4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Wiederaufnahmewerber
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Wiederaufnahmewerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
GVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen.3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im vorliegenden Fall erlangte der Wiederaufnahmewerber am 10.01.2023 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme begann daher am 10.01.2023 zu laufen und endete zwei Wochen später, am 24.01.2023. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, dem 24.01.2023, per E-Mail abgeschickt, allerdings wurde der Antrag nicht hiergerichtlich, sondern beim dafür nicht zuständigen BFA eingebracht. Für die Fristberechnung gelten
GVG die Bestimmungen der §§ 32 f AVG.Für die Fristberechnung gelten
Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass § 33 Abs 3 AVG lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen gilt (vgl VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (idF BGBl I 2013/33 [vgl § 80 AVG]: „Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG)“). Dazu zählt traditionell die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Österreichischen Post, einschließlich der Aufgabe eines Telegramms (VwGH 25. 3. 1994, 92/17/0298; 23.03.1998, 97/17/0283; 29.05.1998, 97/02/0546; Hellbling 220; Herrnritt 75 FN 4; Wiederin, E-Government 52 f; aA Wessely, ÖJZ 2000, 703).
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des „Postlaufs“ nicht in die „Frist“ eingerechnet. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Paragraph 33, Absatz 3, AVG lediglich für eine ganz bestimmte Art der Übermittlung von Anbringen gilt vergleiche VwSlg 15.462 A/2000), nämlich für jene im Wege der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 [vgl Paragraph 80, AVG]: „Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG)“). Dazu zählt traditionell die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Österreichischen Post, einschließlich der Aufgabe eines Telegramms (VwGH 25. 3. 1994, 92/17/0298; 23.03.1998, 97/17/0283; 29.05.1998, 97/02/0546; Hellbling 220; Herrnritt 75 FN 4; Wiederin, E-Government 52 f; aA Wessely, ÖJZ 2000, 703). Im Sinne von VwSlg 15.462 A/2000 liegt der Regelung des § 33 Abs 3 AVG bzw ihrer Beschränkung auf diese Übermittlungsform der Gedanke zugrunde, dass die Post (der Zustelldienst) – wie bei der Zustellung auch (vgl §§ 3 f ZustG; ferner § 17 PMG) – bei der Einbringung von Anbringen als „verlängerter Arm“ der Behörde anzusehen ist (vgl auch Mannlicher/Quell AVG § 33 Anm 3; Wessely, Eckpunkte 202; kritisch dazu Handstanger, Grundrechtsprobleme 229; Wiederin, E-Government 52 f). Dementsprechend werden zum einen andere, insbesondere auch technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde, wie etwa der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes oder das Senden einer E-Mail, – jedenfalls seit der Novellierung von § 13 Abs 5 AVG durch BGBl I 2001/137 (Wiederin, E-Government 52
GH 09.09.2015, 2013/03/0120 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040).Das „Postlaufprivileg“
Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040). Diese Voraussetzung ist angesichts der Adressierung an das BFA, Regionaldirektion Kärnten, nicht erfüllt. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem Wiederaufnahmewerber verfahrensgegenständlich daher nicht zugute.Diese Voraussetzung ist angesichts der Adressierung an das BFA, Regionaldirektion Kärnten, nicht erfüllt. Paragraph 33, Absatz 3, AVG kommt dem Wiederaufnahmewerber verfahrensgegenständlich daher nicht zugute. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese
Abs 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat nach § 6 Abs 1 leg.cit. „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (nach der Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Nach Ansicht des VwGH besteht darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht (arg „hat“), aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (siehe zu Obgesagtem Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 und 12; Stand 1.1.2014, rdb.at; mwN)Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese
Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat nach Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (nach der Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Nach Ansicht des VwGH besteht darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht (arg „hat“), aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (siehe zu Obgesagtem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 und 12; Stand 1.1.2014, rdb.at; mwN) 3.3.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4.2. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2249196.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.