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{'item': 'I412 2272075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlI412 2272075-1 Spruch, I412 2272075-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 13.04.2023, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass die Firma XXXX als Betriebsnachfolger zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 und Dezember 2022 in Höhe von €67.906,93 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.04.2023 4,63% p.a. aus € 66.459,42, hafte.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Firma römisch 40 als Betriebsnachfolger zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, römisch 40 , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 und Dezember 2022 in Höhe von €67.906,93 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.04.2023 4,63% p.a. aus € 66.459,42, hafte. Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Großteil der Dienstnehmer sei zuvor bei der Firma XXXX zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Auch die Auftraggeber:innen, welche Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetzes an das Dienstleistungszentrum geleistet hätten, seien ident. Zudem habe die Firma XXXX mitgeteilt, dass sowohl für die Firma XXXX wie auch für die XXXX Herr XXXX als Ansprechpartner fungiere. Des Weiteren würden der ÖGK Rechnungen von beiden Firmen vorliegen, die optisch sehr ähnlich seien. Es seien lediglich die Firmendaten und die Bankdaten getauscht worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Großteil der Dienstnehmer sei zuvor bei der Firma römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Auch die Auftraggeber:innen, welche Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetzes an das Dienstleistungszentrum geleistet hätten, seien ident. Zudem habe die Firma römisch 40 mitgeteilt, dass sowohl für die Firma römisch 40 wie auch für die römisch 40 Herr römisch 40 als Ansprechpartner fungiere. Des Weiteren würden der ÖGK Rechnungen von beiden Firmen vorliegen, die optisch sehr ähnlich seien. Es seien lediglich die Firmendaten und die Bankdaten getauscht worden.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht umhin komme, einzuräumen, dass diverse Fakten auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln würden, es würde sich um eine Betriebsnachfolge handeln, dies sei jedoch nicht der Fall. Dass es zu derartigen missverständlichen Situationen gekommen sei, ergebe sich aus faktischen Geschäftssituationen, welche von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht anders abgewickelt hätten werden können. Die XXXX sei am 09.01.2018 errichtet worden und habe als Alleingesellschafterin eine Frau XXXX gehabt und sei diese ebenso Geschäftsführerin gewesen.Die römisch 40 sei am 09.01.2018 errichtet worden und habe als Alleingesellschafterin eine Frau römisch 40 gehabt und sei diese ebenso Geschäftsführerin gewesen. Die XXXX sei am 01.03.2021 gegründet worden, diese mit dem Einzelgesellschafter XXXX und eben diesem als Geschäftsführer. Bei XXXX , der für beide Gesellschaften als Ansprechpartner fungiert habe, handle es sich um eine Person, welche über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen verfüge und der sehr gut deutsch spreche. Wenn man die tatsächlichen Tätigkeitszeiten der beiden Firmen ansehe, sei zu erkennen, dass es einen gewissen Zeitraum gebe, in welchem beide Firmen parallel gearbeitet hätten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei es schon logisch auszuschließen, dass es sich bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin um einen Betriebsnachfolger handle. Der Grund, warum es zur Gründung der XXXX gekommen sei, sei der, dass seitens der Geschäftsführung der XXXX und Herrn XXXX persönliche Probleme aufgetaucht seien und sich dieser von der Geschäftsführerin und sohin auch von der XXXX distanzieren habe müssen. In der Folge habe er eine eigene Firma gegründet, die letztlich mit der XXXX faktisch in keiner Verbindung gestanden habe. Wenn beispielsweise die Geschäftsadressen mit XXXX ident seien, so habe es sich in der Praxis tatsächlich um zwei verschiedene Einheiten gehandelt, welche im selben Wohnhaus gelegen seien. Für XXXX sei es naheliegend gewesen, dass er sich ebenfalls die Dienste von XXXX gesichert habe und sei es dieser gewesen, der für die nunmehrige Beschwerdeführerin im Geschäftsleben aufgetreten sei. Die Entwicklung der XXXX habe so ausgesehen, dass die Geschäftsführerin schon seit längerer Zeit nicht auffindbar sei und diese sich nach Information des XXXX im Ausland aufhalte. Auf Grund dieser Entwicklung sei es naheliegend, dass Dienstnehmer der XXXX bei der XXXX arbeiten würden und sei daraus nicht ableitbar, dass es zu einer Betriebsnachfolge gekommen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass beispielsweise sämtliche Fahrzeuge, welche für den Betrieb notwendig seien, von der XXXX gesondert angeschafft worden seien und nach wie vor der ursprüngliche Fuhrpark der XXXX zugeordnet werden müsse.Die römisch 40 sei am 01.03.2021 gegründet worden, diese mit dem Einzelgesellschafter römisch 40 und eben diesem als Geschäftsführer. Bei römisch 40 , der für beide Gesellschaften als Ansprechpartner fungiert habe, handle es sich um eine Person, welche über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen verfüge und der sehr gut deutsch spreche. Wenn man die tatsächlichen Tätigkeitszeiten der beiden Firmen ansehe, sei zu erkennen, dass es einen gewissen Zeitraum gebe, in welchem beide Firmen parallel gearbeitet hätten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei es schon logisch auszuschließen, dass es sich bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin um einen Betriebsnachfolger handle. Der Grund, warum es zur Gründung der römisch 40 gekommen sei, sei der, dass seitens der Geschäftsführung der römisch 40 und Herrn römisch 40 persönliche Probleme aufgetaucht seien und sich dieser von der Geschäftsführerin und sohin auch von der römisch 40 distanzieren habe müssen. In der Folge habe er eine eigene Firma gegründet, die letztlich mit der römisch 40 faktisch in keiner Verbindung gestanden habe. Wenn beispielsweise die Geschäftsadressen mit römisch 40 ident seien, so habe es sich in der Praxis tatsächlich um zwei verschiedene Einheiten gehandelt, welche im selben Wohnhaus gelegen seien. Für römisch 40 sei es naheliegend gewesen, dass er sich ebenfalls die Dienste von römisch 40 gesichert habe und sei es dieser gewesen, der für die nunmehrige Beschwerdeführerin im Geschäftsleben aufgetreten sei. Die Entwicklung der römisch 40 habe so ausgesehen, dass die Geschäftsführerin schon seit längerer Zeit nicht auffindbar sei und diese sich nach Information des römisch 40 im Ausland aufhalte. Auf Grund dieser Entwicklung sei es naheliegend, dass Dienstnehmer der römisch 40 bei der römisch 40 arbeiten würden und sei daraus nicht ableitbar, dass es zu einer Betriebsnachfolge gekommen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass beispielsweise sämtliche Fahrzeuge, welche für den Betrieb notwendig seien, von der römisch 40 gesondert angeschafft worden seien und nach wie vor der ursprüngliche Fuhrpark der römisch 40 zugeordnet werden müsse.
  4. Mit Schreiben vom 17.05.2023 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführt, in der der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , als Zeuge befragt wurde.
  6. Am 19.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführt, in der der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeuge befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die „ XXXX “ wurde am 09.01.2018 unter der Firmenbuchnummer FN XXXX w mit der Adresse „ XXXX “ ins Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer war bis 19.05.2021 XXXX (der Bruder des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der beschwerdeführenden Gesellschaft XXXX ). Seit 19.05.2021 ist XXXX Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX . Diese war bis November 2023 mit XXXX verheiratet und lebte mit ihm im gemeinsamen Haushalt.1.
  9. Die „ römisch 40 “ wurde am 09.01.2018 unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 w mit der Adresse „ römisch 40 “ ins Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer war bis 19.05.2021 römisch 40 (der Bruder des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der beschwerdeführenden Gesellschaft römisch 40 ). Seit 19.05.2021 ist römisch 40 Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 . Diese war bis November 2023 mit römisch 40 verheiratet und lebte mit ihm im gemeinsamen Haushalt. XXXX war von 10.03.2020 - 30.04.2021 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Auch XXXX war von 02.01.2020 - 05.03.2020 als Angestellte bei der XXXX beschäftigt. römisch 40 war von 10.03.2020 - 30.04.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Auch römisch 40 war von 02.01.2020 - 05.03.2020 als Angestellte bei der römisch 40 beschäftigt. XXXX ist bei der XXXX seit 06.05.2021 bis laufend als Angestellter beschäftigt. Bei der XXXX war er von 06.05.2021 bis 24.12.2021 sowie von 17.01.2022 bis 22.12.2022 ebenfalls als Angestellter im gleichen Ausmaß beschäftigt. römisch 40 ist bei der römisch 40 seit 06.05.2021 bis laufend als Angestellter beschäftigt. Bei der römisch 40 war er von 06.05.2021 bis 24.12.2021 sowie von 17.01.2022 bis 22.12.2022 ebenfalls als Angestellter im gleichen Ausmaß beschäftigt. Geschäftszweig der XXXX war die Verlegung von Eisen und verfügte diese bis 21.09.2023 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Verlegung von Eisen, weiters eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ Geschäftszweig der römisch 40 war die Verlegung von Eisen und verfügte diese bis 21.09.2023 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Verlegung von Eisen, weiters eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ Gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 29.08.2018 bis 22.12.2022 XXXX .Gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 29.08.2018 bis 22.12.2022 römisch 40 . Die seit 19.05.2021 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin XXXX ist seit 16.03.2023 nicht mehr in Österreich melderechtlich erfasst. Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom 07.11.2023, XXXX wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen.Die seit 19.05.2021 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin römisch 40 ist seit 16.03.2023 nicht mehr in Österreich melderechtlich erfasst. Mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom 07.11.2023, römisch 40 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Am 21.09.2023 wurde die Gewerbeberechtigung der „ XXXX “ beendet. Diese scheint noch im Firmenbuch auf, übt aber seit Dezember 2022 keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Am 21.09.2023 wurde die Gewerbeberechtigung der „ römisch 40 “ beendet. Diese scheint noch im Firmenbuch auf, übt aber seit Dezember 2022 keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Auf dem Beitragskonto der XXXX findet sich ein Rückstand von 67.906,93 Euro bestehend aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 und Dezember 2022.Auf dem Beitragskonto der römisch 40 findet sich ein Rückstand von 67.906,93 Euro bestehend aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 und Dezember
  10. 1.
  11. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beschwerdeführenden XXXX ist der Exmann von XXXX (Scheidung im November 2023) und der Bruder von XXXX . 1.
  12. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beschwerdeführenden römisch 40 ist der Exmann von römisch 40 (Scheidung im November 2023) und der Bruder von römisch 40 . Die beschwerdeführende XXXX wurde am 01.03.2021 unter der FN XXXX mit der Adresse XXXX (der damaligen Wohnadresse des XXXX und der XXXX ) eingetragen. Mit 29.05.2021 wurde die Adresse in „ XXXX “ geändert, ebenso die Wohnadresse der zuvor genannten.Die beschwerdeführende römisch 40 wurde am 01.03.2021 unter der FN römisch 40 mit der Adresse römisch 40 (der damaligen Wohnadresse des römisch 40 und der römisch 40 ) eingetragen. Mit 29.05.2021 wurde die Adresse in „ römisch 40 “ geändert, ebenso die Wohnadresse der zuvor genannten. Die XXXX verfügt seit 27.04.2021 über die Gewerbeberechtigung „Eisenbieger“.Die römisch 40 verfügt seit 27.04.2021 über die Gewerbeberechtigung „Eisenbieger“. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert seit 27.04.2021 ebenso wie bei der XXXX XXXX , der bei beiden Gesellschaften als Dienstnehmer beschäftigt war bzw. ist.Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert seit 27.04.2021 ebenso wie bei der römisch 40 römisch 40 , der bei beiden Gesellschaften als Dienstnehmer beschäftigt war bzw. ist. 1.
  13. Die beschwerdeführende Gesellschaft übernahm während des laufenden Betriebs (vermutlich) zwei Autos aus dem Fuhrpark der XXXX , darüberhinausgehende Veräußerungs- oder sonstige Rechtsgeschäfte betreffend wesentliche Betriebsmittel zwischen den Betrieben konnten nicht festgestellt werden. 1.
  14. Die beschwerdeführende Gesellschaft übernahm während des laufenden Betriebs (vermutlich) zwei Autos aus dem Fuhrpark der römisch 40 , darüberhinausgehende Veräußerungs- oder sonstige Rechtsgeschäfte betreffend wesentliche Betriebsmittel zwischen den Betrieben konnten nicht festgestellt werden. Innerhalb des Zeitraums von einem Monat um die Beendigung der Geschäftstätigkeit der ST Baueisen mit Ende Dezember 2022 wechselten ca. 20 Dienstnehmer zur XXXX . Innerhalb des Zeitraums von einem Monat um die Beendigung der Geschäftstätigkeit der ST Baueisen mit Ende Dezember 2022 wechselten ca. 20 Dienstnehmer zur römisch 40 . Bei den Auftraggebern beider Firmen handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Betriebe, die Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetzes an das Dienstleistungszentrum leisteten. Das Erscheinungsbild der Rechnungen ist ident. Auf beiden Rechnungen ist die Handynummer des Ansprechpartners XXXX vermerkt. Dieser verfügt über die notwendigen Qualifikationen für die Gewerbeberechtigung und – anders als XXXX und XXXX über Deutschkenntnisse.Bei den Auftraggebern beider Firmen handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Betriebe, die Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetzes an das Dienstleistungszentrum leisteten. Das Erscheinungsbild der Rechnungen ist ident. Auf beiden Rechnungen ist die Handynummer des Ansprechpartners römisch 40 vermerkt. Dieser verfügt über die notwendigen Qualifikationen für die Gewerbeberechtigung und – anders als römisch 40 und römisch 40 über Deutschkenntnisse.
  15. Beweiswürdigung: Der im Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Der im Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellung zu den beiden Betrieben wie Gründung, Firmensitz, Geschäftszweig, Geschäftsführer und Gesellschafter ergeben sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen. Dass XXXX jeweils als gewerberechtlichen Geschäftsführer als Dienstnehmer in beiden Betrieben beschäftigt war, ergibt sich zum einen zweifelsfrei aus den eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den AJ-WEB-Auszügen. Dass römisch 40 jeweils als gewerberechtlichen Geschäftsführer als Dienstnehmer in beiden Betrieben beschäftigt war, ergibt sich zum einen zweifelsfrei aus den eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den AJ-WEB-Auszügen. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen bzw. der mittlerweile geschiedenen Ehe ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführer und seines als Zeuge einvernommenen Bruders. Im Verwaltungsakt befindliche Rechnungen zeigen das festgestellte idente Erscheinungsbild sowie die darauf befindliche Handynummer des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der Umstand, wonach die XXXX der belangten Behörde für den Zeitraum November/Dezember 2022 Beiträge in Höhe von EUR 67.906,93 samt Verzugszinsen ab 01.04.2023 in Höhe von 4,63% aus EUR 66.459,42 schuldet, ist durch den im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis belegt. Der Umstand ausständiger Beiträge wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Umstand, wonach die römisch 40 der belangten Behörde für den Zeitraum November/Dezember 2022 Beiträge in Höhe von EUR 67.906,93 samt Verzugszinsen ab 01.04.2023 in Höhe von 4,63% aus EUR 66.459,42 schuldet, ist durch den im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis belegt. Der Umstand ausständiger Beiträge wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellung zur Einstellung der Geschäftstätigkeit der XXXX beruht auf den Angaben der befragten Personen in der Verhandlung, sowie aus dem Umstand, dass keine Dienstnehmer mehr bei der XXXX beschäftigt sind, die Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt sowie die Gewerbeberechtigung beendet ist.Die Feststellung zur Einstellung der Geschäftstätigkeit der römisch 40 beruht auf den Angaben der befragten Personen in der Verhandlung, sowie aus dem Umstand, dass keine Dienstnehmer mehr bei der römisch 40 beschäftigt sind, die Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt sowie die Gewerbeberechtigung beendet ist. Die Feststellung, dass zwei Autos der XXXX übernommen wurden, ergibt sich aus den Angaben des XXXX sowie des XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weitere Feststellungen zu Veräußerungs- oder sonstigen Rechtsgeschäften zwischen der XXXX und der XXXX konnten nicht festgestellt werden und finden sich Hinweise auf solche auch nicht im Bescheid der belangten Behörde.Die Feststellung, dass zwei Autos der römisch 40 übernommen wurden, ergibt sich aus den Angaben des römisch 40 sowie des römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weitere Feststellungen zu Veräußerungs- oder sonstigen Rechtsgeschäften zwischen der römisch 40 und der römisch 40 konnten nicht festgestellt werden und finden sich Hinweise auf solche auch nicht im Bescheid der belangten Behörde.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  17. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 4, 6 und 7 ASVG lauten:3.
  18. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4, 6 und 7 ASVG lauten: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.

(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.Paragraph 67,
(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(6)Geht der Betrieb auf
  1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
  2. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7,,
  3. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
  4. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 8, oder
  5. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
  6. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7)Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
(7)Angehörige gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind:
  1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
  2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
  3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
  5. der Lebensgefährte;
  6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen."
  7. unbeschadet der Ziffer 2, die im Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung genannten Personen." 3.
  8. Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es im Falle der XXXX zu einem Betriebsübergang der XXXX gekommen ist, welcher eine Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.3.
  9. Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es im Falle der römisch 40 zu einem Betriebsübergang der römisch 40 gekommen ist, welcher eine Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zur Folge hat. Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb (bzw. zum Teilbetrieb) gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den (Teil-)Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 07.09.2022, Ra 2021/08/0058). Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). 3.
  10. Zu einer allfälligen Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG3.
  11. Zu einer allfälligen Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG Die belangte Behörde begründet den bekämpften Bescheid damit, dass ein Großteil der Dienstnehmer zuvor bei der Firma XXXX zur Sozialversicherung gemeldet war. Auch die Auftraggeber:innen, welche Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetztes an das Dienstleistungszentrum leisteten, seien ident gewesen. Weiters wird im bekämpften Bescheid darauf verwiesen, dass XXXX für beide Firmen als Ansprechpartner fungiert habe und die jeweils ausgestellten Rechnungen sehr ähnlichen seien bzw. lediglich Firmendaten sowie die Bankdaten ausgetauscht worden seien. Die belangte Behörde begründet den bekämpften Bescheid damit, dass ein Großteil der Dienstnehmer zuvor bei der Firma römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet war. Auch die Auftraggeber:innen, welche Einzahlungen im Sinne des Auftraggeber:innenhaftungsgesetztes an das Dienstleistungszentrum leisteten, seien ident gewesen. Weiters wird im bekämpften Bescheid darauf verwiesen, dass römisch 40 für beide Firmen als Ansprechpartner fungiert habe und die jeweils ausgestellten Rechnungen sehr ähnlichen seien bzw. lediglich Firmendaten sowie die Bankdaten ausgetauscht worden seien. Die von der belangten Behörde als Vorgängerbetrieb angenommene Gesellschaft, bei der die Exfrau des Alleingesellschafters und handelsrechtlichen Geschäftsführers der angenommenen Nachfolgegesellschaft ebenso Alleingesellschafterin sowie handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, führte einen Betrieb im Geschäftszweig des Eisenbiegegewerbes, ebenso wie nun die beschwerdeführende Gesellschaft. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde dabei zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit der XXXX – und somit bei noch lebenden Betrieb – gegründet, wobei die Unternehmensgründung mit 01.
  12. 2021 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit der XXXX mit Ende Dezember 2022, somit fast zwei Jahre später, erfolgte. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde dabei zeitnahe vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit der römisch 40 – und somit bei noch lebenden Betrieb – gegründet, wobei die Unternehmensgründung mit 01.
  13. 2021 und die Einstellung der Geschäftstätigkeit der römisch 40 mit Ende Dezember 2022, somit fast zwei Jahre später, erfolgte. Zutreffend ist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zahlreiche Dienstnehmer der XXXX übernommen hat, bzw. einige bereits während aufrechten Betriebs beider Unternehmen zwischen diesen hin- und her wechselten. Weder die tatsächliche Anzahl der übernommenen Dienstnehmer noch ein etwaiger nicht nahtloser Dienstantritt sind dabei ausschlaggebend. Hinsichtlich der Dienstnehmer gilt jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248). Zutreffend ist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zahlreiche Dienstnehmer der römisch 40 übernommen hat, bzw. einige bereits während aufrechten Betriebs beider Unternehmen zwischen diesen hin- und her wechselten. Weder die tatsächliche Anzahl der übernommenen Dienstnehmer noch ein etwaiger nicht nahtloser Dienstantritt sind dabei ausschlaggebend. Hinsichtlich der Dienstnehmer gilt jedoch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 30.09 1997, 95/08/0248). Wenn auch festzustellen war, dass XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer beider Betriebe überaus wesentlichen Einfluss auf beide Betrieb hatte, so ist auch anzuführen, dass dieser für einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren überschneidend für beide Betriebe als Dienstnehmer und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig war, und kann damit seine Person betreffend nicht von einer Übernahme gesprochen werden.Wenn auch festzustellen war, dass römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beider Betriebe überaus wesentlichen Einfluss auf beide Betrieb hatte, so ist auch anzuführen, dass dieser für einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren überschneidend für beide Betriebe als Dienstnehmer und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig war, und kann damit seine Person betreffend nicht von einer Übernahme gesprochen werden. Neben den Dienstnehmern erfolgte zudem die Übernahme des Kundenstockes des Betriebsvorgängers; es ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor ebenfalls für die gleichen Auftraggeber tätig war, was nach Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin darin begründet liegt, dass es sich dabei im Wesentlichen immer um die gleichen Unternehmen handelt. XXXX trat dabei im Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2022 gegenüber den Kunden gleichermaßen als Ansprechpartner auf. Neben den Dienstnehmern erfolgte zudem die Übernahme des Kundenstockes des Betriebsvorgängers; es ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor ebenfalls für die gleichen Auftraggeber tätig war, was nach Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin darin begründet liegt, dass es sich dabei im Wesentlichen immer um die gleichen Unternehmen handelt. römisch 40 trat dabei im Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2022 gegenüber den Kunden gleichermaßen als Ansprechpartner auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch insbesondere festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts, welches sich auf wesentliche Betriebsmittel beziehen würde, ergeben haben und sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Wenngleich die oben genannten Umstände sowie auch die (ehemaligen) familiären Beziehungen zwischen XXXX sowie XXXX und XXXX nicht verkannt werden, so bedarf es dennoch eines – wie auch immer gearteten – Veräußerungsgeschäfts.Wenngleich die oben genannten Umstände sowie auch die (ehemaligen) familiären Beziehungen zwischen römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 nicht verkannt werden, so bedarf es dennoch eines – wie auch immer gearteten – Veräußerungsgeschäfts. Generell spricht § 67 Abs 4 ASVG von "Übereignung" und "Erwerb" des Betriebs. Als Betriebsnachfolger gemäß § 67 Abs 4 ASVG ist somit jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts bzw. mehrerer Veräußerungsgeschäfte mit ihm erworben hat (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, Rz 45 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Ohne ein derartiges "Veräußerungsgeschäft" kann keine Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG eintreten (vgl dazu VwGH 18.02.1988, 86/09/0060: „Die
  14. ASVG-Novelle, BGBl Nr 111/1986 , trägt durch die Neufassung des § 67 Abs 4 ASVG der Ansicht des VwGH Rechnung, dass unter Betriebsnachfolger nur jene Person zu verstehen sei, die den Betrieb oder einen selbständigen Teilbetrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben hat“; des Weiteren VwGH 17.10.1996, 96/08/0047: Als „Betriebsnachfolger“ gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen."). Auch die aktuelle Judikatur stellt auf einen auf Rechtsgeschäft beruhenden Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ab (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153: „Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff „Übereignung“ ist die „Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht“ anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Ausgestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der – wenn auch nicht unmittelbare – auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber […].“Generell spricht Paragraph 67, Absatz 4, ASVG von "Übereignung" und "Erwerb" des Betriebs. Als Betriebsnachfolger gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist somit jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts bzw. mehrerer Veräußerungsgeschäfte mit ihm erworben hat vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, Rz 45 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Ohne ein derartiges "Veräußerungsgeschäft" kann keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG eintreten vergleiche dazu VwGH 18.02.1988, 86/09/0060: „Die
  15. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1986, , trägt durch die Neufassung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG der Ansicht des VwGH Rechnung, dass unter Betriebsnachfolger nur jene Person zu verstehen sei, die den Betrieb oder einen selbständigen Teilbetrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben hat“; des Weiteren VwGH 17.10.1996, 96/08/0047: Als „Betriebsnachfolger“ gem Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen."). Auch die aktuelle Judikatur stellt auf einen auf Rechtsgeschäft beruhenden Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ab vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153: „Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff „Übereignung“ ist die „Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht“ anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Ausgestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der – wenn auch nicht unmittelbare – auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber […].“ Wenn auch – erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – der Erwerb von zwei Autos aus dem Betrieb der ST Baueisen durch die beschwerdeführende Gesellschaft anzunehmen ist, so ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um Betriebsmittel handelt, welche die beschwerdeführende Gesellschaft in die Lage versetzen würden, den Betrieb der XXXX fortzunehmen.Wenn auch – erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – der Erwerb von zwei Autos aus dem Betrieb der ST Baueisen durch die beschwerdeführende Gesellschaft anzunehmen ist, so ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um Betriebsmittel handelt, welche die beschwerdeführende Gesellschaft in die Lage versetzen würden, den Betrieb der römisch 40 fortzunehmen. In Ermangelung eines derartigen Veräußerungsgeschäftes war somit eine Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG zu verneinen.In Ermangelung eines derartigen Veräußerungsgeschäftes war somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zu verneinen. 3.
  16. Zu einer allfälligen Haftung nach § 67 Abs 6 Z 1 ASVG3.
  17. Zu einer allfälligen Haftung nach Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG Aufgrund der (ehemaligen) familiären Verflechtungen bedarf es auch einer Überprüfung der Tatbestandselemente des § 67 Abs 6 ASVG.Aufgrund der (ehemaligen) familiären Verflechtungen bedarf es auch einer Überprüfung der Tatbestandselemente des Paragraph 67, Absatz 6, ASVG. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs 6 ASVG ergibt, regelt diese Bestimmung nicht wie § 67 Abs 4 ASVG eine Erwerberhaftung, sondern eine Betriebsnachfolgehaftung "ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft". Es ist nicht der Erwerb des betreffenden Betriebes auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes erforderlich, vielmehr kann auch der Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes als eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger zur Begründung der Haftung führen, dass auf Grund dieses Rechtsgeschäftes (dieser Rechtsgeschäfte) dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen (vgl VwGH 01.12.1992, 88/08/0078). Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 6, ASVG ergibt, regelt diese Bestimmung nicht wie Paragraph 67, Absatz 4, ASVG eine Erwerberhaftung, sondern eine Betriebsnachfolgehaftung "ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft". Es ist nicht der Erwerb des betreffenden Betriebes auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes erforderlich, vielmehr kann auch der Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes als eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger zur Begründung der Haftung führen, dass auf Grund dieses Rechtsgeschäftes (dieser Rechtsgeschäfte) dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen vergleiche VwGH 01.12.1992, 88/08/0078). Insofern sieht der Gesetzgeber bei jenen Personen, bei denen er davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer beruflichen oder verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen, eine Verschärfung der Haftung vor (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, Rz 67 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Insofern sieht der Gesetzgeber bei jenen Personen, bei denen er davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer beruflichen oder verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen, eine Verschärfung der Haftung vor vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG, Rz 67 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Vor dem Hintergrund des Wortlautes § 67 Abs 6 ASVG ("haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs 4") ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei diesem Haftungstatbestand eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründende Voraussetzung vorgesehen hat. Andernfalls hätte es im Gesetz heißen müssen "ohne Rücksicht auf die dem Betriebsübergang zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgänge" (vgl VwGH 01.12.1992, 88/08/0078 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1991, 89/08/0211: „Die Beitragshaftung nach § 67 Abs 6 ASVG setzt den Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes nicht voraus; ausreichend ist vielmehr ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Ob der Betrieb dann tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung Betriebsgegenstand und Betriebsart gleich bleiben, ist ohne Bedeutung“). Vor dem Hintergrund des Wortlautes Paragraph 67, Absatz 6, ASVG ("haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,) ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei diesem Haftungstatbestand eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger als haftungsbegründende Voraussetzung vorgesehen hat. Andernfalls hätte es im Gesetz heißen müssen "ohne Rücksicht auf die dem Betriebsübergang zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorgänge" vergleiche VwGH 01.12.1992, 88/08/0078 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1991, 89/08/0211: „Die Beitragshaftung nach Paragraph 67, Absatz 6, ASVG setzt den Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes nicht voraus; ausreichend ist vielmehr ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem nahen Angehörigen jene Betriebsmittel zukommen, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den nahen Angehörigen in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Ob der Betrieb dann tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung Betriebsgegenstand und Betriebsart gleich bleiben, ist ohne Bedeutung“). Zusammengefasst gelangt somit im gegenständlichen Fall weder die Haftungsregelung des § 67 Abs 4 ASVG noch des § 67 Abs 6 leg.cit. zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführende Gesellschaft von der „Vorgängergesellschaft“ einen Betrieb oder Betriebsmittel durch ein Veräußerungsgeschäft bzw generell durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Zudem ist anzuführen, dass als Betriebsnachfolger im Sinne des § 67 Abs. 6 ASVG nur eine physische Person in Betracht kommt und die belangte Behörde als Betriebsnachfolger eine juristische Person, nämliche die „ XXXX “ angenommen hat.Zusammengefasst gelangt somit im gegenständlichen Fall weder die Haftungsregelung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG noch des Paragraph 67, Absatz 6, leg.cit. zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführende Gesellschaft von der „Vorgängergesellschaft“ einen Betrieb oder Betriebsmittel durch ein Veräußerungsgeschäft bzw generell durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Zudem ist anzuführen, dass als Betriebsnachfolger im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, ASVG nur eine physische Person in Betracht kommt und die belangte Behörde als Betriebsnachfolger eine juristische Person, nämliche die „ römisch 40 “ angenommen hat. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2272075.1.00

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