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{'item': 'W295 2284184-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW295 2284184-1 Spruch, W295 2284184-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.08.2023 stellte XXXX , der grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke 1688/1 und 1688/2 in der Katastralgemeinde XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei), einen Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 17 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG) beim Vermessungsamt XXXX (in Folge: belangte Behörde), GFN XXXX . Von diesem Antrag betroffen sind die angrenzenden Grundstücke 1628 und 1634, KG XXXX , die sich im Eigentum des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) befinden. Am 30.08.2023 stellte römisch 40 , der grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke 1688/1 und 1688/2 in der Katastralgemeinde römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei), einen Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, Vermessungsgesetz (VermG) beim Vermessungsamt römisch 40 (in Folge: belangte Behörde), GFN römisch 40 . Von diesem Antrag betroffen sind die angrenzenden Grundstücke 1628 und 1634, KG römisch 40 , die sich im Eigentum des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) befinden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023, GFN XXXX , wurden antragsgemäß die Grundstücke der mitbeteiligten Partei, 1688/1 und 1688/2, KG XXXX , gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023, GFN römisch 40 , wurden antragsgemäß die Grundstücke der mitbeteiligten Partei, 1688/1 und 1688/2, KG römisch 40 , gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Gegen den Bescheid vom 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2023 per E-Mail Beschwerde und führte darin u.a. aus, dass ihm der Bescheid am 21.09.2023 per Einschreiben zugestellt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.11.2023, GFN XXXX , wurde die Beschwerde vom 19.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 19.09.2023 an einen Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) zugestellt worden sei. Die rechtsgültige Zustellung sei somit am 19.09.2023 und nicht erst am 21.09.2023 erfolgt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist sei somit der 17.10.2023 gewesen. Die Beschwerde vom 19.10.2023 sei folglich verspätet. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.11.2023, GFN römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 19.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 19.09.2023 an einen Ersatzempfänger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) zugestellt worden sei. Die rechtsgültige Zustellung sei somit am 19.09.2023 und nicht erst am 21.09.2023 erfolgt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist sei somit der 17.10.2023 gewesen. Die Beschwerde vom 19.10.2023 sei folglich verspätet. Mit Schreiben vom 11.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte aus, dass eine wirksame Zustellung erst am 22.09.2023 erfolgt und die Beschwerde vom 19.10.2023 sohin rechtzeitig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 15.09.2023, GFN XXXX , wurde von der Mutter des Beschwerdeführers, die im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer lebt, am 19.09.2023 übernommen (Zustellnachweis, Verfahrensakt ON 7). Der Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 15.09.2023, GFN römisch 40 , wurde von der Mutter des Beschwerdeführers, die im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer lebt, am 19.09.2023 übernommen (Zustellnachweis, Verfahrensakt ON 7). Der Beschwerdeführer übernachtete von 19.09.2023 bis 21.09.2023 bei seiner Lebensgefährtin und kehrte am 21.09.2023 nach Hause zurück. Gegen den Bescheid vom 15.09.2023 erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2023 per E-Mail Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch den von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 ) bzw. entspricht auch den von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
  4. Die Beschwerde ist verspätet. 3.
  5. Maßgebliche Rechtslage Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 16, Absatz eins, ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (Paragraph 16, Absatz 2, ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.
  6. Der beschwerdegegenständliche Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein erfolgte gegenständlich am 19.09.2023 eine Ersatzzustellung an einen Mitbewohner bzw. eine Mitbewohnerin des Beschwerdeführers. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). 3.
  7. Der Beschwerdeführer bestritt im Vorlageantrag unter Verweis auf § 16 Abs. 5 ZustG die Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Er brachte vor, dass er im gleichen Haushalt wie seine Eltern lebe und die Unterschrift auf dem Zustellnachweis von seiner Mutter stamme. Er habe das Haus am 19.09.2023 in der Früh verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides durch seine Mutter sei er nicht zu Hause gewesen. Vom 19.09.2023 bis 21.09.2023 habe er bei seiner Lebensgefährtin übernachtet und sei erst am 21.09.2023 nach der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er den Bescheid erhalten. Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gelte eine Ersatzzustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können und werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Daher sei eine wirksame Zustellung erst am 22.09.2023 erfolgt und die Beschwerde vom 19.10.2023 sohin rechtzeitig. 3.
  8. Der Beschwerdeführer bestritt im Vorlageantrag unter Verweis auf Paragraph 16, Absatz 5, ZustG die Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Er brachte vor, dass er im gleichen Haushalt wie seine Eltern lebe und die Unterschrift auf dem Zustellnachweis von seiner Mutter stamme. Er habe das Haus am 19.09.2023 in der Früh verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides durch seine Mutter sei er nicht zu Hause gewesen. Vom 19.09.2023 bis 21.09.2023 habe er bei seiner Lebensgefährtin übernachtet und sei erst am 21.09.2023 nach der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er den Bescheid erhalten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gelte eine Ersatzzustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können und werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Daher sei eine wirksame Zustellung erst am 22.09.2023 erfolgt und die Beschwerde vom 19.10.2023 sohin rechtzeitig. 3.
  9. Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf eine Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden, aber an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist. Voraussetzung für eine Ersatzzustellung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Allerdings gilt gemäß § 16 Abs. 5 ZustG eine Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam).3.
  10. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG darf eine Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden, aber an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist. Voraussetzung für eine Ersatzzustellung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Allerdings gilt gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG eine Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam). Bei der Anwendung von § 16 ZustG gilt es zu bedenken, dass die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe „regelmäßiger Aufenthalt“ (§ 16 Abs. 1 ZustG) und „Abwesenheit von der Abgabenstelle“ (§ 16 Abs. 5 ZustG) einander sinnvoll ergänzen, da ansonsten die Möglichkeit der Ersatzzustellung de facto ausgehöhlt würde. § 16 Abs. 5 ZustG gilt daher nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmefall, dass dieser aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die „Abwesenheit von der Abgabenstelle“ muss daher jedenfalls eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrunde liegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. (OGH 19.9.1984, 1 Ob 630/84) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at), E13). Bei der Anwendung von Paragraph 16, ZustG gilt es zu bedenken, dass die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe „regelmäßiger Aufenthalt“ (Paragraph 16, Absatz eins, ZustG) und „Abwesenheit von der Abgabenstelle“ (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG) einander sinnvoll ergänzen, da ansonsten die Möglichkeit der Ersatzzustellung de facto ausgehöhlt würde. Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gilt daher nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmefall, dass dieser aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die „Abwesenheit von der Abgabenstelle“ muss daher jedenfalls eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrunde liegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. (OGH 19.9.1984, 1 Ob 630/84) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16, (Stand 1.1.2018, rdb.at), E13). 3.6.
  11. Bei der Beurteilung des „regelmäßigen Aufenthaltes“ des Empfängers gemäß des § 16 Abs. 1 ZustG kommt es nicht auf die wirkliche An- oder Abwesenheit des Empfängers an, sondern darauf, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass der Empfänger tatsächlich abwesend war, ändert nichts an der Zulässigkeit der Ersatzzustellung (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at), K14.c). Vielmehr liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ auch bei kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten des Empfängers vor, sofern dieser immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur bei längerer Abwesenheit von der Abgabestelle (etwa infolge Urlaubs) darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. (VwGH 22.2.2001, 2000/04/0171; OGH 19.9.1984, 1 Ob 630/84) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at), E5).3.6.
  12. Bei der Beurteilung des „regelmäßigen Aufenthaltes“ des Empfängers gemäß des Paragraph 16, Absatz eins, ZustG kommt es nicht auf die wirkliche An- oder Abwesenheit des Empfängers an, sondern darauf, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dass der Empfänger tatsächlich abwesend war, ändert nichts an der Zulässigkeit der Ersatzzustellung (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16, (Stand 1.1.2018, rdb.at), K14.c). Vielmehr liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ auch bei kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten des Empfängers vor, sofern dieser immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur bei längerer Abwesenheit von der Abgabestelle (etwa infolge Urlaubs) darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. (VwGH 22.2.2001, 2000/04/0171; OGH 19.9.1984, 1 Ob 630/84) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 16, (Stand 1.1.2018, rdb.at), E5). 3.6.
  13. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen regelmäßigen Aufenthalt an der Zustelladresse hat und damit die Voraussetzung für eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 1 ZustG erfüllt ist. Allein aus dem Umstand einer zweitägigen Abwesenheit kann noch nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Hinweise betreffend eine längere Abwesenheit haben sich weder im Verfahren noch aus dem vorliegenden Vorlageantrag ergeben. 3.6.
  14. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen regelmäßigen Aufenthalt an der Zustelladresse hat und damit die Voraussetzung für eine Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG erfüllt ist. Allein aus dem Umstand einer zweitägigen Abwesenheit kann noch nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Hinweise betreffend eine längere Abwesenheit haben sich weder im Verfahren noch aus dem vorliegenden Vorlageantrag ergeben. 3.
  15. Außerdem kann die in § 16 Abs. 5 ZustG angeordnete Rechtsfolge von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 17.08.2017, Ra 2017/11/0211) (VwGH 05.06.2023, Ra 2022/11/0123). Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1998, 98/07/0032). Da der Beschwerdeführer nach der Zustellung am 19.09.2023 bereits am 21.09.2023 nach Hause zurückkehrte und den Bescheid von seiner Mutter ausgehändigt bekam, stand ihm fast die gesamte Rechtsmittelfrist ungekürzt zur Verfügung. Damit hat er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom Zustellvorgang jedenfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt. 3.
  16. Außerdem kann die in Paragraph 16, Absatz 5, ZustG angeordnete Rechtsfolge von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 17.08.2017, Ra 2017/11/0211) (VwGH 05.06.2023, Ra 2022/11/0123). Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1998, 98/07/0032). Da der Beschwerdeführer nach der Zustellung am 19.09.2023 bereits am 21.09.2023 nach Hause zurückkehrte und den Bescheid von seiner Mutter ausgehändigt bekam, stand ihm fast die gesamte Rechtsmittelfrist ungekürzt zur Verfügung. Damit hat er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom Zustellvorgang jedenfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt. 3.
  17. Schließlich sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, dass es sich bei der Mutter als Mitbewohnerin des Beschwerdeführers um keine geeignete Ersatzempfängerin gehandelt hat und wurde die Übernahme auch nicht bestritten. 3.
  18. Folglich ist im vorliegenden Fall – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – von einer wirksamen Ersatzzustellung im Sinne § 16 Abs. 1 ZustG am 19.09.2023 auszugehen. 3.
  19. Folglich ist im vorliegenden Fall – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – von einer wirksamen Ersatzzustellung im Sinne Paragraph 16, Absatz eins, ZustG am 19.09.2023 auszugehen. 3.
  20. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides durch Aushändigung an die Mutter des Beschwerdeführers als Ersatzempfängerin am 19.09.2023 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.
  21. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19.10.2023 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom
  22. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.0215, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den hg. Beschluss vom
  23. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.0215, Ro 2015/08/0026). 3.
  24. Die Beschwerde vom 19.10.2023 war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
  25. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  26. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  27. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  28. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2284184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.