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{'item': 'W265 2284680-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW265 2284680-1 Spruch, W265 2284680-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 01.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages vom 30.12.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 01.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages vom 30.12.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 01.12.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 01.12.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am 28.03.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (Biontech/Pfizer). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es nach der Impfung zu einer POTS Reaktivierung, DD Syndrom mit Fatigue, autonome Dysfunktion, Atemmuskelschwäche, Leistungseinschränkung und Gewichtsverlust gekommen sei. Sie schloss ihrem Antrag eine Kopie ihres Impfpasses, eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung und ein Konvolut an medizinischen Befunden an.
  4. Mit Schreiben vom 03.08.2023 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde einen Facharzt für Innere Medizin, ein ärztliches Gutachten zu den von der belangten Behörde übermittelten Fragestellungen zu erstellen.
  5. Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 28.07.2023, welches am 02.08.2023 einlangte, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte eine POTS Reaktivierung vorliege. Eine POTS-Reaktivierung im Rahmen der Impfung sei als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur nicht bekannt. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang, da es sich um eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik handle, nicht aber das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Antragstellerin bekannt sei, weshalb der zeitliche Zusammenhang zu verneinen sei. Aus fachärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die Impfung habe keine Dauerfolgen bezüglich eine posturale Tachykardiensyndrom Reaktivierung und habe keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
  6. Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 28.07.2023, welches am 02.08.2023 einlangte, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte eine POTS Reaktivierung vorliege. Eine POTS-Reaktivierung im Rahmen der Impfung sei als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur nicht bekannt. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang, da es sich um eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik handle, nicht aber das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Antragstellerin bekannt sei, weshalb der zeitliche Zusammenhang zu verneinen sei. Aus fachärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die Impfung habe keine Dauerfolgen bezüglich eine posturale Tachykardiensyndrom Reaktivierung und habe keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt.
  7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  8. Mit Eingabe vom 16.08.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 30.09.2023 aufgrund eines stationären Aufenthaltes in der Klinik XXXX .
  9. Mit Eingabe vom 16.08.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 30.09.2023 aufgrund eines stationären Aufenthaltes in der Klinik römisch 40 .
  10. Am 09.10.2023 nahm die Beschwerdeführerin in der Landesstelle Wien Akteneinsicht und teilte mit, dass sie mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden sei und eine schriftliche Stellungnahme einbringen werde.
  11. Mit Eingabe vom 27.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten sowie aktuelle Befunde ein. Das Gutachten sei unzureichend begründet, da im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von Univ.-Prof. XXXX , Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik XXXX , laut Stellungnahme von Dr. XXXX bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Eine Publikation im Nature (www.nature.com/articles) bestätige, dass die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Zudem würden weitere Befunde, die sie in Vorlage gebracht habe, für einen Zusammenhang sprechen. Es sei zu einer Verschlechterung von POTS nach den Covid Impfungen gekommen. Darüber hinaus seien nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exerional Malasie, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie.
  12. Mit Eingabe vom 27.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten sowie aktuelle Befunde ein. Das Gutachten sei unzureichend begründet, da im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von Univ.-Prof. römisch 40 , Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik römisch 40 , laut Stellungnahme von Dr. römisch 40 bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Eine Publikation im Nature (www.nature.com/articles) bestätige, dass die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Zudem würden weitere Befunde, die sie in Vorlage gebracht habe, für einen Zusammenhang sprechen. Es sei zu einer Verschlechterung von POTS nach den Covid Impfungen gekommen. Darüber hinaus seien nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exerional Malasie, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie. Die Abklärung einer neuromuskulären Erkrankung sei im Laufen, ein Muskelbiobsietermin in Planung. Die POTS und die Post Exertional Malaise hätten sich weiterhin verschlechtert. Bergaufgehen sei schon bei der kleinsten Steigung nicht möglich (Pulsanstieg und Atemprobleme). Sie habe bis jetzt 4 von 5 Tagen im Homeoffice auf der Sitzgarnitur halb liegend arbeiten können, da langes, aufrechtes Sitzen für sie anstrengend sei. Den Haushalt könne sie schon länger nicht mehr erledigen.
  13. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen, einen Facharzt für Innere Medizin, um ein Ergänzungsgutachten, welches am 23.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammengefasst führte der Sachverständige darin aus, dass es in der Literatur für sehr viele „Impfnebenwirkungen“ eine Literaturstelle gebe. Die Frage sei vielmehr ob die vorgelegte Symptomatik (bzw. Diagnose) auch von der EMA (European medical association) als eine solche anerkannt werde. Dies liege derzeit nicht vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Impfungen am 07.03.2021 und am 28.03.2021 stattfanden. Die Untersuchungen hätten größtenteils mehr als 6 Monate später stattgefunden. Er sehe keinen Widerspruch zu seinem Gutachten. Die Auflistung weiterer Diagnosen, die als Spätfolgen der Impfung angesehen würden, seien auch nicht als kausal mit der Impfung zu beurteilen.
  14. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Nach dem Stand der medizinischen Fachliteratur gebe es keine Hinweise einer POTS-Reaktivierung im Sinne einer Impfreaktion mit mRNA-Impfstoffen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  15. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Nach dem Stand der medizinischen Fachliteratur gebe es keine Hinweise einer POTS-Reaktivierung im Sinne einer Impfreaktion mit mRNA-Impfstoffen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, dass noch zwei Gutachten, welche seitens des Sozialministeriumservice in Auftrag gegeben worden seien, ausständig seien. Ein Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie. Zum Ergänzungsgutachten des Facharztes für Innere Medizin führte sie aus, dass die
  17. Corona Impfung am 28.03.2021 stattgefunden habe, weshalb sie am 31.03.2021 mit Verdacht auf Lungenembolie ins AKH überwiesen worden sei, woraufhin es sehr viele Untersuchungen gegeben habe. Aufgrund ihrer Zustandsverschlechterung befinde sie sich seit 23.10.2023 laufend im Krankenstand.
  18. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.01.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  19. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  20. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  21. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz geltend, dass sie als Folge der angeschuldigten Impfung unter einer POTS Reaktivierung, DD Syndrom mit Fatigue, autonome Dysfunktion, Atemmuskelschwäche, Leistungseinschränkung und Gewichtsverlust leide. Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge einen Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 30.12.2022 geltend gemachten POTS-Reaktivierung anhand einer ausführlichen Anamnese und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Am 02.08.2023 langte das Sachverständigengutachten des beauftragten Facharztes für Innere Medizin bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 04.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab eine ausführliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ab. Darin führte sie zunächst aus, dass im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von Univ.-Prof. XXXX , Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde Myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik XXXX , laut Stellungnahme von Dr. XXXX bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Ferner hielt sie fest, dass nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden seien: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exerional Malasie, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie.Am 02.08.2023 langte das Sachverständigengutachten des beauftragten Facharztes für Innere Medizin bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 04.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab eine ausführliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ab. Darin führte sie zunächst aus, dass im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von Univ.-Prof. römisch 40 , Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde Myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik römisch 40 , laut Stellungnahme von Dr. römisch 40 bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Ferner hielt sie fest, dass nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden seien: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exerional Malasie, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie. Die belangte Behörde holte in weitere Folge ein Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes für Innere Medizin ein, das am 23.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nach dem Impfschadengesetz auch lungenfachärztliche und neurologische Leiden geltend machte, die sie auch durch medizinische Befunde belegte, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Leiden durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 21.12.2023 ersichtlich ist, dass seitens der belangten Behörde die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde und einer Fachärztin für Neurologie vorgesehen war, zumal bereits entsprechende Untersuchungstermine vergeben worden waren, sodass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht feststand. Dadurch, dass die belangte Behörde Ermittlungen lediglich hinsichtlich eines Teils des Antragsvorbringens, nämlich der POTS-Reaktivierung, durchführte, das Vorbringen zu den lungenfachärztlichen und neurologischen Beschwerden aber gänzlich außer Acht ließ, steht der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht fest. Die Frage der Art der erlittenen lungenfachärztlichen und neurologischen Gesundheitsschäden und deren etwaiger Zusammenhang zur am 28.03.2021 erfolgten Covid-Impfung wird durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde und Neurologie zu beurteilen sein. Es werden in diesen Sachverständigengutachten die Gesundheitsschäden und Folgeschäden, etwaige Zusammenhänge mit der Covid-Impfung, sowie die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar festzustellen sein. Auf Grundlage dieser Feststellungen wird zu beurteilen sein, ob es einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin gab bzw. gibt. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2284680.1.00

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