Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, nachweislich ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:51 Uhr, sohin unmittelbar nach der erfolgten Festnahme, übermittelte das BFA der LPD den Abschiebeauftrag für den 27.03.2024 betreffend den BF.1.1.7. Am 25.03.2024 wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024, 11:05 Uhr, nachweislich ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:51 Uhr, sohin unmittelbar nach der erfolgten Festnahme, übermittelte das BFA der LPD den Abschiebeauftrag für den 27.03.2024 betreffend den BF. 1.1.
G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt. 1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
3 Z 3 BFA-VG („[geplante] Anordnung zur Abschiebung“) gegen den BF. Im Festnahmeauftrag wurde eine Festnahme des BF ab dem 25.03.2024, 01:00 Uhr, bis spätestens 26.03.2024, 10:00 Uhr angeordnet. Gleichzeitig übermittelte das BFA der LPD einen Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG für die Meldeadresse des BF und eine Information über die bevorstehende Abschiebung. Am 20.03.2024 wurde von der marokkanischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt.Am 19.02.2024 erließ das BFA zudem einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG („[geplante] Anordnung zur Abschiebung“) gegen den BF. Im Festnahmeauftrag wurde eine Festnahme des BF ab dem 25.03.2024, 01:00 Uhr, bis spätestens 26.03.2024, 10:00 Uhr angeordnet. Gleichzeitig übermittelte das BFA der LPD einen Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG für die Meldeadresse des BF und eine Information über die bevorstehende Abschiebung. Am 20.03.2024 wurde von der marokkanischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt. 1.2.5. Am 25.03.2024, 10:24 Uhr, suchten Beamte der LPD XXXX die Wohnadresse des BF zwecks Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages auf. Der BF wurde angetroffen und am 25.03.2024, 10:26 Uhr,
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde rechtlich belehrt und über den Festnahmeauftrag und seine Abschiebung informiert. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten persönliche Gegenstände einzupacken und mitzunehmen. Der BF wurde visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde dem BF ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:05 Uhr, wurde dem BF zudem die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung ausgefolgt. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme, konkret am 25.03.2024, 11:51 Uhr, übermittelte das BFA der LPD auch den Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 27.03.2024. Der BF wurde in der Folge ins PAZ verbracht.1.2.5. Am 25.03.2024, 10:24 Uhr, suchten Beamte der LPD römisch 40 die Wohnadresse des BF zwecks Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages auf. Der BF wurde angetroffen und am 25.03.2024, 10:26 Uhr,
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde rechtlich belehrt und über den Festnahmeauftrag und seine Abschiebung informiert. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten persönliche Gegenstände einzupacken und mitzunehmen. Der BF wurde visitiert und auf die Polizeiinspektion verbracht. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde dem BF ausgefolgt. Am 25.03.2024, 11:05 Uhr, wurde dem BF zudem die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung ausgefolgt. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme, konkret am 25.03.2024, 11:51 Uhr, übermittelte das BFA der LPD auch den Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 27.03.2024. Der BF wurde in der Folge ins PAZ verbracht. 1.2.6. Der BF stellte am 26.03.2024 im Stande der Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk
5 BFA-VG vom 26.03.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. XXXX , wurde
G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt.1.2.6. Der BF stellte am 26.03.2024 im Stande der Festnahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 26.03.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.2.
3 Z 3 BFA-VG, zum gleichzeitig übermittelten Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG samt Information über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten (INT-Akt, AS 401ff). Schließlich geht aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde.Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass vom BFA bereits am 16.02.2024 eine Buchungsanfrage gestellt und am 19.02.2024 die Flugbuchung für die Abschiebung des BF am 27.03.2024 erfolgte (HRZ-Akt, AS 23 ff). Auch die Feststellungen zu dem gegen den BF bereits am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, zum gleichzeitig übermittelten Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG samt Information über die bevorstehende Abschiebung ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungsakten (INT-Akt, AS 401ff). Schließlich geht aus dem in den Akten einliegenden Laissez Passer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister auch hervor, dass von der marokkanischen Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt wurde. 2.2.
5 BFA-VG über den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG beim BF nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz
G nicht zuerkannt wurde, ist unbestritten, ergibt sich dies aus dem vorliegenden Bescheid vom 26.03.2024 selbst (OZ 8) und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.6. Die Feststellungen zu dem am 26.03.2024 vom BF im Stande der Festnahme gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz und zu der mit Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über den BF aufrechterhaltenen Anhaltung ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (SIM-Akt, AS 1ff). Dass mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG beim BF nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wurde, ist unbestritten, ergibt sich dies aus dem vorliegenden Bescheid vom 26.03.2024 selbst (OZ 8) und wurde dieser Umstand auch bereits den Erkenntnissen des BVwG zu den Schubhaftbeschwerden des BF vom 02.04.2024 und vom 10.04.2024 zu Grunde gelegt. 2.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 25.03.2024, 10:26 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 25.03.2024, 10:26 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.2.2.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.3.2.2.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Fallbezogen plante das BFA bereits vor Erlassung des Festnahmeauftrages, und jedenfalls auch geraume Zeit vor der sodann am 25.03.2024 stattgefunden Festnahme des BF, seine Abschiebung für den 27.03.2024. Zu diesem Zweck erfolgte bereits am 16.02.2024 eine Buchungsanfrage durch das BFA. Erst nachdem die Flugbuchung am 19.02.2024 bestätigt wurde, erfolgte sodann auch die Erlassung des Festnahmeauftrages gegen den BF. Im Weiteren stellte die marokkanische Botschaft am 20.03.2024 ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit von 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 aus. Unmittelbar nach seiner am 25.03.2024, 10:26 Uhr, erfolgten Festnahme erließ das BFA sodann am 25.03.2024, 11:51 Uhr, auch einen Abschiebeauftrag gegen den BF für die am 27.03.2024 vorgesehen Abschiebung. Bereits aus der Aktenlage geht daher klar hervor, dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war und eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme erlassen wurde. Der Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG lag daher jedenfalls vor.Bereits aus der Aktenlage geht daher klar hervor, dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war und eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme erlassen wurde. Der Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lag daher jedenfalls vor. Dahingehend ist zunächst weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. 3.2.3.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). 3.2.3.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Wie in den Feststellungen ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, mit welchem unter anderem die mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022 erfolgte Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, mit der Zustellung am 26.08.2022 in Rechtskraft, wodurch die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar wurde. Auch diese Voraussetzung lag daher sowohl bei Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme (und Anhaltung) vor. Daran vermag auch der am 26.04.2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte den Folgeantrag bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am 25.04.2024, 11:05 Uhr) informiert worden war (vgl. die Voraussetzungen
G). Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024 wurde
G iVm § 57 Abs. 1 AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
G nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.Daran vermag auch der am 26.04.2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte den Folgeantrag bloß einen Tag vor seiner geplanten Abschiebung im Stande der Festnahme, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er bereits über seinen bevorstehenden Abschiebetermin nachweislich (konkret durch persönliche Ausfolgung am 25.04.2024, 11:05 Uhr) informiert worden war vergleiche die Voraussetzungen
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG). Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. 3.2.
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.3.2.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 25.03.2024, 10:26 Uhr, aufgrund des am 19.02.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand er sich letztlich bis 27.03.2024, 14:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe über ihn in Folge der Vereitelung seiner Abschiebung am 27.03.2024 die Schubhaft verhängt wurde. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des BF organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Auch wurde, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bereits im Festnahmeauftrag der Zeitraum für den Vollzug der Festnahme begrenzt, um die Anhaltedauer möglichst kurz zu halten. Unmittelbar nach seiner Festnahme erließ das BFA zudem einen Abschiebeauftrag gegen den BF. Seine Abschiebung wäre schon am 27.03.2024, 10:10 Uhr, sohin bereits nach einer Anhaltedauer von 47 Stunden und 44 Minuten, bewirkt worden, hätte der BF selbst nicht seine Abschiebung vereitelt. Auch nach der dem BF zuzurechnenden gescheiterten Abschiebung blieb das BFA nicht untätig und ordnete bereits am 27.03.2024, 14:00 Uhr, sohin innerhalb von nicht einmal vier weiteren Stunden, die Schubhaft über den BF an. Im Fall des BF verblieb die Gesamtanhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft von 51 Stunden und 34 Minuten somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Weiterhin geht aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF bereits im Zuge seiner Festnahme hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme und betreffend seine Abschiebung belehrt bzw. informiert wurde und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene sowie die Information über seine bevorstehende Abschiebung ausgefolgt wurde. Auch dem Erfordernis des § 41 Abs. 1 BFA-VG wurde daher jedenfalls entsprochen.Weiterhin geht aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF bereits im Zuge seiner Festnahme hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme und betreffend seine Abschiebung belehrt bzw. informiert wurde und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene sowie die Information über seine bevorstehende Abschiebung ausgefolgt wurde. Auch dem Erfordernis des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG wurde daher jedenfalls entsprochen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde und sich die Abstandnahme von einer Einvernahme als „grob rechtswidrig“ darstelle sowie zur näheren Begründung auf ein Judikat des VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204, verwiesen wurde, wonach auch ein um 22:00 Uhr Festgenommener (im großstädtischen Bereich) spätestens bis Mitternacht einzuvernehmen sei und selbst bei einer der Behörde einzuräumenden Frist für die Organisation einer Einvernahme und eines Dolmetschers ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei, sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. In dem in der Beschwerde angeführten Judikat erfolgte die Festnahme
1 Z 1 FPG wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung
FPG und diente dem Zweck, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (konkret also der Sicherung des Strafverfahrens), wobei der VwGH zur Auffassung gelangte, dass die erst am Folgetag der Festnahme stattgefundene Einvernahme, nach welcher der Festgenommene zudem enthaftet wurde, dem Gebot einer möglichst kurzen Haftdauer nicht gerecht geworden sei und die Behörde anhand des Ermittlungsstandes bereits bei Beginn der Einvernahme von den zu seiner Enthaftung führenden Umständen in Kenntnis gewesen sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme durch die Beamten der LPD jedoch nicht aus Eigenem in Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung
FPG, sondern im Auftrag des BFA
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und erfolgte diese auch nicht zur Sicherung eines Strafverfahrens, sondern zur Sicherung der bereits geplanten Abschiebung des BF. Schon dadurch zeigt sich, dass das angeführte Judikat nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Während bei dem im zitierten Judikat zu Grunde liegenden Sachverhalt (geradezu typisch) weitere Ermittlungen erst in Folge der Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung
FPG, sohin im zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme selbst, ausgelöst wurden, war bei der hier zu prüfenden Festnahme zur Sicherung der Abschiebung der Sachverhalt (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt und fand auch die komplette Organisation der Abschiebung (etwa Flugbuchung, Beschaffung eines Ersatzreisedokuments) bereits vor der Festnahme des BF statt, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz, noch der zitierten Rechtsprechung ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde und sich die Abstandnahme von einer Einvernahme als „grob rechtswidrig“ darstelle sowie zur näheren Begründung auf ein Judikat des VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204, verwiesen wurde, wonach auch ein um 22:00 Uhr Festgenommener (im großstädtischen Bereich) spätestens bis Mitternacht einzuvernehmen sei und selbst bei einer der Behörde einzuräumenden Frist für die Organisation einer Einvernahme und eines Dolmetschers ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei, sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. In dem in der Beschwerde angeführten Judikat erfolgte die Festnahme
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, FPG und diente dem Zweck, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (konkret also der Sicherung des Strafverfahrens), wobei der VwGH zur Auffassung gelangte, dass die erst am Folgetag der Festnahme stattgefundene Einvernahme, nach welcher der Festgenommene zudem enthaftet wurde, dem Gebot einer möglichst kurzen Haftdauer nicht gerecht geworden sei und die Behörde anhand des Ermittlungsstandes bereits bei Beginn der Einvernahme von den zu seiner Enthaftung führenden Umständen in Kenntnis gewesen sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme durch die Beamten der LPD jedoch nicht aus Eigenem in Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, FPG, sondern im Auftrag des BFA
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und erfolgte diese auch nicht zur Sicherung eines Strafverfahrens, sondern zur Sicherung der bereits geplanten Abschiebung des BF. Schon dadurch zeigt sich, dass das angeführte Judikat nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Während bei dem im zitierten Judikat zu Grunde liegenden Sachverhalt (geradezu typisch) weitere Ermittlungen erst in Folge der Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, FPG, sohin im zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme selbst, ausgelöst wurden, war bei der hier zu prüfenden Festnahme zur Sicherung der Abschiebung der Sachverhalt (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt und fand auch die komplette Organisation der Abschiebung (etwa Flugbuchung, Beschaffung eines Ersatzreisedokuments) bereits vor der Festnahme des BF statt, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz, noch der zitierten Rechtsprechung ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen. 3.2.5. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, nachdem der BF am 27.03.2024 seine Abschiebung vor dem Boarding durch Verspannen seines Körpers im Fahrzeug vereitelte, das über den Vorfall informierte BFA der LPD mit E-Mail vom 27.03.2024, 09:59 Uhr, mitteilte, dass über den BF die Schubhaft verhängt wird und um Rücküberstellung des BF ins PAZ ersuchte. Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes
1 BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann (vgl. erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 39 FPG auf §§ 34, 40 BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das BFA, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der Paragraphen 34, 40, BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine - dem BFA zurechenbare - Rechtswidrigkeit begründen kann vergleiche erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 39, FPG auf Paragraphen 34, 40, BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das BFA, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Zwar ist in der E-Mail des BFA zweifelsohne eine Änderung des bis dahin angenommenen Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) hin zu § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) zu erblicken, doch ist es durch die Änderung des Anhaltegrundes fallgegenständlich – anders als in der angeführten Rechtsprechung – zu keiner Änderung in der Zuständigkeit und auch nicht zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen. Hierbei ist für den BF auch unter dem Blickwinkel der Unterrichtung von der Änderung des Anhaltegrundes iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG nichts zu gewinnen, zumal über den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023, um 14:00 Uhr, sohin schon rd. 4 Stunden nach Änderung des Anhaltegrundes, die Schubhaft verhängt und er aufgrund des Inhalts des Schubhaftbescheides über die Gründe der Anhaltung informiert wurde (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra2023/21/0044 Rz 19; VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903).Zwar ist in der E-Mail des BFA zweifelsohne eine Änderung des bis dahin angenommenen Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) hin zu Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) zu erblicken, doch ist es durch die Änderung des Anhaltegrundes fallgegenständlich – anders als in der angeführten Rechtsprechung – zu keiner Änderung in der Zuständigkeit und auch nicht zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen. Hierbei ist für den BF auch unter dem Blickwinkel der Unterrichtung von der Änderung des Anhaltegrundes iSd Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nichts zu gewinnen, zumal über den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023, um 14:00 Uhr, sohin schon rd. 4 Stunden nach Änderung des Anhaltegrundes, die Schubhaft verhängt und er aufgrund des Inhalts des Schubhaftbescheides über die Gründe der Anhaltung informiert wurde vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra2023/21/0044 Rz 19; VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903). 3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. 3.2.7. Die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft war daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.2.8. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung beschränkt, war auf das weitere Vorbringen, insbesondere soweit sich dieses auf die über den BF angeordnete Schubhaft bezieht (wobei er aus dieser - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - auch nicht am Folgetag entlassen wurde), mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 3.2.9. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.3.2.9. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig. 3.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei
GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2289236.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.