RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW156 2286106-1 Spruch, W156 2286105-1/7E W156 2286106-1/6EW156 2286106-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (Beschwerdeführer 1, kurz BF1) hat mit 23.10.2023 das Au-Pair-Verhältnis mit XXXX (Beschwerdeführer 2, kurz BF2) angezeigt.
- römisch 40 (Beschwerdeführer 1, kurz BF1) hat mit 23.10.2023 das Au-Pair-Verhältnis mit römisch 40 (Beschwerdeführer 2, kurz BF2) angezeigt.
- Nach Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 04.12.2023 der Antrag auf Ausstellung der Anzeigebestätigung abgewiesen, weil der BF2 laut vorliegenden Meldedaten nicht bei der Gastfamilie wohne und daher der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Au-Pair-Beschäftigung nicht gewährleistet sei.
- Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, dass der Meldezettel und Grundriss der Wohnung vorgelegt worden sei, aus dem sich ergäbe, dass der BF2 über ein eigenes Zimmer verfüge und die Voraussetzungen für die Anzeigebestätigung vorlägen. Der BF2 sei 27 Jahre alt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der BF2 nunmehr mit 10.01.2024 das
- Lebensjahr vollendet habe und somit der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 4 AuslBG iVm § 1 Z10 AuslBVO nicht gegeben sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der BF2 nunmehr mit 10.01.2024 das
- Lebensjahr vollendet habe und somit der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Z10 AuslBVO nicht gegeben sei.
- Mit Schreiben vom 31.01.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Das AMS hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme einschließlich eines Versicherungsdatenauszuges vorgelegt.
- Mit Parteiengehör wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Vorlagebericht sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2017, Z. Ra 206/22/0055, zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
- Die am 01.03.2024 eingelangte Stellungnahme wurde mit Parteiengehör dem AMS übermittelt, welches mit Schreiben vom 12.03.2024 hiezu Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF2 ist türkischer Staatsbürger, geboren am 10.01.
- Der BF2 hat mit 10.01.2024 das
- Lebensjahr vollendet. Der BF2 war von 01.10.2022 bis 31.07.2023 als Volontär beim Naturkindergarten XXXX beschäftigt.Der BF2 war von 01.10.2022 bis 31.07.2023 als Volontär beim Naturkindergarten römisch 40 beschäftigt. Der BF1 hat mit 23.10.2023 das Au-Pair-Verhältnis mit dem BF2 angezeigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 01.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 1 Abs 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet. Nach Abs 4 kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.Nach Absatz 4, kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt. Nach § 1 AuslBVO (Ausländerbeschäftigungsverordnung) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen:Nach Paragraph eins, AuslBVO (Ausländerbeschäftigungsverordnung) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen: Z.10: Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.Ziffer 10 :, Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird. 3.2 Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies: Nach der Bestimmung des § 1 Z.10 AuslBVO ist die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG und damit die Möglichkeit, ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten, auf Personen beschränkt, die das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO ist die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG und damit die Möglichkeit, ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten, auf Personen beschränkt, die das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.01.2017, Zl. Ra 2016/22/0055, ausgesprochen, dass nicht auf die "Verhältnisse zum Antragszeitpunkt" abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht habe nämlich zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Ausübung einer vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommenen Tätigkeit geboten sei. Wenn sich eine Anzeigebestätigung auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrecke, dann sei die Ausübung einer vom AuslBG ausgenommenen Tätigkeit im zeitlichen Rahmen der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Ausnahme des § 1 Z 10 AuslBVO nur für Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren gelte, die mitbeteiligte Partei aber am Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses das
- Lebensjahr vollendet habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.01.2017, Zl. Ra 2016/22/0055, ausgesprochen, dass nicht auf die "Verhältnisse zum Antragszeitpunkt" abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht habe nämlich zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Ausübung einer vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommenen Tätigkeit geboten sei. Wenn sich eine Anzeigebestätigung auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrecke, dann sei die Ausübung einer vom AuslBG ausgenommenen Tätigkeit im zeitlichen Rahmen der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Ausnahme des Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO nur für Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren gelte, die mitbeteiligte Partei aber am Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses das
- Lebensjahr vollendet habe. Der BF2 ist mit 10.01.2024 28 Jahre alt geworden, sodass schon aus diesem Grund eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung als Au-pair-Kraft nicht mehr in Frage kommt. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen zu Recht erfolgte. Sofern der BF1 und der BF2 vorbringen, dass der Europäische Gerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien festgehalten hat, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag eines unbegleiteten mj. Flüchtlings aus Syrien nicht deshalb abgewiesen werden darf, weil der als Flüchtling anerkannte Antragsteller in der Zwischenzeit volljährig geworden war, nämlich sofern sein Verfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet wurde, zu dem er noch minderjährig war, ist anzumerken, dass sich gegenständliches Urteil zu einer asylrechtliche Frage bezüglich das Recht auf Familienzusammenführung nach der Richtlinie 2003/86/EG, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 2 Buchst. f und Art. 7 Abs. 1 – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 geäußert hat und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit § 1 Z10 AuslBVO keine Wirkung entfaltet.Sofern der BF1 und der BF2 vorbringen, dass der Europäische Gerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien festgehalten hat, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag eines unbegleiteten mj. Flüchtlings aus Syrien nicht deshalb abgewiesen werden darf, weil der als Flüchtling anerkannte Antragsteller in der Zwischenzeit volljährig geworden war, nämlich sofern sein Verfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet wurde, zu dem er noch minderjährig war, ist anzumerken, dass sich gegenständliches Urteil zu einer asylrechtliche Frage bezüglich das Recht auf Familienzusammenführung nach der Richtlinie 2003/86/EG, Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a, Artikel 2, Buchst. f und Artikel 7, Absatz eins, – Artikel 12, Absatz eins, Unterabs. 1 und 3 geäußert hat und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit Paragraph eins, Z10 AuslBVO keine Wirkung entfaltet. Der BF1 und der BF2 bringen auch vor, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach Art 45 AEUV ein fundamentales Grundrecht der Union darstelle, welches unmittelbar anwendbar sei (siehe Windisch-Graetz in Mayer, Kommentar EUV, AEUV Art 45 AEUV, Rz 1 und 2). Der persönliche Geltungsbereich erstrecke sich neben den Unionsbürgern auch auf das zwischen der EWG und der Türkei am 09.12.1963 geschlossene Assoziationsabkommen (ABl 1964 P 2017, 3687). Nach Ansicht des EuGH hätten einzelne Bestimmungen, insbesondere Art 6 und 13 (Verschlechterungsverbot) unmittelbare Anwendbarkeit (EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, Sammlung 1990, I–3461; 21.10.2003 C-317/01 und C-369/01, Abatai/Sahin, Sammlung 2003, I–12301). Auch wenn türkische Arbeitnehmer aufgrund des Assoziierungsabkommens nach einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht kein Recht zur erstmaligen Beschäftigungsaufnahme hätten (so Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht, 78), hätten die Mitgliedstaaten jedoch kein Recht, die Ausübung der durch Art 6 Abs 1 Beschluss 1/80 gewährten Rechte einzuschränken oder an Bedingungen zu knüpfen. Der BF1 und der BF2 bringen auch vor, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nach Artikel 45, AEUV ein fundamentales Grundrecht der Union darstelle, welches unmittelbar anwendbar sei (siehe Windisch-Graetz in Mayer, Kommentar EUV, AEUV Artikel 45, AEUV, Rz 1 und 2). Der persönliche Geltungsbereich erstrecke sich neben den Unionsbürgern auch auf das zwischen der EWG und der Türkei am 09.12.1963 geschlossene Assoziationsabkommen Amtsblatt 1964 P 2017, 3687). Nach Ansicht des EuGH hätten einzelne Bestimmungen, insbesondere Artikel 6 und 13 (Verschlechterungsverbot) unmittelbare Anwendbarkeit (EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, Sammlung 1990, I–3461; 21.10.2003 C-317/01 und C-369/01, Abatai/Sahin, Sammlung 2003, I–12301). Auch wenn türkische Arbeitnehmer aufgrund des Assoziierungsabkommens nach einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht kein Recht zur erstmaligen Beschäftigungsaufnahme hätten (so Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht, 78), hätten die Mitgliedstaaten jedoch kein Recht, die Ausübung der durch Artikel 6, Absatz eins, Beschluss 1/80 gewährten Rechte einzuschränken oder an Bedingungen zu knüpfen. Art 13 Beschluss 1/80 sehe vor, dass die Vertragsstaaten für die Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürften (stand-still-Klausel). Diese Bestimmung sei nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt. In den Genuss dieser Freizügigkeitsrechte kämen türkische Arbeitnehmer, wenn sie dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 Beschluss 1/80 angehörten. Dass die Aufenthaltserlaubnis oder die Beschäftigung nur befristet seien, schade nicht. Das Freizügigkeitsrecht setze daher nur voraus, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung beachtet habe (EUGH 10.02.2000, C-340/97, Nazli, Slg 2000, I-957; EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Slg 2008, I-203).Artikel 13, Beschluss 1/80 sehe vor, dass die Vertragsstaaten für die Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürften (stand-still-Klausel). Diese Bestimmung sei nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt. In den Genuss dieser Freizügigkeitsrechte kämen türkische Arbeitnehmer, wenn sie dem regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Beschluss 1/80 angehörten. Dass die Aufenthaltserlaubnis oder die Beschäftigung nur befristet seien, schade nicht. Das Freizügigkeitsrecht setze daher nur voraus, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung beachtet habe (EUGH 10.02.2000, C-340/97, Nazli, Slg 2000, I-957; EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir, Slg 2008, I-203). Dazu ist auszuführen, dass Art. 6 ARB 1/80 besagt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.Dazu ist auszuführen, dass Artikel 6, ARB 1/80 besagt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Im gegenständlichen Fall war der BF2 zwar in Österreich über ein Jahr als Volontär beim naturkindergarten XXXX beschäftigt. Da im gegenständlichen Fall aber nicht eine allfällige Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu diesem Arbeitgeber Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist, ist Art. 6 ARB 1/80 nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall war der BF2 zwar in Österreich über ein Jahr als Volontär beim naturkindergarten römisch 40 beschäftigt. Da im gegenständlichen Fall aber nicht eine allfällige Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu diesem Arbeitgeber Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist, ist Artikel 6, ARB 1/80 nicht anzuwenden. Ebensowenig ist in diesem Fall Art 13 ARB 1/80 maßgeblich. Selbst bei Anwendung der sogenannten „stand-still-Klausel“ führte dieses Vorbringen nicht zu Erfolg.Ebensowenig ist in diesem Fall Artikel 13, ARB 1/80 maßgeblich. Selbst bei Anwendung der sogenannten „stand-still-Klausel“ führte dieses Vorbringen nicht zu Erfolg. Die Ausnahmeregelung der jetzigen § 1 Z10 AuslBVO wurde mit BGBl. II Nr. 124/2001 als damalige Z12 eingeführt und beinhaltete seit Einführung die Beschränkung auf Personen beschränkt, die das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Die Ausnahmeregelung der jetzigen Paragraph eins, Z10 AuslBVO wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2001, als damalige Z12 eingeführt und beinhaltete seit Einführung die Beschränkung auf Personen beschränkt, die das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Anregung, gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die Bestimmungen des zwischen der EWG und der Türkei am 09.12.1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei (ABl 1964 P 2017, 3687) iVm Art 45 AEUV berufen kann, wenn er bei der Antragstellung nach § 1 Zif 10 AuslBVO das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einleitung und Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht vollendet hatte und wenn die Frage mit Ja zu beantworten ist, ob dem zwischenzeitig das
- Lebensjahr vollendeten Antragsteller in diesem Fall unmittelbar aufgrund des Unionsrechts ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, war daher im Hinblick darauf, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei (ABl 1964 P 2017, 3687) iVm Art 45 AEUV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangte, nicht zu folgen.Der Anregung, gemäß Artikel 267, AEUV dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die Bestimmungen des zwischen der EWG und der Türkei am 09.12.1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei Amtsblatt 1964 P 2017, 3687) in Verbindung mit Artikel 45, AEUV berufen kann, wenn er bei der Antragstellung nach Paragraph eins, Zif 10 AuslBVO das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einleitung und Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht vollendet hatte und wenn die Frage mit Ja zu beantworten ist, ob dem zwischenzeitig das
- Lebensjahr vollendeten Antragsteller in diesem Fall unmittelbar aufgrund des Unionsrechts ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, war daher im Hinblick darauf, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei Amtsblatt 1964 P 2017, 3687) in Verbindung mit Artikel 45, AEUV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangte, nicht zu folgen. Der Beschwerde war keine Folge zu geben.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2286106.1.00