RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW258 2252485-1 Spruch, W258 2252485-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung :, Begründung : I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.03.2021 (Datenschutz-)Beschwerde bei der belangten Behörde und brachte vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinen Rechten auf Geheimhaltung, Information, Auskunft, Datenübertragbarkeit, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung verletzt. Mit Bescheid vom 17.01.2022, GZ D124.3791 2021-0.699.363, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.02.
- Mit Mitteilung vom 26.02.2024 erklärte der Beschwerdeführer, die Bescheidbeschwerde nicht aufrechtzuerhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
- Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen im unbedenklichen Verwaltungsakt, der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.02.2022 (OZ 6) und hinsichtlich der Feststellung, wonach das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, auf dem unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Akt.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A.) Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer zog seine Bescheidbeschwerde mit Eingabe vom 26.02.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W258.2252485.1.00