← Österreich

{'item': 'W288 2289236-3'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 12a§ 12§ 76§ 40§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 7§ 39§ 120§ 41§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW288 2289236-3 Spruch, W288 2289236-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 11.04.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am 25.03.2024 und die daran anknüpfende Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) von 25.03.2024 bis zur Schubhaftverhängung am 27.03.
  2. Die Beschwerde begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen worden und die Abstandnahme von der Durchführung einer Einvernahme grob rechtswidrig gewesen sei sowie, dass der BF an seiner Meldeadresse (an welcher er seit März 2023 wohnhaft und seit 13.12.2023 gemeldet war) festgenommen worden sei, ohne dass er zuvor über die bevorstehende Abschiebung und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr informiert worden wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Festnahme am 25.03.2024 und die Anhaltung von 25.03.2024 bis zur Verhängung der Schubhaft am 27.03.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie ihm Ersatz für den durch die Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen.
  3. Am 12.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte.
  4. Noch am 12.04.2024 übermittelte das BFA die Verwaltungsakte und erstattete eine Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz näher bezeichneter Kosten beantragt wurde.
  5. Am 16.04.2024 wurde die Beschwerde der zunächst vorgesehenen Gerichtsabteilung wegen Unzuständigkeit abgenommen und der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  6. Am 17.04.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024 zum Parteiengehör.
  7. Am 17.04.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör in welcher das bisherige Vorbringen aufrechterhalten wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  10. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.
  13. Am 04.08.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  14. Die gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen. 1.1.
  15. Die gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. 1.1.
  16. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. 1.1.
  17. Am 25.09.2022 war der BF an seiner damaligen Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar, hielt er sich dort nicht mehr auf und wurde in weiterer Folge seine amtliche Abmeldung veranlasst. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Erst ab dem 13.12.2023 hatte der BF neuerlich eine Meldeadresse. 1.1.
  18. Seitens des BFA wurde in der Folge ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Am 20.03.2024 wurde durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt. 1.1.
  19. Am 25.03.2024 wurde der BF

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, nachweislich ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:51 Uhr, sohin unmittelbar nach der erfolgten Festnahme, übermittelte das BFA der LPD den Abschiebeauftrag für den 27.03.2024 betreffend den BF.1.1.7. Am 25.03.2024 wurde der BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, nachweislich ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:51 Uhr, sohin unmittelbar nach der erfolgten Festnahme, übermittelte das BFA der LPD den Abschiebeauftrag für den 27.03.2024 betreffend den BF. 1.1.

  1. Am 26.03.2024 stellte der BF im Stande der Festnahme einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 26.03.2024 gestellte Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und daher die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten bleibt. 1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. XXXX , wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.1.

  1. Am 27.03.2024 verweigerte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge in das PAZ rücküberstellt. 1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.

  1. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.
  3. Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  5. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.
  7. Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  9. Am 10.04.2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. 1.1.
  10. Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am 25.03.2024 und seine Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) von 25.03.2024 bis zur Schubhaftverhängung am 27.03.2024 (siehe bereits Pkt. 1 des Verfahrensgangs). 1.
  11. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (in Verwaltungsverwahrungshaft): 1.2.
  12. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Marokko, am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, Zl. XXXX , zugestellt am 26.08.2022 (als dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag), rechtskräftig abgewiesen. 1.2.
  13. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Marokko, am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, Zl. römisch 40 , zugestellt am 26.08.2022 (als dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag), rechtskräftig abgewiesen. 1.2.
  14. Bereits am 04.08.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem der BF über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert wurde und er in aller Deutlichkeit darüber informiert wurde, dass seitens des BFA Zwangsmaßnahmen erlassen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen. Der BF gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.2.
  15. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte unter. So war der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar. Eine versuchte Festnahme am 25.09.2022 verlief negativ, da er sich an seiner Meldeadresse nicht aufhielt. Die anwesende Schwester des BF gab gegenüber den Beamten an, dass der BF seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig sei und sich vermutlich in Italien aufhalte. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Erst ab dem 13.12.2023 hatte der BF neuerlich eine Meldeadresse. 1.2.
  16. Das BFA leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein und organisierte seine Abschiebung im Luftweg für den 27.03.
  17. Bereits am 16.02.2024 stellte das BFA eine Buchungsanfrage zum Zwecke der Abschiebung des BF. Die Flugbuchung für die Abschiebung erfolgte am 19.02.
  18. Am 19.02.2024 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG („[geplante] Anordnung zur Abschiebung“) gegen den BF. Im Festnahmeauftrag wurde eine Festnahme des BF ab dem 25.03.2024, 01:00 Uhr, bis spätestens 26.03.2024, 10:00 Uhr angeordnet. Gleichzeitig übermittelte das BFA der LPD einen Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG für die Meldeadresse des BF und eine Information über die bevorstehende Abschiebung. Am 20.03.2024 wurde von der marokkanischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt.Am 19.02.2024 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG („[geplante] Anordnung zur Abschiebung“) gegen den BF. Im Festnahmeauftrag wurde eine Festnahme des BF ab dem 25.03.2024, 01:00 Uhr, bis spätestens 26.03.2024, 10:00 Uhr angeordnet. Gleichzeitig übermittelte das BFA der LPD einen Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG für die Meldeadresse des BF und eine Information über die bevorstehende Abschiebung. Am 20.03.2024 wurde von der marokkanischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt. 1.2.5. Am 25.03.2024, 10:24 Uhr, suchten Beamte der LPD XXXX die Wohnadresse des BF zwecks Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages auf. Der BF wurde angetroffen und am 25.03.2024, 10:26 Uhr,

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde rechtlich belehrt und über den Festnahmeauftrag und seine Abschiebung informiert. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten persönliche Gegenstände einzupacken und mitzunehmen. Der BF wurde visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde dem BF ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:05 Uhr, wurde dem BF zudem die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung ausgefolgt. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme, konkret am 25.03.2024, 11:51 Uhr, übermittelte das BFA der LPD auch den Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 27.03.2024. Der BF wurde in der Folge ins PAZ verbracht.1.2.5. Am 25.03.2024, 10:24 Uhr, suchten Beamte der LPD römisch 40 die Wohnadresse des BF zwecks Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages auf. Der BF wurde angetroffen und am 25.03.2024, 10:26 Uhr,

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde rechtlich belehrt und über den Festnahmeauftrag und seine Abschiebung informiert. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten persönliche Gegenstände einzupacken und mitzunehmen. Der BF wurde visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde dem BF ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:05 Uhr, wurde dem BF zudem die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung ausgefolgt. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme, konkret am 25.03.2024, 11:51 Uhr, übermittelte das BFA der LPD auch den Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 27.03.2024. Der BF wurde in der Folge ins PAZ verbracht. 1.2.6. Der BF stellte am 26.03.2024 im Stande der Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG vom 26.03.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. XXXX , wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt.1.2.6. Der BF stellte am 26.03.2024 im Stande der Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 26.03.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.2.

  1. Der BF vereitelte am 27.03.2024 seine Abschiebung, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte. Trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung (Ergreifen der Unterarme) konnte der BF von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden, sodass ein Abbruch der Abschiebung erfolgte. Nachdem das BFA über den Vorfall informiert wurde, teilte das BFA der LPD mit E-Mail vom 27.03.2024, 09:59 Uhr, mit, dass über den BF die Schubhaft verhängt wird und ersuchte um Rücküberstellung ins PAZ. Der BF wurde sodann ins PAZ rücküberstellt. 1.2.
  2. Am 27.03.2024, 14:00 Uhr, wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zl. XXXX , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2.
  3. Am 27.03.2024, 14:00 Uhr, wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.2.
  4. Der BF befand sich nach seiner Festnahme am 25.03.2024, 10:26 Uhr, bis zur Anordnung der Schubhaft am 27.03.2024, 14:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Aktuell wird der BF nicht mehr angehalten. Er wurde am 10.04.2024, 06:41 Uhr, im Luftweg nach Marokko abgeschoben. 1.2.
  5. Der BF war bei seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF nicht vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  6. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in den zur Beschwerde geführten Gerichtsakt, unter Berücksichtigung der dort einliegenden Beschwerde selbst, der Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024 und der Stellungnahme des BF vom 17.04.2024, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), weiters durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das erste Asylverfahren des BF und die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX die Schubhaftverfahren des BF betreffend, insbesondere auch in die in diesen Verfahren ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 25.08.2022, Zl. XXXX , vom 02.04.2024, Zl. XXXX und vom 10.04.2024, Zl. XXXX .Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in den zur Beschwerde geführten Gerichtsakt, unter Berücksichtigung der dort einliegenden Beschwerde selbst, der Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024 und der Stellungnahme des BF vom 17.04.2024, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), weiters durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das erste Asylverfahren des BF und die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 die Schubhaftverfahren des BF betreffend, insbesondere auch in die in diesen Verfahren ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 25.08.2022, Zl. römisch 40 , vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 und vom 10.04.2024, Zl. römisch 40 . 2.
  7. Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
  8. Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  9. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakten des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.
  10. Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  11. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgenannten Verwaltungsakten des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  12. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (in Verwaltungsverwahrungshaft): 2.2.
  13. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom 27.07.2022, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022 (als dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag; vgl. § 21 Abs. 8 BVwGG), mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. BFA-Bescheid vom 27.02.2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX und sind unbestritten. Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Identitätsdokument (abgelaufener Reisepass, INT-Akt, AS 143f) in Zusammenschau mit dem von der marokkanischen Botschaft ausgestellten Ersatzreisedokument (Laissez Passer, HRZ-Akt, AS 35).2.2.
  14. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom 27.07.2022, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, dem BF zugestellt am 26.08.2022 (als dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag; vergleiche Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG), mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten vergleiche BFA-Bescheid vom 27.02.2022, INT-Akt, AS 153ff; BVwG-Erkenntnis vom 25.08.2022 samt Zustellnachweis, INT-Akt, AS 253ff) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 und sind unbestritten. Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Identitätsdokument (abgelaufener Reisepass, INT-Akt, AS 143f) in Zusammenschau mit dem von der marokkanischen Botschaft ausgestellten Ersatzreisedokument (Laissez Passer, HRZ-Akt, AS 35). 2.2.
  15. Die Feststellungen zum Inhalt des am 04.08.2022 mit dem BF geführten Rückkehrberatungsgespräch sowie dazu, dass der BF bei diesem Gespräch erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein, ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Protokoll zu diesem Gespräch (Rückkehrberatungsprotokoll, INT-Akt, AS 215). 2.2.
  16. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung hernach nicht nachkam und untertauchte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation in den vorgelegten Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten, ergibt sich etwa, dass die versuchte Festnahme des BF am 25.09.2022 negativ verlief und seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, dass der BF seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig sei und sich vermutlich in Italien aufhalte (vgl. LPD-Bericht vom 25.09.2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde (vgl. Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar war. Dass der BF sodann in der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar war und er erst ab dem 13.12.2023 neuerlich eine Meldeadresse hatte ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.Aus den Verwaltungsakten, ergibt sich etwa, dass die versuchte Festnahme des BF am 25.09.2022 negativ verlief und seine Schwester gegenüber Beamten der LPD angab, dass der BF seit September 2022 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig sei und sich vermutlich in Italien aufhalte vergleiche LPD-Bericht vom 25.09.2022, INT-Akt, AS 345f) und sodann die amtliche Abmeldung des BF von seiner damaligen Meldeadresse veranlasst wurde vergleiche Amtliche Abmeldung vom 14.03.2023, INT-Akt, AS 365f). Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar war. Dass der BF sodann in der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar war und er erst ab dem 13.12.2023 neuerlich eine Meldeadresse hatte ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.2.
  17. Auch die Feststellungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF durch das BFA und zur Organisation seiner Abschiebung für den 27.03.2024 ergeben sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation in den vorgelegten Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass vom BFA bereits am 16.02.2024 eine Buchungsanfrage gestellt und am 19.02.2024 die Flugbuchung für die Abschiebung des BF am 27.03.2024 erfolgte (HRZ-Akt, AS 23 ff). Auch die Feststellungen zu dem gegen den BF bereits am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG, zum gleichzeitig übermittelten Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG samt Information über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten (INT-Akt, AS 401ff). Schließlich geht aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde.Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass vom BFA bereits am 16.02.2024 eine Buchungsanfrage gestellt und am 19.02.2024 die Flugbuchung für die Abschiebung des BF am 27.03.2024 erfolgte (HRZ-Akt, AS 23 ff). Auch die Feststellungen zu dem gegen den BF bereits am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, zum gleichzeitig übermittelten Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG samt Information über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten (INT-Akt, AS 401ff). Schließlich geht aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde. 2.2.

  1. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 25.03.2024, 10:34 Uhr, insbesondere auch dazu, dass der BF rechtlich belehrt, über den Festnahmeauftrag und seine Abschiebung informiert, ihm die Möglichkeit zur Mitnahme persönlicher Gegenstände geboten und er sodann visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht wurde, ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Bericht der LPD zur Festnahme des BF (LPD-Bericht vom 25.03.2024, INT-Akt, AS 425ff). Der im Bericht der LPD genannte Festnahmezeitpunkt deckt sich dabei auch mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem am Tag seiner Festnahme erstellten Anhalteprotokoll (Anhalteprotokoll vom 25.03.2024, INT-Akt, AS 429ff). Dass dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, zudem die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des BF auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Informationsschreiben (Information über die bevorstehende Abschiebung, INT-Akt, AS 435f). Auch, dass das BFA bereits am 25.03.2024, 11:51 Uhr, sohin unmittelbar nach der erfolgten Festnahme des BF, den Abschiebeauftrag für den 27.03.2024 an die LPD übermittelte, ist in den Verwaltungsakten dokumentiert (INT-Akt, AS 419f). Aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem bereits genannten Bericht der LPD ergibt sich auch, dass der BF in der Folge ins PAZ verbracht wurde. (LPD-Bericht vom 25.03.2024, INT-AKT, AS 425ff). 2.2.
  2. Die Feststellungen zu dem am 26.03.2024 vom BF im Stande der Festnahme gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz und zu der mit Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG über den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG beim BF nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt wurde, ist unbestritten, ergibt sich dies aus dem vorliegenden Bescheid vom 26.03.2024 selbst (OZ 8) und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.6. Die Feststellungen zu dem am 26.03.2024 vom BF im Stande der Festnahme gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz und zu der mit Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG beim BF nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wurde, ist unbestritten, ergibt sich dies aus dem vorliegenden Bescheid vom 26.03.2024 selbst (OZ 8) und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.

  1. Dass der BF seine Abschiebung am 27.03.2024 vereitelte, indem er sich vor dem Boarding im Fahrzeug verspannte und trotz maßanhaltender Körperkraftanwendung von den Beamten der LPD nicht aus dem Fahrzeug verbracht werden konnte, sodass der Abbruch der Abschiebung erfolgte, ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (LPD-Bericht vom 27.04.2024 zur versuchten Abschiebung, INT-Akt, AS 461; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff). Dass das BFA, nachdem es über den Vorfall informiert wurde, der LPD mit E-Mail vom 27.03.2024, 09:59 Uhr, rückmeldete, dass über den BF die Schubhaft verhängt wird und darum ersuchte den BF ins PAZ zu überstellen, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten dokumentierten Korrespondenz zwischen dem BFA und der LPD und der Meldung der LPD zur versuchten Abschiebung des BF (E-Mail vom 27.04.2024, INT-Akt, AS 445; LPD-Meldung vom 27.04.2024, SIM-Akt, AS 7ff). Aus der letztgenannten Meldung der LPD ergibt sich auch, dass der BF sodann ins PAZ rücküberstellt wurde. 2.2.
  2. Dass mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024 über den BF am 27.03.2024, 14:00 Uhr, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid vom 27.03.2024 (SIM-Akt, AS 21ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  3. Die Feststellung dazu, dass sich der BF nach seiner Festnahme am 25.03.2024, um 10:26 Uhr, bis zur Anordnung der Schubhaft am 27.03.2024, um 14:00 Uhr (sohin für eine Gesamtdauer von 51 Stunden und 34 Minuten), in Verwaltungsverwahrungshaft befand, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Eintragungen in der Anhaltedatei. Aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt zur Zl. XXXX einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am 10.04.2024, 06:41 Uhr, im Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom 10.04.2024, XXXX , OZ 9)Aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 einliegenden Abschiebebericht ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr angehalten wird und am 10.04.2024, 06:41 Uhr, im Luftweg nach Marokko abgeschoben wurde (LPD-Abschiebebericht vom 10.04.2024, römisch 40 , OZ 9) 2.2.
  4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatten, ist unzweifelhaft. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Allgemeines zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft):3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft): 3.2.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 22a, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten, wie folgt:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten, wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 46 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“ Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG):Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG): „Artikel 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. [...] Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ 3.2.2.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 25.03.2024, 10:26 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 25.03.2024, 10:26 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.2.2.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.3.2.2.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Fallbezogen plante das BFA bereits vor Erlassung des Festnahmeauftrages, und jedenfalls auch geraume Zeit vor der sodann am 25.03.2024 stattgefunden Festnahme des BF, seine Abschiebung für den 27.03.2024. Zu diesem Zweck erfolgte bereits am 16.02.2024 eine Buchungsanfrage durch das BFA. Erst nachdem die Flugbuchung am 19.02.2024 bestätigt wurde, erfolgte sodann auch die Erlassung des Festnahmeauftrages gegen den BF. Im Weiteren stellte die marokkanische Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit von 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 aus. Unmittelbar nach seiner am 25.03.2024, 10:26 Uhr, erfolgten Festnahme erließ das BFA sodann am 25.03.2024, 11:51 Uhr, auch einen Abschiebeauftrag gegen den BF für die am 27.03.2024 vorgesehen Abschiebung. Bereits aus der Aktenlage geht daher klar hervor, dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war und eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme erlassen wurde. Der Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG lag daher jedenfalls vor.Bereits aus der Aktenlage geht daher klar hervor, dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war und eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme erlassen wurde. Der Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lag daher jedenfalls vor. Dahingehend ist zunächst weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. 3.2.3.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). 3.2.3.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Wie in den Feststellungen ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, mit welchem unter anderem die mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022 erfolgte Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, mit der Zustellung am 26.08.2022 in Rechtskraft, wodurch die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar wurde. Auch diese Voraussetzung lag daher sowohl bei Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme (und Anhaltung) vor. Daran vermag auch der am 26.04.2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte den Folgeantrag bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am 25.04.2024, 11:05 Uhr) informiert worden war (vgl. die Voraussetzungen

§ 12aAbs. 3 Asyl

G). Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.Daran vermag auch der am 26.04.2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte den Folgeantrag bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am 25.04.2024, 11:05 Uhr) informiert worden war vergleiche die Voraussetzungen

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG). Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. 3.2.

  1. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein gezeigtes Verhalten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Abschiebung nicht nachhaltig akzeptieren werde. Er hielt sich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mehr als eineinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Schon bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 04.08.2022, erklärte er nicht rückkehrwillig zu sein, obwohl er über seine Perspektiven in Österreich, über die freiwillige Rückkehr und die Möglichkeit der Erlassung von Zwangsmaßnahmen seitens des BFA, sofern keine freiwillige Rückkehr erfolgen sollte, informiert wurde. Hernach hielt sich der BF über Monate hinweg vor den Behörden im Verborgenen. Da sich der BF bereits an seiner früheren Meldeadresse nicht mehr aufhielt, konnte seine versuchte Festnahme am 25.09.2022 nicht vollzogen werden und wurde in der Folge die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Im Zeitraum vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF sodann unsteten Aufenthalts und begründete der BF erst mit 13.12.2023 neuerlich eine Meldeadresse. Der BF verharrte über einen beträchtlichen Zeitraum in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war – wie dargestellt – nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wurde, dass der BF spätestens seit dem 13.12.2023 für die Behörde greifbar gewesen sei und die Behörde dennoch die Festnahme über den BF angeordnet habe, ohne ihn zuvor über die bevorstehende Abschiebung sowie die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr zu informieren, vermag dies nicht zu überzeugen. Dem BF musste seit Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein und wurde der BF – wie zuvor dargestellt – zudem bereits im Rahmen seines Rückkehrberatungsgespräches am 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr, als auch hinsichtlich der Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch das BFA, für den Fall, dass keine freiwillige Ausreise erfolgen sollte, informiert. Der BF setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt jedoch nicht nur fort, sondern tauchte über Monate hinweg unter. Vor diesem Hintergrund ist es – abgesehen davon, dass es hierfür auch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt – nicht zu beanstanden, dass das BFA den BF erst in Folge seiner Festnahme am 25.03.2024 über seine bevorstehende Abschiebung am 27.03.2024 informierte, um einem neuerlichen Untertauchen des BF zuvorzukommen. Die Information über seine geplante Abschiebung wurde dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, sohin nur 39 Minuten nach seiner erfolgten Festnahme, bereits persönlich ausgefolgt. 3.2.
  2. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.3.2.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 25.03.2024, 10:26 Uhr, aufgrund des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand er sich letztlich bis 27.03.2024, 14:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe über ihn in Folge der Vereitelung seiner Abschiebung am 27.03.2024 die Schubhaft verhängt wurde. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des BF organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Auch wurde, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bereits im Festnahmeauftrag der Zeitraum für den Vollzug der Festnahme begrenzt, um die Anhaltedauer möglichst kurz zu halten. Unmittelbar nach seiner Festnahme erließ das BFA zudem einen Abschiebeauftrag gegen den BF. Seine Abschiebung wäre schon am 27.03.2024, 10:10 Uhr, sohin bereits nach einer Anhaltedauer von 47 Stunden und 44 Minuten, bewirkt worden, hätte der BF selbst nicht seine Abschiebung vereitelt. Auch nach der dem BF zuzurechnenden gescheiterten Abschiebung blieb das BFA nicht untätig und ordnete bereits am 27.03.2024, 14:00 Uhr, sohin innerhalb von nicht einmal vier weiteren Stunden, die Schubhaft über den BF an. Im Fall des BF verblieb die Gesamtanhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft von 51 Stunden und 34 Minuten somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Weiterhin geht aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF bereits im Zuge seiner Festnahme hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme und betreffend seine Abschiebung belehrt bzw. informiert wurde und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene sowie die Information über seine bevorstehende Abschiebung ausgefolgt wurde. Auch dem Erfordernis des § 41 Abs. 1 BFA-VG wurde daher jedenfalls entsprochen.Weiterhin geht aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF bereits im Zuge seiner Festnahme hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme und betreffend seine Abschiebung belehrt bzw. informiert wurde und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene sowie die Information über seine bevorstehende Abschiebung ausgefolgt wurde. Auch dem Erfordernis des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG wurde daher jedenfalls entsprochen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde und sich die Abstandnahme von einer Einvernahme als „grob rechtswidrig“ darstelle sowie zur näheren Begründung auf ein Judikat des VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204, verwiesen wurde, wonach auch ein um 22:00 Uhr Festgenommener (im großstädtischen Bereich) spätestens bis Mitternacht einzuvernehmen sei und selbst bei einer der Behörde einzuräumenden Frist für die Organisation einer Einvernahme und eines Dolmetschers ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei, sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. In dem in der Beschwerde angeführten Judikat erfolgte die Festnahme

§ 39Abs.

1 Z 1 FPG wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung

§ 120

FPG und diente dem Zweck, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (konkret also der Sicherung des Strafverfahrens), wobei der VwGH zur Auffassung gelangte, dass die erst am Folgetag der Festnahme stattgefundene Einvernahme, nach welcher der Festgenommene zudem enthaftet wurde, dem Gebot einer möglichst kurzen Haftdauer nicht gerecht geworden sei und die Behörde anhand des Ermittlungsstandes bereits bei Beginn der Einvernahme von den zu seiner Enthaftung führenden Umständen in Kenntnis gewesen sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme durch die Beamten der LPD jedoch nicht aus Eigenem in Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung

§ 120

FPG, sondern im Auftrag des BFA

§ 40Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und erfolgte diese auch nicht zur Sicherung eines Strafverfahrens, sondern zur Sicherung der bereits geplanten Abschiebung des BF. Schon dadurch zeigt sich, dass das angeführte Judikat nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Während bei dem im zitierten Judikat zu Grunde liegenden Sachverhalt (geradezu typisch) weitere Ermittlungen erst in Folge der Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung

§ 120

FPG, sohin im zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme selbst, ausgelöst wurden, war bei der hier zu prüfenden Festnahme zur Sicherung der Abschiebung der Sachverhalt (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt und fand auch die komplette Organisation der Abschiebung (etwa Flugbuchung, Beschaffung eines Ersatzreisedokuments) bereits vor der Festnahme des BF statt, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz, noch der zitierten Rechtsprechung ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde und sich die Abstandnahme von einer Einvernahme als „grob rechtswidrig“ darstelle sowie zur näheren Begründung auf ein Judikat des VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204, verwiesen wurde, wonach auch ein um 22:00 Uhr Festgenommener (im großstädtischen Bereich) spätestens bis Mitternacht einzuvernehmen sei und selbst bei einer der Behörde einzuräumenden Frist für die Organisation einer Einvernahme und eines Dolmetschers ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei, sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. In dem in der Beschwerde angeführten Judikat erfolgte die Festnahme

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, FPG und diente dem Zweck, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (konkret also der Sicherung des Strafverfahrens), wobei der VwGH zur Auffassung gelangte, dass die erst am Folgetag der Festnahme stattgefundene Einvernahme, nach welcher der Festgenommene zudem enthaftet wurde, dem Gebot einer möglichst kurzen Haftdauer nicht gerecht geworden sei und die Behörde anhand des Ermittlungsstandes bereits bei Beginn der Einvernahme von den zu seiner Enthaftung führenden Umständen in Kenntnis gewesen sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme durch die Beamten der LPD jedoch nicht aus Eigenem in Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, FPG, sondern im Auftrag des BFA

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und erfolgte diese auch nicht zur Sicherung eines Strafverfahrens, sondern zur Sicherung der bereits geplanten Abschiebung des BF. Schon dadurch zeigt sich, dass das angeführte Judikat nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Während bei dem im zitierten Judikat zu Grunde liegenden Sachverhalt (geradezu typisch) weitere Ermittlungen erst in Folge der Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, FPG, sohin im zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme selbst, ausgelöst wurden, war bei der hier zu prüfenden Festnahme zur Sicherung der Abschiebung der Sachverhalt (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt und fand auch die komplette Organisation der Abschiebung (etwa Flugbuchung, Beschaffung eines Ersatzreisedokuments) bereits vor der Festnahme des BF statt, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz, noch der zitierten Rechtsprechung ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen. 3.2.5. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, nachdem der BF am 27.03.2024 seine Abschiebung vor dem Boarding durch Verspannen seines Körpers im Fahrzeug vereitelte, das über den Vorfall informierte BFA der LPD mit E-Mail vom 27.03.2024, 09:59 Uhr, mitteilte, dass über den BF die Schubhaft verhängt wird und um Rücküberstellung des BF ins PAZ ersuchte. Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes

§ 41Abs.

1 BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann (vgl. erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 39 FPG auf §§ 34, 40 BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das BFA, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der Paragraphen 34, 40, BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann vergleiche erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 39, FPG auf Paragraphen 34, 40, BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das BFA, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Zwar ist in der E-Mail des BFA zweifelsohne eine Änderung des bis dahin angenommenen Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) hin zu § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) zu erblicken, doch ist es durch die Änderung des Anhaltegrundes fallgegenständlich – anders als in der angeführten Rechtsprechung – zu keiner Änderung in der Zuständigkeit und auch nicht zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen. Hierbei ist für den BF auch unter dem Blickwinkel der Unterrichtung von der Änderung des Anhaltegrundes iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG nichts zu gewinnen, zumal über den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023, um 14:00 Uhr, sohin schon rd. 4 Stunden nach Änderung des Anhaltegrundes, die Schubhaft verhängt und er aufgrund des Inhalts des Schubhaftbescheides über die Gründe der Anhaltung informiert wurde (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra2023/21/0044 Rz 19; VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903).Zwar ist in der E-Mail des BFA zweifelsohne eine Änderung des bis dahin angenommenen Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) hin zu Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) zu erblicken, doch ist es durch die Änderung des Anhaltegrundes fallgegenständlich – anders als in der angeführten Rechtsprechung – zu keiner Änderung in der Zuständigkeit und auch nicht zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen. Hierbei ist für den BF auch unter dem Blickwinkel der Unterrichtung von der Änderung des Anhaltegrundes iSd Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nichts zu gewinnen, zumal über den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023, um 14:00 Uhr, sohin schon rd. 4 Stunden nach Änderung des Anhaltegrundes, die Schubhaft verhängt und er aufgrund des Inhalts des Schubhaftbescheides über die Gründe der Anhaltung informiert wurde vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra2023/21/0044 Rz 19; VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903). 3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. 3.2.7. Die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft war daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.2.8. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung beschränkt, war auf das weitere Vorbringen, insbesondere soweit sich dieses auf die über den BF angeordnete Schubhaft bezieht (wobei er aus dieser - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - auch nicht am Folgetag entlassen wurde), mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 3.2.9. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.3.2.9. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2289236.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.