Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird.
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen (vgl in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52).Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen vergleiche in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52). 3.
Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor.Ein Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz ist
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor. Ein Recht auf Feststellung einer (allenfalls) verspäteten Auskunftserteilung ist dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (siehe VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026). Das Recht auf Auskunft
, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012). Mangels Anspruch auf Akteneinsicht war ein (etwaiges) Auftragsdokument somit nicht zu übermitteln. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Fragestellung bzw der Auftrag an den Gutachter nicht komplex war, sondern im Gegenteil der Umfang des Gutachtens – wie bereits ausgeführt – äußerst begrenzt war. Auch aufgrund des beschränkten Umfangs des als „Kurzgutachten“ bezeichneten Dokuments (11 Seiten) und den stark eingeschränkten Rahmenbedingungen (Interpretation von nur zwei Begriffen bzw Interpretation eines bereits vorhandenen Gutachtens), war nicht davon auszugehen, dass der Auftrag an den Gutachter wesentlich umfangreicher als bereits beauskunftet war. Die belangte Behörde ist somit ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem BF zur Frage 2 nachgekommen und hat dem BF diesbezüglich eine vollständige Auskunft erteilt. Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen (vgl zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen vergleiche zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei (vgl OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte.Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei vergleiche OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Unvollständigkeit der Auskunft zu Frage 2 richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2272978.1.00
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