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{'item': 'W241 2281657-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW241 2281657-1 Spruch, W241 2281657-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, wurde am 06.08.2023 im Bundesgebiet betreten und festgenommen.
  2. Am 08.08.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt.
  3. Am 04.09.2023 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, sich in Österreich nur auf der Durchreise nach Deutschland aufgehalten zu haben. Er lebe schon seit 15 Jahren in Tschechien und habe dort einen Aufenthaltstitel. Er arbeite als Taxifahrer und Koch.
  4. Mit Urteil vom 27.09.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten verurteilt.
  5. Mit Urteil vom 27.09.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten verurteilt.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung, welche die Abschiebung für nicht zulässig erscheinen ließe. Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA mit der über den BF verhängten 12-monatigen Freiheitsstrafe.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 16.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX , und ist usbekischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Usbekisch als Muttersprache und spricht fließend Russisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , und ist usbekischer Staatsangehöriger. Der BF beherrscht Usbekisch als Muttersprache und spricht fließend Russisch. Der BF verfügt über einen bis 23.01.2027 gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien. Der BF wurde am 06.08.2023 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 08.08.2023 die Untersuchungshaft verhängt. Von 08.08.2023 bis 27.09.2023 befand sich der BF in Untersuchungshaft, seither befindet er sich in Strafhaft, wo er die über ihn verhängte 12-monatige Freiheitsstrafe verbüßt. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Der BF hielt sich nur auf der Durchreise am 06.08.2023 in Österreich auf. Die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt. Mit Urteil vom 27.09.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 27.09.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten verurteilt.
  3. Beweiswürdigung: Die Identität und die Aufenthaltsberechtigung für Tschechien ergeben sich aus der im Akt in Kopie aufliegenden tschechischen Aufenthaltskarte. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels wurde auch durch das tschechische Kontaktbüro bestätigt (Aktenseite 35). Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf seinen Angaben. Die Festnahme und Haft des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem BF kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF. Die strafrechtliche Verurteilung des BF liegt im Akt auf.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zu Spruchteil A):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2023 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit August 2023 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der BF ist als Staatsangehöriger von Usbekistan Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Usbekistan Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt – eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des § 52 Abs. 6 FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge.Die belangte Behörde hat gegen den BF – der unbestritten über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt – eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und sich dabei auf die zweite Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gestützt. Sie hat den BF nämlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert bzw. ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner (zukünftigen) Entlassung aus der Strafhaft ermöglicht, sondern die Rückkehrentscheidung damit begründet, dass im Fall des BF durch die Begehung von Schlepperei und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorläge. Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Für die Beurteilung der Annahme, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier konkret in den Herkunftsstaat Indien) im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich ist, genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) jedoch nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen selbst maßgeblich gewesen seien (z. B. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff).Darüber hinaus kommt es laut Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. 6 Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Verweis auf EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, und EuGH 16.01.2018, E., C-240/17). Nach der Judikatur des EuGH setzt der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Zu den insoweit maßgeblichen Kriterien zählt der EuGH etwa die Art und die Schwere der Tat, die einer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, sowie den Zeitablauf seit ihrer Begehung, oder etwa auch den Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger gerade dabei war, das Hoheitsgebiet des die Rückkehrentscheidung erlassenden Mitgliedstaates zu verlassen, als er festgenommen wurde (EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 60 ff). Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie die verhängte Freiheitsstrafe und der Zeitablauf seit der Begehung zu berücksichtigen.Im Lichte dieser Judikatur ist nicht die Tatsache alleine, dass der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vom 12 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Art und die Schwere der Tat sowie die verhängte Freiheitsstrafe und der Zeitablauf seit der Begehung zu berücksichtigen. Konkret wurden beim BF mildernd der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die doppelte Tatqualifikation gewertet. In Anbetracht des Strafrahmens des § 114 Abs. 4 FPG, welcher bei der Bemessung der Strafe zur Anwendung kam, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im untersten Bereich angesiedelt und ist verhältnismäßig gering, zumal der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Die Art und Schwere dieser Straftaten erscheint – vor allem auch aufgrund der Milderungsgründe – nicht auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des BF schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der BF begangen hat, nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Zwar wurden dem BF eine doppelte Tatqualifikation (im Hinblick auf die Anzahl der geschleppten Personen) zur Last gelegt, in der Gesamtheit überwiegen jedoch die mildernden Strafbemessungsgründe. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem BF zur Last gelegt wurden, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 52 Abs. 6 FPG erfordern würde, nicht ersichtlich.Konkret wurden beim BF mildernd der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die doppelte Tatqualifikation gewertet. In Anbetracht des Strafrahmens des Paragraph 114, Absatz 4, FPG, welcher bei der Bemessung der Strafe zur Anwendung kam, ist die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten im untersten Bereich angesiedelt und ist verhältnismäßig gering, zumal der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Die Art und Schwere dieser Straftaten erscheint – vor allem auch aufgrund der Milderungsgründe – nicht auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des BF schließen zu lassen. So handelt es sich bei den strafbaren Handlungen, die der BF begangen hat, nicht etwa um solche gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität oder um solche im Bereich der besonders verpönten Suchtgiftkriminalität, sondern um solche gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen bzw. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Zwar wurden dem BF eine doppelte Tatqualifikation (im Hinblick auf die Anzahl der geschleppten Personen) zur Last gelegt, in der Gesamtheit überwiegen jedoch die mildernden Strafbemessungsgründe. Bei Berücksichtigung der dargelegten Art und der Schwere der Taten, die dem BF zur Last gelegt wurden, ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordern würde, nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre jedoch im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH und EuGH auch die konkrete, persönliche Situation des BF zu berücksichtigen gewesen. Er hat, wie in der Beschwerde aufgeführt, eine Ehefrau in Tschechien. Im angefochtenen Bescheid wurde auch (ohne nähere Konkretisierung) festgestellt, dass der BF Familienmitglieder in Tschechien hat. Er ist in Tschechien erwerbstätig und beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthalt in Österreich. Der Umstand, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hat, dort seine Ehefrau lebt, er dort kranken- und pensionsversichert ist und auch eine gültige Arbeitserlaubnis für Tschechien hat, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er nunmehr erstmals das Haftübel verspürt und, da es sich bei der festgestellten Verurteilung um seine erste Verurteilung handelt, er bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweist und ein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht ablegte, spricht nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegen die Annahme, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt, die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erfordert. Der BF wäre daher im gegenständlichen Fall

§ 52Abs.

6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Tschechien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.Der BF wäre daher im gegenständlichen Fall

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich (nach Entlassung aus der Haft) nach Tschechien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt. Erst wenn der BF im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorlagen, ist diese ersatzlos zu beheben. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

§ 28Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Vw

GVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Bestehen eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Staat auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W241.2281657.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.