← Österreich

{'item': 'W200 2286279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW200 2286279-1 Spruch, W200 2286279-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen der bei ihm vorliegenden Darmerkrankung (Morbus Crohn) sowie einer Arthritis und Osteoporose. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, Pos.Nr. 07.04.06, Morbus Crohn mit beeinträchtigendem Ernährungszustand, Osteoporose und chronisch entzündlicher Gelenkserkrankung. Das Vorliegen der Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde verneint. In einer weiteren Stellungnahme vom 14.08.2023 gab die Allgemeinmedizinerin an, dass zwar eine schwere chronische entzündliche Darmerkrankung nachgewiesen werden könne, die Anzahl der Stühle und die Schwere der Durchfälle jedoch nicht nachgewiesen und deshalb auch nicht zur Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herangezogen werden können. Es bestehe keine ausgeprägte körperliche Schwäche und kein reduzierter Allgemeinzustand. Der Ernährungszustand sei zwar etwas reduziert – aber ausreichend. Ein Bescheid wurde - mangels Antragstellung - nicht erlassen. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 12.09.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Das dazu eingeholte allgemeinmedizinische und chirurgisch-fachärztliche Gutachten ergab Folgendes: „Anamnese: Morbus Crohn Derzeitige Beschwerden: Aufgrund der Gelenkschmerzen keine Kraft in den Händen, diesbezüglich schon in rheumatischer Abklärung gewesen, nicht wirklich etwas gefunden, macht derzeit keine Bewegung, dadurch schwierig im Beruf gewesen, vor 2 Monaten berufliche Trennung, Beschwerden tagesabhängig, generell Schmerzen im Bewegungsapparat, muss mit dem Essen aufpassen, Stuhlunregelmäßigkeiten, oft sehr flüssig Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Stelara alle 7 Wochen Mexalen, Seractil, Nurofen bei Bedarf Sozialanamnese: war KFZ Techniker, seit ca. 2 Monaten AMS, ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten Dr. Christine Buchacher vom 06.06.2023: GdB 50% Arztbrief XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023: Unser Patient leidet seit einigen Jahren an MB. Crohn. Er ist mit seiner Medikation (Stelara) eigentlich gut eingestellt, aber sein Stuhlgang lässt sich trotzdem nicht vollständig stabilisieren. Deshalb ist es ihm nicht möglich (wegen akutem Stuhldrang) öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Er ist auf sein eigenes Auto angewiesen. Diag: Mb. CrohnArztbrief römisch 40 , Ärzte für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023: Unser Patient leidet seit einigen Jahren an MB. Crohn. Er ist mit seiner Medikation (Stelara) eigentlich gut eingestellt, aber sein Stuhlgang lässt sich trotzdem nicht vollständig stabilisieren. Deshalb ist es ihm nicht möglich (wegen akutem Stuhldrang) öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Er ist auf sein eigenes Auto angewiesen. Diag: Mb. Crohn Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ; Ernährungszustand: Guter EZ; Größe: 175 cm Gewicht: 60,00 kg. Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Morbus Crohn mit beeinträchtigtem Ernährungszustand, Osteoporose und chronisch entzündlicher Gelenkserkrankung. Dauerzustand.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Darmerkrankung liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da weder eine ausgeprägte körperliche Schwäche noch ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand bestehen.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein In einer Stellungnahme im dazu ergangenen Parteiengehör wurde moniert, dass der Beschwerdeführer starke Gelenksschmerzen, Schwellungen und plötzlichen unkontrollierbaren Stuhlgang hätte. Er erfülle deshalb die angegebenen Voraussetzungen „erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten“. Angeschlossen war ein rheumatologischer Bericht vom März 2023 sowie ein Auszug aus der Ambulanzkarte einer Crohn-/Colitis Ambulanz, ein Schreiben des Krankenhauses St. Pölten an die ÖGK zwecks Bewilligung eines Medikamentes sowie ein allgemeinmedizinisches Schreiben, in dem von den behandelnden Ärztinnen bestätigt wird, dass trotz Medikation „sein Stuhlgang sich trotzdem nicht vollständig stabilisieren lässt“. Die dazu eingeholte Stellungnahme vom 06.01.2024 des befassten Chirurgen gestaltete sich wie folgt: „Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Einwendungen: diese in Form von Interpretationen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Unzumutbarkeit betreffend. Befundnachreichung: Erstbegutachtung, Rheumatologische Ambulanz, LK Korneuburg vom 06.03.2023: Bezügl. Mb. Crohn zurzeit beschwerdefrei, keine Diarrhö unter Yuflyma 40mg s.c. alle 2 Wochen. Ambulanzkarte Crohn-/Colitis Ambulanz, LK St. Pölten vom 12.04.2023: Yuflyma hat gut funktioniert bis generalisierte Gelenksschmerzen aufgetreten sind: bis zu diesem Zeitpunkt 1 x tgl. geformter Stuhl, keine Blutbeimengungen, keine Bauchschmerzen. Seit ca 3 Tagen Bauchschmerzen, 3-4 x tgl. flüssige Diarrhoe, bei jedem Stuhlgang Blutbeimengungen und Schleim, Gelenksbeschwerden weiterhin nicht vorhanden. Freier Arztbrief, LK St. Pölten vom 26.06.2023: mittelschwerer bis schwerer Morbus Crohn mit Gelenksbeteiligung Arztbrief XXXX Ärzte für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023 bereits berücksichtigt.Arztbrief römisch 40 Ärzte für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023 bereits berücksichtigt. Die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte auf Basis der vorgebrachten Befunde/Beweise, der diesbezüglichen Befundinterpretation (diese wurden im Gutachten ausreichend angeführt und entsprechend gewürdigt) und auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes. Der Antragsteller beschreibt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es zeigte sich jedoch ein guter Allgemein - und Ernährungszustand und ein unauffälliger Status. Somit ist davon auszugehen, dass das objektivierbare Ausmaß dieses Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.“ Ohne Durchführung eines Parteiengehörs wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde, welche gleichlautend der Stellungnahme im Parteiengehör zum eingeholten chirurgischen Gutachten war, wurde zusätzlich argumentiert, dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, mit dem Bus, Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.1.
  5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  6. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status – Fachstatus: Allgemeinzustand: Guter AZ; Ernährungszustand: Guter EZ; Größe: 175 cm Gewicht: 60,00 kg. Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Funktionseinschränkungen: Morbus Crohn mit beeinträchtigtem Ernährungszustand, Osteoporose und chronisch entzündlicher Gelenkserkrankung. 1.2.
  7. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellte Funktionseinschränkung wirkt sich nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Vonseiten der Grunderkrankung besteht beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und etwas reduzierter Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist selbständig möglich. Bei guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Beim Beschwerdeführer liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Eine Stuhlinkontinenz ist nicht befunddokumentiert.
  8. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im Vorverfahren ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.06.2023, basierend auf einer Untersuchung 06.06.2023, eingeholt worden. Darin wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Nach Feststellung des Leidens Morbus Crohn wurde ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht erfüllt werden, da der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke trotz des Leidens möglich sei, da keine ausgeprägte körperliche Schwäche und kein reduzierter Allgemeinzustand vorlägen. Der übliche Niveauunterschied in öffentliche Verkehrsmitteln könne ohne Fremdhilfe bewältigt werden. Es hätte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit (gemeint wohl Standsicherheit) erhoben werden können und die Benützung von Haltegriffen/Stangen sei möglich. In einer weiteren Stellungnahme vom 14.08.2023 stellte die Allgemeinmedizinerin fest, dass zwar die Darmerkrankung an sich festgestellt werden könne, nicht jedoch die Anzahl der Stühle und die Schwere der Durchfälle, weshalb dies nicht zur Einschätzung für die beantragte Zusatzeintragung herangezogen werden könne. Es bestehe weder eine ausgeprägte körperliche Schwäche noch ein reduzierter Allgemeinzustand, der Ernährungszustand sei zwar etwas reduziert, aber ausreichend. Im gegenständlichen Verfahren wurde zum Thema „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ von einem Facharzt für Chirurgie ebenfalls ein auf einer Untersuchung basierendes Gutachten eingeholt. In diesem wurde u. a. ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Aufgrund der chronischen Darmerkrankung bestehe weder eine ausgeprägte körperliche Schwäche noch ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand. In einer weiteren Stellungnahme blieb der Chirurg bei seiner Einschätzung, da – bei gutem Allgemein - und Ernährungszustand und unauffälligem Status - das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen könne. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwei den Beschwerdeführer unabhängig voneinander untersuchende Ärzte im Rahmen ihrer Gutachten zu demselben Ergebnis gekommen sind, nämlich, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benützung von Haltegriffen möglich sind. Der Beschwerdeführer kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher möglich. Hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten wies der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungen am 06.06.2023 und 04.12.2023 überhaupt keine Funktionseinschränkungen auf. Auch ist der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und Beschwerde vorgebrachte unkontrollierbare Stuhlgang nicht befundbelegt, sondern wird in einem Schreiben der behandelnden Allgemeinmedizinerin am 12.09.2023 festgehalten, dass sich der Stuhlgang des Beschwerdeführers trotz Medikation nicht vollständig stabilisieren lasse. In der Ambulanzkarte der Crohn-/Colitis Ambulanz ist am 12.04.2023 vermerkt: Seit ca. 3 Tagen Bauchschmerzen, 3-4xtgl. flüssige Diarrhoe. Daraus einen unkontrollierbaren Stuhlgang abzuleiten, ist – wie auch den Gutachten zu entnehmen ist – keinesfalls möglich. Dass der Beschwerdeführer – wie behauptet - an einer schweren Erkrankung des Immunsystems leiden soll, ist keinem der von ihm vorgelegten Befunde zu entnehmen. In den eingeholten Sachverständigengutachten (samt Stellungnahmen) wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Er ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Stellungahmen) nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten waren seine allgemeinen Ausführungen somit nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Stellungnahmen). Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  10. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  11. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  12. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Mangels befundbelegter Stuhlinkontinenz liegt auch deshalb keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  13. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten samt Stellungnahme eingeholt worden. In weiterer Folge holte die belangte Behörde zudem ein Gutachten eines Facharztes für Chirurgie samt Stellungnahme ein. In den vorzitierten Gutachten (samt Stellungnahmen) wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
  14. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in den Gutachten berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde.Wie unter Punkt römisch zwei.
  15. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in den Gutachten berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2286279.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.