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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW257 2286701-1 Spruch, W257 2286701-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung :, Begründung : I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) hat am 03.11.2023 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid bei der Behörde eingebracht, diese hat die Beschwerde am 19.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht durch seine anwaltliche Vertretung am 09.04.2024 per ERV eine Mitteilung, in der er erklärte, die Bescheidbeschwerde vom 03.11.2023 zurückzuziehen.

  1. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gründet in der – da vom anwaltlich vertretenen BF vorgelegt und nur diesen benachteiligenden – unbedenklichen Eingabe des BF an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.04.2024 (OZ 5, „Zurückziehung der Beschwerde“).
  2. Rechtlich folgt daraus: Zu A.) Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der BF zog seine Bescheidbeschwerde vom 03.11.2023 mit Eingabe vom 09.04.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2286701.1.01

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