SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 01.09.2023, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 13.04.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
SchG) abgewiesen. römisch eins. Verfahrensgang:,
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt., 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 13.04.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie die Gesundheitsschädigung „Vorhofflimmern“ in keinem kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung stehe.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt die Sachverständige, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Sachverständige, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Beschwerdeführer, ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Die Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Die Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständige bestellt.Die Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Die Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständige bestellt. Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt die Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte den Beschwerdeführer, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin dieser auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Der BF leide insbesondere seit April 2022 an Vorhofflimmern, welches mit rezidivierenden kardialen Dekompensationen weiterhin vorliegen würde. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit. Die Erkrankung sei im April 2022 erstmals im XXXX -Krankenhaus diagnostiziert und behandelt worden.Der BF leide insbesondere seit April 2022 an Vorhofflimmern, welches mit rezidivierenden kardialen Dekompensationen weiterhin vorliegen würde. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit. Die Erkrankung sei im April 2022 erstmals im römisch 40 -Krankenhaus diagnostiziert und behandelt worden. Vorhofflimmern werde weder in der Fachinformation von XXXX noch von XXXX als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Auch im Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) seien nur eine geringe Anzahl von Fällen dokumentiert und würden auch nur Einzelfallberichte vorliegen. Eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen von Vorhofflimmern nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff gebe es nicht.Vorhofflimmern werde weder in der Fachinformation von römisch 40 noch von römisch 40 als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Auch im Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) seien nur eine geringe Anzahl von Fällen dokumentiert und würden auch nur Einzelfallberichte vorliegen. Eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen von Vorhofflimmern nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff gebe es nicht. Vorhofflimmern sei die häufigste anhaltende Herzrhythmusstörung. Etwa ein Viertel der heute 40-jährigen Personen würde diese im weiteren Verlauf ihres Lebens entwickeln. Die Inzidenz und Prävalenz wachse mit dem Alter. Es sei bei ca. 1% der unter 60-jährigen und bei ca. 9% der über 80-jährigen akut vorliegend. Es habe beim BF schon gewisse Vorerkrankungen gegeben. So hätte im Vorfeld bereits ein struktureller Defekt am Herzen (dilatierte Vorhöfe und eine eingeschränkte Ventrikelfunktion) vorgelegen. Die Beschwerden seien somit tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen. Es gebe auch einen Befund vom XXXX 06.2019, in dem Husten und Sputum vermerkt sei. Dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Impfung Übelkeit verspürt habe, ändere nichts. Dies sei eine normale Impfreaktion, spreche aber nicht für einen strukturellen Impfschaden.Es habe beim BF schon gewisse Vorerkrankungen gegeben. So hätte im Vorfeld bereits ein struktureller Defekt am Herzen (dilatierte Vorhöfe und eine eingeschränkte Ventrikelfunktion) vorgelegen. Die Beschwerden seien somit tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die kardialen Einschränkungen zurückzuführen. Es gebe auch einen Befund vom römisch 40 06.2019, in dem Husten und Sputum vermerkt sei. Dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Impfung Übelkeit verspürt habe, ändere nichts. Dies sei eine normale Impfreaktion, spreche aber nicht für einen strukturellen Impfschaden. Das Vorhofflimmern sei erstmalig mit einer Latenz von 83 Tagen nach der angeschuldigten Impfung dokumentiert worden. Allerdings hätten bereits im Vorfeld strukturelle Veränderungen im Herzen vorgelegen, die derartige Störungen auslösen können. Diese sprächen für einen längeren Krankheitsverlauf, der am XXXX 04.2022 erstmalig symptomatisch geworden sei. Auch die lange Latenz mache einen kausalen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung nicht wahrscheinlich.9. Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll
Vm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.Das Vorhofflimmern sei erstmalig mit einer Latenz von 83 Tagen nach der angeschuldigten Impfung dokumentiert worden. Allerdings hätten bereits im Vorfeld strukturelle Veränderungen im Herzen vorgelegen, die derartige Störungen auslösen können. Diese sprächen für einen längeren Krankheitsverlauf, der am römisch 40 04.2022 erstmalig symptomatisch geworden sei. Auch die lange Latenz mache einen kausalen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung nicht wahrscheinlich., 9. Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und wurde am XXXX geboren. Sein Wohnsitz befindet sich im Inland.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und wurde am römisch 40 geboren. Sein Wohnsitz befindet sich im Inland. Er litt bereits vor der angeschuldigten Impfung an Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie, welche mittels medikamentöser 5-fach-Therapie behandelt wurde. Der Beschwerdeführer litt zudem bereits an Gonarthrose, weshalb in seinem rechten Knie eine Totalendoprothese eingesetzt wurde. Weiters wurde sein Meniskus rechts zwei Mal operiert und wurden vom Beschwerdeführer nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) eingenommen. Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung betrug sein BMI jedenfalls über 35 und galt er somit
der medizinischen Definition jedenfalls als deutlich adipös. Zudem bestand bei ihm bereits ein struktureller Defekt am Herzen in Form dilatierter Vorhöfe und eingeschränkter Ventrikelfunktion. Hustenreiz und Verschleimung bestanden bei ihm ebenso bereits vor den COVID-Impfungen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 07.2021 und am XXXX 08.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft. Infolge dieser Impfungen kam es beim Beschwerdeführer zu vermehrter Schleimbildung, was dieser mit dem Medikament Husten Hexal akut selbst behandelte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 07.2021 und am römisch 40 08.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 geimpft. Infolge dieser Impfungen kam es beim Beschwerdeführer zu vermehrter Schleimbildung, was dieser mit dem Medikament Husten Hexal akut selbst behandelte. Am XXXX 02.2022 wurde der Beschwerdeführer mit dem angeschuldigten Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft.Am römisch 40 02.2022 wurde der Beschwerdeführer mit dem angeschuldigten Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. Am Tag nach der angeschuldigten Impfung verspürte der Beschwerdeführer Übelkeit und am Tag darauf hatte er aufgrund vermehrter Schleimbildung Schwierigkeiten, diesen auszuhusten. Wegen zunehmender Beschwerden, wie insbesondere Kurzatmigkeit, fehlender Belastbarkeit, Abgeschlagenheit und einem seit zwei Wochen bestehenden respiratorischen Infekt mit produktivem Husten sowie Vorhofflimmern, einer häufigen Herzrhythmusstörung, welches erstmals etwa 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung auftrat, begab er sich am XXXX 04.2022 ins XXXX -Krankenhaus in Behandlung.Wegen zunehmender Beschwerden, wie insbesondere Kurzatmigkeit, fehlender Belastbarkeit, Abgeschlagenheit und einem seit zwei Wochen bestehenden respiratorischen Infekt mit produktivem Husten sowie Vorhofflimmern, einer häufigen Herzrhythmusstörung, welches erstmals etwa 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung auftrat, begab er sich am römisch 40 04.2022 ins römisch 40 -Krankenhaus in Behandlung. Dort wurde insbesondere eine globale massive Vergrößerung des Herzens mit mäßiggradigen Stauungszeichen sowie Winkel- und Ergussbildung beidseits und Vorhofflimmern festgestellt. Ein an diesem Tag durchgeführter Blutbefund ergab einen erhöhten CRP-Wert von 11,7 mg/l (Referenzbereich 0,0– 4,9 mg/
den Einschätzungen der Sachverständigen nicht dem vorliegenden Beschwerdebild entspricht. Wie bereits der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt hat, wurden im VAERS lediglich eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fällen von Vorhofflimmern gemeldet. Damit übereinstimmend führte die Sachverständige DR. XXXX aus, dass überdies lediglich Einzelfallberichte vorliegen, die das Auftreten von Herzrhythmusstörungen bzw. Vorhofflimmern im Speziellen beschreiben und eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen nach der angeschuldigten Impfung in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert ist. Dem gegenüber steht nach den Angaben der Sachverständigen, welche diese mit einschlägiger Fachliteratur belegen konnte, eine hohe Inzidenz dieser Gesundheitsschädigung in der Gesamtbevölkerung, welche von ihr mit ein bis zwei Prozent angegeben wurde, sodass alleine in Österreich etwa 100.000 Personen davon betroffen sind. In Anbetracht dieses Umstandes erscheinen die sachverständigen Schlussfolgerungen, dass Vorhofflimmern keine Nebenwirkung der angeschuldigten Impfung darstellt, durchwegs nachvollziehbar. Käme es in Folge der angeschuldigten Impfung nämlich zu einem erhöhten Risiko, an Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen generell zu erkranken, müsste es angesichts der hohen Inzidenz bzw. Prävalenz in der Gesamtbevölkerung zu einer insgesamt beträchtlichen Zunahme dieser Gesundheitsschädigung gekommen sein, welche mit wissenschaftlichen Methoden – etwa aufgrund einer Zunahme der Inzidenz innerhalb eines gewissen Zeitraums nach einer Impfung – feststellbar wäre. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Dass im vorliegenden Fall lediglich Einzelfallberichte und eine gewisse, relativ geringe Zahl an Meldungen vorliegen, ist daher wohl dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Erkrankung handelt und deshalb eine nicht unbeträchtliche Zahl der Neuerkrankungen schlicht aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz im zeitlichen Zusammenhang mit einer durchgeführten Impfung auftreten werden. Die diesbezüglichen sachverständigen Angaben sind also gut miteinander in Einklang zu bringen und durchwegs schlüssig. Dass Vorhofflimmern und Herzrhythmusstörungen nicht generell in Verbindung mit dem angeschuldigten RNA-Impfstoff gebracht werden, ergibt sich aus der Fachinformation des Herstellers sowie den nachvollziehbaren Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen. So werden Atemnot, Herzklopfen oder Thoraxschmerzen lediglich als Folge einer Myokarditis oder Perikarditis angegeben, was jedoch
den Einschätzungen der Sachverständigen nicht dem vorliegenden Beschwerdebild entspricht. Wie bereits der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar dargelegt hat, wurden im VAERS lediglich eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fällen von Vorhofflimmern gemeldet. Damit übereinstimmend führte die Sachverständige DR. römisch 40 aus, dass überdies lediglich Einzelfallberichte vorliegen, die das Auftreten von Herzrhythmusstörungen bzw. Vorhofflimmern im Speziellen beschreiben und eine relevante Publikationslinie mit hohen Fallzahlen nach der angeschuldigten Impfung in der wissenschaftlichen Literatur nicht dokumentiert ist. Dem gegenüber steht nach den Angaben der Sachverständigen, welche diese mit einschlägiger Fachliteratur belegen konnte, eine hohe Inzidenz dieser Gesundheitsschädigung in der Gesamtbevölkerung, welche von ihr mit ein bis zwei Prozent angegeben wurde, sodass alleine in Österreich etwa 100.000 Personen davon betroffen sind. In Anbetracht dieses Umstandes erscheinen die sachverständigen Schlussfolgerungen, dass Vorhofflimmern keine Nebenwirkung der angeschuldigten Impfung darstellt, durchwegs nachvollziehbar. Käme es in Folge der angeschuldigten Impfung nämlich zu einem erhöhten Risiko, an Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen generell zu erkranken, müsste es angesichts der hohen Inzidenz bzw. Prävalenz in der Gesamtbevölkerung zu einer insgesamt beträchtlichen Zunahme dieser Gesundheitsschädigung gekommen sein, welche mit wissenschaftlichen Methoden – etwa aufgrund einer Zunahme der Inzidenz innerhalb eines gewissen Zeitraums nach einer Impfung – feststellbar wäre. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Dass im vorliegenden Fall lediglich Einzelfallberichte und eine gewisse, relativ geringe Zahl an Meldungen vorliegen, ist daher wohl dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Erkrankung handelt und deshalb eine nicht unbeträchtliche Zahl der Neuerkrankungen schlicht aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz im zeitlichen Zusammenhang mit einer durchgeführten Impfung auftreten werden. Die diesbezüglichen sachverständigen Angaben sind also gut miteinander in Einklang zu bringen und durchwegs schlüssig. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 eingewendet hat, es sei hinsichtlich der Sicherheit der angeschuldigten Impfung nicht hinreichend geforscht worden, so ist anzumerken, dass der gegenständliche Impfstoff nunmehr seit über drei Jahren zugelassen ist und weltweit milliardenfach verabreicht wurde. Alleine dem erkennenden Senat sind aufgrund der regelmäßigen Befassung mit Impfschäden Hunderte wissenschaftliche Publikationen bekannt, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des angeschuldigten Impfstoffs zum Gegenstand haben. Dabei konnten in der wissenschaftlichen Literatur auch durchaus Gesundheitsschädigungen identifiziert werden, deren Entstehung durch die angeschuldigte Impfung begünstigt werden (zum Einfluss der angeschuldigten Impfung auf die Erkrankung Herpes zoster siehe etwa jüngst BVwG 18.01.2024, W141 2278369-1). Wenngleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, dass es durchaus möglich erscheint, dass mit fortschreitender Forschungstätigkeit neue Erkenntnisse im Hinblick auf die geltend gemachte Gesundheitsschädigung gewonnen werden können, so liefert der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern trotz der hohen Inzidenz, wie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige unter Heranziehung der wissenschaftlichen Literatur dargelegt hat, bislang nicht in Verbindung mit dem angeschuldigten Impfstoff gebracht werden konnten, doch einen gewichtigen Anhaltspunkt, der gegen die Annahme einer möglichen Verursachung spricht. Wie die Sachverständigen weiter ausführen, spricht auch die lange Latenzzeit von 83 Tagen zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten behandlungsbedürftiger Beschwerden gegen die Annahme eines Impfschadens. Dies ist ebenso nachvollziehbar, da selbst in jenen Fällen, in denen eine Risikoerhöhung vorliegt, dieser Effekt der Impfung mit der Zeit abnimmt und hinter das allgemeine Risiko zurücktritt. Es erscheint daher plausibel, dass die Sachverständigen dies – übereinstimmend – als weiteres Argument gegen die Annahme eines Impfschadens anführen. Die Sachverständigen kommen somit übereinstimmend zu dem Schluss, dass das Vorhofflimmern durch die allgemeinen Risikofaktoren sowie Vorerkrankungen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde.
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX bestand bereits ein vorausgehender, langjähriger Krankheitsverlauf und ist das Vorhofflimmern zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt waren, was insoweit auch im Hinblick auf den angenommenen langjährigen Krankheitsverlauf stimmig erscheint. Dies konnte seitens der Sachverständigen Dr. XXXX in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Gutachtenserstattung in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. So gab sie etwa an, dass bereits im Vorfeld strukturelle Herzveränderungen bestanden haben, welche geeignet waren, das Beschwerdebild hervorzurufen, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheint. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der von ihr angegebenen Prävalenz der Erkrankung. Wie sie nämlich angegeben hat, waren lediglich weniger als 1% der unter 60-jährigen Erwachsenen und 9% der über 75-jährigen von Vorhofflimmern betroffen. Aus der angegebenen Prävalenz folgt nun aber denklogisch, dass es im Alter zwischen 60 und 75 Jahren zu einer hohen Inzidenz an Neuerkrankungen kommen muss. Demnach spricht auch das Alter des im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung 65-jährigen Beschwerdeführers, der diverse Risikofaktoren – darunter insbesondere auch Adipositas – aufwies, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die sachverständigen Schlussfolgerungen, denen zufolge das Vorhofflimmern des Beschwerdeführers auf die vorbestehenden Erkrankungen zurückzuführen ist, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar.Die Sachverständigen kommen somit übereinstimmend zu dem Schluss, dass das Vorhofflimmern durch die allgemeinen Risikofaktoren sowie Vorerkrankungen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde.
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 bestand bereits ein vorausgehender, langjähriger Krankheitsverlauf und ist das Vorhofflimmern zu einem Zeitpunkt aufgetreten, als die Vorhöfe bereits massiv dilatiert und die Ventrikelfunktionen deutlich eingeschränkt waren, was insoweit auch im Hinblick auf den angenommenen langjährigen Krankheitsverlauf stimmig erscheint. Dies konnte seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Gutachtenserstattung in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. So gab sie etwa an, dass bereits im Vorfeld strukturelle Herzveränderungen bestanden haben, welche geeignet waren, das Beschwerdebild hervorzurufen, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheint. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der von ihr angegebenen Prävalenz der Erkrankung. Wie sie nämlich angegeben hat, waren lediglich weniger als 1% der unter 60-jährigen Erwachsenen und 9% der über 75-jährigen von Vorhofflimmern betroffen. Aus der angegebenen Prävalenz folgt nun aber denklogisch, dass es im Alter zwischen 60 und 75 Jahren zu einer hohen Inzidenz an Neuerkrankungen kommen muss. Demnach spricht auch das Alter des im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung 65-jährigen Beschwerdeführers, der diverse Risikofaktoren – darunter insbesondere auch Adipositas – aufwies, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die sachverständigen Schlussfolgerungen, denen zufolge das Vorhofflimmern des Beschwerdeführers auf die vorbestehenden Erkrankungen zurückzuführen ist, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar. Wenngleich einzelne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen aufgelistet sind, handelt es sich dabei um vorübergehend auftretende Beschwerden, etwa im Sinne weniger Tage anhaltender Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Sinne von Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten
den Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX auf seine Herzrhythmusstörungen zurückzuführen und war auch die Schleimbildung jedenfalls bereits seit dem Jahre 2019 vorbestehend und somit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen scheinen ebenso überzeugend, da es sich bei den genannten Beschwerden ja um typische Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen auftreten und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden ließen, die einen Einfluss der angeschuldigten Impfung nahelegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der angeschuldigten Impfung Übelkeit verspürt hat, welche, wie er in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, nicht sonderlich stark auftrat,
den Schlussfolgerungen der Sachverständigen nichts zu ändern, da es sich dabei schließlich um häufige Nebenwirkungen der angeschuldigten Impfung handelt, welche folglich nicht auf das Vorliegen eines Impfschadens schließen lassen.Wenngleich einzelne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen aufgelistet sind, handelt es sich dabei um vorübergehend auftretende Beschwerden, etwa im Sinne weniger Tage anhaltender Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Sinne von Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten
den Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 auf seine Herzrhythmusstörungen zurückzuführen und war auch die Schleimbildung jedenfalls bereits seit dem Jahre 2019 vorbestehend und somit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen scheinen ebenso überzeugend, da es sich bei den genannten Beschwerden ja um typische Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit Vorhofflimmern bzw. Herzrhythmusstörungen auftreten und sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden ließen, die einen Einfluss der angeschuldigten Impfung nahelegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der angeschuldigten Impfung Übelkeit verspürt hat, welche, wie er in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, nicht sonderlich stark auftrat,
den Schlussfolgerungen der Sachverständigen nichts zu ändern, da es sich dabei schließlich um häufige Nebenwirkungen der angeschuldigten Impfung handelt, welche folglich nicht auf das Vorliegen eines Impfschadens schließen lassen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden von den beigezogenen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt und wurden in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die von ihm nachgereichten Befunde und erhobenen Einwendungen wurden von der Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen in ihrer Gesamtheit aus den bereits dargelegten Gründen als schlüssig und konnte der Beschwerdeführer die widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis kamen, nicht entkräften. Er ist diesen Gutachten darüber hinaus auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Formular, mit welchem der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 13.04.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Absatz 2 :
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).
2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 02.2022 seine dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht, wobei die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX erfolgt sind.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 02.2022 seine dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem angeschuldigten Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht, wobei die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 erfolgt sind. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 02.2022 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Vorhofflimmern und daraus resultierender Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 02.2022 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Vorhofflimmern und daraus resultierender Atemnot, Müdigkeit, Leistungsabfall und Husten. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Vorhofflimmern“ bzw. „Herzrhythmusstörungen“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei Vorhofflimmern um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Diese trat auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf, sondern war einerseits bereits durch die vorbestehende Grunderkrankung angelegt und war andererseits eine Behandlungsbedürftigkeit erst 83 Tage nach der angeschuldigten Impfung gegeben. Weiters war anzunehmen, dass diese Gesundheitsschädigung mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf die Vorerkrankungen, das Alter sowie sonstige Risikofaktoren des Beschwerdeführers als auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Die weiteren Beschwerden waren
den getroffenen Feststellungen wiederum auf die kardiale Grunderkrankung zurückzuführen. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich verspürte Unwohlsein stellt eine normale Impfreaktion dar. Da dadurch die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde, lag bereits keine maßgebliche Gesundheitsschädigung vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behauptete Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279539.1.00
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