AG idF BGBl. I Nr. 44/2019 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á € 22,70 bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,40 € beträgt. Der Beschwerde wird
Paragraphen 32, Absatz 2, Z, 54 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á € 22,70 bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,40 € beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit elektronischer Gebührennote datiert mit 26.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin für eine Dolmetschleistung folgende Gebühren in Rechnung:I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§32/1, 33/1)Hin- u. Rückreise (unter 30
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG, mit den in § 53 Abs.1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
AG idF BGBl. I Nr. 44/2019 hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
AG besteht der Anspruch auf Entschädigung soweit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
AG idF BGBl. I Nr. 44/2019 beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 € für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 €.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten aufgewendet hat sowie, dass dieser eine Gebühr für die Mühewaltung von einer ersten halben Stunde plus einer weiteren begonnenen halben Stunde für die Dolmetscherleistung von 09:00 bis 09:40 zusteht. Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu, weil sie die Rechtsansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09:40 bis 10:00 Uhr ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, weil für diesen Zeitraum bereits ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe. Dieser Rechtsansicht ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2021/16/0031-10 ausgeführt hat, nicht zu folgen. Danach ändern feste „Stundensätze“ (vgl. ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 28) in § 32 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein).Die Beschwerdeführerin hat von 09:00 bis 09:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht, die ihr auch einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Zwar entstand ihr von 09:30 bis 09:40 Uhr für eine „begonnene halbe Stunde“ nach § 54 Abs. 1 Z 3 eine Gebühr für Mühewaltung, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, dies ändert aber nichts daran, dass sie im Zeitraum zwischen 09:40 und 10:00 keine Dolmetscherleistungen erbracht hat, die ihr einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden. Die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis für ebendiesen Zeitraum steht daher § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG nicht entgegen.Deshalb steht der Beschwerdeführerin bei voller Berücksichtigung ihrer Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten eine Entschädigung für zwei (angefangene) Stunden á € 22,70 zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu A) ,
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. ,
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.,
Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG besteht der Anspruch auf Entschädigung soweit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 € für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 €., Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten aufgewendet hat sowie, dass dieser eine Gebühr für die Mühewaltung von einer ersten halben Stunde plus einer weiteren begonnenen halben Stunde für die Dolmetscherleistung von 09:00 bis 09:40 zusteht. , Die Behörde sprach der Beschwerdeführerin lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu, weil sie die Rechtsansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09:40 bis 10:00 Uhr ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, weil für diesen Zeitraum bereits ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe. , Dieser Rechtsansicht ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2021/16/0031-10 ausgeführt hat, nicht zu folgen. Danach ändern feste „Stundensätze“ vergleiche ErlRV 1336 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 28) in Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein)., Die Beschwerdeführerin hat von 09:00 bis 09:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht, die ihr auch einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Zwar entstand ihr von 09:30 bis 09:40 Uhr für eine „begonnene halbe Stunde“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, eine Gebühr für Mühewaltung, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, dies ändert aber nichts daran, dass sie im Zeitraum zwischen 09:40 und 10:00 keine Dolmetscherleistungen erbracht hat, die ihr einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden. Die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis für ebendiesen Zeitraum steht daher Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG nicht entgegen., Deshalb steht der Beschwerdeführerin bei voller Berücksichtigung ihrer Weg- und Wartezeit von insgesamt 80 Minuten eine Entschädigung für zwei (angefangene) Stunden á € 22,70 zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2235718.1.00
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