4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Wiederaufnahmewerber
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Wiederaufnahmewerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wurde mit einem neuen Beweismittel, dem zu entnehmen sei, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland verfolgt werde, begründet. Konkret handle es sich dabei um eine Whatsapp-Nachricht der Schwester des Wiederaufnahmewerbers vom 27.07.2023 darüber, dass Personen aus der syrischen Abteilung für politische Sicherheit nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten. 4. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wurde mit einem neuen Beweismittel, dem zu entnehmen sei, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland verfolgt werde, begründet. Konkret handle es sich dabei um eine Whatsapp-Nachricht der Schwester des Wiederaufnahmewerbers vom 27.07.2023 darüber, dass Personen aus der syrischen Abteilung für politische Sicherheit nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 25.03.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, abgewiesen. Die gegen dieses hg. Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2022, Ra 2022/19/0275, zurückgewiesen. Am 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung
1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
GVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn3.3.1.
Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt
1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, abgeschlossenen Verfahrens. 3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, abgeschlossenen Verfahrens. Die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens setzt u.a. voraus, dass das Verfahren durch einen rechtswirksam erlassenen Bescheid abgeschlossen worden ist. Dieser Bescheid darf nicht – etwa durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts – seine Existenz eingebüßt haben. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, W203 2249196-1, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2022 zurückgewiesen. Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). Daraus ergibt sich, dass der Bescheid der belangten Behörde seine Existenz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 eingebüßt hat. Somit ist § 69 AVG nicht anwendbar. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem Antrag
GVG anstreben können (so auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig (vgl VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032 sowie zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN). (VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032).Daraus ergibt sich, dass der Bescheid der belangten Behörde seine Existenz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 eingebüßt hat. Somit ist Paragraph 69, AVG nicht anwendbar. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem Antrag
Paragraph 32, VwGVG anstreben können (so auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032 sowie zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN). (VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032). Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem nach § 69 AVG gestellten Antrag nicht ident (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; 21.12.2016, Ra 2016/12/0106).Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem nach Paragraph 69, AVG gestellten Antrag nicht ident vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG zurückzuweisen und auf die Frage, ob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich den Tatbestand „neu hervorgekommenes Beweismittel“ erfüllt, nicht näher einzugehen.Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG zurückzuweisen und auf die Frage, ob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich den Tatbestand „neu hervorgekommenes Beweismittel“ erfüllt, nicht näher einzugehen. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2249196.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.