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{'item': 'W124 2272443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW124 2272443-1 Spruch, W124 2272443-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Somalia nicht von Al Shabaab bedroht oder festgenommen bzw. festgehalten worden sei. Er sei auch nicht unter Zwang rekrutiert bzw. verschleppt worden und sei auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen gewesen. Die von ihm angegebenen Vorfälle hätten sich nicht ereignet. Nach Durchführung der Einvernahme und aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindruckes gehe das Bundesamt davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukomme, zumal er sich zwar bei seinen Ausführungen grundsätzlich widerspruchsfrei geäußert habe, sich das Vorbringen jedoch im wesentlichen Teil als unplausibel erweise, der BF vage Angaben gemacht und sein Vorbringen gesteigert habe. In Somalia habe er keine Probleme mit Al Shabaab gehabt. Zudem würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, zumal er sich laut seinen eigenen Schilderungen bereits einmal bei seinem Onkel in Mogadischu in Sicherheit bringen habe können. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen sei weder aufgrund seines Vorbringens noch aus amtswegiger Wahrnehmung hervorgekommen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Somalia nicht von Al Shabaab bedroht oder festgenommen bzw. festgehalten worden sei. Er sei auch nicht unter Zwang rekrutiert bzw. verschleppt worden und sei auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen gewesen. Die von ihm angegebenen Vorfälle hätten sich nicht ereignet. Nach Durchführung der Einvernahme und aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindruckes gehe das Bundesamt davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukomme, zumal er sich zwar bei seinen Ausführungen grundsätzlich widerspruchsfrei geäußert habe, sich das Vorbringen jedoch im wesentlichen Teil als unplausibel erweise, der BF vage Angaben gemacht und sein Vorbringen gesteigert habe. In Somalia habe er keine Probleme mit Al Shabaab gehabt. Zudem würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, zumal er sich laut seinen eigenen Schilderungen bereits einmal bei seinem Onkel in Mogadischu in Sicherheit bringen habe können. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen sei weder aufgrund seines Vorbringens noch aus amtswegiger Wahrnehmung hervorgekommen. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn bei einer Niederlassung in ganz Somalia als alleinstehender, gesunder, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Bedrohungssituation bestehe. Er laufe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und (auch finanzielle) Unterstützung seiner Familie bei einer Rückkehr erhalten. Er sei Angehöriger des größten der sogenannten „noblen“ Clans Somalias. Es sei ihm möglich, entweder seine Kernfamilie, seinen Onkel oder andere Clanangehörige zu kontaktieren und er werde von diesen finanzielle und/oder materielle Unterstützungsleistungen erhalten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten sei es ihm sohin grundsätzlich möglich, in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn bei einer Niederlassung in ganz Somalia als alleinstehender, gesunder, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Bedrohungssituation bestehe. Er laufe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und (auch finanzielle) Unterstützung seiner Familie bei einer Rückkehr erhalten. Er sei Angehöriger des größten der sogenannten „noblen“ Clans Somalias. Es sei ihm möglich, entweder seine Kernfamilie, seinen Onkel oder andere Clanangehörige zu kontaktieren und er werde von diesen finanzielle und/oder materielle Unterstützungsleistungen erhalten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten sei es ihm sohin grundsätzlich möglich, in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe und auch sonst kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person bestehe, sodass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, eine besondere Aufenthaltsverfestigung habe sich im Verfahren nicht ergeben und seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, sodass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiege und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe und auch sonst kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person bestehe, sodass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, eine besondere Aufenthaltsverfestigung habe sich im Verfahren nicht ergeben und seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, sodass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiege und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden, sodass sie als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Zusätzlich zu den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, welche das Vorkommen von Zwangsrekrutierungen in Gebieten unter der Kontrolle von Al Shabaab bestätigen würden, hätten die aktuellen UNHCR-Erwägungen vom September 2022 und ein Bericht der Europäischen Asylagentur vom Februar 2023, wonach Al Shabaab zu einem großen Teil das Gebiet um die Stadt XXXX kontrolliere, berücksichtigt werden müssen. Der BF habe sein Vorbringen nicht gesteigert, zumal er erst in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt habe, konkrete Details der fluchtrelevanten Sachverhalte darzustellen und den vorgebrachten Konflikt dem Grunde nach während der ganzen Einvernahme geschildert habe. Das Vorbringen des BF sei auch nicht konträr zu den vorliegenden Länderinformationen, zumal er in einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX gelebt habe und von dort vor Al Shabaab nach Mogadischu zu seinem Onkel geflüchtet sei. Das Fluchtvorbringen des BF sei als glaubhaft zu werten und ihm drohe weiterhin asylrelevante Verfolgung. Der somalische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen und eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.
  3. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden, sodass sie als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Zusätzlich zu den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, welche das Vorkommen von Zwangsrekrutierungen in Gebieten unter der Kontrolle von Al Shabaab bestätigen würden, hätten die aktuellen UNHCR-Erwägungen vom September 2022 und ein Bericht der Europäischen Asylagentur vom Februar 2023, wonach Al Shabaab zu einem großen Teil das Gebiet um die Stadt römisch 40 kontrolliere, berücksichtigt werden müssen. Der BF habe sein Vorbringen nicht gesteigert, zumal er erst in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt habe, konkrete Details der fluchtrelevanten Sachverhalte darzustellen und den vorgebrachten Konflikt dem Grunde nach während der ganzen Einvernahme geschildert habe. Das Vorbringen des BF sei auch nicht konträr zu den vorliegenden Länderinformationen, zumal er in einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt habe und von dort vor Al Shabaab nach Mogadischu zu seinem Onkel geflüchtet sei. Das Fluchtvorbringen des BF sei als glaubhaft zu werten und ihm drohe weiterhin asylrelevante Verfolgung. Der somalische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen und eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde geltend gemacht, dass die Mutter des BF von der eigenen Landwirtschaft aufgrund von Dürre nicht mehr leben habe können und auch der Onkel in Mogadischu, der vom Gemüsetransport lebe, habe nur soviel zur Verfügung, dass er sich selbst versorgen könne. Die allgemeine Lage in Somalia mache eine Rückkehr des BF unmöglich. Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Konflikt hätten die Versorgungslage drastisch verschlechtert und der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt hätte sich näher mit der individuellen Situation des BF auseinandersetzen müssen und die ihr zugänglichen Quellen vollständig auswerten, insbesondere den Bericht des BAMF, Länderreport 44, Somalia – Humanitäre Situation von September 2021, heranziehen müssen. Auch die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Versorgungslage seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Berichten zufolge treffe der steigende Preis von Weizen die Menschen in Somalia besonders hart und es bestehe die Gefahr einer Nahrungsmittelkrise. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit der bedrohlichen Lage aufgrund der ausgefallenen Regenfälle zu beschäftigen, Berichte würden auf eine weitere Dürre und Hungersnot in Somalia hinweisen. Der BF könne sich nicht in Mogadischu niederlassen und falle auch nicht unter eine der in den UNHCR-Erwägungen vom September 2022 genannten Ausnahmen, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht zumutbar sei. Der BF gehöre zwar dem Clan der Hawiye an, allerdings lebe der Subclan der XXXX hauptsächlich von der Landwirtschaft und könne dem BF in Mogadischu keine Unterstützung bieten. Dem BF hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, die Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend auch eindeutig (beispielsweise W237 2127329-2/23E vom 23.05.2022 oder W256 2191515-1/24E vom 15.03.2022). Aktuelle Recherchen von IIED würden eine spezielle Vulnerabilität alleinstehender junger Männer aufzeigen, die beim Zugang zu Unterkünften speziell benachteiligt würden, weil es ihnen einerseits an einem persönlichen Netzwerk mangle und ihnen andererseits die stereotype Wahrnehmung junger Männer (Drogenkonsum, potentielle Al Shabaab-Mitglieder, Unruhestifter) anhafte. Selbst für eine Unterkunft in einer informellen Siedlung sei ein Bürge notwendig, über den alleinstehende Rückkehrer meist nicht verfügen würden. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2022, Zl. W256 2191515-1/24E, subsidiären Schutz zuerkannt und auch mit Erkenntnis vom 01.07.2021, Zl. W252 2200261-1, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Es werde auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020, verwiesen, worin erkannt worden sei, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Willkür belastet sei, weil es entgegen den Länderfeststellungen von einer zumutbaren Rückkehr nach Somalia ausgehe. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde geltend gemacht, dass die Mutter des BF von der eigenen Landwirtschaft aufgrund von Dürre nicht mehr leben habe können und auch der Onkel in Mogadischu, der vom Gemüsetransport lebe, habe nur soviel zur Verfügung, dass er sich selbst versorgen könne. Die allgemeine Lage in Somalia mache eine Rückkehr des BF unmöglich. Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Konflikt hätten die Versorgungslage drastisch verschlechtert und der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt hätte sich näher mit der individuellen Situation des BF auseinandersetzen müssen und die ihr zugänglichen Quellen vollständig auswerten, insbesondere den Bericht des BAMF, Länderreport 44, Somalia – Humanitäre Situation von September 2021, heranziehen müssen. Auch die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Versorgungslage seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Berichten zufolge treffe der steigende Preis von Weizen die Menschen in Somalia besonders hart und es bestehe die Gefahr einer Nahrungsmittelkrise. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit der bedrohlichen Lage aufgrund der ausgefallenen Regenfälle zu beschäftigen, Berichte würden auf eine weitere Dürre und Hungersnot in Somalia hinweisen. Der BF könne sich nicht in Mogadischu niederlassen und falle auch nicht unter eine der in den UNHCR-Erwägungen vom September 2022 genannten Ausnahmen, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht zumutbar sei. Der BF gehöre zwar dem Clan der Hawiye an, allerdings lebe der Subclan der römisch 40 hauptsächlich von der Landwirtschaft und könne dem BF in Mogadischu keine Unterstützung bieten. Dem BF hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, die Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dahingehend auch eindeutig (beispielsweise W237 2127329-2/23E vom 23.05.2022 oder W256 2191515-1/24E vom 15.03.2022). Aktuelle Recherchen von IIED würden eine spezielle Vulnerabilität alleinstehender junger Männer aufzeigen, die beim Zugang zu Unterkünften speziell benachteiligt würden, weil es ihnen einerseits an einem persönlichen Netzwerk mangle und ihnen andererseits die stereotype Wahrnehmung junger Männer (Drogenkonsum, potentielle Al Shabaab-Mitglieder, Unruhestifter) anhafte. Selbst für eine Unterkunft in einer informellen Siedlung sei ein Bürge notwendig, über den alleinstehende Rückkehrer meist nicht verfügen würden. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2022, Zl. W256 2191515-1/24E, subsidiären Schutz zuerkannt und auch mit Erkenntnis vom 01.07.2021, Zl. W252 2200261-1, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Es werde auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576 aus 2020,, verwiesen, worin erkannt worden sei, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Willkür belastet sei, weil es entgegen den Länderfeststellungen von einer zumutbaren Rückkehr nach Somalia ausgehe. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Es sei eine mangehafte Interessenabwägung vorgenommen worden. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil das Bundesamt verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Es sei eine mangehafte Interessenabwägung vorgenommen worden.
  4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF fand am XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
  7. Unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF fand am römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ja. BF legt vor: - Ein Empfehlungsschreiben vom XXXX , welches als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird.- Ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 , welches als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird. Darüber hinaus wird nichts weiteres vorgelegt. (…) R: Wie heißen Sie? Wo und wann sind Sie geboren? BF: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , in der Povinz Shaiselada-Koose in Somalia geboren.BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , in der Povinz Shaiselada-Koose in Somalia geboren. R: Haben Sie unter den von Ihnen jetzt angegeben Namen, schon in einem anderen europäischen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Über welche Länder sind Sie da gereist? BF: Ich bin durch vier Länder gereist. Durch Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn. R: Sind Sie direkt von Somalia nach Griechenland gereist? BF: Nein, zuerst ging ich in die Türkei. R: Sind Sie von Somalia direkt in die Türkei gereist? BF: Ja. R: Warum haben Sie in den anderen Ländern keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ich war mit einem Schlepper unterwegs. Während ich in der Türkei war, lebte ich mit ihm gemeinsam in einer Wohnung. Er hat mich hierher gebracht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe davor nicht gewusst, dass man in diesen Ländern einen Asylantrag stellen kann. Der Schlepper hat mich hierher gebracht und er hat mich alleine gelassen. Kurze Zeit danach habe ich zwei Security-Männer gesehen und die haben ihre Autos angehalten und die Polizei angerufen. Danach hat die Polizei mich mitgenommen und sie haben mich in ein Gefängnis gebracht. Dort hat man mir den Fingerabdruck abgenommen und ich musste für 6 Tage in Quarantäne. R: Haben Sie den Schlepper für die Ausreise aus Somalia Geld zahlen müssen? BF: Ja. Mein Onkel hat mit dem Schlepper etwas ausgemacht. R: Hat Ihr Onkel dem Schlepper Geld zahlen müssen? BF: Ja, ich glaube schon, dass er ihm Geld gezahlt hat. R: Wieso hat Ihr Onkel für Sie das Geld dem Schlepper gezahlt? BF: Mein Onkel lebte damals in Mogadischu. Nachdem ich meinen Heimatort verlassen habe, habe ich mich bei ihm versteckt. Als ich mich entschieden habe, das Land zu verlassen, hatte meine Mutter kein Geld für die Ausreise. Stattdessen hat meine Mutter meinem Onkel ein Grundstückspapier von meinem Vater übergeben. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? (Chronologisch, Orte, Dörfer, Städte, Zeiträume, etc.) BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise lebte ich in meinem Heimatdorf. Ich war für ca. 14 Tage in Mogadischu, danach bin ich geflogen. R: Haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise, außer den 14 Tagen in Mogadischu, durchgehend in Ihrem Heimatdorf gelebt? BF: Durchgehend war ich dort. Es kam manchmal vor, dass ich in ein Dorf in der Nähe von XXXX gegangen bin, aber am Abend oder am nächsten Tag kam ich wieder zurück.BF: Durchgehend war ich dort. Es kam manchmal vor, dass ich in ein Dorf in der Nähe von römisch 40 gegangen bin, aber am Abend oder am nächsten Tag kam ich wieder zurück. R: Wie hat dieses Dorf geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei dem BFA gemacht haben bzw. bei der Polizei, korrekt und halten Sie diese Aussagen weiterhin aufrecht? BF: Bei dem BFA habe ich die Wahrheit gesagt. Bei der Polizei auch. R: Halten Sie diese Aussagen weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Wer hat an der von Ihnen zuerst angegeben Heimatadresse mit Ihnen gelebt? BF: Mein Vater ist gestorben als ich ein Kleinkind war. Dort lebte ich gemeinsam mit meiner Mutter und mit meiner Schwester. R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater verstorben ist? BF: Ich weiß nicht, wie alt ich damals war, aber ich konnte damals nicht mal gehen. Das hat meine Mutter mir erzählt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat keine Geschwister gehabt. Der, der in Mogadischu gelebt hat, war sein Cousin. R: Wer ist der Vater von Ihrem Cousin? BF: Mein Großvater ist XXXX . Mein Großvater hat einen Bruder gehabt, der hat XXXX geheißen. Mein Onkel der in Mogadischu lebt, ist der Sohn von XXXX . BF: Mein Großvater ist römisch 40 . Mein Großvater hat einen Bruder gehabt, der hat römisch 40 geheißen. Mein Onkel der in Mogadischu lebt, ist der Sohn von römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat eine Schwester. R: Wo lebt Ihre Tante ms? BF: Sie hat in meinem Heimatdorf, in XXXX , gelebt.BF: Sie hat in meinem Heimatdorf, in römisch 40 , gelebt. R: Hat Ihre Tante ms alleine gelebt? BF: Sie ist sehr alt, ihr Mann ist vor langer Zeit gestorben. R wiederholt die Frage. BF: Sie ist nicht verheiratet. R wiederholt die Frage erneut. BF: Nein, sie lebt mit ihren vier Kindern, zwei Söhnen und zwei Töchtern. R: Wie alt sind ihre zwei Söhne? BF: Der ältere ist ca. 30 Jahre alt und der zweite Sohn ist ca. 26 Jahre alt. R: Haben die beide Söhne Ihrer Tante eine eigene Familie? BF: Einer ist verheiratet und hat Kinder, der zweite noch nicht. R: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Cousins ms? BF: Das war gut, manchmal haben sie uns auch auf der Landwirtschaft geholfen. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen (Mutter, Schwester)? BF: Sie rufen mich manchmal an. Es geht ihnen jetzt schlecht, sie leben nicht mehr dort, wo wir früher gewohnt haben. Sie leben jetzt an einem Ort in der Nähe des Dorfes XXXX .BF: Sie rufen mich manchmal an. Es geht ihnen jetzt schlecht, sie leben nicht mehr dort, wo wir früher gewohnt haben. Sie leben jetzt an einem Ort in der Nähe des Dorfes römisch 40 . R: Wie weit ist dieser Ort von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ich weiß es nicht, ich war noch nie dort. Sie sind immer noch in unserer Provinz Shabelada Dhehe (Lower Shabaale) zuhause. R: Wie weit ist dieser Ort von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann haben Sie das letzte Telefongespräch mit Ihren Familienangehörigen geführt? BF: Vor einer Woche war das. R: Was war der Inhalt dieses Gesprächs? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass es ihnen schlecht geht. Sie hat mir gesagt, dass sie nicht mal etwas zu essen hätten. R: Wieso geht es Ihren Familienangehörigen schlecht? BF: Es geht Ihnen schlecht, weil wir damals eine Landwirtschaft gehabt haben. Davon hat uns unsere Mutter versorgt. Aber jetzt ist sie nicht mehr dort, wo die Landwirtschaft ist, deswegen hat sie diese Schwierigkeiten. R: Warum ist sie nicht mehr dort? BF: Nachdem ich mein Heimatortdorf verlassen habe, hat man meine Mutter eingesperrt und man hat sie aufgefordert, mich zurückzubringen. Nachdem sie ein paar Tage in einem Gefängnis eingesperrt war, haben die AS Männer meine Mutter wieder freigelassen. Sie haben meine Mutter aufgefordert, das Dorf zu verlassen. R: Warum ist Ihre Mutter nicht zu ihrer Schwester, bzw. zu ihren Neffen gezogen? BF: Meine Tante lebte in unserem Dorf XXXX , aber sie durfte dort nicht mehr leben.BF: Meine Tante lebte in unserem Dorf römisch 40 , aber sie durfte dort nicht mehr leben. R: Warum ist sie nicht zu dem Cousin Ihres Vaters nach Mogadischu gezogen? BF: Er hat ihr gesagt, dass er meiner Mutter nicht helfen kann. Aber, er schickt ihr ab und zu Geld. Damit meine ich, er schickt meiner Mutter alle zwei Monate ein bisschen Geld. R: Welchem Stamm gehört der Cousin Ihres Vaters an? BF: Gleicher Stamm wie mein Vater, XXXX . BF: Gleicher Stamm wie mein Vater, römisch 40 . R: Wie lange lebt der Cousin Ihres Vaters bereits in Mogadischu? BF: Ich weiß nicht, wie lange er dort lebt. Aber seitdem ich mich erinnern kann, lebte er dort in einem Mietshaus. R: Wie oft haben Sie ihn während Ihres Aufenthaltes in Somalia in Mogadischu besucht? BF: Nein, nie. R: Warum nicht? BF: Das weiß ich nicht, er war nur mit meiner Mutter im Kontakt. Aber nachdem ich diese Probleme bekommen habe, bin ich zu ihm nach Mogadischu gegangen. R: Ist der Cousin Ihres Vaters in Mogadischu verheiratet? BF: Ja. Er ist verheiratet und hat Kinder. R: Wie heißt der Cousin Ihres Vaters in Mogadischu? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie alt sind seine Kinder? BF: Ich habe nur drei Söhne von Ihm gesehen, ich weiß nicht, wie alt die sind. R: Wie alt schätzen Sie, dass die Kinder alt sind? BF: Alle drei Kinder sind älter als ich. R: Welches Verhältnis haben Sie zu diesen drei Kindern? BF: Das war nicht gut. Ich war nicht oft im Haus meines Onkels (Cousin des Vaters, XXXX ). Ich habe in verschiedenen Orten die Nacht verbracht.BF: Das war nicht gut. Ich war nicht oft im Haus meines Onkels (Cousin des Vaters, römisch 40 ). Ich habe in verschiedenen Orten die Nacht verbracht. R: Wieso war das Verhältnis von Ihnen zu den drei Kindern von XXXX nicht gut?R: Wieso war das Verhältnis von Ihnen zu den drei Kindern von römisch 40 nicht gut? BF: Ich war auch zum ersten Mal in Mogadischu und mein Onkel hat mich auch zum ersten Mal gesehen. Früher hatte ich keinen Kontakt zu ihm. Während ich in Mogadischu war, hatte ich Probleme mit meiner Ausreise und war nervös. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe sie zum ersten Mal gesehen, während ich diese 14 Tage in Mogadischu war. R: Wieso war das Verhältnis zu den drei Kindern des XXXX nicht gut?R: Wieso war das Verhältnis zu den drei Kindern des römisch 40 nicht gut? BF wiederholt die vorherige Antwort. BF: Die Kinder habe ich erst zum ersten Mal gesehen, früher habe ich keinen Kontakt zu ihnen gehabt. R: Welchen Stamm haben die Kinder von XXXX in Mogadischu angehört?R: Welchen Stamm haben die Kinder von römisch 40 in Mogadischu angehört? BF: Wir waren vom gleichen Stamm. R: Was hat XXXX in Mogadischu gearbeitet?R: Was hat römisch 40 in Mogadischu gearbeitet? BF: Er war ein Transporteur. R: Hat er eine eigene Firma gehabt? BF: Er war nur Arbeiter. R: Was heißt er war ein Transporteur? War er LKW Fahrer? BF: Er war LKW Fahrer und transportierte Obst und Gemüse. R: Wie haben die drei Söhne von XXXX den Lebensunterhalt bestritten?R: Wie haben die drei Söhne von römisch 40 den Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich weiß es nicht, aber einer von ihnen hat mir gesagt, dass er studiert. R: Was hat er studiert? BF: Das weiß ich nicht, ich habe nicht gefragt. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe sechs Jahre die Schule in Somalia besucht und ich habe keinen Beruf erlernt. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Meine Mutter hat uns von dieser Landwirtschaft versorgt. R: Haben Sie Ihrer Mutter bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen? BF: Ja, manchmal. R: Hat Ihre Schwester auch zu dem Lebensunterhalt beigetragen? BF: Nein. Sie war krank. R: Wie unterscheidet sich Ihr Clan von den anderen Clans? BF: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht in einem Ort aufgewachsen, wo die Mehrheit der Bewohner Angehörige meines Clans sind. Meine Mutter hat mir aber gesagt, dass in XXXX viele Angehörige der XXXX leben.BF: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht in einem Ort aufgewachsen, wo die Mehrheit der Bewohner Angehörige meines Clans sind. Meine Mutter hat mir aber gesagt, dass in römisch 40 viele Angehörige der römisch 40 leben. R: Welchen Subclan und Subsubclan haben Sie angehört? BF: XXXX Subclan, XXXX Subsubclan.BF: römisch 40 Subclan, römisch 40 Subsubclan. R: Welche Merkmale haben die XXXX ?R: Welche Merkmale haben die römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie sich in Ihrem Heimatdorf von den anderen Stämmen/Clans in einer Art und Weise unterschieden? BF: Die Bewohner meines Heimatdorfes waren Angehörige der Jareer und Biyo Maal. Die Angehörige der Jareer arbeiten meistens auf der Landwirtschaft und Biyo Maal sind Viehzüchter. R: Wie unterscheiden sich jetzt Ihr Stamm von den anderen Stämmen/Clans? BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. R: Wie lange hat Ihre Familie schon in Ihrem Heimatdorf gelebt? BF: Dort lebt nur meine Tante und meine Familie. Seit ich auf der Welt bin, lebte meine Tante und Familie dort. R: Haben Ihre Vorfahren dort auch schon gelebt? BF: Meinen Großvater vs habe ich nie gesehen, aber meinen Großvater ms hat in unserem Dorf gelebt und er ist verstorben. R: Haben die anderen Vorfahren dort auch schon gelebt? BF: Mein Großvater vs hat nicht in unserem Dorf gelebt. R: Was hat Ihr Großvater ms gearbeitet? BF: Das weiß ich nicht. R: Was hat Ihr Großvater vs gearbeitet? BF: Soweit ich mich erinnern kann, war er sehr alt und hat nicht gearbeitet als er alt war. Früher hat er auch auf dieser Landwirtschaft gearbeitet. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der EU? BF: Nein. R: Schicken Sie Ihren Familienangehörigen Geld nach Somalia? BF: Nein. R: Arbeiten Sie in Österreich? BF: Nein, aber ab und zu arbeite ich in meiner Unterkunft. R: Welche Tätigkeit verrichten Sie dort? BF: Ich arbeite dort als Reinigungskraft und manchmal schneiden wir das Gras im Garten. R: Bekommen Sie dafür Geld? BF: Nein. R: Arbeiten Sie caritativ in Österreich? BF: Nein. Ich arbeite nur in dieser Unterkunft. R ohne Dolmetsch: Wie lange sind Sie in Österreich? BF ohne D: „Ich kannte lernen in School.“ R ohne Dolmetsch: Wie lange sind Sie in Österreich? BF ohne D: „Ich lerne in YouTube. Ich kannte…“ R: Wie lange sind Sie schon in Österreich? BF: Seit XXXX bin ich hier.BF: Seit römisch 40 bin ich hier. R ohne Dolmetsch: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF: „Bitte?“ R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF: Wir dürfen nicht, aber ich lerne selber durch YouTube. R ohne Dolmetsch: Warum dürfen Sie keinen Deutschkurs besuchen? BF: „Bitte again?“ R: Warum dürfen Sie keinen Deutschkurs besuchen? BF: Ich war an mehreren Orten. Aber die haben mir gesagt, dass sie mich nicht aufnehmen dürfen. Das war bevor ich den negativen Bescheid erhalten habe. Nachdem ich diesen negativen Bescheid erhalten habe, bin ich auch dorthin gegangen und sie gaben mir dieselbe Antwort. R: Wohin sind Sie da gegangen? BF: Zum Sozialamt und zu einer Schule in XXXX .BF: Zum Sozialamt und zu einer Schule in römisch 40 . R ohne Dolmetsch: Lesen Sie Tageszeitung? BF schweigt. „Ich kannte Sprachen Deutsch.“ R ohne Dolmetsch: Hören Sie Nachrichten in deutscher Sprache. BF: „Ich lerne Deutsch.“ R ohne Dolmetsch wiederholt die Frage. BF gibt keine Antwort. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF: Ja, die in meiner Unterkunft leben. Die Verhandlung wird um 10:23 unterbrochen und um 10:35 wiederaufgenommen. R: Haben Sie auch Freunde, die österreichische Staatsbürger sind? BF: Nur einen, und er arbeitet bei uns in der Unterkunft. R: Wie heißt er mit Vor- und Familiennamen? BF: XXXX ist sein Vorname. Mehr weiß ich nicht.BF: römisch 40 ist sein Vorname. Mehr weiß ich nicht. R: Wie ist seine Adresse? BF: Er lebt gegenüber von unserer Unterkunft. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Haben Sie eine Freundin/Lebensgefährtin? BF: Nein. R: Haben Sie Freunde in Somalia? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie in Somalia gelebt? BF: Von meiner Geburt bis XXXX .BF: Von meiner Geburt bis römisch 40 . R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia gehabt? BF: Ja, aber die leben in unserem Dorf. R: Sind Sie mit einem Ihrer Freunde in Kontakt? BF: Nein, dort gibt es kein Internet. R: Gibt es dort Handys? Telefonieren kann man dort auch nicht? BF: Ich habe die Telefonnummern nicht. R: Warum haben Sie die Telefonnummer von Ihren Freunden nicht? BF: Ich hatte eine einzige Nummer von einem Freund von mir, die Nummer ist immer ausgeschaltet. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einem Club oder in einer Organisation oder dergleichen? BF: Nein. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor der AS. Während ich in Mogadischu war, haben sie mich angerufen und auch bedroht. R: Von wem wird das Gebiet beherrscht, in dem Sie gelebt haben? BF: Von der AS. R: Von wem wird die Stadt Mogadischu beherrscht? BF: Von der Regierung. R: Wann haben die Probleme in Somalia mit der AS Ihnen gegenüber begonnen? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ? BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann das genau angefangen hat. Dort, wo ich gelebt habe, interessiert man sich nicht für das Datum. R: War das Anfang, Ende oder Mitte XXXX ?R: War das Anfang, Ende oder Mitte römisch 40 ? BF: Das war Ende XXXX . Ich glaube im XXXX . Oder XXXX . Monat.BF: Das war Ende römisch 40 . Ich glaube im römisch 40 . Oder römisch 40 . Monat. R: Warum haben die Probleme Ihnen gegenüber mit der AS begonnen? BF: In unserem Dorf war die AS an der Macht und sie wollten Jugendliche, die in unserem Dorf lebten rekrutieren. Sie haben viele Jugendliche mitgenommen, manche sind von der AS weggelaufen. Ich wollte nicht mit der AS zusammenarbeiten. AS macht schlimme Dinge und ich will niemanden töten und ich will auch nicht getötet werden. Ich wollte ein normales Leben dort führen. Eines Tages war ich in unserem Dorf und AS Männer sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich zu einem Stützpunkt der AS gebracht, dort waren viele Jugendliche, die auch dorthin gebracht worden sind. Die AS Männer haben uns ihre Meinung gesagt, dass wir mit ihnen zusammenarbeiten müssen und wir für sie kämpfen sollen. Ich wollte das nicht, aber, weil ich Angst vor ihnen hatte, habe ich zugesagt. Danach haben sie zu uns gesagt, dass wir nach Hause gehen können und sie sagten zu uns, dass wir nach fünf Tagen wieder zu diesem Stützpunkt kommen sollen. Ich ging nach Hause und habe meiner Mutter davon erzählt. Sie wollte auch nicht, dass ich für die AS kämpfe. Dann hat sie mit meinem Onkel telefoniert. Als ich von dort nach Mogadischu fliehen wollte, musste ich zuerst bis in die Nähe des nächsten Dorfes zu Fuß gehen. Als ich in einem Ort eingestiegen bin, der Ort heißt XXXX , hat mich ein Mitglied der AS gesehen. Er hat mich aus dem Auto nach unten geworfen und ich musste auf dem Boden liegen. Danach hat er mich in ein Gefängnis gebracht. In diesem Gefängnis war ich ca. 21 Tage. Dann gab es eines Abends eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen, die sich gegenseitig bekämpft haben. Ich habe Schüsse gehört. Dann hatte ich die Chance von dort zu entkommen. In unserer Zelle waren wir zu zweit. BF: In unserem Dorf war die AS an der Macht und sie wollten Jugendliche, die in unserem Dorf lebten rekrutieren. Sie haben viele Jugendliche mitgenommen, manche sind von der AS weggelaufen. Ich wollte nicht mit der AS zusammenarbeiten. AS macht schlimme Dinge und ich will niemanden töten und ich will auch nicht getötet werden. Ich wollte ein normales Leben dort führen. Eines Tages war ich in unserem Dorf und AS Männer sind zu mir gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich zu einem Stützpunkt der AS gebracht, dort waren viele Jugendliche, die auch dorthin gebracht worden sind. Die AS Männer haben uns ihre Meinung gesagt, dass wir mit ihnen zusammenarbeiten müssen und wir für sie kämpfen sollen. Ich wollte das nicht, aber, weil ich Angst vor ihnen hatte, habe ich zugesagt. Danach haben sie zu uns gesagt, dass wir nach Hause gehen können und sie sagten zu uns, dass wir nach fünf Tagen wieder zu diesem Stützpunkt kommen sollen. Ich ging nach Hause und habe meiner Mutter davon erzählt. Sie wollte auch nicht, dass ich für die AS kämpfe. Dann hat sie mit meinem Onkel telefoniert. Als ich von dort nach Mogadischu fliehen wollte, musste ich zuerst bis in die Nähe des nächsten Dorfes zu Fuß gehen. Als ich in einem Ort eingestiegen bin, der Ort heißt römisch 40 , hat mich ein Mitglied der AS gesehen. Er hat mich aus dem Auto nach unten geworfen und ich musste auf dem Boden liegen. Danach hat er mich in ein Gefängnis gebracht. In diesem Gefängnis war ich ca. 21 Tage. Dann gab es eines Abends eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen, die sich gegenseitig bekämpft haben. Ich habe Schüsse gehört. Dann hatte ich die Chance von dort zu entkommen. In unserer Zelle waren wir zu zweit. R: Wann wurden Sie von der AS das erste Mal mitgenommen? BF: Das war Ende XXXX . BF: Das war Ende römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich dann das Erste Mal auf diesem Stützpunkt aufgehalten? BF: Das waren 1-2h. R: Hat es in der Vergangenheit, als Sie dort gelebt haben, schon ähnliche Vorfälle gegenüber Jugendlichen oder jungen Männern gegeben? BF: Früher gingen die Jugendlichen freiwillig zu der AS. Aber zu diesem Zeitpunkt sind in unser Dorf so viele Mitglieder der AS gekommen, die vorher in dem Dorf namens „ XXXX “ waren, diese haben dann gesagt, dass sie die Jugendlichen von dem Dorf rekrutieren.BF: Früher gingen die Jugendlichen freiwillig zu der AS. Aber zu diesem Zeitpunkt sind in unser Dorf so viele Mitglieder der AS gekommen, die vorher in dem Dorf namens „ römisch 40 “ waren, diese haben dann gesagt, dass sie die Jugendlichen von dem Dorf rekrutieren. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: War das das erste Mal, dass es zu einer Rekrutierungswelle gekommen ist? BF: Ja. R: Früher gab es in Ihrem Gebiet keine Zwangsrekrutierungen gegenüber Jugendlichen bzw. jungen Männern, habe ich das richtig verstanden? BF: Ja, wir waren die erste Gruppe, die die AS zwangsrekrutiert hat. R: Wie hat sich das genau abgespielt, als Sie mit Mitgliedern AS das erste Mal in den Kontakt gekommen sind? BF: Es war eines Tages am Nachmittag, am Vormittag war ich auf der Landwirtschaft, danach ging ich nach Hause und war kurze Zeit zuhause, dann bin ich nach draußen gegangen. Ich und ein Freund von mir wurden von einem AS Mitglied gesehen und er sagte zu uns, dass wir beide mit ihm zu einem AS Stützpunkt mitgehen müssen. Wir haben gefragt, was wir getan haben, aber daraufhin hat er geantwortet, dass wir mitkommen müssen. Als wir dort ankamen, waren viel Jugendliche da. R: Wie sind Sie von Ihrem Elternhaus zu diesem Stützpunkt der AS gelangt? BF: Wir sind zu Fuß gegangen. R: Wie lange sind Sie zu Fuß gegangen von dem Elternhaus bis zu diesem Stützpunkt? BF: Ca. 5 Minuten. R: Haben Sie diesen Stützpunkt gekannt? BF: Ja, ich kannte den Ort bereits. Wenn ich auf dem Weg zu der Landwirtschaft gegangen bin, bin ich immer an diesem Ort vorbeigegangen. R: Haben Sie von draußen gesehen, wie dieser Stützpunkt war? BF: Das war nicht so groß, das war ein kleines Haus. R: War das Gelände, wo sich dieser Stützpunkt befand, einsehbar? BF: Ja. R: War das Gelände von Mitgliedern der AS bewacht? BF: Nein. R: Waren dort Mitglieder der AS, wenn Sie auf dem Weg zur Landwirtschaft waren? BF: Ja, die sitzen drinnen. R: Haben Sie von draußen in das Haus hineinsehen können? BF: Ja, man konnte von draußen in das Haus hineinsehen. R: Was haben Sie gesehen, wenn Sie auf dem Weg zur Landwirtschaft waren? BF: Wenn man vorbei geht, sieht man wer draußen im Hof sitzt. Das Haus besteht nur aus zwei Zimmern aus Holz. Und am Hof ist ein Baum und an diesem Baum sitzen AS Mitglieder. R: Wie haben Sie dann in das Haus hineinsehen können, wenn Sie vorbei gegangen sind? BF: Wenn man vorbei geht, sieht man wer bei diesem Baum sitzt. R wiederholt die Frage. BF: Das ist nur ein Grundstück, da ist keine Mauer oder so etwas. In der Mitte stehen nur zwei Zimmer. Am Hof sitzen sie manchmal. R: Hatten Sie früher, als Sie auf dem Weg zur Landwirtschaft dort vorbei gegangen sind, Angst? BF: Nein, früher waren aber nicht so viele Mitglieder der AS dort. R: Wann sind dort mehr Mitglieder der AS hingekommen? BF: Es war ein Montag, Ende XXXX , genaues Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. BF: Es war ein Montag, Ende römisch 40 , genaues Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. R: Woher wissen Sie, dass an diesem Montag mehr Mitglieder der AS hingekommen sind? BF: An diesem Tag waren viele Mitglieder der AS dort und ein schwarz lackiertes Auto war auch dort. An diesem Tag wurden auch viele Jugendliche dorthin gebracht. Ich war immer gegen die AS. R: Was war das für ein Tag, an dem Sie dort das erste Mal hingebracht worden sind? BF: Das war ein Montag. R: Datum? BF: Genaues Datum weiß ich nicht mehr, Ende XXXX .BF: Genaues Datum weiß ich nicht mehr, Ende römisch 40 . R: Sie haben gesagt, Sie sind dann von Ihrem Elternhaus zu diesem Stützpunkt gegangen. Wer ist da von Ihrem Elternhaus mit Ihnen zu diesem Stützpunkt gegangen? BF: Ich und ein Freund von mir sind dorthin gegangen. Der AS Mann, der uns angesprochen hat, hat nur gesagt, dass wir dorthin gehen müssen. R: Was hat dieser AS Mann gemacht, nachdem er ihnen das gesagt hat? BF: Nachdem er uns das gesagt hat, ist er gegangen. R: Wohin? BF: Ich weiß nicht, vielleicht ist er zu diesem Stützpunkt zurückgegangen. R: Haben Sie diesen AS Mann gesehen, als Sie mit Ihrem Freund dort am Stützpunkt ankamen? BF: Ja, ich habe ihn dort gesehen. Außerdem war er in unserm Dorf bekannt. R: Wieso war dieser AS Mann in Ihrem Dorf bekannt? BF: Er ist für die AS zuständig, wenn jemand das Gericht der AS aufsucht. Er ist derjenige, der eine Person aufsucht und diese Information weitergibt. R: Welche Information? BF: Mit Information meine ich, wenn jemand eine Beschwerde bei Gericht eingebracht hat, dann ist dieser Mann mit dieser Mitteilung gekommen. R: An was ist Ihr Vater verstorben? BF: Er ist an einem natürlichen Tod gestorben. R: Ist es in der Vergangenheit schon einmal zu Problemen mit der AS gekommen? BF: Nein, aber sie sind zu uns gekommen um das Zakhat einzusammeln. R: Warum sind Sie an diesem Tag mit Ihrem Freund überhaupt zu diesem Stützpunkt gegangen? Warum sind Sie dieser Aufforderung gefolgt und haben nicht sofort Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Ich musste dorthin gehen. Hätte ich an diesem Tag versucht von dort wegzugehen, hätten sie mich gesehen. Ich hatte Angst, von ihnen getötet zu werden. R: Hatten Sie Angst, als Sie dort mit Ihrem Freund hingegangen sind? BF: Ja, sehr. R: Warum sind Sie dann trotz dieser Angst dorthin gegangen und haben nicht sofort Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Ich hatte Angst gehabt und ich wusste nicht, was sie von uns wollten. Ich musste dorthin gehen. R: Sie haben zuerst gesagt, hätten Sie an diesem Tag versucht von dort wegzugehen, wären Sie gesehen worden. Woher wissen Sie das? BF: An diesem Tag hat man uns gesagt, dass wir dorthin gehen müssen, und wenn sie mich in einem anderen Stadtteil gesehen hätten, dann hätten sie gewusst, dass ich von ihnen weglaufen will. R: Wie hätte man Sie in einem anderen Stadtteil sehen können, wenn sie alle an einem Stützpunkt versammelt waren? BF: Unser Dorf war nicht sehr groß, und jeder kennt jeden. Die Jugendlichen, die an diesem Tag dorthin gegangen sind, waren zwischen 10-17 Personen. R: Mussten alle Jugendlichen in diesem Dorf zu diesem Stützpunkt gehen? BF: Ja. Außerdem sind viele Jugendliche freiwillig zu ihnen gegangen. R: Ihr Freund auch? BF: Vorher nicht, danach weiß ich es nicht. R: Was haben Sie dann die 1-2h auf diesem Stützpunkt gemacht? BF: Die haben uns erzählt, dass sie uns Geld geben werden, wenn wir Mitglieder der AS werden. Außerdem haben sie uns auch gesagt, dass wir unser Land und unsere Religion verteidigen müssen. R: Ist außer dieser Mitteilung in diesen 1-2h noch etwas passiert? BF: Davor haben sie nur gepredigt, dass die Ungläubigen in der Nähe von unserem Dorf sind und wir unser Land und unsere Religion verteidigen müssen. Sie haben dann längere Zeit über den Koran geredet, und haben erklärt, was im Koran steht. R: Was ist dann passiert, nachdem Ihnen erklärt wurde, was im Koran steht? BF: Danach haben sie uns gefragt, ob wir mit ihnen zusammen arbeiten, ob wir bereit sind für sie zu arbeiten und wir haben das alle bejaht. Ich wollte nicht mit ihnen zusammenarbeiten, dann haben sie uns gesagt, dass wir nach fünf Tagen wieder zu diesem Stützpunkt zurückkommen sollten, danach sind wir nach Hause gegangen. R: Warum mussten Sie nicht gleich dort bleiben und sind wieder nach Hause geschickt worden? BF: Ich glaube, sie wollten nur wissen, wie viele Jugendliche bereit sind für die AS zu arbeiten. Dann haben sie uns diese fünftägige Frist gegeben. R: Wie spät war es, als Sie von dort weggegangen sind? BF: Als wir nach Hause gegangen sind, war es gegen 17:
  8. R: Ist Ihr Freund mit Ihnen nach Hause mitgegangen? BF: Nein, ich bin alleine nach Hause gegangen. R: Was hat Ihr Freund gemacht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie hat Ihr Freund geheißen, der mit Ihnen zu dem Stützpunkt ging? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hat sich dieser XXXX freiwillig den AS angeschlossen?R: Hat sich dieser römisch 40 freiwillig den AS angeschlossen? BF: Ich weiß es nicht, er war auch gegen die AS. R: Warum haben Sie nicht auf Ihren Freund gewartet bzw. warum sind Sie nicht miteinander nach Hause gegangen? BF: Er wohnt nicht in der Nähe von unserem Haus, er wohnt wo anders. Er ist in seine Richtung gegangen und ich ging in meine Richtung. R: Haben Sie mit Ihrem Freund dann nach diesem Aufenthalt bei der AS noch darüber gesprochen, was Sie tun sollten? BF: Nein. Ich und er wollten nicht mit der AS zusammenarbeiten. R: Warum sind Sie dann an diesem Tag zu Ihrem Elternhaus zurückgekehrt und haben nicht gleich Ihren Heimatort verlassen? BF: Ich musste nicht, wo ich hingehen sollte. R: Wie lange haben Sie sich dann noch in Ihrem Elternhaus aufgehalten? BF: Eine Nacht habe ich in unserem Haus verbracht. Meine Mutter hat davor mit meinem Onkel telefoniert und erzählte ihm, was passiert ist. Am nächsten Tag wollte ich von dort nach Mogadischu fahren. R: Haben Sie an diesem Tag, als Sie nach Mogadischu fahren wollten, Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von Mitgliedern der AS angehalten werden würden? BF: Bitte die Frage wiederholen R wiederholt die Frage. BF: Ich habe daran nicht gedacht. R: Warum haben Sie daran nicht gedacht? BF: Ich habe zu diesem Zeitpunkt nur immer wieder nachgedacht, wie ich da rauskomme. R: Was war das für ein Wochentag, als Sie von dem AS Mitglied auf dem Weg nach Mogadischu angehalten worden sind? BF: Es war ein Diensttag. R: Welches Datum war das? BF: In unserem Dorf interessiert man sich nicht für das Datum und ich weiß daher nicht genau, wann das war. R: Wo sind Sie dann von diesem AS Mann angetroffen worden? In welchem Dorf war das? BF: In Dorf XXXX . BF: In Dorf römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdort entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdort entfernt? BF: Bis dahin habe ich ca. 30-40 Minuten gebracht. R: Mit was waren Sie unterwegs? BF: Zu Fuß. R: Wie hat sich dann das Zusammentreffen zwischen Ihnen und mit dem AS Mann abgespielt, als Sie auf dem Weg nach Mogadischu waren? BF: In der Früh bin ich von unserem Haus weggegangen. Ich musste einen Umweg gehen. Falls mich jemand sehen würde, hätte ich ihnen gesagt, dass ich auf dem Weg zur Landwirtschaft bin. Nach ca. 1h zu Fuß, kam ich in das Dorf XXXX . Dort ist ein Minibus angekommen, welcher nach XXXX fährt. Ich bin eingestiegen. Als wir in XXXX angekommen sind, waren AS Männer dort. Einer von diesen Männern hat mich erkannt und sagte mir, ich solle aussteigen. Gleichzeitig hat er mich gefragt, wo ich hin fahren würde, ich antwortete ihm, dass ich in das nächste Dorf fahren hätte wollen. Er sagte, dass ich ihn anlügen würde und er hat angefangen mich zu schlagen. Danach hat er mich auf den Boden geworfen und hat meine Hände auf den Rücken gefesselt und sagte zu seinen Freunden, dass ich vor der AS flüchten wollte. Dann hat er mich in ein Gefängnis gebracht.BF: In der Früh bin ich von unserem Haus weggegangen. Ich musste einen Umweg gehen. Falls mich jemand sehen würde, hätte ich ihnen gesagt, dass ich auf dem Weg zur Landwirtschaft bin. Nach ca. 1h zu Fuß, kam ich in das Dorf römisch 40 . Dort ist ein Minibus angekommen, welcher nach römisch 40 fährt. Ich bin eingestiegen. Als wir in römisch 40 angekommen sind, waren AS Männer dort. Einer von diesen Männern hat mich erkannt und sagte mir, ich solle aussteigen. Gleichzeitig hat er mich gefragt, wo ich hin fahren würde, ich antwortete ihm, dass ich in das nächste Dorf fahren hätte wollen. Er sagte, dass ich ihn anlügen würde und er hat angefangen mich zu schlagen. Danach hat er mich auf den Boden geworfen und hat meine Hände auf den Rücken gefesselt und sagte zu seinen Freunden, dass ich vor der AS flüchten wollte. Dann hat er mich in ein Gefängnis gebracht. R: Wie lange waren Sie dann unterwegs als er sie gefesselt hat und Sie in ein Gefängnis gebracht hat? BF: Wir haben bis dorthin ca. 5 Minuten zu Fuß gebraucht. Während wir unterwegs waren, haben sie meine Augen zugebunden und mich ab und zu geschlagen. R: Was ist passiert, nachdem Sie Ihr Ziel erreicht haben? BF: Sie haben mich in ein Zimmer eingesperrt. Dort war ein Jugendlicher vor mir, die haben uns alle zwei Tage nach draußen gebracht und geschlagen. Sie haben uns immer wieder die gleiche Frage gestellt, ob wir vor der AS flüchten wollen, oder ob wir in den Ort gehen, wo die Ungläubigen leben. R: Haben Sie sich orientieren können, als Sie auf dem Weg zum Gefängnis fahren? BF: Nein, meine Augen waren zugebunden und sie haben mich immer wieder geschlagen. R: Haben Sie den Ort des Gefängnisses gekannt? BF: Nein. R: Haben Sie sich vorher schon einmal in dieser Gegend aufgehalten? BF: Nein. R: Wurden Ihnen die Augenbinden entfernt? BF: Ja. Als sie mich in das Zimmer hinein gebracht haben, haben sie die Augenbinde entfernt. R: Wie groß war das Gelände, auf dem sich das Zimmer befand? BF: Dort waren nur unsere Zimmer, wo man uns eingesperrt hat. Sie haben uns nur nach draußen gebracht, wenn wir gebetet haben. Zu diesem Zeitpunkt habe ich noch zwei weitere Zimmer gesehen. Alle Zimmer bestanden aus Holz. R: Konnten Sie erkennen, wie groß das Gelände war, auf dem sich die Zimmer befanden? BF: Nein. R: War das Gelände bewacht? BF: Ja. R: Wie konnten Sie erkennen, dass das Gelände bewacht war? BF: Wenn wir beten gegangen sind, habe ich gesehen, dass ein paar Sesseln draußen sind. Deswegen glaube ich, dass das Gelände bewacht war. R: ist das Gelände abgegrenzt gewesen? Konnten Sie das erkennen? BF: Um das Gelände herum waren Bäume. Das Einzige was ich sehen konnte, waren nur ein paar Sesseln, die vor der Eingangstüre waren. R: Vor welcher Eingangstüre? BF: Vor dem Haupteingang des Geländes. R: Wenn dort eine Eingangstür gewesen ist, ist das Gelände abgegrenzt gewesen? BF: Es gab einen Holzzaun rund herum. R: Wie hoch war dieser Holzzaun? BF: So hoch wie der Türrahmen (im VHS 4). R: Konnten Sie von Ihrem Zimmer nach draußen sehen? BF: Nein. R: War es im Zimmer dunkel? BF: Ja. Es war sehr dunkel. R: War die Zimmertüre zugesperrt? BF: Ja. R: War das Zimmer bewacht? BF: Sie saßen am Hof. Sie haben uns immer wieder bedroht, wenn wir versucht haben zu fliehen. R: Wie haben Sie wissen können, dass die im Hof waren, wenn Sie nicht aus dem Zimmer sehen konnten? BF: Wenn sie uns wegen dem Gebet nach draußen gebracht haben, sah ich, dass sie dort gesessen sind. R: Wie viele Mitglieder der AS sind dort gesessen? BF: Ca. 3 Personen habe ich gesehen. R: Waren diese Personen bewaffnet? BF: Ja. R: Sie haben zuerst gesagt, immer wenn sie versucht haben zu fliehen, sind sie bedroht worden. Wie oft haben Sie versucht zu fliehen und wie oft sind Sie bedroht worden? BF: Alle zwei Tage, wenn sie uns nach draußen gebracht haben, haben sie uns so bedroht, dass sie uns töten würden, wenn wir versuchen würde von dort zu fliehen. R: Wieso sind Sie nur alle zwei Tage nach draußen gebracht worden? BF: Sie haben uns zur Gebetszeit immer nach draußen gebracht, aber warum sie uns alle zwei Tage darüber hinaus draußen gebracht weiß ich nicht. R: Wie lange waren Sie draußen, nachdem man Sie aus dem Zimmer gebracht hat? BF: Manchmal sind sie in unser Zimmer hineingekommen und haben angefangen uns zu schlagen und zu drohen, wenn wir versuchen würden von dort zu fliehen. R wiederholt die Frage. BF: Wir sind nur draußen gewesen bis zur nächsten Gebetszeit. Fünf Mal am Tag haben wir gebetet. R: Warum wurden Sie nach draußen gebracht? BF: Ich habe damit gemeint, dass sie alle zwei Tage zu uns ins Zimmer gekommen sind und uns geschlagen haben. Die haben uns jeden Tag nach draußen gebracht, nur wenn wir gebetet haben. R: Wie lange waren Sie jeweils draußen? BF: Es kam darauf an, manchmal hat es fünf Minuten gedauert, manchmal 6-7 Minuten, dann haben sie uns wieder ins Zimmer gebracht. R: Wie hat der Tagesablauf dort generell ausgeschaut? BF: Wir sind immer nur im Zimmer geblieben, nur fünf Mal am Tag haben sie uns nach draußen gebracht, um mit ihnen zu beten. R: Wurden Sie an irgendwelchen Waffen ausgebildet? BF: Nein. R: Wurden Sie an irgendwelchen Kampfeinsätzen der AS eingesetzt? BF: Nein. R: Was wollte die AS konkret von Ihnen? Was hatte die AS mit Ihnen vor? BF: Sie wollten, dass wir für sie arbeiten und für sie kämpfen. R: Was hätte die AS davon gehabt, wenn sie einen nichtloyalen Mitstreiter gehabt hätte? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie hat die AS das zum Ausdruck gebracht, dass Sie für sie arbeiten bzw. kämpfen sollen? BF: Als sie uns das erste Mal zu diesem Stützpunkt AS gebracht haben, haben sie uns erzählt, dass wir für sie arbeiten müssen oder für sie kämpfen. R: Wie war das, nachdem Sie dann 21 Tage in diesem Gefängnis waren? Wie hat sich die AS vorgestellt, dass Sie für sie kämpfen bzw. arbeiten sollen? Wie hätte das vor sich gehen sollen? BF: Diese 21 Tage, die ich in diesem Gefängnis gewesen bin, haben sie mich immer wieder gefragt, warum ich von unserem Dorf weggehen wollte oder ob ich bereit sei für sie zu arbeiten. Ich wollte nicht. Ich habe auch immer wieder gesagt, dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte. Das war der Grund, warum sie mich alle zwei Tage geschlagen haben. R: Wie haben die AS Mitglieder reagiert, wenn Sie gesagt haben, dass Sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht bereit bin für sie zu kämpfen, aber sie haben mir immer wieder mit dem Tod gedroht. Ich sagte auch immer, dass sie mich töten können. Ich wollte nicht unschuldige Leute umbringen. Sie haben vorgehabt mich an einen anderen Ort mit dem Namen XXXX zu bringen.BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht bereit bin für sie zu kämpfen, aber sie haben mir immer wieder mit dem Tod gedroht. Ich sagte auch immer, dass sie mich töten können. Ich wollte nicht unschuldige Leute umbringen. Sie haben vorgehabt mich an einen anderen Ort mit dem Namen römisch 40 zu bringen. R: Warum hat man vorgehabt Sie an den Ort XXXX zu bringen?R: Warum hat man vorgehabt Sie an den Ort römisch 40 zu bringen? BF: Man sagte, dass es dort größere Gefängnisse gibt und es dort einen größeren Stützpunkt der AS geben würde. R: Was hätte man davon gehabt, wenn man Sie in ein größeres Gefängnis bringt? BF: Das weiß ich nicht, was sie damit gemeint haben, aber man hat mir gesagt, dass es dort ein größeres Gefängnis gibt. R: Haben Sie Angst gehabt, als man Sie geschlagen hat, nachdem Sie gesagt haben, Sie würden mit der AS nicht kooperieren? BF: Ja. Ich hatte große Angst vor ihnen, aber ich habe zu ihnen gesagt, dass sie mich töten können, wenn sie wollen. R: Warum sind Sie dann eigentlich das erste Mal zu diesem Stützpunkt der AS freiwillig gegangen? BF: Ich habe damals gedacht, dass ich Zeit habe von dort zu fliehen, aber nachdem sie mich erwischt haben, und ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, habe ich gesagt, dass sie machen können was sie wollen, sie können mich auch töten. R: Warum haben Sie das erste Mal, als Sie am Stützpunkt waren, nicht gleich die Zusammenarbeit mit der AS verweigert? BF: Ich wollte damals auch nicht mit ihnen zusammenarbeiten, und ich hatte auch vor, von dort wegzugehen. R: Warum haben Sie dann dort nicht gleich gesagt, dass Sie die Zusammenarbeit mit der AS verweigern? BF: Ich wollte damals auch nicht mit ihnen zusammenarbeiten und ich hatte auch vor von dort wegzugehen. R: Wie viele Gefangene waren außer Ihnen und Ihrem Zimmerkollegen noch auf diesem Gelände? BF: Das weiß ich nicht, aber beim Beten waren noch ein paar Leute dort. ich weiß aber nicht, ob sie Häftlinge waren oder Mitglieder der AS. R: Wo war Ihr Zimmerkollege? BF: Ich weiß nicht, ich habe ihn nicht gefragt. R: Wie hieß er? BF: Ich war nervös, schockiert, sie haben mich geschlagen. Nach seinen Namen habe ich nie gefragt. R: Warum ist dieser Zimmerkollege auf diesem Gelände gewesen? BF: Ich weiß nicht, ich habe ihn nicht gefragt. Die Verhandlung wird um 12:26 unterbrochen und um 12:46 wiederaufgenommen. R: Konnten Sie sich auf diesem Gelände orientieren? BF: Nein. R: Sind Sie bei diesen körperlichen Übergriffen verletzt worden, während Sie auf diesem Gefängnis angehalten worden sind? BF: Nein. Meistens haben Sie mir Fußtritte verpasst. R: Waren Sie durch diese Fußtritte beeinträchtigt? BF: Nein. R: Wieso sind Sie auf diesem Gelände nur 21 Tage angehalten worden? BF: 21 Tage danach habe ich eine Chance gehabt, von dort zu entkommen. Zwei Gruppen haben sich gegenseitig bekämpft. Ich habe Schüsse gehört. Nachdem wir diese Schüsse gehört haben, haben wir versucht die Türe aufzubrechen. Die Tür war nicht so stark. Nachdem wir sie aufgebrochen haben, sind wir nach draußen gelaufen. Wir sind nicht in die Richtung der Schüsse gelaufen, sondern in die entgegensetzte Richtung. R: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt aufgehalten, wo Sie die Schüsse gehört haben? BF: In unserem Zimmer. R: Wie spät war es? BF: Es war in der Nacht. Als ich die ersten Schüsse gehört habe, habe ich bereits geschlafen. Es war nach Mitternacht. Wann das genau war, weiß ich nicht mehr. Es war kurz bevor die Sonne aufging. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Schüsse gehört haben? BF: Als wir die ersten Schüsse gehört haben, waren wir beide schockiert und ängstlich Nachdem wir gehört haben, dass viele Schüsse eingefallen sind, haben wir beide angefangen die Zimmertüre aufzubrechen. Dann ist es uns gelungen, wir sind nach draußen gekommen und draußen war niemand. R: Was haben Sie dann draußen gemacht? BF: Wir sind in die entgegengesetzte Richtung gelaufen, woher die Schüsse gekommen sind. Zuerst sind wir beide in eine Richtung gelaufen, dann kamen wir in einen Wald, und wir sind weiterhin durch diesen Wald gelaufen. Kurze Zeit danach habe ich ihn verloren. Er ist in eine andere Richtung gelaufen und ich musste alleine weiterlaufen. R: Hat es beim Verlassen des Geländes mit Ihren Zimmerkollegen Probleme gegeben? BF: Nein. R: Konnten Sie ohne Probleme, ohne Hindernisse, dieses Gelände verlassen? BF: Ja. R: Wie haben Sie sich draußen orientieren können? Wie konnten Sie sicher sein, dass Sie nicht in ein Gebiet laufen, wo sich mehrheitlich Mitglieder der AS aufhalten? BF: Ich habe nicht nachgedacht. Ich hatte Angst gehabt und war schockiert. Ich wollte nur von dort weg. R: Wohin sind Sie dann gelaufen? BF: Am Anfang wusste ich nicht, wohin ich laufe, aber nachdem ich auf die Straße gekommen bin, wusste ich schon in welche Richtung ich gehen müsse. Dann bin ich in ein Dorf gegangen. R: Wie hat dieses Dorf geheißen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Dort war ein Geschäft, ich bin in dieses Geschäft hineingegangen. R: Wohin wollten Sie gehen? Was war Ihr Ziel? BF: Ich wollte in Richtung Mogadischu gehen. R: Hatten Sie Angst, dass sich im Geschäft auch Mitglieder der AS bzw. Sympathisanten der AS befinden? BF: Ich hatte Angst gehabt und ich habe auch versucht, dass man von mir nicht merkt, dass ich vor der AS geflohen bin. Den Verkäufer habe ich gebeten, dass ich jemanden von seinem Handy aus anrufen kann. R: Wie wussten Sie, dass der Verkäufer nicht ein Sympathisant bzw. Mitglied der AS gewesen ist? BF: Ich hatte Angst gehabt und ich habe nicht gewusst, ob er ein Mitglied der AS ist. Ich habe mit ihm normal gesprochen und habe ihn gebeten, dass ich jemanden von seinem Handy aus anrufen darf. R: Hat er Ihnen erlaubt, jemanden anzurufen? BF: Ja. R: Woher hatten Sie die Telefonnummer, jemanden anzurufen? BF: Das war die Nummer meiner Mutter, die kannte ich auswendig. R: Wie lange hat Ihre Mutter dieser Nummer gehabt? BF: Sie hatte diese Nummer schon lange gehabt. R: Mehrere Jahre, mehrere Monate, mehrere Tage? BF: Die Nummer hat meine Mutter seitdem ich klein war. R: Wie hat diese Nummer geheißen? BF: XXXX ist der Name des Netzes. XXXX .BF: römisch 40 ist der Name des Netzes. römisch 40 . R: Ist die Vorwahlnummer dabei? BF: Ohne die Vorwahl. XXXX .BF: Ohne die Vorwahl. römisch 40 . R: Haben Sie Ihre Mutter erreicht? BF: Nein. Ich habe das mehrmals versucht aber ihr Handy war ausgeschaltet. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie gemerkt haben, dass Ihre Mutter das Handy ausgeschaltet hat? BF: Ein Bekannter von mir, den ich in der Türkei kennengelernt hatte und meinen Onkel kannte, habe ich über Facebook gefunden. Er sagte zu mir, dass mein Onkel nach mir suchen würde. Danach gab er mir die Nummer von meinem Onkel. Dann habe ich meinen Onkel angerufen und ihn gefragt, wie es meiner Mutter geht. R: Das war in der Türkei? BF: Hier (in Österreich). R: Es geht nicht um den Anruf hier in Österreich, sondern es geht um den Anruf in dem Geschäft, nach Ihrer Flucht. Wen haben Sie da angerufen? BF: Ich habe meine Mutter angerufen, sie ist an das Telefon gegangen und ich habe ihr mitgeteilt, wo ich mich aufhalte. Meine Mutter hat meinen Onkel im Mogadischu angerufen. Er hat Geld an mich gesendet und mit diesem Geld bin ich von dort nach Mogadischu gefahren. R: Als Sie Ihre Mutter angerufen haben, haben Sie nicht Angst gehabt, dass Ihre Mutter Schwierigkeiten bekommen könnte, wenn sich bereits AS Mitglieder bei Ihnen zuhause aufhalten würden? BF: Ich habe daran nicht gedacht, weil ich von der AS entkommen bin und eine längere Zeit gelaufen bin. Ich war durstig und ich hatte auch Angst. R: Wie lange sind Sie von diesem Gefängnis bis zu dem Geschäft gelaufen? BF: In der Früh bin ich von dort weggelaufen. In diesem Geschäft kam ich zwischen 09-10 Uhr Vormittag an. R: Wann sind Sie von diesem Gefängnis weggelaufen? BF: Genau weiß ich das nicht, aber das war kurz bevor die Sonne aufgegangen ist. R: Was haben Sie zwischen Mitternacht und dem Sonnenaufgang gemacht? BF: Manchmal bin ich gelaufen, manchmal musste ich sitzen, weil ich müde war, und so ist die Zeit vergangen. R: Wann sind Sie von dort weggelaufen? Mitternacht oder Sonnenaufgang? BF: Manchmal bin ich gelaufen, manchmal musste ich sitzen, weil ich müde war, und so ist die Zeit vergangen. R: Haben Sie auf dem Weg oder auf der Flucht von dem Gelände bis zu dem Geschäft, Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von AS Mitgliedern angetroffen werden würden? BF: Nein, ich habe daran nicht gedacht. R: Wie lange haben Sie sich in diesem Geschäft aufgehalten? BF: Ich war ca. 25 Minuten in diesem Geschäft. Dann bin ich von dort in das Dorf hineingegangen. Da kam ich zu einer Straße, habe mich hingesetzt und gewartet, bis der nächste Bus kommt. Der erste und zweite Bus war voll und der dritte hatte zwei Plätze frei. Ich bin hinten eingestiegen und ich bin mit dem Bus nach Mogadischu gefahren. R: Hat Sie jemand gesehen, als Sie auf den Bus gewartet haben, bzw. als Sie durch das Dorf gegangen sind? BF: Nein. R: Wie haben Sie gemacht, dass Sie nicht gesehen werden? BF: Ich war in einem Ort, wo die Leute nicht vorbeigehen, weil sie mit dem Auto gefahren sind und dort habe ich auf den Bus gewartet. R: Wie lange sind Sie von diesem Ort nach Mogadischu unterwegs gewesen? BF: Bis nach Mogadischu haben wir zwei Stunden gebraucht. R: Ist es auf der Fahrt von diesem Ort nach Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Ich bin zum Haus meines Onkels gekommen. R: Wie lange haben Sie von der Busstation bis zum Haus Ihres Onkels gebraucht? BF: Ich weiß nicht, wie lange es gedauert hat. Mein Onkel hat mich dort abgeholt und bis zu seinem Haus mussten wir einmal umsteigen. R: Mit was waren Sie unterwegs? BF: Es war ein Linienbus. R: Ist es während der Fahrt von der Busstation, als Sie in Mogadischu angekommen sind, bis zu Ihrem Onkel, Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Hat Sie auf dieser Fahrt, von der Busstation, als Sie in Mogadischu angekommen sind, bis zu Ihrem Onkel jemand gesehen? BF: Ja, dort haben mich viele normale Leute gesehen. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten? BF: Ich war ca. 3 Tage dort. Als ich dort am ersten Tag da war, habe ich meinen Onkel gebeten, mir eine SIM-Karte zu besorgen, welche auf meine ursprüngliche Telefonnummer gelautet hat. Die AS hat mein Telefon und meine SIM-Karte weggenommen. R: Warum wollten Sie wieder Ihre ursprüngliche Telefonnummer haben, nachdem die AS Ihnen Ihr Telefon und Ihre SIM-Karte abgenommen hat? BF: Ich dachte, dass ich an einem sicheren Ort bin und ich wieder meine Nummer weiterverwenden darf. R: Hatten Sie nicht Angst, dass Sie unter dieser Telefonnummer von der AS angerufen werden könnten, wenn diese Ihr Telefon und Ihre SIM-Karte abgenommen hat? BF: Ich dachte, ich bin in der Hauptstadt und hier ist die Regierung und die AS wird mich nicht mehr anrufen. R: Wie hätte die AS wissen sollen, dass Sie sich bereits in Mogadischu befinden? BF: Ich weiß es nicht, aber die haben mich angerufen. R: Ist es während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Wie sind Sie dann von Mogadischu zum Flughafen gekommen? BF: Mit einem Tuktuk. R: Wie viel Uhr war es, als Sie unterwegs waren? BF: Es war gegen 07:00 in der Früh. R: Hat Sie jemand gesehen? BF: Das weiß ich nicht, aber dort waren auch viele normale Leute unterwegs. R: Ist es auf dem Weg zum Flughafen Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie in Mogadischu Vorkehrungen getroffen bzw. dann von der Fahrt von Mogadischu zum Flughafen, für den Fall, dass Mitglieder der AS Ihnen gegenüber auftreten? BF: Als die AS mich angerufen hat und ich meinem Onkel von diesem Anruf erzählt habe, hat er mir gesagt, dass er mich von Somalia wegschicken würde. AS würde jetzt wissen, dass ich in Mogadischu aufhältig sei und deswegen hat er mich in verschiedene Orte gebracht. R: Woher hätte die AS wissen sollen, dass Sie sich in Mogadischu aufhalten? BF: Das weiß ich nicht, aber sie haben mich angerufen. Der Anrufer gab mir Zeit, dass ich wieder zu ihnen zurückkehre. Er gab mir dafür eine Frist von zwei Tagen. Wenn ich diese Frist nicht einhalten würde, würden sie mir Geld schicken, um mir ein weißes Tuch zu kaufen. R: Wann hat dieser Anruf während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu stattgefunden? Am wievielten Tag Ihres Aufenthaltes war das? BF: Das war am
  9. Tag. R: Was haben Sie mit dem Telefon gemacht, nachdem Sie diesen Anruf erhalten haben? BF: Ich habe meinem Onkel davon erzählt, und er hat mir gesagt, dass er mich wo anders hin bringen würde, bis er mich von Mogadischu wegschicken würde. R: Wo hat er Sie dann hingebracht? BF: Er hat mich in verschiedene Wohnungen gebracht, meistens bei verschiedenen Freunden und Bekannten. R: Wann sind Sie von der Wohnung des Cousins des Vaters in eine andere Wohnung gebracht worden? Am wievielten Tag Ihres Aufenthaltes in Mogadischu war das? BF: Bei ihm habe ich ca. 3 Nächte verbracht, danach brachte er mich wo anders hin. R: Wie lange sind Sie dann in dieser Wohnung geblieben? BF: Einen Tag. Danach in eine andere Wohnung. R: Wie lange sind Sie in der anderen Wohnung verblieben? BF: Jede Nacht war ich in einer anderen Wohnung. Bis zu meiner Ausreise habe ich keine zwei Nächte in einer gleichen Wohnung verbracht, außer in der von meinem Onkel. R: Welchem Stamm haben diese Leute angehört? BF: Das hat er mir nicht gesagt. R: Haben Ihnen diese Leute geholfen? BF: Nein. R: Warum haben Sie bei den Leuten übernachten dürfen, wenn Ihnen die Leute nicht geholfen haben? BF: Ich habe die Nacht verbracht, aber wenn sie wissen, weswegen ich bei ihnen zuhause bin, würden sie sagen, dass sie das nicht wollen würden und ich weggehen solle. Niemand will mit der AS was zu tun haben. R: Woher wissen Sie das? BF: Wenn wir in eine Wohnung kommen, sagte mein Onkel zu diesen Leuten, dass ich bei ihnen zwei oder drei Nächte bleiben würde, aber wenn sie meinen Onkel fragen, weswegen ich da bleiben solle und meinen Onkel ihnen die Wahrheit gesagt hat, haben sie gesagt, dass ich nur eine Nacht bleiben kann und am nächsten Tag weggehen solle. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: 14 Tage. R: Haben Sie nochmal einen Anruf erhalten? BF: Nein, nur einmal. Nach diesem Anruf habe ich das Handy ausgeschaltet. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja, ich gebe folgende Stellungnahme ab: Regierungsvorlage, Ja, ich gebe folgende Stellungnahme ab: Der BF hat in der heutigen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Al Shabaab verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr wäre er der Gefahr ausgesetzt von Al Shabaab getötet und damit verfolgt zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem in Kapitel III. A. der Internationalen Schutzerwägungen beschriebenen Risikoprofilen entsprechen, möglicherweise internationalen Schutz benötigen: Der BF hat gegen die durch die Al Shabaab auferlegten Regeln verstoßen und sich einer Rekrutierung widersetzt, indem er die Flucht ergriff. Er würde daher aufgrund seiner unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem in Kapitel römisch drei. A. der Internationalen Schutzerwägungen beschriebenen Risikoprofilen entsprechen, möglicherweise internationalen Schutz benötigen: Der BF hat gegen die durch die Al Shabaab auferlegten Regeln verstoßen und sich einer Rekrutierung widersetzt, indem er die Flucht ergriff. Er würde daher aufgrund seiner unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Status-RL statuiert in Art 4 Abs 4 die Vermutungswirkung der Vorverfolgung. Demnach ist schon erlittene Verfolgung „ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht […] vor Verfolgung begründet ist“, es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen gegen eine erneute Verfolgung. Der BF wurde bereits in ein Gefängnis der Al Shabaab gesperrt und dort geschlagen. Im Falle einer Rückkehr wäre eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich und daher wäre ihm der Status des Asylberechtigen zu erteilen.Die Status-RL statuiert in Artikel 4, Absatz 4, die Vermutungswirkung der Vorverfolgung. Demnach ist schon erlittene Verfolgung „ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht […] vor Verfolgung begründet ist“, es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen gegen eine erneute Verfolgung. Der BF wurde bereits in ein Gefängnis der Al Shabaab gesperrt und dort geschlagen. Im Falle einer Rückkehr wäre eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich und daher wäre ihm der Status des Asylberechtigen zu erteilen. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des BF Der ledige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört – dem Clan der Hawiye zugeordneten – Clan der XXXX an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch.Der ledige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört – dem Clan der Hawiye zugeordneten – Clan der römisch 40 an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Qoryooley in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er zuletzt mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Eigentumshaus mit drei Schlafzimmern. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und half seiner Mutter in der Landwirtschaft. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF 14 Tage bei einem Cousin seines Vaters in der Stadt Mogadischu aufhältig. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Qoryooley in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er zuletzt mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Eigentumshaus mit drei Schlafzimmern. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und half seiner Mutter in der Landwirtschaft. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF 14 Tage bei einem Cousin seines Vaters in der Stadt Mogadischu aufhältig. Der Vater des BF ist verstorben, als der BF ein Kleinkind war. Die Mutter und Schwester des BF leben nach wie vor im Elternhaus des BF. Ein Cousin des Vaters des BF lebt mit seiner Frau und drei erwachsenen Söhnen in Mogadischu in einem Mietshaus, arbeitet als LKW-Fahrer, half dem BF bei seiner Ausreise aus Somalia und unterstützt die Mutter des BF alle zwei Monate finanziell. Eine Tante mütterlicherseits lebt mit zwei erwachsenen Söhnen und zwei Töchtern im Heimatdorf des BF. Der BF steht mit dem Cousin seines Vaters, seiner Mutter und Schwester in Kontakt und könnte bei einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung von seinem in Mogadischu lebenden Verwandten erhalten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  12. Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte noch keinen Deutschkurs, lernt selbstständig Deutsch per YouTube, ist jedoch noch nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache auf grundlegendem Niveau zu verständigen. Er arbeitet freiwillig in seiner Wohnunterkunft und hilft dort bei der Hausbetreuung etwa in Form von Rasenmäh- oder Reinigungsarbeiten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einem Club oder einer Organisation oder dergleichen. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Vorbringen des BF, wonach Al Shabaab versucht hätte, den BF zu rekrutieren, er von Al Shabaab festgenommen und für 21 Tage festgehalten worden wäre, während seines Aufenthalts in Mogadischu von Al Shabaab angerufen worden wäre und seine Mutter von Al Shabaab festgehalten und zum Ortswechsel aufgefordert worden wäre, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
  4. Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
  5. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia„(…)1.
  6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia, „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  7. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  8. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegange

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