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{'item': 'W252 2272978-1'}

Obsah (5)§ 4Art 20§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW252 2272978-1 Spruch, W252 2272978-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 4

Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird.

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers dann ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist [somit] die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, hat die Behörde über den Antrag nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen (vgl in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52).Unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Auskunftsbegehren erfüllt wurde oder nicht, rechtfertigen keine Untätigkeit der belangten Behörde. Diese hat vielmehr auf Basis ihrer Auffassung, sie habe das Auskunftsbegehren vollinhaltlich erfüllt, vor dem Hintergrund der explizit gegenteiligen Auffassung des Auskunftswerbers, der deshalb auf der Erlassung eines Bescheids beharrt, einen – den Auskunftsantrag zurückweisenden – Bescheid zu erlassen vergleiche in diesem Sinne VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52). 3.

  1. Zum Inhalt bzw der vollständigen Übermittlung des Gutachtens (Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung):3.
  2. Zum Inhalt bzw der vollständigen Übermittlung des Gutachtens (Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung): Die belangte Behörde verweigerte die vom BF begehrte Auskunft zur Frage 4 sinngemäß mit der Begründung, dass diese Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses betreffe und erließ darüber einen Bescheid. Am 22.12.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass das Besetzungsverfahren der XXXX mit der Ernennung von XXXX durch den Bundespräsidenten mittlerweile abgeschlossen sei und übermittelte – wie festgestellt – das vollständige Gutachten. Der BF begehrte mit seiner Frage 4 eine Auskunft über die Inhalte des Gutachtens im Wortlaut bzw die vollständige Übermittlung des Gutachtens des XXXX vom 20.10.2022.Am 22.12.2023 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass das Besetzungsverfahren der römisch 40 mit der Ernennung von römisch 40 durch den Bundespräsidenten mittlerweile abgeschlossen sei und übermittelte – wie festgestellt – das vollständige Gutachten. Der BF begehrte mit seiner Frage 4 eine Auskunft über die Inhalte des Gutachtens im Wortlaut bzw die vollständige Übermittlung des Gutachtens des römisch 40 vom 20.10.
  3. Mit der Übermittlung des Gutachtens ist die belangte Behörde gegenüber dem BF jedenfalls ihrer Auskunftspflicht zum Inhalt des Gutachtens im Wortlaut bzw der Übermittlung des Gutachtens nachgekommen. Der BF hat das von ihm geforderte Dokument erhalten. Da der BF selbst keine weiteren Angaben machte, inwiefern diese Antwort sein Auskunftsbegehren nicht erfüllen würde (er könne dies nicht beurteilen; vgl OZ 8), ist die Auskunft damit erteilt.Mit der Übermittlung des Gutachtens ist die belangte Behörde gegenüber dem BF jedenfalls ihrer Auskunftspflicht zum Inhalt des Gutachtens im Wortlaut bzw der Übermittlung des Gutachtens nachgekommen. Der BF hat das von ihm geforderte Dokument erhalten. Da der BF selbst keine weiteren Angaben machte, inwiefern diese Antwort sein Auskunftsbegehren nicht erfüllen würde (er könne dies nicht beurteilen; vergleiche OZ 8), ist die Auskunft damit erteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl ua VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Maßgeblicher Sachverhalt ist somit, dass die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche ua VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Maßgeblicher Sachverhalt ist somit, dass die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde. Dem Schreiben des BF vom 22.01.2024 ist zu entnehmen, dass er trotz Erhalts der Antwort seinen Antrag auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft weiterhin aufrechterhält (siehe das Schreiben vom 22.01.2024: „Ich kann weder beurteilen, ob diese Antwort vollständig ist, noch die Rechtsfrage, ob in dieser Sache ein Rechtsschutzinteresse besteht. Sowohl eine Prüfung, ob tatsächlich vollinhaltlich Auskunft erteilt wurde als auch eine Entscheidung, ob die Behörde diese Informationen zu Recht erst am 22.12.2023 erteilt hat wäre in meinem Interesse.“; OZ 8). Ein Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz ist

§ 4

Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor.Ein Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz ist

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz allerdings nur dann zu erlassen, wenn die Auskunft nicht erteilt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Auskunftserteilung liegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags des BF auf Bescheiderlassung nicht mehr vor. Ein Recht auf Feststellung einer (allenfalls) verspäteten Auskunftserteilung ist dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.

  1. Zum Auftrag an den Gutachter im Wortlaut (Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung):3.
  2. Zum Auftrag an den Gutachter im Wortlaut (Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung): Wie festgestellt, gab die belangte Behörde an, zu welchem Thema das Gutachten in Auftrag gegeben wurde und welche Materialien hierzu dem Ersteller zur Verfügung gestellt wurden. Der BF behauptete in seinem Vorlageantrag, dass seine Frage 2 zum Auftrag an den Gutachter unvollständig beantwortet worden sei. Es fehle der Kontext, in welchem diese Interpretation vorzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ausführlichere Formulierung einer schriftlich dokumentierten Anfrage oder einem Auftragsdokument zu entnehmen sei (siehe OZ 2, S 149). In seiner Stellungnahme vom 22.01.2024 behauptete der BF weiterhin die Unvollständigkeit der Auskunft, es sei nur das Thema beauskunftet worden (siehe OZ 8). Entgegen den Ausführungen des BF wurde insbesondere der Kontext, in welchem die Interpretation vorzunehmen war, ausführlich beauskunftet. Die belangte Behörde führte hierzu eindeutig und vollständig aus, dass dem Gutachter das bereits existente Gutachten von XXXX , sowie die entsprechenden Gesetztestexte samt Erläuterungen übermittelt wurden. Anhand dieser Angaben ist der Kontext des Gutachtens, welches der Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von XXXX diente, jedenfalls nachvollziehbar.Entgegen den Ausführungen des BF wurde insbesondere der Kontext, in welchem die Interpretation vorzunehmen war, ausführlich beauskunftet. Die belangte Behörde führte hierzu eindeutig und vollständig aus, dass dem Gutachter das bereits existente Gutachten von römisch 40 , sowie die entsprechenden Gesetztestexte samt Erläuterungen übermittelt wurden. Anhand dieser Angaben ist der Kontext des Gutachtens, welches der Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von römisch 40 diente, jedenfalls nachvollziehbar. Aufgrund des deutlich beschränkten Themas des Gutachtens (Interpretation zweier Gesetzesbegriffe und Interpretation eines bereits bestehenden Gutachtens) und der ebenfalls einschränkenden Materialien (Gesetzestext samt Erläuterungen), welche zur Verfügung gestellt wurden, ist die Auskunft über den Auftrag an den Gutachter (Frage 2) als vollständig zu betrachten. Dem BF ist es bereits dadurch möglich den „Auftrag an den Gutachter“ nachzuvollziehen. Insbesondere ist ihm der Auftrag an den Gutachter ein Gutachten zum Thema „Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von XXXX " “ (OZ 2, S 123) – wie gefordert – im Wortlaut bekannt.Aufgrund des deutlich beschränkten Themas des Gutachtens (Interpretation zweier Gesetzesbegriffe und Interpretation eines bereits bestehenden Gutachtens) und der ebenfalls einschränkenden Materialien (Gesetzestext samt Erläuterungen), welche zur Verfügung gestellt wurden, ist die Auskunft über den Auftrag an den Gutachter (Frage 2) als vollständig zu betrachten. Dem BF ist es bereits dadurch möglich den „Auftrag an den Gutachter“ nachzuvollziehen. Insbesondere ist ihm der Auftrag an den Gutachter ein Gutachten zum Thema „Gutachten zur Interpretation der Begriffe Wettbewerbsrecht sowie Kartellrecht und Analyse des Gutachtens von römisch 40 " “ (OZ 2, S 123) – wie gefordert – im Wortlaut bekannt. Hinzu kommt, dass das ebenfalls an den BF übermittelte Gutachten vom 20.10.2022 auch Ausführungen über den zentralen Gegenstand und die Ziele des Kurzgutachtens enthält. Dem BF ist somit – entgegen seiner Ausführungen – auch der Kontext, in welchem das Gutachten zu erstellen war (siehe auch die übermittelten Materialien sowie den einschränkenden Kontext) beauskunftet worden. Darüber hinaus ist dem BF der Kontext, in dem das Gutachten erstellt bzw in Auftrag gegeben wurde bestens bekannt (siehe die Angaben des BF hierzu in seiner Bescheidbeschwerde; OZ 2, S 13 ff) und dieser wurde ihm auch (mehrfach) von der belangten Behörde geschildert. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (siehe VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026). Das Recht auf Auskunft

Art 20

Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (siehe VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026). Das Recht auf Auskunft

Artikel 20

, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche idS VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012). Mangels Anspruch auf Akteneinsicht war ein (etwaiges) Auftragsdokument somit nicht zu übermitteln. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Fragestellung bzw der Auftrag an den Gutachter nicht komplex war, sondern im Gegenteil der Umfang des Gutachtens – wie bereits ausgeführt – äußerst begrenzt war. Auch aufgrund des beschränkten Umfangs des als „Kurzgutachten“ bezeichneten Dokuments (11 Seiten) und den stark eingeschränkten Rahmenbedingungen (Interpretation von nur zwei Begriffen bzw Interpretation eines bereits vorhandenen Gutachtens), war nicht davon auszugehen, dass der Auftrag an den Gutachter wesentlich umfangreicher als bereits beauskunftet war. Die belangte Behörde ist somit ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem BF zur Frage 2 nachgekommen und hat dem BF diesbezüglich eine vollständige Auskunft erteilt. Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen (vgl zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.Da der BF auch diesbezüglich auf seinem Antrag auf einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft beharrte, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen vergleiche zur Zurückweisung bei gegenteiliger Auffassung über die Vollständigkeit einer Auskunft abermals VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz 52 ff; bzw VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053 mwN). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei (vgl OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte.Von der – beantragten – mündliche Verhandlung konnte abgesehen werden, da der BF selbst angab, nicht beurteilen zu können, ob die Antwort vollständig sei vergleiche OZ 8). Darüber hinaus wurde das Gutachten dem BF nicht nur übermittelt, sondern ist auch öffentlich abrufbar. Insofern gab es keine Hinweise, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Unvollständigkeit der Auskunft zu Frage 2 richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff; sowie VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts sowie der Abgrenzung zum Recht auf Akteneinsicht auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2272978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.