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{'item': 'W141 2279539-1'}

Obsah (20)§§ 1bArt. 133§ 45§ 25§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 84§ 2a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW141 2279539-1 Spruch, W141 2279539-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 01.09.2023, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 13.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter dritter Impfung mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass sich bereits infolge der
  2. und
  3. Impfung jeweils mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX dicker Schaum in seiner Lunge befunden habe, weshalb er etwa zwei Monate lang ein genanntes schleimlösendes Medikament eingenommen habe. Auch nach der angeschuldigten dritten Impfung habe er diese Probleme gehabt und habe er nicht weit gehen können, woraufhin er von einer Ärztin am XXXX 04.2022 ins Krankenhaus geschickt worden sei. Es sei eine Herzrhythmusstörung diagnostiziert worden. Diverse Therapien hätten keine Besserung gebracht und er leide nach wie vor an Kurzatmigkeit sowie einer Reduktion der Leistungsfähigkeit des Herzens um 40%. Der überwiegende Teil dieser Beschwerden sei nach der dritten Impfung aufgetreten.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorhofflimmern 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung, zu einem Zeitpunkt, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert gewesen seien und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt imponiert hätten, aufgetreten sei, weshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Impfschaden auszugehen sei.
  5. Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 13.04.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen. römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat am 13.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter dritter Impfung mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass sich bereits infolge der
  2. und
  3. Impfung jeweils mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 dicker Schaum in seiner Lunge befunden habe, weshalb er etwa zwei Monate lang ein genanntes schleimlösendes Medikament eingenommen habe. Auch nach der angeschuldigten dritten Impfung habe er diese Probleme gehabt und habe er nicht weit gehen können, woraufhin er von einer Ärztin am römisch 40 04.2022 ins Krankenhaus geschickt worden sei. Es sei eine Herzrhythmusstörung diagnostiziert worden. Diverse Therapien hätten keine Besserung gebracht und er leide nach wie vor an Kurzatmigkeit sowie einer Reduktion der Leistungsfähigkeit des Herzens um 40%. Der überwiegende Teil dieser Beschwerden sei nach der dritten Impfung aufgetreten.,
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorhofflimmern 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung, zu einem Zeitpunkt, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert gewesen seien und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt imponiert hätten, aufgetreten sei, weshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Impfschaden auszugehen sei.,
  5. Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt., 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 13.04.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie die Gesundheitsschädigung „Vorhofflimmern“ in keinem kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 09.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie die Gesundheitsschädigung „Vorhofflimmern“ in keinem kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehe.,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 09.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass ihm bereits am Tag nach der angeschuldigten dritten Impfung schlecht gewesen sei und am Tag darauf habe er den Schleim nicht mehr aushusten können, weshalb er in weiterer Folge zum Hausarzt gegangen sei. Er habe selten Fieber und gehe auch nicht sofort zum Arzt, sondern versuche normalerweise, sich selbst mit Medikamenten aus der Apotheke zu versorgen. Seit der dritten Impfung könne er aber nicht mehr weiter als 80 Meter gehen, ohne pausieren zu müssen, was seine Lebensqualität sehr verschlechtert habe. Er finde es bedenklich, dass die Ärzte dies besser zu wissen meinen als der Patient, obwohl diese doch keine Schmerzen hätten.
  3. Am 13.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Impfschaden nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Vorhofflimmern zähle zu den häufigsten Herzrhythmusstörungen und habe beim Beschwerdeführer im Vorfeld ein struktureller Defekt am Herzen vorgelegen. Die Beschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen. Darin führte er aus, dass ihm bereits am Tag nach der angeschuldigten dritten Impfung schlecht gewesen sei und am Tag darauf habe er den Schleim nicht mehr aushusten können, weshalb er in weiterer Folge zum Hausarzt gegangen sei. Er habe selten Fieber und gehe auch nicht sofort zum Arzt, sondern versuche normalerweise, sich selbst mit Medikamenten aus der Apotheke zu versorgen. Seit der dritten Impfung könne er aber nicht mehr weiter als 80 Meter gehen, ohne pausieren zu müssen, was seine Lebensqualität sehr verschlechtert habe. Er finde es bedenklich, dass die Ärzte dies besser zu wissen meinen als der Patient, obwohl diese doch keine Schmerzen hätten.,
  5. Am 13.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Impfschaden nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Vorhofflimmern zähle zu den häufigsten Herzrhythmusstörungen und habe beim Beschwerdeführer im Vorfeld ein struktureller Defekt am Herzen vorgelegen. Die Beschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen.
  7. Am 07.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und die Sachverständige XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  8. Am 07.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und die Sachverständige römisch 40 (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der beisitzenden Richterin und des fachkundigen Laienrichters. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt die Sachverständige, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Sachverständige, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Beschwerdeführer, ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Die Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Die Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständige bestellt.Die Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Die Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständige bestellt. Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte den Beschwerdeführer, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin dieser auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Der BF leide insbesondere seit April 2022 an Vorhofflimmern, welches mit rezidivierenden kardialen Dekompensationen weiterhin vorliegen würde. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit. Die Erkrankung sei im April 2022 erstmals im XXXX -Krankenhaus diagnostiziert und behandelt worden.Der BF leide insbesondere seit April 2022 an Vorhofflimmern, welches mit rezidivierenden kardialen Dekompensationen weiterhin vorliegen würde. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit. Die Erkrankung sei im April 2022 erstmals im römisch 40 -Krankenhaus diagnostiziert und behandelt worden. Vorhofflimmern werde weder in der Fachinformation von XXXX noch von XXXX als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Auch im Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) seien nur eine geringe Anzahl von Fällen dokumentiert und würden auch nur Einzelfallberichte vorliegen. Eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen von Vorhofflimmern nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff gebe es nicht.Vorhofflimmern werde weder in der Fachinformation von römisch 40 noch von römisch 40 als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Auch im Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) seien nur eine geringe Anzahl von Fällen dokumentiert und würden auch nur Einzelfallberichte vorliegen. Eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen von Vorhofflimmern nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff gebe es nicht. Vorhofflimmern sei die häufigste anhaltende Herzrhythmusstörung. Etwa ein Viertel der heute 40-jährigen Personen würde diese im weiteren Verlauf ihres Lebens entwickeln. Die Inzidenz und Prävalenz wachse mit dem Alter. Es sei bei ca. 1% der unter 60-jährigen und bei ca. 9% der über 80-jährigen akut vorliegend. Es habe beim BF schon gewisse Vorerkrankungen gegeben. So hätte im Vorfeld bereits ein struktureller Defekt am Herzen (dilatierte Vorhöfe und eine eingeschränkte Ventrikelfunktion) vorgelegen. Die Beschwerden seien somit tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen. Es gebe auch einen Befund vom XXXX 06.2019, in dem Husten und Sputum vermerkt sei. Dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Impfung Übelkeit verspürt habe, ändere nichts. Dies sei eine normale Impfreaktion, spreche aber nicht für einen strukturellen Impfschaden.Es habe beim BF schon gewisse Vorerkrankungen gegeben. So hätte im Vorfeld bereits ein struktureller Defekt am Herzen (dilatierte Vorhöfe und eine eingeschränkte Ventrikelfunktion) vorgelegen. Die Beschwerden seien somit tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen. Es gebe auch einen Befund vom römisch 40 06.2019, in dem Husten und Sputum vermerkt sei. Dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Impfung Übelkeit verspürt habe, ändere nichts. Dies sei eine normale Impfreaktion, spreche aber nicht für einen strukturellen Impfschaden. Das Vorhofflimmern sei erstmalig mit einer Latenz von 83 Tagen nach der angeschuldigten Impfung dokumentiert worden. Allerdings hätten bereits im Vorfeld strukturelle Veränderungen im Herzen vorgelegen, die derartige Störungen auslösen können. Diese sprächen für einen längeren Krankheitsverlauf, der am XXXX 04.2022 erstmalig symptomatisch geworden sei. Auch die lange Latenz mache einen kausalen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung nicht wahrscheinlich.9. Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.Das Vorhofflimmern sei erstmalig mit einer Latenz von 83 Tagen nach der angeschuldigten Impfung dokumentiert worden. Allerdings hätten bereits im Vorfeld strukturelle Veränderungen im Herzen vorgelegen, die derartige Störungen auslösen können. Diese sprächen für einen längeren Krankheitsverlauf, der am römisch 40 04.2022 erstmalig symptomatisch geworden sei. Auch die lange Latenz mache einen kausalen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung nicht wahrscheinlich., 9. Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und wurde am XXXX geboren. Sein Wohnsitz befindet sich im Inland.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und wurde am römisch 40 geboren. Sein Wohnsitz befindet sich im Inland. Er litt bereits vor der angeschuldigten Impfung an Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie, welche mittels medikamentöser 5-fach-Therapie behandelt wurde. Der Beschwerdeführer litt zudem bereits an Gonarthrose, weshalb in seinem rechten Knie eine Totalendoprothese eingesetzt wurde. Weiters wurde sein Meniskus rechts zwei Mal operiert und wurden vom Beschwerdeführer nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) eingenommen. Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung betrug sein BMI jedenfalls über 35 und galt er somit

der medizinischen Definition jedenfalls als deutlich adipös. Zudem bestand bei ihm bereits ein struktureller Defekt am Herzen in Form dilatierter Vorhöfe und eingeschränkter Ventrikelfunktion. Hustenreiz und Verschleimung bestanden bei ihm ebenso bereits vor den COVID-Impfungen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 07.2021 und am XXXX 08.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft. Infolge dieser Impfungen kam es beim Beschwerdeführer zu vermehrter Schleimbildung, was dieser mit dem Medikament Husten Hexal akut selbst behandelte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 07.2021 und am römisch 40 08.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 geimpft. Infolge dieser Impfungen kam es beim Beschwerdeführer zu vermehrter Schleimbildung, was dieser mit dem Medikament Husten Hexal akut selbst behandelte. Am XXXX 02.2022 wurde der Beschwerdeführer mit dem angeschuldigten Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft.Am römisch 40 02.2022 wurde der Beschwerdeführer mit dem angeschuldigten Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. Am Tag nach der angeschuldigten Impfung verspürte der Beschwerdeführer Übelkeit und am Tag darauf hatte er aufgrund vermehrter Schleimbildung Schwierigkeiten, diesen auszuhusten. Wegen zunehmender Beschwerden, wie insbesondere Kurzatmigkeit, fehlender Belastbarkeit, Abgeschlagenheit und einem seit zwei Wochen bestehenden respiratorischen Infekt mit produktivem Husten sowie Vorhofflimmern, einer häufigen Herzrhythmusstörung, welches erstmals etwa 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung auftrat, begab er sich am XXXX 04.2022 ins XXXX -Krankenhaus in Behandlung.Wegen zunehmender Beschwerden, wie insbesondere Kurzatmigkeit, fehlender Belastbarkeit, Abgeschlagenheit und einem seit zwei Wochen bestehenden respiratorischen Infekt mit produktivem Husten sowie Vorhofflimmern, einer häufigen Herzrhythmusstörung, welches erstmals etwa 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung auftrat, begab er sich am römisch 40 04.2022 ins römisch 40 -Krankenhaus in Behandlung. Dort wurde insbesondere eine globale massive Vergrößerung des Herzens mit mäßiggradigen Stauungszeichen sowie Winkel- und Ergussbildung beidseits und Vorhofflimmern festgestellt. Ein an diesem Tag durchgeführter Blutbefund ergab einen erhöhten CRP-Wert von 11,7 mg/l (Referenzbereich 0,0– 4,9 mg/

  1. l)sowie einen erhöhten Wert des hochsensitiven Troponin I von 22,3 pg/l (Referenzbereich 0,0 – 19.8 pg/l).Dort wurde insbesondere eine globale massive Vergrößerung des Herzens mit mäßiggradigen Stauungszeichen sowie Winkel- und Ergussbildung beidseits und Vorhofflimmern festgestellt. Ein an diesem Tag durchgeführter Blutbefund ergab einen erhöhten CRP-Wert von 11,7 mg/l (Referenzbereich 0,0– 4,9 mg/
  2. l)sowie einen erhöhten Wert des hochsensitiven Troponin römisch eins von 22,3 pg/l (Referenzbereich 0,0 – 19.8 pg/l). Diese Leiden sind beim Beschwerdeführer nach wie vor in schwankender Intensität mit rezidivierenden kardialen Dekompensationen vorliegend. In der Fachinformation des Herstellers werden von den Symptomen des Beschwerdeführers Ermüdung, Übelkeit, Schwächegefühl und Energiemangel als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben. Als kardiale Symptome werden lediglich Myokarditiden oder Perikarditiden, die zu Atemnot, Herzklopfen oder Thoraxschmerzen führen können, als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben. Hingegen wird Vorhofflimmern nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Vorhofflimmern sowie die anderen kardialen Symptome des Beschwerdeführers sind in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form in der wissenschaftlichen Literatur nicht als Impfschäden bekannt. Diese werden lediglich vereinzelt infolge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff beschrieben, jedoch ist eine maßgebliche statistische Zunahme an Fällen nach COVID-Impfungen in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert. Auch im Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) ist lediglich eine geringe Zahl an Fällen von Vorhofflimmern – etwa 5 Fälle impfassoziierten Vorhofflimmerns pro einer Million Impfungen – dokumentiert. Eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen nach Impfungen ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers trat auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf, sondern erst etwa 83 Tage später. Es kann somit nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurden oder diese deren Entstehung maßgeblich begünstigt oder erschwert hat. Das Vorhofflimmern des Beschwerdeführers ist mit Wahrscheinlichkeit auf den bestehenden strukturellen Defekt des Herzens in Form dilatierter Vorhöfe und eingeschränkter Ventrikelfunktion sowie die weiteren Risikofaktoren des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Gesamtsymptomatik ist jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit auf diese kardialen Einschränkungen, das Vorhofflimmern sowie die wiederkehrende kardiale Dekompensation zurückzuführen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung andere maßgebliche Gesundheitsschädigungen verursacht hat. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 13.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 07.03.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 07.03.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft sowie zum Wohnort des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt und stehen aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) mit Stichtag 16.10.2023 unstrittig fest. Die relevanten Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Befunden sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen der belangten Behörde sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen. Insbesondere gehen die Sachverständigen übereinstimmend davon aus, dass dilatierte Vorhöfe bei eingeschränkten Ventrikelfunktionen bereits vorbestehend waren, was auch nachvollziehbar erscheint, da es sich dabei um alterstypische Erkrankungen handelt, die einen allmählichen Verlauf nehmen. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass die Entwicklung einer Linksventrikelhypertrophie und konsekutive Abnahme der LVEF (linksventrikuläre Ejektionsfraktion) von rezent 43% – dies gibt den Prozentsatz des Blutvolumens an, der von der Herzkammer in Bezug auf das Gesamtvolumen dieser Herzkammer pro Herzschlag ausgeworfen wird – einen den Impfungen vorausgegangenen, langjährigen Krankheitsverlauf voraussetzt. Ebenfalls führt er an, dass Hustenreiz und Verschleimung bereits vor den Impfungen vorbestehend waren, was sich insoweit auch mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt, der angegeben hat, dass es im Zuge der Impfungen subjektiv zu einer Verschlechterung gekommen ist. Die vom Sachverständige Dr. XXXX als vorbestehend angegebene arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie ergibt sich weiters etwa aus der Dokumentation der Zentralen Notaufnahme des XXXX -Krankenhauses vom XXXX 04.2022, wo diese als Vorerkrankungen ausgewiesen werden. Aufgelistet ist darin ebenso die vorbestehende Gonarthrose. Bestätigt wurde dies ebenfalls von der Sachverständigen Dr. XXXX , die in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde aus dem Jahre 2019 ausgeführt hat, dass es bei dem Beschwerdeführer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits zu Husten mit Sputum gekommen und eine antihypertensive Therapie bereits eingeleitet worden ist. Die zuvor durchgeführten Meniskusoperationen rechts sowie die eingesetzte Totalendoprothese rechts ergibt sich aus dem Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX 07.2022. Ebenfalls ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden jedenfalls eine deutliche Adipositas. So ist im letztgenannten Befund zeitnahe nach der angeschuldigten Impfung noch ein Körpergewicht von 134 kg angegeben, während die Sachverständige dieses am 04.12.2023 mit 120 kg angegeben hat. In den genannten Befunden ist ebenso ein seit etwa 20 Jahren sistierter Nikotinkonsum dokumentiert, was mit den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt.Die relevanten Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Befunden sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen der belangten Behörde sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen. Insbesondere gehen die Sachverständigen übereinstimmend davon aus, dass dilatierte Vorhöfe bei eingeschränkten Ventrikelfunktionen bereits vorbestehend waren, was auch nachvollziehbar erscheint, da es sich dabei um alterstypische Erkrankungen handelt, die einen allmählichen Verlauf nehmen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in diesem Zusammenhang anschaulich aus, dass die Entwicklung einer Linksventrikelhypertrophie und konsekutive Abnahme der LVEF (linksventrikuläre Ejektionsfraktion) von rezent 43% – dies gibt den Prozentsatz des Blutvolumens an, der von der Herzkammer in Bezug auf das Gesamtvolumen dieser Herzkammer pro Herzschlag ausgeworfen wird – einen den Impfungen vorausgegangenen, langjährigen Krankheitsverlauf voraussetzt. Ebenfalls führt er an, dass Hustenreiz und Verschleimung bereits vor den Impfungen vorbestehend waren, was sich insoweit auch mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt, der angegeben hat, dass es im Zuge der Impfungen subjektiv zu einer Verschlechterung gekommen ist. Die vom Sachverständige Dr. römisch 40 als vorbestehend angegebene arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie ergibt sich weiters etwa aus der Dokumentation der Zentralen Notaufnahme des römisch 40 -Krankenhauses vom römisch 40 04.2022, wo diese als Vorerkrankungen ausgewiesen werden. Aufgelistet ist darin ebenso die vorbestehende Gonarthrose. Bestätigt wurde dies ebenfalls von der Sachverständigen Dr. römisch 40 , die in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde aus dem Jahre 2019 ausgeführt hat, dass es bei dem Beschwerdeführer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits zu Husten mit Sputum gekommen und eine antihypertensive Therapie bereits eingeleitet worden ist. Die zuvor durchgeführten Meniskusoperationen rechts sowie die eingesetzte Totalendoprothese rechts ergibt sich aus dem Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 07.2022. Ebenfalls ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden jedenfalls eine deutliche Adipositas. So ist im letztgenannten Befund zeitnahe nach der angeschuldigten Impfung noch ein Körpergewicht von 134 kg angegeben, während die Sachverständige dieses am 04.12.2023 mit 120 kg angegeben hat. In den genannten Befunden ist ebenso ein seit etwa 20 Jahren sistierter Nikotinkonsum dokumentiert, was mit den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt. Die Impftermine des Beschwerdeführers samt den jeweils verabreichten Impfstoffen ergeben sich grundsätzlich aus den im Akt befindlichen Impfzertifikaten des Beschwerdeführers, wobei das Impfzertifikat über die erste Impfung nicht im Verfahrensakt aufliegt. Dem Impfzertifikat vom XXXX 08.2021 kann jedoch entnommen worden, dass es sich um die zweite Impfung mit dem Impfstoff XXXX gehandelt hat, während die angeschuldigte dritte Impfung am XXXX 02.2022 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX erfolgt ist. Dass die erste Impfung mit dem Impfstoff XXXX erfolgt ist, ergibt sich lediglich aus der (schwer leserlichen) Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers.Die Impftermine des Beschwerdeführers samt den jeweils verabreichten Impfstoffen ergeben sich grundsätzlich aus den im Akt befindlichen Impfzertifikaten des Beschwerdeführers, wobei das Impfzertifikat über die erste Impfung nicht im Verfahrensakt aufliegt. Dem Impfzertifikat vom römisch 40 08.2021 kann jedoch entnommen worden, dass es sich um die zweite Impfung mit dem Impfstoff römisch 40 gehandelt hat, während die angeschuldigte dritte Impfung am römisch 40 02.2022 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 erfolgt ist. Dass die erste Impfung mit dem Impfstoff römisch 40 erfolgt ist, ergibt sich lediglich aus der (schwer leserlichen) Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers. Dass Vorhofflimmern und Herzrhythmusstörungen nicht generell in Verbindung mit dem angeschuldigten RNA-Impfstoff gebracht werden, ergibt sich aus der Fachinformation des Herstellers sowie den nachvollziehbaren Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen. So werden Atemnot, Herzklopfen oder Thoraxschmerzen lediglich als Folge einer Myokarditis oder Perikarditis angegeben, was jedoch

den Einschätzungen der Sachverständigen nicht dem vorliegenden Beschwerdebild entspricht. Wie bereits der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt hat, wurden im VAERS lediglich eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fällen von Vorhofflimmern gemeldet. Damit übereinstimmend führte die Sachverständige DR. XXXX aus, dass überdies lediglich Einzelfallberichte vorliegen, die das Auftreten von Herzrhythmusstörungen bzw. Vorhofflimmern im Speziellen beschreiben und eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen nach der angeschuldigten Impfung in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert ist. Dem gegenüber steht nach den Angaben der Sachverständigen, welche diese mit einschlägiger Fachliteratur belegen konnte, eine hohe Inzidenz dieser Gesundheitsschädigung in der Gesamtbevölkerung, welche von ihr mit ein bis zwei Prozent angegeben wurde, sodass alleine in Österreich etwa 100.000 Personen davon betroffen sind. In Anbetracht dieses Umstandes erscheinen die sachverständigen Schlussfolgerungen, dass Vorhofflimmern keine Nebenwirkung der angeschuldigten Impfung darstellt, durchwegs nachvollziehbar. Käme es in Folge der angeschuldigten Impfung nämlich zu einem erhöhten Risiko, an Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen generell zu erkranken, müsste es angesichts der hohen Inzidenz bzw. Prävalenz in der Gesamtbevölkerung zu einer insgesamt beträchtlichen Zunahme dieser Gesundheitsschädigung gekommen sein, welche mit wissenschaftlichen Methoden – etwa aufgrund einer Zunahme der Inzidenz innerhalb eines gewissen Zeitraums nach einer Impfung – feststellbar wäre. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Dass im vorliegenden Fall lediglich Einzelfallberichte und eine gewisse, relativ geringe Zahl an Meldungen vorliegen, ist daher wohl dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Erkrankung handelt und deshalb eine nicht unbeträchtliche Zahl der Neuerkrankungen schlicht aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz im zeitlichen Zusammenhang mit einer durchgeführten Impfung auftreten werden. Die diesbezüglichen sachverständigen Angaben sind also gut miteinander in Einklang zu bringen und durchwegs schlüssig. Dass Vorhofflimmern und Herzrhythmusstörungen nicht generell in Verbindung mit dem angeschuldigten RNA-Impfstoff gebracht werden, ergibt sich aus der Fachinformation des Herstellers sowie den nachvollziehbaren Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen. So werden Atemnot, Herzklopfen oder Thoraxschmerzen lediglich als Folge einer Myokarditis oder Perikarditis angegeben, was jedoch

den Einschätzungen der Sachverständigen nicht dem vorliegenden Beschwerdebild entspricht. Wie bereits der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar dargelegt hat, wurden im VAERS lediglich eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fällen von Vorhofflimmern gemeldet. Damit übereinstimmend führte die Sachverständige DR. römisch 40 aus, dass überdies lediglich Einzelfallberichte vorliegen, die das Auftreten von Herzrhythmusstörungen bzw. Vorhofflimmern im Speziellen beschreiben und eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen nach der angeschuldigten Impfung in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert ist. Dem gegenüber steht nach den Angaben der Sachverständigen, welche diese mit einschlägiger Fachliteratur belegen konnte, eine hohe Inzidenz dieser Gesundheitsschädigung in der Gesamtbevölkerung, welche von ihr mit ein bis zwei Prozent angegeben wurde, sodass alleine in Österreich etwa 100.000 Personen davon betroffen sind. In Anbetracht dieses Umstandes erscheinen die sachverständigen Schlussfolgerungen, dass Vorhofflimmern keine Nebenwirkung der angeschuldigten Impfung darstellt, durchwegs nachvollziehbar. Käme es in Folge der angeschuldigten Impfung nämlich zu einem erhöhten Risiko, an Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen generell zu erkranken, müsste es angesichts der hohen Inzidenz bzw. Prävalenz in der Gesamtbevölkerung zu einer insgesamt beträchtlichen Zunahme dieser Gesundheitsschädigung gekommen sein, welche mit wissenschaftlichen Methoden – etwa aufgrund einer Zunahme der Inzidenz innerhalb eines gewissen Zeitraums nach einer Impfung – feststellbar wäre. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Dass im vorliegenden Fall lediglich Einzelfallberichte und eine gewisse, relativ geringe Zahl an Meldungen vorliegen, ist daher wohl dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Erkrankung handelt und deshalb eine nicht unbeträchtliche Zahl der Neuerkrankungen schlicht aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz im zeitlichen Zusammenhang mit einer durchgeführten Impfung auftreten werden. Die diesbezüglichen sachverständigen Angaben sind also gut miteinander in Einklang zu bringen und durchwegs schlüssig. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 eingewendet hat, es sei hinsichtlich der Sicherheit der angeschuldigten Impfung nicht hinreichend geforscht worden, so ist anzumerken, dass der gegenständliche Impfstoff nunmehr seit über drei Jahren zugelassen ist und weltweit milliardenfach verabreicht wurde. Alleine dem erkennenden Senat sind aufgrund der regelmäßigen Befassung mit Impfschäden Hunderte wissenschaftliche Publikationen bekannt, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des angeschuldigten Impfstoffs zum Gegenstand haben. Dabei konnten in der wissenschaftlichen Literatur auch durchaus Gesundheitsschädigungen identifiziert werden, deren Entstehung durch die angeschuldigte Impfung begünstigt werden (zum Einfluss der angeschuldigten Impfung auf die Erkrankung Herpes zoster siehe etwa jüngst BVwG 18.01.2024, W141 2278369-1). Wenngleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, dass es durchaus möglich erscheint, dass mit fortschreitender Forschungstätigkeit neue Erkenntnisse im Hinblick auf die geltend gemachte Gesundheitsschädigung gewonnen werden können, so liefert der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern trotz der hohen Inzidenz, wie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige unter Heranziehung der wissenschaftlichen Literatur dargelegt hat, bislang nicht in Verbindung mit dem angeschuldigten Impfstoff gebracht werden konnten, doch einen gewichtigen Anhaltspunkt, der gegen die Annahme einer möglichen Verursachung spricht. Wie die Sachverständigen weiter ausführen, spricht auch die lange Latenzzeit von 83 Tagen zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten behandlungsbedürftiger Beschwerden gegen die Annahme eines Impfschadens. Dies ist ebenso nachvollziehbar, da selbst in jenen Fällen, in denen eine Risikoerhöhung vorliegt, dieser Effekt der Impfung mit der Zeit abnimmt und hinter das allgemeine Risiko zurücktritt. Es erscheint daher plausibel, dass die Sachverständigen dies – übereinstimmend – als weiteres Argument gegen die Annahme eines Impfschadens anführen. Die Sachverständigen kommen somit übereinstimmend zu dem Schluss, dass das Vorhofflimmern durch die allgemeinen Risikofaktoren sowie Vorerkrankungen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde.

den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX bestand bereits ein vorausgehender, langjähriger Krankheitsverlauf und ist das Vorhofflimmern zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt waren, was insoweit auch im Hinblick auf den angenommenen langjährigen Krankheitsverlauf stimmig erscheint. Dies konnte seitens der Sachverständigen Dr. XXXX in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Gutachtenserstattung in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. So gab sie etwa an, dass bereits im Vorfeld strukturelle Herzveränderungen bestanden haben, welche geeignet waren, das Beschwerdebild hervorzurufen, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheint. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der von ihr angegebenen Prävalenz der Erkrankung. Wie sie nämlich angegeben hat, waren lediglich weniger als 1% der unter 60-jährigen Erwachsenen und 9% der über 75-jährigen von Vorhofflimmern betroffen. Aus der angegebenen Prävalenz folgt nun aber denklogisch, dass es im Alter zwischen 60 und 75 Jahren zu einer hohen Inzidenz an Neuerkrankungen kommen muss. Demnach spricht auch das Alter des im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung 65-jährigen Beschwerdeführers, der diverse Risikofaktoren – darunter insbesondere auch Adipositas – aufwies, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die sachverständigen Schlussfolgerungen, denen zufolge das Vorhofflimmern des Beschwerdeführers auf die vorbestehenden Erkrankungen zurückzuführen ist, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar.Die Sachverständigen kommen somit übereinstimmend zu dem Schluss, dass das Vorhofflimmern durch die allgemeinen Risikofaktoren sowie Vorerkrankungen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde.

den Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 bestand bereits ein vorausgehender, langjähriger Krankheitsverlauf und ist das Vorhofflimmern zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt waren, was insoweit auch im Hinblick auf den angenommenen langjährigen Krankheitsverlauf stimmig erscheint. Dies konnte seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Gutachtenserstattung in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. So gab sie etwa an, dass bereits im Vorfeld strukturelle Herzveränderungen bestanden haben, welche geeignet waren, das Beschwerdebild hervorzurufen, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheint. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der von ihr angegebenen Prävalenz der Erkrankung. Wie sie nämlich angegeben hat, waren lediglich weniger als 1% der unter 60-jährigen Erwachsenen und 9% der über 75-jährigen von Vorhofflimmern betroffen. Aus der angegebenen Prävalenz folgt nun aber denklogisch, dass es im Alter zwischen 60 und 75 Jahren zu einer hohen Inzidenz an Neuerkrankungen kommen muss. Demnach spricht auch das Alter des im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung 65-jährigen Beschwerdeführers, der diverse Risikofaktoren – darunter insbesondere auch Adipositas – aufwies, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die sachverständigen Schlussfolgerungen, denen zufolge das Vorhofflimmern des Beschwerdeführers auf die vorbestehenden Erkrankungen zurückzuführen ist, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar. Wenngleich einzelne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen aufgelistet sind, handelt es sich dabei um vorübergehend auftretende Beschwerden, etwa im Sinne weniger Tage anhaltender Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Sinne von Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten

den Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX auf seine Herzrhythmusstörungen zurückzuführen und war auch die Schleimbildung jedenfalls bereits seit dem Jahre 2019 vorbestehend und somit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen scheinen ebenso überzeugend, da es sich bei den genannten Beschwerden ja um typische Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen auftreten und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden ließen, die einen Einfluss der angeschuldigten Impfung nahelegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der angeschuldigten Impfung Übelkeit verspürt hat, welche, wie er in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, nicht sonderlich stark auftrat,

den Schlussfolgerungen der Sachverständigen nichts zu ändern, da es sich dabei schließlich um häufige Nebenwirkungen der angeschuldigten Impfung handelt, welche folglich nicht auf das Vorliegen eines Impfschadens schließen lassen.Wenngleich einzelne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen aufgelistet sind, handelt es sich dabei um vorübergehend auftretende Beschwerden, etwa im Sinne weniger Tage anhaltender Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Sinne von Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten

den Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 auf seine Herzrhythmusstörungen zurückzuführen und war auch die Schleimbildung jedenfalls bereits seit dem Jahre 2019 vorbestehend und somit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen scheinen ebenso überzeugend, da es sich bei den genannten Beschwerden ja um typische Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen auftreten und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden ließen, die einen Einfluss der angeschuldigten Impfung nahelegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der angeschuldigten Impfung Übelkeit verspürt hat, welche, wie er in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, nicht sonderlich stark auftrat,

den Schlussfolgerungen der Sachverständigen nichts zu ändern, da es sich dabei schließlich um häufige Nebenwirkungen der angeschuldigten Impfung handelt, welche folglich nicht auf das Vorliegen eines Impfschadens schließen lassen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden von den beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurden in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die von ihm nachgereichten Befunde und erhobenen Einwendungen wurden von der Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen in ihrer Gesamtheit aus den bereits dargelegten Gründen als schlüssig und konnte der Beschwerdeführer die widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis kamen, nicht entkräften. Er ist diesen Gutachten darüber hinaus auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Formular, mit welchem der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 13.04.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.zu leisten., Paragraph 2 a, Absatz eins, bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

§ 84Abs. 1 St

GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).

§ 2aAbs.

2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

§ 2aAbs.

3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.

§ 2aAbs.

4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 02.2022 seine dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht, wobei die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX erfolgt sind.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 02.2022 seine dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht, wobei die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 erfolgt sind. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 02.2022 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Vorhofflimmern und daraus resultierender Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 02.2022 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Vorhofflimmern und daraus resultierender Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Vorhofflimmern“ bzw. „Herzrhythmusstörungen“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei Vorhofflimmern um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Diese trat auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf, sondern war einerseits bereits durch die vorbestehende Grunderkrankung angelegt und war andererseits eine Behandlungsbedürftigkeit erst 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung gegeben. Weiters war anzunehmen, dass diese Gesundheitsschädigung mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf die Vorerkrankungen, das Alter sowie sonstige Risikofaktoren des Beschwerdeführers als auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Die weiteren Beschwerden waren

den getroffenen Feststellungen wiederum auf die kardiale Grunderkrankung zurückzuführen. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich verspürte Unwohlsein stellt eine normale Impfreaktion dar. Da dadurch die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde, lag bereits keine maßgebliche Gesundheitsschädigung vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279539.1.00

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