlich
- steht das Wort des Beschwerdeführers gegen das Wort des RevInsp. XXXX und der Insp.in XXXX , hinsichtlich
- steht das Wort des Beschwerdeführers sowie des XXXX gegen das Wort des RevInsp. XXXX und der Insp.in XXXX .Hinsichtlich
- steht das Wort des Beschwerdeführers gegen das Wort des RevInsp. römisch 40 und der Insp.in römisch 40 , hinsichtlich
- steht das Wort des Beschwerdeführers sowie des römisch 40 gegen das Wort des RevInsp. römisch 40 und der Insp.in römisch 40 . Einleitend ist daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der oben Genannten einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Falschaussage (als Partei) nicht strafbewehrt ist während eine Falschaussage der Zeugen bzw. der Zeugin XXXX , RevInsp. XXXX und Insp.in XXXX unter gerichtlicher und in weiterer Folge in Bezug auf RevInsp XXXX und Insp.in XXXX – XXXX ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden – auch unter disziplinärer Strafandrohung stehen; allerdings wird nicht alleine dieser Umstand bei der Bewertung der Aussagen zu berücksichtigen sein.Einleitend ist daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit der oben Genannten einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Falschaussage (als Partei) nicht strafbewehrt ist während eine Falschaussage der Zeugen bzw. der Zeugin römisch 40 , RevInsp. römisch 40 und Insp.in römisch 40 unter gerichtlicher und in weiterer Folge in Bezug auf RevInsp römisch 40 und Insp.in römisch 40 – römisch 40 ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden – auch unter disziplinärer Strafandrohung stehen; allerdings wird nicht alleine dieser Umstand bei der Bewertung der Aussagen zu berücksichtigen sein. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen im Verfahren vor der Behörde (nicht der Dienstbehörde) und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend ausgesagt, es fällt aber auf, dass er zu jedem Zeitpunkt genau nur das zugibt, was ihm bewiesen werden kann. Das ist insoweit relevant, als der Beschwerdeführer am 02.02.2023 erstmals bei der Dienstbehörde ausgesagt hat und dabei ein ähnliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat (siehe Niederschrift, ab AS 117). Befragt zum „
- Zeitungsartikel bezüglich RevInsp XXXX “ gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass XXXX gestanden hat, diesen Zeitungsartikel gefälscht und an RevInsp. XXXX verschickt zu haben und diesbezüglich auch disziplinär belangt worden sei, die Sache sei somit erledigt, zumal der Beschwerdeführer RevInsp. XXXX auch aufgeklärt habe, obwohl er den Artikel weder geändert noch an ihn geschickt habe (AS 122, oberster Absatz). Das ist aber offensichtlich nicht richtig, da der Chat-Verlauf – wie unter 1.3.
- festgestellt – klar nachvollziehen lässt, dass der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX den Artikel geschickt hat. Über Vorhalt, ob der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX den Artikel sicher nicht geschickt habe, gibt dieser dann an, dass er ihm den veränderten Artikel erst dann geschickt habe, als er die Sache habe aufklären wollen; es wird also hier die Verantwortung geändert und über Vorhalt das Verschicken des Artikels eingestanden, was zuvor noch geleugnet wurde. Allerdings wird hier die Sache wieder beschönigend dargestellt, zumal der Artikel vom Beschwerdeführer bereits um 09.16 Uhr geschickt und RevInsp. XXXX erst nach 11.30 Uhr aufgeklärt wurde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er RevInsp. XXXX habe telefonisch aufklären wollen und ihn nicht erreicht habe, ist das insoweit nicht nachvollziehbar, weil er diesfalls ja eine entsprechende WhatsApp-Nachricht hätte schicken können, zumal er RevInsp. XXXX um 09:21 Uhr drei entsetzte Smileys („😱😱😱“), um 09:22 Uhr die Nachricht „Fuck mann !!!“ und um 09:23 Uhr die Nachricht „Oida woher haben die die infos“ schrieb. Diese Nachrichten waren in einer lebensnahen Betrachtung nicht darauf ausgerichtet, den „Scherz“ aufzuklären, sondern sollten RevInsp. XXXX in der Annahme bestärken, dass der Artikel echt war. Dem Beschwerdeführer kommt daher neben dem Umstand, dass seine Falschaussage nicht strafbewehrt wäre, keine persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu, da er bewiesen hat, dass er nur das eingesteht, was nicht mehr zu leugnen ist und dann immer noch versucht, die Umstände in ein für ihn günstiges Licht zu rücken, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen im Verfahren vor der Behörde (nicht der Dienstbehörde) und dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend ausgesagt, es fällt aber auf, dass er zu jedem Zeitpunkt genau nur das zugibt, was ihm bewiesen werden kann. Das ist insoweit relevant, als der Beschwerdeführer am 02.02.2023 erstmals bei der Dienstbehörde ausgesagt hat und dabei ein ähnliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat (siehe Niederschrift, ab AS 117). Befragt zum „
- Zeitungsartikel bezüglich RevInsp römisch 40 “ gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass römisch 40 gestanden hat, diesen Zeitungsartikel gefälscht und an RevInsp. römisch 40 verschickt zu haben und diesbezüglich auch disziplinär belangt worden sei, die Sache sei somit erledigt, zumal der Beschwerdeführer RevInsp. römisch 40 auch aufgeklärt habe, obwohl er den Artikel weder geändert noch an ihn geschickt habe (AS 122, oberster Absatz). Das ist aber offensichtlich nicht richtig, da der Chat-Verlauf – wie unter 1.3.
- festgestellt – klar nachvollziehen lässt, dass der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch 40 den Artikel geschickt hat. Über Vorhalt, ob der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch 40 den Artikel sicher nicht geschickt habe, gibt dieser dann an, dass er ihm den veränderten Artikel erst dann geschickt habe, als er die Sache habe aufklären wollen; es wird also hier die Verantwortung geändert und über Vorhalt das Verschicken des Artikels eingestanden, was zuvor noch geleugnet wurde. Allerdings wird hier die Sache wieder beschönigend dargestellt, zumal der Artikel vom Beschwerdeführer bereits um 09.16 Uhr geschickt und RevInsp. römisch 40 erst nach 11.30 Uhr aufgeklärt wurde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er RevInsp. römisch 40 habe telefonisch aufklären wollen und ihn nicht erreicht habe, ist das insoweit nicht nachvollziehbar, weil er diesfalls ja eine entsprechende WhatsApp-Nachricht hätte schicken können, zumal er RevInsp. römisch 40 um 09:21 Uhr drei entsetzte Smileys („😱😱😱“), um 09:22 Uhr die Nachricht „Fuck mann !!!“ und um 09:23 Uhr die Nachricht „Oida woher haben die die infos“ schrieb. Diese Nachrichten waren in einer lebensnahen Betrachtung nicht darauf ausgerichtet, den „Scherz“ aufzuklären, sondern sollten RevInsp. römisch 40 in der Annahme bestärken, dass der Artikel echt war. Dem Beschwerdeführer kommt daher neben dem Umstand, dass seine Falschaussage nicht strafbewehrt wäre, keine persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu, da er bewiesen hat, dass er nur das eingesteht, was nicht mehr zu leugnen ist und dann immer noch versucht, die Umstände in ein für ihn günstiges Licht zu rücken, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des XXXX ist auszuführen, dass dieser angab, die Schuld „auf sich genommen“ zu haben und nicht verstehe, warum man den Beschwerdeführer nunmehr verfolge. Dies deutet darauf hin, dass XXXX sich nunmehr in der Rolle des Opfers sieht und daher – er hat schon den Bundesdienst verlassen – seinen ehemaligen Vorgesetzten und ihm zumindest auch während des Dienstes freundschaftlich gegenüberstehenden Kollegen, den Beschwerdeführer decken will. Darüber hinaus zeigt auch eine WhatsApp-Nachricht, die XXXX an RevInsp. XXXX geschickt hat, in der er angibt, „Ja weißt eh, der XXXX hat gmeint lass erm no bissl schwitzen …“ (AS 81), dass er durchaus bereit ist, die Wahrheit in seinem Sinne zu verdrehen – entweder hat XXXX hier den RevInsp XXXX nicht die Wahrheit geschrieben oder in weiterer Folge seine Aussage zu Gunsten des Beschwerdeführers modifiziert. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass XXXX zum Zeitpunkt dieser WhatsApp-Nachricht unter erheblichen Druck gestanden ist, was aber wiederum erklärt, warum er zum damaligen Zeitpunkt diese mit seiner und der des Beschwerdeführers nicht übereinstimmende Angabe gemacht hat – zu diesem Zeitpunkt hat der damalige RevInsp. XXXX noch versucht, möglichst unbeschadet aus der Sache herauszukommen, nunmehr, aus dem Bundesdienst ausgeschieden, kommt es darauf nicht mehr an und er will nunmehr den Beschwerdeführer schützen. Auch ist nicht glaubhaft, dass XXXX – wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab – nichts über das Schreiben das RevInsp. XXXX im Namen von RevInsp XXXX wisse und nur das Schreiben der Personalvertretung kenne, zumal XXXX offensichtlich mit RevInsp. XXXX am 18.04.2022 und 19.04.2022 eine WhatsApp-Kommunikation geführt hat, in der RevInsp. XXXX dem XXXX erklärt, warum er „euer aufgesetztes Schreiben“ nicht unterschreiben könne (AS 83). Es ist daher nicht glaubhaft, dass XXXX von diesem Schreiben nichts wusste. XXXX kommt daher nur eine sehr eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zu.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des römisch 40 ist auszuführen, dass dieser angab, die Schuld „auf sich genommen“ zu haben und nicht verstehe, warum man den Beschwerdeführer nunmehr verfolge. Dies deutet darauf hin, dass römisch 40 sich nunmehr in der Rolle des Opfers sieht und daher – er hat schon den Bundesdienst verlassen – seinen ehemaligen Vorgesetzten und ihm zumindest auch während des Dienstes freundschaftlich gegenüberstehenden Kollegen, den Beschwerdeführer decken will. Darüber hinaus zeigt auch eine WhatsApp-Nachricht, die römisch 40 an RevInsp. römisch 40 geschickt hat, in der er angibt, „Ja weißt eh, der römisch 40 hat gmeint lass erm no bissl schwitzen …“ (AS 81), dass er durchaus bereit ist, die Wahrheit in seinem Sinne zu verdrehen – entweder hat römisch 40 hier den RevInsp römisch 40 nicht die Wahrheit geschrieben oder in weiterer Folge seine Aussage zu Gunsten des Beschwerdeführers modifiziert. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass römisch 40 zum Zeitpunkt dieser WhatsApp-Nachricht unter erheblichen Druck gestanden ist, was aber wiederum erklärt, warum er zum damaligen Zeitpunkt diese mit seiner und der des Beschwerdeführers nicht übereinstimmende Angabe gemacht hat – zu diesem Zeitpunkt hat der damalige RevInsp. römisch 40 noch versucht, möglichst unbeschadet aus der Sache herauszukommen, nunmehr, aus dem Bundesdienst ausgeschieden, kommt es darauf nicht mehr an und er will nunmehr den Beschwerdeführer schützen. Auch ist nicht glaubhaft, dass römisch 40 – wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab – nichts über das Schreiben das RevInsp. römisch 40 im Namen von RevInsp römisch 40 wisse und nur das Schreiben der Personalvertretung kenne, zumal römisch 40 offensichtlich mit RevInsp. römisch 40 am 18.04.2022 und 19.04.2022 eine WhatsApp-Kommunikation geführt hat, in der RevInsp. römisch 40 dem römisch 40 erklärt, warum er „euer aufgesetztes Schreiben“ nicht unterschreiben könne (AS 83). Es ist daher nicht glaubhaft, dass römisch 40 von diesem Schreiben nichts wusste. römisch 40 kommt daher nur eine sehr eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit zu. Insp.in XXXX hingegen hat vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus glaubhaft gewirkt, sie hat die Ereignisse des 12.04.2022 nachvollziehbar und hinreichend detailliert geschildert und kann sich etwa noch daran erinnern, unter welchen Umständen etwa das Telefonat mit XXXX stattgefunden habe (Verhandlungsschrift, S. 16 : „Sie habe sich neben XXXX befunden und diesen an einem Zebrastreifen auch aufhalten müssen, weil er unaufmerksam gewesen sei.“). Die Nennung solcher für die Sache unbedeutende Details deutete auf das Abrufen echter Erinnerungen hin, zumal eine Person, die ein geistiges Konstrukt von sich gibt, der Lebenserfahrung nach möglichst wenige Details nennt, um sich diese nicht für spätere Aussagen merken zu müssen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Insp.in XXXX als Ehefrau des RevInsp. XXXX dessen „Lager“ zuzurechnen ist, allerdings drohte dem RevInsp. XXXX im gegenständlichen Verfahren kein unmittelbarer Schaden, sodass Insp.in XXXX keinen Grund hatte, die Unwahrheit zu sagen. Insp.in XXXX kommt daher die persönliche Glaubwürdigkeit zu. Insp.in römisch 40 hingegen hat vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus glaubhaft gewirkt, sie hat die Ereignisse des 12.04.2022 nachvollziehbar und hinreichend detailliert geschildert und kann sich etwa noch daran erinnern, unter welchen Umständen etwa das Telefonat mit römisch 40 stattgefunden habe (Verhandlungsschrift, S. 16 : „Sie habe sich neben römisch 40 befunden und diesen an einem Zebrastreifen auch aufhalten müssen, weil er unaufmerksam gewesen sei.“). Die Nennung solcher für die Sache unbedeutende Details deutete auf das Abrufen echter Erinnerungen hin, zumal eine Person, die ein geistiges Konstrukt von sich gibt, der Lebenserfahrung nach möglichst wenige Details nennt, um sich diese nicht für spätere Aussagen merken zu müssen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Insp.in römisch 40 als Ehefrau des RevInsp. römisch 40 dessen „Lager“ zuzurechnen ist, allerdings drohte dem RevInsp. römisch 40 im gegenständlichen Verfahren kein unmittelbarer Schaden, sodass Insp.in römisch 40 keinen Grund hatte, die Unwahrheit zu sagen. Insp.in römisch 40 kommt daher die persönliche Glaubwürdigkeit zu. RevInsp. XXXX hat sowohl vor der Dienstbehörde, als auch vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gleichartig ausgesagt, schon vor der Dienstbehörde hat RevInsp. XXXX das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erwähnt (AS 134), ebenso vor der Behörde (AS 409). Insgesamt sind die Aussagen des RevInsp. XXXX in sich und auch im Hinblick auf die Aussagen seiner Ehefrau, Insp.in XXXX , schlüssig und nicht widersprüchlich.RevInsp. römisch 40 hat sowohl vor der Dienstbehörde, als auch vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gleichartig ausgesagt, schon vor der Dienstbehörde hat RevInsp. römisch 40 das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erwähnt (AS 134), ebenso vor der Behörde (AS 409). Insgesamt sind die Aussagen des RevInsp. römisch 40 in sich und auch im Hinblick auf die Aussagen seiner Ehefrau, Insp.in römisch 40 , schlüssig und nicht widersprüchlich. Bleibt zu untersuchen, ob andere Aussagen des RevInsp. XXXX dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Bleibt zu untersuchen, ob andere Aussagen des RevInsp. römisch 40 dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Da ist einmal die Behauptung des RevInsp. XXXX , er habe im Auftrag von RevInsp. XXXX das im Namen von RevInsp. XXXX aufgesetzte Schreiben vom 18.04.2022 verfasst, einer Behauptung, der RevInsp. XXXX widersprach. Hier ist aber RevInsp. XXXX zu glauben, zumal dieser bereits in der WhatsApp-Nachricht vom 19.04.2022 vom „euer aufgesetztes Schreiben“ spricht und andererseits RevInsp. XXXX behauptet hat, den Inhalt des Schreibens vorher mit RevInsp XXXX persönlich in der Justizanstalt besprochen zu haben (siehe Verhandlungsschrift vom 02.04.2024, S. 20: „Über Befragen PV gibt Z4 an, dass er mit XXXX im persönlichen Gespräch über das Entschuldigungsschreiben gesprochen habe, es sei am Garderobenaufgang gewesen.“). Das ist aber nicht möglich, da sich RevInsp. XXXX zwischen der Versendung des Artikels am 12.04.2022 und der Übermittlung des Schreibens vom 18.04.2022 an diesem Tag nicht im Dienst befunden hat; am 12.04.2022 war RevInsp. XXXX (noch) im Urlaub, in weiterer Folge am 13.04.2022 bis inklusive 23.04.2022 im Krankenstand (mit einer COVID-Infektion). Daher kann RevInsp. XXXX nicht vor oder am 18.04.2022 mit RevInsp. XXXX persönlich in der Justizanstalt über dieses Schreiben gesprochen haben. Diese offensichtliche Lüge – durch das Einbauen des Details „am Garderobenaufgang“ mit RevInsp. XXXX gesprochen zu haben, wollte RevInsp. XXXX seiner Aussage mehr Glaubwürdigkeit geben, obwohl das Detail offensichtlich falsch ist – zerstört die persönliche Glaubwürdigkeit des RevInsp. XXXX und können seine den Aussagen des RevInsp XXXX entgegenstehenden Aussagen, etwa auch zur Beteiligung des RevInsp XXXX an diversen Scherzen, nicht die Glaubwürdigkeit des RevInsp. XXXX untergraben. Da ist einmal die Behauptung des RevInsp. römisch 40 , er habe im Auftrag von RevInsp. römisch 40 das im Namen von RevInsp. römisch 40 aufgesetzte Schreiben vom 18.04.2022 verfasst, einer Behauptung, der RevInsp. römisch 40 widersprach. Hier ist aber RevInsp. römisch 40 zu glauben, zumal dieser bereits in der WhatsApp-Nachricht vom 19.04.2022 vom „euer aufgesetztes Schreiben“ spricht und andererseits RevInsp. römisch 40 behauptet hat, den Inhalt des Schreibens vorher mit RevInsp römisch 40 persönlich in der Justizanstalt besprochen zu haben (siehe Verhandlungsschrift vom 02.04.2024, S. 20: „Über Befragen PV gibt Z4 an, dass er mit römisch 40 im persönlichen Gespräch über das Entschuldigungsschreiben gesprochen habe, es sei am Garderobenaufgang gewesen.“). Das ist aber nicht möglich, da sich RevInsp. römisch 40 zwischen der Versendung des Artikels am 12.04.2022 und der Übermittlung des Schreibens vom 18.04.2022 an diesem Tag nicht im Dienst befunden hat; am 12.04.2022 war RevInsp. römisch 40 (noch) im Urlaub, in weiterer Folge am 13.04.2022 bis inklusive 23.04.2022 im Krankenstand (mit einer COVID-Infektion). Daher kann RevInsp. römisch 40 nicht vor oder am 18.04.2022 mit RevInsp. römisch 40 persönlich in der Justizanstalt über dieses Schreiben gesprochen haben. Diese offensichtliche Lüge – durch das Einbauen des Details „am Garderobenaufgang“ mit RevInsp. römisch 40 gesprochen zu haben, wollte RevInsp. römisch 40 seiner Aussage mehr Glaubwürdigkeit geben, obwohl das Detail offensichtlich falsch ist – zerstört die persönliche Glaubwürdigkeit des RevInsp. römisch 40 und können seine den Aussagen des RevInsp römisch 40 entgegenstehenden Aussagen, etwa auch zur Beteiligung des RevInsp römisch 40 an diversen Scherzen, nicht die Glaubwürdigkeit des RevInsp. römisch 40 untergraben. Ähnliches gilt für die Aussage von Insp. XXXX , der auch behauptet hat, dass RevInsp. XXXX an Scherzen beteiligt gewesen wäre, was RevInsp. XXXX bestreitet. Wenn Insp. XXXX die Wahrheit sagen würde, würde dies die Glaubwürdigkeit des RevInsp. XXXX erheblich erschüttern. Allerdings ist Insp. XXXX auch als im „Lager“ des Beschwerdeführers stehend zu sehen, wie sich aus den für den Beschwerdeführer günstigen Aussagen vor der Behörde ergibt und ist dieser auch seiner Wahrheitspflicht vor der Behörde (zumindest objektiv) nicht nachgekommen. So hat Insp. XXXX vor der Behörde (in Bezug auf einen nunmehr nicht gegenständlichen Anschuldigungspunkt) angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte am 16.01.2023 kurz vor 07.00 Uhr dem GrInsp. XXXX gefragt habe, warum dieser noch die Einsatzuniform anhabe, wenn er seine Funktion in der Einsatzgruppe stillgelegt habe, was GrInsp. XXXX nur mit „Nein“ beantwortet habe während auf einem Video, das den Vorfall aufgenommen habe, eindeutig erkennbar ist, dass der zwischen GrInsp. XXXX und dem Beschwerdeführer geführte Wortwechsel sich nicht bloß in eine vom Beschwerdeführer an GrInsp. XXXX gestellte Frage und dessen Antwort „Nein“ erschöpft, sondern der Beschwerdeführer dem GrInsp. XXXX sogar noch etwas hinterherruft. Da sich Insp. XXXX die ganze Zeit an der Seite des Beschwerdeführers befindet, muss er auch dessen weitere Sätze gehört haben, was er vor der Behörde aber trotz Wahrheitserinnerung leugnet. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers darauf verweist, dass dieser Umstand vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgekommen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass der gesamte Verwaltungsakt, dessen Kenntnis alle Parteien bestätigt haben, in das Verfahren eingebracht wurde; die Parteien haben auf die Verlesung verzichtet. Im Verwaltungsakt befindet sich aber die Niederschrift der Aussage des Insp. XXXX vor der Behörde (AS 397 ff, insbesondere AS 400 ff), sowie sowohl das Videofile als auch die Anzeige der Behörde an die Staatsanwaltschaft Wien gegen Insp. XXXX (AS 433 ff). Daher wurden die relevanten Umstände durchaus in der Verhandlung erörtert. Diese stehen aber einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Insp. XXXX entgegen, sodass dessen zu den Aussagen des RevInsp. XXXX divergierenden Aussagen die Glaubwürdigkeit des RevInsp. XXXX nicht untergraben können.Ähnliches gilt für die Aussage von Insp. römisch 40 , der auch behauptet hat, dass RevInsp. römisch 40 an Scherzen beteiligt gewesen wäre, was RevInsp. römisch 40 bestreitet. Wenn Insp. römisch 40 die Wahrheit sagen würde, würde dies die Glaubwürdigkeit des RevInsp. römisch 40 erheblich erschüttern. Allerdings ist Insp. römisch 40 auch als im „Lager“ des Beschwerdeführers stehend zu sehen, wie sich aus den für den Beschwerdeführer günstigen Aussagen vor der Behörde ergibt und ist dieser auch seiner Wahrheitspflicht vor der Behörde (zumindest objektiv) nicht nachgekommen. So hat Insp. römisch 40 vor der Behörde (in Bezug auf einen nunmehr nicht gegenständlichen Anschuldigungspunkt) angegeben, dass der Disziplinarbeschuldigte am 16.01.2023 kurz vor 07.00 Uhr dem GrInsp. römisch 40 gefragt habe, warum dieser noch die Einsatzuniform anhabe, wenn er seine Funktion in der Einsatzgruppe stillgelegt habe, was GrInsp. römisch 40 nur mit „Nein“ beantwortet habe während auf einem Video, das den Vorfall aufgenommen habe, eindeutig erkennbar ist, dass der zwischen GrInsp. römisch 40 und dem Beschwerdeführer geführte Wortwechsel sich nicht bloß in eine vom Beschwerdeführer an GrInsp. römisch 40 gestellte Frage und dessen Antwort „Nein“ erschöpft, sondern der Beschwerdeführer dem GrInsp. römisch 40 sogar noch etwas hinterherruft. Da sich Insp. römisch 40 die ganze Zeit an der Seite des Beschwerdeführers befindet, muss er auch dessen weitere Sätze gehört haben, was er vor der Behörde aber trotz Wahrheitserinnerung leugnet. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers darauf verweist, dass dieser Umstand vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgekommen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass der gesamte Verwaltungsakt, dessen Kenntnis alle Parteien bestätigt haben, in das Verfahren eingebracht wurde; die Parteien haben auf die Verlesung verzichtet. Im Verwaltungsakt befindet sich aber die Niederschrift der Aussage des Insp. römisch 40 vor der Behörde (AS 397 ff, insbesondere AS 400 ff), sowie sowohl das Videofile als auch die Anzeige der Behörde an die Staatsanwaltschaft Wien gegen Insp. römisch 40 (AS 433 ff). Daher wurden die relevanten Umstände durchaus in der Verhandlung erörtert. Diese stehen aber einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Insp. römisch 40 entgegen, sodass dessen zu den Aussagen des RevInsp. römisch 40 divergierenden Aussagen die Glaubwürdigkeit des RevInsp. römisch 40 nicht untergraben können. Schließlich haben nur noch der Beschwerdeführer und XXXX behauptet, RevInsp. XXXX habe sich an anderen Scherzen beteiligt. Dass diesen eine hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt, wurde oben dargetan.Schließlich haben nur noch der Beschwerdeführer und römisch 40 behauptet, RevInsp. römisch 40 habe sich an anderen Scherzen beteiligt. Dass diesen eine hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt, wurde oben dargetan. Auch die Freundschaft des RevInsp. XXXX mit GrInsp. XXXX , die das Motiv für seine Aussage gegen den Beschwerdeführer darstellt, steht der Glaubwürdigkeit des RevInsp. XXXX nicht entgegen. Dieser hat diesen Umstand von Beginn an eingeräumt und ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf GrInsp. XXXX schon rechtskräftig erledigt. RevInsp. XXXX hätte daher keinen Grund mehr, diesbezüglich allenfalls die Unwahrheit zu sagen. Auch die Freundschaft des RevInsp. römisch 40 mit GrInsp. römisch 40 , die das Motiv für seine Aussage gegen den Beschwerdeführer darstellt, steht der Glaubwürdigkeit des RevInsp. römisch 40 nicht entgegen. Dieser hat diesen Umstand von Beginn an eingeräumt und ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf GrInsp. römisch 40 schon rechtskräftig erledigt. RevInsp. römisch 40 hätte daher keinen Grund mehr, diesbezüglich allenfalls die Unwahrheit zu sagen. Die persönliche Glaubwürdigkeit von RevInsp. XXXX ist daher nicht beeinträchtigt. Die persönliche Glaubwürdigkeit von RevInsp. römisch 40 ist daher nicht beeinträchtigt. Es bleibt daher auszuführen, dass die Aussagen des persönlich glaubwürdigen Zeugen RevInsp. XXXX und der persönlich glaubwürdigen Zeugin Insp.in XXXX hinsichtlich der Tatsache des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX am 12.04.2022, um 09.20 Uhr, als auch hinsichtlich des Inhalts des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX am 12.04.2022, nach 11.30 Uhr in sich schlüssig und auch gegenseitig in Einklang zu bringen sind und daher – im Gegensatz zu den Aussagen des nicht glaubwürdigen Beschwerdeführers und des nicht glaubwürdigen XXXX den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen sind. Es bleibt daher auszuführen, dass die Aussagen des persönlich glaubwürdigen Zeugen RevInsp. römisch 40 und der persönlich glaubwürdigen Zeugin Insp.in römisch 40 hinsichtlich der Tatsache des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 am 12.04.2022, um 09.20 Uhr, als auch hinsichtlich des Inhalts des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 am 12.04.2022, nach 11.30 Uhr in sich schlüssig und auch gegenseitig in Einklang zu bringen sind und daher – im Gegensatz zu den Aussagen des nicht glaubwürdigen Beschwerdeführers und des nicht glaubwürdigen römisch 40 den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen sind. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und absichtlich gehandelt hat, ergibt sich schon aus der Art seiner Handlungen und aus dem Umstand, dass Schuldausschließungsgründe weder behauptet wurden noch im Ansatz hervorgekommen sind. Die Weiterleitung des Artikels, die Nichtaufklärung zwischen 09.16 Uhr und zumindest 11.30 Uhr und die Androhung an RevInsp. XXXX , er werde suspendiert werden, erfolgten jeweils mit dem Ziel, diesen absichtlich zu ärgern und zu schockieren. Es liegt daher eine vorsätzliche, ja absichtliche Begehung der inkriminierten Handlungen vor.2.3.
- Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und absichtlich gehandelt hat, ergibt sich schon aus der Art seiner Handlungen und aus dem Umstand, dass Schuldausschließungsgründe weder behauptet wurden noch im Ansatz hervorgekommen sind. Die Weiterleitung des Artikels, die Nichtaufklärung zwischen 09.16 Uhr und zumindest 11.30 Uhr und die Androhung an RevInsp. römisch 40 , er werde suspendiert werden, erfolgten jeweils mit dem Ziel, diesen absichtlich zu ärgern und zu schockieren. Es liegt daher eine vorsätzliche, ja absichtliche Begehung der inkriminierten Handlungen vor. 2.3.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen, in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellten diesbezüglichen Aussagen des RevInsp. XXXX , die mit den Aussagen seiner Ehefrau Insp.in XXXX in Einklang zu bringen sind. Es gibt keinen vernünftigen Grund, an deren Aussagen zu zweifeln. Dass sich die Beunruhigung hinsichtlich einer hiefür geeigneten Information beim Betroffenen mit der Zeit und einem über die Folgen dieser Information damit verbundenen Nachdenken steigert, entspricht der Lebenserfahrung, insbesondere, wenn diese allgemeine Information – hier die Ankündigung im Artikel, dass RevInsp XXXX disziplinar- und strafrechtliche Folgen erwarten – durch spezifisch angekündigte Folgen – hier die mit Verlust zumindest von Einkommensteilen verbundene Suspendierung – konkretisiert wird; aber auch ohne Hinzutreten einer Ankündigung spezifischer Folgen entstehen durch das Überdenken der Situation der Lebenserfahrung des erkennenden Richters nach gerade in den ersten Stunden weitere Befürchtungen, die unmittelbar nach Informationsgewinnung möglicherweise noch gar nicht bedacht wurden. 2.3.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen, in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellten diesbezüglichen Aussagen des RevInsp. römisch 40 , die mit den Aussagen seiner Ehefrau Insp.in römisch 40 in Einklang zu bringen sind. Es gibt keinen vernünftigen Grund, an deren Aussagen zu zweifeln. Dass sich die Beunruhigung hinsichtlich einer hiefür geeigneten Information beim Betroffenen mit der Zeit und einem über die Folgen dieser Information damit verbundenen Nachdenken steigert, entspricht der Lebenserfahrung, insbesondere, wenn diese allgemeine Information – hier die Ankündigung im Artikel, dass RevInsp römisch 40 disziplinar- und strafrechtliche Folgen erwarten – durch spezifisch angekündigte Folgen – hier die mit Verlust zumindest von Einkommensteilen verbundene Suspendierung – konkretisiert wird; aber auch ohne Hinzutreten einer Ankündigung spezifischer Folgen entstehen durch das Überdenken der Situation der Lebenserfahrung des erkennenden Richters nach gerade in den ersten Stunden weitere Befürchtungen, die unmittelbar nach Informationsgewinnung möglicherweise noch gar nicht bedacht wurden. Daher sind die gegenständlichen Feststellungen auf Basis der Ausführungen des RevInsp. XXXX , bestätigt durch die Wahrnehmungen der Insp.in XXXX , zu treffen.Daher sind die gegenständlichen Feststellungen auf Basis der Ausführungen des RevInsp. römisch 40 , bestätigt durch die Wahrnehmungen der Insp.in römisch 40 , zu treffen. 2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- ist auf die glaubhaften, durch die Chatnachricht des RevInsp. XXXX an den Beschwerdeführer vom 12.04.2022, 12.40 Uhr gestützten Aussagen des RevInsp XXXX zu verweisen.2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- ist auf die glaubhaften, durch die Chatnachricht des RevInsp. römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 12.04.2022, 12.40 Uhr gestützten Aussagen des RevInsp römisch 40 zu verweisen. 2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- ist auszuführen, dass sich, dass es unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen kam, zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt wurden, aus den Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 9) und der Zeugen Insp. XXXX (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 17), RevInsp. XXXX (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 19), in abgeschwächter Form RevInsp.in XXXX (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 22) und indirekt RevInsp XXXX , der (glaubhaft) angibt, sich aus den Scherzen der Kollegen herausgehalten zu haben (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 26), ergibt. Auch XXXX bestätigt die in der Justizanstalt üblichen „Scherze“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2022, S. 5).2.3.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
- ist auszuführen, dass sich, dass es unter den Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten zu – zum Teil die unmittelbare Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden – als Scherze empfundenen Handlungen kam, zum Teil Scherzanrufe gemacht, die Computermaus ausgesteckt aber auch die Dienstwaffen (Einsatzstab) von jeweils anderen Justizwachebeamten versteckt wurden, aus den Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 9) und der Zeugen Insp. römisch 40 (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 17), RevInsp. römisch 40 (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 19), in abgeschwächter Form RevInsp.in römisch 40 (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 22) und indirekt RevInsp römisch 40 , der (glaubhaft) angibt, sich aus den Scherzen der Kollegen herausgehalten zu haben (Verhandlungsschrift vom 02.04.2022, S. 26), ergibt. Auch römisch 40 bestätigt die in der Justizanstalt üblichen „Scherze“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2022, S. 5). Dass die Zeugin ChefInsp.in XXXX keine Wahrnehmungen zu solchen Scherzen hatte, ergibt sich aus ihrer als Kommandantin der Justizwache „abgehobene“ Position; sie hat allerdings bestätigt, dass (in anderen Justizanstalten) ähnliche Handlungen vorgekommen sind. Dass die Zeugin ChefInsp.in römisch 40 keine Wahrnehmungen zu solchen Scherzen hatte, ergibt sich aus ihrer als Kommandantin der Justizwache „abgehobene“ Position; sie hat allerdings bestätigt, dass (in anderen Justizanstalten) ähnliche Handlungen vorgekommen sind. Dass die Zeugin Insp.in XXXX keine Wahrnehmung zu solchen Handlungen hat, lässt sich mit ihrer kurzen Dienstzeit erklären. Dass die Zeugin Insp.in römisch 40 keine Wahrnehmung zu solchen Handlungen hat, lässt sich mit ihrer kurzen Dienstzeit erklären. Das nicht festgestellt werden kann, dass RevInsp. XXXX an diesen „Scherzen“ beteiligt war, liegt daran, dass er dies bestreitet und die ihn diesbezüglich beschuldigenden Zeugen bzw. der ihn diesbezüglich beschuldigende Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sind. Da alle diese Personen dem „Lager“ des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, kommt deren nummerischer Überlegenheit auch keine Bedeutung zu. Das nicht festgestellt werden kann, dass RevInsp. römisch 40 an diesen „Scherzen“ beteiligt war, liegt daran, dass er dies bestreitet und die ihn diesbezüglich beschuldigenden Zeugen bzw. der ihn diesbezüglich beschuldigende Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sind. Da alle diese Personen dem „Lager“ des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, kommt deren nummerischer Überlegenheit auch keine Bedeutung zu. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Augenschein durch den erkennenden Richter.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen den Schuldspruch: 3.1.
- Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. Allerdings dürfen
§ 28Abs.
1 PVG Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Mitglied des Dienststellenausschusses der Justizanstalt Wien-Favoriten; dieser Dienststellenausschuss hat aber mit Beschluss vom 25.01.2023 der Verfolgung zugestimmt.Allerdings dürfen
Paragraph 28, Absatz eins, PVG Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Mitglied des Dienststellenausschusses der Justizanstalt Wien-Favoriten; dieser Dienststellenausschuss hat aber mit Beschluss vom 25.01.2023 der Verfolgung zugestimmt. 3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der einzelnen Beschuldigungspunkte ergeben, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden (VwGH 21.10.1993, 93/09/0163). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (zu alledem zusammenfassend: VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Der Beschwerdeführer sieht im Spruch der Behörde ein Überschreiten des Einleitungsbeschlusses und damit eine Unzuständigkeit; allerdings ist der Spruch des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht zu berichtigen und kann insoweit auch (jedenfalls) auf den Spruch des Einleitungsbeschlusses reduziert werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre der Einwand des Beschwerdeführers aber zu weitgehend, da die Tathandlung durch den Einleitungsbeschluss eindeutig beschrieben wurde und die Behörde dann nur für den Schuldspruch nicht unmittelbar relevante Fakten aufgenommen hat, was nicht zu einer Unzuständigkeit der belangten Behörde führen kann. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, einen Bescheidspruch einer grundsätzlich zuständigen Behörde insoweit zu korrigieren, dass die Sache zu einem inhaltlichen Ende geführt werden kann. 3.1.3. Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
- a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
- b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
- c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). 3.1.4. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis (in der Fassung des vorliegenden Erkenntnisses) bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen, dass er am 12. April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen habe, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp XXXX verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp XXXX übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen, dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp XXXX dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt habe.Im Einleitungsbescheid der Behörde vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfen, dass er am 12. April 2022 die vorgeschriebene Achtung im Umgang mit anderen Kollegen außer Acht gelassen und Arbeitsbedingungen geschaffen habe, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzten, indem er den von RevInsp römisch 40 verfälschten Zeitungsartikel der „Kronen Zeitung" vom 12. April 2022 (Titel: „Horror hinter Gittern: Häftling riss sich Auge aus") – im Wissen, dass dieser verfälscht war – an den ebenfalls in der Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen RevInsp römisch 40 übermittelt und diesen bewusst mehrere Stunden in dem Glauben gelassen, dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu werden und RevInsp römisch 40 dadurch bewusst in große Unruhe und Sorge versetzt habe. Der gegenständliche Schuldspruch (jedenfalls in der Fassung dieses Erkenntnisses) geht über den im gegenständlichen Einleitungsbeschluss formulierten Vorwurf nicht hinaus und ist daher zulässig. 3.1.5.
§ 94Abs.
1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde; (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.3.1.5.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde; (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde; (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbescheid vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, ein ausreichend konkreter (siehe 3.1.4.) Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbescheid vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, ein ausreichend konkreter (siehe 3.1.4.) Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht.
§ 94Abs.
1a BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Da die Einleitung mit Einleitungsbescheid vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, zugestellt am 06.03.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers, erfolgte, liegt eine Strafbarkeitsverjährung
§ 94Abs.
1a BDG nicht vor.
Paragraph 94, Absatz eins a, BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht mehr verhängt werden. Da die Einleitung mit Einleitungsbescheid vom 02.03.2023, 2023-0.133.396, Senat 32, zugestellt am 06.03.2023 dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers, erfolgte, liegt eine Strafbarkeitsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins a, BDG nicht vor. 3.1.6.
§ 43a
BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.3.1.6.
Paragraph 43 a, BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 43a BDG ausgeführt, dass man nach den Materialien zur
- Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit der § 43a BDG eingeführt wurde, unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird versteht. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (vgl. ErläutRV 488 BlgNR
- GP 9, 16; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 43 a, BDG ausgeführt, dass man nach den Materialien zur
- Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, mit der Paragraph 43 a, BDG eingeführt wurde, unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird versteht. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden vergleiche ErläutRV 488 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9, 16; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089). Im Erkenntnis vom 11.12.1985, 85/09/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof grundlegend ausgeführt, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Weiters betont der Verwaltungsgerichtshof, dass an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen sind als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird. Auch im Erkenntnis vom 04.09.1989, 89/09/0076, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“, die Bezeichnung eines einen Beamten dienstlich untersuchenden Arztes als „riesengroßes Arschloch“ aber mit dem (damals nach § 43 Abs. 2 BDG beurteilten) achtungsvollen Umgang nicht in Einklang zu bringen ist.Im Erkenntnis vom 11.12.1985, 85/09/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof grundlegend ausgeführt, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Weiters betont der Verwaltungsgerichtshof, dass an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen sind als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird. Auch im Erkenntnis vom 04.09.1989, 89/09/0076, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“, die Bezeichnung eines einen Beamten dienstlich untersuchenden Arztes als „riesengroßes Arschloch“ aber mit dem (damals nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG beurteilten) achtungsvollen Umgang nicht in Einklang zu bringen ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu (wortgleichen) § 45a Blgd LBDG auch ausgeführt, dass mit der
- Novelle zum Bgld LBDG 1997, entsprechend den Änderungen im Bundesdienst durch die
- Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I 2009/153, ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt wurde, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; OGH 2.9.2008, 8 ObA 59/08x, RIS-Justiz RS0124076). Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 67/2010 (vgl. ErläutRV 10 BlgBgldLT,
- GP) zu § 45a Bgld LBDG 1997 zu entnehmen ist, enthielt schon § 26 der Dienstpragmatik eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Hingegen gab es vor Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang von Bediensteten miteinander, weshalb solche ausdrücklich verankert werden sollten. Bereits vor Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 entsprach es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des § 45a Bgld LBDG 1997 weiterhin zur Anwendung kommen (vgl. ErläutRV 10 BlgBgldLT,
- GP; zu alldem: VwGH 20.01.2021, Ra 2019/09/0137).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu (wortgleichen) Paragraph 45 a, Blgd LBDG auch ausgeführt, dass mit der
- Novelle zum Bgld LBDG 1997, entsprechend den Änderungen im Bundesdienst durch die
- Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. römisch eins 2009/153, ausdrücklich das Gebot des „achtungsvollem Umgangs“ und ein „Mobbingverbot“ eingeführt wurde, wobei es bei dem letztgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (VwGH 26.6.2012, 2011/09/0197; OGH 2.9.2008, 8 ObA 59/08x, RIS-Justiz RS0124076). Wie den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010, vergleiche ErläutRV 10 BlgBgldLT,
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 zu entnehmen ist, enthielt schon Paragraph 26, der Dienstpragmatik eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Hingegen gab es vor Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang von Bediensteten miteinander, weshalb solche ausdrücklich verankert werden sollten. Bereits vor Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 entsprach es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert ist, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dieser Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck als Dienstpflichtverletzung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des Paragraph 45 a, Bgld LBDG 1997 weiterhin zur Anwendung kommen vergleiche ErläutRV 10 BlgBgldLT,
- GP; zu alldem: VwGH 20.01.2021, Ra 2019/09/0137). Nach der Rechtsprechung ist im Regime des § 43a BDG daher einerseits der „achtungsvolle Umgang der Beamten“ – egal, in welcher Weisungsbeziehung diese bzw. ob diese in einer Weisungsbeziehung zueinanderstehen – und andererseits ein „Mobbingverbot“ zu finden.Nach der Rechtsprechung ist im Regime des Paragraph 43 a, BDG daher einerseits der „achtungsvolle Umgang der Beamten“ – egal, in welcher Weisungsbeziehung diese bzw. ob diese in einer Weisungsbeziehung zueinanderstehen – und andererseits ein „Mobbingverbot“ zu finden. Bei Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz Mobbing zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 24.03.2017, 9 ObA 32/17x; VwGH 24.05.2017, Ra 2016/09/0115). Im Gegensatz zum Mobbing kann das neben dem Mobbingverbot bestehende Gebot des achtungsvollen Umgangs bereits durch eine einzelne Tathandlung verletzt werden, wenn diese einerseits zu erkennen gibt, dass der Handelnde dem Ziel seiner Handlung nicht mit Achtung begegnet und andererseits die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung wird vor allem eine mündliche, im Affekt getätigte, mündliche Äußerung „nicht auf die Goldwaage“ zu legen sein und somit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, während etwa schriftliche oder auch mündliche Äußerungen, denen kein Affekt oder eine konfliktbelastete Situation zu Grunde legt, strenger zu bewerten sein werden. Dabei ist weiters zu bemerken, dass die Handlung nicht aus Sicht des Opfers bzw. aus dem beim Opfer eingetretenen Erfolg (etwa: Ärgernis, Beängstigung udgl.) sondern objektiv zu bewerten ist; schon ein Verhalten, das in der gegebenen Situation objektiv als gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, stellt – das Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze vorausgesetzt – eine Dienstpflichtverletzung dar; eine allfällige Beeinträchtigung des Opfers ist (nur und das straferschwerend) in der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Erheblichkeitsgrenze wird etwa von kleineren, nicht bösartigen Scherzen – etwa das Ausstecken der Computermaus oder ein vereinzelter Scherzanruf – nicht überschritten; alle Handlungen, die objektiv geeignet sind, das Opfer des nicht achtungsvollen Umgangs nicht nur ganz kurzfristig zu ängstigen bzw. psychisch zu belasten oder etwa erheblich zu ärgern, überschreiten die Erheblichkeitsgrenze jedenfalls (unabhängig davon, ob die Ängstigung, psychische Belastung oder das Ärgernis eintritt). Bei der Handlung ist auch zu beachten, dass diese vollendet ist, wenn etwa die ganz kurzfristige Ängstigung länger anhält, auch wenn die Handlung dann noch fortgesetzt wird. Selbst Versuche, etwa die Ängstigung zu beenden, die am Tatsächlichen – etwa der telefonischen Nichterreichbarkeit des Opfers – scheitern, stehen der Verwirklichung bzw. Fortsetzung der Dienstpflichtverletzung nicht im Weg, da das normale Lebensrisiko etwa der mangelnden Erreichbarkeit einer Person von dem zu tragen ist, der die Gefahr begründet hat. Auch lediglich eine Wiederholung einer Handlung einer anderen Person, die als nicht achtungsvoller Umgang zu sehen ist, steht einer Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung nicht im Wege, da es aus objektiver Sicht regelmäßig zu einer Verstärkung dieser Handlung kommt. Wenn zwei Beamte sich gegenüber einem Mitarbeiter gleichartig nicht achtungsvoll verhalten, liegen zwei Dienstpflichtverletzungen vor, da es – wie oben ausgeführt – nicht auf das Ergebnis, sondern die Handlung ankommt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine „vertiefende“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ab wann genau eine Verletzung des Gebots zum achtungsvollen Umgang vorliegt, nicht vorzufinden war. Darüber hinaus hat der Beamte
§ 43Abs.
2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Darüber hinaus hat der Beamte
Paragraph 43, Absatz 2, BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Im Erkenntnis vom 15.02.2013, 2013/09/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof das sich auf § 43 Abs. 2 BDG stützende Disziplinarerkenntnis gegen einen Beamten, der seinem Ressortchef in Form eines E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten, unter anderem von Medien, die „offensichtliche“ Begehung eines Verbrechens vorgeworfen habe, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorgelegen sei, bestätigt. Daraus schließt Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR,
- Lfg, § 43a, S. 15 f, dass der Verwaltungsgerichtshof Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen, weiterhin unter § 43 Abs. 2 BDG und nicht unter § 43a BDG subsumiere.Im Erkenntnis vom 15.02.2013, 2013/09/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof das sich auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG stützende Disziplinarerkenntnis gegen einen Beamten, der seinem Ressortchef in Form eines E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten, unter anderem von Medien, die „offensichtliche“ Begehung eines Verbrechens vorgeworfen habe, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorgelegen sei, bestätigt. Daraus schließt Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR,
- Lfg, Paragraph 43 a,, S. 15 f, dass der Verwaltungsgerichtshof Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen, weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG und nicht unter Paragraph 43 a, BDG subsumiere. Dieser allgemeinen Aussage kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es viel mehr darauf an, welche Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt. Gegenständlich mag das Verhalten des Beschwerdeführers zwar gegen Gebot, darauf zu achten, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, objektiv ist aber der Verstoß, dem RevInsp. XXXX mit Achtung zu begegnen, weit schwerwiegender. § 43 Abs. 2 BDG wird daher nur zu prüfen sein, wenn eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG – aus welchem Grund auch immer – als nicht vorliegend zu beurteilen ist.Gegenständlich mag das Verhalten des Beschwerdeführers zwar gegen Gebot, darauf zu achten, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, objektiv ist aber der Verstoß, dem RevInsp. römisch 40 mit Achtung zu begegnen, weit schwerwiegender. Paragraph 43, Absatz 2, BDG wird daher nur zu prüfen sein, wenn eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG – aus welchem Grund auch immer – als nicht vorliegend zu beurteilen ist. 3.1.
- Nachdem in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 – zu diesem Zeitpunkt befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. XXXX im Dienst, letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt – ein Insasse des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten sich trotz der Videoüberwachung schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt hatte und nachdem unter anderem RevInsp. XXXX unmittelbar nach dieser Verletzung bei der Zelle anwesend war, berichtete die Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“ über den Vorfall, ohne eine Fehlleistung der involvierten Justizwachebeamten auch nur anzudeuten. Am 12.04.2022 befanden sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) XXXX im Dienst, RevInsp. XXXX befand sich mit seiner Ehefrau RevInsp.in XXXX , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub. Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und XXXX am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben genannten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. XXXX diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln. In weiterer Folge hat XXXX den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die letzten Zeilen am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“ Nachdem XXXX am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. XXXX telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. XXXX in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt und – wie sich aus der unter 1.3.
- festgestellten WhatsApp-Kommunikation ergibt und dem gegen 09.20 Uhr zwischen RevInsp. XXXX und dem Beschwerdeführer geführten Telefonat ergibt – ohne den Willen, die Verfälschung bzw. den „Scherz“ aufzudecken. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX um 11:17 Uhr ein Foto des unveränderten „Krone“-Artikels, er klärte RevInsp. XXXX aber weiterhin nicht über die Fälschung auf. Vielmehr antwortete er auf die WhatsApp-Nachricht von RevInsp. XXXX von 11:22 Uhr („Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. 😕“) nur mit „Komisch das ganze“ und auf eine weitere Nachricht von RevInsp XXXX um 11:23 Uhr („Schon…“) um 11:24 Uhr nur mit: „Heast irgendwas stimmt ned. Der XXXX hats mir geschickt“. Es kam schließlich am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. XXXX , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. XXXX vorerst sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. XXXX werde wahrscheinlich suspendiert. Erst als der Beschwerdeführer bemerkt hat, dass RevInsp. XXXX durch die Situation erheblich belastet war, löste er den „Scherz“ durch die Worte: „Heast XXXX , des wor a Scherz“ und – über Nachfrage – die Erklärung, dasss RevInsp. XXXX keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei, auf.3.1.
- Nachdem in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 – zu diesem Zeitpunkt befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant als auch RevInsp. römisch 40 im Dienst, letzterer war unter anderem mit der Überwachung einer videoüberwachten Zelle beauftragt – ein Insasse des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien Favoriten sich trotz der Videoüberwachung schwerwiegende Verletzungen selbst zugefügt hatte und nachdem unter anderem RevInsp. römisch 40 unmittelbar nach dieser Verletzung bei der Zelle anwesend war, berichtete die Wiener Kronen Zeitung vom 12.04.2022, Seite 21, unter dem Titel: „Horror hinter Gitter: Häftling riss sich Auge aus“ über den Vorfall, ohne eine Fehlleistung der involvierten Justizwachebeamten auch nur anzudeuten. Am 12.04.2022 befanden sich der Beschwerdeführer sowie (der damalige, nunmehr aus dem Bundesdienst ausgeschiedene RevInsp.) römisch 40 im Dienst, RevInsp. römisch 40 befand sich mit seiner Ehefrau RevInsp.in römisch 40 , ebenfalls Justizwachebeamtin, in Salzburg im Urlaub. Nachdem unter anderem der Beschwerdeführer und römisch 40 am 12.04.2022 zu Dienstbeginn, gegen 06.45 Uhr, den oben genannten Artikel gelesen hatten, entstand die Idee, den Artikel abzuändern und RevInsp. römisch 40 diesen abgeänderten Artikel zu übermitteln. In weiterer Folge hat römisch 40 den Artikel dann insoweit abgeändert, als er die letzten Zeilen am Ende des Artikels durch folgende Wortfolge ersetzt hat: „Brisant: der diensthabende Wachebeamte dürfte seine Aufsicht nicht ernstgenommen haben. Denn es verstrichen wertvolle Minuten bevor er seine Vorgesetzten informierte. Es gilt die Unschuldsvermutung.“ Nachdem römisch 40 am 12.04.2022, gegen 09.15 Uhr, den veränderten Zeitungsartikel an RevInsp. römisch 40 und an den Beschwerdeführer übermittelt und RevInsp. römisch 40 telefonisch auf den Artikel aufmerksam gemacht hatte, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.04.2022, 09.16 Uhr, den Zeitungsartikel an RevInsp. römisch 40 in dem Wissen, dass es sich um den verfälschten Artikel handelt und – wie sich aus der unter 1.3.
- festgestellten WhatsApp-Kommunikation ergibt und dem gegen 09.20 Uhr zwischen RevInsp. römisch 40 und dem Beschwerdeführer geführten Telefonat ergibt – ohne den Willen, die Verfälschung bzw. den „Scherz“ aufzudecken. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch 40 um 11:17 Uhr ein Foto des unveränderten „Krone“-Artikels, er klärte RevInsp. römisch 40 aber weiterhin nicht über die Fälschung auf. Vielmehr antwortete er auf die WhatsApp-Nachricht von RevInsp. römisch 40 von 11:22 Uhr („Hier in Salzburg bekomm ich keine Wien Krone. 😕“) nur mit „Komisch das ganze“ und auf eine weitere Nachricht von RevInsp römisch 40 um 11:23 Uhr („Schon…“) um 11:24 Uhr nur mit: „Heast irgendwas stimmt ned. Der römisch 40 hats mir geschickt“. Es kam schließlich am 12.04.2022, zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und RevInsp. römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer dem RevInsp. römisch 40 vorerst sinngemäß sagte, dass sich dieser nicht „schrecken“ solle, RevInsp. römisch 40 werde wahrscheinlich suspendiert. Erst als der Beschwerdeführer bemerkt hat, dass RevInsp. römisch 40 durch die Situation erheblich belastet war, löste er den „Scherz“ durch die Worte: „Heast römisch 40 , des wor a Scherz“ und – über Nachfrage – die Erklärung, dasss RevInsp. römisch 40 keine Suspendierung zu fürchten habe und der Artikel gefälscht gewesen sei, auf. Am 12.04.2022, bei der Tathandlung, war der Beschwerdeführer nicht Vorgesetzter des RevInsp. XXXX , weil dieser weder im normalen Tagesgeschäft sein Mitarbeiter war noch der Beschwerdeführer auf Grund besonderer Regeln (wie etwa die Einteilung zu einem gemeinsamen Nachtdienst unter dem Kommando des Beschwerdeführers) Dienst- oder Fachaufsicht über den Beschwerdeführer hatte.Am 12.04.2022, bei der Tathandlung, war der Beschwerdeführer nicht Vorgesetzter des RevInsp. römisch 40 , weil dieser weder im normalen Tagesgeschäft sein Mitarbeiter war noch der Beschwerdeführer auf Grund besonderer Regeln (wie etwa die Einteilung zu einem gemeinsamen Nachtdienst unter dem Kommando des Beschwerdeführers) Dienst- oder Fachaufsicht über den Beschwerdeführer hatte. Der Beschwerdeführer befand sich am 12.04.2022 zur Tatzeit im Dienst, es liegt daher ein unmittelbar dienstliches Verhalten vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Kommunikation des Beschwerdeführers mit RevInsp. XXXX zu seinen Dienstpflichten gehörte oder nicht, sondern, ob er diese im Dienst gesetzt hat oder nicht. Die Handlungen wurden zweifellos im Dienst gesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich am 12.04.2022 zur Tatzeit im Dienst, es liegt daher ein unmittelbar dienstliches Verhalten vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Kommunikation des Beschwerdeführers mit RevInsp. römisch 40 zu seinen Dienstpflichten gehörte oder nicht, sondern, ob er diese im Dienst gesetzt hat oder nicht. Die Handlungen wurden zweifellos im Dienst gesetzt. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein Verhalten nichts mit seinen Dienstpflichten zu tun habe und daher ein außerdienstliches Verhalten darstelle. Dem kann aber nicht gefolgt werden, weil sich der Beschwerdeführer einerseits im Dienst befand und er andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2022, Ro 2022/09/0001, zu verweisen ist. Dort berief sich die dortige Revisionswerberin darauf, die inkriminierten Nachrichten an den Kollegen seien außerdienstlich erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die inkriminierten Nachrichten wegen der Funktion des Kollegen als Personalvertreter geschrieben worden seien, vorgebliches Anliegen der Nachrichten sei eine Versetzung auf eine andere Dienststelle gewesen. Auch die Konflikte mit den in den Nachrichten erwähnten Kollegen seien zweifelsfrei aus der gemeinsamen Dienstverrichtung resultiert. Daraus schloss der Verwaltungsgerichtshof, dass schon im Hinblick auf die Personalvertretungsfunktion und die damit in Zusammenhang stehende Stellung der Revisionswerberin als Beamtin sowie den dienstlichen Bezug der Nachrichten, diese der dienstlichen Sphäre zuzuordnen und jedenfalls nicht als Freizeitverhalten der Revisionswerberin zu qualifizieren seien. Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten außerhalb der engsten Dienstaufgaben sei als außerdienstliches Freizeitverhalten zu bewerten, so der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage abschließend. Gegenständlich hatte das Verhalten des Beschwerdeführers auch einen dienstlichen Vorfall zum Hintergrund, die Beziehung zu RevInsp. XXXX war eine rein dienstliche, beide waren bei diesem Vorfall im Dienst. Daher handelt es sich – unbeschadet dessen, dass die inkriminierten Handlungen im Dienst erfolgten – um ein dienstliches Verhalten.Gegenständlich hatte das Verhalten des Beschwerdeführers auch einen dienstlichen Vorfall zum Hintergrund, die Beziehung zu RevInsp. römisch 40 war eine rein dienstliche, beide waren bei diesem Vorfall im Dienst. Daher handelt es sich – unbeschadet dessen, dass die inkriminierten Handlungen im Dienst erfolgten – um ein dienstliches Verhalten. Auch bestünde, würde es sich um außerdienstliches Verhalten des Beschwerdeführers handeln, ein mittelbarer Dienstbezug, weil sich die Handlungen auf ein dienstliches Ereignis bezogen und RevInsp. XXXX dienstliche Folgen in Aussicht stellten. Auch bestünde, würde es sich um außerdienstliches Verhalten des Beschwerdeführers handeln, ein mittelbarer Dienstbezug, weil sich die Handlungen auf ein dienstliches Ereignis bezogen und RevInsp. römisch 40 dienstliche Folgen in Aussicht stellten. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die inkriminierte Handlung des Beschwerdeführers nur den 12.04.2022 betraf, an diesem Tag befand sich das Opfer des Beschwerdeführers, RevInsp. XXXX , im Urlaub. Das Schaffen von Arbeitsbedingungen, die die menschliche Würde des RevInsp. XXXX verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, kommt daher nicht in Betracht. Von diesem Vorwurf ist der Beschwerdeführer jedenfalls freizusprechen. Mobbing liegt in der gegenständlich inkriminierten Tathandlung des Beschwerdeführers schon alleine deshalb nicht vor, weil sich diese nur auf wenige Stunden des 12.04.2022 bezog.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die inkriminierte Handlung des Beschwerdeführers nur den 12.04.2022 betraf, an diesem Tag befand sich das Opfer des Beschwerdeführers, RevInsp. römisch 40 , im Urlaub. Das Schaffen von Arbeitsbedingungen, die die menschliche Würde des RevInsp. römisch 40 verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, kommt daher nicht in Betracht. Von diesem Vorwurf ist der Beschwerdeführer jedenfalls freizusprechen. Mobbing liegt in der gegenständlich inkriminierten Tathandlung des Beschwerdeführers schon alleine deshalb nicht vor, weil sich diese nur auf wenige Stunden des 12.04.2022 bezog. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot des achtungsvollen Umgangs vor, weil der Beschwerdeführer RevInsp. XXXX einen verfälschten Zeitungsartikel, dessen Verfälschung ihm auch bekannt war, übermittelt hat, obwohl dem RevInsp. XXXX in diesem Artikel disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen für eine Amtshandlung, an der dieser tatsächlich beteiligt war, in den Raum gestellt wurden. Nachdem es zu einer schweren Verletzung des Insassen kam, musste RevInsp. XXXX (wie alle anderen beteiligten Exekutivbeamten) damit rechnen, dass er disziplinar- oder strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt werden würde; dies stellt, unabhängig von deren Ausgang eine drohende Beeinträchtigung der betroffenen Lebenszeit des diesen Ermittlungen unterworfenen Beamten dar. Diese Befürchtung wurde durch den entsprechenden Artikel befeuert und konnte der Beschwerdeführer objektiv damit rechnen, dass RevInsp. XXXX – wie jeder andere übliche Empfänger dieses Artikels in der gegebenen Situation – in Angst und Unruhe versetzt werden würde; es spielt hier auch keine Rolle, dass der Artikel unmittelbar zuvor schon von XXXX an RevInsp. XXXX versandt worden war, weil aus objektiver Sicht die Bestätigung des Artikels durch abermaliges Versenden den Druck auf den Betroffenen nur steigert. Da es nur auf die objektive Eignung ankommt, den Adressaten in Angst und Unruhe zu versetzen, kommt es auch nicht darauf an, ob RevInsp. XXXX den Artikel beachtet hat oder nicht; das Verhalten des Beschwerdeführers hat die gebotene Achtung im Umgang mit RevInsp. XXXX vermissen lassen.Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot des achtungsvollen Umgangs vor, weil der Beschwerdeführer RevInsp. römisch 40 einen verfälschten Zeitungsartikel, dessen Verfälschung ihm auch bekannt war, übermittelt hat, obwohl dem RevInsp. römisch 40 in diesem Artikel disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen für eine Amtshandlung, an der dieser tatsächlich beteiligt war, in den Raum gestellt wurden. Nachdem es zu einer schweren Verletzung des Insassen kam, musste RevInsp. römisch 40 (wie alle anderen beteiligten Exekutivbeamten) damit rechnen, dass er disziplinar- oder strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt werden würde; dies stellt, unabhängig von deren Ausgang eine drohende Beeinträchtigung der betroffenen Lebenszeit des diesen Ermittlungen unterworfenen Beamten dar. Diese Befürchtung wurde durch den entsprechenden Artikel befeuert und konnte der Beschwerdeführer objektiv damit rechnen, dass RevInsp. römisch 40 – wie jeder andere übliche Empfänger dieses Artikels in der gegebenen Situation – in Angst und Unruhe versetzt werden würde; es spielt hier auch keine Rolle, dass der Artikel unmittelbar zuvor schon von römisch 40 an RevInsp. römisch 40 versandt worden war, weil aus objektiver Sicht die Bestätigung des Artikels durch abermaliges Versenden den Druck auf den Betroffenen nur steigert. Da es nur auf die objektive Eignung ankommt, den Adressaten in Angst und Unruhe zu versetzen, kommt es auch nicht darauf an, ob RevInsp. römisch 40 den Artikel beachtet hat oder nicht; das Verhalten des Beschwerdeführers hat die gebotene Achtung im Umgang mit RevInsp. römisch 40 vermissen lassen. Als der Beschwerdeführer am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, mit RevInsp. XXXX telefonierte und ihn in diesem Telefonat und in den nachfolgenden Nachrichten im Glauben, der Artikel sei echt, bestärkte bzw. nicht über die Fälschung aufklärte, war jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle überschritten; diese wäre allenfalls bei unmittelbarer Aufklärung nicht überschritten gewesen.Als der Beschwerdeführer am 12.04.2022, gegen 09.20 Uhr, mit RevInsp. römisch 40 telefonierte und ihn in diesem Telefonat und in den nachfolgenden Nachrichten im Glauben, der Artikel sei echt, bestärkte bzw. nicht über die Fälschung aufklärte, war jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle überschritten; diese wäre allenfalls bei unmittelbarer Aufklärung nicht überschritten gewesen. Aber der Beschwerdeführer hat im Wissen, dass RevInsp. XXXX den Artikel gelesen und diesbezüglich recherchiert hat, RevInsp. XXXX dann noch mehr als zwei Stunden im Unklaren darüber gelassen, dass dieser Artikel verfälscht ist, obwohl er aus objektiver Sicht damit rechnen konnte, dass sich die Angst und Unruhe des RevInsp. XXXX in dieser Zeit noch verstärkt, zumal dieser, für den Beschwerdeführer offensichtlich, nicht in der Lage war, den Artikel zu verifizieren. Aber der Beschwerdeführer hat im Wissen, dass RevInsp. römisch 40 den Artikel gelesen und diesbezüglich recherchiert hat, RevInsp. römisch 40 dann noch mehr als zwei Stunden im Unklaren darüber gelassen, dass dieser Artikel verfälscht ist, obwohl er aus objektiver Sicht damit rechnen konnte, dass sich die Angst und Unruhe des RevInsp. römisch 40 in dieser Zeit noch verstärkt, zumal dieser, für den Beschwerdeführer offensichtlich, nicht in der Lage war, den Artikel zu verifizieren. Schließlich verstärkt der Beschwerdeführer – wenn auch nur für ganz kurze Zeit – durch die Ankündigung, RevInsp. XXXX werde suspendiert und Gehaltseinbußen erleiden, dessen Angst und Unruhe. Jeder objektive Nachrichtenempfänger hätte nunmehr – wenn auch nur für ganz kurze Zeit bis zur Auflösung – eine abermals gesteigerte Angst und Unruhe verspürt, da nicht nur eine entsprechende disziplinar- und strafrechtliche Verfolgung angedroht worden war, sondern auch – wenn auch möglicherweise reversible – Gehaltseinbußen, die zumindest zeitlich befristet zu einer Einschränkung des Lebensstandards geführt hätten, zumal RevInsp. XXXX im Falle einer Suspendierung auch keine Überstunden hätte leisten können.Schließlich verstärkt der Beschwerdeführer – wenn auch nur für ganz kurze Zeit – durch die Ankündigung, RevInsp. römisch 40 werde suspendiert und Gehaltseinbußen erleiden, dessen Angst und Unruhe. Jeder objektive Nachrichtenempfänger hätte nunmehr – wenn auch nur für ganz kurze Zeit bis zur Auflösung – eine abermals gesteigerte Angst und Unruhe verspürt, da nicht nur eine entsprechende disziplinar- und strafrechtliche Verfolgung angedroht worden war, sondern auch – wenn auch möglicherweise reversible – Gehaltseinbußen, die zumindest zeitlich befristet zu einer Einschränkung des Lebensstandards geführt hätten, zumal RevInsp. römisch 40 im Falle einer Suspendierung auch keine Überstunden hätte leisten können. Es kommt auch nicht darauf an, dass XXXX den Artikel schon zuvor an RevInsp. XXXX versandt hat, zumal die weitere Versendung – die zu diesem Zeitpunkt noch ohne Hinweis darauf erfolgte, dass der Artikel von XXXX stammte – aus objektiver Sicht eine Bestätigung der Existenz des Artikels (in der versendeten Form) darstellte. Es kommt auch nicht darauf an, dass römisch 40 den Artikel schon zuvor an RevInsp. römisch 40 versandt hat, zumal die weitere Versendung – die zu diesem Zeitpunkt noch ohne Hinweis darauf erfolgte, dass der Artikel von römisch 40 stammte – aus objektiver Sicht eine Bestätigung der Existenz des Artikels (in der versendeten Form) darstellte. Es kommt bei der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstieß auch nicht darauf an, ob das Niveau der in der Dienststelle übliches Scherze durch das Verhalten des Beschwerdeführers über- oder unterschritten oder erreicht wurde. Es ist auch hier auf eine objektive Betrachtung abzustellen, auf das Niveau der in der Dienststelle üblichen Scherze ist nur bei der Strafbemessung – konkret im Lichte der Generalprävention – Bedacht zu nehmen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer RevInsp. XXXX über mehr als zwei Stunden weder telefonisch noch über WhatsApp aufklärte, dass es sich um einen Scherz handelt, ist auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten; diese ist – das Verhalten war einerseits schriftlich und andererseits ist kein nachvollziehbarer Affekt zu erkennen – als niedrig zu bezeichnen, allenfalls eine Auflösung nach wenigen Minuten wäre einer disziplinarrechtlichen Verantwortung im Wege gestanden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer versucht hat, RevInsp. XXXX zu erreichen oder nicht. Wer den anderen einer solchen Situation aussetzt, trägt das Risiko, dass diese wegen Nichterreichbarkeit des Gegenübers nicht aufgelöst werden kann.Dadurch, dass der Beschwerdeführer RevInsp. römisch 40 über mehr als zwei Stunden weder telefonisch noch über WhatsApp aufklärte, dass es sich um einen Scherz handelt, ist auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten; diese ist – das Verhalten war einerseits schriftlich und andererseits ist kein nachvollziehbarer Affekt zu erkennen – als niedrig zu bezeichnen, allenfalls eine Auflösung nach wenigen Minuten wäre einer disziplinarrechtlichen Verantwortung im Wege gestanden. Im Übrigen komm