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{'item': 'W217 2289249-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW217 2289249-1 Spruch, W217 2289249-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit dem bei der belangten Behörde am 12.01.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt
  2. dieses von der Beschwerdeführerin ausgefüllten, unterfertigten und mit 11.01.2023 datierten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt und beantragt.
  3. Auf Grundlage der Stellung des Antrages vom 11.01.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2023 ein. Darin führt Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, in seinem Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 Folgendes aus:
  4. Auf Grundlage der Stellung des Antrages vom 11.01.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2023 ein. Darin führt Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, in seinem Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 Folgendes aus: „Anamnese: Bluthochdruck seit etwa 10 Jahren bekannt, 2022 sei ein Herzkatheter durchgeführt worden, man hätte eine koronare Herzkrankheit festgestellt, jedoch keine Interventionen durchgeführt. Kein bekannter Herzinfarkt, keine diesbezügliche Dokumentation oder Befund. COPD seit über 10 Jahren bekannt, steht in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX und legt einen Befundbericht vom 02.01.2023 vor, wo Veränderungen im Sinne einer COPD III beschrieben sind. COPD seit über 10 Jahren bekannt, steht in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. römisch 40 und legt einen Befundbericht vom 02.01.2023 vor, wo Veränderungen im Sinne einer COPD römisch drei beschrieben sind. CT-Thorax 27.12.2022: Lungenemphysem, Bronchitis, sonst unauffällig. Laborbefund 23.12.2022: unauffällig 2009 Zwerchfelloperation wegen Zwerchfellbruch. Beidseitige Hüftgelenksprothese 2018 und
  5. Schulteroperation beidseits 2004 und 2005 wegen Abnützungen, guter Therapieerfolg, die Beweglichkeit ist vollständig erhalten. Allergie: Pollen, Tierhaar Alkohol: negiert, Nikotin: derzeit nur mehr 10 Zigaretten tgl., früher 20 Stk. Derzeitige Beschwerden: Gelenksbeschwerden, Rückenschmerzen, Atemnot bei Belastungen, Reizhusten, sie könne nur kurze Gehstrecken ohne Pause zurücklegen, eine Sauerstoffflasche hätte sie noch nicht erhalten, immer wieder komme es auch zu Schmerzen von der HWS bzw. Kopfschmerzen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trimbow, Berodual, Tritace, Thrombo ASS, Concor, Simez, Novalgin, Mometason, Motillium, Oculotect Sozialanamnese: Pensionistin, ledig, lebt mit einem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, kein Pflegegeldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 63 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 150,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: 170/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 76 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, verschärfte Vesikuläratmung mit vereinzelt bronchitischen Rasselgeräuschen Leib: weich, auf Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei, reizlose Narbe nach Blinddarmoperation im
  6. Lebensjahr Gliedmaßen: obere Extremität: reizlose Narben über beiden Schultergelenken nach operativen Eingriffen 2004 rechts und 2005 links, vollständig erhaltene Mobilität, Handkraft seitengleich, Fingergelenke unauffällig Untere Extremität: reizlose Narbe an der Aussenseite der Oberschenkel nach beidseitiger Hüftgelenksprothese 2018+2019, geringe endlagige Bewegungseinschränkung bei Rotation, beide Kniegelenke können vollständig gestreckt und auf etwa 110-120 Grad gebeugt werden, keine Krampfadern, keine Beinödeme, die Sprunggelenke unauffällig, Fußpulse beidseits tastbar Wirbelsäule: endlagige Rotationseinschränkung der HWS, Klopfschmerz über der LWS, Finger-Boden-Abstand 30-40 cm Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) Oberer Rahmensatz, da ausgeprägtes Lungenemphysem und langjähriger chronischer Krankheitsverlauf mit wiederkehrenden Exazerbationen sowie glaubhaft gemachter Atemnot bei Belastung. 06.06.02 40 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates nach beidseitiger Hüftgelenksprothesen-Implantation 2018+2019, beidseitige Schulteroperation und degenerativen Veränderungen der HWS Unterer Rahmensatz, da nur leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen sowie erfolgreiche Hüftgelenksprothesenimplantation beidseits. 02.02.02 30 3 koronare Herzkrankheit mit erhaltener Funktion der linken Herzkammer und ohne Infarktgeschehen oder Intervention Unterer Rahmensatz, da erhaltene Funktion der linken Herzkammer und ohne Infarktgeschehen in der Anamnese. 05.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 3 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Das Leiden Nr. 2 erhöht hingegen nicht mehr weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergieneigung (im Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt), Bluthochdruck: es handelt sich um Leidenszustände, welche rein funktionell keinen Grad der Behinderung erreichen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --- X Dauerzustand (…)
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Bei der Kundin liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Bei der Kundin liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. (…)“
  11. Mit Schreiben vom 25.05.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: 3.

Mit Schreiben vom 25.05.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt: „[….] Auf Grund Ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher vor. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. Diese muss begründet sein und es sind, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen. Sollte Ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, wird auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Falls Sie mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann eine Stellungnahme unterbleiben. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid.“ 4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.06.2023 erstattete die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer medizinischer Befunde folgende Stellungnahme: „STELLUNGNAHME BETREFF! PARKAUSWEIS TROTZ OP BEIDER SCHULTERN UND BEIDEN HÜFTEN IST ES MIR NICHT MÖGLICH LÄNGER ZU GEHEN ODER ZU STEHEN (SCHMERZEN) DESWEGEN ERSUCHE ICH UM BEWILLIGUNG EINES BEHINDERTEN PARKAUSWEISES DANKE (…)“ 5. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 31.10.2023, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2023, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 08.03.2023 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Il) 40%1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch eins

  1. l)40% 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates nach beidseitiger Hüftgelenksprothesen-lmplantation 2018+2019, beidseitige Schulteroperation und degenerativen Veränderungen der HWS 30% 3 koronare Herzkrankheit mit erhaltener Funktion der linken Herzkammer und ohne Infarktgeschehen oder Intervention 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Zwischenanamnese seit 3/2023: Keine OP, kein stat. Aufenthalt Beschwerden im Bewegungsapparat Antrag auf Parkausweis Derzeitige Beschwerden: ‚Die meisten Beschwerden habe ich in den Hüftgelenken und in den Kniegelenken. Benötige tgl. Schmerzmittel. Vor 3 Tagen bin ich gestürzt, bin am Boden gelegen, Prellungen in der linken Hüftregion und am rechten Unterarm. Hergekommen bin ich mit öffentlichen VM.‘ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trimbow, Berodual, Tritace, Thrombo ASS, Concor, Novalgin, Voltaren 100mg 2xtgl, Simez, Pantoloc, Pramipexol, Felden Gel, Parkemed, Gabapentin, AT, Aprednislon 25 mg (Liste nicht ärztlich bestätigt) Allergie: div. Nikotin: 5 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: verwitwet, Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß + 7 Stufen Berufsanamnese: Pensionistin, Druckereiangestellte, Bedienerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der HWS beide Kniegelenke 03.05.2023 (HWS: Diskusprolaps C6/7 rechts paramedian bis mediolateral mit Kompression des Myelons und Einengung des Neuroforamens C6/7. Ossäre Foramenstenose C6/7 links und C5/6 rechts Geringgradige, breitbasige Diskusprotrusion C4/5. Knie rechts: Fokale Chondropathie Grad III am medialen Femurkondyl, Chondropathia patellae Grad Il.Knie rechts: Fokale Chondropathie Grad römisch drei am medialen Femurkondyl, Chondropathia patellae Grad römisch eins l. Knie links: Chondropathie Grad I l des medialen Femurkondyls, geringe Chondropathia patellae.)Knie links: Chondropathie Grad römisch eins l des medialen Femurkondyls, geringe Chondropathia patellae.) Dr. XXXX FA für Lungenkrankheiten 08.05.2023 (Dyspnoe; COPDII; Allergie: Gräser, Wiese, Bäume; Nikotinabusus; art Hyp; RLS; Emphysem)Dr. römisch 40 FA für Lungenkrankheiten 08.05.2023 (Dyspnoe; COPDII; Allergie: Gräser, Wiese, Bäume; Nikotinabusus; art Hyp; RLS; Emphysem) Wirbelsäulenzentrum XXXX 2018-05-25 (Coxarthrose rechts, Lumbago rechtsseitig)Wirbelsäulenzentrum römisch 40 2018-05-25 (Coxarthrose rechts, Lumbago rechtsseitig) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 64a Ernährungszustand: gut Größe: 150,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: Klinischer Status — Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schultergelenk beidseits: Narbe beidseits ventral etwa 5 cm, nicht verkürzt, nicht verbacken, keine Impingementsymptomatik Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits frei beweglich, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk beidseits: Narben ventro-lateral bei Hüfttotalendoprothese beidseits, endlagig Rotationsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen beidseits. Kniegelenk bds: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/110, IR/AR 10/0/35, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren HWS und unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, endlagig Schmerzangabe Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, ohne Gehhilfe sicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb% 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Il)chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch eins
  3. l)Oberer Rahmensatz, da ausgeprägtes Lungenemphysem und langjähriger chronischer Krankheitsverlauf mit wiederkehrenden Exazerbationen sowie glaubhaft gemachter Atemnot bei Belastung 06.06.02 40 2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da nur leicht- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen bei Hüftgelenksprothese beidseits, Zustand nach Schulteroperation beidseits und beginnender Kniegelenksarthrose beidseits. 02.02.02 30 3 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da erhaltene Funktion der linken Herzkammer und ohne Infarktgeschehen in der Anamnese 05.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 2 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustand (….) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ist, allenfalls mit 1 Gehilfe, zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?, Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ist, allenfalls mit 1 Gehilfe, zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein (…)“ 6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund ihres Antrages vom 12.01.2023 laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die (wenngleich nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht beantragten) Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund ihres Antrages vom 12.01.2023 laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die (wenngleich nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht beantragten) Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. 7. Mit Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.02.2024, brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „ICH FRAU XXXX LEGE EINE BESCHWERDE EIN. WEGEN DEN PARKAUSWEIS, WAS ABGELEHNT WORDEN IST, KANN NICHT WEID GEHEN, HABE SCHMERZEN, MUß WEGEN MEINE LUNGE AUF REHA FAHREN DA SIE NICHT IN ORDNUNG IST. SIEHE BEILIEGENDEN AKT EIN. LIEGT ALLES AUF, VERSICHERUNGSNUMMER IST XXXXX.„ICH FRAU römisch 40 LEGE EINE BESCHWERDE EIN. WEGEN DEN PARKAUSWEIS, WAS ABGELEHNT WORDEN IST, KANN NICHT WEID GEHEN, HABE SCHMERZEN, MUß WEGEN MEINE LUNGE AUF REHA FAHREN DA SIE NICHT IN ORDNUNG IST. SIEHE BEILIEGENDEN AKT EIN. LIEGT ALLES AUF, VERSICHERUNGSNUMMER IST XXXXX. (…)“ 8. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel …..“ ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 9. Mit Bescheid vom 08.03.2024 wies die belangte Behörde spruchgemäß den „am 02.02.2024 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe am 02.02.2024 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.10.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei. 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.03.2024 fristgerecht Beschwerde. 11. Am 28.03.2024 langte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 12.01.2023 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Auch dem Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.02.2024, ist ein darin gestellter Antrag auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung nicht aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass von der Beschwerdeführerin am 02.02.2024 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde. Die belangte Behörde versendete am 15.01.2024 an die Beschwerdeführerin einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Jedoch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.03.2024 spruchgemäß einen am 02.02.2024 eingelangten - tatsächlich aber nicht am 02.02.2024 eingelangten - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab („Ihr am 02.02.2024 eingelangter Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass wird abgewiesen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"). Gegen diesen Bescheid vom 08.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.03.2024 Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 von der belangten Behörde samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.01.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.01.2023, und zum unbefristet ausgestellten Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass von der Beschwerdeführerin am 02.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gründet ebenfalls auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der eine solche Antragstellung vom 02.02.2024 nicht beinhaltet. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist kein solcher Antrag – etwa in Form einer eigenständigen Antragstellung - an diesem Tag zu entnehmen. Ob eine allfällige Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass allenfalls aus der – oben wiedergegebenen - Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.06.2023 erschlossen werden könnte, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß ausdrücklich über einen am 02.02.2024 eingelangten Antrag (nicht aber über einen am 12.06.2023 eingelangten Antrag) abgesprochen hat, was sie auch in der Begründung dieses Bescheides noch einmal bekräftigte. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 02.02.2024 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Spruch und Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 08.03.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst das Schreiben vom 02.02.2024, welches im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.03.2024 ausdrücklich als Antrag der Beschwerdeführerin bezeichnet und abgewiesen wird, keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Im Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.02.2024, scheint kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf, vielmehr bringt die Beschwerdeführerin darin Einwendungen gegen die Ablehnung der Ausstellung eines Parkausweises vor. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 02.02.2024 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs am 12.06.2023 eingelangten Stellungnahme um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt, weil über einen solchen allfällig eingelangten Antrag vom 12.06.2023 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 08.03.2024 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 02.02.2024 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl eine solcher Antrag am 02.02.2024 nicht gestellt wurde. Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 45Abs.

1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen Antrag vom 02.02.2024 mangelt und ein solcher auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 02.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 08.03.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen Antrag vom 02.02.2024 mangelt und ein solcher auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 02.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 08.03.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einem diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH

  1. 1964, Slg. Nr. 4730,
  2. 3 1968, Slg. Nr. 5685).Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einem diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  3. 1964, Slg. Nr. 4730,
  4. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der (Un)Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2289249.1.00

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