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{'item': 'W601 2278599-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW601 2278599-1 Spruch, W601 2278599-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 11.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen zwei Onkeln unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 09.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche, Menschen getötet und Kinder entführt werden. Sein Vater werde vom syrischen Regime gesucht, weil er einrücken soll.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.01.2023, GZ XXXX wurde dem Onkel des Beschwerdeführers XXXX die Obsorge betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.01.2023, GZ römisch 40 wurde dem Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 die Obsorge betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.
  5. Am 02.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Es habe keine Sicherheit gegeben und er habe ständig Angst gehabt. Sein Vater sei aus Syrien geflüchtet, weil er zum Militär gehen hätte müssen. Zudem würden Kinder in Syrien entführt werden und er habe immer aufpassen müssen, dass er nicht alleine irgendwohin gehe. Auf dem Heimweg von der Schule habe einmal ein Motorradfahrer angehalten und habe ihn gefragt, ob er ihn nachhause führen soll. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen.
  6. Mit gegenständlichen Bescheid vom 29.08.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit gegenständlichen Bescheid vom 29.08.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt betreffend Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass im Verfahren nicht vorgebracht bzw. festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen gewesen wäre. Er habe weder das Mindestalter für eine Einberufung zum syrischen Militär erreicht, noch sei aus den Länderberichten und den Angaben des Beschwerdeführers ableitbar, dass irgendeine Gruppierung jemals versucht hätte, ihn zu rekrutieren oder dass generell Kinder in seinem Alter rekrutiert werden. Zudem habe eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (verlassenen) Kinder im konkreten Fall nicht erblickt werden können. Begründend führte das Bundesamt betreffend Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass im Verfahren nicht vorgebracht bzw. festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen gewesen wäre. Er habe weder das Mindestalter für eine Einberufung zum syrischen Militär erreicht, noch sei aus den Länderberichten und den Angaben des Beschwerdeführers ableitbar, dass irgendeine Gruppierung jemals versucht hätte, ihn zu rekrutieren oder dass generell Kinder in seinem Alter rekrutiert werden. Zudem habe eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (verlassenen) Kinder im konkreten Fall nicht erblickt werden können.
  8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  10. Mit Stellungnahme vom 08.03.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien Zwangsrekrutierung als minderjähriges Kind drohe.
  11. Am 11.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Verfahren des Beschwerdeführers sowie seiner zwei Onkel XXXX ) wurden mit Beschluss gemäß § 39 Abs. 2 AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die erkennende Richterin verkündete das Erkenntnis und gab der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG statt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Verhandlungsprotokoll samt mündlicher Verkündung am 12.03.2024 dem Bundesamt, welches mit Schriftsatz vom 14.03.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte.
  12. Am 11.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Verfahren des Beschwerdeführers sowie seiner zwei Onkel römisch 40 ) wurden mit Beschluss gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die erkennende Richterin verkündete das Erkenntnis und gab der Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG statt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Verhandlungsprotokoll samt mündlicher Verkündung am 12.03.2024 dem Bundesamt, welches mit Schriftsatz vom 14.03.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren. Als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt war, übersiedelte seine Familie mit ihm in das Dorf XXXX im Gouvernement Deir Ezzor, wo er mit seiner Familie ca. zwei Jahre lebte bevor sie weiter nach XXXX im Gouvernement Aleppo zogen. Der Vater des Beschwerdeführers reiste 2016 aus Syrien in die Türkei aus. Der Beschwerdeführer lebte sodann mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von September 2016 bis Juni 2022 in XXXX , wo er auch drei Jahre lang die Schule besuchte. Ein Onkel des Beschwerdeführers versorgte seine Familie in Syrien finanziell. Im Juni 2022 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Türkei. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit zwei Onkeln väterlicherseits ( XXXX ) nach Österreich.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren. Als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt war, übersiedelte seine Familie mit ihm in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Deir Ezzor, wo er mit seiner Familie ca. zwei Jahre lebte bevor sie weiter nach römisch 40 im Gouvernement Aleppo zogen. Der Vater des Beschwerdeführers reiste 2016 aus Syrien in die Türkei aus. Der Beschwerdeführer lebte sodann mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von September 2016 bis Juni 2022 in römisch 40 , wo er auch drei Jahre lang die Schule besuchte. Ein Onkel des Beschwerdeführers versorgte seine Familie in Syrien finanziell. Im Juni 2022 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Türkei. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit zwei Onkeln väterlicherseits ( römisch 40 ) nach Österreich. 1.1.
  18. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind nach wie vor in der Türkei. Es leben keine Verwandten oder Bekannte des Beschwerdeführers in XXXX . Es leben zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Syrien. Der genaue Aufenthaltsort dieser Onkel kann nicht festgestellt werden. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.1.1.
  19. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind nach wie vor in der Türkei. Es leben keine Verwandten oder Bekannte des Beschwerdeführers in römisch 40 . Es leben zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Syrien. Der genaue Aufenthaltsort dieser Onkel kann nicht festgestellt werden. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. 1.1.
  20. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX befindet sich unter der Kontrolle der der Syrian National Army bzw. türkischer Kräfte.1.1.
  21. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 befindet sich unter der Kontrolle der der Syrian National Army bzw. türkischer Kräfte. 1.1.
  22. In XXXX im Gouvernement Aleppo verfügt der Beschwerdeführer über keine engen Familienangehörige, sonstige Verwandte oder Bekannte. Der Beschwerdeführer muss in Syrien als alleinstehendes minderjähriges Kind ohne familiäres Netzwerk angesehen werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Vertretern der in Nordsyrien aktiven militärischen Gruppierungen (insbesondere Kräfte der Syrian National Army) rekrutiert werden.1.1.
  23. In römisch 40 im Gouvernement Aleppo verfügt der Beschwerdeführer über keine engen Familienangehörige, sonstige Verwandte oder Bekannte. Der Beschwerdeführer muss in Syrien als alleinstehendes minderjähriges Kind ohne familiäres Netzwerk angesehen werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Vertretern der in Nordsyrien aktiven militärischen Gruppierungen (insbesondere Kräfte der Syrian National Army) rekrutiert werden. 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer ist gesund und lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten. 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die aktuellen UNHCR Richtlinien sowie die aktuellen EUAA Country Guidance und EUAA Reports werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren weiters auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB; Beilage ./1); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  26. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR; Beilage ./2); - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA; Beilage ./3); - Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 (TB; Beilage ./4) - DIS: COI Brief Report Syria – Treatment upon return May 2022 (DIS, Beilage ./5) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu SYRIEN: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB Wehrdienstgesetze; Beilage ./6)- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu SYRIEN: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht Wehrdienstgesetze; Beilage ./6) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu SYRIEN: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB Bestrafung; Beilage ./7)- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022 zu SYRIEN: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht Bestrafung; Beilage ./7) - ACCORD Anfragebeantwortung vom 31.01.2022 zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 1-16-jährige, regionale Unterschiede( [a-11806] (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger; Beilage ./7)- ACCORD Anfragebeantwortung vom 31.01.2022 zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 1-16-jährige, regionale Unterschiede( [a-11806] Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger; Beilage ./7) - Ecoi-net Themendossier, Syrien, Arabische Republik; Wehrdienst, vom 16.01.2024 (Themendossier Wehrdienst; Beilage ./8) - Bericht des UN-Generalsekretär zu Kindern im bewaffneten Konflikt vom 05.06.2023 (Bericht UN-Generalsekretär; Beilage ./9) 1.2.
  27. Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar. In der Praxis hängt der politische Zugang von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten ab (LIB, S. 6). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und konfessionelle Spannungen (LIB, S. 3). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 ist der Konflikt in eine neue Patt-Phase eingetreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (LIB, S. 3 f). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, S. 4). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (LIB, S. 4 f). Das Ziel der Assad-Regierung ist es die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden. Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Die EU-Mitgliedsstaaten und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB, S. 5). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (LIB, S. 11f). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB, S. 12). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB, S. 12f). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kinder-soldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB, S. 13). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB, S. 13). AANES und SDF sind formell unabhängig, aber mehrere Quellen weisen auf Verbindungen zwischen ihnen und der PKK hin. Ein Universitätsprofessor beschrieb, dass die SDF und die AANES eine Pro-PKK-Ideologie haben und dass die PKK einen gewissen Einfluss in den Führungsetagen dieser Institutionen hat. Diese Ansicht wurde von einem politischen Analysten und einem Hochschulforscher geteilt, die ebenfalls die ideologischen Ähnlichkeiten zwischen der kurdischen Verwaltung in Syrien und der PKK hervorhoben. Der derzeitige SDF-Führer, Mazloum Abdi, war früher Mitglied der PKK. Es gibt viele Bilder des PKK-Führers Abdullah Öcalan in offiziellen Gebäuden in Nord- und Ostsyrien. Nach der Gründung der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (AANES) schlossen sich viele syrische PKK-Mitglieder der YPG an. Einige Menschen in Nord- und Ostsyrien unterscheiden nicht zwischen den SDF und der PKK, da sie sie im Wesentlichen für dasselbe halten (DIS, S. 26). 1.2.
  28. Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB, S. 15). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (LIB, S. 15) Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (LIB, S. 17 f). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (LIB, S. 18). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (LIB, S. 18 f). Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (LIB, S. 19). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf. Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS. Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (LIB, S. 19 f). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (LIB, S. 20). Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus] (LIB, S. 30 f). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht, wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte. Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien, wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft. Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten. Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (LIB, S. 33). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (LIB, S. 33). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe. In der Region ist es beispielsweise im November und Dezember 2022 sowie Juni 2023 zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben. Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet. Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt und Selbstmordattentäter eingesetzt (LIB, S. 34). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen. Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (LIB, S. 34). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen. Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet. Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam. Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (LIB, S. 34 f). Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB, S. 36 f). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (LIB, S. 37). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB, S. 37 f). 1.2.
  29. Rechtsschutz/Justizwesen In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (LIB, S. 85). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (LIB, S. 85). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess. Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden. Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen Massenverhaftungen gegen ZivilistInnen, einschließlich AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen durch. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der „Spionage“ (LIB, S. 85). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (LIB, S. 85). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (LIB, S. 85 f). 1.2.3.
  30. Umgang mit ehemaligen in- und ausländischen IS-Kämpfern, -Mitgliedern, und -Familienangehörigen Das sogenannte Volksverteidigungsgericht (People’s Defense Court) als Spezialgericht für Terrorismusstraftaten weist Verletzungen der Bedingungen für faire Gerichtsprozesse auf. Zum Beispiel wird einer erstmaligen Anklage oft eher eine Hilfe oder Anleitung für die DeliquentInnen statt einer Strafe beschlossen. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES Brücken zur ihnen misstrauenden arabischen Bevölkerungsmehrheit in Ostsyrien zu bauen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen. Über 80 IS-Kämpfer erhielten eine Amnestie, um gute Beziehungen zu schaffen, und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Das Gericht ist auch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt (LIB, S. 86). Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra (Anm.: an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (LIB, S. 86).Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra Anmerkung, an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (LIB, S. 86). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen. Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (LIB, S. 84). 1.2.3.
  31. Folter und unmenschliche Behandlung Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet. Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor. Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung. Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt. Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden. Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen, was durch Dekrete gedeckt ist - ebenso wie Gefängnisse. Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert, und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden". SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben. Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (LIB, S. 105). Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (LIB, S. 105). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden. Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (LIB, S. 105f). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde. Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben. Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt, wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (LIB, S. 106). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen. Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (LIB, S. 106). Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (LIB, S. 107). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (LIB, S. 107). Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (LIB, S. 107). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (LIB, S. 107). 1.2.3.
  32. Haftbedingungen Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (LIB, S.155). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19, und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher. Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt „katastrophal“. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (LIB, S.155 f). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (LIB, S.156). Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (LIB, S.156). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 erschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (LIB, S.156 f). 1.2.
  33. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen, und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte. Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten. Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge. Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (LIB, S. 97 f). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB, S.98). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, S. 98 f). 1.2.
  34. Kinder Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (LIB, S. 186). Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights (SNHR) mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus (Stand August 2022). 89% dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen u. a. auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw. Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten. Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (LIB, S. 186 f). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (LIB, S. 187). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (LIB, S. 187). Bildung und Schulen Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung. Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar (LIB, S. 188). Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gehen in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen ist beschädigt, zerstört oder wird zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke. Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude. SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen (LIB, S. 188). Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien, darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden (LIB, S. 188). Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf, und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert (LIB, S. 188). Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren, und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet. Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten. Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden (LIB, S. 188). Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ’körperlich reif’ erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (LIB, S. 189). Nordwestsyrien Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung. Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan- Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwangsverheiraten (LIB, S. 189). Nordost-Syrien - Kinder und Jugendliche unter Herrschaft des sogenannten Islamischen Staats und der aktuelle Umgang mit ihnen Im Nordosten kritisiert die CoI (United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) in ihrem jüngsten Bericht insbesondere die Inhaftierung ohne gerichtlichen Prozess von über 1.000, mitunter als Jugendliche verhafteten, männlichen mutmaßlichen IS-Angehörigen in Haftanstalten, teilweise in Isolationshaft sowie die De-facto-Inhaftierung von rund 58.000 Personen. Die CoI kritisiert laut Auswärtigem Amt explizit die Inhaftierung von 37.000 Kindern und Minderjährigen unter prekären Bedingungen in den Lagern Al-Hol und Roj sowie insbesondere von bis zu 1.000 zum Teil minderjährigen männlichen Personen, die gemeinsam mit IS-Kämpfern in Haftanstalten untergebracht sind. Die Zustände sind laut Einschätzung von Human Rights Watch ’lebensbedrohlich, demütigend und oft unmenschlich’. Unter den Festgehaltenen befinden sich 43.000 ausländische StaatsbürgerInnen aus fast 60 Staaten - etwa 60 % von ihnen sind Kinder. Sie werden seit mehr als drei Jahren festgehalten, ohne vor Gericht gebracht zu werden. Weniger als drei Dutzend Staaten haben Repatriierungen durchgeführt und meist nur in begrenzter Zahl trotz der Aufrufe der Autonomieverwaltung, ihre jeweiligen StaatsbürgerInnen zu repatriieren. Türkische Luft- und Artillerieangriffe in der Nähe von al-Hol haben die Lage verschärft. Bereits davor wurden mindestens 42 Menschen, darunter vier Kinder, im Jahr 2022 im Lager al-Hol getötet - einige von IS-LoyalistInnen. Kinder starben u.a. durch das Fallen in Senkgruppen, Feuer in Zelten oder wurden von Wassertransportern überfahren, und Hunderte Kinder erlagen behandelbaren Krankheiten. Wie Mitglieder der UNCOI betonen, haben auch die Kinder in den Lagern ein Recht auf Bildung und Spiel sowie adäquate Gesundheitsversorgung. Mütter, die sich der IS-Indoktrinierung widersetzen, werden z. B. verprügelt, Burschen, welche in Gefängnisse zu IS-Kämpfern transferiert werden, sind dort dem Risiko der weiteren IS-Indoktrinierung ausgesetzt. Zudem halten sich weiter Opfer von IS-Vergewaltigungen mit den daraus hervorgegangenen Kindern im Lager auf. Am 25.8.2022 wurden große Zahlen an Burschen aus den Lagern al-Hol und Roj durch die Asayisch mit Hilfe der SDF verlegt - einige von den Burschen an unbekannte Orte. Im Zuge der Aktion fanden die SDF laut eigenen Angaben auch jesidische Frauen und Mädchen, welche von IS-loyalen Familien gefangen gehalten wurden, von denen einige Jesidinnen angekettet und gefoltert hatten (LIB, S. 189 f). Auch wer (von den syrischen StaatsbürgerInnen) das Lager verlassen darf, muss verschiedene Bedingungen erfüllen, z. B. die Patenschaft durch einen syrischen Stamm, genug Geld für die Kosten (inklusive Bestechungsgelder) sowie verschiedene Dokumente vorweisen. Seit Mitte 2019 wurden fast 5.000 syrische Kinder im Rahmen sogenannter „Stammespatenschaften“ aus den Lagern in Gemeinden im Nordosten entlassen (LIB, S. 190). Am 20.1.2022 löste ein Angriff des IS auf das as-Sina’a Gefängnis in al-Hassakah Stadt, in dem auch viele Minderjährige inhaftiert waren, ein zehntägiges Gefecht aus, in das neben den SDF (Syrian Democratic Forces) auch amerikanische und britische Truppen hineingezogen wurden. Mehr als 500 Personen starben und mindestens 45.000 Menschen wurden laut UN-Angaben im Zuge des Gefechts vertrieben. Es ist unbekannt, wie viele Burschen, die damals in dem Gefängnis eingesperrt waren, vermisst oder tot sind. In dem Gefecht zerstörten anscheinend die SDF Dutzende Häuser, in denen zuvor mehr als 140 Familien gelebt hatten. Bislang gab es für diese weder Entschädigungen, Pläne zum Wiederaufbau oder alternative Unterkünfte (LIB, S. 190). Die SDF hielten weiterhin mehr als 10.000 als IS-Kämpfer verdächtigte Personen und weitere Männer und Burschen mit angeblichen Verbindungen zum IS fest. Vielen fehlt eine gesetzliche Einspruchsmöglichkeit gegen ihre Haft, besonders Nicht-Syrern. Der Kontakt zu Außenwelt ist begrenzt, oft nur in Form sporadischer Briefe. Humanitären Helfern ist der Zugang zu den Hunderten Burschen verwehrt trotz Hinweisen, dass sie dringend medizinische und andere Hilfe benötigen. Eine große Zahl an Burschen ist Berichten zufolge seit Jänner 2022 im al-Sina’a Gefängnis an Tuberkulose verstorben. Andere Burschen werden in sogenannten Rehabilitationszentren festgehalten, wobei zu den mehr als 800 Burschen kein voller Zugang für humanitäre Hilfe besteht (LIB, S. 191). Aus früheren Jahren sind Zwangsverheiratungen durch den IS bekannt - in vielen Fällen junge Mädchen: Ab 2014 begann der IS, Frauen und Mädchen im Alter von zwölf bis 16 Jahren in den von ihm kontrollierten Gebieten zwangszuverheiraten. Auch entführte der IS jesidische Mädchen im Irak und brachte sie zur Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nach Syrien. Die Free Yezidi Foundation berichtete, dass jesidische Frauen und Kinder aufgrund des schweren Traumas, das sie durch die Behandlung unter dem IS erlitten haben, und aus Angst bei IS-nahen Familien in Internierungslagern bleiben (LIB, S. 191). Der Oberste Geistliche Rat der Jesiden hat angekündigt, dass jedes Kind eines muslimischen oder „unbekannten“ Vaters als muslimisch registriert werden muss, wodurch jesidischen Kindern, die unter dem IS geboren wurden, ein Platz in der jesidischen Gemeinschaft verwehrt wird, und ein weiteres Hindernis für die Rückkehr jesidischer Frauen in ihre Heimatgemeinden entsteht (LIB, S. 191). Kindesmisshandlung und -missbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt. Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen (LIB, S. 191). NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (LIB, S. 191 f). Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (LIB, S. 192). Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen „angemessene Strafen“ verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (LIB, S. 192 f). Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus. Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel (LIB, S. 193). Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr
  35. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 % der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (LIB, S. 193). Nicht-explodierte Kampfmittelrückstände, Landminen etc. als besondere Gefahr für Kinder Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft. Insgesamt wurden seit 2011 3.353 ZivilistInnen, darunter 889 Kinder, durch Anti-Personen-Landminen getötet. 1.435 SyrerInnen, darunter 518 Kinder, starben bisher durch Streumunition und ihre Überreste, die von den syrischen Streitkräften und Russland eingesetzt wurden (LIB, S. 193 f). Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen - auch in Hinkunft. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder „Bomblets“ dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser „Bomblets“ nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, weil sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben (LIB, S. 194). 1.2.
  36. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (LIB, S. 137).Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (LIB, S. 137). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (LIB, S. 137). Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  37. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (LIB, S. 137). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschläge und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (LIB, S. 138). Im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2022 wurden insgesamt 1.696 Kinder (1.593 Jungen, 103 Mädchen) rekrutiert und eingesetzt: von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF)

(637)(den kurdischen Volksschutzeinheiten und Frauenschutzeinheiten (YPG/YPJ)
(633), anderen Komponenten der SDF
(4)) und den Inneren Sicherheitskräften unter dem Dach der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien
(21)(die Inneren Sicherheitskräfte) wurden; die oppositionelle Syrische Nationale Armee (SNA)
(611)(Ahrar al-Sham
(27), Jabhah al-Shamiyah
(25), Faylaq al-Rahman
(17), Faylaq al-Sham
(15), Suqur al-Sham
(14), Sultan-Murad-Division
(10), Dschaisch al-Scharqiya
(10), Hamzah-Division
(9), Dschabha al-Scharqiya
(6), Firqa al-Sahiliya
(1), nicht identifizierte Gruppierungen
(477)); Hay'at Tahrir al-Sham
(383); syrische Regierungstruppen
(15)und regierungsnahe Milizen
(10); die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung
(10); Nour al-Din al-Zanki
(5); und Da'esh
(4). Die meisten Kinder (1.688) wurden im Kampf eingesetzt. Folgende Parteien haben während des Berichtszeitraums keine Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Kindern ergriffen: Hay’at Tahrir al-Shama, Da’esh, die Syrian National Army (SNA) im Hinblick auf die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern (inklusive Ahrar al-Sham and Army of Islama); folgende Parteien haben im Berichtszeitraums Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Kindern ergriffen: die syrischen Regierungstruppen (inklusive NDF und regierungstreue Milizen), die kurdischen Volksschutzeinheiten und Frauenschutzeinheiten (YPG/YPJ), die oppositionelle Syrische Nationale Armee (SNA) im Hinblick auf die Tötung und Verstümmelung von Kindern (inklusive Ahrar al-Sham and Army of Islama) (Bericht UN-Generalsekretär 2023). Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, haben die Vereinen Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31), Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, haben die Vereinen Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31), Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Im April 2021 wurde der Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat zu Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien veröffentlicht. Im Zeitraum vom
  1. Juli 2018 bis zum
  2. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  3. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor) (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Im April 2021 wurde der Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat zu Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien veröffentlicht. Im Zeitraum vom
  4. Juli 2018 bis zum
  5. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  6. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor) Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Verifizierte Fälle werden mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham
(507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee)
(328), Ahrar al-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten
(37); die internen Sicherheitskräfte
(34); Regierungstruppen
(13); regierungstreue Milizen
(10); Islamischer Staat
(6); die Afrin Liberation Forces
(3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(2)(AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Verifizierte Fälle werden mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham
(507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee)
(328), Ahrar al-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten
(37); die internen Sicherheitskräfte
(34); Regierungstruppen
(13); regierungstreue Milizen
(10); Islamischer Staat
(6); die Afrin Liberation Forces
(3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(2)Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Rekrutierung durch die Syrische Nationale Armee (SNA) und andere von der Türkei unterstützte Milizen (Teile der Provinz Idlib, Aleppo und von der Türkei besetzte Gebiete) Das ASO News Network zitiert im Juli 2021 eine Militärquelle aus der Syrischen Nationalen Armee (SNA, ein von der Türkei unterstützter syrischer Truppenverband, der durch die Zusammenführung mehrerer Rebellengruppen entstand, Anmerkung ACCORD). Laut der Militärquelle seien ungefähr 30 Prozent der Mitglieder der Fraktionen minderjährige Kinder. Kinder würden an Checkpoints arbeiten sowie an die Front geschickt werden. Kinder an der Front würden die Basis der Syrischen Nationalen Armee und dschihadistischer Gruppen in Syrien darstellen. Rekrutierung von Kindern sei ein systematischer Prozess und würde die schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung ausnützen, insbesondere die Situation binnenvertriebener Familien und Familien, die sich in von der Türkei besetzten Gebieten wie Afrin und Sari Kani/Ras Al-Ayn niedergelassen hätten. Ein Militärbeamter der Syrischen Nationalen Armee habe gegenüber ASO News Network ausgesagt, dass die meisten Militärkräfte Kinder rekrutieren würden. Die meisten gebe es jedoch in der „Al-Sham Legion“, gefolgt von der „Al-Hamzat Division“ und der „Sultan Suleiman Shah Division“ (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Das ASO News Network zitiert im Juli 2021 eine Militärquelle aus der Syrischen Nationalen Armee (SNA, ein von der Türkei unterstützter syrischer Truppenverband, der durch die Zusammenführung mehrerer Rebellengruppen entstand, Anmerkung ACCORD). Laut der Militärquelle seien ungefähr 30 Prozent der Mitglieder der Fraktionen minderjährige Kinder. Kinder würden an Checkpoints arbeiten sowie an die Front geschickt werden. Kinder an der Front würden die Basis der Syrischen Nationalen Armee und dschihadistischer Gruppen in Syrien darstellen. Rekrutierung von Kindern sei ein systematischer Prozess und würde die schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung ausnützen, insbesondere die Situation binnenvertriebener Familien und Familien, die sich in von der Türkei besetzten Gebieten wie Afrin und Sari Kani/Ras Al-Ayn niedergelassen hätten. Ein Militärbeamter der Syrischen Nationalen Armee habe gegenüber ASO News Network ausgesagt, dass die meisten Militärkräfte Kinder rekrutieren würden. Die meisten gebe es jedoch in der „Al-Sham Legion“, gefolgt von der „Al-Hamzat Division“ und der „Sultan Suleiman Shah Division“ Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Der Journalist Khaled Al-Hamadan aus Hama, der zur Zeit der Veröffentlichung im Norden der Provinz Aleppo lebe, habe gegenüber ASO News Network bestätigt, dass es allgemein bekannt sei, dass die Syrische Nationale Armee Kinder rekrutiere. Es gebe eine große Anzahl an Kindern, die an relevanten Checkpoints stationiert seien (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Der Journalist Khaled Al-Hamadan aus Hama, der zur Zeit der Veröffentlichung im Norden der Provinz Aleppo lebe, habe gegenüber ASO News Network bestätigt, dass es allgemein bekannt sei, dass die Syrische Nationale Armee Kinder rekrutiere. Es gebe eine große Anzahl an Kindern, die an relevanten Checkpoints stationiert seien Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Al-Monitor berichtet Anfang Juli 2021, dass das US-amerikanische Außenministerium die Türkei einer Liste von Ländern hinzugefügt habe, die in die rechtswidrige Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt seien. Im Artikel wird im speziellen die türkische Unterstützung der Sultan-Murad-Division, die Teil der Syrischen Nationalen Armee sei und Kinder rekrutiere, genannt (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Al-Monitor berichtet Anfang Juli 2021, dass das US-amerikanische Außenministerium die Türkei einer Liste von Ländern hinzugefügt habe, die in die rechtswidrige Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt seien. Im Artikel wird im speziellen die türkische Unterstützung der Sultan-Murad-Division, die Teil der Syrischen Nationalen Armee sei und Kinder rekrutiere, genannt Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). STJ schreibt im Mai 2021 über Schwierigkeiten, Kinderrekrutierung innerhalb der SNA unter Kontrolle zu bringen. Im Mai 2020 habe das Verteidigungsministerium der syrischen Übergangsregierung die Rekrutierung von Minderjährigen innerhalb der SNA verboten und die Entlassung bereits rekrutierter Kinder angeordnet. STJ habe jedoch verifiziert, dass Kinder weiterhin in Fraktionen der SNA rekrutiert worden seien (STJ,
  1. Mai 2021, S. 3). Zwei befragte Kommandanten aus separaten SNA-Fraktionen hätten angegeben, dass mehrere Fraktionskommandanten weiterhin Kinder anwerben würden. Die Rekrutierung von Kindern sei jedoch laut der Befragten seit Mai 2020 erheblich zurückgegangen (STJ,
  2. Mai 2021, S. 4/5). Feldforscher von STJ hätten detaillierte Informationen zu frei Fällen von Kinderrekrutierung erhalten, die in einem jungen Altern rekrutiert worden seien und weiterhin militärische Aufgaben innerhalb der Sultan-Murad-Division und der Suleiman-Shah-Brigade ausführen würden, obwohl sie unter 18 Jahre alt seien. Ein Kämpfer der Sultan-Murad-Division habe bestätigt, dass sich 21 Kinder unter 18 Jahren im März und Mai 2020 im Militärausbildungslager Abdul Qader Saleh im Grenzdorf Sajo in der Nähe der Stadt Azaz im Norden von Aleppo befunden hätten. Nach ihrer Ausbildung seien die Minderjährigen in verschiedenen Gebieten eingesetzt worden, unter anderem in Tell Abyad und Ras Al-Ayn/ Sari Kani (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).STJ schreibt im Mai 2021 über Schwierigkeiten, Kinderrekrutierung innerhalb der SNA unter Kontrolle zu bringen. Im Mai 2020 habe das Verteidigungsministerium der syrischen Übergangsregierung die Rekrutierung von Minderjährigen innerhalb der SNA verboten und die Entlassung bereits rekrutierter Kinder angeordnet. STJ habe jedoch verifiziert, dass Kinder weiterhin in Fraktionen der SNA rekrutiert worden seien (STJ,
  3. Mai 2021, S. 3). Zwei befragte Kommandanten aus separaten SNA-Fraktionen hätten angegeben, dass mehrere Fraktionskommandanten weiterhin Kinder anwerben würden. Die Rekrutierung von Kindern sei jedoch laut der Befragten seit Mai 2020 erheblich zurückgegangen (STJ,
  4. Mai 2021, S. 4/5). Feldforscher von STJ hätten detaillierte Informationen zu frei Fällen von Kinderrekrutierung erhalten, die in einem jungen Altern rekrutiert worden seien und weiterhin militärische Aufgaben innerhalb der Sultan-Murad-Division und der Suleiman-Shah-Brigade ausführen würden, obwohl sie unter 18 Jahre alt seien. Ein Kämpfer der Sultan-Murad-Division habe bestätigt, dass sich 21 Kinder unter 18 Jahren im März und Mai 2020 im Militärausbildungslager Abdul Qader Saleh im Grenzdorf Sajo in der Nähe der Stadt Azaz im Norden von Aleppo befunden hätten. Nach ihrer Ausbildung seien die Minderjährigen in verschiedenen Gebieten eingesetzt worden, unter anderem in Tell Abyad und Ras Al-Ayn/ Sari Kani Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). Im Mai 2020 berichtet STJ, dass die Fraktionen der SNA Kinder im Gebiet Ras Al-Ayn/Sari Kani um die Zeit der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ im November und Dezember 2019 rekrutiert hätten (STJ,
  5. Mai 2020, S. 11). Die Sultan Murad Brigade, die Hamza Brigade / al-Hamzat und die Ahrar Sharqiya/Rebels of the Eastern Area seien für die meisten Fälle von Kinderrekrutierung in Ras Al-Ayn/Sari Kani verantwortlich. Eltern rekrutierter Kinder, die mit STJ gesprochen hätten, hätten angegeben, dass ihre Kinder in der Stadt Tal Halaf, 5 km südwestlich von Ras Al-Ayn / Sari Kani rekrutiert worden seien. STJ schreibt über einen 15-jährigen und einen 16-jährigen Jungen aus Tal Halaf, die um den Jahreswechsel 2019/2020 rekrutiert worden seien (STJ,
  6. Mai 2020, S. 12). Darüber hinaus dokumentiert STJ in einem im März 2020 erstellten Bericht, dass die von der Türkei unterstützten Fraktionen der SNA Kinder aus dem nördlichen ländlichen Aleppo rekrutiert hätten, die gegen monatliche Geldsummen an die Fronten nach Libyen versetzt worden seien (AB Zwangsrekrutierung Minderjähriger).Im Mai 2020 berichtet STJ, dass die Fraktionen der SNA Kinder im Gebiet Ras Al-Ayn/Sari Kani um die Zeit der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ im November und Dezember 2019 rekrutiert hätten (STJ,
  7. Mai 2020, S. 11). Die Sultan Murad Brigade, die Hamza Brigade / al-Hamzat und die Ahrar Sharqiya/Rebels of the Eastern Area seien für die meisten Fälle von Kinderrekrutierung in Ras Al-Ayn/Sari Kani verantwortlich. Eltern rekrutierter Kinder, die mit STJ gesprochen hätten, hätten angegeben, dass ihre Kinder in der Stadt Tal Halaf, 5 km südwestlich von Ras Al-Ayn / Sari Kani rekrutiert worden seien. STJ schreibt über einen 15-jährigen und einen 16-jährigen Jungen aus Tal Halaf, die um den Jahreswechsel 2019 aus 2020, rekrutiert worden seien (STJ,
  8. Mai 2020, S. 12). Darüber hinaus dokumentiert STJ in einem im März 2020 erstellten Bericht, dass die von der Türkei unterstützten Fraktionen der SNA Kinder aus dem nördlichen ländlichen Aleppo rekrutiert hätten, die gegen monatliche Geldsummen an die Fronten nach Libyen versetzt worden seien Ausschussbericht Zwangsrekrutierung Minderjähriger). 1.2.
  9. Binnenvertriebene (IDPs) Ende 2022 waren 12,4 Millionen SyrerInnen weiterhin entweder Flüchtlinge außerhalb des Landes oder Binnenvertriebene (IDPs - internally displaced persons) in Syrien. Es kam zu keinen bedeutenden Rückkehrbewegungen, und so betrug die Zahl der syrischen Flüchtlinge 5,5 Millionen Menschen. Die Anzahl der IDPs stieg auf 6,9 Millionen Menschen - ein Drittel der Bevölkerung und ein Anstieg um 100.000 Personen seit Ende
  10. UNOCHA weist darauf hin, dass es sich um die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit handelt. Bereits vor dem Erdbeben (am 6.2.2023) waren fast 80 Prozent der IDP-Haushalte mindestens fünf Jahre vertrieben, und viele durchlebten mehrere Vertreibungen. Umfassende und landesweite Informationen über Binnenvertreibung fehlen (LIB, S. 203). Während einige SyrerInnen begannen, in ihre Heime in Gebiete zurückzukehren, wo die Kampfhandlungen nachgelassen haben, kam es im Laufe von 2022 auch zu neuer Gewalt und neuen Fluchtbewegungen. Bei den intern Vertriebenen (IDPs) blieb mit 356.000 RückkehrerInnen die Zahl gegenüber 2019 (1,2 Mio.) weit zurück, wobei der Großteil der Bewegungen innerhalb der Gouvernements erfolgte. Bis August 2020 kehrten rund 300.000 Menschen zurück, der Großteil davon innerhalb/nach Idlib und Aleppo. Die Zahlen der neu Vertriebenen sind erneut weit höher; es gab 2020 wie im Jahr zuvor 1,8 Mio. IDP-Bewegungen insgesamt. Im Zuge der Eskalation des Konfliktes in Idlib wurden von Dezember 2019 bis März 2020 knapp 1 Mio. Menschen vertrieben (LIB, S. 203). Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller Ausbeutung oder durch Arbeit sowie bezüglich Menschenhandel. Dies trifft auch auf die relativ stabilen Gebiete unter Regierungskontrolle zu, denn dort ist der Zugang zu Arbeit und Investitionen oft von persönlichen oder politischen Beziehungen bzw. Beziehungen auf Basis der Zugehörigkeit zu einer

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