RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW277 2240158-1 Spruch, W277 2240158-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Dem Anhalteprotokoll I zu GZ XXXX vom XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: XXXX ) ist ua. folgender Eintrag zu entnehmen: „Asylantrag gem. §17 AsylG-illegale Einreise/Aufenthalt“. Weiters wird angeführt, dass die BF in XXXX geboren sei und ihre Eltern „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ heißen würden. Außerdem wurde als Legitimations-Identifikation „ XXXX “ festgehalten (AS 37).
- Dem Anhalteprotokoll römisch eins zu GZ römisch 40 vom römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) ist ua. folgender Eintrag zu entnehmen: „Asylantrag gem. §17 AsylG-illegale Einreise/Aufenthalt“. Weiters wird angeführt, dass die BF in römisch 40 geboren sei und ihre Eltern „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ heißen würden. Außerdem wurde als Legitimations-Identifikation „ römisch 40 “ festgehalten (AS 37).
- Der Abgleichsbericht zur VIS Abfrage XXXX vom XXXX führte unter „Entscheidungsdaten nach Art 21.2c-2e“ Folgendes an: „Land: RUSSIAN FEDERATION, Ort: XXXX , Behörde XXXX : XXXX , Anzahl der Tage: XXXX “ (AS 3).
- Der Abgleichsbericht zur VIS Abfrage römisch 40 vom römisch 40 führte unter „Entscheidungsdaten nach Artikel 21 Punkt 2 c, -, 2 e, Folgendes an: „Land: RUSSIAN FEDERATION, Ort: römisch 40 , Behörde römisch 40 : römisch 40 , Anzahl der Tage: römisch 40 “ (AS 3).
- Am XXXX wurde die BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17 ff).
- Am römisch 40 wurde die BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 17 ff). Hierbei gab sie an am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie sei der Volksgruppe der XXXX und der Glaubensrichtung des XXXX zugehörig. Neben ihrer Muttersprache XXXX habe sie weiters „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache (AS 17).Hierbei gab sie an am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie sei der Volksgruppe der römisch 40 und der Glaubensrichtung des römisch 40 zugehörig. Neben ihrer Muttersprache römisch 40 habe sie weiters „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache (AS 17). Im Herkunftsstaat habe sie elf Jahre lang eine Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Kassiererin absolviert. Zuletzt sei sie in der Russischen Föderation beruflich als Kassiererin in einer Kantine tätig und in „ XXXX “ wohnhaft gewesen.Im Herkunftsstaat habe sie elf Jahre lang eine Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Kassiererin absolviert. Zuletzt sei sie in der Russischen Föderation beruflich als Kassiererin in einer Kantine tätig und in „ römisch 40 “ wohnhaft gewesen. Ihr Vater namens „ XXXX “ sei verstorben. Ihre Mutter namens „ XXXX “ geb. XXXX , ihre zwei Brüder namens „ XXXX “ geb. XXXX und „ XXXX “, geb. XXXX , sowie ihre drei Schwestern namens „ XXXX “, geb. XXXX , „ XXXX “ geb. XXXX , und „ XXXX “, geb. XXXX , würden in der XXXX leben. Ferner gab die BF an, dass sie geschieden sei und ihr Sohn namens „ XXXX “, geb. XXXX , in XXXX aufhältig wäre (AS 17, AS 21).Ihr Vater namens „ römisch 40 “ sei verstorben. Ihre Mutter namens „ römisch 40 “ geb. römisch 40 , ihre zwei Brüder namens „ römisch 40 “ geb. römisch 40 und „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , sowie ihre drei Schwestern namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , „ römisch 40 “ geb. römisch 40 , und „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , würden in der römisch 40 leben. Ferner gab die BF an, dass sie geschieden sei und ihr Sohn namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , in römisch 40 aufhältig wäre (AS 17, AS 21). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang XXXX gefasst (AS 21). Sie sei am XXXX aus XXXX „legal mit ihrem Reisepass“ via Flugzeug nach XXXX ausgereist und habe sich von XXXX bis XXXX in XXXX aufgehalten. In XXXX hätte sie nicht länger bleiben können, weil ihre Angehörigen erfahren hätten, dass sie sich ebendort aufhalte. Wegen ihrer Brüder habe sie weiterreisen müssen. In weiterer Folge sei sie zwei Tage lang auf dem Landweg per Anhalter bzw. Taxi nach Österreich gereist. Auch gab sie an, dass zufällig ein Fahrer nach Österreich gefahren wäre und sie mitgenommen habe. Die Ausreisekosten hätten sich auf ca. XXXX belaufen. (AS 23, AS 25).Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang römisch 40 gefasst (AS 21). Sie sei am römisch 40 aus römisch 40 „legal mit ihrem Reisepass“ via Flugzeug nach römisch 40 ausgereist und habe sich von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 hätte sie nicht länger bleiben können, weil ihre Angehörigen erfahren hätten, dass sie sich ebendort aufhalte. Wegen ihrer Brüder habe sie weiterreisen müssen. In weiterer Folge sei sie zwei Tage lang auf dem Landweg per Anhalter bzw. Taxi nach Österreich gereist. Auch gab sie an, dass zufällig ein Fahrer nach Österreich gefahren wäre und sie mitgenommen habe. Die Ausreisekosten hätten sich auf ca. römisch 40 belaufen. (AS 23, AS 25). Zu ihren Fluchtgründen führte die BF an, dass sie aufgrund ihrer „ XXXX “ aus ihrem Herkunftsstaat flüchten habe müssen. Ihr Bruder XXXX habe im XXXX erfahren, dass die BF „ XXXX “ sei. Dieser habe es gleich dem anderen Bruder der BF erzählt und sie hätten geplant, die BF zu töten (AS 25). Ihre Brüder hätten die Familienehre retten wollen, weil dies eine „Schande für die Familie und für das XXXX Volk“ sei. Deshalb habe sich die BF unverzüglich ein Visum besorgt. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF an, dass sie aufgrund ihrer „ römisch 40 “ aus ihrem Herkunftsstaat flüchten habe müssen. Ihr Bruder römisch 40 habe im römisch 40 erfahren, dass die BF „ römisch 40 “ sei. Dieser habe es gleich dem anderen Bruder der BF erzählt und sie hätten geplant, die BF zu töten (AS 25). Ihre Brüder hätten die Familienehre retten wollen, weil dies eine „Schande für die Familie und für das römisch 40 Volk“ sei. Deshalb habe sich die BF unverzüglich ein Visum besorgt. In der Teilrepublik XXXX müsste sie bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen. „Bei dieser Art von XXXX “ drohe jeder Person der Tod (AS 27).In der Teilrepublik römisch 40 müsste sie bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen. „Bei dieser Art von römisch 40 “ drohe jeder Person der Tod (AS 27). Die BF habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 23). Für XXXX habe sie ein Visum gehabt, welches jedoch mittlerweile abgelaufen sei. Das Visum habe sie über ein Reisebüro in XXXX beantragt und es für die Dauer von XXXX erhalten. Ein Visum für XXXX erhalte man am schnellsten (AS 25).Die BF habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 23). Für römisch 40 habe sie ein Visum gehabt, welches jedoch mittlerweile abgelaufen sei. Das Visum habe sie über ein Reisebüro in römisch 40 beantragt und es für die Dauer von römisch 40 erhalten. Ein Visum für römisch 40 erhalte man am schnellsten (AS 25). 4.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte die BF einen Reisepass vor (AS 17, AS 31ff).
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) nach der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit XXXX führe und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren nicht mehr gelte (AS 41). Das ausgefüllte Antragsformular wurde am XXXX an die XXXX Dublin-Behörde übermittelt (AS 53, AS 57).
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) nach der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit römisch 40 führe und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren nicht mehr gelte (AS 41). Das ausgefüllte Antragsformular wurde am römisch 40 an die römisch 40 Dublin-Behörde übermittelt (AS 53, AS 57). 5.
- Am XXXX teilte die XXXX Dublin-Behörde mit, dass XXXX die Verantwortung für den Asylantrag nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung übernehme (AS 61).5.
- Am römisch 40 teilte die römisch 40 Dublin-Behörde mit, dass römisch 40 die Verantwortung für den Asylantrag nach Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-Verordnung übernehme (AS 61).
- Am XXXX wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 115ff).
- Am römisch 40 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 115ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, in XXXX in der Russischen Föderation geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Sie habe XXXX lang eine Grundschule im Herkunftsstaat besucht und ebendort als Kassiererin gearbeitet. Die BF sei geschieden (AS 121). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und russische Staatsangehörige zu sein. Sie habe römisch 40 lang eine Grundschule im Herkunftsstaat besucht und ebendort als Kassiererin gearbeitet. Die BF sei geschieden (AS 121). Nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei sie von XXXX bis XXXX in XXXX aufhältig gewesen. Ihre Schwester habe ihr in diesem Zeitraum gesagt, dass ihre Brüder wissen würden, dass sie ein XXXX Visum habe. Ihre Brüder würden weiters mit XXXX zusammenarbeiten und hätten Bekannte, die solche Informationen beschaffen könnten. Daher habe sie Angst gehabt in XXXX zu bleiben und könne ebendort auch nicht „zurückkehren“. Mit einem abgelaufenen XXXX Visum sei die BF in Österreich eingereist (AS 123).Nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei sie von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufhältig gewesen. Ihre Schwester habe ihr in diesem Zeitraum gesagt, dass ihre Brüder wissen würden, dass sie ein römisch 40 Visum habe. Ihre Brüder würden weiters mit römisch 40 zusammenarbeiten und hätten Bekannte, die solche Informationen beschaffen könnten. Daher habe sie Angst gehabt in römisch 40 zu bleiben und könne ebendort auch nicht „zurückkehren“. Mit einem abgelaufenen römisch 40 Visum sei die BF in Österreich eingereist (AS 123). Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF weiters an, gesundheitliche Probleme zu haben, weil sie ihre Brüder geschlagen hätten. Seitdem könne sie „wegen der Schmerzen nicht richtig schlafen“. Die BF sei im Herkunftsstaat weiters in einen Keller gesperrt worden. Sie habe im Bundesgebiet einen XXXX aufgesucht, weil sie sich psychisch niedergeschlagen fühle. Weiters habe sie eine Überweisung zu einem plastischen Chirurgen erhalten. Zum Befragungszeitpunkt würde sie keine ärztlichen Behandlungen oder Therapien wahrnehmen und nehme keine Medikamente ein (AS 121).Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF weiters an, gesundheitliche Probleme zu haben, weil sie ihre Brüder geschlagen hätten. Seitdem könne sie „wegen der Schmerzen nicht richtig schlafen“. Die BF sei im Herkunftsstaat weiters in einen Keller gesperrt worden. Sie habe im Bundesgebiet einen römisch 40 aufgesucht, weil sie sich psychisch niedergeschlagen fühle. Weiters habe sie eine Überweisung zu einem plastischen Chirurgen erhalten. Zum Befragungszeitpunkt würde sie keine ärztlichen Behandlungen oder Therapien wahrnehmen und nehme keine Medikamente ein (AS 121). Die BF führe gegenwärtig keine Lebensgemeinschaft. Sie habe keine in Österreich bzw. in der EU aufhältigen Familienangehörigen. Eine Freundin der BF namens „ XXXX “, geb. XXXX , welche sie seit ihrer Kindheit kenne, lebe in einer Unterkunft der XXXX in XXXX (AS 121). Die BF führe gegenwärtig keine Lebensgemeinschaft. Sie habe keine in Österreich bzw. in der EU aufhältigen Familienangehörigen. Eine Freundin der BF namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , welche sie seit ihrer Kindheit kenne, lebe in einer Unterkunft der römisch 40 in römisch 40 (AS 121). In ihrer derzeitigen Unterkunft würde die BF nicht mehr wohnen wollen, weil dort so viele XXXX seien und sie Angst hätte (AS 119).In ihrer derzeitigen Unterkunft würde die BF nicht mehr wohnen wollen, weil dort so viele römisch 40 seien und sie Angst hätte (AS 119). 6.
- Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend die Unterbringung und Versorgung der BF als „ XXXX Flüchtling“ in XXXX wurde beantragt und diesbezüglich auf einen Schriftsatz von XXXX verwiesen (AS 125).6.
- Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend die Unterbringung und Versorgung der BF als „ römisch 40 Flüchtling“ in römisch 40 wurde beantragt und diesbezüglich auf einen Schriftsatz von römisch 40 verwiesen (AS 125). 6.
- Die BF legte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor: - Ambulanzkarte des XXXX vom XXXX mit - Ambulanzkarte des römisch 40 vom römisch 40 mit Diagnose: XXXX , Diagnose: römisch 40 , Therapie: XXXX Therapie: römisch 40 und dem Befund XXXX (AS 135, AS 137)und dem Befund römisch 40 (AS 135, AS 137) - Besuchsbestätigung des XXXX vom XXXX zwecks Behandlung (AS 139)- Besuchsbestätigung des römisch 40 vom römisch 40 zwecks Behandlung (AS 139) - Radiologischer Befund des XXXX vom XXXX betreffend „ XXXX “ (AS 141)- Radiologischer Befund des römisch 40 vom römisch 40 betreffend „ römisch 40 “ (AS 141) - Befund des XXXX , vom XXXX (AS 143)- Befund des römisch 40 , vom römisch 40 (AS 143) - Platzzusage des XXXX für Wohnplatz der BF in einer Wohngruppe für XXXX Asylwerber*innen (AS 145) - Platzzusage des römisch 40 für Wohnplatz der BF in einer Wohngruppe für römisch 40 Asylwerber*innen (AS 145) - Stellungnahme von XXXX vom XXXX betreffend die BF, in welcher ua. vorgebracht werde, dass eine XXXX der BF durch ärztliche, wie psychologische Gutachten bestätigt werden müsse. Weiters werde ersucht, die BF in eine Einrichtung nach XXXX zu transferieren, die für geflüchtete XXXX ausgerichtet sei. Eine Unterbringung in XXXX werde der BF ermöglichen, eine adäquate psychologische Unterstützung zu bekommen und ihren psychischen Zustand zu verbessern (AS 147, AS 149)- Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF, in welcher ua. vorgebracht werde, dass eine römisch 40 der BF durch ärztliche, wie psychologische Gutachten bestätigt werden müsse. Weiters werde ersucht, die BF in eine Einrichtung nach römisch 40 zu transferieren, die für geflüchtete römisch 40 ausgerichtet sei. Eine Unterbringung in römisch 40 werde der BF ermöglichen, eine adäquate psychologische Unterstützung zu bekommen und ihren psychischen Zustand zu verbessern (AS 147, AS 149) - Fotografie des Oberkörpers (AS 151) und des rechten Oberschenkels der BF (AS 153) 6.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung (PSY III) für den XXXX ausgefolgt (AS 111).6.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei) für den römisch 40 ausgefolgt (AS 111).
- Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX kann den biographischen Angaben der BF entnommen werden, dass sie XXXX Klassen Schulbildung genossen und danach als Kassiererin in einer Mensa gearbeitet habe. In Österreich sei sie alleine, im Herkunftsstaat würden ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Die BF sei geschieden und habe einen Sohn, der XXXX alt sei und beim Kindsvater lebe. Die BF sei vor XXXX „verheiratet worden“, die Ehe sei aber „nicht lange gut gegangen“. Erst im Jahr XXXX sei der BF bewusst geworden, dass sie „ XXXX “ sei (AS 155).
- Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 kann den biographischen Angaben der BF entnommen werden, dass sie römisch 40 Klassen Schulbildung genossen und danach als Kassiererin in einer Mensa gearbeitet habe. In Österreich sei sie alleine, im Herkunftsstaat würden ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Die BF sei geschieden und habe einen Sohn, der römisch 40 alt sei und beim Kindsvater lebe. Die BF sei vor römisch 40 „verheiratet worden“, die Ehe sei aber „nicht lange gut gegangen“. Erst im Jahr römisch 40 sei der BF bewusst geworden, dass sie „ römisch 40 “ sei (AS 155). Als Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat habe die BF angegeben, dass sie „ XXXX “ sei und ihre Brüder dies herausgefunden hätten. „Man“ habe sie stark zusammengeschlagen und in einen Keller gesperrt. Durch die Schläge habe sie eine Entzündung im Bereich der Oberschenkel bekommen.Als Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat habe die BF angegeben, dass sie „ römisch 40 “ sei und ihre Brüder dies herausgefunden hätten. „Man“ habe sie stark zusammengeschlagen und in einen Keller gesperrt. Durch die Schläge habe sie eine Entzündung im Bereich der Oberschenkel bekommen. Die BF habe ferner angegeben, eine Spritze bekommen zu haben. Man habe ihr gesagt, es sei eine Gelspritze, es sei jedoch Vaseline gewesen. Nachgefragt habe dies mit einer Schönheitsoperation zu tun gehabt, zumal sie sich die „Hüfte und die Brüste aufpolstern“ habe wollen. Nach der Behandlung habe sie Schmerzen und Fieber bekommen. Ferner gab die BF an, dass im XXXX der Vorfall mit den Brüdern stattgefunden habe. Sie sei XXXX in einem Keller eingesperrt gewesen. „Die Brüder der Freundin“ hätten diese im XXXX umgebracht. Auch ihre Brüder hätten sie umbringen wollen.Ferner gab die BF an, dass im römisch 40 der Vorfall mit den Brüdern stattgefunden habe. Sie sei römisch 40 in einem Keller eingesperrt gewesen. „Die Brüder der Freundin“ hätten diese im römisch 40 umgebracht. Auch ihre Brüder hätten sie umbringen wollen. Die BF sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist und, nachdem sie sich für XXXX mit einem Visum in XXXX aufgehalten hätte, schließlich in das Bundesgebiet eingereist. Derzeit lebe sie in einem Flüchtlingsquartier in XXXX , wolle aber nach XXXX ziehen (AS 155). Im Flüchtlingsquartier seien „zu viele XXXX “. In XXXX kenne „keiner den anderen“. Zudem lebe eine Kindheitsfreundin der BF in Wien.Die BF sei aus dem Herkunftsstaat ausgereist und, nachdem sie sich für römisch 40 mit einem Visum in römisch 40 aufgehalten hätte, schließlich in das Bundesgebiet eingereist. Derzeit lebe sie in einem Flüchtlingsquartier in römisch 40 , wolle aber nach römisch 40 ziehen (AS 155). Im Flüchtlingsquartier seien „zu viele römisch 40 “. In römisch 40 kenne „keiner den anderen“. Zudem lebe eine Kindheitsfreundin der BF in Wien. Zur medizinischen Vorgeschichte seien der Eigenanamnese zufolge „ XXXX “ festgehalten worden, wobei keine diesbezüglichen Befunde vorliegen würden.Zur medizinischen Vorgeschichte seien der Eigenanamnese zufolge „ römisch 40 “ festgehalten worden, wobei keine diesbezüglichen Befunde vorliegen würden. Hinsichtlich subjektiver Beschwerden habe die BF angegeben, Albträume zu haben. Sie werde wach vor Angst, könne sich in weiterer Folge an ihre Träume jedoch nicht mehr erinnern. Es gehe um Tötungen. Diesbezüglich habe die BF angegeben, bei dem Tod der Freundin nicht dabei gewesen zu sein. Die BF habe nach eigenen Angaben Schlafprobleme, panische Attacken und den Eindruck, sie schlafe gar nicht. Den psychologischen Schlussfolgerungen ist zu entnehmen, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Zudem würden auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen (AS 157). Darüber hinaus wurde im Befund ausgeführt, dass die BF XXXX und in ihren Äußerungen „eher extrovertiert“ sei. Die Stimmung sei weitgehend euthym, bis etwas sorgenvoll (AS 157, AS 159). Der Affekt in beiden Skalenbereichen sei ausreichend gut modulierbar. Es würden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine Schreckhaftigkeit, keine vegetativen Begleitreaktionen und keine intrusiven Symptome zeigen (AS 159). Weiters wurde Folgendes festgehalten (AS 157): Die BF „ist orientiert, bewusstseinsklar, mit guten kognitiven Funktionen und ungestörter Aufmerksamkeit. Der Ductus ist kohärent, zielführend und flüssig“.Darüber hinaus wurde im Befund ausgeführt, dass die BF römisch 40 und in ihren Äußerungen „eher extrovertiert“ sei. Die Stimmung sei weitgehend euthym, bis etwas sorgenvoll (AS 157, AS 159). Der Affekt in beiden Skalenbereichen sei ausreichend gut modulierbar. Es würden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine Schreckhaftigkeit, keine vegetativen Begleitreaktionen und keine intrusiven Symptome zeigen (AS 159). Weiters wurde Folgendes festgehalten (AS 157): Die BF „ist orientiert, bewusstseinsklar, mit guten kognitiven Funktionen und ungestörter Aufmerksamkeit. Der Ductus ist kohärent, zielführend und flüssig“. In der Schlussfolgerung führte die Ärztin zusammenfassend aus, dass die BF „etwas besorgt“ wegen der Überstellung nach XXXX sei. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine krankheitswertige Störung vor. Affekt, Kognition, Stimmung und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Es seien zwar Schlafstörungen angegeben worden, objektiv lägen jedoch „keine Hinweise auf große Müdigkeit“ vor. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine Symptome einer krankheitswertigen Störung finden, insbesondere keine Symptome einer spezifischen Traumafolgestörung (AS 159).In der Schlussfolgerung führte die Ärztin zusammenfassend aus, dass die BF „etwas besorgt“ wegen der Überstellung nach römisch 40 sei. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine krankheitswertige Störung vor. Affekt, Kognition, Stimmung und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Es seien zwar Schlafstörungen angegeben worden, objektiv lägen jedoch „keine Hinweise auf große Müdigkeit“ vor. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine Symptome einer krankheitswertigen Störung finden, insbesondere keine Symptome einer spezifischen Traumafolgestörung (AS 159). 7.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der BF die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Ausfolgung der Gutachterlichen Stellungnahme zur Untersuchung vom XXXX (persönlich ausgefolgt am XXXX , AS 177) zu dieser Stellung zu nehmen (AS 163).7.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der BF die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Ausfolgung der Gutachterlichen Stellungnahme zur Untersuchung vom römisch 40 (persönlich ausgefolgt am römisch 40 , AS 177) zu dieser Stellung zu nehmen (AS 163). 7.
- Die BF hat hierzu nicht Stellung genommen.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der BF vom XXXX ohne in die Sache einzutreten nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates XXXX zuständig sei (Spruchpunkt I.). Nach § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei nach § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BF nach XXXX zulässig (Spruchpunkt II.) (AS 179ff).
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der BF vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates römisch 40 zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach römisch 40 zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 179ff). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten russischen Reisepasses feststehe (AS 195). Die BF sei am XXXX mit einem gültigen XXXX Visum legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, wobei die Einreise von XXXX per Flug über XXXX und weiter illegal am XXXX nach Österreich mittels Taxi erfolgt sei. Die BF habe Österreich seither nicht verlassen (AS 187, AS 197).Die BF sei am römisch 40 mit einem gültigen römisch 40 Visum legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, wobei die Einreise von römisch 40 per Flug über römisch 40 und weiter illegal am römisch 40 nach Österreich mittels Taxi erfolgt sei. Die BF habe Österreich seither nicht verlassen (AS 187, AS 197). Die BF sei im Besitz eines XXXX Schengen-Visums mit der Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX . XXXX habe sich mit Schreiben vom XXXX für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt (AS 187).Die BF sei im Besitz eines römisch 40 Schengen-Visums mit der Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 . römisch 40 habe sich mit Schreiben vom römisch 40 für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt (AS 187). Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in XXXX systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe (AS 188). Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufe, in XXXX Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in römisch 40 systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe (AS 188). Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufe, in römisch 40 Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Aus den Angaben der BF bei der Einvernahme am XXXX , sie könne nicht nach XXXX zurückkehren, da ihre Brüder laut den Angaben ihrer Schwester wüssten, dass die BF ein XXXX Visum besitze, gehe nicht hervor, dass die BF aufgrund dessen tatsächlich in XXXX der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch habe die BF angegeben, dass es während ihres gesamten Aufenthaltes in XXXX zu keinen bedrohlichen Vorfällen gekommen sei. Selbst bei Vorliegen der von der BF behaupteten Gefährdung in XXXX sei den Angaben der BF keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates XXXX zu entnehmen und habe die BF jedenfalls die Möglichkeit, sich in XXXX an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass der BF dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei keine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach XXXX ersichtlich.Aus den Angaben der BF bei der Einvernahme am römisch 40 , sie könne nicht nach römisch 40 zurückkehren, da ihre Brüder laut den Angaben ihrer Schwester wüssten, dass die BF ein römisch 40 Visum besitze, gehe nicht hervor, dass die BF aufgrund dessen tatsächlich in römisch 40 der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch habe die BF angegeben, dass es während ihres gesamten Aufenthaltes in römisch 40 zu keinen bedrohlichen Vorfällen gekommen sei. Selbst bei Vorliegen der von der BF behaupteten Gefährdung in römisch 40 sei den Angaben der BF keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates römisch 40 zu entnehmen und habe die BF jedenfalls die Möglichkeit, sich in römisch 40 an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass der BF dies nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei keine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach römisch 40 ersichtlich. Dem Antrag der Rechtsberatung der BF auf Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung in XXXX aufgrund einer besonderen Vulnerabilität der BF werde nicht stattgegeben. Die geforderte „geschützte Unterbringung, speziell für XXXX Flüchtlinge“ sei auch in Österreich nicht verfügbar und würde die BF in XXXX in jener Unterbringung versorgt werden, die für sie am besten geeignet sei. Diese Bewertung werde von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führe, gemeinsam vorgenommen (AS 199).Dem Antrag der Rechtsberatung der BF auf Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung in römisch 40 aufgrund einer besonderen Vulnerabilität der BF werde nicht stattgegeben. Die geforderte „geschützte Unterbringung, speziell für römisch 40 Flüchtlinge“ sei auch in Österreich nicht verfügbar und würde die BF in römisch 40 in jener Unterbringung versorgt werden, die für sie am besten geeignet sei. Diese Bewertung werde von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führe, gemeinsam vorgenommen (AS 199). In Österreich verfüge die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sei am XXXX in Österreich eingereist und seither in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe (AS 187f). In Österreich verfüge die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sei am römisch 40 in Österreich eingereist und seither in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe (AS 187f). Die BF leide an einer schmerzhaften Schwellung sowie Rötung beider Brüste und Schmerzen der linken Hüfte in Folge einer kosmetischen Operation (Infiltration) in XXXX vor XXXX (AS 187). Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Ihr Gesundheitszustand ergebe sich aufgrund vorgelegter Befundberichte. Die BF habe über Schmerzen in beiden Brüsten bzw. der linken Hüfte in Folge eines plastischen Eingriffs in XXXX vor einigen Jahren geklagt. Sie sei am XXXX bzw. am XXXX mehreren Untersuchungen unterzogen worden. Sie sei medikamentös eingestellt worden und ihr wäre die Vorstellung zur plastischen XXXX empfohlen worden. Von einer Therapie werde derzeit abgesehen. Aus dem gesamten Sachverhalt sowie aus den Aussagen der BF ergebe sich sohin kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielswiese in Form von einer Operation oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Daher könne das Bundesamt davon ausgehen, dass die BF nicht an einer schweren körperlichen Krankheit leide. Zudem könne die BF auch in XXXX jederzeit eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Der psychische Zustand der BF ergebe sich aufgrund der Untersuchung am XXXX , die durch eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt sei (AS 196).Die BF leide an einer schmerzhaften Schwellung sowie Rötung beider Brüste und Schmerzen der linken Hüfte in Folge einer kosmetischen Operation (Infiltration) in römisch 40 vor römisch 40 (AS 187). Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Ihr Gesundheitszustand ergebe sich aufgrund vorgelegter Befundberichte. Die BF habe über Schmerzen in beiden Brüsten bzw. der linken Hüfte in Folge eines plastischen Eingriffs in römisch 40 vor einigen Jahren geklagt. Sie sei am römisch 40 bzw. am römisch 40 mehreren Untersuchungen unterzogen worden. Sie sei medikamentös eingestellt worden und ihr wäre die Vorstellung zur plastischen römisch 40 empfohlen worden. Von einer Therapie werde derzeit abgesehen. Aus dem gesamten Sachverhalt sowie aus den Aussagen der BF ergebe sich sohin kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielswiese in Form von einer Operation oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Daher könne das Bundesamt davon ausgehen, dass die BF nicht an einer schweren körperlichen Krankheit leide. Zudem könne die BF auch in römisch 40 jederzeit eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Der psychische Zustand der BF ergebe sich aufgrund der Untersuchung am römisch 40 , die durch eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt sei (AS 196). Soweit aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX die Vermutung hervorgehe, die BF leide an „ XXXX “, werde auf die schlüssigen Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom XXXX sowie darauf hingewiesen, dass die BF weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin verfüge, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu ihrem psychischen Zustand treffen zu können. Für das Bundesamt würden keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom XXXX bestehen (AS 197).Soweit aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 die Vermutung hervorgehe, die BF leide an „ römisch 40 “, werde auf die schlüssigen Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom römisch 40 sowie darauf hingewiesen, dass die BF weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin verfüge, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu ihrem psychischen Zustand treffen zu können. Für das Bundesamt würden keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 bestehen (AS 197). 8.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 211).8.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 211).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, auch damals vertreten durch die XXXX (Vollmacht vom XXXX , AS 341), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX (AS 313ff), in welcher die BF ua. die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beanstandete. Der Beschwerde beigelegt wurde ein XXXX betreffend die BF vom XXXX von XXXX , XXXX , welchem zufolge anzunehmen sei, dass die BF „ XXXX “ (AS 343, AS 345).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF, auch damals vertreten durch die römisch 40 (Vollmacht vom römisch 40 , AS 341), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 (AS 313ff), in welcher die BF ua. die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beanstandete. Der Beschwerde beigelegt wurde ein römisch 40 betreffend die BF vom römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 , welchem zufolge anzunehmen sei, dass die BF „ römisch 40 “ (AS 343, AS 345).
- Am XXXX richtete das BFA zum Zwecke der Abschiebung einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die XXXX . Die Überstellung sei für den XXXX geplant (AS 269). Gleichzeitig erteilte das BFA einen Durchsuchungsauftrag (AS 273) und einen „Abschiebeauftrag – Luftweg – Einlieferungsauftrag“ an die XXXX (AS 275). Ebenso wurde der BF am XXXX ein XXXX für die Überstellung von Österreich nach XXXX ausgestellt (AS 299).
- Am römisch 40 richtete das BFA zum Zwecke der Abschiebung einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die römisch 40 . Die Überstellung sei für den römisch 40 geplant (AS 269). Gleichzeitig erteilte das BFA einen Durchsuchungsauftrag (AS 273) und einen „Abschiebeauftrag – Luftweg – Einlieferungsauftrag“ an die römisch 40 (AS 275). Ebenso wurde der BF am römisch 40 ein römisch 40 für die Überstellung von Österreich nach römisch 40 ausgestellt (AS 299).
- Laut polizeilicher Meldung vom XXXX konnte die BF nach Nachschau in der gesamten Wohnung der im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) angeführten Adresse nicht angetroffen werden. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei „bislang unbekannt“. Eine Vollziehung des Festnahmeauftrages sei daher erfolglos geblieben (AS 303ff).
- Laut polizeilicher Meldung vom römisch 40 konnte die BF nach Nachschau in der gesamten Wohnung der im Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) angeführten Adresse nicht angetroffen werden. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei „bislang unbekannt“. Eine Vollziehung des Festnahmeauftrages sei daher erfolglos geblieben (AS 303ff).
- Am XXXX richtete das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die XXXX . Angeführt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG) seit XXXX rechtskräftig sei (AS 247).
- Am römisch 40 richtete das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die römisch 40 . Angeführt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG) seit römisch 40 rechtskräftig sei (AS 247).
- Mit Schreiben vom XXXX informierte das BFA die XXXX darüber, dass die Festnahme zur XXXX am XXXX negativ verlaufen sei. Die XXXX finde somit nicht statt (AS 261).
- Mit Schreiben vom römisch 40 informierte das BFA die römisch 40 darüber, dass die Festnahme zur römisch 40 am römisch 40 negativ verlaufen sei. Die römisch 40 finde somit nicht statt (AS 261).
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde um Abmeldung der BF von der Grundversorgung ersucht, da die BF am XXXX nach XXXX überstellt hätte werden sollen und an der Adresse nach mehreren Festnahmeversuchen nicht festgenommen habe werden können (AS 257).
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde um Abmeldung der BF von der Grundversorgung ersucht, da die BF am römisch 40 nach römisch 40 überstellt hätte werden sollen und an der Adresse nach mehreren Festnahmeversuchen nicht festgenommen habe werden können (AS 257). 14.
- Dem im Akt einliegendem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF am XXXX von der Grundversorgung abgemeldet worden sei (AS 617ff).14.
- Dem im Akt einliegendem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF am römisch 40 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei (AS 617ff).
- Am XXXX informierte das BFA die XXXX , dass die Überstellung storniert und „aufgrund des Untertauchens“ der BF die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf XXXX zu verlängern sei (AS 251ff).
- Am römisch 40 informierte das BFA die römisch 40 , dass die Überstellung storniert und „aufgrund des Untertauchens“ der BF die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf römisch 40 zu verlängern sei (AS 251ff).
- Mit Schriftsatz des BFA vom XXXX wurde die BF für den XXXX zur Erledigung von behördlichen Aufgaben geladen (AS 529).
- Mit Schriftsatz des BFA vom römisch 40 wurde die BF für den römisch 40 zur Erledigung von behördlichen Aufgaben geladen (AS 529). 16.
- Am XXXX stellte das BFA ein Hauserhebungsersuchen an die XXXX , ob die BF an angegebener Adresse noch wohnhaft sei. Sollte die BF dort angetroffen werden können, werde um Ausfolgung der Ladung ersucht (AS 523).16.
- Am römisch 40 stellte das BFA ein Hauserhebungsersuchen an die römisch 40 , ob die BF an angegebener Adresse noch wohnhaft sei. Sollte die BF dort angetroffen werden können, werde um Ausfolgung der Ladung ersucht (AS 523). 16.
- Dem Erhebungsergebnis der XXXX ist zu entnehmen, dass eine Nachschau an angegebener Adresse ergeben habe, dass sich die BF nach wie vor ebendort aufhalte. Die Ladung sei laut Erhebungsergebnis der XXXX am XXXX an die Mitbewohnerin der BF ausgefolgt worden (AS 611).16.
- Dem Erhebungsergebnis der römisch 40 ist zu entnehmen, dass eine Nachschau an angegebener Adresse ergeben habe, dass sich die BF nach wie vor ebendort aufhalte. Die Ladung sei laut Erhebungsergebnis der römisch 40 am römisch 40 an die Mitbewohnerin der BF ausgefolgt worden (AS 611).
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) bestätigte in einer schriftlichen Mitteilung ans BFA vom XXXX das Einlangen der Beschwerdevorlage mit XXXX (AS 535).
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) bestätigte in einer schriftlichen Mitteilung ans BFA vom römisch 40 das Einlangen der Beschwerdevorlage mit römisch 40 (AS 535).
- Am XXXX richtete das BFA an die XXXX eine Ladung samt Festnahmeauftrag gegen die BF für den XXXX (AS 547).
- Am römisch 40 richtete das BFA an die römisch 40 eine Ladung samt Festnahmeauftrag gegen die BF für den römisch 40 (AS 547).
- Am XXXX wurde dem BFA seitens XXXX per E-Mail mitgeteilt, dass diese seit XXXX keinen Kontakt zur BF habe und sich nicht in der Lage sehe, die Ladung an die BF weiterzuleiten. Es wurde um Kenntnisnahme ersucht, dass die BF seit XXXX an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei (AS 579).
- Am römisch 40 wurde dem BFA seitens römisch 40 per E-Mail mitgeteilt, dass diese seit römisch 40 keinen Kontakt zur BF habe und sich nicht in der Lage sehe, die Ladung an die BF weiterzuleiten. Es wurde um Kenntnisnahme ersucht, dass die BF seit römisch 40 an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei (AS 579).
- Am XXXX richtete das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die XXXX (AS 585).
- Am römisch 40 richtete das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gegen die BF an die römisch 40 (AS 585).
- Am XXXX benachrichtigte das BFA die XXXX per E-Mail, dass die Ladung für den XXXX an die BF nicht ausgefolgt werden habe können, da diese „untergetaucht“ sei. Die Dublin Überstellung am XXXX finde somit nicht statt (AS 589). Auch wurde die XXXX davon in Kenntnis gesetzt (AS 597).
- Am römisch 40 benachrichtigte das BFA die römisch 40 per E-Mail, dass die Ladung für den römisch 40 an die BF nicht ausgefolgt werden habe können, da diese „untergetaucht“ sei. Die Dublin Überstellung am römisch 40 finde somit nicht statt (AS 589). Auch wurde die römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt (AS 597).
- Am XXXX verständigte das XXXX das BFA hinsichtlich einer Verwaltungsstrafsache betreffend die BF wegen Übertretung von § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG
- Die Strafverfügung sei seit XXXX rechtskräftig (AS 377).
- Am römisch 40 verständigte das römisch 40 das BFA hinsichtlich einer Verwaltungsstrafsache betreffend die BF wegen Übertretung von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG
- Die Strafverfügung sei seit römisch 40 rechtskräftig (AS 377).
- Am XXXX richtete das BFA einen Festnahmeauftrag (AS 381), einen Durchsuchungsauftrag (AS 385) und einen „Abschiebeauftrag – Luftweg – Einlieferungsauftrag“ zwecks Überstellung nach XXXX (AS 389) gegen die BF an die XXXX .
- Am römisch 40 richtete das BFA einen Festnahmeauftrag (AS 381), einen Durchsuchungsauftrag (AS 385) und einen „Abschiebeauftrag – Luftweg – Einlieferungsauftrag“ zwecks Überstellung nach römisch 40 (AS 389) gegen die BF an die römisch 40 .
- Einem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass am XXXX mehrmals versucht worden sei, an der Adresse der BF jemanden anzutreffen. Am XXXX habe im Garten des Hauses eine weibliche Person angetroffen werden können, welcher „der Sachverhalt erklärt worden“ sei. Im Haus hätten noch zwei weitere Personen angetroffen werden können. Die Personen seien äußerst unkooperativ und provokant gewesen und hätten keine Angaben betreffend den Aufenthalt der BF gemacht bzw. ob die BF an dieser Adresse wohnhaft sei. Das Haus sei gemäß dem Durchsuchungsauftrag auch einer Durchsuchung unterzogen worden. Es sei in allen Räumen eine Nachschau gehalten worden, ob die BF anwesend sei. Die drei Personen seien bei dieser Durchsuchung ebenfalls anwesend gewesen. Es hätten keine weiteren Personen im Wohnhaus gefunden werden können. Weiters wurde angeführt, dass die BF offensichtlich nicht in diesem Wohnhaus wohnhaft sei und daher nach dem MeldeG angezeigt werde (AS 421).
- Einem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass am römisch 40 mehrmals versucht worden sei, an der Adresse der BF jemanden anzutreffen. Am römisch 40 habe im Garten des Hauses eine weibliche Person angetroffen werden können, welcher „der Sachverhalt erklärt worden“ sei. Im Haus hätten noch zwei weitere Personen angetroffen werden können. Die Personen seien äußerst unkooperativ und provokant gewesen und hätten keine Angaben betreffend den Aufenthalt der BF gemacht bzw. ob die BF an dieser Adresse wohnhaft sei. Das Haus sei gemäß dem Durchsuchungsauftrag auch einer Durchsuchung unterzogen worden. Es sei in allen Räumen eine Nachschau gehalten worden, ob die BF anwesend sei. Die drei Personen seien bei dieser Durchsuchung ebenfalls anwesend gewesen. Es hätten keine weiteren Personen im Wohnhaus gefunden werden können. Weiters wurde angeführt, dass die BF offensichtlich nicht in diesem Wohnhaus wohnhaft sei und daher nach dem MeldeG angezeigt werde (AS 421).
- Am XXXX richtete das BFA erneut ein Festnahmeauftrag (AS 425) sowie am XXXX einen Durchsuchungsauftrag (AS 435) gegen die BF.
- Am römisch 40 richtete das BFA erneut ein Festnahmeauftrag (AS 425) sowie am römisch 40 einen Durchsuchungsauftrag (AS 435) gegen die BF.
- Am XXXX informierte das BFA die XXXX darüber, dass die Festnahme für die geplante Dublin Überstellung nach XXXX am XXXX negativ verlaufen sei und die Dublin Überstellung somit nicht stattfinde (AS 431).
- Am römisch 40 informierte das BFA die römisch 40 darüber, dass die Festnahme für die geplante Dublin Überstellung nach römisch 40 am römisch 40 negativ verlaufen sei und die Dublin Überstellung somit nicht stattfinde (AS 431).
- Am XXXX erfolgte ein Schreiben des BFA ans XXXX mit dem Ersuchen um amtliche Abmeldung der BF an gegenwärtiger Meldeadresse, da nach mehreren gescheiterten Festnahmeversuchen durch die Polizei an der gegenständlichen Wohnadresse davon auszugehen sei, dass die BF nicht an jener wohnhaft sei (AS 429).
- Am römisch 40 erfolgte ein Schreiben des BFA ans römisch 40 mit dem Ersuchen um amtliche Abmeldung der BF an gegenwärtiger Meldeadresse, da nach mehreren gescheiterten Festnahmeversuchen durch die Polizei an der gegenständlichen Wohnadresse davon auszugehen sei, dass die BF nicht an jener wohnhaft sei (AS 429).
- Einem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass am XXXX an der Meldeadresse der BF Nachschau gehalten, jedoch niemand angetroffen worden sei.
- Einem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass am römisch 40 an der Meldeadresse der BF Nachschau gehalten, jedoch niemand angetroffen worden sei. Am XXXX habe an der Adresse eine Person angetroffen werden können, welche angegeben habe, dass die BF seit einigen Tagen nicht mehr an dieser Adresse wohne. Bei einer Nachschau in dem „ehemalige Zimmer“ seien keine persönlichen Sachen der BF mehr ersichtlich gewesen. Es sei mitgeteilt worden, dass die BF mittlerweile bei ihrer Lebensgefährtin leben solle, Näheres sei jedoch unbekannt. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der Meldeadresse lediglich um eine Postadresse für die BF handle (AS 449). Bei einer erneuten Nachschau im Melderegister habe festgestellt werden können, dass die BF mittlerweile obdachlos gemeldet worden sei. Weitergehende Erhebungen bezüglich eines möglichen Aufenthaltsorts der BF seien negativ verlaufen (AS 450).Am römisch 40 habe an der Adresse eine Person angetroffen werden können, welche angegeben habe, dass die BF seit einigen Tagen nicht mehr an dieser Adresse wohne. Bei einer Nachschau in dem „ehemalige Zimmer“ seien keine persönlichen Sachen der BF mehr ersichtlich gewesen. Es sei mitgeteilt worden, dass die BF mittlerweile bei ihrer Lebensgefährtin leben solle, Näheres sei jedoch unbekannt. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der Meldeadresse lediglich um eine Postadresse für die BF handle (AS 449). Bei einer erneuten Nachschau im Melderegister habe festgestellt werden können, dass die BF mittlerweile obdachlos gemeldet worden sei. Weitergehende Erhebungen bezüglich eines möglichen Aufenthaltsorts der BF seien negativ verlaufen (AS 450).
- Mittels Ladungsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF für den XXXX geladen (AS 489ff).
- Mittels Ladungsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die BF für den römisch 40 geladen (AS 489ff).
- Den Kurzbriefen der XXXX an das BFA vom XXXX (AS 495, AS 497) und XXXX (AS 511, AS 513) ist zu entnehmen, dass das Zustellersuchen bzw. die Vollziehung des Festnahmeauftrages gegen die BF negativ verlaufen sei und es sich bei der Meldeadresse der BF um eine „Briefkastenadresse nach Obdachlosenmeldung bei XXXX “ handle.
- Den Kurzbriefen der römisch 40 an das BFA vom römisch 40 (AS 495, AS 497) und römisch 40 (AS 511, AS 513) ist zu entnehmen, dass das Zustellersuchen bzw. die Vollziehung des Festnahmeauftrages gegen die BF negativ verlaufen sei und es sich bei der Meldeadresse der BF um eine „Briefkastenadresse nach Obdachlosenmeldung bei römisch 40 “ handle. Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am XXXX sei unbeachtet geblieben. Während des Bereithaltezeitraums sei die Polizeiinspektion von der BF nicht kontaktiert worden und bestehe sohin weder Ortsanwesenheit, noch postalischer Kontakt zur BF.Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am römisch 40 sei unbeachtet geblieben. Während des Bereithaltezeitraums sei die Polizeiinspektion von der BF nicht kontaktiert worden und bestehe sohin weder Ortsanwesenheit, noch postalischer Kontakt zur BF. Der letzte Kontakt der BF zur Heimleitung habe am XXXX stattgefunden. Die Abmeldung werde seitens des Vereins eingeleitet.Der letzte Kontakt der BF zur Heimleitung habe am römisch 40 stattgefunden. Die Abmeldung werde seitens des Vereins eingeleitet.
- Einem Aktenvermerk der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF am XXXX in einer Dienststelle der Polizei einen Asylantrag stellen habe wollen. Eine Rücksprache mit dem BFA habe jedoch ergeben, dass die BF derzeit keinen Asylantrag stellen könne, da sie noch ein offenes Beschwerdeverfahren führe (AS 635).
- Einem Aktenvermerk der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF am römisch 40 in einer Dienststelle der Polizei einen Asylantrag stellen habe wollen. Eine Rücksprache mit dem BFA habe jedoch ergeben, dass die BF derzeit keinen Asylantrag stellen könne, da sie noch ein offenes Beschwerdeverfahren führe (AS 635).
- Das BFA teilte dem BVwG am XXXX per E-Mail mit, dass die Überstellungsfrist nach XXXX mit XXXX abgelaufen sei (AS 639).
- Das BFA teilte dem BVwG am römisch 40 per E-Mail mit, dass die Überstellungsfrist nach römisch 40 mit römisch 40 abgelaufen sei (AS 639).
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde der BF gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 653ff).
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde der BF gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 653ff). In den Feststellungen wurde ausgeführt, dass zwar grundsätzlich XXXX für die Führung des Asylverfahrens der BF zuständig gewesen sei. Die Überstellung der BF sei jedoch nicht innerhalb der nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO infolge Flüchtigkeit verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des XXXX , erfolgt (AS 655).In den Feststellungen wurde ausgeführt, dass zwar grundsätzlich römisch 40 für die Führung des Asylverfahrens der BF zuständig gewesen sei. Die Überstellung der BF sei jedoch nicht innerhalb der nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO infolge Flüchtigkeit verlängerten Frist, konkret bis zum Ablauf des römisch 40 , erfolgt (AS 655).
- Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde das Asylverfahren der BF nach § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Ausgeführt wurde, dass das Verfahren der BF wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht einzustellen sei, zumal der Aufenthaltsort der BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme der BF nicht erfolgen könne. Die BF habe nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Laut durchgeführter Auskunft aus dem ZMR sei die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (AS 689).
- Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurde das Asylverfahren der BF nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Ausgeführt wurde, dass das Verfahren der BF wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht einzustellen sei, zumal der Aufenthaltsort der BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme der BF nicht erfolgen könne. Die BF habe nach Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Laut durchgeführter Auskunft aus dem ZMR sei die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (AS 689).
- Am XXXX richtete das BFA einen Festnahmeauftrag XXXX gegen die BF an die XXXX (AS 693).
- Am römisch 40 richtete das BFA einen Festnahmeauftrag römisch 40 gegen die BF an die römisch 40 (AS 693).
- Einer im Akt einliegenden Vollmacht ist zu entnehmen, dass die BF seit XXXX von XXXX vertreten werde (AS 707).
- Einer im Akt einliegenden Vollmacht ist zu entnehmen, dass die BF seit römisch 40 von römisch 40 vertreten werde (AS 707).
- Am XXXX wurde die BF zum zweiten Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen (AS 713ff).
- Am römisch 40 wurde die BF zum zweiten Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen (AS 713ff). Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie XXXX heiße, am XXXX im Dorf XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie sei der XXXX Glaubensrichtung zugehörig (AS 717, AS 727).Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie römisch 40 heiße, am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie sei der römisch 40 Glaubensrichtung zugehörig (AS 717, AS 727). Im Kleinkindalter sei die BF nach „ XXXX “ gezogen, wo sie „ununterbrochen“ bzw. „die ganze Zeit“ bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei (AS 725). An dieser Anschrift in „ XXXX “ sei ein Grundstück mit zwei Häusern, welches im Eigentum ihrer Mutter stehe (AS 723). Im Kleinkindalter sei die BF nach „ römisch 40 “ gezogen, wo sie „ununterbrochen“ bzw. „die ganze Zeit“ bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei (AS 725). An dieser Anschrift in „ römisch 40 “ sei ein Grundstück mit zwei Häusern, welches im Eigentum ihrer Mutter stehe (AS 723). Im Herkunftsstaat habe die BF in XXXX XXXX Klassen lang bis zum Jahre XXXX die Schule besucht. Sie habe keine Ausbildung. Sie habe zwar damals studieren wollen, ihr Bruder XXXX habe ihr dies jedoch nicht erlaubt (AS 725). Im Herkunftsstaat habe die BF in römisch 40 römisch 40 Klassen lang bis zum Jahre römisch 40 die Schule besucht. Sie habe keine Ausbildung. Sie habe zwar damals studieren wollen, ihr Bruder römisch 40 habe ihr dies jedoch nicht erlaubt (AS 725). Die BF sei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat zu finanzieren (AS 727). Von XXXX bis XXXX habe sie in einer Kantine des XXXX im XXXX in der Russischen Föderation gearbeitet. Im XXXX habe sie entschieden nicht mehr weiter zu arbeiten. Sie habe einen Monat lang gewartet und dann sei ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden (AS 725, AS 727). Vor dieser Tätigkeit habe sie als Kassierin gearbeitet, sei Sekretärin in verschiedenen Organisationen gewesen, habe eine Zeit lang auch als Sekretärin bei der Polizei gearbeitet und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Sie habe jedoch keinen polizeilichen Rang, da sie keine Ausbildung absolviert hätte. Die BF sei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat zu finanzieren (AS 727). Von römisch 40 bis römisch 40 habe sie in einer Kantine des römisch 40 im römisch 40 in der Russischen Föderation gearbeitet. Im römisch 40 habe sie entschieden nicht mehr weiter zu arbeiten. Sie habe einen Monat lang gewartet und dann sei ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden (AS 725, AS 727). Vor dieser Tätigkeit habe sie als Kassierin gearbeitet, sei Sekretärin in verschiedenen Organisationen gewesen, habe eine Zeit lang auch als Sekretärin bei der Polizei gearbeitet und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Sie habe jedoch keinen polizeilichen Rang, da sie keine Ausbildung absolviert hätte. Die BF habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union (AS 719). Sie sei geschieden (AS 717). Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab die BF an, dass ihr Vater namens XXXX , geb. XXXX , glaublich am XXXX verstorben sei. Ihre Mutter namens XXXX , geb. XXXX , ihre Brüder namens XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX , und ihre Schwestern namens XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , seien in XXXX in „ XXXX “ wohnhaft. Ihre Schwester namens XXXX , geb. XXXX , sei verheiratet und in der Stadt XXXX in der XXXX .Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab die BF an, dass ihr Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 , glaublich am römisch 40 verstorben sei. Ihre Mutter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ihre Brüder namens römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihre Schwestern namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , seien in römisch 40 in „ römisch 40 “ wohnhaft. Ihre Schwester namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei verheiratet und in der Stadt römisch 40 in der römisch 40 . Ihre Brüder würden als Polizisten bei XXXX arbeiten. Ihr Bruder XXXX sei im Range eines Leutnants, ihr Bruder XXXX im Range eines Majors (AS 723). Ihre Schwestern seien berufstätig und ihre Mutter erhalte eine Rente (AS 721).Ihre Brüder würden als Polizisten bei römisch 40 arbeiten. Ihr Bruder römisch 40 sei im Range eines Leutnants, ihr Bruder römisch 40 im Range eines Majors (AS 723). Ihre Schwestern seien berufstätig und ihre Mutter erhalte eine Rente (AS 721). Die BF gab an, mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt zu stehen, da sie Angst habe. Ihr letzter Kontakt sei zu ihrer Schwester XXXX gewesen, mit welcher sie im XXXX telefoniert habe (AS 727). Die BF gab an, mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt zu stehen, da sie Angst habe. Ihr letzter Kontakt sei zu ihrer Schwester römisch 40 gewesen, mit welcher sie im römisch 40 telefoniert habe (AS 727). Die BF habe zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens strafbare Handlungen begangen und werde weder von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat gesucht, noch bestehe gegen ihre Person ein Haftbefehl. Auch habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme mit Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gehabt. Die BF sei weder politisch noch religiös im Herkunftsstaat tätig gewesen oder Mitglied einer Partei gewesen (AS 721). Die BF habe in XXXX aus Angst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am Flughafen in XXXX habe sie eine russischsprachige Frau kennengelernt, die in XXXX lebe. Die BF habe ihr ihre Geschichte erzählt, woraufhin sie Mitleid mit der BF gehabt und die BF bei sich aufgenommen hätte (AS 729).Die BF habe in römisch 40 aus Angst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am Flughafen in römisch 40 habe sie eine russischsprachige Frau kennengelernt, die in römisch 40 lebe. Die BF habe ihr ihre Geschichte erzählt, woraufhin sie Mitleid mit der BF gehabt und die BF bei sich aufgenommen hätte (AS 729). Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, dass sie sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde und auch regelmäßig Medikamente einnehme. Sie sei in Behandlung bei einem Psychotherapeuten und einem Psychiater. Sie sei auch beim Neurologen gewesen und würde bald einen Termin für eine weitere Behandlung bekommen. Außerdem habe sie auch eine ärztliche „Verschreibung“ für einen Röntgentermin (AS 717). Sie befinde sich seit XXXX bzw. seit Anfang XXXX beim Verein XXXX ua. auch in psychiatrischer Behandlung. Seit XXXX habe sie Probleme mit der Brust und habe diesbezüglich am XXXX eine Operation im XXXX in XXXX (AS 719). Ihr seien beide Brüste entfernt worden (AS 717). Sie nehme regelmäßig „ XXXX “ gegen die Schmerzen und „ XXXX “ als Beruhigungsmittel zum besseren Schlafen. Zudem nehme sie Antidepressiva ein, deren Namen ihr nicht erinnerlich sei (AS 719).Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, dass sie sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde und auch regelmäßig Medikamente einnehme. Sie sei in Behandlung bei einem Psychotherapeuten und einem Psychiater. Sie sei auch beim Neurologen gewesen und würde bald einen Termin für eine weitere Behandlung bekommen. Außerdem habe sie auch eine ärztliche „Verschreibung“ für einen Röntgentermin (AS 717). Sie befinde sich seit römisch 40 bzw. seit Anfang römisch 40 beim Verein römisch 40 ua. auch in psychiatrischer Behandlung. Seit römisch 40 habe sie Probleme mit der Brust und habe diesbezüglich am römisch 40 eine Operation im römisch 40 in römisch 40 (AS 719). Ihr seien beide Brüste entfernt worden (AS 717). Sie nehme regelmäßig „ römisch 40 “ gegen die Schmerzen und „ römisch 40 “ als Beruhigungsmittel zum besseren Schlafen. Zudem nehme sie Antidepressiva ein, deren Namen ihr nicht erinnerlich sei (AS 719). Befragt, weshalb sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, gab sie an, bei einer Freundin aufhältig zu sein, welche sie während ihrer medizinischen Behandlung unterstützt hätte. Sie sei beim XXXX angemeldet gewesen und hätte nicht gewusst, dass sie abgemeldet worden wäre (AS 721).Befragt, weshalb sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, gab sie an, bei einer Freundin aufhältig zu sein, welche sie während ihrer medizinischen Behandlung unterstützt hätte. Sie sei beim römisch 40 angemeldet gewesen und hätte nicht gewusst, dass sie abgemeldet worden wäre (AS 721). Im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass sie die niederschriftliche Einvernahme verschieben wolle, weil ihr unwohl sei (AS 727). Die Befragung wurde nicht fortgesetzt.
- Am XXXX erteilte die BF dem BFA ihre Zustimmung zur Einholung der bezüglich ihrer Person aufliegenden ärztlichen Befunde und entband die Ärzte von ihrer Schweigepflicht (AS 733).
- Am römisch 40 erteilte die BF dem BFA ihre Zustimmung zur Einholung der bezüglich ihrer Person aufliegenden ärztlichen Befunde und entband die Ärzte von ihrer Schweigepflicht (AS 733).
- Am XXXX übermittelte die BF dem BFA eine Vollmacht zum Verein XXXX (AS 735, AS 737). Angeführt wurde, dass die Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasse (AS 735).
- Am römisch 40 übermittelte die BF dem BFA eine Vollmacht zum Verein römisch 40 (AS 735, AS 737). Angeführt wurde, dass die Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasse (AS 735). Zudem wurden folgende medizinische Unterlagen übermittelt: - Ambulanzkarte des XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ (AS 739)- Ambulanzkarte des römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ (AS 739) - Ärztlicher Befundbericht von XXXX vom XXXX mit den Diagnosen „ XXXX “ sowie die Medikamente „ XXXX “ (AS 741)- Ärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 mit den Diagnosen „ römisch 40 “ sowie die Medikamente „ römisch 40 “ (AS 741) - XXXX des XXXX vom XXXX (AS 743) - römisch 40 des römisch 40 vom römisch 40 (AS 743) - Klinisch-psychologische Untersuchung von XXXX , Verein XXXX , vom XXXX mit der Beurteilung „ XXXX “ und der Empfehlung „ XXXX “ (AS 745-AS 747)- Klinisch-psychologische Untersuchung von römisch 40 , Verein römisch 40 , vom römisch 40 mit der Beurteilung „ römisch 40 “ und der Empfehlung „ römisch 40 “ (AS 745-AS 747) - Medikamentenplan von XXXX , vom XXXX mit den aufgelisteten Dauermedikamenten „ XXXX “. Zusätzlich seien handschriftlich XXXX und XXXX vermerkt worden (AS 749)- Medikamentenplan von römisch 40 , vom römisch 40 mit den aufgelisteten Dauermedikamenten „ römisch 40 “. Zusätzlich seien handschriftlich römisch 40 und römisch 40 vermerkt worden (AS 749) - Information des XXXX (undatiert) mit der Zuweisungsdiagnose „ XXXX l“, Untersuchung vom XXXX und mit dem angeführten Ergebnis „ XXXX “ (AS 751)- Information des römisch 40 (undatiert) mit der Zuweisungsdiagnose „ römisch 40 l“, Untersuchung vom römisch 40 und mit dem angeführten Ergebnis „ römisch 40 “ (AS 751) - Patientenbrief des XXXX vom XXXX , stationärer Aufenthalt vom XXXX bis zum XXXX mit der Diagnose bei Entlassung „ XXXX “, durchgeführte Maßnahmen „ XXXX , empfohlene Medikation XXXX , Zusammenfassung des Aufenthalts „ XXXX “ (AS 753) - Patientenbrief des römisch 40 vom römisch 40 , stationärer Aufenthalt vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit der Diagnose bei Entlassung „ römisch 40 “, durchgeführte Maßnahmen „ römisch 40 , empfohlene Medikation römisch 40 , Zusammenfassung des Aufenthalts „ römisch 40 “ (AS 753) - Ärztlicher Befundbericht von XXXX , vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie die Dauermedikation „ XXXX “. Die BF stehe in der Ordination von XXXX in Behandlung und bestehe aus der Sicht ihres Faches und nach Angaben der BF für die BF akute Lebensgefahr (AS 755). Auch wegen ihrer in der Vergangenheit erlittenen körperlichen Leiden ( XXXX ) stehe die BF unter einem hohen Leidensdruck und befürchte, dadurch von anderen Menschen missachtet und abgewertet zu werden. Aus fachärztlicher Sicht sei dringend indiziert, dass die BF in ihrer derzeitigen Wohnsituation verbleiben könne. Ansonsten drohe eine akute Verschlechterung des psychischen Zustandes mit der Gefahr akuter Suizidalität (AS 756).- Ärztlicher Befundbericht von römisch 40 , vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie die Dauermedikation „ römisch 40 “. Die BF stehe in der Ordination von römisch 40 in Behandlung und bestehe aus der Sicht ihres Faches und nach Angaben der BF für die BF akute Lebensgefahr (AS 755). Auch wegen ihrer in der Vergangenheit erlittenen körperlichen Leiden ( römisch 40 ) stehe die BF unter einem hohen Leidensdruck und befürchte, dadurch von anderen Menschen missachtet und abgewertet zu werden. Aus fachärztlicher Sicht sei dringend indiziert, dass die BF in ihrer derzeitigen Wohnsituation verbleiben könne. Ansonsten drohe eine akute Verschlechterung des psychischen Zustandes mit der Gefahr akuter Suizidalität (AS 756). - Spitalseinweisung im XXXX vom XXXX mit der Einweisungsdiagnose „ XXXX “ und dem weiteren Grund für Zuweisung „ XXXX “ (AS 757, AS 759)- Spitalseinweisung im römisch 40 vom römisch 40 mit der Einweisungsdiagnose „ römisch 40 “ und dem weiteren Grund für Zuweisung „ römisch 40 “ (AS 757, AS 759) - Arztbrief von XXXX , vom XXXX mit den Dauerdiagnosen „ XXXX “ sowie den Dauermedikamenten „ XXXX .“ (AS 761-AS 763)- Arztbrief von römisch 40 , vom römisch 40 mit den Dauerdiagnosen „ römisch 40 “ sowie den Dauermedikamenten „ römisch 40 .“ (AS 761-AS 763) - MR Zuweisung vom XXXX (AS 765)- MR Zuweisung vom römisch 40 (AS 765) - Überweisung von XXXX an das XXXX mit der Diagnose/Begründung: „ XXXX “ (AS 767)- Überweisung von römisch 40 an das römisch 40 mit der Diagnose/Begründung: „ römisch 40 “ (AS 767)
- Die BF wurde für den XXXX sowie in weiterer Folge für den XXXX zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen (AS 773, AS 863).
- Die BF wurde für den römisch 40 sowie in weiterer Folge für den römisch 40 zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen (AS 773, AS 863).
- Am XXXX wurde die BF zum dritten Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 793ff). Hierbei gab die BF zu den Gründen ihrer Asylantragsstellung Folgendes an (AS 797, AS 799):
- Am römisch 40 wurde die BF zum dritten Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 793ff). Hierbei gab die BF zu den Gründen ihrer Asylantragsstellung Folgendes an (AS 797, AS 799): „Ich bin hierher wegen meiner XXXX gekommen. Meine Brüder haben davon erfahren und wollten mich umbringen. Sie haben mich in einem Keller festgehalten. Am XXXX hat mir meine jüngere Schwester geholfen von dort zu flüchten. Meine Brüder haben davon erfahren, meine Freundin, ich meine, meine Partnerin, wurde von ihren Brüdern umgebracht. Das war sozusagen die letzte Bestätigung dafür, dass die Drohungen ernst gemeint waren und dass das die Wahrheit ist. Meine jüngere Schwester hat in Erfahrung gebracht, dass sich die Brüder versammeln um mich umzubringen. Meine Freundin hieß XXXX . Wir haben uns XXXX lang getroffen. Wir haben uns XXXX kennen gelernt. XXXX begannen wir dann uns zu treffen. Wir haben uns über eine Plattform namens „ XXXX “ kennen gelernt. Wir waren zuerst ganz normale Freundinnen und dann habe ich einmal bei ihr übernachtet und sie hat zugegeben, dass sie mir gegenüber Gefühle empfindet. Für mich war das damals verwunderlich. Ich hatte vorher keine XXXX . Ich habe zu dem Zeitpunkt gar nicht gewusst, dass ich Frauen gegenüber Gefühle empfinden kann. Wir waren dann weiterhin in Kontakt und unsere Beziehung entwickelte sich allmählich nach und nach. Wir konnten uns bei ihr treffen, wenn ihre Mutter nicht zu Hause war, sie hat nämlich bei ihrer Mutter gelebt. Oft konnten wir das nicht tun, nur dann wenn ihre Mutter nicht zu Hause war, aber wir haben uns auch auf der Straße getroffen, gingen spazieren oder gingen gemeinsam einkaufen. Ich weiß nicht wie meine Brüder davon erfahren haben. Für mich war das ein Schock. Damals hat man in XXXX eine regelrechte Jagd nach Personen mit XXXX veranstaltet. Vielleicht wurde irgendwer ergriffen und hat die Information über mich weitergegeben. Ich weiß es nicht. Wir hatten auch gemeinsame Freundinnen, mit denen wir auch in Kontakt standen. Damals ist eine Frau aus unserem Freundeskreis nach Europa ausgereist. Sie war schon älter, bekam Angst und ist dann weggefahren. Wir haben jedenfalls nicht damit gerechnet, dass das irgendwer weiß, wir haben das vor allen Leuten verheimlicht. In unserer Republik, ich meine für die XXXX ist die XXXX etwas Schreckliches, etwas was nicht annehmbar ist. Deswegen war unsere Beziehung sehr geheim. Wir haben das strikt geheim gehalten. Ich weiß nicht, wie meine Brüder davon erfahren haben. Ich konnte nicht einmal etwas sagen, nicht einmal ein Wort. Als meine jüngere Schwester erfahren hat, dass die Brüder eindeutig vorhaben mich umzubringen, sagte sie mir, dass meine Freundin erschossen wurde, ein Genickschuss. Deswegen hat mir meine Schwester geholfen von dort zu flüchten. In dieser Nacht, ich bin nach XXXX gefahren, ich wollte soweit wie möglich weg von dort. Dort habe ich bei einer alten Frau eine Wohnung gemietet solange ich dort war. Dort habe ich erfahren, dass es eine Firma gibt, wo man ein Visum bekommen kann. Ich habe dann eine Freundin die in XXXX lebt, angerufen. Sie heißt XXXX . Ich habe sie angerufen, habe ihr erzählt was passiert ist. Sie hat mir gesagt, dass ich hierher nach XXXX kommen soll, weil es hier keine Diskriminierung in Bezug auf XXXX gibt. Dann habe ich über eine Frau ein Visum beantragt. Binnen XXXX habe ich dann ein Visum für XXXX bekommen. Am XXXX war ich dann in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich legal mit Visum mit meinem eigenen Reisepass nach XXXX geflogen bin. Eine Freundin hat mir nämlich gesagt, dass es besser ist mit einem Visum zu kommen. Am Flughafen XXXX habe ich eine russisch sprechende Frau kennen gelernt. Ich habe mich überhaupt nicht ausgekannt, wusste dort nicht wohin ich gehen soll. Ich wollte sie um eine Zigarette bitten und ging auf sie zu. Ich wusste nämlich nicht wie ich dort Zigaretten kaufen kann. Wir kamen ins Gespräch, weil wir beide russisch sprachen. Ich habe ihr meine Geschichte erzählt, habe Hilfe gebraucht, ich spreche ja keine Fremdsprachen. Sie hat mich zu sich eingeladen. Ich habe bei ihr XXXX lang gelebt, sie hat dort mit ihrer Mutter gelebt. Sie hieß XXXX und ihre Mutter hieß XXXX , Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern. Von dort habe ich meine jüngere Schwester angerufen, weil ich mir so große Sorgen gemacht habe, auch um sie. Sie sagte, dass meine Brüder erfahren haben, dass ich ein Visum nach XXXX bekommen habe. Dann bin ich hierhergekommen. Ich wusste nicht, wohin ich noch gehen kann. Ich war in einem sehr schlechten Zustand. Ich stand unter starkem Stress und war depressiv. Ich wusste nicht was ich machen soll. Ich bin dann mit einem Auto gekommen, XXXX hat mit irgendwem eine Vereinbarung getroffen. Es gibt eine Seite für Mitfahrgelegenheit ich glaube die Seite heißt „ XXXX “. Sie hat mit einem Mann dann die Vereinbarung getroffen, dass er mich um XXXX nach XXXX bringt. Am XXXX war ich schon in XXXX . Ich und meine Freundin XXXX wussten nicht was wir tun sollten. Sie lebte in einer Pension und hat den Berater in der Pension meine Geschichte erzählt und er hat mir empfohlen mich an XXXX zu wenden. Wir haben uns dort hingewandt.“ „Ich bin hierher wegen meiner römisch 40 gekommen. Meine Brüder haben davon erfahren und wollten mich umbringen. Sie haben mich in einem Keller festgehalten. Am römisch 40 hat mir meine jüngere Schwester geholfen von dort zu flüchten. Meine Brüder haben davon erfahren, meine Freundin, ich meine, meine Partnerin, wurde von ihren Brüdern umgebracht. Das war sozusagen die letzte Bestätigung dafür, dass die Drohungen ernst gemeint waren und dass das die Wahrheit ist. Meine jüngere Schwester hat in Erfahrung gebracht, dass sich die Brüder versammeln um mich umzubringen. Meine Freundin hieß römisch 40 . Wir haben uns römisch 40 lang getroffen. Wir haben uns römisch 40 kennen gelernt. römisch 40 begannen wir dann uns zu treffen. Wir haben uns über eine Plattform namens „ römisch 40 “ kennen gelernt. Wir waren zuerst ganz normale Freundinnen und dann habe ich einmal bei ihr übernachtet und sie hat zugegeben, dass sie mir gegenüber Gefühle empfindet. Für mich war das damals verwunderlich. Ich hatte vorher keine römisch 40 . Ich habe zu dem Zeitpunkt gar nicht gewusst, dass ich Frauen gegenüber Gefühle empfinden kann. Wir waren dann weiterhin in Kontakt und unsere Beziehung entwickelte sich allmählich nach und nach. Wir konnten uns bei ihr treffen, wenn ihre Mutter nicht zu Hause war, sie hat nämlich bei ihrer Mutter gelebt. Oft konnten wir das nicht tun, nur dann wenn ihre Mutter nicht zu Hause war, aber wir haben uns auch auf der Straße getroffen, gingen spazieren oder gingen gemeinsam einkaufen. Ich weiß nicht wie meine Brüder davon erfahren haben. Für mich war das ein Schock. Damals hat man in römisch 40 eine regelrechte Jagd nach Personen mit römisch 40 veranstaltet. Vielleicht wurde irgendwer ergriffen und hat die Information über mich weitergegeben. Ich weiß es nicht. Wir hatten auch gemeinsame Freundinnen, mit denen wir auch in Kontakt standen. Damals ist eine Frau aus unserem Freundeskreis nach Europa ausgereist. Sie war schon älter, bekam Angst und ist dann weggefahren. Wir haben jedenfalls nicht damit gerechnet, dass das irgendwer weiß, wir haben das vor allen Leuten verheimlicht. In unserer Republik, ich meine für die römisch 40 ist die römisch 40 etwas Schreckliches, etwas was nicht annehmbar ist. Deswegen war unsere Beziehung sehr geheim. Wir haben das strikt geheim gehalten. Ich weiß nicht, wie meine Brüder davon erfahren haben. Ich konnte nicht einmal etwas sagen, nicht einmal ein Wort. Als meine jüngere Schwester erfahren hat, dass die Brüder eindeutig vorhaben mich umzubringen, sagte sie mir, dass meine Freundin erschossen wurde, ein Genickschuss. Deswegen hat mir meine Schwester geholfen von dort zu flüchten. In dieser Nacht, ich bin nach römisch 40 gefahren, ich wollte soweit wie möglich weg von dort. Dort habe ich bei einer alten Frau eine Wohnung gemietet solange ich dort war. Dort habe ich erfahren, dass es eine Firma gibt, wo man ein Visum bekommen kann. Ich habe dann eine Freundin die in römisch 40 lebt, angerufen. Sie heißt römisch 40 . Ich habe sie angerufen, habe ihr erzählt was passiert ist. Sie hat mir gesagt, dass ich hierher nach römisch 40 kommen soll, weil es hier keine Diskriminierung in Bezug auf römisch 40 gibt. Dann habe ich über eine Frau ein Visum beantragt. Binnen römisch 40 habe ich dann ein Visum für römisch 40 bekommen. Am römisch 40 war ich dann in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich legal mit Visum mit meinem eigenen Reisepass nach römisch 40 geflogen bin. Eine Freundin hat mir nämlich gesagt, dass es besser ist mit einem Visum zu kommen. Am Flughafen römisch 40 habe ich eine russisch sprechende Frau kennen gelernt. Ich habe mich überhaupt nicht ausgekannt, wusste dort nicht wohin ich gehen soll. Ich wollte sie um eine Zigarette bitten und ging auf sie zu. Ich wusste nämlich nicht wie ich dort Zigaretten kaufen kann. Wir kamen ins Gespräch, weil wir beide russisch sprachen. Ich habe ihr meine Geschichte erzählt, habe Hilfe gebraucht, ich spreche ja keine Fremdsprachen. Sie hat mich zu sich eingeladen. Ich habe bei ihr römisch 40 lang gelebt, sie hat dort mit ihrer Mutter gelebt. Sie hieß römisch 40 und ihre Mutter hieß römisch 40 , Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern. Von dort habe ich meine jüngere Schwester angerufen, weil ich mir so große Sorgen gemacht habe, auch um sie. Sie sagte, dass meine Brüder erfahren haben, dass ich ein Visum nach römisch 40 bekommen habe. Dann bin ich hierhergekommen. Ich wusste nicht, wohin ich noch gehen kann. Ich war in einem sehr schlechten Zustand. Ich stand unter starkem Stress und war depressiv. Ich wusste nicht was ich machen soll. Ich bin dann mit einem Auto gekommen, römisch 40 hat mit irgendwem eine Vereinbarung getroffen. Es gibt eine Seite für Mitfahrgelegenheit ich glaube die Seite heißt „ römisch 40 “. Sie hat mit einem Mann dann die Vereinbarung getroffen, dass er mich um römisch 40 nach römisch 40 bringt. Am römisch 40 war ich schon in römisch 40 . Ich und meine Freundin römisch 40 wussten nicht was wir tun sollten. Sie lebte in einer Pension und hat den Berater in der Pension meine Geschichte erzählt und er hat mir empfohlen mich an römisch 40 zu wenden. Wir haben uns dort hingewandt.“ Näher befragt erläuterte die BF, dass es sich bei der Plattform XXXX um eine Internetseite handle, über welche man „Klassenkameraden, Verwandte oder Freunde“ finden könne (AS 801).Näher befragt erläuterte die BF, dass es sich bei der Plattform römisch 40 um eine Internetseite handle, über welche man „Klassenkameraden, Verwandte oder Freunde“ finden könne (AS 801). Aufgefordert konkrete Angaben zur Person ihrer Freundin XXXX sowie deren familiäres Umfeld zu schildern, gab die BF an, dass diese am XXXX geboren sei (AS 803). XXXX habe XXXX lang eine Grundschule besucht und keine höhere Ausbildung abgeschlossen. Die BF wisse nicht, wo XXXX konkret zur Schule gegangen sei (AS 801).Aufgefordert konkrete Angaben zur Person ihrer Freundin römisch 40 sowie deren familiäres Umfeld zu schildern, gab die BF an, dass diese am römisch 40 geboren sei (AS 803). römisch 40 habe römisch 40 lang eine Grundschule besucht und keine höhere Ausbildung abgeschlossen. Die BF wisse nicht, wo römisch 40 konkret zur Schule gegangen sei (AS 801). XXXX habe bei ihrer Mutter namens „ XXXX “ gelebt, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe keine leiblichen Geschwister gehabt, nur Cousins und Cousinen väterlicherseits. Über die Verwandten von XXXX wisse die BF nicht mehr, weil diese in einem Dorf gelebt hätten. römisch 40 habe bei ihrer Mutter namens „ römisch 40 “ gelebt, ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe keine leiblichen Geschwister gehabt, nur Cousins und Cousinen väterlicherseits. Über die Verwandten von römisch 40 wisse die BF nicht mehr, weil diese in einem Dorf gelebt hätten. XXXX habe in der Stadt XXXX , im XXXX , an der XXXX gewohnt, an die Hausnummer könne sich die BF jedoch nicht mehr erinnern. Weiters schilderte die BF, dass diese nicht gearbeitet, sondern ihrer Mutter im Verkauf geholfen hätte, welche im Gold und Brillantenhandel tätig gewesen wäre (AS 801, AS 803). römisch 40 habe in der Stadt römisch 40 , im römisch 40 , an der römisch 40 gewohnt, an die Hausnummer könne sich die BF jedoch nicht mehr erinnern. Weiters schilderte die BF, dass diese nicht gearbeitet, sondern ihrer Mutter im Verkauf geholfen hätte, welche im Gold und Brillantenhandel tätig gewesen wäre (AS 801, AS 803). XXXX und die BF seien ein Paar gewesen, hätten sich jedoch nicht oft sehen können. Deswegen seien sie meist telefonisch in Kontakt gestanden. XXXX habe es nur kommen können, wenn die Mutter ihrer Partnerin nicht da gewesen sei, da sie sich bei dieser zu Hause getroffen hätten (AS 803). Die BF habe über ihre Partnerin auch Freundschaften zu anderen XXXX geschlossen (AS 805). römisch 40 und die BF seien ein Paar gewesen, hätten sich jedoch nicht oft sehen können. Deswegen seien sie meist telefonisch in Kontakt gestanden. römisch 40 habe es nur kommen können, wenn die Mutter ihrer Partnerin nicht da gewesen sei, da sie sich bei dieser zu Hause getroffen hätten (AS 803). Die BF habe über ihre Partnerin auch Freundschaften zu anderen römisch 40 geschlossen (AS 805). XXXX sei glaublich „vom XXXX im XXXX “ getötet worden. Die BF wisse es nicht genau, weil sie unter großem Stress stehe und immer wieder Sachen vergesse (AS 803). Die Schwester der BF habe von ihren Brüdern erfahren, dass „ihre Cousins XXXX durch einen Genickschuss umgebracht“ hätten. Zum Begräbnis von XXXX habe die BF nicht gehen können und wisse auch nicht, auf welchem Friedhof bzw. wann diese beerdigt worden wäre. römisch 40 sei glaublich „vom römisch 40 im römisch 40 “ getötet worden. Die BF wisse es nicht genau, weil sie unter großem Stress stehe und immer wieder Sachen vergesse (AS 803). Die Schwester der BF habe von ihren Brüdern erfahren, dass „ihre Cousins römisch 40 durch einen Genickschuss umgebracht“ hätten. Zum Begräbnis von römisch 40 habe die BF nicht gehen können und wisse auch nicht, auf welchem Friedhof bzw. wann diese beerdigt worden wäre. Die Verwandten der BF würden wissen, dass XXXX die Partnerin der BF sei sowie dass die BF XXXX sei (AS 803). Die Schwester habe der BF auch erzählt, dass ihre Brüder der BF vorhätten, die BF zu töten.Die Verwandten der BF würden wissen, dass römisch 40 die Partnerin der BF sei sowie dass die BF römisch 40 sei (AS 803). Die Schwester habe der BF auch erzählt, dass ihre Brüder der BF vorhätten, die BF zu töten. Die Brüder hätten die BF am XXXX in den Keller gebracht und sie geschlagen. Hierzu befragt schilderte die BF weiters (AS 805, AS 807): „Meine Schwester XXXX hat mir gesagt, dass sie von meiner XXXX Bescheid wissen. Die Brüder selbst haben mir nichts gesagt, (sondern) haben mich nur geschlagen. Am XXXX , als sie tatsächlich erfahren haben, dass XXXX meine XXXX war, haben sie endgültig entschieden mich umzubringen, weil sie davon überzeugt waren.“.Die Brüder hätten die BF am römisch 40 in den Keller gebracht und sie geschlagen. Hierzu befragt schilderte die BF weiters (AS 805, AS 807): „Meine Schwester römisch 40 hat mir gesagt, dass sie von meiner römisch 40 Bescheid wissen. Die Brüder selbst haben mir nichts gesagt, (sondern) haben mich nur geschlagen. Am römisch 40 , als sie tatsächlich erfahren haben, dass römisch 40 meine römisch 40 war, haben sie endgültig entschieden mich umzubringen, weil sie davon überzeugt waren.“. Zu den Details ihre Festhaltung im Keller durch ihre Brüder gab die BF weiters Folgendes an (AS 807): „Das war bei uns zu Hause in XXXX , es war im Elternhaus. Im Keller unseres Hauses. Dort wurde ich festgehalten und zusammengeschlagen. Das waren zwei Brüder von mir XXXX und XXXX . Sie haben niemanden sonst dorthin kommen lassen, weder meine Mutter noch meine Schwester. Sie sind gemeinsam mit mir im Keller geblieben, haben die Türe versperrt und mich dort geschlagen. Sie haben mit mir geschrien wie ich das nur machen konnte. Ich verstand zuerst gar nicht worum es geht. Ich fragte sie was sie meinen. Dann haben sie mich im Keller gelassen, eingesperrt und sie selbst haben dann den Keller verlassen. Am XXXX war es auch so. Sie haben mich wieder zusammengeschlagen, es war genauso. Am XXXX kamen sie nicht, ich war alleine da. Ich glaube, dass sie sich noch endgültig überzeugen wollten und irgendwohin gefahren sind. Ich selber stand unter Schock. Am XXXX in der Nacht hat mich meine Schwester gerettet. Sie wollte nicht, dass man mich umbringt.“ Zu den Details ihre Festhaltung im Keller durch ihre Brüder gab die BF weiters Folgendes an (AS 807): „Das war bei uns zu Hause in römisch 40 , es war im Elternhaus. Im Keller unseres Hauses. Dort wurde ich festgehalten und zusammengeschlagen. Das waren zwei Brüder von mir römisch 40 und römisch 40 . Sie haben niemanden sonst dorthin kommen lassen, weder meine Mutter noch meine Schwester. Sie sind gemeinsam mit mir im Keller geblieben, haben die Türe versperrt und mich dort geschlagen. Sie haben mit mir geschrien wie ich das nur machen konnte. Ich verstand zuerst gar nicht worum es geht. Ich fragte sie was sie meinen. Dann haben sie mich im Keller gelassen, eingesperrt und sie selbst haben dann den Keller verlassen. Am römisch 40 war es auch so. Sie haben mich wieder zusammengeschlagen, es war genauso. Am römisch 40 kamen sie nicht, ich war alleine da. Ich glaube, dass sie sich noch endgültig überzeugen wollten und irgendwohin gefahren sind. Ich selber stand unter Schock. Am römisch 40 in der Nacht hat mich meine Schwester gerettet. Sie wollte nicht, dass man mich umbringt.“ Zu ihrer Befreiung aus dem Keller schilderte die BF (AS 807): „Das war in der Nacht in der sie umgebracht wurde, ich weiß nicht ob das am XXXX gewesen ist. Das war in der Nacht, ca. Mitternacht, gegen XXXX . Sie kam zu mir, sie hatte schon eine Tasche und einen Rucksack vorbereitet. Dort waren meine Dokumente, meine Sachen, das Geld. Sie hat das alles in den Rucksack gegeben. Nein, ich korrigiere mich, es war nur ein Rucksack, keine Tasche. Sie sagte mir, wenn du jetzt nicht flüchtest, dich nicht versteckst, werde ich umgebracht. Sie hat mir gesagt, dass XXXX mit einem Genickschuss umgebracht wurde und ich jetzt sicher auch umgebracht werde. So bin ich vo dort weggegangen. Wir haben in der Nähe von der Straße gelebt und von dort bin ich mit einem Taxi weg gefahren Es war in der gleichen Nacht, ca. XXXX tagsüber, war ich mit dem Taxi dann in XXXX . Der Taxifahrer brachte mich zum Bahnhof. Dort stehen Leute, die ihre Wohnungen bzw. Zimmer vermieten. Ich habe von einer älteren Dame ein Zimmer gemietet. Das Zimmer hat XXXX gekostet. Ich wusste nicht wie lange ich dort bleibe. Über sie habe ich eine andere Frau kennen gelernt und habe sie gefragt, wie man ein Visum bekommen kann und sie hat mich auch mit einer anderen Frau bekannt gemacht, die für mich die Dokumente vorbereitet hat und das Visum hat XXXX gekostet.“ Zu ihrer Befreiung aus dem Keller schilderte die BF (AS 807): „Das war in der Nacht in der sie umgebracht wurde, ich weiß nicht ob das am römisch 40 gewesen ist. Das war in der Nacht, ca. Mitternacht, gegen römisch 40 . Sie kam zu mir, sie hatte schon eine Tasche und einen Rucksack vorbereitet. Dort waren meine Dokumente, meine Sachen, das Geld. Sie hat das alles in den Rucksack gegeben. Nein, ich korrigiere mich, es war nur ein Rucksack, keine Tasche. Sie sagte mir, wenn du jetzt nicht flüchtest, dich nicht versteckst, werde ich umgebracht. Sie hat mir gesagt, dass römisch 40 mit einem Genickschuss umgebracht wurde und ich jetzt sicher auch umgebracht werde. So bin ich vo dort weggegangen. Wir haben in der Nähe von der Straße gelebt und von dort bin ich mit einem Taxi weg gefahren Es war in der gleichen Nacht, ca. römisch 40 tagsüber, war ich mit dem Taxi dann in römisch 40 . Der Taxifahrer brachte mich zum Bahnhof. Dort stehen Leute, die ihre Wohnungen bzw. Zimmer vermieten. Ich habe von einer älteren Dame ein Zimmer gemietet. Das Zimmer hat römisch 40 gekostet. Ich wusste nicht wie lange ich dort bleibe. Über sie habe ich eine andere Frau kennen gelernt und habe sie gefragt, wie man ein Visum bekommen kann und sie hat mich auch mit einer anderen Frau bekannt gemacht, die für mich die Dokumente vorbereitet hat und das Visum hat römisch 40 gekostet.“ Die BF könne sich an den Namen, die konkrete Anschrift der Vermieterin der Unterkunft in XXXX , sowie den Zeitraum, in dem sie sich dort aufgehalten habe, nicht erinnern. Sie sei bis ca. XXXX in XXXX geblieben. Länger hätte sie ebendort nicht bleiben können, da es „in der Nähe der Russischen Föderation“ sei.Die BF könne sich an den Namen, die konkrete Anschrift der Vermieterin der Unterkunft in römisch 40 , sowie den Zeitraum, in dem sie sich dort aufgehalten habe, nicht erinnern. Sie sei bis ca. römisch 40 in römisch 40 geblieben. Länger hätte sie ebendort nicht bleiben können, da es „in der Nähe der Russischen Föderation“ sei. Als sie das Visum beantragt habe, hätte ihr „die Frau“ XXXX empfohlen, sowie gesagt, dass es Flugtickets von XXXX nach XXXX und von dort nach XXXX gebe.Als sie das Visum beantragt habe, hätte ihr „die Frau“ römisch 40 empfohlen, sowie gesagt, dass es Flugtickets von römisch 40 nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 gebe. Ihre Brüder hätten erfahren, dass sie ein Visum erhalten habe. XXXX hätte ihre Schwester sie fernmündlich darüber informiert. Auch hätte diese ihr mitgeteilt, dass ihre Brüder sie in XXXX finden könnten (AS 809), weshalb die BF nach Österreich gereist sei (AS 811).Ihre Brüder hätten erfahren, dass sie ein Visum erhalten habe. römisch 40 hätte ihre Schwester sie fernmündlich darüber informiert. Auch hätte diese ihr mitgeteilt, dass ihre Brüder sie in römisch 40 finden könnten (AS 809), weshalb die BF nach Österreich gereist sei (AS 811). In XXXX habe die BF keinen Asylantrag gestellt oder um Schutz und Hilfe angesucht, weil sie „außer sich gewesen und unter großem Stress gestanden“ wäre. Sie habe dort auch nicht um Asyl ansuchen wollen, weil sie dort niemanden kenne, im Bundesgebiet jedoch eine Freundin habe. Frauen und Männer mit XXXX aus ihrer Republik würden außerdem in Europa gefunden und getötet werden (AS 811).In römisch 40 habe die BF keinen Asylantrag gestellt oder um Schutz und Hilfe angesucht, weil sie „außer sich gewesen und unter großem Stress gestanden“ wäre. Sie habe dort auch nicht um Asyl ansuchen wollen, weil sie dort niemanden kenne, im Bundesgebiet jedoch eine Freundin habe. Frauen und Männer mit römisch 40 aus ihrer Republik würden außerdem in Europa gefunden und getötet werden (AS 811). Hinsichtlich ihres Entziehens vom Verfahren und Untertauchens gab die BF an, in Österreich gewesen zu sein und bei Bekannten und verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen gelebt zu haben und dort auch „angemeldet“ gewesen zu sein. Sie habe auch Hilfe von XXXX erhalten (AS 811).Hinsichtlich ihres Entziehens vom Verfahren und Untertauchens gab die BF an, in Österreich gewesen zu sein und bei Bekannten und verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen gelebt zu haben und dort auch „angemeldet“ gewesen zu sein. Sie habe auch Hilfe von römisch 40 erhalten (AS 811). Befragt zu ihrem Alltag im Bundesgebiet, gab die BF an, dass sie zu Hause sitze, lese und sich „Sachen im Internet“ anschaue (AS 811). Neben den Sprachen XXXX und Russisch spreche sie auch etwas Deutsch (AS 813). Sie habe Deutschkurse besucht, aber noch keinen abgeschlossen. Als sie sich „versteckt gehalten“ habe, hätte sie Kurse „bei XXXX “ besucht (AS 811). Ferner gab sie an, dass sie Bekannt- und Freundschaften zu XXXX , einer Somalierin namens XXXX und einer Russin namens XXXX geschlossen habe. Außerdem gehe sie oft zu XXXX , um dort „mit den Mädels“ zu sitzen, zu plaudern und Kaffee zu trinken.Befragt zu ihrem Alltag im Bundesgebiet, gab die BF an, dass sie zu Hause sitze, lese und sich „Sachen im Internet“ anschaue (AS 811). Neben den Sprachen römisch 40 und Russisch spreche sie auch etwas Deutsch (AS 813). Sie habe Deutschkurse besucht, aber noch keinen abgeschlossen. Als sie sich „versteckt gehalten“ habe, hätte sie Kurse „bei römisch 40 “ besucht (AS 811). Ferner gab sie an, dass sie Bekannt- und Freundschaften zu römisch 40 , einer Somalierin namens römisch 40 und einer Russin namens römisch 40 geschlossen habe. Außerdem gehe sie oft zu römisch 40 , um dort „mit den Mädels“ zu sitzen, zu plaudern und Kaffee zu trinken. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie in keiner Lebensgemeinschaft (AS 813). 41.
- Die BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor: - Arztbrief von XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie mit folgenden Ausführungen zur Therapie „ XXXX “ (AS 837, AS 839) - Arztbrief von römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie mit folgenden Ausführungen zur Therapie „ römisch 40 “ (AS 837, AS 839) - Befundbericht von XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie der Therapie „ XXXX “ (AS 843, AS 845) - Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie der Therapie „ römisch 40 “ (AS 843, AS 845) - Behandlungsbestätigung von XXXX , vom XXXX mit den psychiatrischen Diagnosen „ XXXX “ (AS 847)- Behandlungsbestätigung von römisch 40 , vom römisch 40 mit den psychiatrischen Diagnosen „ römisch 40 “ (AS 847) - Entlassungsbrief Pflege – Kurzinfo des XXXX vom XXXX (AS 849)- Entlassungsbrief Pflege – Kurzinfo des römisch 40 vom römisch 40 (AS 849) - Patientenbrief des XXXX vom XXXX mit der Diagnose bei Entlassung „ XXXX und der empfohlenen Medikation „ XXXX “ (AS 851)- Patientenbrief des römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose bei Entlassung „ römisch 40 und der empfohlenen Medikation „ römisch 40 “ (AS 851) - Bericht von XXXX des XXXX (undatiert), Untersuchung vom XXXX , mit der Zuweisungsdiagnose „ XXXX “ und dem Ergebnis „ XXXX “ (AS 853)- Bericht von römisch 40 des römisch 40 (undatiert), Untersuchung vom römisch 40 , mit der Zuweisungsdiagnose „ römisch 40 “ und dem Ergebnis „ römisch 40 “ (AS 853) - Arztbrief von XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie folgenden Ausführungen zur Therapie „ XXXX “ (AS 855)- Arztbrief von römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie folgenden Ausführungen zur Therapie „ römisch 40 “ (AS 855) - Stellungnahme von XXXX vom XXXX , laut welcher diese die BF seit XXXX kenne. Sie hätten sich in XXXX in XXXX kennengelernt, wo beide gelebt hätten und in regulärem Kontakt gestanden seien. Am XXXX sei XXXX zur Geburtstagsfeier der BF eingeladen gewesen, wo sie gesehen habe, wie die BF XXXX geküsst habe. Nachdem XXXX die BF XXXX auf ihre XXXX angesprochen habe, habe diese ihr ihre Gefühle für XXXX gestanden. Seitdem XXXX im XXXX nach XXXX gezogen sei, hätten die BF und sie bis XXXX regelmäßig telefoniert. In diesen Gesprächen habe die BF erwähnt, dass sie noch mit XXXX in Kontakt gewesen sei. XXXX habe die BF sie aus XXXX angerufen und ihr erzählt, dass XXXX ermordet worden sei, dass die Brüder sie im Keller eingesperrt und geprügelt hätten. Die BF habe gesagt, dass sie nach XXXX gehen wolle. XXXX habe gemeint, sie könne nach XXXX kommen (AS 857).- Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 , laut welcher diese die BF seit römisch 40 kenne. Sie hätten sich in römisch 40 in römisch 40 kennengelernt, wo beide gelebt hätten und in regulärem Kontakt gestanden seien. Am römisch 40 sei römisch 40 zur Geburtstagsfeier der BF eingeladen gewesen, wo sie gesehen habe, wie die BF römisch 40 geküsst habe. Nachdem römisch 40 die BF römisch 40 auf ihre römisch 40 angesprochen habe, habe diese ihr ihre Gefühle für römisch 40 gestanden. Seitdem römisch 40 im römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei, hätten die BF und sie bis römisch 40 regelmäßig telefoniert. In diesen Gesprächen habe die BF erwähnt, dass sie noch mit römisch 40 in Kontakt gewesen sei. römisch 40 habe die BF sie aus römisch 40 angerufen und ihr erzählt, dass römisch 40 ermordet worden sei, dass die Brüder sie im Keller eingesperrt und geprügelt hätten. Die BF habe gesagt, dass sie nach römisch 40 gehen wolle. römisch 40 habe gemeint, sie könne nach römisch 40 kommen (AS 857). - Karte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“, XXXX , von XXXX (AS 859)- Karte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“, römisch 40 , von römisch 40 (AS 859) - Stellungnahme von XXXX zur sexuellen Orientierung der BF vom XXXX (AS 861)- Stellungnahme von römisch 40 zur sexuellen Orientierung der BF vom römisch 40 (AS 861)
- Das BFA übermittelte der BF mit Schriftsatz vom XXXX das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ihres Herkunftsstaates und gewährte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für eine Stellungnahme (AS 865).
- Das BFA übermittelte der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ihres Herkunftsstaates und gewährte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für eine Stellungnahme (AS 865).
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die BF vom BFA aufgefordert, Fragen zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat, ihren Integrationsbemühungen im Bundesgebiet und ihrer gesundheitlichen Situation zu beantworten. Als Anlage wurden der BF Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer einwöchigen Frist ab Zustellung dieser Verständigung übermittelt (AS 867ff).
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde die BF vom BFA aufgefordert, Fragen zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat, ihren Integrationsbemühungen im Bundesgebiet und ihrer gesundheitlichen Situation zu beantworten. Als Anlage wurden der BF Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer einwöchigen Frist ab Zustellung dieser Verständigung übermittelt (AS 867ff). 43.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Rechtsvertretung der BF eine Verlängerung der Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum XXXX (AS 873). Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem Antrag zur Fristverlängerung stattgegeben (AS 875).43.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Rechtsvertretung der BF eine Verlängerung der Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum römisch 40 (AS 873). Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem Antrag zur Fristverlängerung stattgegeben (AS 875). 43.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab die BF, damals vertreten durch XXXX , eine Stellungnahme betreffend das Parteiengehör des BFA vom XXXX ab (AS 877ff). 43.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab die BF, damals vertreten durch römisch 40 , eine Stellungnahme betreffend das Parteiengehör des BFA vom römisch 40 ab (AS 877ff). Darin gab sie zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass ihre Mutter namens XXXX , zwei Brüder namens XXXX und XXXX und ihre drei Schwestern namens XXXX , XXXX sowie XXXX im Herkunftsstaat leben würden. Der Vater, der Onkel sowie die Tante der BF seien bereits verstorben. Ihre Mutter beziehe eine Rente. Bis auf XXXX wären die weiteren Familienangehörigen berufstätig. Die beiden Brüder der BF würden Polizeidienst leisten. Ihre Schwester XXXX arbeite in der Stadtverwaltung. Ihre Schwester XXXX sei als Nageldesignerin beschäftigt. Ferner gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Flucht jeglichen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation abgebrochen habe (AS 878).Darin gab sie zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass ihre Mutter namens römisch 40 , zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 und ihre drei Schwestern namens römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Herkunftsstaat leben würden. Der Vater, der Onkel sowie die Tante der BF seien bereits verstorben. Ihre Mutter beziehe eine Rente. Bis auf römisch 40 wären die weiteren Familienangehörigen berufstätig. Die beiden Brüder der BF würden Polizeidienst leisten. Ihre Schwester römisch 40 arbeite in der Stadtverwaltung. Ihre Schwester römisch 40 sei als Nageldesignerin beschäftigt. Ferner gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Flucht jeglichen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation abgebrochen habe (AS 878). Die BF gab weiters an, dass sie aktuell in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Ihre gesundheitlichen Probleme sowie ihre Furcht vor Verfolgung in Verbindung mit der Unsicherheit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus würden die BF darin behindern, neue Partnerschaften einzugehen (AS 879). Die BF führte weiters aus, dass ihre wichtigste Bezugsperson in Österreich XXXX sei. Die beiden würden sich schon seit XXXX kennen und ihre Freundschaft habe in der Russischen Föderation begonnen. XXXX lebe seit XXXX in Österreich. Gemeinsam mit ihrer Schwester namens XXXX helfe sie der BF sich in Österreich zurecht zu finden und die gesundheitlichen Beschwerden zu überstehen. Die BF pflege zudem intensiven Kontakt mit ihrer Mitbewohnerin XXXX sowie deren Lebenspartnerin XXXX . Durch die Inanspruchnahme der Sozial- und Rechtsberatung des Vereins XXXX sowie durch die Teilnahme an Aktivitäten der XXXX habe die BF ebenfalls einen kleinen Bekanntenkreis in der österreichischen XXXX aufgebaut. XXXX helfe der BF zudem von Zeit zu Zeit mit unregelmäßigen Kleinbeträgen im Ausmaß von XXXX aus (AS 879). Die BF führte weiters aus, dass ihre wichtigste Bezugsperson in Österreich römisch 40 sei. Die beiden würden sich schon seit römisch 40 kennen und ihre Freundschaft habe in der Russischen Föderation begonnen. römisch 40 lebe seit römisch 40 in Österreich. Gemeinsam mit ihrer Schwester namens römisch 40 helfe sie der BF sich in Österreich zurecht zu finden und die gesundheitlichen Beschwerden zu überstehen. Die BF pflege zudem intensiven Kontakt mit ihrer Mitbewohnerin römisch 40 sowie deren Lebenspartnerin römisch 40 . Durch die Inanspruchnahme der Sozial- und Rechtsberatung des Vereins römisch 40 sowie durch die Teilnahme an Aktivitäten der römisch 40 habe die BF ebenfalls einen kleinen Bekanntenkreis in der österreichischen römisch 40 aufgebaut. römisch 40 helfe der BF zudem von Zeit zu Zeit mit unregelmäßigen Kleinbeträgen im Ausmaß von römisch 40 aus (AS 879). Die BF führte weiters aus, dass ihr schlechter Gesundheitszustand aktuell eine intensivere Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich verhindern würde. Schmerzbedingt verbringe die BF aktuell viel Zeit zu Hause. Zuvor habe die BF neben der Rechts- und Sozialberatung der XXXX Veranstaltungen und Aktivitäten der XXXX besucht und habe sich erfolgreich in die XXXX integrieren können (AS 880).Die BF führte weiters aus, dass ihr schlechter Gesundheitszustand aktuell eine intensivere Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich verhindern würde. Schmerzbedingt verbringe die BF aktuell viel Zeit zu Hause. Zuvor habe die BF neben der Rechts- und Sozialberatung der römisch 40 Veranstaltungen und Aktivitäten der römisch 40 besucht und habe sich erfolgreich in die römisch 40 integrieren können (AS 880). Gegenwärtig beziehe sie Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr aufgrund derzeit schlechten Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich (AS 879). Zudem gab die BF an, dass sie „noch wenig Deutsch“ spreche. Sie habe einen A1 Sprachkurs beim XXXX begonnen, diesen auf Anraten der XXXX jedoch abgebrochen. Seither bemühe sich die BF, einen neuen Kursplatz über die XXXX zu erhalten. Die Covid-bedingten Einschränkungen sowie der Krankenhausaufenthalt der BF hätten allerdings die Vermittlung eines neuen Sprachkurses verhindert (AS 880).Zudem gab die BF an, dass sie „noch wenig Deutsch“ spreche. Sie habe einen A1 Sprachkurs beim römisch 40 begonnen, diesen auf Anraten der römisch 40 jedoch abgebrochen. Seither bemühe sich die BF, einen neuen Kursplatz über die römisch 40 zu erhalten. Die Covid-bedingten Einschränkungen sowie der Krankenhausaufenthalt der BF hätten allerdings die Vermittlung eines neuen Sprachkurses verhindert (AS 880). Zu ihrem Gesundheitszustand führte die BF näher aus, dass sie sich aufgrund einer im Jahr XXXX durchgeführten Mastektomie (beidseitig), einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie aufgrund von Depressionen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. Die Nachbehandlung der Mastektomie erweise sich aufgrund von Komplikationen als äußerst schmerzhaft. Die BF sei gezwungen, regelmäßig Medikamente gegen die Schmerzen einzunehmen. Längeres Sitzen oder Stehen seien der BF nicht möglich. Die Abnahme der Brüste habe der BF darüber hinaus psychisch zugesetzt, sie bemühe sich daher um eine Brustrekonstruktion. Neben Schmerzmitteln benötige die BF Beruhigungsmittel und Antidepressiva (AS 880). Die notwendige Dauer der Medikamenteneinnahme sei ungewiss.Zu ihrem Gesundheitszustand führte die BF näher aus, dass sie sich aufgrund einer im Jahr römisch 40 durchgeführten Mastektomie (beidseitig), einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie aufgrund von Depressionen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. Die Nachbehandlung der Mastektomie erweise sich aufgrund von Komplikationen als äußerst schmerzhaft. Die BF sei gezwungen, regelmäßig Medikamente gegen die Schmerzen einzunehmen. Längeres Sitzen oder Stehen seien der BF nicht möglich. Die Abnahme der Brüste habe der BF darüber hinaus psychisch zugesetzt, sie bemühe sich daher um eine Brustrekonstruktion. Neben Schmerzmitteln benötige die BF Beruhigungsmittel und Antidepressiva (AS 880). Die notwendige Dauer der Medikamenteneinnahme sei ungewiss. Ferner führte die BF aus, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen sei, dass es in XXXX aufgrund von begrenzten Ressourcen und einem Mangel an qualifiziertem Personal nur selten die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Therapie zur Behandlung von psychischen Krankheiten gebe. In der Heimatregion der BF gebe es darüber hinaus keine spezialisierten Institutionen für die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen. Zweifelhaft sei auch, ob für die BF ein Zugang zur notwendigen Brustrekonstruktion bestehe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei die BF arbeitsunfähig, das heiße sie verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um über das „ XXXX “ in den Genuss einer ärztlichen Behandlung im Herkunftsstaat zu kommen (AS 881). Ferner führte die BF aus, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen sei, dass es in römisch 40 aufgrund von begrenzten Ressourcen und einem Mangel an qualifiziertem Personal nur selten die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Therapie zur Behandlung von psychischen Krankheiten gebe. In der Heimatregion der BF gebe es darüber hinaus keine spezialisierten Institutionen für die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen. Zweifelhaft sei auch, ob für die BF ein Zugang zur notwendigen Brustrekonstruktion bestehe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei die BF arbeitsunfähig, das heiße sie verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um über das „ römisch 40 “ in den Genuss einer ärztlichen Behandlung im Herkunftsstaat zu kommen (AS 881). Ergänzend zu einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation wurden diverse Berichte zur Einschätzung der Gefährdungslage von XXXX in der Russischen Föderation, insbesondere auf dem Gebiet XXXX , vorgebracht (AS 881ff).Ergänzend zu einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation wurden diverse Berichte zur Einschätzung der Gefährdungslage von römisch 40 in der Russischen Föderation, insbesondere auf dem Gebiet römisch 40 , vorgebracht (AS 881ff). 43.
- Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte die BF folgende Unterlagen vor: - Ambulanzbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie mit den Ausführungen zur Therapie „ XXXX “ (AS 891)- Ambulanzbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie mit den Ausführungen zur Therapie „ römisch 40 “ (AS 891) - Ambulanzbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ (AS 893)- Ambulanzbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ (AS 893) - Ambulanzbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ und den Ausführungen zur Therapie „ XXXX “ (AS 895)- Ambulanzbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ und den Ausführungen zur Therapie „ römisch 40 “ (AS 895) - Ambulanzbrief XXXX des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ (AS 897)- Ambulanzbrief römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ (AS 897) - Ambulanzbrief XXXX des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ (AS 899)- Ambulanzbrief römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ (AS 899) - Vorläufiger Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit dem Aufnahmegrund „ XXXX “, den Diagnosen „ XXXX “ und den durchgeführten Maßnahmen „ XXXX “ (AS 901)- Vorläufiger Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit dem Aufnahmegrund „ römisch 40 “, den Diagnosen „ römisch 40 “ und den durchgeführten Maßnahmen „ römisch 40 “ (AS 901) - Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX (Stationärer Aufenthalt von XXXX bis XXXX ) (AS 903) - Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 (Stationärer Aufenthalt von römisch 40 bis römisch 40 ) (AS 903) - XXXX des Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ (AS 905, AS 906)- römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ (AS 905, AS 906) - Ambulanzbrief betreffend ambulanten Besuch am XXXX mit der Diagnose ua. „ XXXX “ und stationären Aufnahme der BF vom XXXX , Operation XXXX (AS 907) - Ambulanzbrief betreffend ambulanten Besuch am römisch 40 mit der Diagnose ua. „ römisch 40 “ und stationären Aufnahme der BF vom römisch 40 , Operation römisch 40 (AS 907) - XXXX Befund des XXXX Zentrums vom XXXX mit den XXXX Diagnosen „ XXXX “ (AS 909, AS 910)- römisch 40 Befund des römisch 40 Zentrums vom römisch 40 mit den römisch 40 Diagnosen „ römisch 40 “ (AS 909, AS 910) - Behandlungsbestätigung des XXXX vom XXXX mit den psychiatrischen Diagnosen „ XXXX “ (AS 911) - Behandlungsbestätigung des römisch 40 vom römisch 40 mit den psychiatrischen Diagnosen „ römisch 40 “ (AS 911) - Information des XXXX (undatiert), Untersuchung vom XXXX , mit dem Ergebnis „ XXXX “ (AS 913)- Information des römisch 40 (undatiert), Untersuchung vom römisch 40 , mit dem Ergebnis „ römisch 40 “ (AS 913) - Ärztlicher Befundbericht von XXXX vom XXXX mit der Diagnose „ XXXX “ sowie der Dauermedikation „ XXXX “ (AS 915, AS 916)- Ärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose „ römisch 40 “ sowie der Dauermedikation „ römisch 40 “ (AS 915, AS 916) - Tablettenblister teils bereits entfernter „ XXXX “ Filmtabletten (AS 917)- Tablettenblister teils bereits entfernter „ römisch 40 “ Filmtabletten (AS 917) - Tablettenblister teils bereits entfernter „ XXXX “ Filmtabletten (AS 919)- Tablettenblister teils bereits entfernter „ römisch 40 “ Filmtabletten (AS 919) - Anmeldung Deutschkurs für AnfängerInnen (aktuell XXXX ) vom XXXX (AS 921)- Anmeldung Deutschkurs für AnfängerInnen (aktuell römisch 40 ) vom römisch 40 (AS 921)
- Am XXXX richtete sich das BFA in einem Schreiben an den amtsärztlichen Dienst der XXXX . Darin legte das BFA den Gesundheitszustand der BF dar und ersuchte darum, mitzuteilen, ob Hinweise auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ wie eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegen würden, welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG bzw. im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie (immungeschwächte Person) unzulässig machen würden (AS 925f).
- Am römisch 40 richtete sich das BFA in einem Schreiben an den amtsärztlichen Dienst der römisch 40 . Darin legte das BFA den Gesundheitszustand der BF dar und ersuchte darum, mitzuteilen, ob Hinweise auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ wie eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegen würden, welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG bzw. im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie (immungeschwächte Person) unzulässig machen würden (AS 925f). 44.
- Der amtsärztliche Dienst der XXXX richtete sich am XXXX mit einer ärztlichen Beurteilung bzw. einem Gutachten an das BFA und teilte mit, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass im konkreten Fall keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne einer lebensbedrohenden Erkrankung vorliegen würden, welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG bzw. im Hinblick auf die Covid-Pandemie unzulässig machen würden (AS 927, AS 929).44.
- Der amtsärztliche Dienst der römisch 40 richtete sich am römisch 40 mit einer ärztlichen Beurteilung bzw. einem Gutachten an das BFA und teilte mit, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass im konkreten Fall keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne einer lebensbedrohenden Erkrankung vorliegen würden, welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG bzw. im Hinblick auf die Covid-Pandemie unzulässig machen würden (AS 927, AS 929).
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (AS 931ff), wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach §55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 931ff), wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation nach Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach §55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der BF aufgrund des im Original vorgelegten Reisepasses feststehe (AS 1055). Sie sei russische Staatsangehörige, der XXXX und der Glaubensrichtung des „ XXXX “ zugehörig (AS 954). Ihre Muttersprache sei XXXX , sie spreche außerdem sehr gut Russisch (AS 955).Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der BF aufgrund des im Original vorgelegten Reisepasses feststehe (AS 1055). Sie sei russische Staatsangehörige, der römisch 40 und der Glaubensrichtung des „ römisch 40 “ zugehörig (AS 954). Ihre Muttersprache sei römisch 40 , sie spreche außerdem sehr gut Russisch (AS 955). Die BF verfüge über eine XXXX Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung (AS 955). Sie sei vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeitstätigkeit selbständig zu finanzieren (AS 956).Die BF verfüge über eine römisch 40 Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung (AS 955). Sie sei vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeitstätigkeit selbständig zu finanzieren (AS 956). Die BF sei geschieden und habe keine Kinder (AS 954). Die Familienangehörigen der BF (Mutter und Geschwister) würden sich in der Russischen Föderation aufhalten (AS 957). Daneben verfüge die BF nach wie vor über eine Unterkunftsmöglichkeit und soziale Kontakte in der Russischen Föderation (AS 956). Die BF habe in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Gruppierung angehört. Sie sei weder politisch noch religiös tätig gewesen. Vor der Ausreise aus der Russischen Föderation habe die BF keine Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden bzw. staatlichen Institutionen gehabt und sei in ihrem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft. Die BF sei mit einem von der XXXX in XXXX ausgestellten XXXX , gültig von XXXX , und ihrem russischen Reisepass am XXXX in XXXX eingereist. Nach Ablauf ihres Visums sei sie am XXXX in Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 954).Die BF sei mit einem von der römisch 40 in römisch 40 ausgestellten römisch 40 , gültig von römisch 40 , und ihrem russischen Reisepass am römisch 40 in römisch 40 eingereist. Nach Ablauf ihres Visums sei sie am römisch 40 in Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 954). Der BF sei es nicht gelungen, vor dem BFA asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Ihre Behauptungen, wonach sie ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung seitens privater Dritter, nämlich Familienmitglieder, im Zusammenhang mit ihrer behaupteten XXXX verlassen ha