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{'item': 'W285 2229005-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW285 2229005-2 Spruch, W285 2229005-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020.Der Beschwerdeführer (auch „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmals am 18.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde, eine weitere Einvernahme folgte am 14.01.2020. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III. bis V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt , gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 18.02.2020 fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, Zahl W124 2229005-1/25 E, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurden folgende Feststellungen getroffen: „1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch. 1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch. Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt. Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr 2005 hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis 30.07.2019 gelebt. Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ XXXX “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein XXXX gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ XXXX für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ XXXX “ für „ XXXX “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ XXXX “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „ römisch 40 “ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr 2005 hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein römisch 40 gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „ römisch 40 für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „ römisch 40 “ für „ römisch 40 “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ römisch 40 “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. Im Jahr 2008 heiratete der BF eine somalische Staatsangehörige, welche er in Syrien kennengelernt hatte. Dieser Ehe entstammen vier Kinder. Am 29.04.2018 erfolgte die Scheidung. Seit Mai 2019 leistet der BF für seine Kinder aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr. Der BF hat am XXXX , einer somalischen Staatsangehörigen, in XXXX nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am XXXX wurde ihre gemeinsame Tochter XXXX geboren XXXX leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda. Der BF hat am römisch 40 , einer somalischen Staatsangehörigen, in römisch 40 nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am römisch 40 wurde ihre gemeinsame Tochter römisch 40 geboren römisch 40 leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda. 1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.2. Der BF verließ am 30.07.2019 die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.3. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung droht, da er nach der Scheidung seiner ersten Ehe eine Angehörige des Minderheitenclans Midgan geheiratet und mit ihr ein Kind bekommen hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sich der BF öffentlich zu den Grenzstreitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland geäußert hat und er aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos oder einer sonstigen journalistischen Tätigkeit im Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein wird. Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über sonstige Bindungen verfügt. Ferner hat der gesunde und arbeitsfähige BF im Herkunftsstaat eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund seiner Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Mogadischu ist überdies über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.1.4. Der BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ XXXX “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert. Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ römisch 40 “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am 14.07.2021 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert. Von XXXX ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von XXXX befristet. Von römisch 40 ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 nachgegangen. Seit 29.08.2022 ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „RMS-Gastronomiebetriebe GmbH“ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von römisch 40 befristet. In Österreich ist der BF unbescholten.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf weiters zur Lage im Herkunftsstaat (Länderberichte zur Lage in Somalia der Staatendokumentation vom Juli 2022, EUAA Leitfaden: Somalia Juni 2022 und UNHCR Considerations vom September 2022 zu „Journalists, Human Rights Defenders and Government Critics und Internal flight alternative.“ Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit XXXX sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist.Laut den Erwägungen in der Beweiswürdigung ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 das Gericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit römisch 40 sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist. In einer Gesamtschau sei es nicht glaubhaft, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan in das Blickfeld der Familie sowie des Clans der Darood geraten ist und ihm aus diesem Grund auch im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt (vgl. dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt vergleiche dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zum Vorbringe seiner journalistischen Tätigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass dem BF eine Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten droht. Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ XXXX “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Ähnlichem verfolgt worden sei, führte er an, er sei ausschließlich wegen seiner politischen Meinung verfolgt worden. Befragt, wie er verfolgt werden habe können, obwohl er nie in Somalia gewesen sei, antwortete er, er meine damit, dass er von Clans bedroht worden sei. Nach Wiederholung der Frage schilderte er allerdings keine durch seine journalistische Tätigkeit verursachte Bedrohungen, sondern bezog sich vielmehr auf die Verfolgung durch den Clan seiner Ex-Frau (vgl. AS 126f.) und somit auf das – wie bereits ausführlich dargelegt – vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen zu seiner Gefährdung wegen des Eingehens einer Mischehe. Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ römisch 40 “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Ähnlichem verfolgt worden sei, führte er an, er sei ausschließlich wegen seiner politischen Meinung verfolgt worden. Befragt, wie er verfolgt werden habe können, obwohl er nie in Somalia gewesen sei, antwortete er, er meine damit, dass er von Clans bedroht worden sei. Nach Wiederholung der Frage schilderte er allerdings keine durch seine journalistische Tätigkeit verursachte Bedrohungen, sondern bezog sich vielmehr auf die Verfolgung durch den Clan seiner Ex-Frau vergleiche AS 126f.) und somit auf das – wie bereits ausführlich dargelegt – vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen zu seiner Gefährdung wegen des Eingehens einer Mischehe. Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt führte er schließlich auf Nachfrage zu seinen journalistischen Tätigkeiten an, er habe über den Clan der Isaak in Somaliland sowie über den Clan der Darood in Puntland geschrieben, habe sich mit Angehörigen von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien, und habe auf Konferenzen gesprochen (vgl. AS 130). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zu seiner politischen Haltung ergänzend an, dass sowohl Somaliland als auch Puntland die Gebiete Sanaag und Sool für sich beanspruchen hätten wollen. Er habe sich dahingehend geäußert, dass diese Gebiete frei sein sollten (OZ 12, S. 22). Dass der BF konkreten Anfeindungen seitens Vertretern der lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland oder seitens sonstiger Personen ausgesetzt gewesen wäre, legte er jedoch weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit keinen gegen ihn gerichteten Drohungen oder sonstigen Gefährdungen wegen allfälliger politischer Äußerungen zu gewärtigen hatte. Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt führte er schließlich auf Nachfrage zu seinen journalistischen Tätigkeiten an, er habe über den Clan der Isaak in Somaliland sowie über den Clan der Darood in Puntland geschrieben, habe sich mit Angehörigen von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien, und habe auf Konferenzen gesprochen vergleiche AS 130). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zu seiner politischen Haltung ergänzend an, dass sowohl Somaliland als auch Puntland die Gebiete Sanaag und Sool für sich beanspruchen hätten wollen. Er habe sich dahingehend geäußert, dass diese Gebiete frei sein sollten (OZ 12, S. 22). Dass der BF konkreten Anfeindungen seitens Vertretern der lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland oder seitens sonstiger Personen ausgesetzt gewesen wäre, legte er jedoch weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit keinen gegen ihn gerichteten Drohungen oder sonstigen Gefährdungen wegen allfälliger politischer Äußerungen zu gewärtigen hatte. Ferner ist es dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten bzw. seiner politischen Überzeugungen gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen drohen. Nach den Angaben des BF, welche durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails XXXX sowie vom vom XXXX (Beilage ./A) bescheinigt wurden, ist die von ihm betriebene Website „ XXXX “ nicht mehr abrufbar, zumal der BF die entsprechende Gebühr nicht entrichtet hat (vgl. OZ 12, S. 22). Allfällige vom BF auf dieser Website veröffentlichte Artikel können sohin nicht mehr eingesehen werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund von Inhalten, die in der Vergangenheit auf dieser Homepage veröffentlicht wurden, einer Gefährdung ausgesetzt sein wird, ist somit nicht wahrscheinlich. Nach den Angaben des BF, welche durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails römisch 40 sowie vom vom römisch 40 (Beilage ./A) bescheinigt wurden, ist die von ihm betriebene Website „ römisch 40 “ nicht mehr abrufbar, zumal der BF die entsprechende Gebühr nicht entrichtet hat vergleiche OZ 12, S. 22). Allfällige vom BF auf dieser Website veröffentlichte Artikel können sohin nicht mehr eingesehen werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund von Inhalten, die in der Vergangenheit auf dieser Homepage veröffentlicht wurden, einer Gefährdung ausgesetzt sein wird, ist somit nicht wahrscheinlich. Festzuhalten ist weiter, dass der BF zu seinen journalistischen Tätigkeiten anführte, von 2014 bis XXXX 2021 Journalist gewesen zu sein. Konkret habe er die oben erwähnte Website betrieben und habe darüber hinaus zweimal ein Interview gegeben (vgl. OZ 12, S. 21). Auf erneute Nachfrage führte er schließlich an, von 2014 bis Februar 2019 „aktiv“ gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er demnach seit zweieinhalb Jahren nicht mehr aktiv gewesen sei, erklärte er, die Website sei gesperrt worden, da er Gebühren bezahlen hätte sollen und sich das nicht leisten habe können (vgl. OZ 12, S. 22). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem vom BF vorgelegten E-Mail vom XXXX die Domain „ XXXX “ erst am XXXX ausgelaufen ist und er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seine journalistische Arbeit weiterführen hätte können. Hinzu kommt, dass der BF im Verfahren nicht konkret dargetan hat, diese Arbeit wiederaufnehmen zu wollen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er seine journalistische Tätigkeit endgültig beendet hat. Festzuhalten ist weiter, dass der BF zu seinen journalistischen Tätigkeiten anführte, von 2014 bis römisch 40 2021 Journalist gewesen zu sein. Konkret habe er die oben erwähnte Website betrieben und habe darüber hinaus zweimal ein Interview gegeben vergleiche OZ 12, S. 21). Auf erneute Nachfrage führte er schließlich an, von 2014 bis Februar 2019 „aktiv“ gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er demnach seit zweieinhalb Jahren nicht mehr aktiv gewesen sei, erklärte er, die Website sei gesperrt worden, da er Gebühren bezahlen hätte sollen und sich das nicht leisten habe können vergleiche OZ 12, S. 22). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem vom BF vorgelegten E-Mail vom römisch 40 die Domain „ römisch 40 “ erst am römisch 40 ausgelaufen ist und er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seine journalistische Arbeit weiterführen hätte können. Hinzu kommt, dass der BF im Verfahren nicht konkret dargetan hat, diese Arbeit wiederaufnehmen zu wollen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er seine journalistische Tätigkeit endgültig beendet hat. In Bezug auf den Youtube-Kanal des XXXX abgerufen am XXXX ) ist auszuführen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX insbesondere auf das Video mit dem Titel „ XXXX “ hingewiesen hat, indem er der Stellungnahme einen entsprechenden Screenshot beigelegt hat. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Übersetzung dieses Videos geht hervor, dass sich der BF darin zur wirtschaftlichen Lage Somalias Stellung äußerte, während er jedoch im gesamten Verfahren vorbrachte, aufgrund seiner Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland sowie zur Situation seines Clans Verfolgung zu befürchten (vgl. etwa OZ 12, S. 22: „R: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist? BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.“). Das Video ist daher nicht geeignet, die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen zu bescheinigen. In Bezug auf den Youtube-Kanal des römisch 40 abgerufen am römisch 40 ) ist auszuführen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 insbesondere auf das Video mit dem Titel „ römisch 40 “ hingewiesen hat, indem er der Stellungnahme einen entsprechenden Screenshot beigelegt hat. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Übersetzung dieses Videos geht hervor, dass sich der BF darin zur wirtschaftlichen Lage Somalias Stellung äußerte, während er jedoch im gesamten Verfahren vorbrachte, aufgrund seiner Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland sowie zur Situation seines Clans Verfolgung zu befürchten vergleiche etwa OZ 12, S. 22: „R: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist? BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.“). Das Video ist daher nicht geeignet, die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen zu bescheinigen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in Zusammenhang mit diesem Video nicht, dass der BF von der Moderatorin als somalischer Journalist vorgestellt wird. Nach den UNHCR-Richtlinien benötigen Journalisten, die über Themen berichten, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als heikel angesehen werden, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz, weil sie begründete Angst vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung oder eines anderen relevanten Konventionsgrundes haben. Bei Journalisten, die über Al-Shabaab berichten, ist eine Verfolgung seitens dieser Miliz wahrscheinlich. Auch andere Journalisten und Medienschaffen können je nach den individuellen Umständen ihres Falles internationalen Schutzes bedürfen. Fallbezogen kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in dem oben genannten Video derart sensible Themen anspricht, sodass es wahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund seiner Äußerungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt sein wird, thematisiert er doch in erster Linie, welche Maßnahmen gesetzt werden sollten, um die Wirtschaft in Somalia anzukurbeln. Weiter ist auszuführen, dass er die somalische Regierung zwar in einzelnen Punkten kritisiert, dies beispielsweise im Umgang mit somalischen Händlern. Insgesamt betont er jedoch das wirtschaftliche Potenzial Somalias sowie den Umstand, dass in Somalia trotz der Bürgerkriege ein funktionierender Handel bestanden habe. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Äußerungen seitens der somalischen Behörden eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Festzuhalten ist weiter, dass sich der BF in dem Video nicht zu den Aktivitäten von Al-Shabaab geäußert hat und eine Verfolgung durch diese Gruppierung bereits vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF dieses Interview im Free TV Dubais gegeben hat und bisher noch nie in das Blickfeld der Miliz Al-Shabaab geraten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al-Shabaab im Fall seiner Rückkehr auf das Video aufmerksam wird und ihm eine Nähe zur somalischen Regierung oder eine sonstige ihren Überzeugungen widersprechende Gesinnung unterstellt. In Bezug auf die weiteren auf dem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos ist festzuhalten, dass auch diese keinen Rückschluss auf eine allfällige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zulassen, zumal nicht erkennbar ist, dass er sich in diesen Videos kritisch gegenüber staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren äußern würde. Gegenteiliges wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan. Festzuhalten ist weiter, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail vom XXXX eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden kann, wird darin nach der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten deutschen Übersetzung doch lediglich vom Sekretär des Präsidenten der Region XXXX darauf hingewiesen, dass eine Pressemitteilung die Menschen verwirrt habe und die Situation in der Stadt XXXX stabil sei. Aus welchem Anlass ihm dieses E-Mail übermittelt wurde, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan und ergeben sich auch aus dem Schreiben selbst diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lassen sich dem E-Mail Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufgrund politischer Äußerungen bedroht worden wäre. Letztlich ist es anhand der Kopie des E-Mails auch nicht möglich zu überprüfen, ob das E-Mail tatsächlich vom Sekretär des Präsidenten der Region Sool stammt. Festzuhalten ist weiter, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail vom römisch 40 eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden kann, wird darin nach der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten deutschen Übersetzung doch lediglich vom Sekretär des Präsidenten der Region römisch 40 darauf hingewiesen, dass eine Pressemitteilung die Menschen verwirrt habe und die Situation in der Stadt römisch 40 stabil sei. Aus welchem Anlass ihm dieses E-Mail übermittelt wurde, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan und ergeben sich auch aus dem Schreiben selbst diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lassen sich dem E-Mail Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufgrund politischer Äußerungen bedroht worden wäre. Letztlich ist es anhand der Kopie des E-Mails auch nicht möglich zu überprüfen, ob das E-Mail tatsächlich vom Sekretär des Präsidenten der Region Sool stammt. In einer Gesamtschau bestehen sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die lokalen Regierungen von Somaliland oder Puntland den BF, welcher zuletzt im Jahr 1990 in Somalia gelebt hat, aufgrund allfälliger in der Vergangenheit getätigten Äußerungen zum Grenzstreit aktiv im gesamten Staatsgebiet Somalias suchen würden. Vor dem Hintergrund, dass die von ihm veröffentlichten Artikel – wie bereits ausgeführt – nicht mehr abrufbar sind und er darüber hinaus auch nicht dargetan hat zu beabsichtigen, seine journalistischen Tätigkeiten fortzusetzen, ist es auch nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu aufgrund sonstiger öffentlicher Äußerungen in das Blickfeld von staatlichen Einrichtungen oder Privatpersonen gelangen und einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird.“ Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend festgehalten: 2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers „Die Feststellung, dass dem BF eine Ansiedlung in Mogadischu möglich sowie zumutbar ist, stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF: Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt als hinreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist (vgl. dazu auch die näheren rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.). Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt als hinreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist vergleiche dazu auch die näheren rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). Festzuhalten ist weiter, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand anführte, es gehe ihm gut und er benötige keine Medikamente (OZ 12, S. 3). Auch sonst sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, wonach der BF an einer Krankheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, sodass festzustellen war, dass er gesund ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, bestehen im Übrigen nicht. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes war weiter festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist. Weiters ergibt sich aus den Angaben des BF zu seiner individuellen Situation, dass er in Mogadischu über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der BF im gesamten Verfahren nachvollziehbar darlegte, seit dem Jahr 1990 außerhalb des Herkunftsstaates zu leben. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass er die somalische Sprache beherrscht und über eine umfassende Universitätsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Hinzu kommt, dass er vor seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten mehrere Jahre für ein somalisches Unternehmen gearbeitet hat und diese Anstellung unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erhalten hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass er in Mogadischu in der Lage sein wird, mithilfe von Angehörigen seines Clans Arbeit zu finden und seine Existenz eigenständig zu sichern. Weiters führte der BF vor dem Bundesamt am XXXX selbst an, dass er – angenommen er wäre in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt – in Mogadischu wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Weiters führte der BF vor dem Bundesamt am römisch 40 selbst an, dass er – angenommen er wäre in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt – in Mogadischu wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Vorbringen des BF zu seinem fehlenden familiären Netzwerk im Herkunftsstaat Ungereimtheiten aufweist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX führte der BF zur Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat an, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Weiter hielt er fest, er habe auch keinen Onkel, sondern lediglich eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt pflege (vgl. AS 95). In der darauffolgenden Einvernahme wiederholte er, dass er im Herkunftsstaat nur seine Ehefrau habe. Zwar lebe noch eine Tante von ihm in Somalia, es bestehe jedoch kein Kontakt (vgl. AS 123). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Vorbringen des BF zu seinem fehlenden familiären Netzwerk im Herkunftsstaat Ungereimtheiten aufweist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 führte der BF zur Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat an, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Weiter hielt er fest, er habe auch keinen Onkel, sondern lediglich eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt pflege vergleiche AS 95). In der darauffolgenden Einvernahme wiederholte er, dass er im Herkunftsstaat nur seine Ehefrau habe. Zwar lebe noch eine Tante von ihm in Somalia, es bestehe jedoch kein Kontakt vergleiche AS 123). In der mündlichen Verhandlung verwickelte er sich jedoch in Bezug auf seine Angehörigen insoweit in Widersprüche, als er zunächst auf die Frage nach den Geschwistern seiner Mutter anführte, keinen Kontakt zu seiner Tante mütterlicherseits zu haben und nicht zu wissen, ob seine Mutter noch Kontakt zu ihr habe. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach seine Mutter im Jahr 2018 in Syrien verstorben sei (OZ 12, S. 4f.), ist diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass diese Angaben auch insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, als er im Zuge der Erstbefragung anführte, seine Mutter sei bereits im Jahr 2014 verstorben (vgl. AS 7). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung weiter anführte, dass sein Vater zwar Geschwister gehabt habe, diese aber bereits verstorben seien. Auf Nachfrage, wie viele Geschwister sein Vater gehabt habe, führte er demgegenüber an, sein Vater habe lediglich einen Bruder gehabt, der in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen sei (vgl. OZ 12, S. 5). In der mündlichen Verhandlung verwickelte er sich jedoch in Bezug auf seine Angehörigen insoweit in Widersprüche, als er zunächst auf die Frage nach den Geschwistern seiner Mutter anführte, keinen Kontakt zu seiner Tante mütterlicherseits zu haben und nicht zu wissen, ob seine Mutter noch Kontakt zu ihr habe. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach seine Mutter im Jahr 2018 in Syrien verstorben sei (OZ 12, S. 4f.), ist diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass diese Angaben auch insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, als er im Zuge der Erstbefragung anführte, seine Mutter sei bereits im Jahr 2014 verstorben vergleiche AS 7). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung weiter anführte, dass sein Vater zwar Geschwister gehabt habe, diese aber bereits verstorben seien. Auf Nachfrage, wie viele Geschwister sein Vater gehabt habe, führte er demgegenüber an, sein Vater habe lediglich einen Bruder gehabt, der in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen sei vergleiche OZ 12, S. 5). Bemerkenswert ist weiters, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, der Kontakt zu seinen Kindern sei erst abgebrochen, als er in Österreich eingereist sei, während er in Dubai Kontakt zu ihnen gepflegt und sie auch gesehen habe (OZ 12, S. 9). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ex-Frau sowie seine vier Kinder in Somalia wohnhaft seien (vgl. AS 7), nicht nachvollziehbar. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sieben Jahr in Dubai gelebt habe, und auf Nachfrage ergänzend anmerkte, dort alleine gewohnt zu haben (vgl. OZ 93), wäre doch davon auszugehen, dass er zumindest einige Zeit mit seiner Familie zusammengewohnt habe. Bemerkenswert ist weiters, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, der Kontakt zu seinen Kindern sei erst abgebrochen, als er in Österreich eingereist sei, während er in Dubai Kontakt zu ihnen gepflegt und sie auch gesehen habe (OZ 12, S. 9). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ex-Frau sowie seine vier Kinder in Somalia wohnhaft seien vergleiche AS 7), nicht nachvollziehbar. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sieben Jahr in Dubai gelebt habe, und auf Nachfrage ergänzend anmerkte, dort alleine gewohnt zu haben vergleiche OZ 93), wäre doch davon auszugehen, dass er zumindest einige Zeit mit seiner Familie zusammengewohnt habe. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten betreffend die Angehörigen des BF sowie zum Kontakt und Aufenthaltsort zu diesen entsteht der Eindruck, dass der BF bestehende Kontakte und Bindungen zum Herkunftsstaat zu verschleiern versucht hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und somit im Fall der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre. Festzuhalten ist weiter, dass sowohl die erste Ehefrau als auch die nunmehrige Ehefrau des BF somalische Staatsangehörige sind und der BF darüber hinaus mehrere Jahre in einem somalischen Unternehmen gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass er nach wie vor mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut ist. Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in Mogadischu niederzulassen.“ Abschließend führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung zunächst hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aus: „3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan sowie wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter Verfolgung durch Angehörige des Clans der Darood sowie durch die Familie seiner Ex-Frau drohen würde. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte. „3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan sowie wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter Verfolgung durch Angehörige des Clans der Darood sowie durch die Familie seiner Ex-Frau drohen würde. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass der BF infolge von Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung einer gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt Mogadischu ausgesetzt ist. Auch eine Verfolgung wegen sonstiger Äußerungen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeiten ist – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – nicht wahrscheinlich. 3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.“3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.“ Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts (vgl. oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des Beschwerdeführers) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf Somalia nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.„Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts vergleiche oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des Beschwerdeführers) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf Somalia nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter endgültig verlassen, seither nicht mehr in Somalia gelebt hat und sich seine Situation im Fall der Rückkehr daher schwieriger darstellt als jene von Personen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. In Bezug auf die allgemeine Lage ist festzuhalten, dass in Mogadischu der Grad willkürlicher Gewalt ein hohes Niveau erreicht. Allerdings reicht nach der Einschätzung von EUAA bloß die Anwesenheit in diesem Gebiet nicht aus, um von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu können. In Bezug auf die allgemeine Lage ist festzuhalten, dass in Mogadischu der Grad willkürlicher Gewalt ein hohes Niveau erreicht. Allerdings reicht nach der Einschätzung von EUAA bloß die Anwesenheit in diesem Gebiet nicht aus, um von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgehen zu können. Festzuhalten ist weiter, dass der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. Festzuhalten ist weiter, dass der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat vergleiche dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. Bei dem 38-jährigen BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der einem Mehrheitsclan angehört und bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Somalisch beherrscht er Arabisch und Englisch. Ferner hat er das Bachelor-Studium „ XXXX “ abgeschlossen und verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Arbeit bei einem somalischen Unternehmen gefunden hat und sowohl seine erste Ehefrau als auch seine nunmehrige Ehefrau Staatsangehörige Somalias sind. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit den somalischen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist, im Fall der Rückkehr nach Mogadischu bei der Arbeitssuche Unterstützung vom Mehrheitsclan der Darood erhalten wird und binnen kurzer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht glaubhaft ist, der BF würde im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Bei dem 38-jährigen BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der einem Mehrheitsclan angehört und bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Somalisch beherrscht er Arabisch und Englisch. Ferner hat er das Bachelor-Studium „ römisch 40 “ abgeschlossen und verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Arbeit bei einem somalischen Unternehmen gefunden hat und sowohl seine erste Ehefrau als auch seine nunmehrige Ehefrau Staatsangehörige Somalias sind. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit den somalischen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist, im Fall der Rückkehr nach Mogadischu bei der Arbeitssuche Unterstützung vom Mehrheitsclan der Darood erhalten wird und binnen kurzer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht glaubhaft ist, der BF würde im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Aus diesen Gründen ist nicht zu befürchten, dass er in Somalia in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Bei einer Rückkehr nach Somalia besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan. Bei einer Rückkehr nach Somalia besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht dargetan. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der BF aktuell 38 Jahre alt und gesund ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht. 3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in seiner Heimatstadt Mogadischu keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar.3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in seiner Heimatstadt Mogadischu keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar. …“ Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.02.2023, Zahl E 330/2023-7, abgelehnt. Die mit 03.05.2023 eingebrachte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 zurückgewiesen (VwGH 30.05.2023, RA 2023/14/0163). 2. Gegenständliches Verfahren: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. In Somalia herrsche Krieg. Es herrsche Hungersnot. In seiner Heimat Lasanod herrsche Krieg. Er gehöre dem Lasanod Clan an. Seine Frau und seine Tochter hätten Lasanod verlassen und befänden sich derzeit in Uganda.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. In Somalia herrsche Krieg. Es herrsche Hungersnot. In seiner Heimat Lasanod herrsche Krieg. Er gehöre dem Lasanod Clan an. Seine Frau und seine Tochter hätten Lasanod verlassen und befänden sich derzeit in Uganda. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung bestätigte. Befragt nach den Gründen, warum er einen Folgeantrag gestellt habe gab er an, er habe es deshalb getan, weil in Somalia Krieg herrsche, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er in seinen Herkunftsstaat ausreisen müsse. Er wohne und arbeite in Klagenfurt. Aktuell sei seine weiße Karte gesperrt. Er wolle diese wieder aktivieren lassen, damit er arbeiten könne (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 70). Er lege Informationen zu Somaliland vor, weil seine Ehefrau von dort komme, würde er nach Somalia zurückkehren, dann nach Somaliland. Seine Ehefrau und sein Kind seien von den Kämpfen zwischen Somaliland und Puntland betroffen. Sie sei Midgan und werde von seinem Clan verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre. Sie sei auch von der Dürre betroffen (Einvernahme am 01.08.2023, S. A72f). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht sagen, ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Vielleicht helfe ihm sein Clan, vielleicht auch nicht (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 73). Befragt, warum er keine Unterstützung durch seinen Clan bekommen solle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gemeinsam mit Dulbahante aufgewachsen, er sei nicht integriert (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 74). Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung bestätigte. Befragt nach den Gründen, warum er einen Folgeantrag gestellt habe gab er an, er habe es deshalb getan, weil in Somalia Krieg herrsche, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er in seinen Herkunftsstaat ausreisen müsse. Er wohne und arbeite in Klagenfurt. Aktuell sei seine weiße Karte gesperrt. Er wolle diese wieder aktivieren lassen, damit er arbeiten könne (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 70). Er lege Informationen zu Somaliland vor, weil seine Ehefrau von dort komme, würde er nach Somalia zurückkehren, dann nach Somaliland. Seine Ehefrau und sein Kind seien von den Kämpfen zwischen Somaliland und Puntland betroffen. Sie sei Midgan und werde von seinem Clan verfolgt, weil sie einer Minderheit angehöre. Sie sei auch von der Dürre betroffen (Einvernahme am 01.08.2023, S. A72f). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht sagen, ob er auf die Unterstützung durch seinen Clan zurückgreifen könne. Vielleicht helfe ihm sein Clan, vielleicht auch nicht (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 73). Befragt, warum er keine Unterstützung durch seinen Clan bekommen solle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gemeinsam mit Dulbahante aufgewachsen, er sei nicht integriert (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 74). Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er wolle seine alten Fluchtgründe aufrechthalten. Jedoch neu hinzugekommen sei, dass zwischen Somaliland und Puntland Krieg herrsche. Es sei sehr gefährlich. Er könne nicht zurück. Er sei 40 Jahre alt, daher könne er nicht nach Somalia zurück. Er sei insgesamt 35 Jahre nicht in seinem Herkunftsstaat gewesen, er habe dort keine Chance (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 77). Er würde in Mogadischu als Dulbahante erkannt werden und Probleme bekommen, weil er eine Frau aus einem Minderheitenclan geheiratet habe (Einvernahme am 01.08.2023, AS. 78). Der Beschwerdeführer legt Berichte über die Lage in Lasanod, Kopien von Dokumenten zum Aufenthalt seiner Familie in Uganda sowie Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in einem Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in einem Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtlichen Vertretung vom 08.11.2023, beim Bundesamt am 09.11.2023 per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass über das Asylbegehren auch in Bezug auf die Asylberechtigung inhaltlich zu entscheiden sei und den Bescheid daher beheben, in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen, keine Rückkehrentscheidung erlassen und auch nicht feststellen, dass meine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Ebenfalls beantragt wurde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer auch als Journalist tätig gewesen sei und u.a. über die Al Shabaab Artikel veröffentlicht habe. Diese seien im Erstverfahren nicht berücksichtigt worden, weil der Beschwerdeführer sie nicht habe vorlegen können. Nach jüngerer Berichtslage würden Rückkehrer bereits am Flughafen in Mogadischu entführt. Der Beschwerdeführer sei der Clanzugehörigkeit zu den Darood bzw. dem Schutz durch diesen Clan verlustig gegangen, weil er eine Midgan geheiratet habe. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Beschwerde wurde auch ein Screenshot von sechs Textnachrichten in somalischer Sprache (drei datiert mit XXXX sowie drei datiert mit XXXX ) zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt.Mit der Beschwerde wurde auch ein Screenshot von sechs Textnachrichten in somalischer Sprache (drei datiert mit römisch 40 sowie drei datiert mit römisch 40 ) zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Übersetzung dieser Textnachrichten wurde vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst und dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter samt den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom Jänner 2024 mit Schreiben vom 19.01.2024, zugestellt am 19.01.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu langte bis dato keine Stellungnahme ein. Die Übersetzung lautet wie folgt: XXXX Ein somaliländlischer Minister hat ein sensibles Geheimnis verraten ( Minister, die Kontakt zur AL-Shabaab haben…. römisch 40 Ein somaliländlischer Minister hat ein sensibles Geheimnis verraten ( Minister, die Kontakt zur AL-Shabaab haben…. XXXX INFO: Der Konflikt zwischen dem Präsidenten und dem Primär Minister besteht noch immer und Information über…. römisch 40 INFO: Der Konflikt zwischen dem Präsidenten und dem Primär Minister besteht noch immer und Information über…. XXXX Delegierten bzw. Parlamentsmitglieder bereiten eine Mission vor um den Präsidenten zu stürzen… römisch 40 Delegierten bzw. Parlamentsmitglieder bereiten eine Mission vor um den Präsidenten zu stürzen… XXXX XXXX “ Wir haben zahlreiche AL-Shabaab Mitglieder in der Region getötet“ römisch 40 römisch 40 “ Wir haben zahlreiche AL-Shabaab Mitglieder in der Region getötet“ XXXX Waffen und Männer der AL-Shabaab wurden erwischt… römisch 40 Waffen und Männer der AL-Shabaab wurden erwischt… XXXX Das Außenministerium DF erteilte den somalischen Ministern weltweit eine dringende Anweisung.“ römisch 40 Das Außenministerium DF erteilte den somalischen Ministern weltweit eine dringende Anweisung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W124 2229005-1/25E vom 22.12.2022 verwiesen, der dort wiedergegebenen Verfahrensgang und die dortigen Feststellungen werden zu den Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.04.2024 liegen folgende Beschäftigungszeiten vor: 27.06.2022 bis 28.08.2022 (geringfügig beschäftigter Arbeiter, 29.08.2022 bis 10.02.2023 und ab 01.07.2023 bis dato (jeweils als Arbeiter) Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht. Neue Tatsachen und Sachverhaltselemente haben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf vorgelegten Textnachrichten ergeben. Der Beschwerdeführer ist in Somalia keiner Verfolgung wegen einer früheren journalistischen Tätigkeit ausgesetzt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht. Neue Tatsachen und Sachverhaltselemente haben sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf vorgelegten Textnachrichten ergeben. Der Beschwerdeführer ist in Somalia keiner Verfolgung wegen einer früheren journalistischen Tätigkeit ausgesetzt. Im gegenständlichen Fall ergab sich daher weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.2. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somalia: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 08.01.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen: […] […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen: […] […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen: […] […] Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, hat sich aber eine entsprechende Option offengelassen. Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias – allerdings mit größerer Autonomie (AA 15.5.2023; vgl. BS 2022b). Der Bundesstaat kann auf eigene staatliche Institutionen zurückgreifen, um Sicherheit und Verwaltung umzusetzen. Dabei agiert Puntland nahezu unabhängig von der Bundesregierung und boykottiert auch oft deren Entscheidungen (PGN 10.2020). Der Bundesstaat hat sich aus dem somalischen Staatsbildungsprozess weitgehend zurückgezogen. Zudem verfügt Puntland über eine größere finanzielle Unabhängigkeit von der Bundesregierung (AA 15.5.2023). Puntland hat einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert (AA 15.5.2023). Zudem beherrscht Puntland fast alle eigenen Landesteile. Damit ist Puntland der stabilste und am meisten entwickelte Bundesstaat Somalias (BS 2022b).Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, hat sich aber eine entsprechende Option offengelassen. Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias – allerdings mit größerer Autonomie (AA 15.5.2023; vergleiche BS 2022b). Der Bundesstaat kann auf eigene staatliche Institutionen zurückgreifen, um Sicherheit und Verwaltung umzusetzen. Dabei agiert Puntland nahezu unabhängig von der Bundesregierung und boykottiert auch oft deren Entscheidungen (PGN 10.2020). Der Bundesstaat hat sich aus dem somalischen Staatsbildungsprozess weitgehend zurückgezogen. Zudem verfügt Puntland über eine größere finanzielle Unabhängigkeit von der Bundesregierung (AA 15.5.2023). Puntland hat einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert (AA 15.5.2023). Zudem beherrscht Puntland fast alle eigenen Landesteile. Damit ist Puntland der stabilste und am meisten entwickelte Bundesstaat Somalias (BS 2022b). Anfang 2019 wählte das Parlament Saed Abdullahi Deni zum neuen Präsidenten. Der bisherige Präsident Abdiweli Mohamed Ali 'Gaas' wurde abgewählt, er akzeptierte die Niederlage (USDOS 12.4.2022). Die erste Amtsperiode von Präsident Deni endet im Jänner 2024 (Sahan/SWT 28.10.2022). Puntland verfolgt den Plan, im Jänner 2024 allgemeine Wahlen durchzuführen. Bis dato dienen die Parlamentarier eher der Regierung, als dass sie Volksvertreter darstellen würden. Zudem soll die Staatsgewalt künftig dezentralisiert werden (PP 18.8.2022). Parteien orientierten sich an Clanlinien und wohlhabenden Vorsitzenden, das Wahlverhalten spiegelt die Clanzusammensetzung der Bezirke wider. Eine inhaltliche Ausrichtung bzw. ein Wettbewerb der Parteien war nicht erkennbar (AA 15.5.2023). Das Wahlsystem in Puntland ist bislang stark Clan-bezogen. Die Majerteen-Clans erhalten den Präsidenten; die Dhulbahante den Vizepräsidenten; und die Warsangeli den Parlamentssprecher. Das Amt des Präsidenten rotiert zwischen Subclans der Majerteen (ACLED 28.7.2023). Die von der Regierung angesetzte Wählerregistrierung für die angesetzten allgemeinen Lokalwahlen 2023 stieß in Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung. Diesbezüglich kam es am 6.2.2023 in Garoowe zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Zwei Gründe für die Ablehnung der Wählerregistrierung sind einerseits die bei den Wahlen 2021 festgestellte Korruption und andererseits die teilweise Ablehnung des Wahl- und Parteiensystems. Der aktuellen Regierung von Präsident Deni ist es nicht gelungen, diese Ablehnung zu beschwichtigen oder auszuräumen (BMLV 9.2.2023). Am 25.5.2023 hat Puntland erfolgreich seine ersten direkten Kommunal- bzw. Gemeinderatswahlen seit 53 Jahren durchgeführt (HO 3.7.2023; vgl. Sahan/SWT 26.5.2023). Insgesamt haben 3.775 Kandidaten von sieben politischen Parteien um 774 Sitze gekämpft. Allerdings haben einige einflussreiche Politiker und Mitglieder von Oppositionsgruppen in der Region Nugaal in Puntland die Wahlen boykottiert und die Übergangswahlkommission von Puntland gezwungen, die Wahlen in drei der 33 Bezirke, darunter auch in der Landeshauptstadt Garoowe, zu verschieben (HO 3.7.2023). Nach anderen Angaben wurden die Wahlen in 33 Bezirken durchgeführt und in drei Bezirken verschoben (ACLED 28.7.2023). Die Übergangswahlkommission hat erklärt, dass bei den Lokalwahlen ca. 173.000 der 385.000 registrierten Wähler tatsächlich auch gewählt haben (FTL 27.5.2023).Am 25.5.2023 hat Puntland erfolgreich seine ersten direkten Kommunal- bzw. Gemeinderatswahlen seit 53 Jahren durchgeführt (HO 3.7.2023; vergleiche Sahan/SWT 26.5.2023). Insgesamt haben 3.775 Kandidaten von sieben politischen Parteien um 774 Sitze gekämpft. Allerdings haben einige einflussreiche Politiker und Mitglieder von Oppositionsgruppen in der Region Nugaal in Puntland die Wahlen boykottiert und die Übergangswahlkommission von Puntland gezwungen, die Wahlen in drei der 33 Bezirke, darunter auch in der Landeshauptstadt Garoowe, zu verschieben (HO 3.7.2023). Nach anderen Angaben wurden die Wahlen in 33 Bezirken durchgeführt und in drei Bezirken verschoben (ACLED 28.7.2023). Die Übergangswahlkommission hat erklärt, dass bei den Lokalwahlen ca. 173.000 der 385.000 registrierten Wähler tatsächlich auch gewählt haben (FTL 27.5.2023). Die Gewinner der Wahl - namentlich Kaah, Mideeye und Sincad - werden als politische Parteien eingetragen. 17 % der gewählten Vertreter waren weiblich (UNSC 15.6.2023). Manche der im Mai gewählten Personen konnten aufgrund der politischen Unstimmigkeiten ihre Mandate nicht übernehmen (Sahan/SWT 30.8.2023). Zudem hatte die Opposition – u.a. die Partei Horseed, Mustaqbal und Ifeye – die Wahlen boykottiert. Im Vorfeld der Wahlen gab es politische Streitigkeiten und auch Gewalt (Sahan/SWT 26.5.2023). Ende Juni 2023 hat das Parlament den Wahlprozess (Art. 56 der Verfassung) geändert. Präsident und Vizepräsident sollen demnach nicht mehr vom Parlament, sondern in direkten Wahlen gewählt werden. Zudem sollen mehr Parteien zugelassen werden (HO 26.6.2023). Präsident Deni steht unter dem Verdacht, seine Amtszeit verlängern zu wollen (Sahan/SWT 26.6.2023a; vgl. Sahan/SWT 30.8.2023). Der Versuch von Deni, die kontroversen Verfassungsänderungen durchzusetzen, hat eine bewaffneter Reaktion ausgelöst. Die tödliche Gewalt in Garoowe zwischen Oppositionskräften unter der Führung von Danaab-General Jim’aale Jama’ Takaar und regionalen Streitkräften von Puntland markiert eine besorgniserregende Eskalation. Auslöser war der vorgeschlagene Schritt zu einer Verfassungsänderung. Namentlich sollte Artikel 46 geändert werden, um die Zahl der registrierten politischen Parteien von drei auf fünf zu erhöhen; sowie Artikel 79, um die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern. Der erste Änderungsantrag soll demnach den Einfluss der Oppositionsparteien schwächen, und der zweite soll Denis Amtszeit ausdehnen. Die Opposition lehnt beide Maßnahmen strikt ab (Sahan/SWT 26.6.2023a; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Spannungen sind im Juni 2023 eskaliert, mindestens 26 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Oppositions- und Regierungskräften in Garoowe getötet (ACLED 30.6.2023).Ende Juni 2023 hat das Parlament den Wahlprozess (Artikel 56, der Verfassung) geändert. Präsident und Vizepräsident sollen demnach nicht mehr vom Parlament, sondern in direkten Wahlen gewählt werden. Zudem sollen mehr Parteien zugelassen werden (HO 26.6.2023). Präsident Deni steht unter dem Verdacht, seine Amtszeit verlängern zu wollen (Sahan/SWT 26.6.2023a; vergleiche Sahan/SWT 30.8.2023). Der Versuch von Deni, die kontroversen Verfassungsänderungen durchzusetzen, hat eine bewaffneter Reaktion ausgelöst. Die tödliche Gewalt in Garoowe zwischen Oppositionskräften unter der Führung von Danaab-General Jim’aale Jama’ Takaar und regionalen Streitkräften von Puntland markiert eine besorgniserregende Eskalation. Auslöser war der vorgeschlagene Schritt zu einer Verfassungsänderung. Namentlich sollte Artikel 46 geändert werden, um die Zahl der registrierten politischen Parteien von drei auf fünf zu erhöhen; sowie Artikel 79, um die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern. Der erste Änderungsantrag soll demnach den Einfluss der Oppositionsparteien schwächen, und der zweite soll Denis Amtszeit ausdehnen. Die Opposition lehnt beide Maßnahmen strikt ab (Sahan/SWT 26.6.2023a; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Spannungen sind im Juni 2023 eskaliert, mindestens 26 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Oppositions- und Regierungskräften in Garoowe getötet (ACLED 30.6.2023). Die politische Lage in Puntland bleibt also weiterhin von den Auseinandersetzungen um die Abhaltung der anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen geprägt. Punkte wie die Wählerregistrierung, Wahltermine oder zugelassene Parteien werden in öffentlichen Aussagen gerne ins Treffen geführt bzw. beanstandet. Tatsächlich geht es bei dem Konflikt aber darum, dass einer der mächtigen Subclans der Darod / Majerteen / Mohamud Saleebaan (nämlich die Issa Mohamud) darauf besteht, dass der Präsidentenkreislauf zuerst beendet wird, bevor über allgemeine Wahlen oder Ähnliches gesprochen wird (BMLV 1.12.2023). Von den drei großen Clans der Majerteen / Ali Saleeban haben bereits zwei je zweimal den Präsidenten gestellt. Der dritte ist erst einmal zum Zug gekommen. Man will folglich erst dann allgemeine Wahlen haben, wenn auch der dritte Clan bedient worden ist. Deni hingegen forciert Wahlen. Dies hat zu den Unruhen geführt und sorgt weiter für Unruhe (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 30.8.2023). Tatsächlich können sich die Majerteen nicht darauf einigen, wer Puntland kontrollieren soll. Seit Wochen schwelt ein Streit über die Pläne des Präsidenten von Puntland, seine Amtszeit zu verlängern, was gegen eine informelle Machtteilungsvereinbarung zwischen mehreren Subclans der Majerteen verstoßen würde (NLM/Barnett 7.8.2023). Politiker und Oppositionsparteien haben vor dem Verfassungsgerichtshof von Puntland gegen die Verfassungsänderungen geklagt (Sahan/SWT 30.8.2023).Die politische Lage in Puntland bleibt also weiterhin von den Auseinandersetzungen um die Abhaltung der anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen geprägt. Punkte wie die Wählerregistrierung, Wahltermine oder zugelassene Parteien werden in öffentlichen Aussagen gerne ins Treffen geführt bzw. beanstandet. Tatsächlich geht es bei dem Konflikt aber darum, dass einer der mächtigen Subclans der Darod / Majerteen / Mohamud Saleebaan (nämlich die Issa Mohamud) darauf besteht, dass der Präsidentenkreislauf zuerst beendet wird, bevor über allgemeine Wahlen oder Ähnliches gesprochen wird (BMLV 1.12.2023). Von den drei großen Clans der Majerteen / Ali Saleeban haben bereits zwei je zweimal den Präsidenten gestellt. Der dritte ist erst einmal zum Zug gekommen. Man will folglich erst dann allgemeine Wahlen haben, wenn auch der dritte Clan bedient worden ist. Deni hingegen forciert Wahlen. Dies hat zu den Unruhen geführt und sorgt weiter für Unruhe (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 30.8.2023). Tatsächlich können sich die Majerteen nicht darauf einigen, wer Puntland kontrollieren soll. Seit Wochen schwelt ein Streit über die Pläne des Präsidenten von Puntland, seine Amtszeit zu verlängern, was gegen eine informelle Machtteilungsvereinbarung zwischen mehreren Subclans der Majerteen verstoßen würde (NLM/Barnett 7.8.2023). Politiker und Oppositionsparteien haben vor dem Verfassungsgerichtshof von Puntland gegen die Verfassungsänderungen geklagt (Sahan/SWT 30.8.2023). Gemäß einer Quelle vom 11.12.2023 hat Präsident Deni im Streit um die Wahlen nachgegeben. Demnach wird am 8.1.2024 durch die 66 Abgeordneten ein neuer Präsident gewählt werden (Sahan/SWT 11.12.2023). Quellen: […] […] Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vgl. Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien

(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vergleiche Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vgl. BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vergleiche BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land galt als politisch stabil und friedlich (ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und

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