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{'item': 'L516 2288180-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlL516 2288180-1 Spruch, L516 2288180-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 26.01.2024, ABB-Nr: 4401668, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 26.01.2024, ABB-Nr: 4401668, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der XXXX gemäß § 12a AuslBG erfüllt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX und türkischer Staatsangehöriger (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 03.01.2024 an im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker, Lackierer“ im Unternehmen der XXXX . Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 und türkischer Staatsangehöriger (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 03.01.2024 an im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker, Lackierer“ im Unternehmen der römisch 40 . Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) - für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker, Lackierer“ im Unternehmen der XXXX , wobei diese Tätigkeit genauer mit „Lackieren, Kitten, Schleifen, Füllen und Richten der KFZ“ beschrieben wird; - für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker, Lackierer“ im Unternehmen der römisch 40 , wobei diese Tätigkeit genauer mit „Lackieren, Kitten, Schleifen, Füllen und Richten der KFZ“ beschrieben wird; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden pro Monat und - einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.390,60 Euro. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und - hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker, Zweig KFZ-Karosserie abgeschlossen und vom Türkischen Bildungsministerium wurde ihm auf der Grundlage des türkischen Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308 am 16.02.2015 ein Gesellenbrief („KALFALIK BELGESI“ = Lehrbriefzeugnis) ausgestellt; - hat am 15.07.2023 von der Istanbul Şişli Berufsbildende Höhere Schule, Fernstudium, Zentrum für Anwendung und Forschung, eine Ausbildungsbescheinigung über die Meisterausbildung für Karosserien der Kraftfahrzeuge im Ausmaß von 756 Stunden erhalten; - hat am 15.07.2023 von der Istanbul Şişli Berufsbildende Höhere Schule, Fernstudium, Zentrum für Anwendung und Forschung, eine Ausbildungsbescheinigung über die Absolvierung eines Orientierungskursprogramms zum Lehrlingsausbilder im Ausmaß von 30 Stunden erhalten; - war in der Türkei von 10/2020 bis 10/2022 in Karosserie- und Lackierbetrieb beschäftigt;- war in der Türkei von 10 aus 2020, bis 10 aus 2022, in Karosserie- und Lackierbetrieb beschäftigt; - übte in der Türkei seit 20.03.2023 das Gewerbe des Karosseriebauers und KFZ-Spengler zumindest bis 01.03.2024 aus; - hat am 02.02.2024 Istanbul Şişli Berufsbildende Höhere Schule, Fernstudium, Zentrum für Anwendung und Forschung, eine Ausbildungsbescheinigung über Sprachkenntnisse in der Sprache Deutsch für das Sprachniveau A1 bei einer Ausbildungsdauer von 120 Stunden erhalten, wobei das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sprachzeugnis damit Bezug auf die Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats nimmt; - war im Antragszeitpunkt 26 Jahre alt. 1.3 In der Türkei haben Auszubildende die Möglichkeit eine duale Berufsausbildung zu absolvieren, die strukturell mit der deutschen vergleichbar ist. Nach Abschluss der 2 bis 4-jährigen Ausbildung müssen sich die Jugendlichen einer theoretischen und praktischen Prüfung unterziehen und erhalten bei Bestehen ein Ausbildungszeugnis/ Gesellenbrief (eğitim belgesi / kalfalik belgesi). (Quelle: BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/349/turkei/gesellenbrief/01-01-1996 )
  2. Beweiswürdigung 2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Das AMS hat im angefochtenen Bescheid keine Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und „Sprachkenntnisse“ angerechnet und dies damit begründet, dass im Verfahren vor dem AMS trotz eines an den Dienstgeber versendeten Parteiengehörs keine beglaubigten Übersetzungen nachgereicht worden seien und daher nicht ersichtlich gewesen sei, welche Unterlagen hätten anrechenbar sein können. (Bescheid S 2). Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nun beglaubigte Übersetzungen der bereits von ihm im Verfahren vor dem AMS vorgelegten Dokumente vor, die von einer in Österreich allgemein beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die türkische Sprache übersetzt wurden, sodass sich daraus die oben unter Punkt 1.1 und 1.2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben. Die Feststellung dazu, dass die duale Berufsausbildung in der Türkei strukturell mit der deutschen Ausbildung vergleichbar ist, sich die Jugendlichen einer theoretischen und praktischen Prüfung unterziehen müssen und bei Bestehen ein Ausbildungszeugnis bzw einen Gesellenbrief (eğitim belgesi / kalfalik belgesi) erhalten (oben 1.3), ergeben sich aus den Informationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf seinem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12a) Vorliegen eines Mangelberufs 3.1 Für das gesamte Bundesgebiet ist die Beschäftigung als Karosseriespengler:in sowie als Lackierer:in in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2024 (BGBl II 439/2023) als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. 3.1 Für das gesamte Bundesgebiet ist die Beschäftigung als Karosseriespengler:in sowie als Lackierer:in in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2024 Bundesgesetzblatt Teil 2, 439 aus 2023,) als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. Bescheidbegründung 3.2 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte. Das AMS hat im angefochtenen Bescheid keine Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und „Sprachkenntnisse“ angerechnet und dies damit begründet, dass im Verfahren vor dem AMS trotz eines an den Dienstgeber versendeten Parteiengehörs keine beglaubigten Übersetzungen nachgereicht worden seien und daher nicht ersichtlich gewesen sei, welche Unterlagen hätten anrechenbar sein können. Zur Stattgabe der Beschwerde 3.3 Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt, der nach den zusammen mit der Beschwerde eingebrachten beglaubigten Übersetzungen zu treffen war, sind dem Beschwerdeführer weitere Punkte anzurechnen: Für das Kriterium „Qualifikation“ sind 30 Punkte anzurechnen. Der Mitbeteiligte verfügt mit der in der Türkei absolvierten Ausbildung in der Berufsrichtung Kraftfahrzeugtechnik, Berufszweig KFZ-Karosserie, die er durch den vom türkischen Bildungsministerium auf der Grundlage des türkischen Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308 ausgestellten Gesellenbrief nachgewiesen hat, über eine Ausbildung, die mit einem österreichischen Lehrabschluss im Lehrberuf Karosseriebautechniker vergleichbar ist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ sind jedenfalls 5 Punkte anzurechnen, aufgrund der nachgewiesenen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom Oktober 2020 bis Oktober 2022 sowie ab 20.03.2023 bis zumindest 01.03.
  4. Für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ sind 5 Punkte anzurechnen (siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/09/0095 Rz 13-15, zu Zeugnissen von Sprachinstituten, die auf die Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats Bezug nehmen) Dem Beschwerdeführer sind daher zusammen mit den bereits vom AMS angerechneten 15 Punkten für das Kriterium „Alter“ insgesamt 55 Punkte anzurechnen, sodass die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden. 3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen. 3.5 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt.3.5 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2288180.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.