RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW261 2289756-1 Spruch, W261 2289756-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.11.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.11.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 09.03.2009 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 30.05.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 30.05.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 erstatteten Gutachten vom 30.09.2023 (vidiert am 02.10.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge: KOBV) fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im medizinischen Sachverständigengutachten die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden seien, und die der Beurteilung zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen im Lichte der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer leide laut den vorgelegten Befunden unter Polyneuropathie, posttraumatischer Sprunggelenksarthrose beidseits und lumbaler Vertebrostenose L4/5 mit Claudicatio spinalis Symptomatik. Auch das vorliegende MRT vom 10.5.2023 weise eine hochgradige absolute Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 sowie einen Bandscheibenvorfall L1 aus. Es bestehe eine motorische Störung des rechten Beines mit einer Vorfußhebeschwäche und holpriger Motorik. Es komme zu einem plötzlichen Einknicken der Beine sowie starker einschießender Schmerzen – diese trotz Einnahme von Hydal. Aus den genannten Gründen sei die Gehstrecke des Beschwerdeführers auf unter 100 m eingeschränkt. Weiters sei auch ein sicherer Transport aufgrund bestehender Sturzgefahr nicht möglich. Erschwerend liege eine Belastungsdyspnoe und rezidivierende Schwindelattacken infolge der vorliegenden Herzkrankheit vor. Weiters bestehe eine Sehschwäche. Im Zusammenwirken aller gesundheitlicher Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso beantragt, wie die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie. Zudem werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
- Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.01.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 16.01.2024) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Es würden trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen kardiorespiratorische Verhältnisse ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, keine respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale vorliegen.
- Antragsgemäß holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2024 erstatteten Gutachten vom 24.02.2024 (vidiert am 26.02.2024) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite sei eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
- Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2024 erstatteten Gutachten vom 15.02.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Die objektivierbare Sehminderung erreiche nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welche zu einer Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde.
- Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin fasste das Ergebnis der ergänzend eingeholten drei medizinischen Sachverständigengutachten in einer Gesamtbeurteilung vom 27.02.2024 zusammen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte die drei genannten medizinischen Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 28.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.04.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.04.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Begutachtung vom 02.03.2009: KHK/Hypertonie, PAVK lla, DM, Z. n. Knöchelbruch li., OSAS Gesamt-GdB 50% öfftl. VKM zumutbar. Letzte Begutachtung am 23.08.2023
- Flimmernde ischämische Kardiomyopathie bei Zustand nach Herzinfarkt und Hypertonie, kardial kompensiert
- Diabetes mellitus
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom/CPAP-Versorgung
- Diabetische Polyneuropathie Zwischenanamnese seit 8/2023: Keine OP, kein stationärer Aufenthalt. 1985 Arbeitsunfall Fraktur bimall., Fract Calcaneus, Sehnenriss, Metall teilweise belassen. Derzeitige Beschwerden bei der medizinischen Untersuchung am 15.01.2024: "Ich habe Probleme mit dem linken Fuß und der Wirbelsäule. Der linke Fuß schwillt an. Ich gehe immer mit Stock oder dem Rollator, wenn der Fuß auslässt dann stürze ich, zuletzt bin ich letzte Woche gestürzt. Ich hatte 1984 einen schweren Arbeitsunfall, da war der linke Knöchel komplett zertrümmert und ich habe eine pAVK. Die Schmerzen in der Wirbelsäule und im Fuß sind das Hauptproblem. Ich bekomme immer wieder in regelmäßigen Abständen Infusionen für die Durchblutung und für die Schmerzen. Ende Jänner ist wieder so eine Infusions- Kur geplant. In letzter Zeit habe ich sehr viel Herzflimmern bemerkt, da geht es mir dann nicht gut. Heute geht es mir auch nicht gut." Derzeitige Beschwerden bei der medizinischen Untersuchung am 30.01.2024: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein und im linken Vorfuß, habe kein Gefühl im linken Fuß, kann daher nicht schlafen. Immer wieder einschießende Schmerzen ins linke Bein, benötige fast tgl Hydal. Teilweise gehe ich mit Rollator, heute ist es besonders schlecht, vor allem im linken Bein und Vorfuß. Gefühlsstörungen habe ich im linken Fuß. Schmerzen habe ich seit einigen Jahren zunehmend im linken Sprunggelenk nach einem Arbeitsunfall vor vielen Jahren. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht." Derzeitige Beschwerden bei der medizinischen Untersuchung am 09.02.2024: Schwachsichtigkeit und Schielen rechts seit Kindheit. Vor 15 Jahren Schiel-Operation und refraktiver Laser rechts wegen starker Brille im KH XXXX . Seither ist keine Fernbrille mehr notwendig. Seit ca. 2 Jahren besteht eine Sehverschlechterung rechts - im KH XXXX Maculadegeneration festgestellt. Bekommt seit Sept 22 IVOM rechts, zuletzt 16.01.
- Sieht rechts schlecht, eventuell ist rechts eine Operation vorgesehen. Sieht links subjektiv gut.“Schwachsichtigkeit und Schielen rechts seit Kindheit. Vor 15 Jahren Schiel-Operation und refraktiver Laser rechts wegen starker Brille im KH römisch 40 . Seither ist keine Fernbrille mehr notwendig. Seit ca. 2 Jahren besteht eine Sehverschlechterung rechts - im KH römisch 40 Maculadegeneration festgestellt. Bekommt seit Sept 22 IVOM rechts, zuletzt 16.01.
- Sieht rechts schlecht, eventuell ist rechts eine Operation vorgesehen. Sieht links subjektiv gut.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Diabetes, Xarelto, Clobex, Rosuvastatin, Trajenta, Concor, Jardiance, Oleovit, Allopurinol, Hydal 16 mg 1-0-1, Hydal 2,6 mg bei Bed., KCL ret. Slow, Amlodipin/V/H, Lanrektan, Valasartan, neues analgetisches Kombipräparat/Name nicht erinnerlich. IVOM rechts (Eylea). Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Verwitwet seit Dezember 2023, 1 Sohn, lebt in ebenerdiger Wohnung. Familie und Freunde unterstützen ihn im Alltag/im Haushalt und bei der Körperpflege. Berufsanamnese: Pensionist, Haustechniker KH XXXX .Berufsanamnese: Pensionist, Haustechniker KH römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20.11.2023, KH XXXX : Visus rechts 0,16, li 0,
- OCT rechts vitreoret Traktion zentral, durchgreifendes Maculaloch, parapap und zentrale IRC links 1kl IRC stabil, Gliose ca idem. Dg: klassische CNV rechts, vitreomac Traktion rechts, Amblyopie rechts, Strabismus diverg. rechts Operation rechts jederzeit möglich, red. Aussicht auf grav. Besserung20.11.2023, KH römisch 40 : Visus rechts 0,16, li 0,
- OCT rechts vitreoret Traktion zentral, durchgreifendes Maculaloch, parapap und zentrale IRC links 1kl IRC stabil, Gliose ca idem. Dg: klassische CNV rechts, vitreomac Traktion rechts, Amblyopie rechts, Strabismus diverg. rechts Operation rechts jederzeit möglich, red. Aussicht auf grav. Besserung 18.10.2023, Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin: (motorische Schwäche im rechten Bein Gefühlsstörungen, ausgeprägt im gesamten rechten Bein langjährige Zuckerkrankheit, Diabetisch bedingt Nervenstörungen in den Händen und Beinen Gangunsicherheit Limitation der Gehstrecke fortgeschrittenes Aufbrauchsleiden der Wirbelsäule mit verminderter Beweglichkeit hochgradige Verengung des Lendenwirbelkanals Bandscheibenvorfall im Lendenwirbel-Bereich mit Einengung einer Nervendurchtrittsstelle rechtsseitig (Befund 5/23), Abnützungserscheinungen der Sprunggelenke, posttraumatisch insbesondere am linken Bein, Obstruktive Schlafapnoe (Atemstörung im Schlaf), Erfordernis nächtlicher atemunterstützende Maskentherapie. Chronische Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmern) Herzkranzgefäßverkalkung Belastungskurzatmigkeit Bluthochdruck Zustand nach Vorderwand-Herzinfarkt 1998 Geringer unfreiwilliger Harnverlust (selbstversorgt). Stark vermindertes Sehvermögen am rechten Auge. Chronische Degenerationserscheinungen und morphologische Netzhautveränderungen am rechten Auge Auswärtsschielen rechts Grauer Star an beiden Augen, grobklinisch mittelgradig)18.10.2023, Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin: (motorische Schwäche im rechten Bein Gefühlsstörungen, ausgeprägt im gesamten rechten Bein langjährige Zuckerkrankheit, Diabetisch bedingt Nervenstörungen in den Händen und Beinen Gangunsicherheit Limitation der Gehstrecke fortgeschrittenes Aufbrauchsleiden der Wirbelsäule mit verminderter Beweglichkeit hochgradige Verengung des Lendenwirbelkanals Bandscheibenvorfall im Lendenwirbel-Bereich mit Einengung einer Nervendurchtrittsstelle rechtsseitig (Befund 5/23), Abnützungserscheinungen der Sprunggelenke, posttraumatisch insbesondere am linken Bein, Obstruktive Schlafapnoe (Atemstörung im Schlaf), Erfordernis nächtlicher atemunterstützende Maskentherapie. Chronische Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmern) Herzkranzgefäßverkalkung Belastungskurzatmigkeit Bluthochdruck Zustand nach Vorderwand-Herzinfarkt 1998 Geringer unfreiwilliger Harnverlust (selbstversorgt). Stark vermindertes Sehvermögen am rechten Auge. Chronische Degenerationserscheinungen und morphologische Netzhautveränderungen am rechten Auge Auswärtsschielen rechts Grauer Star an beiden Augen, grobklinisch mittelgradig) 18.10.2023 Allgemeinmedizinisches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX : Es besteht ein Pflegebedarf von 88,5 Stunden pro Monat ab Antragstellung.18.10.2023 Allgemeinmedizinisches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 : Es besteht ein Pflegebedarf von 88,5 Stunden pro Monat ab Antragstellung. 30.05.2023, Ärztliches Attest Dr. XXXX , Arzt f. Allgemeinmedizin: (DM II, VHF, Adipositas, Dyslipidämie, diap. PNP, KHK, Z.n. MCI, OSAS, n CPAP, art. Hypertonie, Hyperurikämie)30.05.2023, Ärztliches Attest Dr. römisch 40 , Arzt f. Allgemeinmedizin: (DM römisch zwei, VHF, Adipositas, Dyslipidämie, diap. PNP, KHK, Z.n. MCI, OSAS, n CPAP, art. Hypertonie, Hyperurikämie) 10.05.2023, MRT der LWS (Hochgradige absolute Spinalkanalstenosen L3/4, L4/
- Osteochondrosen L3-S1 und BWK 11-LWK 1 mit mehrsegmentalen Osteochondroseaktivierungen Modic
- Spondylose, Spondylarthrose. Discusbulging L3-L5 und BWK 12/LWK
- Zusätzliche Verknöcherung dorsal an der Bandscheibe L4/
- Retrospondylose im lumbosacralen Übergang. Nach caudal sequestrierender dorsomedianer Bandscheibenvorfall an der Hinterkante von L1 ausgehend von der Bandscheibe BWK 12/LWK
- Mäßige neuroforaminale Stenose L4/5 rechts. Relative Spinalkanalstenose im thorakolumbalen Übergang) 10.05.2023, MRT linkes Sprunggelenk (Z. n. Teilruptur des Ligamentum talofibulare anterius mit geringer Bandverschmälerung. Geringer Erguss dorsal am oberen Sprunggelenk. Obere Sprunggelenksarthrose mit Arthroseaktivierung Knochenmarksödem. Geringes degeneratives Knochenmarksödem auch am Taluskopf. Impingement am oberen Sprunggelenk) 10.03.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie (Diabetogene Polyneuropathie, Posttraumatische Sprunggelenksarthrosen bds, Lumbale Vertebrostenose L4/b mit Claudicatio spinalis. Aufgrund der oben genannten Diagnosen ist die Gehstrecke des Patienten ohne Pause auf unter einhundert Meter eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht ist zu empfehlen, dass dem Patienten ein Parkausweis für Menschen für Behinderung gewährt wird.)10.03.2023, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie (Diabetogene Polyneuropathie, Posttraumatische Sprunggelenksarthrosen bds, Lumbale Vertebrostenose L4/b mit Claudicatio spinalis. Aufgrund der oben genannten Diagnosen ist die Gehstrecke des Patienten ohne Pause auf unter einhundert Meter eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht ist zu empfehlen, dass dem Patienten ein Parkausweis für Menschen für Behinderung gewährt wird.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 72 a Ernährungszustand: adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck 140/80 SO2 RL:98 %. HF: 88/min Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hörvermögen, rechts sehe ich fast nichts, links sehe ich gut, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Augenbefund: Visus rechts -2,0sph 0,16, links -0,5cyl0° 0,7p add +3,0sph Jg 3 höhergradiger Strab diverg rechts. Orbita links etwas tieferstehend. Zustand nach Kopfverletzung in der Kindheit. Beide Augen: VBA BH bland, HH klar, Cat cort et nucl incip re>li Fundi re myope Papille, Macula unregelmäßig. Links Papille oB, Macula altersgemäß unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. deutlich über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei. Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG's, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: arhythmisch, normofequent. Haut: Stauungsdermatitis USCH bds. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als gestört angegeben. Hüftgelenke bds. Bewegungsschmerzen. Kniegelenke bds. Bewegungsschmerzen, Umfangsvermehrung, Krepitation. Sprunggelenk links: Narben medial und lateral, Umfangsvermehrung, Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 10/0/30, Knie bds 0/0/100, Sprunggelenke OSG rechts ggr. eingeschränkt, links 0/0/25, USG bds mäßig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 15.01.2024: Der Beschwerdeführer betritt mit dem Rollator den Ordinationsraum, innerhalb des Ordinationsraumes kann er sich frei/ohne Hilfsmittel bewegen. Lt. eigenen Angaben hätte er immer einen Stock oder einen Rollator mit, da er sich sicherer damit fühle, denn wenn "das Bein auslässt" sei er schon mehrmals gestürzt. Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 30.01.2024: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist im Untersuchungszimmer frei möglich, verlangsamt, konzentriert, hinkfrei, nicht unsicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Flimmernde ischämische Kardiomyopathie bei Zustand nach Herzinfarkt und Hypertonie - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), unter CRAP Therapie - Diabetische Polyneuropathie - Schwachsichtigkeit und degenerative Entartung der Netzhautmitte rechts, Grauer Star beidseits, praktische Blindheit rechts infolge Sehverminderung auf 0,16, Anisometropie und Schielen, Sehverminderung links auf 0,7 Es handelt sich um einen Dauerzustand. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Es besteht ausreichende Gangsicherheit ohne Verwendung einer Gehhilfe. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 m können alleine zurückgelegt werden. Die vorhandenen Funktionsdefizite begründen keine behinderungsbedingte ständige Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es bestehen kardiorespiratorisch stabile Verhältnisse ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, keine respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welche zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten - einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 15.01.2024 (vidiert am 16.01.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.01.2024, - einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.02.2024 (vidiert am 26.02.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2024, - einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 15.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2024 und - der Gesamtbeurteilung vom 27.02.2024, welche von der befassten medizinischen Sachverständigen und Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt wurde. Diese medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird in diesen Gutachten aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es diesem – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Beim Beschwerdeführer steht die flimmernde ischämische Kardiomyopathie bei einem Zustand nach Herzinfarkt und Hypertonie im Vordergrund. Dazu führt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass kardiorespiratorisch stabile Verhältnisse vorliegen. Es besteht insbesondere keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Es liegt auch keine respiratorische Insuffizienz vor und auch keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser Leidenszustände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Weitere Funktionseinschränkungen bestehen beim Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat und die diabetische Polyneuropathie. Hierzu führt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz dieser Leidenszustände möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benutzen. Schließlich liegt beim Beschwerdeführer noch ein Augenleiden vor, wobei die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde dazu ausführt, dass die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht, welche mit einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen würde. Diese medizinischen Gutachten sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, gab er doch im Rahmen des ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.02.2024 eingeräumten Parteigehörs keine Stellungnahme ab. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten, welche allesamt auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aus jeweils fachlicher Sicht beruhen und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Pneumologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus jeweils fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Pneumologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus jeweils fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und hier insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Pneumologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme ab, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das ergänzende Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und hier insbesondere auf die von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Pneumologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme ab, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das ergänzende Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2289756.1.00