SchG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des zu römisch 40 geführten Verfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.09.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
GVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe für die Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligt. Von der Verfahrenshilfe umfasst sind die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie die Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe für die Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligt. Von der Verfahrenshilfe umfasst sind die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie die Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
SchG abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG abgewiesen.
Der Wirkungskreis wurde auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt, hingegen wurde die Sachwalterschaft für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern aufgehoben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.01.2013 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40
Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Der Wirkungskreis wurde auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt, hingegen wurde die Sachwalterschaft für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern aufgehoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.08.2023 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX
Darin wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Wirkungsbereich der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht festgelegt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.08.2023 wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40
Paragraph 271, ABGB zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Darin wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Wirkungsbereich der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht festgelegt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: „Aufgrund zahlreicher Traumatisierung in seinem Leben ist bei allen Themenbereichen, die mit Justiz, Schädigung seiner Person, Einbringung von Klagen, Folter etc. zusammenhängen, seine Kritikfähigkeit und Realitätsanpassung massiv reduziert. […] Das nunmehr durchgeführte Clearing ergibt mit Bericht vom XXXX 2023 (ON 488) ein ähnliches Bild. Es wurde unter anderem eine Begutachtung durch die PVA vom XXXX 2022 herangezogen, welche XXXX weiterhin einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert.“Das nunmehr durchgeführte Clearing ergibt mit Bericht vom römisch 40 2023 (ON 488) ein ähnliches Bild. Es wurde unter anderem eine Begutachtung durch die PVA vom römisch 40 2022 herangezogen, welche römisch 40 weiterhin einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert.“ Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt monatlich € 1.053,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 Impfschadengesetz ist § 88a Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr.27/1964 auf Verfahren nach dem Impfschadengesetz sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz ist Paragraph 88 a, Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr.27 aus 1964, auf Verfahren nach dem Impfschadengesetz sinngemäß anzuwenden.
Heeresversorgungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 88 a, Heeresversorgungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Da gegenständlich nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu entscheiden ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss. Zu A): Zur Gewährung der Verfahrenshilfe: § 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet wie folgt: „
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist insbesondere relevant, ob es sich um ein komplexes Verfahren handelt sowie die Notwendigkeit, komplizierte Rechtsfragen zu klären oder Sachverhalte zu ermitteln unter Einbeziehung eines Sachverständigenbeweises und der Vernehmung von Zeugen. Unter solchen Umständen hielt es das Gericht für unrealistisch, dass die beschwerdeführende Partei – trotz der Unterstützung, die Richter den persönlich handelnden Parteien gewähren – ihre eigene Rechtssache wirksam führen kann. Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Demnach sind die Kriterien im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, da Verfahren nach dem Impfschadengesetz regelmäßig eine besonders hohe Komplexität aufweisen und der Ausgang des Verfahrens wesentlich von Sachverständigengutachten abhängt, denen regelmäßig oftmals nur schwer verständliche Fachliteratur, allenfalls auch in englischer Sprache, zu Grunde liegt (vgl. etwa BVwG 19.12.2023, W141 2267461-1, BVwG 06.12.2023 W141 2268721-1, BVwG 22.02.2024 W261 2281755-1). Wenngleich das gegenständliche Verfahren auch nicht vom Umfang der Erwachsenenvertretung umfasst ist und es Sache des Pflegschaftsgerichts ist, diesen festzulegen, erscheint es aufgrund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks ausgeschlossen, dass ohne die Beigabe eines Rechtsanwaltes eine zweckentsprechende Vertretung seines Standpunktes möglich sein wird.Demnach sind die Kriterien im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, da Verfahren nach dem Impfschadengesetz regelmäßig eine besonders hohe Komplexität aufweisen und der Ausgang des Verfahrens wesentlich von Sachverständigengutachten abhängt, denen regelmäßig oftmals nur schwer verständliche Fachliteratur, allenfalls auch in englischer Sprache, zu Grunde liegt vergleiche etwa BVwG 19.12.2023, W141 2267461-1, BVwG 06.12.2023 W141 2268721-1, BVwG 22.02.2024 W261 2281755-1). Wenngleich das gegenständliche Verfahren auch nicht vom Umfang der Erwachsenenvertretung umfasst ist und es Sache des Pflegschaftsgerichts ist, diesen festzulegen, erscheint es aufgrund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks ausgeschlossen, dass ohne die Beigabe eines Rechtsanwaltes eine zweckentsprechende Vertretung seines Standpunktes möglich sein wird. Zudem kommt dem Verfahren im vorliegenden Fall eine hohe Bedeutung zu, da dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens allenfalls eine, abhängig vom Ausmaß der Schädigung, nicht unbeträchtliche monatliche Rente zuzusprechen ist, welche bereits als solche einen hohen finanziellen Wert darstellt; dies freilich umso mehr für den im Wesentlichen mittellosen Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass Verfahren nach dem Impfschadengesetz für Beschwerdeführer regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – ideell von hoher Wichtigkeit sind. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist aufgrund der Art des Verfahrens sowie aufgrund der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe daher die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten. Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von 3.000 Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p) [Anm.: Dies entspricht 2024 inflationsbereinigt ca. 4.500€].Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach Paragraph 291 a, EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von 3.000 Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p) [Anm.: Dies entspricht 2024 inflationsbereinigt ca. 4.500€]. Da der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen für das Jahr 2024 € 1.217,96 beträgt, liegt das Einkommen des Beschwerdeführers sogar unterhalb des notdürftigen Unterhalts, weshalb mangels nennenswerten Sparvermögens bereits ohne Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens zweifelsohne von Mittellosigkeit auszugehen ist. Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vgl. auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 8a VwGVG, Rz 17f).Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vergleiche auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 17f). Im konkreten Fall erfüllt der Beschwerdeführer die in § 8a Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können.Im konkreten Fall erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG stattzugeben. Zum Umfang der Verfahrenshilfe: Anzumerken ist zunächst, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Abfassung und einer Beschwerde offenbar nicht gewollt war, da der Beschwerdeführer eine Beschwerde bereits selbst eingebracht hat. Offenbar handelt es sich dabei um ein Versehen seinerseits, weshalb aufgrund seines offenkundigen Willens, der durch die eigenhändige Einbringung seiner Beschwerde objektiv erkennbar geworden ist, im Zuge der Auslegung seines Antrags nicht davon auszugehen ist, dass er die – nunmehr ohnedies nicht mehr denkmögliche – Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde beantragt hat bzw. beantragen wollte. Ein separater Abspruch erübrigt sich daher. Von der Verfahrenshilfe sind spruchgemäß die Kosten für die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwaltes umfasst, da entsprechende Kosten voraussichtlich anfallen werden und die Befreiung hiervon aus den dargelegten Gründen geboten ist. Wenngleich
2 Impfschadengesetz alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit sind und somit nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht mit weiteren Kosten zu rechnen ist, ist die Frage des Bestehens eines Anspruches vom konkreten Anfall dieser Kosten zu trennen. Da auch hierüber ein Anspruch auf Verfahrenshilfe dem Grunde nach zu Recht besteht, waren dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten spruchgemäß zuzuerkennen (dieser Ansicht im Ergebnis auch BVwG 11.07.2017 W200 2001819-2).Wenngleich
Paragraph 6, Absatz 2, Impfschadengesetz alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit sind und somit nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht mit weiteren Kosten zu rechnen ist, ist die Frage des Bestehens eines Anspruches vom konkreten Anfall dieser Kosten zu trennen. Da auch hierüber ein Anspruch auf Verfahrenshilfe dem Grunde nach zu Recht besteht, waren dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten spruchgemäß zuzuerkennen (dieser Ansicht im Ergebnis auch BVwG 11.07.2017 W200 2001819-2). Zudem ist zu beachten, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Beschränkung der Erwachsenenvertretung auf „Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht“ eine finanzielle Belastung des Beschwerdeführers zu vermeiden gilt. Im Falle des Anfalls etwaiger Kosten stünde der Übernahme diesfalls nämlich die rechtskräftige Abweisung des darauf gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe entgegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278943.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.