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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW278 2274991-1 Spruch, W278 2274991-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der BF an, dass er bereits im September 2019 mit einem Flugzeug legal von Jemen nach Jordanien gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er wegen des Krieges und der angespannten Sicherheitslage sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes verhaftet zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge Dublin-Konsultationen mit der Slowakei. Am 17.12.2021 ließ es das Asylverfahren des BF zu.
  2. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 16.11.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er aus XXXX stamme, aber in XXXX gewohnt habe und die Kultur in XXXX anders sei als die von XXXX . Die Bewohner von XXXX seien diskriminierend und betrachten seine Familie als niedrigere Stufe oder lachen wegen ihrer Kleider und Traditionen. Als 2011 die Revolution ausgebrochen sei, seien die Menschen aus XXXX kritisiert worden, warum sie gegen die Revolution seien und nicht daran teilnehmen, welche in Folge auch gescheitert sei und der BF und seine Familie als Verräter bezeichnet worden sei. Persönliche Bedrohungen habe es nicht gegeben. Ausgereist sei er, weil die Huthi gewollt haben, dass er und sein Bruder XXXX an den kulturellen Kursen teilnehmen. Die Huthi haben vom BF verlangt zu kämpfen und ihm ansonsten Haft angedroht. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr in den Jemen Angst vor den Huthis und nach XXXX könne er nicht zurückkehren, weil seine Identitätskarte in XXXX ausgestellt worden sei. Er habe das Leben in Europa und die Freiheiten kennengelernt und könne jetzt nicht mehr in den Jemen zurück.
  3. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 16.11.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 stamme, aber in römisch 40 gewohnt habe und die Kultur in römisch 40 anders sei als die von römisch 40 . Die Bewohner von römisch 40 seien diskriminierend und betrachten seine Familie als niedrigere Stufe oder lachen wegen ihrer Kleider und Traditionen. Als 2011 die Revolution ausgebrochen sei, seien die Menschen aus römisch 40 kritisiert worden, warum sie gegen die Revolution seien und nicht daran teilnehmen, welche in Folge auch gescheitert sei und der BF und seine Familie als Verräter bezeichnet worden sei. Persönliche Bedrohungen habe es nicht gegeben. Ausgereist sei er, weil die Huthi gewollt haben, dass er und sein Bruder römisch 40 an den kulturellen Kursen teilnehmen. Die Huthi haben vom BF verlangt zu kämpfen und ihm ansonsten Haft angedroht. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr in den Jemen Angst vor den Huthis und nach römisch 40 könne er nicht zurückkehren, weil seine Identitätskarte in römisch 40 ausgestellt worden sei. Er habe das Leben in Europa und die Freiheiten kennengelernt und könne jetzt nicht mehr in den Jemen zurück. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme u.a. einen jemenitischen Reisepass in Original sowie eine Heirats- und Scheidungsurkunde in Kopie vor.
  4. Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 (zugestellt am 13.06.2023) den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.).
  5. Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 (zugestellt am 13.06.2023) den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgung bzw. Bedrohung zu befürchten hätte und der BF keinerlei glaubhafte Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlungen vonseiten der Huthi vorgebracht habe. Er habe seinen Herkunftsstaat aus sonstigen Überlegungen (Studium, Arbeit), nicht aber, weil er auf der Suche nach Schutz und Asyl gewesen sei, verlassen. Der BF habe selbst angegeben, nie persönlich bedroht worden zu sein und seien seine Angaben zu den Vorfällen mit den Huthis zum Teil widersprüchlich und sehr vage. Aus der Tatsache, dass er noch Reisevorbereitungen treffen habe können und noch vor der Ausreise standesamtlich geheiratet habe und anschließend legal ausreisen habe können, zeige sich erneut, dass der BF nie bedroht worden sei. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in den Jemen keiner Bedrohung durch den Staat oder sonstige ausgesetzt, aber eine Rückkehr sei ihm dennoch aufgrund der derzeitigen Sicherheits- als auch humanitären Lage nicht möglich und zumutbar.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (eingelangt am 10.07.2023) erhob der BF gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Huthi Miliz und mangelnder Schutzfähigkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen habe. Da die Familie aus XXXX stamme, habe der BF schon seit seiner Kindheit Diskriminierungen erleben müssen. Als die Huthi Rebellen an die Macht gekommen seien, sei die Familie des BF noch mehr benachteiligt worden und sei ihnen unterstellt worden, dass sie gegen die Huthi seien. Der BF hätte aus diesem Grund seine Loyalität den Huthi gegenüber beweisen sollen und habe die Besucher seines Internetcafés ausspionieren sollen und sei mehrmals versucht worden ihn zu rekrutieren und in Folge seiner Ablehnung bedroht worden. Zu diesen Umständen sei der BF nicht oder nur mangelhaft befragt worden und habe das Bundesamt aus diesen Gründen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über den Jemen, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF, insbesondere nicht mit der Situation im Fall der Weigerung, die Huthi zu unterstützen, und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Berichte über die kulturellen Unterschiede fehlen auch. Auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft und nehmen keinen Bezug zum Vorbringen des BF. Wie zahlreiche Länderberichte im Bescheid bestätigen, drohe dem BF massive Verfolgung durch die Huthi, weil er sich geweigert habe mit ihnen zu kämpfen. In der Beweiswürdigung gehe die Behörde aber mit keinem Wort auf die entsprechenden Länderberichte ein, die jedoch aufzeigen, dass dem BF Verfolgung aufgrund seinen (unterstellten)politischen Überzeugungen drohen. Der BF habe insgesamt glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (eingelangt am 10.07.2023) erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Huthi Miliz und mangelnder Schutzfähigkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen habe. Da die Familie aus römisch 40 stamme, habe der BF schon seit seiner Kindheit Diskriminierungen erleben müssen. Als die Huthi Rebellen an die Macht gekommen seien, sei die Familie des BF noch mehr benachteiligt worden und sei ihnen unterstellt worden, dass sie gegen die Huthi seien. Der BF hätte aus diesem Grund seine Loyalität den Huthi gegenüber beweisen sollen und habe die Besucher seines Internetcafés ausspionieren sollen und sei mehrmals versucht worden ihn zu rekrutieren und in Folge seiner Ablehnung bedroht worden. Zu diesen Umständen sei der BF nicht oder nur mangelhaft befragt worden und habe das Bundesamt aus diesen Gründen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über den Jemen, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF, insbesondere nicht mit der Situation im Fall der Weigerung, die Huthi zu unterstützen, und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Berichte über die kulturellen Unterschiede fehlen auch. Auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft und nehmen keinen Bezug zum Vorbringen des BF. Wie zahlreiche Länderberichte im Bescheid bestätigen, drohe dem BF massive Verfolgung durch die Huthi, weil er sich geweigert habe mit ihnen zu kämpfen. In der Beweiswürdigung gehe die Behörde aber mit keinem Wort auf die entsprechenden Länderberichte ein, die jedoch aufzeigen, dass dem BF Verfolgung aufgrund seinen (unterstellten)politischen Überzeugungen drohen. Der BF habe insgesamt glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohe.
  8. Am 13.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsberaterin als gewillkürte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 4). Der erkennende Richter brachte das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen vom 09.08.2023 in das Verfahren ein und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen.
  10. Diese Stellungnahme langte am 25.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich XXXX derzeit unter der Kontrolle der Huthi Kräfte befinde und XXXX , von wo der BF ursprünglich abstamme, sei noch immer zumindest unter teilweisen Kontrolle der Regierung Jemens, wo diese Gegend stark von Konflikten betroffen sei. Aufgrund der Stammesherkunft des BF haben die Huthis eine ablehnende Haltung gegenüber den Menschen aus XXXX . Zudem sei der BF sunnitischer Muslim und die Huthis seien eine schiitische Gruppierung. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die schiitische Huthi Milizen Personen mit einem anderen Islam Verständnis schneller als politischen Gegner kategorisieren. Obwohl eine Verfolgung der Huthis allein aufgrund der Religion selten sei, komme sie laut den Berichten auch durchaus vor und komme hinzu, dass der BF den Befehl der Huthis nicht befolgt habe und sich auch durch seine Flucht aus Jemen den Huthis entzogen habe. Bei dem BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren (Ablehnung für die Huthis zu kämpfen, sunnitischer Islam, unterstellte oppositionelle Gesinnung) vor, wobei bereits ein einziger in seinem Herkunftsstaat Jemen zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde.
  11. Diese Stellungnahme langte am 25.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich römisch 40 derzeit unter der Kontrolle der Huthi Kräfte befinde und römisch 40 , von wo der BF ursprünglich abstamme, sei noch immer zumindest unter teilweisen Kontrolle der Regierung Jemens, wo diese Gegend stark von Konflikten betroffen sei. Aufgrund der Stammesherkunft des BF haben die Huthis eine ablehnende Haltung gegenüber den Menschen aus römisch 40 . Zudem sei der BF sunnitischer Muslim und die Huthis seien eine schiitische Gruppierung. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die schiitische Huthi Milizen Personen mit einem anderen Islam Verständnis schneller als politischen Gegner kategorisieren. Obwohl eine Verfolgung der Huthis allein aufgrund der Religion selten sei, komme sie laut den Berichten auch durchaus vor und komme hinzu, dass der BF den Befehl der Huthis nicht befolgt habe und sich auch durch seine Flucht aus Jemen den Huthis entzogen habe. Bei dem BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren (Ablehnung für die Huthis zu kämpfen, sunnitischer Islam, unterstellte oppositionelle Gesinnung) vor, wobei bereits ein einziger in seinem Herkunftsstaat Jemen zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger jemenitischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch, außerdem spricht er bisschen Deutsch auf Anfängerniveau A1-A
  14. Seine Identität steht fest. Er ist geschieden und kinderlos. Der BF stammt aus XXXX , wo er auch geboren ist und bis zu seiner Ausreise 2019 durchgehend mit seiner Familie in einem Eigentumshaus in Bezirk XXXX lebte sowie zwölf Jahre die Grundschule besuchte und mit Matura abschloss. Im Anschluss hat der BF für ein Jahr in einer Fabrik gearbeitet und studierte von 2009/10 bis Juni 2013 an der XXXX , Informationstechnologie. Der BF hat auch noch weitere Weiterbildungskurse, u.a. auch einen Englischkurs gemacht, war ehrenamtlich sowie als Sportlehrer tätig und eröffnete gemeinsam mit seinem Bruder ein Internetcafé. Zuletzt hat er ca. 1 Jahr vor seiner Ausreise in einem Finanzunternehmen gearbeitet.Der BF stammt aus römisch 40 , wo er auch geboren ist und bis zu seiner Ausreise 2019 durchgehend mit seiner Familie in einem Eigentumshaus in Bezirk römisch 40 lebte sowie zwölf Jahre die Grundschule besuchte und mit Matura abschloss. Im Anschluss hat der BF für ein Jahr in einer Fabrik gearbeitet und studierte von 2009/10 bis Juni 2013 an der römisch 40 , Informationstechnologie. Der BF hat auch noch weitere Weiterbildungskurse, u.a. auch einen Englischkurs gemacht, war ehrenamtlich sowie als Sportlehrer tätig und eröffnete gemeinsam mit seinem Bruder ein Internetcafé. Zuletzt hat er ca. 1 Jahr vor seiner Ausreise in einem Finanzunternehmen gearbeitet. Der BF hat sechs Brüder und eine Schwester sowie eine Halbschwester. Seine Schwestern und vier Brüder leben in Jemen und bis auf einen Bruder sind alle berufstätig. Ein Bruder des BF wohnt in Malaysia und ein anderer in China. Die Eltern sind bereits verstorben. Das Verhältnis zu seinen Geschwistern ist gut und es geht ihnen, abgesehen von der instabilen Sicherheitslag finanziell sehr gut. Der BF hält den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern regelmäßig auch von Österreich aufrecht. Der BF reiste am 10.09.2019 mit dem Flugzeug legal mit seinem jemenitischen Reisepass von Jemen nach Jordanien, wo er sich für ca. 2 Monate aufhielt und sich ein Visum für die Türkei ausstellen lies. Am 17.12.2019 reiste der BF von Jordanien legal in die Türkei und 1,5 Jahre später ohne Reisedokumente unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF hat Jemen legal im Jahr 2019 im Alter von 32 Jahren verlassen. Er war in Jemen keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der jemenitischen Regierung oder der örtlichen Kräfte geraten. Er hat keine Straftaten begangen und wurde nicht verhaftet. Auch in Österreich ist der BF nicht exilpolitisch oder regimekritisch tätig. Ihm droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Huthi- Bewegung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten sowie maßgeblichen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Huthi-Milizen ausgesetzt ist und war. Der BF wurde vor seiner Ausreise aus dem Jemen nicht persönlich von Huthi-Rebellen bedroht, und es wurde nicht von ihm gefordert, dass er sich ihnen anschließen müsste; sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Jemen auch sonst keine Verfolgung aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus den ins Verfahren eingeführten Informationen zum Herkunftsstaat Jemen, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen, vom 09.08.2023 ergibt sich wie folgt: Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Quellen: […] Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  17. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  18. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  19. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: […] Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: […] Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  20. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: […] Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: […] Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: […] Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). Quellen: […] Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Huthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021). Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021). Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021). Quellen: […] Rückkehr Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023). Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.). Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021). Quellen: […]
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und durch das Bundesamt (Einvernahme), der Beschwerdeschriftsatz, die eingebrachten Länderinformationen mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten und die vom BF vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen (jemenitischer Reisepass, Arbeitsbestätigungen, Ausbildungsunterlagen, etc.), der Stellungnahme zu den Länderinformationen sowie die Strafregisterabfrage. 2.
  22. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnisse) gründen auf seine stringenten und schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 2-3, 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF auch bisschen Deutsch spricht, gab er in der mündlichen Verhandlung an und legte er damit in Einklang auch ein Konvolut an Unterlagen betreffen die Teilnahme an Deutschkursen vor (AS 149-155; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Seine Identität steht zudem aufgrund der Vorlage seines jemenitischen Reisepasses fest, welcher nach einem polizeilichen Untersuchungsbericht keine Fälschungsmerkmale aufweist, und wurde die Identität des BF bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde auch nicht bestritten (AS 103-113: jemenitischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2015, gültig bis 18.08.2021; AS 157ff: Untersuchungsbericht LPD vom 28.11.2022).Die Feststellungen betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnisse) gründen auf seine stringenten und schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 2-3, 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF auch bisschen Deutsch spricht, gab er in der mündlichen Verhandlung an und legte er damit in Einklang auch ein Konvolut an Unterlagen betreffen die Teilnahme an Deutschkursen vor (AS 149-155; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Seine Identität steht zudem aufgrund der Vorlage seines jemenitischen Reisepasses fest, welcher nach einem polizeilichen Untersuchungsbericht keine Fälschungsmerkmale aufweist, und wurde die Identität des BF bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde auch nicht bestritten (AS 103-113: jemenitischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2015, gültig bis 18.08.2021; AS 157ff: Untersuchungsbericht LPD vom 28.11.2022). Dass der BF geschieden und kinderlos ist, gab er gleichfalls übereinstimmend im Verfahren an. Zudem legte er im Rahmen der Einvernahme eine Heirats- und Scheidungsurkunde vor (AS 145 und 147; Seite 1 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch die weiteren Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie beruflichen Tätigkeit bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie dem Geburts- und Aufenthaltsort des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden sowie ausführlichen Angaben vor dem Bundesamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6-8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF im Herkunftsstaat studierte sowie weitere Kurse besuchte und über diverse Arbeitserfahrungen verfügt steht auch im Einklang mit den vorgelegten Universitätsunterlagen und diversen Kurs- und Teilnahmebestätigung (AS 115-144). Dass der BF durchgängig in XXXX lebte und auch geboren ist, gab der BF explizit vor dem Bundesamt an und bestätigte dies auch in der mündlichen Verhandlung und wiederholte mehrmals ausschließlich in XXXX gelebt zu haben (Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Auch die weiteren Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie beruflichen Tätigkeit bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie dem Geburts- und Aufenthaltsort des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden sowie ausführlichen Angaben vor dem Bundesamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6-8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF im Herkunftsstaat studierte sowie weitere Kurse besuchte und über diverse Arbeitserfahrungen verfügt steht auch im Einklang mit den vorgelegten Universitätsunterlagen und diversen Kurs- und Teilnahmebestätigung (AS 115-144). Dass der BF durchgängig in römisch 40 lebte und auch geboren ist, gab der BF explizit vor dem Bundesamt an und bestätigte dies auch in der mündlichen Verhandlung und wiederholte mehrmals ausschließlich in römisch 40 gelebt zu haben (Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen unmittelbaren Familienmitgliedern sowie deren Aufenthalt im Jemen und anderen Drittstaaten basieren auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Ausführungen bei der Polizei und vor dem Bundesamt im Wesentlichen in Einklang stehen (vgl. Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Neu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter Ende 2023 an Krankheit verstorben ist und ergaben sich aus seinen Angaben keine Zweifel (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF den Kontakt nunmehr insbesondere zu seinen Geschwistern von Österreich aus aufrecht hält, weil er über ihren aktuellen Aufenthalt und ihre finanzielle Lage, berufliche Tätigkeit und den Tod seiner Mutter in Kenntnis ist. Dies gab der BF auch gleichbleibende selbst an (Seite 7 des Einvernahme- und Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zu seinen unmittelbaren Familienmitgliedern sowie deren Aufenthalt im Jemen und anderen Drittstaaten basieren auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Ausführungen bei der Polizei und vor dem Bundesamt im Wesentlichen in Einklang stehen vergleiche Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Neu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter Ende 2023 an Krankheit verstorben ist und ergaben sich aus seinen Angaben keine Zweifel (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF den Kontakt nunmehr insbesondere zu seinen Geschwistern von Österreich aus aufrecht hält, weil er über ihren aktuellen Aufenthalt und ihre finanzielle Lage, berufliche Tätigkeit und den Tod seiner Mutter in Kenntnis ist. Dies gab der BF auch gleichbleibende selbst an (Seite 7 des Einvernahme- und Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Ausreise und Einreise in Jordanien sowie in die Türkei ergeben sich aus den vorgelegten jemenitischen Reisepass und den darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln und einem Visum für die Türkei (AS 109: Ausreisestempel Jemen und Flughafen Jordanien; AS 111: Einreisestempel Jemen; AS 113: Touristenvisum Türkei). Daraus ergibt sich auch, dass der BF mit seinem Reisepass legal aus Jemen aus- und nach Jordanien und später in die Türkei einreiste. Der weitere Flucht- und Reiseweg und Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und dem Fremdenregisterauszug. Der BF reiste ohne gültiges Reisedokument oder Visum bis nach Österreich und somit unter Umgehung der Grenzkontrollen ein. Dies ergibt sich gleichfalls aus dem Erstbefragungsprotokolls und legte der BF seinen Reisepass erst später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vor. Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren gesund zu sein, an keinen Krankheiten zu leiden und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein oder Medikamente zu nehmen (vgl. Seite 3 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren gesund zu sein, an keinen Krankheiten zu leiden und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein oder Medikamente zu nehmen vergleiche Seite 3 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. 2.
  23. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Glaubhaft ist vor dem Hintergrund zu den Länderberichten zu Jemen, insbesondere zur Sicherheitslage und humanitären Lage, dass der BF aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der Gefahren eines Bürgerkrieges sein Land verlassen hat, wie es der BF auch als Fluchtgrund bei der Erstbefragung anführte. Hingegen ist aus folgenden Gründen, der belangten Behörde zustimmend, nicht glaubhaft, dass der BF einer individuellen und konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr zu befürchten hat: Der BF brachte im Zuge der Einvernahme im behördlichen Verfahren steigernd als Grund für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er Probleme wegen seiner Abstammung gehabt habe, von den Bewohnern von XXXX diskriminiert worden sei und als Verräter bezeichnet worden sei. Später haben die Huthi versucht den BF und seinen Bruder von Kriegsbeginn an, seit 2016 zu überzeugen, dass sie mit den Huthi kämpfen sollen und sei dann auch bedroht worden (Seite 9-10 des Einvernahmeprotokolls). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, befragte den BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme und kam zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich das äußerst vage und teilweise widersprüchliche Fluchtvorbringen des BF. Zwar ist der BF nicht angehalten seine Fluchtgründe zu beweisen, muss diese jedoch glaubhaft machen und ist von einer Person zu erwarten, dass sie Erlebtes wahrheitsgetreu, chronologisch und im Wesentlichen gleichbleibend wiedergeben kann. Dies ist dem BF jedoch nicht gelungen.Der BF brachte im Zuge der Einvernahme im behördlichen Verfahren steigernd als Grund für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er Probleme wegen seiner Abstammung gehabt habe, von den Bewohnern von römisch 40 diskriminiert worden sei und als Verräter bezeichnet worden sei. Später haben die Huthi versucht den BF und seinen Bruder von Kriegsbeginn an, seit 2016 zu überzeugen, dass sie mit den Huthi kämpfen sollen und sei dann auch bedroht worden (Seite 9-10 des Einvernahmeprotokolls). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, befragte den BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme und kam zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich das äußerst vage und teilweise widersprüchliche Fluchtvorbringen des BF. Zwar ist der BF nicht angehalten seine Fluchtgründe zu beweisen, muss diese jedoch glaubhaft machen und ist von einer Person zu erwarten, dass sie Erlebtes wahrheitsgetreu, chronologisch und im Wesentlichen gleichbleibend wiedergeben kann. Dies ist dem BF jedoch nicht gelungen. Der BF bringt zwar im Kern vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden Gericht ein ähnliches Fluchtvorbringen vor, es zeigt sich jedoch nach näherer Befragung, dass der BF eine Rahmengeschichte vorbringt, welche er nicht selbst so erlebt hat. Allgemein ist festzuhalten, dass die Angaben des BF teilweise grob, vage und widersprüchlich sind. So brachte der BF bei der Erstbefragung noch vor, dass er wegen des Krieges in Jemen und der angespannten Sicherheitslage sowie täglichen Gefechte sein Herkunftsland verlassen habe. Die Niederschrift wurde in verständlicher Sprache rückübersetzt und bestätigte der BF explizit vor dem Bundesamt, dass er im Verfahren die Wahrheit gesagt habe sowie alle seine Fluchtgründe genannt habe. Ebenso gab er am Beginn der Einvernahme an, dass alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden sei und er nichts hinzufügen wolle, weil er bei der Polizei alles gesagt habe (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Wenngleich die Erstbefragung das primäre Ziel hat die Fluchtroute festzustellen und allgemeine persönliche Daten zu erheben, so wird in Rahmen dieser Befragung auch über den Fluchtgrund befragt und können diese Angaben auch für das weitere Verfahren verwendet werden. Zumal gerade in der Erstbefragung auch die Erinnerungen am besten sind, weil die Befragung unmittelbar nach Einreise erfolgt. Demzufolge brachte der BF bei der Erstbefragung bis auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage und dem Bürgerkrieg keine weiteren Fluchtgründe vor. In der Erzählung vor dem Bundesamt schilderte der BF im Unterschied hierzu, dass er Probleme aufgrund seiner Abstammung gehabt habe und diskriminiert und als Verräter bezeichnet worden sei sowie schließlich auch von den Huthis bedroht worden sei, weil er nicht für sie kämpfen habe wollen. Auffallend ist hierbei, dass der BF zu Beginn seiner freien Erzählung sehr allgemein von Diskriminierungen und Spott aufgrund kultureller Unterschiede durch Bewohner in seinem Herkunftsort berichtet, aber auf Nachfrage explizit erneut eine persönliche Bedrohung gegen ihn vereint (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Im Widerspruch hierzu gab der BF auf erneuter Nachfrage, weshalb er aus dem Jemen ausgereist sei nunmehr steigernd und neu an, dass die Huthi seinen Bruder und ihn überzeugen haben wollen an kulturellen Kursen teilzunehmen und seit 2016 verlangt haben ihre Loyalität zu den Huthis zu beweisen. Der BF macht jedoch auch auf Nachfragen in der Einvernahme vor dem Bundesamt durchwegs nur äußerst allgemeine, oberflächliche und vage Angaben. Steigernd brachte der BF auf Nachfrage vor, dass in Folge von ihm verlangt worden sei (von 2016-2019), die Menschen in seinem Internetcafé auszuspionieren. Im Widerspruch hierzu gibt der BF aber an, dass Café 2017 aufgemacht und wieder zugemacht zu haben (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Auf Vorhalt warum der BF, obwohl nach seiner Erzählung er seit 2016 von den Huthis bedroht worden sei, er erst im September 2019 ausgereist sei, gibt er erstmals und steigernd an, dass die Huthi zu ihm nach Hause gekommen seien und in unter Druck gesetzt haben, dass er kämpfen müsse oder verhaftet werde, obwohl er eine Frage zuvor wiederrum explizit angab, dass das alle Fluchtgründe waren (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). So gelang es dem BF bei der Einvernahme nicht seine Fluchtgründe abschließend und chronologisch zu schildernd, sondern gab widersprüchlich an, nicht persönlich bedroht worden zu sein und auf Nachfragen und Vorhalten steigerte er sein Vorbringen und erzählte weitere Vorfälle. Der BF präzisierte seine Angaben kaum von sich aus, nannte keine Namen oder zeitliche Angaben oder sonstige Umstände wo und wie genau die Bedrohungen stattgefunden haben sollen, sondern erzählte durchwegs nur sehr allgemein und detailarm, auch auf Nachfragen und verstrickte sich in weiteren Widersprüche. So habe er seinen Job bei der Finanzfirma aufgegeben, nachdem ein „Huthichef“ zu ihm gekommen sei, aber sei auch bei den in Folge genannten fünf „Besuchen“ des Mannes, zweimal nicht anwesend gewesen, weil er sich bereits für die Reisevorbereitungen von seiner Arbeit frei genommen habe. Zuvor gibt der BF an, der „Huthichef“ sei Anfang September gekommen, später sagte er, er sei fünf Mal gekommen, zweimal war er nicht anwesend und das letzte Mal sei am
  24. oder
  25. September gewesen. Zudem hat der BF bereits am 06.09.2019 seinen Herkunftsort verlassen und habe nach eigenen Angaben auch noch zwischen der fünfmaligen Bedrohung und versuchten Zwangsrekrutierung durch einen Huthianführer, der in Folge er seine Arbeit kündigte, noch am 04.09.2019 standesamtlich geheiratet (vgl. AS 145: Heiratsurkunde, 04.09.2019 in Jemen standesamtlich; Seite 10-11 des Einvernahmeprotokolls). In der Erzählung vor dem Bundesamt schilderte der BF im Unterschied hierzu, dass er Probleme aufgrund seiner Abstammung gehabt habe und diskriminiert und als Verräter bezeichnet worden sei sowie schließlich auch von den Huthis bedroht worden sei, weil er nicht für sie kämpfen habe wollen. Auffallend ist hierbei, dass der BF zu Beginn seiner freien Erzählung sehr allgemein von Diskriminierungen und Spott aufgrund kultureller Unterschiede durch Bewohner in seinem Herkunftsort berichtet, aber auf Nachfrage explizit erneut eine persönliche Bedrohung gegen ihn vereint (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Im Widerspruch hierzu gab der BF auf erneuter Nachfrage, weshalb er aus dem Jemen ausgereist sei nunmehr steigernd und neu an, dass die Huthi seinen Bruder und ihn überzeugen haben wollen an kulturellen Kursen teilzunehmen und seit 2016 verlangt haben ihre Loyalität zu den Huthis zu beweisen. Der BF macht jedoch auch auf Nachfragen in der Einvernahme vor dem Bundesamt durchwegs nur äußerst allgemeine, oberflächliche und vage Angaben. Steigernd brachte der BF auf Nachfrage vor, dass in Folge von ihm verlangt worden sei (von 2016-2019), die Menschen in seinem Internetcafé auszuspionieren. Im Widerspruch hierzu gibt der BF aber an, dass Café 2017 aufgemacht und wieder zugemacht zu haben (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). Auf Vorhalt warum der BF, obwohl nach seiner Erzählung er seit 2016 von den Huthis bedroht worden sei, er erst im September 2019 ausgereist sei, gibt er erstmals und steigernd an, dass die Huthi zu ihm nach Hause gekommen seien und in unter Druck gesetzt haben, dass er kämpfen müsse oder verhaftet werde, obwohl er eine Frage zuvor wiederrum explizit angab, dass das alle Fluchtgründe waren (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls). So gelang es dem BF bei der Einvernahme nicht seine Fluchtgründe abschließend und chronologisch zu schildernd, sondern gab widersprüchlich an, nicht persönlich bedroht worden zu sein und auf Nachfragen und Vorhalten steigerte er sein Vorbringen und erzählte weitere Vorfälle. Der BF präzisierte seine Angaben kaum von sich aus, nannte keine Namen oder zeitliche Angaben oder sonstige Umstände wo und wie genau die Bedrohungen stattgefunden haben sollen, sondern erzählte durchwegs nur sehr allgemein und detailarm, auch auf Nachfragen und verstrickte sich in weiteren Widersprüche. So habe er seinen Job bei der Finanzfirma aufgegeben, nachdem ein „Huthichef“ zu ihm gekommen sei, aber sei auch bei den in Folge genannten fünf „Besuchen“ des Mannes, zweimal nicht anwesend gewesen, weil er sich bereits für die Reisevorbereitungen von seiner Arbeit frei genommen habe. Zuvor gibt der BF an, der „Huthichef“ sei Anfang September gekommen, später sagte er, er sei fünf Mal gekommen, zweimal war er nicht anwesend und das letzte Mal sei am
  26. oder
  27. September gewesen. Zudem hat der BF bereits am 06.09.2019 seinen Herkunftsort verlassen und habe nach eigenen Angaben auch noch zwischen der fünfmaligen Bedrohung und versuchten Zwangsrekrutierung durch einen Huthianführer, der in Folge er seine Arbeit kündigte, noch am 04.09.2019 standesamtlich geheiratet vergleiche AS 145: Heiratsurkunde, 04.09.2019 in Jemen standesamtlich; Seite 10-11 des Einvernahmeprotokolls). Im Widerspruch zu der vorgebrachten Bedrohung durch die Huthis und versuchter Zwangsrekrutierung, konnte sich der BF aber im Jahr 2015, obwohl zu diesem Zeitpunkt laut Länderberichten und den Angaben des BF selbst, die Huthis seinen Herkunftsort XXXX seit 2014 kontrolliert haben, einen jemenitischen Reisepass ausstellen und damit auch im Jahr 2019 legal aus Jemen im Alter von 32 Jahren ausreisen. Dies basiert zweifelsfrei auf dem vorgelegten Reisepass und den darin enthaltenen Ausreisestempel (AS 109). Bedrohungen oder Probleme bei der Reisepassausstellung oder auch bei der Ausreise brachte der BF nicht vor und gab selbst übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, in Jemen nie persönlich Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden gehabt zu haben (Seite 8, 13 des Einvernahmeprotokolls; Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls). Dem BF gelang auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht die vom Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid und nunmehr oben dargelegten Widersprüche hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu entkräften. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er vor dem Bundesamt explizit eine persönliche Bedrohung gegen ihn verneinte, aber nunmehr in der mündlichen Verhandlung bejahte. Der BF schilderte auch in der mündlichen Verhandlung nur sehr vage und oberflächlich eine persönliche Bedrohung und erzählt sehr allgemein von Auseinandersetzungen zwischen den Huthis und den Bewohnern von XXXX und dass einer der Huthis immer wieder zu ihnen nach XXXX gekommen sei und mit ihnen gesprochen habe und sie aus belästigt habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zudem ergaben sich auch Widersprüche zu seinen Angaben hierzu beim Bundesamt. So gab er an, dass einer der Huthis vier bis fünf Mal zum BF gekommen und mit ihm gesprochen habe (vgl. im Unterschied beim Bundesamt Seite 11 des Einvernahmeprotokolls: 5 Mal und davon war er 3 Mal anwesend) und er zuletzt zu ihm sagte: „entweder du kämpfst oder wir werden einen anderen Umgang mit dir haben“ (vgl. vor dem Bundesamt Seite 11 des Einvernahmeprotokolls: „er hat zu mir gesagt, entweder kämpfe ich mit ihnen oder ich bin ein Verräter“ oder auch Seite 10 des Einvernahmeprotokolls: „A: Weil zu dieser Zeit ist der Huthi gekommen und hat gesagt, entweder muss ich mit ihnen kämpfen oder ich werde verhaftet.“).Im Widerspruch zu der vorgebrachten Bedrohung durch die Huthis und versuchter Zwangsrekrutierung, konnte sich der BF aber im Jahr 2015, obwohl zu diesem Zeitpunkt laut Länderberichten und den Angaben des BF selbst, die Huthis seinen Herkunftsort römisch 40 seit 2014 kontrolliert haben, einen jemenitischen Reisepass ausstellen und damit auch im Jahr 2019 legal aus Jemen im Alter von 32 Jahren ausreisen. Dies basiert zweifelsfrei auf dem vorgelegten Reisepass und den darin enthaltenen Ausreisestempel (AS 109). Bedrohungen oder Probleme bei der Reisepassausstellung oder auch bei der Ausreise brachte der BF nicht vor und gab selbst übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, in Jemen nie persönlich Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden gehabt zu haben (Seite 8, 13 des Einvernahmeprotokolls; Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls). Dem BF gelang auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht die vom Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid und nunmehr oben dargelegten Widersprüche hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu entkräften. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er vor dem Bundesamt explizit eine persönliche Bedrohung gegen ihn verneinte, aber nunmehr in der mündlichen Verhandlung bejahte. Der BF schilderte auch in der mündlichen Verhandlung nur sehr vage und oberflächlich eine persönliche Bedrohung und erzählt sehr allgemein von Auseinandersetzungen zwischen den Huthis und den Bewohnern von römisch 40 und dass einer der Huthis immer wieder zu ihnen nach römisch 40 gekommen sei und mit ihnen gesprochen habe und sie aus belästigt habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zudem ergaben sich auch Widersprüche zu seinen Angaben hierzu beim Bundesamt. So gab er an, dass einer der Huthis vier bis fünf Mal zum BF gekommen und mit ihm gesprochen habe vergleiche im Unterschied beim Bundesamt Seite 11 des Einvernahmeprotokolls: 5 Mal und davon war er 3 Mal anwesend) und er zuletzt zu ihm sagte: „entweder du kämpfst oder wir werden einen anderen Umgang mit dir haben“ vergleiche vor dem Bundesamt Seite 11 des Einvernahmeprotokolls: „er hat zu mir gesagt, entweder kämpfe ich mit ihnen oder ich bin ein Verräter“ oder auch Seite 10 des Einvernahmeprotokolls: „A: Weil zu dieser Zeit ist der Huthi gekommen und hat gesagt, entweder muss ich mit ihnen kämpfen oder ich werde verhaftet.“). Nochmals befragt zu den Fluchtgründen des BF schilderte der BF wiederrum nur sehr allgemein aufgrund divergierenden Gebräuche und Traditionen diskriminiert, ausgelacht und verspottet worden zu sein. Eine konkrete, persönliche Bedrohung und Verfolgung des BF ist davon nicht abzuleiten. Auch auf Nachfrage, brachte der BF zwar neu einen weiteren Vorfall vor, wobei wiederrum ohne Details und Präzisierung seiner Ausführungen in zeitlicher, örtlicher oder sonstiger Hinsicht (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Erstmals gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach Jordanien nur mit einem gefälschten medizinischen Befund ausreisen konnte. Davon abgesehen hatte der BF auch bei der Reise zwischen den Gebieten der Huthis und den Gebieten der Regierungskräfte Kontakt mit den Behörden verschiedener Gruppierungen (Huthis, Regierungskräfte) und konnte mit seinem Reisepass ohne bedroht oder gefährdet gewesen zu sein ausreisen und auch im Jahr 2021 im Konsulat in Istanbul seinen jemenitischen Reisepass verlängern lassen. Hinzu kommt, dass er dieses gefälschte medizinische Dokument auch nicht vorlegen konnte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt steht somit für das erkennende Gericht fest, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war. Damit in Einklang verneinte der BF durchgängig im gesamten Verfahren politisch tätig gewesen zu sein oder Mitglied einer politischen Partei oder oppositionellen Gruppierung gewesen zu sein (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls; Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wie eine exilpolitische oder journalistische oder sonstige öffentlichkeitswirksame, aktivistische Tätigkeit des BF, die ihn ins Blickfeld der jemenitischen Regierung oder der örtlichen Kräfte bringen hätten können. Damit in Zusammenhang verneinte der BF auch konkret bei der Einvernahme jemals irgendwo in Haft gewesen zu sein oder vorbestraft zu sein, auch nie persönlich mit der Polizei in seinem Heimatland etwas zu tun gehabt zu haben sowie auch nie politische Probleme gehabt zu haben (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Auch befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich, erstattete der BF kein Vorbringen zu exilpolitische oder sonstige regimekritische Aktivitäten und droht dem BF sohin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Huthi-Bewegung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Auffallend in diesem Zusammenhand ist auch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung erst auf konkrete Nachfrage der Rechtsvertreterin von Problemen mit den Huthis wegen seinem Internetcafé erzählte und die Leute bewachen und ausspionieren habe sollen. Bei der vorangegangenen Befragung zu den fluchtauslösenden Gründen brachte der BF diese Vorfälle im Unterschied zu der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht selbstständig vor. Es ist auch keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF seine Zustimmung den Huthis gab und diese auch bis zu täglich im Geschäft des BF gewesen sein sollen, aber es nie zu Konsequenzen kam, auch wenn der BF die Leute nie bewachte oder bespitzelte und auch keine Informationen weitergab (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch auf Nachfragen reagierte der BF ausweichend und steigerte sein Vorbringen oder gab lediglich vage Angaben (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). So zeigt sich, dass dem BF abgesehen von der instabilen Sicherheitslage und der allgemeinen Gefährdungslage durch den Bürgerkrieg für alle Bürger in Jemen gleichermaßen, keine konkrete und persönliche Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen durch die Huthis oder jemenitischen Regierung droht, sondern mit seinem gesteigerten und widersprüchlichen bloß äußerst vagen und allgemeinen Vorbringen versuchte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu „untermauern“. Dass der BF mehrmals persönlich von den Huthis bedroht und versucht wurde zwangsweise für einen Kriegseinsatz zu rekrutieren, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und zudem aufgrund seines Alters – zum Zeitpunkt der Ausreise

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