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{'item': 'G304 2274753-1'}

Obsah (12)§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlG304 2274753-1 Spruch, G304 2274753-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt seit Vorgutachten vom 01.02.2023 30 von Hundert (v.H.). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 07.12.2022 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, vom 01.02.2023 wurde aufgrund der am 01.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, vom 01.02.2023 wurde aufgrund der am 01.02.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung des rechten Auges nach Verletzung fixer RSW 11.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der Gesamtgrad – GDB geht aus der GS 1 hervor.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und begründend dafür ausgeführt, dass, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, wofür ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erforderlich sei, nicht vorliegen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres – allgemeinmedizinisches – Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.07.2023 wurde aufgrund der am 26.06.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.07.2023 wurde aufgrund der am 26.06.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung des rechten Auges nach Verletzung fixer RSW 11.02.02 30 2 Wirbelsäulenschädigung Oberer Rahmensatzwert entsprechend den höhergradigen radiologischen Veränderungen bei geringen segmentalen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 3 Böllerverletzung der linken Hand mit Bewegungseinschränkung des Zeigefingers und Daumens Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Zeigefingers und geringen Funktionseinschränkung des Daumens 02.06.26 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der GesGDB wird von GS 1 gebildet. GS 2 und GS 3 heben nicht weiter an, da kein höhergradiges Funktionsdefizit vorliegt und damit auch keine negative wechselseitige Leindesbeeinflussung erreicht wird.“ Als „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde angeführt: „Der GesGDB bleibt unverändert, da die neu eingestuften GS 2 und GS 3 zu keiner Erhöhung des GesGdB führen, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorliegen und damit keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung erreicht wird.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
  6. Am 07.07.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 29.08.2023, Zahl: G304 2274753-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 29.08.2023, Zahl: G304 2274753-1/2Z, wurde , Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit Schreiben des BVwG vom 20.10.2023, Zahl: G304 2274753-1/3Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.11.2023 um 15:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit Schreiben des BVwG vom 20.10.2023, Zahl: G304 2274753-1/3Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.11.2023 um 15:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  9. Am 19.12.2023 langte beim BVwG, Außenstelle Graz, das erbetene Sachverständigengutachten ein. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 18.12.2023 wurde nach der am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.12.2023 wurde nach der am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung des rechten Auges nach Unfall 10/22 Fixe Position bei einseitiger Erblindung und guter Sehfähigkeit des anderen Auges 11.02.02 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenveränderungen, oberer Rahmensatzwert, da kurzdauernde akute Episoden selten auftretend, keine neurologischen Defizite vorliegen, im Intervall annähernd altersentsprechende Beweglichkeit 02.01.01 20 3 Restzustand nach Verletzung an linken Hand 10/22 (mittlerer Rahmensatzwert, da nur leichte Einschränkung am Zeigefinger nach Endgliedamputation vorliegt und Dysästhesien am linken Daumen vorliegen. Faustschluss möglich, Pinzettengriff möglich) 02.06.26 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als „Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Sicht“ bzw. als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde angeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 nicht weiter angehoben, da im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird. GS 3 hebt nicht weiter an, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestehen, eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit anderen Gesundheitsschädigungen liegt nicht vor. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Begutachtete von der Sachverständigen gefragt, ob er zusätzlich noch Fragen habe, etwas nachreichen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Er war mit der Dauer und dem Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden.“ Als „Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens“ wurde angeführt: „Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., damit bleibt der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten gleich. Das Vorgutachten wird vollinhaltlich unterstützt. Die GS 1 und GS 2 wurde vollständig beibehalten. Die GS 3 wurde beibehalten, die Carpaltunneloperation ist 9/23 erfolgt. Eine Besserung nach Ablauf der Heilungsbewährung ist wahrscheinlich. Narbenpflege ist zumutbar. Eine Nachuntersuchung wird nicht durchgeführt, da kein Grad der Behinderung über 50 v.H. vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Vorgutachten.“
  10. Mit Verfügung des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G304 2274753-1/5Z, dem Rechtsvertreter des BF nachweislich bzw. dem, dem Verwaltungsakt einliegenden Rückscheinbrief der Post folgend am 23.01.2024 zugestellt, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit Vorgutachten vom 01.02.2023 30 v. H..
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  15. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  16. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  17. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
  18. Dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 liegt ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 zugrunde. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde auf Basis einer am 26.06.2023 durchgeführten Begutachtung ein neuerliches – diesmal allgemeinmedizinisches – Sachverständigengutachten vom 04.07.2023 eingeholt, in welchem wie im Vorgutachten vom 01.02.2023 als GS 1 eine mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzte „Erblindung des rechten Auges nach Verletzung“ festgestellt und ergänzend zu diesem Vorgutachten als GS 2 eine mit 20 v.H. eingeschätzte „Wirbelsäulenschädigung“ und als GS 3 eine mit 20 v.H. eingeschätzte „Böllerverletzung der linken Hand mit Bewegungseinschränkung des Zeigefingers und Daumens“ festgehalten wurde, welche beiden Gesundheitsschädigungen, wie aus dem Gutachten vom 04.07.2023 hervorgehend, den die GS 1 betreffenden Behinderungsgrad nicht anheben konnten, „da kein höhergradiges Funktionsdefizit vorliegt und damit auch keine negative Leidensbeeinflussung erreicht wird“. Der die führende GS 1 betreffende Behinderungsgrad von 30 v.H. wurde als Gesamtgrad der Behinderung festgestellt. Nach Vorlage der Beschwerde vor das BVwG am 07.07.2023 wurde seitens des BVwG ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene Sachverständigengutachten vom 18.12.2023, in welchem dem Vorgutachten folgend ein von der führenden GS 1 gebildeter Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. festgestellt wurde, wurde dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter vorgehalten. Eine Einwendung dagegen wurde nicht erhoben. Es konnte daher das Sachverständigengutachten vom 18.12.2023 der Entscheidung zu Grunde gelegt und folglich der Ausführung in diesem Gutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung (von 30 v.H.) seit Vorgutachten (vom 01.02.2023) besteht, ein seit Vorgutachten vom 01.02.2023 bestehender Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. festgestellt werden, sich deckend mit dem im Sachverständigengutachten vom 04.07.2023 festgestellten Gesamtbehinderungsgrad, nachdem der die führende GS 1 betreffende Behinderungsgrad mangels festgestellter negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die beiden im Gutachten vom 04.07.2023 gegenüber dem Vorgutachten vom 01.02.2023 ergänzend festgestellten jeweils mit 20 v.H. eingeschätzten GS 2 und GS 3 nicht weiter angehoben worden war.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. 3.2.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)(…).
(3)(…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ 3.2.

  1. Die seitens des BVwG beigezogene ärztliche Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, schätzte in ihrem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Gutachten vom 18.12.2023 die GS 1 „Erblindung des rechten Auges nach Unfall 10/22“ mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. ein, stellte diesen Behinderungsgrad als Gesamtgrad der Behinderung fest und führte begründend dafür aus, dass die führende GS 1 mangels zusätzlicher maßgeblicher Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit durch die GS 2 und wegen nur geringer Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben bzw. mangels negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit den anderen Gesundheitsschädigungen durch die GS 3 nicht weiter angehoben wird. Es war den Ausführungen im Gutachten vom 18.12.2023, dass der Gesamtbehinderungsgrad 30 v.H. beträgt und der Gesamtgrad der Behinderung seit Vorgutachten (vom 01.02.2023) besteht, zu folgen und folglich die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass der (Gesamt-) Grad der Behinderung seit Vorgutachten vom 01.02.2023 30 v.H. beträgt. 3.2.
  2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im Sachverständigengutachten vom 18.12.2023 wurde der die führende GS 1 betreffende Behinderungsgrad von einer ärztlichen Sachverständigen nach einer am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt. Dieser Behinderungsgrad wurde als Gesamtbehinderungsgrad festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. besteht seit Vorgutachten vom 01.02.
  2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten und nach Parteivorhalt durch den BF nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 18.12.2023 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2274753.1.00

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