RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW285 2229005-2 Spruch, W285 2229005-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020.Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 18.02.2020 fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, Zahl W124 2229005-1/25 E, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurden folgende Feststellungen getroffen: „1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch. 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch. Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt. Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt. Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ XXXX “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein XXXX gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ XXXX für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ XXXX “ für „ XXXX “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ XXXX “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ römisch 40 “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein römisch 40 gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ römisch 40 für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ römisch 40 “ für „ römisch 40 “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ römisch 40 “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. Im Jahr 2008 heiratete der BF eine somalische Staatsangehörige, welche er in Syrien kennengelernt hatte. Dieser Ehe entstammen vier Kinder. Am 29.04.2018 erfolgte die Scheidung. Seit Mai 2019 leistet der BF für seine Kinder aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr. Der BF hat am XXXX , einer somalischen Staatsangehörigen, in XXXX nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am XXXX wurde ihre gemeinsame Tochter XXXX geboren XXXX leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda. Der BF hat am römisch 40 , einer somalischen Staatsangehörigen, in römisch 40 nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am römisch 40 wurde ihre gemeinsame Tochter römisch 40 geboren römisch 40 leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda. 1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.3. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung droht, da er nach der Scheidung seiner ersten Ehe eine Angehörige des Minderheitenclans Midgan geheiratet und mit ihr ein Kind bekommen hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sich der BF öffentlich zu den Grenzstreitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland geäußert hat und er aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos oder einer sonstigen journalistischen Tätigkeit im Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein wird. Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über sonstige Bindungen verfügt. Ferner hat der gesunde und arbeitsfähige BF im Herkunftsstaat eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund seiner Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Mogadischu ist überdies über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.1.4. Der BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ XXXX “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert. Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ römisch 40 “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert. Von XXXX ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von XXXX befristet. Von römisch 40 ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von römisch 40 befristet. In Österreich ist der BF unbescholten.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf weiters zur Lage im Herkunftsstaat (Länderberichte zur Lage in Somalia der Staatendokumentation vom Juli 2022, EUAA Leitfaden: Somalia Juni 2022 und UNHCR Considerations vom September 2022 zu „Journalists, Human Rights Defenders and Government Critics und Internal flight alternative.“ Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit XXXX sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist.Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit römisch 40 sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist. In einer Gesamtschau sei es nicht glaubhaft, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan in das Blickfeld der Familie sowie des Clans der Darood geraten ist und ihm aus diesem Grund auch im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt (vgl. dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt vergleiche dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zum Vorbringe seiner journalistischen Tätigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass dem BF eine Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten droht. Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ XXXX “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Ähnlichem verfolgt worden sei, führte er an, er sei ausschließlich wegen seiner politischen Meinung verfolgt worden. Befragt, wie er verfolgt werden habe können, obwohl er nie in Somalia gewesen sei, antwortete er, er meine damit, dass er von Clans bedroht worden sei. Nach Wiederholung der Frage schilderte er allerdings keine durch seine journalistische Tätigkeit verursachte Bedrohungen, sondern bezog sich vielmehr auf die Verfolgung durch den Clan seiner Ex-Frau (vgl. AS 126f.) und somit auf das – wie bereits ausführlich dargelegt – vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen zu seiner Gefährdung wegen des Eingehens einer Mischehe. Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ römisch 40 “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Ähnlichem verfolgt worden sei, führte er an, er sei ausschließlich wegen seiner politischen Meinung verfolgt worden. Befragt, wie er verfolgt werden habe können, obwohl er nie in Somalia gewesen sei, antwortete er, er meine damit, dass er von Clans bedroht worden sei. Nach Wiederholung der Frage schilderte er allerdings keine durch seine journalistische Tätigkeit verursachte Bedrohungen, sondern bezog sich vielmehr auf die Verfolgung durch den Clan seiner Ex-Frau vergleiche AS 126f.) und somit auf das – wie bereits ausführlich dargelegt – vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen zu seiner Gefährdung wegen des Eingehens einer Mischehe. Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt führte er schließlich auf Nachfrage zu seinen journalistischen Tätigkeiten an, er habe über den Clan der Isaak in Somaliland sowie über den Clan der Darood in Puntland geschrieben, habe sich mit Angehörigen von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien, und habe auf Konferenzen gesprochen (vgl. AS 130). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zu seiner politischen Haltung ergänzend an, dass sowohl Somaliland als auch Puntland die Gebiete Sanaag und Sool für sich beanspruchen hätten wollen. Er habe sich dahingehend geäußert, dass diese Gebiete frei sein sollten (OZ 12, S. 22). Dass der BF konkreten Anfeindungen seitens Vertretern der lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland oder seitens sonstiger Personen ausgesetzt gewesen wäre, legte er jedoch weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit keinen gegen ihn gerichteten Drohungen oder sonstigen Gefährdungen wegen allfälliger politischer Äußerungen zu gewärtigen hatte. Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt führte er schließlich auf Nachfrage zu seinen journalistischen Tätigkeiten an, er habe über den Clan der Isaak in Somaliland sowie über den Clan der Darood in Puntland geschrieben, habe sich mit Angehörigen von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien, und habe auf Konferenzen gesprochen vergleiche AS 130). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zu seiner politischen Haltung ergänzend an, dass sowohl Somaliland als auch Puntland die Gebiete Sanaag und Sool für sich beanspruchen hätten wollen. Er habe sich dahingehend geäußert, dass diese Gebiete frei sein sollten (OZ 12, S. 22). Dass der BF konkreten Anfeindungen seitens Vertretern der lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland oder seitens sonstiger Personen ausgesetzt gewesen wäre, legte er jedoch weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit keinen gegen ihn gerichteten Drohungen oder sonstigen Gefährdungen wegen allfälliger politischer Äußerungen zu gewärtigen hatte. Ferner ist es dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten bzw. seiner politischen Überzeugungen gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen drohen. Nach den Angaben des BF, welche durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails XXXX sowie vom vom XXXX (Beilage ./A) bescheinigt wurden, ist die von ihm betriebene Website „ XXXX “ nicht mehr abrufbar, zumal der BF die entsprechende Gebühr nicht entrichtet hat (vgl. OZ 12, S. 22). Allfällige vom BF auf dieser Website veröffentlichte Artikel können sohin nicht mehr eingesehen werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund von Inhalten, die in der Vergangenheit auf dieser Homepage veröffentlicht wurden, einer Gefährdung ausgesetzt sein wird, ist somit nicht wahrscheinlich. Nach den Angaben des BF, welche durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails römisch 40 sowie vom vom römisch 40 (Beilage ./A) bescheinigt wurden, ist die von ihm betriebene Website „ römisch 40 “ nicht mehr abrufbar, zumal der BF die entsprechende Gebühr nicht entrichtet hat vergleiche OZ 12, S. 22). Allfällige vom BF auf dieser Website veröffentlichte Artikel können sohin nicht mehr eingesehen werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund von Inhalten, die in der Vergangenheit auf dieser Homepage veröffentlicht wurden, einer Gefährdung ausgesetzt sein wird, ist somit nicht wahrscheinlich. Festzuhalten ist weiter, dass der BF zu seinen journalistischen Tätigkeiten anführte, von 2014 bis XXXX 2021 Journalist gewesen zu sein. Konkret habe er die oben erwähnte Website betrieben und habe darüber hinaus zweimal ein Interview gegeben (vgl. OZ 12, S. 21). Auf erneute Nachfrage führte er schließlich an, von 2014 bis Februar 2019 „aktiv“ gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er demnach seit zweieinhalb Jahren nicht mehr aktiv gewesen sei, erklärte er, die Website sei gesperrt worden, da er Gebühren bezahlen hätte sollen und sich das nicht leisten habe können (vgl. OZ 12, S. 22). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem vom BF vorgelegten E-Mail vom XXXX die Domain „ XXXX “ erst am XXXX ausgelaufen ist und er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seine journalistische Arbeit weiterführen hätte können. Hinzu kommt, dass der BF im Verfahren nicht konkret dargetan hat, diese Arbeit wiederaufnehmen zu wollen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er seine journalistische Tätigkeit endgültig beendet hat. Festzuhalten ist weiter, dass der BF zu seinen journalistischen Tätigkeiten anführte, von 2014 bis römisch 40 2021 Journalist gewesen zu sein. Konkret habe er die oben erwähnte Website betrieben und habe darüber hinaus zweimal ein Interview gegeben vergleiche OZ 12, S. 21). Auf erneute Nachfrage führte er schließlich an, von 2014 bis Februar 2019 „aktiv“ gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er demnach seit zweieinhalb Jahren nicht mehr aktiv gewesen sei, erklärte er, die Website sei gesperrt worden, da er Gebühren bezahlen hätte sollen und sich das nicht leisten habe können vergleiche OZ 12, S. 22). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem vom BF vorgelegten E-Mail vom römisch 40 die Domain „ römisch 40 “ erst am römisch 40 ausgelaufen ist und er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seine journalistische Arbeit weiterführen hätte können. Hinzu kommt, dass der BF im Verfahren nicht konkret dargetan hat, diese Arbeit wiederaufnehmen zu wollen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er seine journalistische Tätigkeit endgültig beendet hat. In Bezug auf den Youtube-Kanal des XXXX abgerufen am XXXX ) ist auszuführen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX insbesondere auf das Video mit dem Titel „ XXXX “ hingewiesen hat, indem er der Stellungnahme einen entsprechenden Screenshot beigelegt hat. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Übersetzung dieses Videos geht hervor, dass sich der BF darin zur wirtschaftlichen Lage Somalias Stellung äußerte, während er jedoch im gesamten Verfahren vorbrachte, aufgrund seiner Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland sowie zur Situation seines Clans Verfolgung zu befürchten (vgl. etwa OZ 12, S. 22: „R: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist? BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.“). Das Video ist daher nicht geeignet, die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen zu bescheinigen. In Bezug auf den Youtube-Kanal des römisch 40 abgerufen am römisch 40 ) ist auszuführen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 insbesondere auf das Video mit dem Titel „ römisch 40 “ hingewiesen hat, indem er der Stellungnahme einen entsprechenden Screenshot beigelegt hat. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Übersetzung dieses Videos geht hervor, dass sich der BF darin zur wirtschaftlichen Lage Somalias Stellung äußerte, während er jedoch im gesamten Verfahren vorbrachte, aufgrund seiner Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland sowie zur Situation seines Clans Verfolgung zu befürchten vergleiche etwa OZ 12, S. 22: „R: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist? BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.“). Das Video ist daher nicht geeignet, die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen zu bescheinigen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in Zusammenhang mit diesem Video nicht, dass der BF von der Moderatorin als somalischer Journalist vorgestellt wird. Nach den UNHCR-Richtlinien benötigen Journalisten, die über Themen berichten, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als heikel angesehen werden, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz, weil sie begründete Angst vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung oder eines anderen relevanten Konventionsgrundes haben. Bei Journalisten, die über Al-Shabaab berichten, ist eine Verfolgung seitens dieser Miliz wahrscheinlich. Auch andere Journalisten und Medienschaffen können je nach den individuellen Umständen ihres Falles internationalen Schutzes bedürfen. Fallbezogen kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in dem oben genannten Video derart sensible Themen anspricht, sodass es wahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund seiner Äußerungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt sein wird, thematisiert er doch in erster Linie, welche Maßnahmen gesetzt werden sollten, um die Wirtschaft in Somalia anzukurbeln. Weiter ist auszuführen, dass er die somalische Regierung zwar in einzelnen Punkten kritisiert, dies beispielsweise im Umgang mit somalischen Händlern. Insgesamt betont er jedoch das wirtschaftliche Potenzial Somalias sowie den Umstand, dass in Somalia trotz der Bürgerkriege ein funktionierender Handel bestanden habe. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Äußerungen seitens der somalischen Behörden eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Festzuhalten ist weiter, dass sich der BF in dem Video nicht zu den Aktivitäten von Al-Shabaab geäußert hat und eine Verfolgung durch diese Gruppierung bereits vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF dieses Interview im Free TV Dubais gegeben hat und bisher noch nie in das Blickfeld der Miliz Al-Shabaab geraten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al-Shabaab im Fall seiner Rückkehr auf das Video aufmerksam wird und ihm eine Nähe zur somalischen Regierung oder eine sonstige ihren Überzeugungen widersprechende Gesinnung unterstellt. In Bezug auf die weiteren auf dem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos ist festzuhalten, dass auch diese keinen Rückschluss auf eine allfällige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zulassen, zumal nicht erkennbar ist, dass er sich in diesen Videos kritisch gegenüber staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren äußern würde. Gegenteiliges wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan. Festzuhalten ist weiter, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail vom XXXX eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden kann, wird darin nach der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten deutschen Übersetzung doch lediglich vom Sekretär des Präsidenten der Region XXXX darauf hingewiesen, dass eine Pressemitteilung die Menschen verwirrt habe und die Situation in der Stadt XXXX stabil sei. Aus welchem Anlass ihm dieses E-Mail übermittelt wurde, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan und ergeben sich auch aus dem Schreiben selbst diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lassen sich dem E-Mail Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufgrund politischer Äußerungen bedroht worden wäre. Letztlich ist es anhand der Kopie des E-Mails auch nicht möglich zu überprüfen, ob das E-Mail tatsächlich vom Sekretär des Präsidenten der Region Sool stammt. Festzuhalten ist weiter, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail vom römisch 40 eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden kann, wird darin nach der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten deutschen Übersetzung doch lediglich vom Sekretär des Präsidenten der Region römisch 40 darauf hingewiesen, dass eine Pressemitteilung die Menschen verwirrt habe und die Situation in der Stadt römisch 40 stabil sei. Aus welchem Anlass ihm dieses E-Mail übermittelt wurde, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan und ergeben sich auch aus dem Schreiben selbst diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lassen sich dem E-Mail Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufgrund politischer Äußerungen bedroht worden wäre. Letztlich ist es anhand der Kopie des E-Mails auch nicht möglich zu überprüfen, ob das E-Mail tatsächlich vom Sekretär des Präsidenten der Region Sool stammt. In einer Gesamtschau bestehen sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die lokalen Regierungen von Somaliland oder Puntland den BF, welcher zuletzt im Jahr 1990 in Somalia gelebt hat, aufgrund allfälliger in der Vergangenheit getätigten Äußerungen zum Grenzstreit aktiv im gesamten Staatsgebiet Somalias suchen würden. Vor dem Hintergrund, dass die von ihm veröffentlichten Artikel – wie bereits ausgeführt – nicht mehr abrufbar sind und er darüber hinaus auch nicht dargetan hat zu beabsichtigen, seine journalistischen Tätigkeiten fortzusetzen, ist es auch nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu aufgrund sonstiger öffentlicher Äußerungen in das Blickfeld von staatlichen Einrichtungen oder Privatpersonen gelangen und einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird.“ Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend festgehalten: 2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers „Die Feststellung, dass dem BF eine Ansiedlung in Mogadischu möglich sowie zumutbar ist, stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF: Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt als hinreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist (vgl. dazu auch die näheren rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.). Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt als hinreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist vergleiche dazu auch die näheren rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). Festzuhalten ist weiter, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand anführte, es gehe ihm gut und er benötige keine Medikamente (OZ 12, S. 3). Auch sonst sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, wonach der BF an einer Krankheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, sodass festzustellen war, dass er gesund ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, bestehen im Übrigen nicht. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes war weiter festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist. Weiters ergibt sich aus den Angaben des BF zu seiner individuellen Situation, dass er in Mogadischu über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der BF im gesamten Verfahren nachvollziehbar darlegte, seit dem Jahr 1990 außerhalb des Herkunftsstaates zu leben. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass er die somalische Sprache beherrscht und über eine umfassende Universitätsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Hinzu kommt, dass er vor seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten mehrere Jahre für ein somalisches Unternehmen gearbeitet hat und diese Anstellung unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erhalten hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass er in Mogadischu in der Lage sein wird, mithilfe von Angehörigen seines Clans Arbeit zu finden und seine Existenz eigenständig zu sichern. Weiters führte der BF vor dem Bundesamt am XXXX selbst an, dass er – angenommen er wäre in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt – in Mogadischu wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Weiters führte der BF vor dem Bundesamt am römisch 40 selbst an, dass er – angenommen er wäre in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt – in Mogadischu wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Vorbringen des BF zu seinem fehlenden familiären Netzwerk im Herkunftsstaat Ungereimtheiten aufweist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX führte der BF zur Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat an, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Weiter hielt er fest, er habe auch keinen Onkel, sondern lediglich eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt pflege (vgl. AS 95). In der darauffolgenden Einvernahme wiederholte er, dass er im Herkunftsstaat nur seine Ehefrau habe. Zwar lebe noch eine Tante von ihm in Somalia, es bestehe jedoch kein Kontakt (vgl. AS 123). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Vorbringen des BF zu seinem fehlenden familiären Netzwerk im Herkunftsstaat Ungereimtheiten aufweist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 führte der BF zur Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat an, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Weiter hielt er fest, er habe auch keinen Onkel, sondern lediglich eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt pflege vergleiche AS 95). In der darauffolgenden Einvernahme wiederholte er, dass er im Herkunftsstaat nur seine Ehefrau habe. Zwar lebe noch eine Tante von ihm in Somalia, es bestehe jedoch kein Kontakt vergleiche AS 123). In der mündlichen Verhandlung verwickelte er sich jedoch in Bezug auf seine Angehörigen insoweit in Widersprüche, als er zunächst auf die Frage nach den Geschwistern seiner Mutter anführte, keinen Kontakt zu seiner Tante mütterlicherseits zu haben und nicht zu wissen, ob seine Mutter noch Kontakt zu ihr habe. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach seine Mutter im Jahr 2018 in Syrien verstorben sei (OZ 12, S. 4f.), ist diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass diese Angaben auch insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, als er im Zuge der Erstbefragung anführte, seine Mutter sei bereits im Jahr 2014 verstorben (vgl. AS 7). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung weiter anführte, dass sein Vater zwar Geschwister gehabt habe, diese aber bereits verstorben seien. Auf Nachfrage, wie viele Geschwister sein Vater gehabt habe, führte er demgegenüber an, sein Vater habe lediglich einen Bruder gehabt, der in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen sei (vgl. OZ 12, S. 5). In der mündlichen Verhandlung verwickelte er sich jedoch in Bezug auf seine Angehörigen insoweit in Widersprüche, als er zunächst auf die Frage nach den Geschwistern seiner Mutter anführte, keinen Kontakt zu seiner Tante mütterlicherseits zu haben und nicht zu wissen, ob seine Mutter noch Kontakt zu ihr habe. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach seine Mutter im Jahr 2018 in Syrien verstorben sei (OZ 12, S. 4f.), ist diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass diese Angaben auch insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, als er im Zuge der Erstbefragung anführte, seine Mutter sei bereits im Jahr 2014 verstorben vergleiche AS 7). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung weiter anführte, dass sein Vater zwar Geschwister gehabt habe, diese aber bereits verstorben seien. Auf Nachfrage, wie viele Geschwister sein Vater gehabt habe, führte er demgegenüber an, sein Vater habe lediglich einen Bruder gehabt, der in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen sei vergleiche OZ 12, S. 5). Bemerkenswert ist weiters, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, der Kontakt zu seinen Kindern sei erst abgebrochen, als er in Österreich eingereist sei, während er in Dubai Kontakt zu ihnen gepflegt und sie auch gesehen habe (OZ 12, S. 9). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ex-Frau sowie seine vier Kinder in Somalia wohnhaft seien (vgl. AS 7), nicht nachvollziehbar. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sieben Jahr in Dubai gelebt habe, und auf Nachfrage ergänzend anmerkte, dort alleine gewohnt zu haben (vgl. OZ 93), wäre doch davon auszugehen, dass er zumindest einige Zeit mit seiner Familie zusammengewohnt habe. Bemerkenswert ist weiters, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, der Kontakt zu seinen Kindern sei erst abgebrochen, als er in Österreich eingereist sei, während er in Dubai Kontakt zu ihnen gepflegt und sie auch gesehen habe (OZ 12, S. 9). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ex-Frau sowie seine vier Kinder in Somalia wohnhaft seien vergleiche AS 7), nicht nachvollziehbar. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sieben Jahr in Dubai gelebt habe, und auf Nachfrage ergänzend anmerkte, dort alleine gewohnt zu haben vergleiche OZ 93), wäre doch davon auszugehen, dass er zumindest einige Zeit mit seiner Familie zusammengewohnt habe. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten betreffend die Angehörigen des BF sowie zum Kontakt und Aufenthaltsort zu diesen entsteht der Eindruck, dass der BF bestehende Kontakte und Bindungen zum Herkunftsstaat zu verschleiern versucht hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und somit im Fall der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre. Festzuhalten ist weiter, dass sowohl die erste Ehefrau als auch die nunmehrige Ehefrau des BF somalische Staatsangehörige sind und der BF darüber hinaus mehrere Jahre in einem somalischen Unternehmen gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass er nach wie vor mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut ist. Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in Mogadischu niederzulassen.“ Abschließend führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung zunächst hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aus: „3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan sowie wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter Verfolgung durch Angehörige des Clans der Darood sowie durch die Familie seiner Ex-Frau drohen würde. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte. „3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan sowie wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter Verfolgung durch Angehörige des Clans der Darood sowie durch die Familie seiner Ex-Frau drohen würde. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass der BF infolge von Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung einer gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt Mogadischu ausgesetzt ist. Auch eine Verfolgung wegen sonstiger Äußerungen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeiten ist – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – nicht wahrscheinlich. 3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.“3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.“ Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts (vgl. oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des Beschwerdeführers) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf Somalia nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.„Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts vergleiche oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des Beschwerdeführers) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf Somalia nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter endgültig verlassen, seither nicht mehr in Somalia gelebt hat und sich seine Situation im Fall der Rückkehr daher schwieriger darstellt als jene von Personen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. In Bezug auf die allgemeine Lage ist festzuhalten, dass in Mogadischu der Grad willkürlicher Gewalt ein hohes Niveau erreicht. Allerdings reicht nach der Einschätzung von EUAA bloß die Anwesenheit in diesem Gebiet nicht aus, um von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu können. In Bezug auf die allgemeine Lage ist festzuhalten, dass in Mogadischu der Grad willkürlicher Gewalt ein hohes Niveau erreicht. Allerdings reicht nach der Einschätzung von EUAA bloß die Anwesenheit in diesem Gebiet nicht aus, um von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgehen zu können. Festzuhalten ist weiter, dass der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. Festzuhalten ist weiter, dass der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat vergleiche dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. Bei dem 38-jährigen BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der einem Mehrheitsclan angehört und bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Somalisch beherrscht er Arabisch und Englisch. Ferner hat er das Bachelor-Studium „ XXXX “ abgeschlossen und verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Arbeit bei einem somalischen Unternehmen gefunden hat und sowohl seine erste Ehefrau als auch seine nunmehrige Ehefrau Staatsangehörige Somalias sind. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit den somalischen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist, im Fall der Rückkehr nach Mogadischu bei der Arbeitssuche Unterstützung vom Mehrheitsclan der Darood erhalten wird und binnen kurzer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht glaubhaft ist, der BF würde im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Bei dem 38-jährigen BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der einem Mehrheitsclan angehört und bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Somalisch beherrscht er Arabisch und Englisch. Ferner hat er das Bachelor-Studium „ römisch 40 “ abgeschlossen und verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Arbeit bei einem somalischen Unternehmen gefunden hat und sowohl seine erste Ehefrau als auch seine nunmehrige Ehefrau Staatsangehörige Somalias sind. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit den somalischen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist, im Fall der Rückkehr nach Mogadischu bei der Arbeitssuche Unterstützung vom Mehrheitsclan der Darood erhalten wird und binnen kurzer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht glaubhaft ist, der BF würde im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Aus diesen Gründen ist nicht zu befürchten, dass er in Somalia in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Bei einer Rückkehr nach Somalia besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan. Bei einer Rückkehr nach Somalia besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht dargetan. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der BF aktuell 38 Jahre alt und gesund ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht. 3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in seiner Heimatstadt Mogadischu keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar.3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in seiner Heimatstadt Mogadischu keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar. …“ Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.02.2023, Zahl E 330/2023-7, abgelehnt. Die mit 03.05.2023 eingebrachte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 zurückgewiesen (VwGH 30.05.2023, RA 2023/14/0163). 2. Gegenständliches Verfahren: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. In Somalia herrsche Krieg. Es herrsche Hungersnot. In seiner Heimat Lasanod herrsche Krieg. Er gehöre dem Lasanod Clan an. Seine Frau und seine Tochter hätten Lasanod verlassen und befänden sich derzeit in Uganda.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. In Somalia herrsche Krieg. Es herrsche Hungersnot. In seiner Heimat Lasanod herrsche Krieg. Er gehöre dem Lasanod Clan an. Seine Frau und seine Tochter hätten Lasanod verlassen und befänden sich derzeit in Uganda. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung bestätigte. Befragt nach den Gründen, warum er einen Folgeantrag gestellt habe gab er an, er habe es deshalb getan, weil in Somalia Krieg herrsche, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er in seinen Herkunftsstaat ausreisen müsse. Er wohne und arbeite in Klagenfurt. Aktuell sei seine weiße Karte gesperrt. Er wolle diese wieder aktivieren lassen, damit er arbeiten könne (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 70). Er lege Informationen zu Somaliland vor, weil seine Ehefrau von dort komme, würde er nach Somalia zurückkehren, dann nach Somaliland. Seine Ehefrau und sein Kind seien von den Kämpfen zwischen Somaliland und Puntland betroffen. Sie sei Midgan und werde von seinem Clan verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre. Sie sei auch von der Dürre betroffen (Einvernahme am 01.08.2023, S. A72f). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht sagen, ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Vielleicht helfe ihm sein Clan, vielleicht auch nicht (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 73). Befragt, warum er keine Unterstützung durch seinen Clan bekommen solle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gemeinsam mit Dulbahante aufgewachsen, er sei nicht integriert (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 74). Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung bestätigte. Befragt nach den Gründen, warum er einen Folgeantrag gestellt habe gab er an, er habe es deshalb getan, weil in Somalia Krieg herrsche, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er in seinen Herkunftsstaat ausreisen müsse. Er wohne und arbeite in Klagenfurt. Aktuell sei seine weiße Karte gesperrt. Er wolle diese wieder aktivieren lassen, damit er arbeiten könne (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 70). Er lege Informationen zu Somaliland vor, weil seine Ehefrau von dort komme, würde er nach Somalia zurückkehren, dann nach Somaliland. Seine Ehefrau und sein Kind seien von den Kämpfen zwischen Somaliland und Puntland betroffen. Sie sei Midgan und werde von seinem Clan verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre. Sie sei auch von der Dürre betroffen (Einvernahme am 01.08.2023, S. A72f). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht sagen, ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Vielleicht helfe ihm sein Clan, vielleicht auch nicht (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 73). Befragt, warum er keine Unterstützung durch seinen Clan bekommen solle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gemeinsam mit Dulbahante aufgewachsen, er sei nicht integriert (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 74). Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er wolle seine alten Fluchtgründe aufrechthalten. Jedoch neu hinzugekommen sei, dass zwischen Somaliland und Puntland Krieg herrsche. Es sei sehr gefährlich. Er könne nicht zurück. Er sei 40 Jahre alt, daher könne er nicht nach Somalia zurück. Er sei insgesamt 35 Jahre nicht in seinem Herkunftsstaat gewesen, er habe dort keine Chance (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 77). Er würde in Mogadischu als Dulbahante erkannt werden und Probleme bekommen, weil er eine Frau aus einem Minderheitenclan geheiratet habe (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 78). Der Beschwerdeführer legt Berichte über die Lage in Lasanod, Kopien von Dokumenten zum Aufenthalt seiner Familie in Uganda sowie Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in einem Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in einem Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtlichen Vertretung vom 08.11.2023, beim Bundesamt am 09.11.2023 per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass über das Asylbegehren auch in Bezug auf die Asylberechtigung inhaltlich zu entscheiden sei und den Bescheid daher beheben, in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen, keine Rückkehrentscheidung erlassen und auch nicht feststellen, dass meine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Ebenfalls beantragt wurde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer auch als Journalist tätig gewesen sei und u.a. über die Al Shabaab Artikel veröffentlicht habe. Diese seien im Erstverfahren nicht berücksichtigt worden, weil der Beschwerdeführer sie nicht habe vorlegen können. Nach jüngerer Berichtslage würden Rückkehrer bereits am Flughafen in Mogadischu entführt. Der Beschwerdeführer sei der Clanzugehörigkeit zu den Darood bzw. dem Schutz durch diesen Clan verlustig gegangen, weil er eine Midgan geheiratet habe. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Beschwerde wurde auch ein Screenshot von sechs Textnachrichten in somalischer Sprache (drei datiert mit XXXX sowie drei datiert mit XXXX ) zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt.Mit der Beschwerde wurde auch ein Screenshot von sechs Textnachrichten in somalischer Sprache (drei datiert mit römisch 40 sowie drei datiert mit römisch 40 ) zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Übersetzung dieser Textnachrichten wurde vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst und dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter samt den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom Jänner 2024 mit Schreiben vom 19.01.2024, zugestellt am 19.01.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu langte bis dato keine Stellungnahme ein. Die Übersetzung lautet wie folgt: XXXX Ein somaliländlischer Minister hat ein sensibles Geheimnis verraten ( Minister, die Kontakt zur AL-Shabaab haben…. römisch 40 Ein somaliländlischer Minister hat ein sensibles Geheimnis verraten ( Minister, die Kontakt zur AL-Shabaab haben…. XXXX INFO: Der Konflikt zwischen dem Präsidenten und dem Primär Minister besteht noch immer und Information über…. römisch 40 INFO: Der Konflikt zwischen dem Präsidenten und dem Primär Minister besteht noch immer und Information über…. XXXX Delegierten bzw. Parlamentsmitglieder bereiten eine Mission vor um den Präsidenten zu stürzen… römisch 40 Delegierten bzw. Parlamentsmitglieder bereiten eine Mission vor um den Präsidenten zu stürzen… XXXX XXXX “ Wir haben zahlreiche AL-Shabaab Mitglieder in der Region getötet“ römisch 40 römisch 40 “ Wir haben zahlreiche AL-Shabaab Mitglieder in der Region getötet“ XXXX Waffen und Männer der AL-Shabaab wurden erwischt… römisch 40 Waffen und Männer der AL-Shabaab wurden erwischt… XXXX Das Außenministerium DF erteilte den somalischen Ministern weltweit eine dringende Anweisung.“ römisch 40 Das Außenministerium DF erteilte den somalischen Ministern weltweit eine dringende Anweisung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W124 2229005-1/25E vom 22.12.2022 verwiesen, der dort wiedergegebenen Verfahrensgang und die dortigen Feststellungen werden zu den Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.04.2024 liegen folgende Beschäftigungszeiten vor: 27.06.2022 bis 28.08.2022 (geringfügig beschäftigter Arbeiter, 29.08.2022 bis 10.02.2023 und ab 01.07.2023 bis dato (jeweils als Arbeiter) Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht. Neue Tatsachen und Sachverhaltselemente haben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf vorgelegten Textnachrichten ergeben. Der Beschwerdeführer ist in Somalia keiner Verfolgung wegen einer früheren journalistischen Tätigkeit ausgesetzt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht. Neue Tatsachen und Sachverhaltselemente haben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf vorgelegten Textnachrichten ergeben. Der Beschwerdeführer ist in Somalia keiner Verfolgung wegen einer früheren journalistischen Tätigkeit ausgesetzt. Im gegenständlichen Fall ergab sich daher weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.2. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somalia: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.