← Österreich

{'item': 'W156 2287399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW156 2287399-1 Spruch, W156 2287399-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Mitbeteiligte beantragte am 18.11.2023 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Maurer.
  2. Mit Bescheid vom 14.12.2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B nicht erreicht werde. Es sei lediglich Punkte für das Alter sowie für Sprachkenntnisse Deutsch anzurechnen.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte die Mindestpunkteanzahl erreiche und die Ausbildung nachgewiesen worden sei.
  4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  5. Mit Parteiengehör vom 18.03.2023, hinterlegt am 20.03.2024, wurde der Beschwerdeführerin der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Das Parteiengehör wurde nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 18.011.2023 beantragte der Mitbeteiligte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG (Maurer) bei der Beschwerdeführerin.Am 18.011.2023 beantragte der Mitbeteiligte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG (Maurer) bei der Beschwerdeführerin. Laut Arbeitgebererklärung soll der Mitbeteiligte als „Maurer“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Es wurde von der Beschwerdeführerin die Eingliederung laut Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Lohngruppe II/b, nachgereicht. Der Mitbeteiligte war zum Zeitpunkt der Antragstellung 27 Jahre alt. Der Antragsteller hat eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen können. Der Mitbeteiligte verfügt über ein Deutsch Goethe-Sprachzertifikat A
  7. Weitere Sprachnachweise wurden nicht nachgewiesen. Der Antragsteller erreicht insgesamt nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. Dass der Mitbeteiligte in seinem Herkunftsstaat keine abgeschlossene Berufsausbildung als Stuckateur nachweisen konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Mitbeteiligte hat ein Diplom über eine knapp einjährige Berufsausbildung zum Maurer an der „ XXXX “- Zentrum für die Überprüfung beruflicher Kompetenzen, im Herkunftsstaat vorgelegt. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass die genannte Schule Berufsausbildungen anbietet und auch nicht, dass sie dazu berechtigt ist. Die Schule verfügt über keine Homepage, etwaige Lehrpläne wurden nicht vorgelegt und können daher auch nicht überprüft werden. Der Mitbeteiligte hat ein Diplom über eine knapp einjährige Berufsausbildung zum Maurer an der „ römisch 40 “- Zentrum für die Überprüfung beruflicher Kompetenzen, im Herkunftsstaat vorgelegt. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass die genannte Schule Berufsausbildungen anbietet und auch nicht, dass sie dazu berechtigt ist. Die Schule verfügt über keine Homepage, etwaige Lehrpläne wurden nicht vorgelegt und können daher auch nicht überprüft werden. Berufsausbildungseinrichtungen in Kosovo können durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie die Nationale Qualifikationsbehörde für einen bestimmten Zeitraum staatlich akkreditiert werden und demnach ein nationales Diplom vergeben. Dass die genannte Schule in Kosovo staatlich akkreditiert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Für das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung spricht auch, dass die mitbeteiligte Partei eine Referenz über seine Tätigkeit als Gerüstbauer und Gerüstabbauer, Fassader, Stukateur und Maler vorlegte. Aus diesem Referenzschreiben kann aber nicht ersehen werden, dass der Mitbeteiligte eine praktische Ausbildung als Maurer absolviert hat. Da zusammenfassend keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, die einer Lehrausbildung in Österreich vergleichbar ist, vorliegt, fehlt ein wesentliches Kriterium für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf und ist der Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen. Selbst wenn eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung hypothetisch vorhanden sein würde, so erreicht der Mitbeteiligte aufgrund der vorgelegten Unterlagen dennoch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B: Laut der in Übersetzung vorgelegten Bescheinigung des Unternehmens war der Mitbeteiligte vom 01.03.2018 bis 31.10.2022 (insgesamt 3 Jahre und 10 Monate) im Heimatland als Gerüstbauer und Gerüstabbauer, Fassader, Stukateur und Maler tätig. Diese Tätigkeit erfolgte jedoch vor Abschluss der Ausbildung als Maurer, weshalb diese auch nicht als ausbildungadäquate Berufserfahrung gerechnet werden kann. Ein Nachweis einer versicherten Tätigkeit wurde zudem nicht erbracht, da ein Versicherungsauszug bezüglich der Berufszeiten nicht vorgelegt wurde. Dass der Antragsteller über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau verfügt, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Goethe-Sprachzertifikat vom 14.09.
  9. Dass der Mitbeteiligte keine weiteren Sprachkenntnisse nachgewiesen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung ersichtlich, erreicht der Antragsteller aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht. Strittig ist, ob die in Paragraph 12 a, AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht. 3.
  11. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  12. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  13. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  14. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  15. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  16. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  17. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fachkräfteverordnung 2023: § 1 Abs. 1 Z 65: Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Maurer/innen. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 65 :, Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Maurer/innen. 3.
  18. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (Paragraph 12 a, AuslBG). Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte mit dem im Verfahren vorgelegten Diplom keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte mit dem im Verfahren vorgelegten Diplom keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Da der Mitbeteiligte keine abgeschlossene Ausbildung als Maurer nachweisen konnte, ist jedenfalls § 12a Abs. 1 Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.Da der Mitbeteiligte keine abgeschlossene Ausbildung als Maurer nachweisen konnte, ist jedenfalls Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus wäre im konkreten Fall die erforderliche Mindestpunkteanzahlt von 55 Punkten der Anlage B zum AuslBG jedoch nicht erreicht, da aufgrund der vorgelegten Unterlagen jedenfalls 20 Punkte vergeben werden könnten (Sprachkenntnisse 5 Punkte, Alter im Antragszeitpunkt 15 Punkte). Auch bei Anerkennung der Ausbildung des Mitbeteiligten als eine dem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare würde mit diesen 30 Punkten der Mitbeteiligte lediglich 50 von 55 erforderlichen erreichen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, es seien dem Mitbeteiligten für seine Berufserfahrung Punkte anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass nur für eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ Punkte vergeben werden können. Mit ausbildungsadäquater Berufserfahrung ist gemeint, dass die Berufserfahrung in jenem Beruf, für den die Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, gesammelt wurde. Die behauptete Berufsausbildung wurde erst am 20.12.2022 abgeschlossen, es können daher keine Punkte für eine behauptete davor liegende „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ vergeben werden. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, der Mitbeteiligte hätte im Kosovo das Gymnasium abgeschlossen, ist festzuhalten, dass laut Anlage B auch dafür keine Punkte vergeben werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  19. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2287399.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.