RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW260 2278070-2 Spruch, W260 2278070-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.08.2023 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) den Antrag XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.02.2022 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter, XXXX , geb. XXXX
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.08.2023 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) den Antrag römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.02.2022 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 Begründend wurde ausgeführt, dass fachärztliche Begutachtungen ergeben hätten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Es würde auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass fachärztliche Begutachtungen ergeben hätten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Es würde auch kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG vorliegen.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für ihre Tochter sehr wohl ein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Ihre Tochter leide an Epilepsie. Es müsse daher eine Pflegeperson anwesend sein. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin werde für Pflege und Betreuung ihrer Tochter zum überwiegenden Teil beansprucht. Aus diesem Grund übe sie nur eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden aus. Ihre Tochter werde in einer Sonderschule nach dem Lehrplan für erhöhten Förderbedarf unterrichtet.
- Am 20.10.2023 einlangend, legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die PVA im Wesentlichen aus, dass laut Pflegegeldgutachten ein Pflegebedarf von 73 Stunden monatlich bestehe. Damit benötige die Tochter der Beschwerdeführerin keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege, die die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beanspruche. Eine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft liege – in Zusammenschau mit der Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Verständnis iSv mehr als der Hälfte bedeute) – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der durchschnittliche Pflegebedarf 20 Stunden wöchentlich übersteige (somit ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich). Daher sei hier von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem Pflegebedarf von 73 Stunden monatlich nicht auszugehen.Eine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft liege – in Zusammenschau mit der Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich gemäß Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Verständnis iSv mehr als der Hälfte bedeute) – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der durchschnittliche Pflegebedarf 20 Stunden wöchentlich übersteige (somit ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich). Daher sei hier von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem Pflegebedarf von 73 Stunden monatlich nicht auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 21.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2013 für ihr behindertes Kind, XXXX , geb. XXXX , erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG.Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2013 für ihr behindertes Kind, römisch 40 , geb. römisch 40 , erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat die allgemeine Schulpflicht vollendet. Es liegt keine dauernde Bettlägrigkeit vor. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehen folgende Leiden: leichte Intelligenzminderung bei Double-Cortex-Syndrom und seit 2015 rezidivierende epileptische Anfälle (Hauptdiagnose) und eine motorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung (Nebendiagnose) Mit Bescheid der PVA vom 29.11.2022 wurde dem Anspruch auf Pflegegeld ab 01.11.2022 in der Höhe der Stufe 1 zuerkannt, da der Pflegebedarf basierend auf dem Gutachten vom 17.11.2022 mit durchschnittlich 73 Stunden im Monat festgestellt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Antragstellung sind unstrittig. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist einer im behördlichen Akt einliegenden Bestätigung des Finanzamtes vom 25.03.2023 zu entnehmen. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist unstrittig. Des Weiteren ist unstrittig, dass das Kind die allgemeine Schulpflicht vollendet hat und keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der PVA vom 29.11.2022, mit dem der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.11.2022 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Bescheid. Die Art der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin sowie das Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege als auch der monatliche Pflegebedarf im Umfang von 73 Stunden ergeben sich aus dem von der PVA eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 17.11.2022 sowie aus der darauf beruhenden chefärztlichen Stellungnahme vom 21.07.
- In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnose eine Beschreibung des Zustands der Tochter der Beschwerdeführerin. Im Gutachten vom 17.11.2022 führte die Sachverständige aus, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein Double-Cortex-Syndrom mit symptomatischer Epilepsie mit generalisierten und fokalen Anfällen sowie Intelligenzminderung bestehe. Der monatliche Pflegebedarf für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde darin gemäß der Einstufungsverordnung mit 73 Stunden monatlich festgehalten, bestehend aus: Anleitung bei der täglichen Körperpflege (25 Stunden/Monat), Hilfe beim An- und Auskleiden (5 Stunden/Monat), Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten (10 Stunden/Monat), Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (5 Stunden/Monat), Motivation für den Alltag (10 Stunden/Monat), Medikamente verabreichen (3 Stunden/Monat) sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Termine, Begleitung zur Haltestelle) im Ausmaß von 15 Stunden. Das Gutachten vom 17.11.2022 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und geht auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege- und Hilfeleistungen ein. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 wurden die Diagnosen der Tochter der Beschwerdeführerin zusammengefasst und festgehalten, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 wurden die Diagnosen der Tochter der Beschwerdeführerin zusammengefasst und festgehalten, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die chefärztliche Stellungnahme vom 21.07.2023 basiert auf den Aktenvermerken vom 04.04.2023 und vom 21.07.
- Darin setzte sich die Sachverständige mit den vorgelegten Befunden auseinander. Laut Aktenvermerk vom 04.04.2023 basierend auf der Anamnese im Pflegegeldgutachten, würden die Symptome seit dem
- Lebensjahr bestehen und habe im Jahr 2013 der erste epileptische Anfall stattgefunden. Im einliegenden Aktenvermerk vom 21.07.2023 führte die Sachverständige aus, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin mit Arztbrief vom 31.05.2015 eine motorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung festgestellt worden sei und laut Arztbrief vom 23.09.2015 eine Logo- und Ergotherapie stattfinde und eine familiäre Mikrocephalie diagnostiziert worden sei. Des Weiteren, dass im Jahr 2015 wegen einer epileptischen Anfallserie stationär behandelt worden und die vorgenommenen EEGs unauffällig gewesen seien. Aus dem Lebenshilfebefund vom 16.09.2019 ergab sich für die Sachverständige, dass ein Volksschulbesuch mit „ASO-Lehrplan“ möglich und das Kind mit Trileptalmedikation gut eingestellt gewesen sei. Im Übrigen nahm die Sachverständige auf das Pflegegeldgutachten vom 17.11.2022 Bezug, wonach eine Ergotherapie in der Schule erfolge und das Kind von der Mutter zum Bus begleitet und in weiterer Folge selbständig zur Schule fahre. Zusammenfassend wurde im Aktenvermerk vom 21.07.2023 festgehalten, dass zwar ein vermehrter Betreuungsbedarf gegenüber gesunden Kindern bestehe, eine (zumindest) halbtägige berufliche Tätigkeit des versorgenden Elternteils möglich sei. Es ergibt sich in Zusammenschau der Gutachten klar und widerspruchsfrei, dass im vorliegenden Fall behinderungsbedingt keine ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich ist. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig an den oben festgestellten Einschränkungen im Alltag leidet, jedoch ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegenzutreten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eben keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes „Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle): § 669.
(1)bis
(2)…Paragraph 669,
(1)bis
(2)…
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)bis
(8)…“ 3.
- Die PVA wies den Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht das zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat und eine andere Betrachtungsweise nur geboten wäre, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwN).Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwN). § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 21.02.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 21.02.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). 3.
- Für den Zeitraum ab 25.11.2008 bis 31.05.2013 mangelt es iSd § 18a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, nämlich am Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, da dieser wie festgestellt erst ab Juni 2013 besteht.3.
- Für den Zeitraum ab 25.11.2008 bis 31.05.2013 mangelt es iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, nämlich am Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, da dieser wie festgestellt erst ab Juni 2013 besteht. Daher war auf diesen Zeitraum nicht näher einzugehen. 3.
- Im Zeitraum ab Juni 2013 ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.3.
- Im Zeitraum ab Juni 2013 ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig. 3.4.
- Gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. 3.4.
- Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Da das Kind die allgemeine Schulpflicht vollendet hat und unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag, ist gemäß § 18a Abs. 1 ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 2/2015) für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte.Da das Kind die allgemeine Schulpflicht vollendet hat und unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag, ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte. Durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, klar, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, klar, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, § 18a ASVG Rz 9). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 9). Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, § 18a ASVG Rz 10).Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 10). 3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde bei der Tochter der Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose leichte Intelligenzminderung bei Double-Cortex-Syndrom und seit 2015 rezidivierende epileptische Anfälle sowie die Nebendiagnose motorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung gestellt. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, kommt die chefärztliche Stellungnahme unter Berücksichtigung des Pflegegeldgutachtens vom 17.11.2022 und in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die PVA vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die PVA vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2278070.2.00