Obsah (27)
§ 45§ 41§ 43§ 35§ 17Art 53Art126b§ 6§ 56§ 24Art. 138bArtikel 138§ 11§ 46§ 39§ 42§ 19§ 51§ 59§ 30§ 37a§ 57§ 32§ 31§ 55§ 82§ 134RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW279 2288886-1 Spruch, W279 2288886-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Peter
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA über XXXX (Antragsgegner) eine Beugestrafe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verhängen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über den Antrag des Vorsitzenden des „ römisch 40 Untersuchungsausschusses“ vom römisch 40 ,
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA über römisch 40 (Antragsgegner) eine Beugestrafe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verhängen, beschlossen: A)
§ 45Abs.
2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Beugestrafe in der Höhe von XXXX verhängt.
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über römisch 40 wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Beugestrafe in der Höhe von römisch 40 verhängt. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , eingelangt beim BVwG am XXXX , beantragte der Vorsitzende des „ XXXX Untersuchungsausschusses“
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner in angemessener Höhe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss bzgl. der Frage „ XXXX fragen, ob Sie Wahrnehmungen zu XXXX haben XXXX . Das BVwG hat mit W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024 eine Beugestrafe von 500 EUR verhängt. Mit Eingabe vom römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 , eingelangt beim BVwG am römisch 40 , beantragte der Vorsitzende des „ römisch 40 Untersuchungsausschusses“
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner in angemessener Höhe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss bzgl. der Frage „ römisch 40 fragen, ob Sie Wahrnehmungen zu römisch 40 haben römisch 40 . Das BVwG hat mit W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024 eine Beugestrafe von 500 EUR verhängt. 1. Mit einer weiteren und hier gegenständlichen Eingabe vom selben Tag, dem XXXX , Geschäftszahl XXXX , eingelangt beim BVwG am XXXX , beantragte der Vorsitzende des „ XXXX Untersuchungsausschusses“
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner in angemessener Höhe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss bzgl. der Frage „ XXXX , haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten XXXX ?“.1. Mit einer weiteren und hier gegenständlichen Eingabe vom selben Tag, dem römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 , eingelangt beim BVwG am römisch 40 , beantragte der Vorsitzende des „ römisch 40 Untersuchungsausschusses“
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner in angemessener Höhe wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss bzgl. der Frage „ römisch 40 , haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten römisch 40 ?“.
- Begründend wurde ausgeführt: 2.
- Der Antragsgegner sei für den XXXX als Auskunftsperson geladen worden und zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.2.
- Der Antragsgegner sei für den römisch 40 als Auskunftsperson geladen worden und zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erschienen. 2.
- Der Antragsgegner sei zu folgenden Beweisthemen geladen worden:
- ,,lnseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen“;
- ,,Umfragen, Gutachten und Studien“;
- Beauftragung von Werbeagenturen“;
- ,,Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung [insbesondere Sektionen, Gruppen und Abteilungen] samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern“;
- ,,Inhalt und Status staatsanwaltschaftlichen Handelns im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand“;
- „Beauftragung von Gutachten und Studien sowie Vergabe von Beratungsdienstleistungen durch die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften betreffend Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand“;
- XXXX
- römisch 40 2.
- Der Antragsgegner leistete der Ladung Folge, erschien zum vorgesehen Befragungstermin und es wurde ihm die Frage „ XXXX , haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten XXXX ?“ gestellt.2.
- Der Antragsgegner leistete der Ladung Folge, erschien zum vorgesehen Befragungstermin und es wurde ihm die Frage „ römisch 40 , haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten römisch 40 ?“ gestellt. 2.
- Der Antragsgegner habe dazu die Aussage verweigert und erklärt, grundsätzlich keine Fragen beantworten zu wollen. Er habe dies mit der seiner Ansicht nach bestehenden Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes (Verstoß gegen Art. 53 B-VG) begründet und sich auf Art. 6 und 8 EMRK sowie auf diverse Aussageverweigerungsgründe der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (kurz: „VO-UA“) gestützt. Er würde sich
§ 41Abs. 1 Z 1 VO-UA der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zumindest wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 St
GB aussetzen. Zudem bestünde die Gefahr disziplinarrechtlicher Verfolgung, die zu unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteilen iSd § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA führen würden. Durch die vom Antragsgegner zudem angenommene Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes sei auch unter Verweis auf § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unbeachtlich. Der Antragsgegner habe vorgebracht, er habe als Auskunftsperson immer das Vorliegen der Voraussetzungen zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu prüfen, und diese seien nicht vorgelegen. 2.4. Der Antragsgegner habe dazu die Aussage verweigert und erklärt, grundsätzlich keine Fragen beantworten zu wollen. Er habe dies mit der seiner Ansicht nach bestehenden Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes (Verstoß gegen Artikel 53, B-VG) begründet und sich auf Artikel 6 und 8 EMRK sowie auf diverse Aussageverweigerungsgründe der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (kurz: „VO-UA“) gestützt. Er würde sich
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zumindest wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB aussetzen. Zudem bestünde die Gefahr disziplinarrechtlicher Verfolgung, die zu unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteilen iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, VO-UA führen würden. Durch die vom Antragsgegner zudem angenommene Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes sei auch unter Verweis auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, VO-UA die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unbeachtlich. Der Antragsgegner habe vorgebracht, er habe als Auskunftsperson immer das Vorliegen der Voraussetzungen zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu prüfen, und diese seien nicht vorgelegen. 2.5. Die Verfahrensrichterin habe eingewandt, der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt; eine Auskunftsperson habe kein generelles Recht zur Aussageverweigerung, sondern müsse bei jeder einzelnen Frage glaubhaft machen, warum ein Aussageverweigerungsgrund vorliege. Die Aussageverweigerungsgründe
§ 43Abs.
1 Z 1 und Z 3 seien auf öffentliche Bedienstete nicht anwendbar, weil diese sich
§ 35VO-UA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen können würden.
Auch die ehemalige Dienstbehörde des Antragsgegners sei von der Befragung verständigt worden und habe keine Bedenken geäußert. Sie habe den Antragsgegner auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine vertrauliche Fortsetzung der Befragung unter Ausschluss der Medienöffentlichkeit
§ 17Abs.
3 VO-UA zu beantragen.2.5. Die Verfahrensrichterin habe eingewandt, der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt; eine Auskunftsperson habe kein generelles Recht zur Aussageverweigerung, sondern müsse bei jeder einzelnen Frage glaubhaft machen, warum ein Aussageverweigerungsgrund vorliege. Die Aussageverweigerungsgründe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, seien auf öffentliche Bedienstete nicht anwendbar, weil diese sich
Paragraph 35, VO-UA nicht auf ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen können würden. Auch die ehemalige Dienstbehörde des Antragsgegners sei von der Befragung verständigt worden und habe keine Bedenken geäußert. Sie habe den Antragsgegner auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine vertrauliche Fortsetzung der Befragung unter Ausschluss der Medienöffentlichkeit
Paragraph 17, Absatz 3, VO-UA zu beantragen. 2.
- Der Antragsgegner sei darauf hingewiesen worden, dass die Beantwortung der zulässigen Fragen zu erfolgen habe, solange er keinen der in § 43 VO-UA genannten Aussagenverweigerungsgründe glaubhaft machen könne. Mehrmals sei er ersucht worden, die Gründe für seine Aussageverweigerung iSd § 43 VO-UA glaubhaft zu machen. Dies sei ihm nach Ansicht des Vorsitzenden-Stellvertreters des Untersuchungsausschusses nicht gelungen, womit er zur Beantwortung der Frage verpflichtet gewesen sei. Der Antragsgegner habe trotz Hinweises auf die Möglichkeit zur Verhängung einer Beugestrafe die Frage nicht beantwortet.2.
- Der Antragsgegner sei darauf hingewiesen worden, dass die Beantwortung der zulässigen Fragen zu erfolgen habe, solange er keinen der in Paragraph 43, VO-UA genannten Aussagenverweigerungsgründe glaubhaft machen könne. Mehrmals sei er ersucht worden, die Gründe für seine Aussageverweigerung iSd Paragraph 43, VO-UA glaubhaft zu machen. Dies sei ihm nach Ansicht des Vorsitzenden-Stellvertreters des Untersuchungsausschusses nicht gelungen, womit er zur Beantwortung der Frage verpflichtet gewesen sei. Der Antragsgegner habe trotz Hinweises auf die Möglichkeit zur Verhängung einer Beugestrafe die Frage nicht beantwortet. 2.
- Noch in der Sitzung sei entschieden worden, die Verhängung einer Beugestrafe beim BVwG zu beantragen.
- Bezüglich der Anträge XXXX und XXXX fanden am XXXX Vernehmungen vor dem BVwG statt, zu welchen der Antragsgegner mit seinem Rechtsvertreter erschien.
- Bezüglich der Anträge römisch 40 und römisch 40 fanden am römisch 40 Vernehmungen vor dem BVwG statt, zu welchen der Antragsgegner mit seinem Rechtsvertreter erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Untersuchungsgegenstand Ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangte am XXXX
Art 53Abs.
1 zweiter Satz B-VG die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden ( XXXX -Untersuchungsausschuss), mit folgendem Untersuchungsgegenstand (ohne die Begründung des Verlangens und ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):Ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangte am römisch 40
Artikel 53
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden ( römisch 40 -Untersuchungsausschuss), mit folgendem Untersuchungsgegenstand (ohne die Begründung des Verlangens und ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): „
- Untersucht werden soll, ob Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretärinnen bzw. -sekretäre, die mit der XXXX oder mit der XXXX verbunden sind, sowie diesen Organen in den jeweiligen Bundesministerien unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Geheiß oder mit deren Wissen im Zusammenhang mitob Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretärinnen bzw. -sekretäre, die mit der römisch 40 oder mit der römisch 40 verbunden sind, sowie diesen Organen in den jeweiligen Bundesministerien unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Geheiß oder mit deren Wissen im Zusammenhang mit - Inseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen; - Umfragen, Gutachten und Studien, - Beauftragung von Werbeagenturen sowie - Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung (insbesondere Sektionen, Gruppen und Abteilungen) samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern im Zeitraum vom XXXX im Zeitraum vom römisch 40 aus sachfremden Motiven gehandelt haben.
- Vom Untersuchungsgegenstand ist auch die Tätigkeit von ausgegliederten Rechtsträgern erfasst, soweit sie der mittelbaren oder unmittelbaren Ingerenz von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen bzw. -sekretären, die mit der XXXX oder mit der XXXX verbunden sind, unterlagen.
- Vom Untersuchungsgegenstand ist auch die Tätigkeit von ausgegliederten Rechtsträgern erfasst, soweit sie der mittelbaren oder unmittelbaren Ingerenz von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen bzw. -sekretären, die mit der römisch 40 oder mit der römisch 40 verbunden sind, unterlagen.
- Ebenfalls vom Untersuchungsgegenstand erfasst ist staatsanwaltliches Handeln, das die erwähnten Handlungen im Zeitraum von XXXX zum Gegenstand hatte.
- Ebenfalls vom Untersuchungsgegenstand erfasst ist staatsanwaltliches Handeln, das die erwähnten Handlungen im Zeitraum von römisch 40 zum Gegenstand hatte.
- Schließlich ist vom Untersuchungsgegenstand die Frage erfasst, ob durch die erwähnten Handlungen im Zeitraum von XXXX gesetzliche Bestimmungen umgangen oder verletzt wurden sowie ob dem Bund oder anderen Rechtsträgern dadurch Schaden entstanden ist.
- Schließlich ist vom Untersuchungsgegenstand die Frage erfasst, ob durch die erwähnten Handlungen im Zeitraum von römisch 40 gesetzliche Bestimmungen umgangen oder verletzt wurden sowie ob dem Bund oder anderen Rechtsträgern dadurch Schaden entstanden ist.
- Schließlich ist vom Untersuchungsgegenstand erfasst, ob durch die Bundesvollziehung, ausgenommen die Rechtsprechung, insbesondere durch die XXXX , natürliche oder juristische Personen, die die XXXX oder die XXXX — etwa durch Spenden — unterstützt haben oder diesen Parteien sonst nahestehen oder standen bzw. verbunden sind oder waren, zwischen XXXX aus unsachlichen Gründen bevorzugt behandelt wurden.
- Schließlich ist vom Untersuchungsgegenstand erfasst, ob durch die Bundesvollziehung, ausgenommen die Rechtsprechung, insbesondere durch die römisch 40 , natürliche oder juristische Personen, die die römisch 40 oder die römisch 40 — etwa durch Spenden — unterstützt haben oder diesen Parteien sonst nahestehen oder standen bzw. verbunden sind oder waren, zwischen römisch 40 aus unsachlichen Gründen bevorzugt behandelt wurden. Der Untersuchungsausschuss hat diesbezüglich folgende Fragen zu klären:
- Welche Motive haben die Verwaltung bei der XXXX geleitet?
- Welche Motive haben die Verwaltung bei der römisch 40 geleitet?
- Wer hat die Ausgestaltung der XXXX -Förderungen bestimmt?
- Wer hat die Ausgestaltung der römisch 40 -Förderungen bestimmt?
- In welchem Ausmaß haben Personen und Unternehmen von XXXX -Förderungen profitiert?
- In welchem Ausmaß haben Personen und Unternehmen von römisch 40 -Förderungen profitiert?
- Welche Handlungen in Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen wurden von Organen bzw. Bediensteten der XXXX oder vom Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit der XXXX und diesen Personen und Unternehmen gesetzt?
- Welche Handlungen in Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen wurden von Organen bzw. Bediensteten der römisch 40 oder vom Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit der römisch 40 und diesen Personen und Unternehmen gesetzt?
- Wurde von der XXXX in Zusammenhang mit Förderungen an die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen ‚ein Auge zugedrückt‘?
- Wurde von der römisch 40 in Zusammenhang mit Förderungen an die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen ‚ein Auge zugedrückt‘?
- In welchem Ausmaß erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen Subventionen aus öffentlichen Mitteln? Dabei insbesondere: a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen Steuerbegünstigungen oder Steuernachlässe, etwa im Zuge von Abgabenprüfungen? b. Wurden Projekte von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen aus Förderprogrammen des Bundes unterstützt und wenn ja, in welcher Höhe? c. In welchem Ausmaß arbeiteten Stiftungen und Fonds des Bundes mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen zusammen?
- Wurde der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gegenüber den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen eingehalten? Dabei insbesondere: a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen privilegierten Zugang zu Organen der Vollziehung und allenfalls sogar besondere (im Sinne zB von beschleunigte) Verfahren für sich oder von ihnen benannte Dritte und aus welchem Grund bzw auf Veranlassung von wem innerhalb der Verwaltung? b. Intervenierte die politische Führungsebene der Bundesministerien in Verwaltungsverfahren und -ablaufe betreffend die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen? c. Wurden Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen tätig und mit welchen Ergebnissen? d. Wurde durch Leitungsorgane im Wege von Weisungen oder informell auf Aufsichts- oder Strafverfahren, von denen die im Untersuchungsgenstand genannten Personen und Unternehmen (wenn auch nicht alleine) betroffen waren, eingewirkt und wenn Ja, auf welche Art? e. Ließen sich Amtsträger von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen Vorteile anbieten oder haben diese sogar angenommen und was war die gewünschte Gegenleistung im Bereich der Vollziehung?
- Wurden die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen bevorzugt in Regierungstätigkeiten eingebunden? Dabei insbesondere: a. Welche Informationen wurden den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen zur Verfügung gestellt (etwa durch Bestellung in Organe von staatsnahen Unternehmungen) und ermöglichten diese Informationen ihnen den Erhalt oder Ausbau ihres Vermögens? b. Von welchen Unternehmungen des Bundes wurde mit Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen zuzurechnen sind, zusammengearbeitet und aus welchen Gründen? c. In welchem Ausmaß und aus welchen Gründen wurden Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen zuzurechnen sind, von Bundesorganen beauftragt? Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes
- Inseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen: Aufklärung über den Abschluss von Inseratengeschäften sowie den Abschluss und den Abruf aus Medienkooperationsvereinbarungen aus sachfremden Motiven, über die damit in Zusammenhang stehende mögliche Umgehung oder Verletzung von Rechtsvorschriften und über die dem Bund oder anderen Rechtsträgern dadurch entstandenen Kosten. Insbesondere soll untersucht werden: a. Die Höhe der jährlich vorgesehenen Mittel für Inserate und Medienkooperationsvereinbarungen und deren Herkunft sowie das Vorliegen von Informationen über die Bewertung der Preisakzeptanz. b. Die Messung des Erfolges von Kampagnen, die seitens der im Untersuchungsgegenstand genannten Organe und Personen in Auftrag gegeben wurden. c. Die Ausnutzung aller Rabatte und Boni bei der Schaltung von Inseraten und dem Abschluss von Medienkooperationen durch die im Untersuchungsgegenstand genannten Organe und Personen. d. Der Versuch der Beeinflussung der Berichterstattung (zB in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen sowie sonstigen Druckwerken oder elektronischen Medien) durch die (möglicherweise zu überhöhten Preisen erfolgte) Schaltung von Inseraten oder durch den Abschluss von Medienkooperationen durch die im Untersuchungsgegenstand genannten Organe oder diesen unterstellte[n] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. e. Der Versuch der Erlangung einer ‚eigentümerähnlichen Funktion‘ in Medienunternehmen mittels der im Untersuchungsgegenstand erwähnten Handlungen durch die (möglicherweise zu überhöhten Preisen erfolgte) Schaltung von Inseraten oder durch den Abschluss von Medienkooperationsvereinbarungen oder aus anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Medien und der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Parteien; insbesondere durch die Zahlung überhöhter Rechnungen durch den Bund. f. Das Vorliegen von ‚Kickback-Zahlungen‘ zugunsten der im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien, deren Vorfeld- oder Teilorganisationen, diesen politischen Parteien zurechenbarer oder mit politischen Parteien befreundeter Organisationen im Wege der Schaltung von Inseraten und dem Abschluss von Medienkooperationsvereinbarungen oder aus anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Medien und der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Parteien; insbesondere durch die Zahlung überhöhter Rechnungen durch den Bund.
- Umfragen, Gutachten und Studien: Aufklärung über die Beauftragung von Umfragen, Gutachten und Studien und die Verwendung der Ergebnisse dieser durch die im Untersuchungsgegenstand bezeichneten Organe und Personen: a. Die Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politischen Parteien nahestehender Unternehmen und Personen ua mit dem mutmaßlichen Ziel der (indirekten) Partei- oder Wahlkampffinanzierung. b. Die Umgehung von Vergabevorschriften (zB durch das ‚Maßschneidern‘ von Ausschreibungsunterlagen), wodurch den im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien unmittelbar oder mittelbar nahestehende Unternehmen und Personen bevorzugt und andere Unternehmen oder Personen entgegen dem Bestbieterprinzip übergangen wurden und allfällige dadurch verursachte Schäden für den Bund. c. Die Beauftragung von Unternehmen oder Personen, die auch für die im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien tätig sind oder waren oder die den im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien nahestehen. d. Die Ausschreibung sowie die Vergabe von Umfragen, Gutachten, Studien und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der ‚Sonntagsfrage‘ oder im Zusammenhang mit der Untermauerung politischer Forderungen oder Ideen. e. Abschluss von Beratungsverträgen mit ehemaligen und aktuellen Kabinettsmitarbeitern, Politikern und deren Angehörigen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien nahestehen oder standen.
- Beauftragung von Werbeagenturen a. Die Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politischen Parteien nahestehender Unternehmen und Personen ua mit dem mutmaßlichen Ziel der (indirekten) Partei- oder Wahlkampffinanzierung. b. Die Umgehung von Vergabevorschriften (zB durch das ‚Maßschneidern‘ von Ausschreibungsunterlagen), wodurch den im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien unmittelbar oder mittelbar nahestehende Unternehmen und Personen bevorzugt und andere Unternehmen oder Personen entgegen dem Bestbieterprinzip übergangen wurden und allfällige dadurch verursachte Schäden für den Bund. c. Die Beauftragung von Unternehmen oder Personen, die auch für die im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien tätig sind oder waren oder die den im Untersuchungsgegenstand genannten politischen Parteien nahestehen.
- Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung (insbesondere Sektionen, Gruppen und Abteilungen) samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern Aufklärung über die allfällige Einflussnahme auf die Betrauung sowie Bestellung mit Führungs- und Leitungsfunktionen sowie von Mitgliedern von Aufsichts- und Kontrollgremien aus sachfremden Motiven, über die damit in Zusammenhang stehende mögliche Umgehung oder Verletzung von Rechtsvorschriften und über die dem Bund oder anderen Rechtsträgern dadurch entstandenen Kosten. Insbesondere soll untersucht werden: a. Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für Planstellen- und Arbeitsplatzbesetzungen sowie der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und hinsichtlich Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz[es] sowie der Bestimmungen für die Betrauung bzw. Bestellung von Führungskräften (zB Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer[n]) und von Mitgliedern von Aufsichts- und Kontrollgremien von Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art126b Abs1 B-VG sowie von Unternehmungen
Art126bAbs2 B-VG.
b. Berücksichtigung der fachlichen und persönlichen Qualifikationserfordernisse bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit Personen, insbesondere mit (ehemaligen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kabinetten bzw. Büros von Staatssekretären. c. Sachfremde Einflussnahme auf Stellenausschreibungstexte, insbesondere im Hinblick auf das ‚Maßschneidern‘ zu Gunsten parteipolitisch genehmer Bewerberinnen und Bewerber, auf die Zusammensetzung der Begutachtungs- bzw. Bewertungskommissionen sowie auf die Gutachten und Besetzungsempfehlungen der Begutachtungs- bzw. Bewertungskommissionen. d. Politische Interventionen von (ehemaligen) oder für (ehemalige) Politikerinnen und Politiker, von (ehemaligen) oder für (ehemalige) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kabinetten und Büros von Staatsekretären sowie Personen, die politischen Parteien nahestehen. e. Grundlagen und Begründungen von Organisationsreformen und deren Auswirkungen auf die Personalstruktur in den einzelnen Bundesministerien (Zentralstellen und nachgeordnete Dienststellen). f. Inhalt und Status staatsanwaltschaftlicher Handlungen, insbesondere von Ermittlungshandlungen, im Zusammenhang mit der Einflussnahme auf die Betrauung sowie Bestellung von Führungs- und Leitungsfunktionen in Bundesministerien, nachgeordneten Dienststellen, Unternehmungen sowie von Mitgliedern von Aufsichts- und Kontrollgremien gegen Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre oder gegen diesen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. g. Beauftragungen von Gutachten und Studien sowie Vergabe von Beratungsdienstleistungen durch die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Punkt
- Inhalt und Status staatsanwaltschaftlichen Handelns im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand
- Beauftragung von Gutachten und Studien sowie Vergabe von Beratungsdienstleistungen durch die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften betreffend Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.
- XXXX
- römisch 40 Aufklärung über das Verhalten der Organe und Bediensteten der XXXX sowie der diesbzgl. zuständigen Personen im Bundesministerium für Finanzen gegenüber den im Untersuchungsgenstand genannten Personen und Unternehmen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile aus öffentlichen Haushalten in deren Einflussbereich.Aufklärung über das Verhalten der Organe und Bediensteten der römisch 40 sowie der diesbzgl. zuständigen Personen im Bundesministerium für Finanzen gegenüber den im Untersuchungsgenstand genannten Personen und Unternehmen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile aus öffentlichen Haushalten in deren Einflussbereich. Informationsweitergabe und Interventionen Aufklärung über Vorwürfe der unmittelbaren oder mittelbaren Weitergabe interner Verwaltungsinformationen an im Untersuchungsgegenstand genannte Personen sowie Einflussnahme auf Verwaltungsverfahren im Interesse der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen. Kooperationen staatsnaher Unternehmen Aufklärung über Kooperationen, Joint Ventures, gemeinsame Beteiligungen und/oder Syndizierungen zwischen staatlichen und staatsnahen Unternehmen und im Untersuchungsgegenstand genannten Personen bzw. den ihnen zurechenbaren Unternehmen und genannten Unternehmen Staatliche Aufsicht Aufklärung über die Bemühungen von Behörden bei der staatlichen Aufsicht und der Führung von Strafverfahren jeglicher Art in Zusammenhang mit den Handlungen oder dem Vermögen von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen und Unternehmen einschließlich von Finanzstrafverfahren, nicht jedoch Verwaltungsstrafverfahren in Zuständigkeit der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden oder Landeshauptleute.“ 1.
- Antragsgegner Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und war seit XXXX . Er ist seit XXXX Beamter im Ruhestand.Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und war seit römisch 40 . Er ist seit römisch 40 Beamter im Ruhestand. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten; er bezieht monatlich XXXX netto Pension. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten; er bezieht monatlich römisch 40 netto Pension. Der Antragsgegner war von XXXX bis XXXX der Republik Österreich. Er trat dieses Amt unter dem amtierenden XXXX an.Der Antragsgegner war von römisch 40 bis römisch 40 der Republik Österreich. Er trat dieses Amt unter dem amtierenden römisch 40 an. Gegen den Antragsgegner wurden mehrere Ermittlungsverfahren geführt, die von den Beweisthemen des Untersuchungsausschusses berührt gewesen sein könnten. Diese wurden spätestens 2022 eingestellt. Die Delikte, wegen derer gegen ihn ermittelt wurde, betrafen XXXX .Gegen den Antragsgegner wurden mehrere Ermittlungsverfahren geführt, die von den Beweisthemen des Untersuchungsausschusses berührt gewesen sein könnten. Diese wurden spätestens 2022 eingestellt. Die Delikte, wegen derer gegen ihn ermittelt wurde, betrafen römisch 40 . 1.
- Befragung und Aussageverweigerung 1.3.
- Der Antragsgegner wurde für den XXXX als Auskunftsperson im „ XXXX Untersuchungsausschuss“ geladen und erschien.1.3.
- Der Antragsgegner wurde für den römisch 40 als Auskunftsperson im „ römisch 40 Untersuchungsausschuss“ geladen und erschien. 1.3.
- Die Dienstbehörde des Antragsgegners wurde von der Befragung in Kenntnis gesetzt und äußerte keine Bedenken hinsichtlich einer Aussage seinerseits. 1.3.
- Er wurde zu folgenden Themen betreffend die Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden, befragt, was auch in der Ladung angekündigt war:
- Inseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen;
- Umfragen, Gutachten und Studien;
- Beauftragung von Werbeagenturen;
- Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern;
- Inhalt und Status staatsanwaltschaftlichen Handelns in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand;
- Beauftragung von Gutachten und Studien sowie Vergabe von Beratungsdienstleistungen durch die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften betreffend Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand; sowie
- XXXX .
- römisch 40 . 1.3.
- Der Antragsgegner wurde in seiner Ladung zum Befragungstermin über seine Aussageverweigerungsgründe informiert; am Anfang der Befragung wurde er über seine Geheimhaltungspflichten und die Möglichkeit informiert, die Zulässigkeit der an ihn gerichteten Fragen zu bestreiten und den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. 1.3.
- Die Verfahrensrichterin legte dem Antragsgegner einen Auszug aus einem Bericht der Innenrevision des XXXX über Anzahl und Entgelt von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kabinetten vor. Dieser Bericht war dem Antragsgegner nicht bekannt. Die Frage der Verfahrensrichterin richtete sich auf die Wahrnehmung zur und Verwendung der vergleichsweise hohen Zahl an Mitarbeitern im Kabinett XXXX . Konkret lautete diese:1.3.
- Die Verfahrensrichterin legte dem Antragsgegner einen Auszug aus einem Bericht der Innenrevision des römisch 40 über Anzahl und Entgelt von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kabinetten vor. Dieser Bericht war dem Antragsgegner nicht bekannt. Die Frage der Verfahrensrichterin richtete sich auf die Wahrnehmung zur und Verwendung der vergleichsweise hohen Zahl an Mitarbeitern im Kabinett römisch 40 . Konkret lautete diese: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.3.
- Der Antragsgegner beantwortete die Frage nicht. Er verweigerte die Aussage und behauptete die generelle Unzulässigkeit der Fragen nach § 41 Abs. 1 der VO-UA. Er vertritt die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand und die nach dem Untersuchungsgegenstand gegliederten Beweisthemen würden Art 53 B-VG widersprechen, womit eine Beweisaufnahme innerhalb des Untersuchungsausschusses generell unzulässig sei. Er beantragte eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage
§ 41Abs.
4 VO-UA und regte die Befassung der parlamentarischen Schiedsstelle
§ 41Abs. 5 i
Vm § 57 VO-UA an.1.3.6. Der Antragsgegner beantwortete die Frage nicht. Er verweigerte die Aussage und behauptete die generelle Unzulässigkeit der Fragen nach Paragraph 41, Absatz eins, der VO-UA. Er vertritt die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand und die nach dem Untersuchungsgegenstand gegliederten Beweisthemen würden Artikel 53, B-VG widersprechen, womit eine Beweisaufnahme innerhalb des Untersuchungsausschusses generell unzulässig sei. Er beantragte eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage
Paragraph 41, Absatz 4, VO-UA und regte die Befassung der parlamentarischen Schiedsstelle
Paragraph 41, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 57, VO-UA an. Darüber hinaus entschlug sich der Antragsgegner
§ 43Abs. 1 Z 1 VO-UA aus Sorge, sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach § 310 St
GB auszusetzen, dies, weil § 35 VO-UA auf ihn als pensionierten Beamten nicht anwendbar sei,
§ 43Abs.
1 Z 2 VO-UA, weil er eine disziplinarrechtliche Verfolgung fürchtete, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde, und
§ 43Abs.
1 Z 3 VO-UA.Darüber hinaus entschlug sich der Antragsgegner
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA aus Sorge, sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach Paragraph 310, StGB auszusetzen, dies, weil Paragraph 35, VO-UA auf ihn als pensionierten Beamten nicht anwendbar sei,
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, VO-UA, weil er eine disziplinarrechtliche Verfolgung fürchtete, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde, und
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, VO-UA. Der Antragsgegner bezog sich in der Begründung der Aussageverweigerung nicht auf die konkret gestellte Frage. 1.3.
- Der Vorsitzenden-Stellvertreter befand die Frage nach Beratung mit der Verfahrensrichterin für zulässig. 1.3.
- Die Verfahrensrichterin wiederholte die Frage und ersuchte den Antragsteller, zu beantworten: XXXX 1.3.
- Die Verfahrensrichterin wiederholte die Frage und ersuchte den Antragsteller, zu beantworten: römisch 40 1.3.
- Der Antragsgegner verweigerte neuerlich mit den gleichlautenden Gründen die Aussage und ging nicht konkret darauf ein, welche Aussageverweigerungsgründe betreffend die konkrete Frage aus seiner Sicht zutreffen würden. 1.3.
- Die Verfahrensrichterin und der Vorsitzenden-Stellvertreter vertraten die Ansicht, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes
§ 43Abs.
1 Z 1, 2 oder 3 VO-UA nicht glaubhaft gemacht hat.1.3.10. Die Verfahrensrichterin und der Vorsitzenden-Stellvertreter vertraten die Ansicht, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 VO-UA nicht glaubhaft gemacht hat. 1.3.
- Der Vorsitzenden-Stellvertreter gelangte nach Beratung mit der Verfahrensrichterin zum Ergebnis, dass die Verweigerung nicht rechtmäßig erfolgt ist. Er machte den Antragsgegner darauf aufmerksam, dass im Falle einer fortgesetzten Aussageverweigerung die Verhängung einer Beugestrafe beim BVwG beantragt werden kann. 1.3.
- Der Antragsgegner verweigerte dennoch – wiederum unter Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 VO-UA – die Aussage und blieb bei seiner Begründung dafür.1.3.
- Der Antragsgegner verweigerte dennoch – wiederum unter Berufung auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 VO-UA – die Aussage und blieb bei seiner Begründung dafür. 1.3.
- Der Vorsitzenden-Stellvertreter informierte den Antragsgegner über seine Ansicht, dass er die Beantwortung der Frage neuerlich ungerechtfertigt verweigert hat und daher beim BVwG eine Beugestrafe beantragt wird. 1.3.
- Mit Eingabe vom XXXX beantragte der Vorsitzende des „ XXXX Untersuchungsausschusses“
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung.1.3.14. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der Vorsitzende des „ römisch 40 Untersuchungsausschusses“
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung. 1.3.
- Dem Antragsgegner wurde eine zweite Frage gestellt. Diese lautete: XXXX römisch 40 XXXX haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten XXXX römisch 40 haben Sie Wahrnehmungen zu Inseraten römisch 40 1.3.
- Der Antragsgegner verweigerte mit derselben Begründung wie zur ersten Frage die Aussage. 1.3.
- Nach einer Sitzungsunterbrechung stellte die Verfahrensrichterin fest, dass sie die Aussageverweigerung als nicht gerechtfertigt erachte. Der Vorsitzenden-Stellvertreter schloss sich dieser Rechtsansicht an. 1.3.
- Der Vorsitzenden-Stellvertreter wies auf die Möglichkeit einer Beugestrafe hin und fragte den Antragsgegner ob er nun zu einer Aussage bereit sei. 1.3.
- Der Antragsgegner verweigerte mit den Worten „Nein, ich bleibe bei meiner Begründung“ zum wiederholten Male die Aussage zur zweiten gestellten Frage. 1.3.
- Mit einer weiteren Eingabe vom XXXX beantragte der Vorsitzende des „ XXXX Untersuchungsausschusses“
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung.1.3.20. Mit einer weiteren Eingabe vom römisch 40 beantragte der Vorsitzende des „ römisch 40 Untersuchungsausschusses“
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einschau in die vorliegenden Anträge XXXX und XXXX des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht, weitere vorgelegte Unterlagen, die mündliche Einvernahme zu hg. GZ W271 2288884-1 und die mündliche Einvernahme vor dem beschließenden Senat. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einschau in die vorliegenden Anträge römisch 40 und römisch 40 des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht, weitere vorgelegte Unterlagen, die mündliche Einvernahme zu hg. GZ W271 2288884-1 und die mündliche Einvernahme vor dem beschließenden Senat. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Entscheidung des VfGH vom 29.02.2024, UA1/2024, sowie dem Vorläufigen Stenographischen Protokoll des XXXX Untersuchungsausschuss vom XXXX und den Angaben des Antragsgegners im Zuge der Vernehmung. Die im Stenographischen Protokoll festgehaltenen Aussagen bestritt der Antragsgegner in der Vernehmung am XXXX nicht. Er bestätigte zudem, die Aussage verweigert zu haben und verwies neuerlich auf seine im Protokoll vom XXXX festgehaltene Begründung für seine Aussageverweigerung.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Entscheidung des VfGH vom 29.02.2024, UA1/2024, sowie dem Vorläufigen Stenographischen Protokoll des römisch 40 Untersuchungsausschuss vom römisch 40 und den Angaben des Antragsgegners im Zuge der Vernehmung. Die im Stenographischen Protokoll festgehaltenen Aussagen bestritt der Antragsgegner in der Vernehmung am römisch 40 nicht. Er bestätigte zudem, die Aussage verweigert zu haben und verwies neuerlich auf seine im Protokoll vom römisch 40 festgehaltene Begründung für seine Aussageverweigerung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Allgemeines
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56
VO-UA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Verhängung von Beugestraften bei fortgesetzter Verweigerung der Aussage einer Auskunftsperson (§ 45 Abs. 2 VO-UA) – binnen vier Wochen – durch Beschluss eines Senates. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, VO-UA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Verhängung von Beugestraften bei fortgesetzter Verweigerung der Aussage einer Auskunftsperson (Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA) – binnen vier Wochen – durch Beschluss eines Senates. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich ist
§ 56Abs. 1 i
Vm Abs. 3 VO-UA ein Beschluss zu fassen.Gegenständlich ist
Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VO-UA ein Beschluss zu fassen. 3.1.2. VO-UA Die maßgeblichen Bestimmungen der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) lauten: „Beweisaufnahme § 22.
(1)Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22,
(1)Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben. […] Beweismittel § 23. Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.Paragraph 23, Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind. […] Ergänzende Beweisanforderungen § 25.
(1)Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.Paragraph 25,
(1)Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2)Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3)Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ
§ 24Abs.
1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.
(3)Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ
Paragraph 24, Absatz eins und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.
(4)Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens
Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof
Art. 138bAbs.
1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses
Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen
Abs. 2 wirksam.
(4)Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens
Absatz 2, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof
Artikel 138
b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses
Absatz 2, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen
Absatz 2, wirksam. […] Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss § 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.Paragraph 28, Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen § 29.
(1)Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet. […]Paragraph 29,
(1)Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet. […] Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen § 30.
(1)Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.Paragraph 30,
(1)Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(2)[…]
(3)Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen. […] Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich
§ 11Abs.
4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich
Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
§ 46
begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
§ 46Abs.
4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme
§ 39Abs.
1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme
Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen
§ 39Abs.
3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen
Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen
§ 41Abs.
4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen
Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen
§ 42,6.
auf Vorlage von Akten und Unterlagen
Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17zu beantragen,7.
den Ausschluss der Öffentlichkeit
Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll
§ 19Abs.
3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll
Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
§ 51Abs.
3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz
§ 59zu begehren.10.
Kostenersatz
Paragraph 59, zu begehren.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde § 35. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung
§ 30Abs.
3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung
§ 37a
GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.Paragraph 35, Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung
Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung
Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. […] Belehrung der Auskunftspersonen § 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.Paragraph 38, Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung § 39.
(1)Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.Paragraph 39,
(1)Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2)Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(3)Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss. […] Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen § 41.
(1)Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.Paragraph 41,
(1)Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2)Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3)Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5)Die parlamentarische Schiedsstelle
§ 57
entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden
Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich
§ 32zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.
(5)Die parlamentarische Schiedsstelle
Paragraph 57, entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden
Absatz 4, Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich
Paragraph 32, zu laden und ist diese neuerlich zu befragen. […] Aussageverweigerungsgründe § 43.
(1)Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:Paragraph 43,
(1)Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
- über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
- über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
- über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
- in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter
§ 35zur Aussage verpflichtet ist;3.
in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter
Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist; […] Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung § 45.
(1)Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung
§ 31anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.Paragraph 45,
(1)Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung
Paragraph 31, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2)Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen. […] Beugemittel § 55.
(1)[…]Paragraph 55,
(1)[…]
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. […]“ 3.1.2. B-VG Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes lauten: „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes […] Artikel 53.
(1)Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2)Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3)Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.
(3)Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, gefährden würde.
(4)Die Verpflichtung
Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(4)Die Verpflichtung
Absatz 3, besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5)Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann. […] Verfassungsgerichtsbarkeit […] Artikel 138b.
(1)Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
- die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit; […]
- die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlangen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder; […]“ 3.1.
- Strafgesetzbuch Die vom Antragsgegner ins Treffen geführte Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet: „Verletzung des Amtsgeheimnisses § 310.
(1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]“Paragraph 310,
(1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]“ 3.1.
- Beamten-Dienstrechtsgesetz Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: „Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes Verantwortlichkeit §
- Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 133, Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen §
- Disziplinarstrafen sindParagraph 134, Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“ Zu A) 3.
- Fragen an den Antragsgegner: Dem Antragsgegner wurde – wiederholt – eine Frage zu Zahl und Verwendung der Mitarbeiter im Kabinett XXXX gestellt. Der Antragsgegner verweigerte dazu die Aussage wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der Fragen sowie vermeintlicher Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes und der damit zusammenhängenden Beweisthemen; zudem entschlug er sich unter Verweis auf § 43 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 VO-UA.Dem Antragsgegner wurde – wiederholt – eine Frage zu Zahl und Verwendung der Mitarbeiter im Kabinett römisch 40 gestellt. Der Antragsgegner verweigerte dazu die Aussage wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der Fragen sowie vermeintlicher Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes und der damit zusammenhängenden Beweisthemen; zudem entschlug er sich unter Verweis auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 VO-UA. Dem Antragsgegner wurde eine weitere Frage zu Inseraten gestellt. Er verweigerte mit derselben Begründung auch bezüglich der zweiten Frage – wiederholt – die Aussage. Ausgehend von zwei Fragen, die an ein und demselben Sitzungstag gestellt worden waren, wurden zwei Anträge auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt. XXXX betrifft die Frage zur Mitarbeiterverwendung im Kabinett und XXXX die Frage zu Inseraten. Ausgehend von zwei Fragen, die an ein und demselben Sitzungstag gestellt worden waren, wurden zwei Anträge auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt. römisch 40 betrifft die Frage zur Mitarbeiterverwendung im Kabinett und römisch 40 die Frage zu Inseraten. (Im Gegensatz dazu wurde im Zuge eines früheren Untersuchungsausschusses mit W279 22620068-1/13 vom 02.12.2022 über zahlenmäßig einen Antrag auf Erteilung einer Beugestrafe bezüglich 27 unterschiedlicher Fragen, die an einem Sitzungstag gestellt wurden, abgesprochen.) Mit W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024 wurde zur hier erwähnten ersten Frage (Mitarbeiterverwendung im Kabinett) eine Beugestrafe von 500 EUR verhängt. 3.
- Antrag und Zulässigkeit Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um den am XXXX vom Vorsitzenden-Stellvertreter des gegenständlichen Untersuchungsausschusses beschlossenen und mit Schreiben vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss
§ 45Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 VO-UA betreffend der zweiten an den Antragsgegner gestellten Frage (Inserate).Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um den am römisch 40 vom Vorsitzenden-Stellvertreter des gegenständlichen Untersuchungsausschusses beschlossenen und mit Schreiben vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss
Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA betreffend der zweiten an den Antragsgegner gestellten Frage (Inserate). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VO-UA für diesen Antrag liegen vor:Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA für diesen Antrag liegen vor: Der Antragsgegner erschien als Auskunftsperson am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss. In seinem Eingangsstatement erklärte er, dass er die Aussage verweigern werde, weil der Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig sei und er sich
§ 43Abs.
1 Z 1, 2 und 3 VO-UA entschlagen werde.Der Antragsgegner erschien als Auskunftsperson am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss. In seinem Eingangsstatement erklärte er, dass er die Aussage verweigern werde, weil der Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig sei und er sich
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 VO-UA entschlagen werde. Die Verfahrensrichterin erachtete die Aussageverweigerung zu beiden Fragen als nicht gerechtfertigt. Der Vorsitzenden-Stellvertreter stellte daher einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. Da sich der Antragsgegner weiterhin weigerte, auszusagen, beschloss der Vorsitzenden-Stellvertreter noch in der Sitzung, die Verhängung einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Gem. § 45 Abs. 2 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.Gem. Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag [auf Verhängung einer Beugestrafe] zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu liefern sei (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag [auf Verhängung einer Beugestrafe] zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu liefern sei vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Aussageverweigerungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Darlegung der Gründe der Verweigerung und deren Glaubhaftmachung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Der gegenständliche Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum vom Nichtvorliegen einer Aussageverweigerung im Sinne des § 45 Abs. 2 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgegangen wird (vgl. Seite 1 ff. des verfahrenseinleitenden Antrags).Der gegenständliche Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum vom Nichtvorliegen einer Aussageverweigerung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgegangen wird vergleiche Seite 1 ff. des verfahrenseinleitenden Antrags). Da der Untersuchungsausschuss noch andauert, bildet die Beugemaßnahme weiterhin ein zweckmäßiges Mittel zur Erreichung des Ziels, nämlich eine Aussage des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss (Vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Es liegt demnach ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
§ 45Abs.
2 letzter Satz VO-UA vor.Es liegt demnach ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz VO-UA vor. Der Untersuchungssauschuss wurde noch nicht beendet und die neuerliche Ladung des Antragsgegners ist zeitlich noch möglich. Der Zweck einer möglichen Beugestrafe kann daher in casu noch erreicht werden. Das Faktum, dass für dieselbe Auskunftsperson und denselben Sitzungstag bereits ein Antrag auf Beugestrafe eingebracht wurde, bewirkt für sich keine Unzulässigkeit des zweiten hier gegenständlichen Antrages. 3.
- Aussageverweigerung Der Antragsgegner vermochte das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen nicht glaubhaft zu machen. 3.4.
- Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses stimme nicht mit den Vorgaben von Art. 53 B-VG überein; der Untersuchungsgegenstand sei damit verfassungswidrig. Auf dieser Basis seien
§ 41Abs.
1 VO-UA Fragen zu den Beweisthemen per se nicht zulässig, weil die festgelegten Beweisthemen das Schicksal des Untersuchungsgegenstands teilen würden. Die Beweisaufnahme sei
§ 82VO-UA nur im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zulässig.
Da Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes vorliege, könne – mit Blick auf § 82 VO-UA (richtig wohl: § 22 VO-UA) – auch keine Beweisaufnahme erfolgen.Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses stimme nicht mit den Vorgaben von Artikel 53, B-VG überein; der Untersuchungsgegenstand sei damit verfassungswidrig. Auf dieser Basis seien
Paragraph 41, Absatz eins, VO-UA Fragen zu den Beweisthemen per se nicht zulässig, weil die festgelegten Beweisthemen das Schicksal des Untersuchungsgegenstands teilen würden. Die Beweisaufnahme sei
Paragraph 82, VO-UA nur im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zulässig. Da Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes vorliege, könne – mit Blick auf Paragraph 82, VO-UA (richtig wohl: Paragraph 22, VO-UA) – auch keine Beweisaufnahme erfolgen. Der Antragsgegner verweigerte idZ die Aussage wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der Fragen nach § 41 Abs. 1 VO-UA und begehrte eine Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 41Abs.
4 VO-UA und regte die Befassung der parlamentarischen Schiedsstelle
§ 41Abs. 5 i
Vm § 57 VO-UA an.Der Antragsgegner verweigerte idZ die Aussage wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der Fragen nach Paragraph 41, Absatz eins, VO-UA und begehrte eine Entscheidung über die Zulässigkeit
Paragraph 41, Absatz 4, VO-UA und regte die Befassung der parlamentarischen Schiedsstelle
Paragraph 41, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 57, VO-UA an. Er begründete seine verfassungsrechtlichen Bedenken damit, dass im Vorfeld des Untersuchungsausschusses Anträge
Art. 138bAbs.
1 Z 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden seien. In diesen Anträgen sei überzeugend dargelegt worden, dass der Untersuchungsgegenstand nicht mit den Vorgaben der Bundesverfassung, explizit mit Art. 53 B-VG, übereinstimme. Der VfGH habe in seinen Erkenntnissen zu UA1/2024 und UA2/2024 festgehalten, dass eine „inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes“ in der vorliegenden Konstellation „nicht in Betracht“ komme; der Einsatz eines Untersuchungsausschusses könne nur nach Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden. Ein inhaltliches Eingehen auf die Bedenken sei durch den VfGH daher nicht erfolgt.Er begründete seine verfassungsrechtlichen Bedenken damit, dass im Vorfeld des Untersuchungsausschusses Anträge
Artikel 138
b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden seien. In diesen Anträgen sei überzeugend dargelegt worden, dass der Untersuchungsgegenstand nicht mit den Vorgaben der Bundesverfassung, explizit mit Artikel 53, B-VG, übereinstimme. Der VfGH habe in seinen Erkenntnissen zu UA1/2024 und UA2/2024 festgehalten, dass eine „inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes“ in der vorliegenden Konstellation „nicht in Betracht“ komme; der Einsatz eines Untersuchungsausschusses könne nur nach Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angefochten werden. Ein inhaltliches Eingehen auf die Bedenken sei durch den VfGH daher nicht erfolgt. Die an den VfGH herangetragenen Bedenken seien jedoch wohlbegründet gewesen. So habe das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 2 B-VG entsprochen, zumal kein bestimmter Vorgang untersucht werde. Der Antragsgegner zitiert in weiterer Folge Auszüge der an den VfGH herangetragenen Bedenken und machte sich diese zur Begründung seiner Aussageverweigerung zu eigen (vgl. VfGH 29.02.2024, UA1/2024, III.4.
- ff; Verhandlungsschrift, Seite 2).Die an den VfGH herangetragenen Bedenken seien jedoch wohlbegründet gewesen. So habe das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Artikel 53, Absatz 2, B-VG entsprochen, zumal kein bestimmter Vorgang untersucht werde. Der Antragsgegner zitiert in weiterer Folge Auszüge der an den VfGH herangetragenen Bedenken und machte sich diese zur Begründung seiner Aussageverweigerung zu eigen vergleiche VfGH 29.02.2024, UA1/2024, römisch drei.4.
- ff; Verhandlungsschrift, Seite 2). Der Antragsgegner vermeint, dass vor diesem Hintergrund des unklaren Untersuchungsgegenstandes jede seiner Aussagen richtig oder falsch sein könnte, je nachdem, wie die Einschätzung erfolge, ob jemand mit XXXX oder XXXX verbunden sei bzw. diesen Parteien nahe stünde. Er würde sich daher aufgrund einer subjektiv von Fragestellenden als falsch oder unvollständig aufgefassten Antwort der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, was mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar sei.Der Antragsgegner vermeint, dass vor diesem Hintergrund des unklaren Untersuchungsgegenstandes jede seiner Aussagen richtig oder falsch sein könnte, je nachdem, wie die Einschätzung erfolge, ob jemand mit römisch 40 oder römisch 40 verbunden sei bzw. diesen Parteien nahe stünde. Er würde sich daher aufgrund einer subjektiv von Fragestellenden als falsch oder unvollständig aufgefassten Antwort der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, was mit Artikel 6, EMRK nicht vereinbar sei. Dem Antragsgegner könne nicht überantwortet werden, anstatt der ordnungsgemäßen Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes und der zu untersuchenden Fragen durch die Einsetzenden Mutmaßungen darüber anzustellen, ob irgendein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bereichen der Untersuchung vorliegen könnte. Die fehlende Objektivierung des „Nahestehens“ oder „Verbundenseins“ setze ihn beständig der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus. Dasselbe gelte auch für das Beweisthema, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Geheiß oder im Wissen von Personen, die einer politischen Partei nahestehen, handeln. Über solche Fragen und die Antworten könne man philosophieren, aber keine abschließenden Antworten geben. Zuletzt entschlug sich der Antragsgegner mit Verweis auf das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur). Der Untersuchungsgegenstand solle keine politischen Verantwortlichkeiten klären, sondern sei auf die Aufklärung behaupteter strafbarer Handlungen (Klärung, ob Organe, die Mitgliedern der Bundesregierung, die wiederum XXXX oder XXXX nahestehen würde, aus sachfremden Motiven gehandelt hätten) gerichtet.Zuletzt entschlug sich der Antragsgegner mit Verweis auf das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur). Der Untersuchungsgegenstand solle keine politischen Verantwortlichkeiten klären, sondern sei auf die Aufklärung behaupteter strafbarer Handlungen (Klärung, ob Organe, die Mitgliedern der Bundesregierung, die wiederum römisch 40 oder römisch 40 nahestehen würde, aus sachfremden Motiven gehandelt hätten) gerichtet. Zusammengefasst brachte der Antragsgegner vor, dass der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig sei, weil das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 2 BV-G entspreche, da nicht die Untersuchung eines bestimmten Vorganges begehrt werde. Auf Grund dessen seien gem. § 41 VO-UA Beweisaufnahmen in Form von Befragungen von Auskunftspersonen generell unzulässig, woraus folge, dass eine Verhängung einer Beugestrafe, die darauf abziele, jemanden zu einer Mitwirkung an der Beweisaufnahme zu drängen, gesetzwidrig sei.Zusammengefasst brachte der Antragsgegner vor, dass der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig sei, weil das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Artikel 53, Absatz 2, BV-G entspreche, da nicht die Untersuchung eines bestimmten Vorganges begehrt werde. Auf Grund dessen seien gem. Paragraph 41, VO-UA Beweisaufnahmen in Form von Befragungen von Auskunftspersonen generell unzulässig, woraus folge, dass eine Verhängung einer Beugestrafe, die darauf abziele, jemanden zu einer Mitwirkung an der Beweisaufnahme zu drängen, gesetzwidrig sei. Die Verfahrensrichterin brachte dagegen vor, dass der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsausschusses – aus welchen Gründen auch immer – nicht festgestellt habe; davon sei nun im Untersuchungsausschuss auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Argumentation des Antragsgegners nicht folgen:
Art. 53Abs.
2 B-VG ist Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
Artikel 53
, Absatz 2, B-VG ist Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen. Bezüglich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sprach der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) zum fallgegenständlichen Untersuchungsausschuss Folgendes aus (vgl. vgl. VfGH 29.02.2024, UA2/2024):Bezüglich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sprach der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) zum fallgegenständlichen Untersuchungsausschuss Folgendes aus vergleiche vergleiche VfGH 29.02.2024, UA2/2024): „Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw. die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes auch dann rechtswirksam ist, wenn der Untersuchungsgegenstand gegen die Bestimmungen des Art. 53 B-VG verstoßen sollte; ein im Lichte des Art. 53 B-VG unzulässiger Untersuchungsgegenstand bewirkt daher nicht dessen absolute Nichtigkeit (vgl. dazu z.B. Herbst in Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht des Untersuchungsausschusses [2023] Art. 53 B-VG Rz 37 ff mwN).“„Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw. die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes auch dann rechtswirksam ist, wenn der Untersuchungsgegenstand gegen die Bestimmungen des Artikel 53, B-VG verstoßen sollte; ein im Lichte des Artikel 53, B-VG unzulässiger Untersuchungsgegenstand bewirkt daher nicht dessen absolute Nichtigkeit vergleiche dazu z.B. Herbst in Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht des Untersuchungsausschusses [2023] Artikel 53, B-VG Rz 37 ff mwN).“ In die inhaltliche Prüfung stieg der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung – wie auch der Antragsgegner zutreffend vorbringt – nicht ein, weil der Antrag auf Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG und nicht auf Z 1 leg. cit. gestützt war.In die inhaltliche Prüfung stieg der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung – wie auch der Antragsgegner zutreffend vorbringt – nicht ein, weil der Antrag auf Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und nicht auf Ziffer eins, leg. cit. gestützt war. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ergebnis bisher keine Verfassungswidrigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses ausgesprochen; eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass von einem rechtswirksam eingesetzten Untersuchungsausschuss auszugehen ist. Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage, ob eine Beugestrafe zu verhängen ist. Spezifische Erwägungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses sind vom normierten Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und sind vom BVwG weder anzustellen, noch teilt das BVwG die Bedenken des Antragsgegners, wird doch der Begriff eines „bestimmten Vorganges“ in der Praxis weit ausgelegt (vgl dazu Konrath/Neugebauer/Posnik, aa0, 218; Kahl, Art. 52b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Bundesverfassungsrecht,
- Lfg [2005] Rz 4; Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung) und sind keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Untersuchung (Art. 53 Abs. 2 B-VG) zu stellen. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt, dass die Begründungspflicht gleichermaßen nicht überspannt werden darf (VfGH jeweils 25.08.2022, UA7-45/2022, und UA46-74/2022; 29.6.2022, UA4/2022; 7.12.2022, UA96/22). Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage, ob eine Beugestrafe zu verhängen ist. Spezifische Erwägungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses sind vom normierten Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und sind vom BVwG weder anzustellen, noch teilt das BVwG die Bedenken des Antragsgegners, wird doch der Begriff eines „bestimmten Vorganges“ in der Praxis weit ausgelegt vergleiche dazu Konrath/Neugebauer/Posnik, aa0, 218; Kahl, Artikel 52 b, B-VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Bundesverfassungsrecht,
- Lfg [2005] Rz 4; Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung) und sind keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Untersuchung (Artikel 53, Absatz 2, B-VG) zu stellen. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt, dass die Begründungspflicht gleichermaßen nicht überspannt werden darf (VfGH jeweils 25.08.2022, UA7-45/2022, und UA46-74/2022; 29.6.2022, UA4/2022; 7.12.2022, UA96/22). Die fallgegenständliche Frage an den Antragsgegner bewegt sich im Rahmen des – nicht als verfassungswidrig anzusehenden – Untersuchungsgegenstandes (§ 22 Abs. 1 VO-UA). Die fallgegenständliche Frage an den Antragsgegner bewegt sich im Rahmen des – nicht als verfassungswidrig anzusehenden – Untersuchungsgegenstandes (Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA). Die Berufung des Antragsgegners auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes verfängt nicht und verweigerte er aus diesem Blickwinkel zu Unrecht die Aussage. 3.4.
- Nichtvorliegen einfachgesetzlicher Rechtswidrigkeit Es lag auch keine sonstige Rechtswidrigkeit iZm der Befragung des Antragsgegners vor: Der Untersuchungsgegenstand sowie die Themen der Befragung und dessen Rechte wurden dem Antragsgegner mitgeteilt (§ 30 Abs. 1 VO-UA); die (ehemalige) Dienstbehörde des Antragsgegners wurde von der Ladung benachrichtigt und hatte keine Einwände (§ 30 Abs. 2 VO-UA). Anhörungshindernisse (§ 34 VO-UA) bestanden keine. Die Befragungssituation entsprach auch sonst den gesetzlichen Vorgaben (Belehrung nach § 38 VO-UA; Möglichkeit zur einleitenden Stellungnahme nach § 39 VO-UA).Der Untersuchungsgegenstand sowie die Themen der Befragung und dessen Rechte wurden dem Antragsgegner mitgeteilt (Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA); die (ehemalige) Dienstbehörde des Antragsgegners wurde von der Ladung benachrichtigt und hatte keine Einwände (Paragraph 30, Absatz 2, VO-UA). Anhörungshindernisse (Paragraph 34, VO-UA) bestanden keine. Die Befragungssituation entsprach auch sonst den gesetzlichen Vorgaben (Belehrung nach Paragraph 38, VO-UA; Möglichkeit zur einleitenden Stellungnahme nach Paragraph 39, VO-UA). Die erste (hier nicht verfahrensgegenständliche) Frage betraf Wahrnehmungen des Antragsgegners zu Zahl und Verwendung der Mitarbeiter in jenem Kabinett, für welches er tätig war. Diese Frage ist vom Untersuchungsgegenstand zeitlich und inhaltlich gedeckt (§ 41 Abs. 1 VO-UA). Die Frage war nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend und verletzte keine Grund- oder Persönlichkeitsrechte. Zudem wurden keine nicht zugestandenen Tatsachen als bereits zugestanden angenommen (§ 41 Abs. 2 VO-UA). Die Frage hielt dem Antragsgegner auch keine Umstände vor, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollte (§ 41 Abs. 3 VO-UA). Vielmehr handelte es sich zunächst um eine Frage, auf die ein schlichtes „Ja“ oder „Nein“ als Antwort ausreichend gewesen wären („Haben Sie Wahrnehmungen zu …“) und anschließend um die Frage, XXXX . Nichts daran ist als unvereinbar mit der VO-UA zu erkennen. (Vgl. dazu die jüngst ergangene Entscheidung BVwG W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024) Die erste (hier nicht verfahrensgegenständliche) Frage betraf Wahrnehmungen des Antragsgegners zu Zahl und Verwendung der Mitarbeiter in jenem Kabinett, für welches er tätig war. Diese Frage ist vom Untersuchungsgegenstand zeitlich und inhaltlich gedeckt (Paragraph 41, Absatz eins, VO-UA). Die Frage war nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend und verletzte keine Grund- oder Persönlichkeitsrechte. Zudem wurden keine nicht zugestandenen Tatsachen als bereits zugestanden angenommen (Paragraph 41, Absatz 2, VO-UA). Die Frage hielt dem Antragsgegner auch keine Umstände vor, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollte (Paragraph 41, Absatz 3, VO-UA). Vielmehr handelte es sich zunächst um eine Frage, auf die ein schlichtes „Ja“ oder „Nein“ als Antwort ausreichend gewesen wären („Haben Sie Wahrnehmungen zu …“) und anschließend um die Frage, römisch 40 . Nichts daran ist als unvereinbar mit der VO-UA zu erkennen. (Vgl. dazu die jüngst ergangene Entscheidung BVwG W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024) Selbiges gilt für die zweite Frage, die auf das Vorhandensein von Wahrnehmungen zu Inseraten abzielt. Auch diese Frage ist mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar, war vom Untersuchungsgegenstand gedeckt und ist zulässig. 3.4.
- Aussageverweigerungsgründe Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage unter Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA. Er vertritt die Ansicht, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes bedinge, dass er sich bei der Beantwortung der Fragen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde, weswegen er sich auf den Entschlagungsgrund nach § 42 Abs. 1 Z 1 VO-UA berufen habe. § 35 VO-UA gelange auf ihn, wegen seines inzwischen eingetretenen Ruhestandes, nicht zur Anwendung. Unabhängig von einer allfälligen Entbindung der Verpflichtung zur Geheimhaltung in jedem Einzelfall hätte er sohin zu prüfen, ob die Entbindung zulässig sei. Dies sei nicht gegeben.Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage unter Berufung auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA. Er vertritt die Ansicht, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes bedinge, dass er sich bei der Beantwortung der Fragen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde, weswegen er sich auf den Entschlagungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA berufen habe. Paragraph 35, VO-UA gelange auf ihn, wegen seines inzwischen eingetretenen Ruhestandes, nicht zur Anwendung. Unabhängig von einer allfälligen Entbindung der Verpflichtung zur Geheimhaltung in jedem Einzelfall hätte er sohin zu prüfen, ob die Entbindung zulässig sei. Dies sei nicht gegeben. Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage auch unter Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA und vermeint, er würde sich – aus den dargelegten Gründen (Verfassungswidrigkeit und Gefahr einer Verfolgung nach § 310 StGB) – durch eine unzulässige Aussage einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde. Auch als Beamter im Ruhestand könne er
§ 134
BDG weiter disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage auch unter Berufung auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, VO-UA und vermeint, er würde sich – aus den dargelegten Gründen (Verfassungswidrigkeit und Gefahr einer Verfolgung nach Paragraph 310, StGB) – durch eine unzulässige Aussage einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen, die einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für ihn nach sich ziehen würde. Auch als Beamter im Ruhestand könne er
Paragraph 134, BDG weiter disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage auch unter Berufung auf § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA. Wegen der Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes sei eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unbeachtlich. Er hätte pflichtgemäß bei jeder Frage das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen; diese seien nicht gegeben.Der Antragsgegner verweigerte seine Aussage auch unter Berufung auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, VO-UA. Wegen der Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsgegenstandes sei eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unbeachtlich. Er hätte pflichtgemäß bei jeder Frage das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen; diese seien nicht gegeben. Die Verfahrensrichterin vertrat die Ansicht, dass ein generelles Recht zur Aussageverweigerung nicht bestehe. So müsse bei jeder einzelnen Frage beurteilt werden und glaubhaft gemacht werden, dass ein entsprechender Aussageverweigerungsgrund vorliege. Sie wies den Antragsgegner auf § 35 VO-UA hin und darauf, dass seine Dienstbehörde von der Befragung in Kenntnis gesetzt und keine Bedenken hinsichtlich einer Aussage seinerseits getätigt hätte. Sie wies den Antragsgegner auch auf die Möglichkeit hin, ein anderes – nichtöffentliches – Sitzungsformat zu verlangen.Die Verfahrensrichterin vertrat die Ansicht, dass ein generelles Recht zur Aussageverweigerung nicht bestehe. So müsse bei jeder einzelnen Frage beurteilt werden und glaubhaft gemacht werden, dass ein entsprechender Aussageverweigerungsgrund vorliege. Sie wies den Antragsgegner auf Paragraph 35, VO-UA hin und darauf, dass seine Dienstbehörde von der Befragung in Kenntnis gesetzt und keine Bedenken hinsichtlich einer Aussage seinerseits getätigt hätte. Sie wies den Antragsgegner auch auf die Möglichkeit hin, ein anderes – nichtöffentliches – Sitzungsformat zu verlangen. Aus ihrer Sicht habe der Antragsgegner das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Der Vorsitzenden-Stellvertreter schloss sich dieser Einschätzung an und ging davon aus, dass der Antragsgegner die an ihn gerichtete Frage zu beantworten habe. Das Bundesverwaltungsgericht vermag der Argumentation des Antragsgegners nicht zu folgen. Wie bereits unter Punkt 3.4.
- oben ausgeführt, liegt die vom Antragsgegner behauptete Verfassungswidrigkeit und damit Unzulässigkeit jeder Beweisaufnahme innerhalb des Untersuchungsausschusses nicht vor. Seine Bedenken, er würde sich daher bei der Beantwortung von Fragen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, verfängt nicht. Der Antragsgegner teilte im Zuge der Vernehmung mit, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren ua wegen XXXX geführt – aber allesamt eingestellt wurden. Das bedeutet, dass der Antragsteller sich nicht – auch nicht mit Blick auf diese bereits eingestellten Verfahren – auf § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA berufen kann.Das Bundesverwaltungsgericht vermag der Argumentation des Antragsgegners nicht zu folgen. Wie bereits unter Punkt 3.4.
- oben ausgeführt, liegt die vom Antragsgegner behauptete Verfassungswidrigkeit und damit Unzulässigkeit jeder Beweisaufnahme innerhalb des Untersuchungsausschusses nicht vor. Seine Bedenken, er würde sich daher bei der Beantwortung von Fragen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, verfängt nicht. Der Antragsgegner teilte im Zuge der Vernehmung mit, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren ua wegen römisch 40 geführt – aber allesamt eingestellt wurden. Das bedeutet, dass der Antragsteller sich nicht – auch nicht mit Blick auf diese bereits eingestellten Verfahren – auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA berufen kann. Die Behauptung, § 35 VO-UA, wonach öffentliche Bedienstete sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen können, sei wegen der inzwischen eingetretenen Pensionierung auf den Antragsgegner nicht anwendbar, überzeugt nicht. Die Pensionierung ändert nichts daran, dass er – weiterhin – als öffentlicher Bediensteter anzusehen ist. Nicht umsonst gab er in der Vernehmung selbst als seinen derzeitigen Berufsstand „Beamter im Ruhestand“ an. Klar abzugrenzen von der Versetzung in den Ruhestand sind die Auflösung oder Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. Fellner, Beamten-Dienstrecht, § 13 BDG, E 5, mit Verweis auf VwGH
- 1995 VwSlg 14.355 A).Die Behauptung, Paragraph 35, VO-UA, wonach öffentliche Bedienstete sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen können, sei wegen der inzwischen eingetretenen Pensionierung auf den Antragsgegner nicht anwendbar, überzeugt nicht. Die Pensionierung ändert nichts daran, dass er – weiterhin – als öffentlicher Bediensteter anzusehen ist. Nicht umsonst gab er in der Vernehmung selbst als seinen derzeitigen Berufsstand „Beamter im Ruhestand“ an. Klar abzugrenzen von der Versetzung in den Ruhestand sind die Auflösung oder Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vergleiche Fellner, Beamten-Dienstrecht, Paragraph 13, BDG, E 5, mit Verweis auf VwGH
- 1995 VwSlg 14.355 A). Der Antragsgegner brachte lediglich vor, in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Weder war eine Auflösung, noch war eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festzustellen. Er ist weiter als öffentlicher Bediensteter anzusehen. Somit kann sich der Antragsgegner als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss
§ 35VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen.
Zudem hat die Dienstbehörde dem Untersuchungsausschuss nicht im Sinne des §35 zweiter Satz VO-UA mitgeteilt, dass eine Befragung des Antragsgegners teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung
§37aGOG stattfinden möge.
Der Antragsgegner brachte lediglich vor, in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Weder war eine Auflösung, noch war eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festzustellen. Er ist weiter als öffentlicher Bediensteter anzusehen. Somit kann sich der Antragsgegner als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss
Paragraph 35, VO-UA nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Zudem hat die Dienstbehörde dem Untersuchungsausschuss nicht im Sinne des §35 zweiter Satz VO-UA mitgeteilt, dass eine Befragung des Antragsgegners teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung
§37aGOG stattfinden möge. Nachdem er sich nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen darf, hat er id
Z auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er hat somit auch das Vorliegen des Aussageverweigerungsgrundes nach § 43 Abs. 1 Z 2 VO-UA nicht glaubhaft gemacht.Nachdem er sich nicht auf eine Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen darf, hat er idZ auch keine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten. Er hat somit auch das Vorliegen des Aussageverweigerungsgrundes nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, VO-UA nicht glaubhaft gemacht. Zum dritten von ihm geltend gemachten Aussageverweigerungsgrund § 43 Abs. 1 Z 3 VO-UA ist anzuführen, dass § 35 VO-UA weiterhin auf ihn anwendbar ist, und ihm damit die Berufung auf den genannten Aussageverweigerungsgrund verwehrt ist.Zum dritten von ihm geltend gemachten Aussageverweigerungsgrund Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, VO-UA ist anzuführen, dass Paragraph 35, VO-UA weiterhin auf ihn anwendbar ist, und ihm damit die Berufung auf den genannten Aussageverweigerungsgrund verwehrt ist. Ergebnis: Der Antragsgegner hat das Vorliegen keines der von ihm ins Treffen geführten Aussageverweigerungsgründe glaubhaft gemacht; die Aussageverweigerung erfolgte zu Unrecht. Damit ist über den Antragsgegner eine Beugestrafe zu verhängen. 3.5. Höhe der Beugestrafe
§ 55Abs.
2 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Geldstrafe bis zu 1000 Euro in Betracht.
Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Geldstrafe bis zu 1000 Euro in Betracht.
§ 56Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VSt
G „sinngemäß anzuwenden“.
Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß anzuwenden“. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Absatz eins, leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Absatz 2, auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 19, Rz 3, 7, 8 und 16 mwN). Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung
Art. 53Abs.
2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen.Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung
Artikel 53
, Absatz 2, B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch eine ungerechtfertigte Aussageverweigerung keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f).Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070). § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen und Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen und Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Der Antragsgegner verfügt über leicht überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten. Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend wirkt, dass der Antragsgegner der Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss voranstellte, dass er generell keine Fragen beantworten würde („[…] ich möchte aber gleich zu Beginn festhalten, dass ich heute keine Fragen beantworten werde […]“), und seine Aussageverweigerung ohne konkrete Bezugnahme auf die gestellten Fragen stets mit dem identen Textblock begründete. Die Anträge der Parlamentsdirektion auf Verhängung einer Beugestrafe wurden ohne zahlenmäßige Festlegung beantragt. § 55 Abs. 2 VO-UA sieht eine Beugestrafe „wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage“ vor. Als Beugestrafe kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht. Die Anträge der Parlamentsdirektion auf Verhängung einer Beugestrafe wurden ohne zahlenmäßige Festlegung beantragt. Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA sieht eine Beugestrafe „wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage“ vor. Als Beugestrafe kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht. Berücksichtigt wird, dass mit W271 2288884-1/7E vom 16.04.2024 bezüglich der ersten Frage bereits eine Beugestrafe von 500 EUR verhängt wurde. Hier ist somit lediglich über die Beugestrafe bezüglich der zweiten Frage abzusprechen. Da beide Anträge dieselbe Auskunftsperson und denselben Sitzungstag betreffen und die VO-UA einen Rahmen von gesamt 1.000 EUR vorsieht, kann der zweite Antrag (die zweite Frage bzgl. Inserate) nicht isoliert betrachtet werden. Angesichts der objektiven und subjektiven Kriterien wäre gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe in mittlerer Höhe, von EUR 600,00 bei Zugrundelegung beider Fragen zu verhängen. Da eine Beugestrafe über EUR 500 bereits mit W271 2288884-1/7E ausgesprochen wurde, beträgt die hier verhängte Beugestrafe lediglich XXXX . Angesichts der objektiven und subjektiven Kriterien wäre gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe in mittlerer Höhe, von EUR 600,00 bei Zugrundelegung beider Fragen zu verhängen. Da eine Beugestrafe über EUR 500 bereits mit W271 2288884-1/7E ausgesprochen wurde, beträgt die hier verhängte Beugestrafe lediglich römisch 40 . Aus der Systematik der VO-UA, die für das Nichtbefolgen einer Ladung als Auskunftsperson gem. § 55 Abs 1 VO-UA eine Geldstrafe in der Höhe von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 10.000 Euro, und für die Verweigerung der Aussage bis zu 1.000 EUR vorsieht, ist zu schließen, dass für die Verweigerung der Aussage an einem Sitzungstag gesamt nur 1.000 EUR als Beugestrafe in Betracht kommen. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass jene Auskunftsperson, die zur Befragung erscheint und sich der Aussage verweigert, härter zu bestrafen ist, als jene Auskunftsperson, die nicht einmal zur Befragung erscheint. Durch eine höhere Strafandrohung bei verweigerter Aussage als bei Nicht-Erscheinen wäre eine Auskunftsperson uU sogar besser beraten, einfach nicht zu erscheinen. Daher ist eine Auskunftsperson, welche die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verweigert, für die gesamte Verweigerung der Aussage in derselben Sitzung des Untersuchungsausschusses mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Falls der Strafrahmen bei Verweigerung der Aussage von der Anzahl der an die Auskunftsperson gerichteten (und nicht beantworteten) Fragen abhinge, wäre die mögliche Strafhöhe nur durch die begrenzte Dauer der Befragung von vier Stunden (§ 37 Abs 4 VO-UA) bzw. durch die Anzahl an Fragen, die einer Auskunftsperson in vier Stunden gestellt werden können, begrenzt. Dasselbe gilt für die Anzahl der Anträge auf Verhängung einer Beugestrafe. Die Grenze der 1.000 EUR für die Aussageverweigerung in derselben Sitzung kann weder durch eine Vielzahl an Fragen noch durch eine Vielzahl von Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe überschritten werden. Aus der Systematik der VO-UA, die für das Nichtbefolgen einer Ladung als Auskunftsperson gem. Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Geldstrafe in der Höhe von 500 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 10.000 Euro, und für die Verweigerung der Aussage bis zu 1.000 EUR vorsieht, ist zu schließen, dass für die Verweigerung der Aussage an einem Sitzungstag gesamt nur 1.000 EUR als Beugestrafe in Betracht kommen. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass jene Auskunftsperson, die zur Befragung erscheint und sich der Aussage verweigert, härter zu bestrafen ist, als jene Auskunftsperson, die nicht einmal zur Befragung erscheint. Durch eine höhere Strafandrohung bei verweigerter Aussage als bei Nicht-Erscheinen wäre eine Auskunftsperson uU sogar besser beraten, einfach nicht zu erscheinen. Daher ist eine Auskunftsperson, welche die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verweigert, für die gesamte Verweigerung der Aussage in derselben Sitzung des Untersuchungsausschusses mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Falls der Strafrahmen bei Verweigerung der Aussage von der Anzahl der an die Auskunftsperson gerichteten (und nicht beantworteten) Fragen abhinge, wäre die mögliche Strafhöhe nur durch die begrenzte Dauer der Befragung von vier Stunden (Paragraph 37, Absatz 4, VO-UA) bzw. durch die Anzahl an Fragen, die einer Auskunftsperson in vier Stunden gestellt werden können, begrenzt. Dasselbe gilt für die Anzahl der Anträge auf Verhängung einer Beugestrafe. Die Grenze der 1.000 EUR für die Aussageverweigerung in derselben Sitzung kann weder durch eine Vielzahl an Fragen noch durch eine Vielzahl von Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe überschritten werden. Im Übrigen liegt durch die hier verhängte zweite Beugestrafe keine Verletzung von ne bis in idem vor, da mit W271 2288884-1 über die erste (Mitarbeiterverwendung in Kabinetten) und hier über die zweite Frage (Inserate) abgesprochen wurde. Im Gegensatz zu EuGH C-64/18 vom 12.09.2019 liegt auch keine unionsrechtliche Problematik vor, da mit gesamt 1.000 EUR eine Beschränkung vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Zudem verzichtete der Antragsgegner während der durchgeführten Vernehmung auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Zudem verzichtete der Antragsgegner während der durchgeführten Vernehmung auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. 3.6. Zusammenfassung Eine Auskunftsperson kann mit einem pauschalen Vorbringen ohne konkreten Bezug zur gestellten Frage nicht jegliche Aussage verweigern. Die Aussageverweigerung ist für jede Frage einzeln zu beurteilen und entsprechend glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Eine Beugestrafe kann nur verhängt werden, wenn der Zweck der Beugung noch erreicht werden kann. Der Untersuchungsausschuss wurde noch nicht beendet und eine neuerliche Ladung der Auskunftsperson ist möglich. Somit kann die Verhängung einer Beugestrafe ihren Zweck noch erfüllen. Eine Beugestrafe kommt bis zu einer Höhe von gesamt 1.000 EUR pro Sitzungstag und Auskunftsperson in Betracht. Da bereits für eine Frage eine Beugestrafe von 500,00EUR verhängt wurde, wird hier für die zweite Frage zum Zweck der Beugung zur Beantwortung eine Beugestrafe in Höhe von XXXX verhängt, sodass für die Aussageverweigerung in derselben Sitzung in Summe 600,00 EUR verhängt werden (bei einem Strafrahmen von 1.000 EUR).Eine Auskunftsperson kann mit einem pauschalen Vorbringen ohne konkreten Bezug zur gestellten Frage nicht jegliche Aussage verweigern. Die Aussageverweigerung ist für jede Frage einzeln zu beurteilen und entsprechend glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Eine Beugestrafe kann nur verhängt werden, wenn der Zweck der Beugung noch erreicht werden kann. Der Untersuchungsausschuss wurde noch nicht beendet und eine neuerliche Ladung der Auskunftsperson ist möglich. Somit kann die Verhängung einer Beugestrafe ihren Zweck noch erfüllen. Eine Beugestrafe kommt bis zu einer Höhe von gesamt