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{'item': 'W287 2276988-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 77§ 59§ 17§ 24Art. 21Art. 16Art. 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2024 GeschäftszahlW287 2276988-1 Spruch, W287 2276988-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie im Recht auf Widerspruch verletzt hat. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.12.2019, ergänzender Eingabe vom 09.01.2020 sowie verbesserter Eingabe vom 24.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) die Feststellung einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch sowie im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung durch den XXXX (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“).
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.12.2019, ergänzender Eingabe vom 09.01.2020 sowie verbesserter Eingabe vom 24.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) die Feststellung einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch sowie im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung durch den römisch 40 (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“).
  3. Nachdem die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 17.04.2020 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, führte sie mit Schreiben vom 13.05.2020 zusammengefasst (und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant) aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung bzw. die Behauptung „unrichtiger“ Daten nicht nachvollziehbar sei, zumal die Daten korrekt erfasst seien. Diesbezüglich sei auch kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet worden. Ferner bestehe eine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der Daten, zumal der gegenständliche Eintrag nicht nur als Kreditauskunftei sondern auch als Gläubigerschutzverband vorgenommen worden sei. Hinsichtlich der Einschränkung der Verarbeitung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass Daten nicht pauschal für eine bestimmte Zeit verarbeitet würden, sondern im Einzelfall geprüft werde, ob ein Interesse an der weiteren Verarbeitung vorliege. Im Zuge dessen bot die mitbeteiligte Partei an, einen „Sperrvermerk“ hinsichtlich der Eintragungen des Beschwerdeführers zu setzen, wodurch die Daten zwar noch gespeichert würden, aber nur für interne buchhalterische Zwecke verwendet würden und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben würden. In Hinblick auf das Widerspruchsrecht iSd. Art. 21 DSGVO habe der Beschwerdeführer keine besondere Situation nachweisen können, aufgrund derer ein Widerspruch zu berücksichtigen wäre. Ferner sei die Ausübung des Widerspruchsrechtes nur gegen Datenverarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO möglich, wohingegen die gegenständlichen Verarbeitungen als Gläubigerschutzverband auf Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO beruhen würden.
  4. Nachdem die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 17.04.2020 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, führte sie mit Schreiben vom 13.05.2020 zusammengefasst (und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant) aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung bzw. die Behauptung „unrichtiger“ Daten nicht nachvollziehbar sei, zumal die Daten korrekt erfasst seien. Diesbezüglich sei auch kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet worden. Ferner bestehe eine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der Daten, zumal der gegenständliche Eintrag nicht nur als Kreditauskunftei sondern auch als Gläubigerschutzverband vorgenommen worden sei. Hinsichtlich der Einschränkung der Verarbeitung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass Daten nicht pauschal für eine bestimmte Zeit verarbeitet würden, sondern im Einzelfall geprüft werde, ob ein Interesse an der weiteren Verarbeitung vorliege. Im Zuge dessen bot die mitbeteiligte Partei an, einen „Sperrvermerk“ hinsichtlich der Eintragungen des Beschwerdeführers zu setzen, wodurch die Daten zwar noch gespeichert würden, aber nur für interne buchhalterische Zwecke verwendet würden und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben würden. In Hinblick auf das Widerspruchsrecht iSd. Artikel 21, DSGVO habe der Beschwerdeführer keine besondere Situation nachweisen können, aufgrund derer ein Widerspruch zu berücksichtigen wäre. Ferner sei die Ausübung des Widerspruchsrechtes nur gegen Datenverarbeitungen auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO möglich, wohingegen die gegenständlichen Verarbeitungen als Gläubigerschutzverband auf Artikel 6, Absatz eins, Litera b und c DSGVO beruhen würden.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2021 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.09.2021 nach.
  6. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Aus rechtlicher Sicht könne sich ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zwar

§ 77Abs.

11 WTBG 2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, jedoch sei der Umfang durch die §§ 2 ff leg. cit. begrenzt. Demnach sei eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der DSB nicht umfasst. Die vorgelegte Vollmacht habe zwar steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten umfasst, jedoch nicht datenschutzrechtliche Sachverhalte. 4. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Aus rechtlicher Sicht könne sich ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zwar

Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, jedoch sei der Umfang durch die Paragraphen 2, ff leg. cit. begrenzt. Demnach sei eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der DSB nicht umfasst. Die vorgelegte Vollmacht habe zwar steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten umfasst, jedoch nicht datenschutzrechtliche Sachverhalte.

  1. Mit Erkenntnis vom 24.05.2022 zu XXXX wurde der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21.09.2021 stattgegeben und der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben. Zusammengefasst wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vertretungsmacht iSd. § 2 WTBG 2017 nicht nur den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern umfasse, sondern auch damit einhergehende Begleitmaßnahmen wie etwa die Interessenwahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden oder eben die Vertretung in Verwaltungsverfahren und Wirtschaftsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Daher sei die Vertretung im konkreten Fall im Verfahren vor der DSB zulässig.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.05.2022 zu römisch 40 wurde der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21.09.2021 stattgegeben und der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben. Zusammengefasst wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vertretungsmacht iSd. Paragraph 2, WTBG 2017 nicht nur den unmittelbaren Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern umfasse, sondern auch damit einhergehende Begleitmaßnahmen wie etwa die Interessenwahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden oder eben die Vertretung in Verwaltungsverfahren und Wirtschaftsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Daher sei die Vertretung im konkreten Fall im Verfahren vor der DSB zulässig.
  3. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.02.2023 erstattete der Beschwerdeführer umfangreiches Vorbringen in Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung. Eine „Klaglosstellung“ sei ausgeschlossen, weil das Beschwerdebegehren nicht nur die Löschung an sich sei, sondern die gebotene frühere Löschung. Die Entscheidung sei Anknüpfungspunkt für allfällige Schadenersatzansprüche. Ferner bestehe ein allgemeines rechtliches Interesse für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen.
  4. Mit Schreiben vom 01.08.2023 (eingelangt bei der DSB am 04.08.2023) führte die mitbeteiligte Partei aus, dass jene Daten, die im Rahmen der Tätigkeit als Gläubigerschutzverband und im Sinne abgabenrechtlicher Bestimmungen aufbewahrt werden müssten, nach sieben Jahren gelöscht würden. Jene Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Wirtschaftsauskunftei gespeichert würden („Bonitätsdatenbank“), würden bereits jetzt nicht mehr verwendet werden, wozu auch der gegenständliche Eintrag zähle. Dies sei dem Beschwerdeführer auch im Zuge einer Auskunftserteilung iSd. Art. 15 DSGVO vom
  5. bzw. 05.05.2023 mitgeteilt worden. Der Stellungnahme hängte die mitbeteiligte Partei eine aktuelle Auskunft hinsichtlich des Beschwerdeführers an, aus der sich ergab, dass aktuell keine bonitätsrelevanten Daten verarbeitet würden.
  6. Mit Schreiben vom 01.08.2023 (eingelangt bei der DSB am 04.08.2023) führte die mitbeteiligte Partei aus, dass jene Daten, die im Rahmen der Tätigkeit als Gläubigerschutzverband und im Sinne abgabenrechtlicher Bestimmungen aufbewahrt werden müssten, nach sieben Jahren gelöscht würden. Jene Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Wirtschaftsauskunftei gespeichert würden („Bonitätsdatenbank“), würden bereits jetzt nicht mehr verwendet werden, wozu auch der gegenständliche Eintrag zähle. Dies sei dem Beschwerdeführer auch im Zuge einer Auskunftserteilung iSd. Artikel 15, DSGVO vom
  7. bzw. 05.05.2023 mitgeteilt worden. Der Stellungnahme hängte die mitbeteiligte Partei eine aktuelle Auskunft hinsichtlich des Beschwerdeführers an, aus der sich ergab, dass aktuell keine bonitätsrelevanten Daten verarbeitet würden.
  8. Mit Schreiben vom 08.08.2023 verständigte die DSB den Beschwerdeführer von der teilweisen Aussetzung des Verfahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Ferner teilte die belangte Behörde mit, dass sie die Beschwerde im Umfang der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung als erledigt betrachte und ersuchte den Beschwerdeführer um Information darüber, ob dieser die Beschwerde in den übrigen Punkten, d.h. wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG), im Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und im Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO), weiterhin aufrecht erhalten oder (ohne Kostenfolgen) zurückziehen wolle.
  9. Mit Schreiben vom 08.08.2023 verständigte die DSB den Beschwerdeführer von der teilweisen Aussetzung des Verfahrens bezüglich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Ferner teilte die belangte Behörde mit, dass sie die Beschwerde im Umfang der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung als erledigt betrachte und ersuchte den Beschwerdeführer um Information darüber, ob dieser die Beschwerde in den übrigen Punkten, d.h. wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins, DSG), im Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO), im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) und im Recht auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO), weiterhin aufrecht erhalten oder (ohne Kostenfolgen) zurückziehen wolle.
  10. Mit Eingabe vom 09.08.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant vor, dass er alle Beschwerdepunkte aufrechterhalte und führte aus, dass sich die Beschwerde auch auf eine zeitnahe Löschung und nicht eine bloße Löschung per se beziehe.
  11. Mit Teilbescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupten Verletzung im Recht auf Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung als unbegründet ab. Bezüglich des Rechts auf Löschung führte sie aus, dass es zwar ein subjektives Recht auf Löschung gebe, jedoch nicht auf die Feststellung einer zu spät erfolgten Löschung. Auch sei keine Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung aus Art. 17 DSGVO ableitbar. Die Daten seien von der mitbeteiligten Partei gelöscht worden und eine interne Verwendung von Daten aufgrund abgabenrechtlicher Bestimmungen könne nicht beanstandet werden. Da der Beschwerdeführer keine besondere individuelle Situation darlegen habe können, sei auch die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Widerspruch iSd Art. 21 DSGVO abzuweisen gewesen. Bezüglich des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung führte die DSB aus, dass diese Rechte an entsprechende Anträge durch den Betroffenen beim Verantwortlichen geknüpft seien und im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender Anträge durch den Beschwerdeführer auch diese Beschwerdepunkte abzuweisen gewesen seien. Die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung war nicht Gegenstand des Teilbescheides.
  12. Mit Teilbescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupten Verletzung im Recht auf Löschung, Widerspruch, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung als unbegründet ab. Bezüglich des Rechts auf Löschung führte sie aus, dass es zwar ein subjektives Recht auf Löschung gebe, jedoch nicht auf die Feststellung einer zu spät erfolgten Löschung. Auch sei keine Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung aus Artikel 17, DSGVO ableitbar. Die Daten seien von der mitbeteiligten Partei gelöscht worden und eine interne Verwendung von Daten aufgrund abgabenrechtlicher Bestimmungen könne nicht beanstandet werden. Da der Beschwerdeführer keine besondere individuelle Situation darlegen habe können, sei auch die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Widerspruch iSd Artikel 21, DSGVO abzuweisen gewesen. Bezüglich des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung führte die DSB aus, dass diese Rechte an entsprechende Anträge durch den Betroffenen beim Verantwortlichen geknüpft seien und im vorliegenden Fall in Ermangelung entsprechender Anträge durch den Beschwerdeführer auch diese Beschwerdepunkte abzuweisen gewesen seien. Die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung war nicht Gegenstand des Teilbescheides.
  13. Mit Schreiben vom 18.08.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und regte an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH zur Rechtsache C-26/22 auszusetzen.
  14. Auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 31.08.2023 (OZ 4) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen „Antrag“, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH auszusetzen.
  15. Mit Stellungnahme vom 04.03.2024 (OZ 5) brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass der Insolvenzakt nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nach Ablauf von 7 Jahren nun auch aus der internen Datenbank der mitbeteiligten Partei als Gläubigerschutzverband mit Ende Dezember 2023 zur Gänze gelöscht worden sei. Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers sei damit zur Gänze erfüllt worden.
  16. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11.03.2024 (OZ 9) mit, dass sich sein Beschwerdebegehren nicht einfach gegen eine Unterlassung der Löschung von Bonitätsdaten im Allgemeinen richte, sondern ganz klar gegen die verspätete Löschung dieser Daten. Die Bescheidbeschwerde bleibe daher vollinhaltlich aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Mit Schreiben vom 28.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer „die Löschung der Anmerkung des Sanierungsverfahrens und aller anderen Anmerkungen, welche die Bonität beeinträchtigen.“ Am 16.12.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Er machte darin nach Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie im Recht auf Widerspruch geltend. Die mitbeteiligte Partei verarbeitete als Kreditauskunftei in ihrer Bonitätsdatenbank folgenden Eintrag hinsichtlich des Beschwerdeführers: Spätestens seit dem 05.05.2023 enthielt die Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei keine bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers mehr. Mit Ablauf des 31.12.2023 löschte die mitbeteiligte Partei auch sämtliche, noch intern in der Insolvenzdatenbank der mitbeteiligten Partei verarbeitete bonitätsrelevante Daten des Beschwerdeführers. Aktuell verarbeitet die mitbeteiligte Partei daher keine bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung gestellt. Ebenso hat er keinen Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass die verfahrensgegenständlichen bonitätsrelevanten Daten zwischenzeitig zur Gänze gelöscht wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 04.03.2024 (OZ 6) und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung gestellt hat und keinen Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schreibens vom 28.10.2019, in dem der Beschwerdeführer unmissverständlich „die Löschung der Anmerkung des Sanierungsverfahrens und aller anderen Anmerkungen, welche die Bonität beeinträchtigen“, beantragte.
  19. Rechtliche Beurteilung: Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. Zu A) 3.
  20. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie zu der vom Beschwerdeführer angeregten Aussetzung des Verfahrens: „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). In seiner Datenschutzbeschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Widerspruch, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abgesprochen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde das Verfahren von der belangten Behörde formlos ausgesetzt.

§ 59

AVG hat eine Behörde grundsätzlich alle relevanten Haupt- und Kostenfragen der in Verhandlung stehenden Angelegenheit im Rahmen des ergehenden Bescheides zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (vgl. VwGH 28.05.2015, 2012/07/0272).

Paragraph 59, AVG hat eine Behörde grundsätzlich alle relevanten Haupt- und Kostenfragen der in Verhandlung stehenden Angelegenheit im Rahmen des ergehenden Bescheides zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden vergleiche VwGH 28.05.2015, 2012/07/0272). Aufgrund der klar voneinander abgrenzbaren Beschwerdepunkte der Datenschutzbeschwerde und der Tatsache, dass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig war, ist der Entscheidung der Behörde, das Verfahren in diesem Punkt auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten und über die übrigen, hier gegenständlichen Beschwerdepunkte gesondert abzusprechen, nicht entgegenzutreten (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002), zumal das (nunmehr ohnehin bereits entschiedene) Verfahren zu C-26/22 nicht präjudiziell für die hier gegenständlichen Beschwerdepunkte war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht kein innerer Zusammenhang ersichtlich, der einer gesonderten Behandlung der Begehren im Wege steht. Einen solchen vermochte der Beschwerdeführer auch nicht näher darzulegen. Insbesondere haben betroffene Parteien kein subjektives Recht darauf, dass über alle relevanten Angelegenheiten gemeinsam abgesprochen wird, wenn sie zulässigerweise getrennt werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 102 f (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Aufgrund der klar voneinander abgrenzbaren Beschwerdepunkte der Datenschutzbeschwerde und der Tatsache, dass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig war, ist der Entscheidung der Behörde, das Verfahren in diesem Punkt auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten und über die übrigen, hier gegenständlichen Beschwerdepunkte gesondert abzusprechen, nicht entgegenzutreten vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002), zumal das (nunmehr ohnehin bereits entschiedene) Verfahren zu C-26/22 nicht präjudiziell für die hier gegenständlichen Beschwerdepunkte war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht kein innerer Zusammenhang ersichtlich, der einer gesonderten Behandlung der Begehren im Wege steht. Einen solchen vermochte der Beschwerdeführer auch nicht näher darzulegen. Insbesondere haben betroffene Parteien kein subjektives Recht darauf, dass über alle relevanten Angelegenheiten gemeinsam abgesprochen wird, wenn sie zulässigerweise getrennt werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 102 f (Stand 1.3.2023, rdb.at)). 3.2. Zum Recht auf Löschung: Art. 17 DSGVO räumt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung bzw. auf „Vergessenwerden“ ein. Dazu zählen unter anderem die fehlende Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung, der Widerruf der Einwilligung, der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung oder aber es handelt sich um eine an sich unrechtmäßige Verarbeitung. Artikel 17, DSGVO räumt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung bzw. auf „Vergessenwerden“ ein. Dazu zählen unter anderem die fehlende Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung, der Widerruf der Einwilligung, der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung oder aber es handelt sich um eine an sich unrechtmäßige Verarbeitung. § 24 Abs. 6 DSG, der

§ 17Vw

GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der

Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Löschung unterscheidet). In der kürzlich ergangenen Entscheidung hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Löschung unterscheidet). In der kürzlich ergangenen Entscheidung hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027). Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden

§ 24DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation.

Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden

Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft bzw. zum Recht auf Löschung und Richtigstellung

Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 4 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 2 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Löschung das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft bzw. zum Recht auf Löschung und Richtigstellung

Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 4, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Löschung das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Im konkreten Fall ist es unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei die den Beschwerdeführer betreffenden bonitätsrelevanten Daten spätestens zum 05.05.2023 aus ihrer Bonitätsdatenbank gelöscht hat. Mit 31.12.2023 wurden auch die für Zwecke der Tätigkeit als Gläubigerschutzverband intern verarbeiteten Daten gelöscht. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer verarbeitet die mitbeteiligte Partei zum Entscheidungszeitpunkt somit keinerlei bonitätsrelevante Daten mehr. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie gegenständlich keinen Verstoß gegen das Recht auf Löschung erblickt und die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 das Verfahren an sich und das Rechtsschutzinteresse als ausgehöhlt betrachtet, wenn Verantwortliche während des anhängigen Verfahrens dem Löschungsbegehren nachkommen könnten, übersieht er, dass Gegenstand des Verfahrens die Verletzung im Recht auf Löschung ist. Ob das Grundrecht auf Geheimhaltung (in der Vergangenheit) verletzt wurde, wird von der Datenschutzbehörde in einem weiteren Teilbescheid zu beurteilen sein. 3.3. Zum Recht auf Widerspruch:

Art. 21Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Eine weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verarbeiter darf dann nur mehr aufgrund zwingender, schutzwürdiger Gründe erfolgen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Artikel 21

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Eine weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verarbeiter darf dann nur mehr aufgrund zwingender, schutzwürdiger Gründe erfolgen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bezieht, ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen – wie festgestellt – aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig zur Gänze gelöscht sind und die Beschwerde diesbezüglich somit bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO bezieht, ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen – wie festgestellt – aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig zur Gänze gelöscht sind und die Beschwerde diesbezüglich somit bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Situation im Sinne des Art. 21 DSGVO dargelegt hat, sondern lediglich auf die Verletzung im Recht auf Löschung gerichtetes Vorbringen erstattet hat, und der Beschwerde somit auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukam.Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Situation im Sinne des Artikel 21, DSGVO dargelegt hat, sondern lediglich auf die Verletzung im Recht auf Löschung gerichtetes Vorbringen erstattet hat, und der Beschwerde somit auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukam. 3.4. Zum Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung:

Art. 16

DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen.

Artikel 16

, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen.

Art. 18Abs 1 DSGVO kann eine betroffene Person unter näher bezeichneten Umständen i

Sd lit. a bis d vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Aus systematischer Sicht, handelt es sich bei diesem Betroffenenrecht um einen temporären Begleitanspruch, der darauf abzielt, dass die in Rede stehenden Daten nur mehr gespeichert werden dürfen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 18 DSGVO Rz 1 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).

Artikel 18, Absatz eins, DSGVO kann eine betroffene Person unter näher bezeichneten Umständen i

Sd Litera a bis d vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Aus systematischer Sicht, handelt es sich bei diesem Betroffenenrecht um einen temporären Begleitanspruch, der darauf abzielt, dass die in Rede stehenden Daten nur mehr gespeichert werden dürfen vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 18, DSGVO Rz 1 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Bei allen Betroffenenrechten, die auf Antrag geltend zu machen sind, kann ein Verstoß gegen die DSGVO durch die Verarbeitung, auf die sich das jeweilige Recht bezieht, erst vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag der betroffenen Person beim Verantwortlichen nach Ansicht der betroffenen Person nicht der DSGVO entsprechend behandelt wurde, also zB keine Auskunft erteilt oder die Verarbeitung nicht eingeschränkt wurde. Dies betrifft das Recht auf Auskunft (Art. 15), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18), die Mitteilungspflicht (Art. 19), das Recht auf Übertragung von Daten (Art. 20) und das Widerrufsrecht (Art. 21). Bei allen Betroffenenrechten, die auf Antrag geltend zu machen sind, kann ein Verstoß gegen die DSGVO durch die Verarbeitung, auf die sich das jeweilige Recht bezieht, erst vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag der betroffenen Person beim Verantwortlichen nach Ansicht der betroffenen Person nicht der DSGVO entsprechend behandelt wurde, also zB keine Auskunft erteilt oder die Verarbeitung nicht eingeschränkt wurde. Dies betrifft das Recht auf Auskunft (Artikel 15,), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Artikel 18,), die Mitteilungspflicht (Artikel 19,), das Recht auf Übertragung von Daten (Artikel 20,) und das Widerrufsrecht (Artikel 21,). Grundsätzlich lässt sich aus Art. 16 DSGVO die Verpflichtung zum selbstständigen Tätigwerden des Verantwortlichen im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSGVO ableiten. Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind. Die betroffene Person muss zunächst einen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Das Fehlen eines derartigen Antrages stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 mwN).Grundsätzlich lässt sich aus Artikel 16, DSGVO die Verpflichtung zum selbstständigen Tätigwerden des Verantwortlichen im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen des Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, DSGVO ableiten. Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind. Die betroffene Person muss zunächst einen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Das Fehlen eines derartigen Antrages stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 mwN). Art. 16 DSGVO steht dabei unabhängig neben Art. 17 DSGVO. Der Berichtigungsanspruch ist zu den Löschungsansprüchen (prozessual) kein Minus, sondern ein Aliud (Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,

  1. Aufl. 2023, Art. 16 Rz 1). Treffen ein Berichtigungs- und ein Löschungsrecht hinsichtlich derselben Daten aufeinander, verdrängt das Löschungsrecht das Berichtigungsrecht (Peuker in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG Art. 16 Rz 18; ebenso Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 4). Ein Anspruch auf Berichtigung besteht nur dann, wenn neben der Unrichtigkeit des verarbeiteten Datums umgekehrt auch die Richtigkeit des von der betroffenen Person als richtig benannten Datums zweifelfrei feststeht (Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,
  2. Aufl. 2023, Art. 16 Rz 3 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg vom 10.03.2020 und Rz 5; zur Antragsbedürftigkeit ebenso: Peuker in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG Art. 16 Rz 24). Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO steht der betroffenen Person demgegenüber im Wesentlichen zu, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Art. 5 verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage im Sinne der Art. 6 oder 9 (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 47).Artikel 16, DSGVO steht dabei unabhängig neben Artikel 17, DSGVO. Der Berichtigungsanspruch ist zu den Löschungsansprüchen (prozessual) kein Minus, sondern ein Aliud (Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,
  3. Aufl. 2023, Artikel 16, Rz 1). Treffen ein Berichtigungs- und ein Löschungsrecht hinsichtlich derselben Daten aufeinander, verdrängt das Löschungsrecht das Berichtigungsrecht (Peuker in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG Artikel 16, Rz 18; ebenso Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 4). Ein Anspruch auf Berichtigung besteht nur dann, wenn neben der Unrichtigkeit des verarbeiteten Datums umgekehrt auch die Richtigkeit des von der betroffenen Person als richtig benannten Datums zweifelfrei feststeht (Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,
  4. Aufl. 2023, Artikel 16, Rz 3 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg vom 10.03.2020 und Rz 5; zur Antragsbedürftigkeit ebenso: Peuker in Sydow/Marsch, DS-GVO BDSG Artikel 16, Rz 24). Ein Löschungsanspruch nach Artikel 17, DSGVO steht der betroffenen Person demgegenüber im Wesentlichen zu, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Artikel 5, verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 6, oder 9 (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 47). Sowohl beim Recht auf Berichtigung als auch beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung handelt es sich daher nach hA, der sich der erkennende Senat anschließt, grundsätzlich um antragsbedürftige Rechte. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung der ihn betreffenden bonitätsrelevanten Daten gestellt. Er stellte keinen expliziten Antrag auf Berichtigung und begründete nicht, warum die Daten unrichtig seien und wie diese korrekt zu lauten hätten. Ebenso stellte der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Wortlaut seines Begehrens keinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung. Eine Pflicht der mitbeteiligten Parteien zum selbstständigen Tätigwerden auf Basis von Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO lässt sich nicht ableiten: Es trifft zwar zu, dass der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet ist, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelangt (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 16). Dies setzt jedoch voraus, dass der Verantwortliche auch konkret in der Lage ist, die Daten zu korrigieren. Dies war in concreto nicht der Fall. Es ist daher Haidinger zuzustimmen, dass die Rechtsfolge bei Nichtnennung der korrekten Daten durch den Betroffenen die Löschung (und nicht die Berichtigung) sein müsse (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Fußnote 87).Eine Pflicht der mitbeteiligten Parteien zum selbstständigen Tätigwerden auf Basis von Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO lässt sich nicht ableiten: Es trifft zwar zu, dass der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet ist, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelangt (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Rz 16). Dies setzt jedoch voraus, dass der Verantwortliche auch konkret in der Lage ist, die Daten zu korrigieren. Dies war in concreto nicht der Fall. Es ist daher Haidinger zuzustimmen, dass die Rechtsfolge bei Nichtnennung der korrekten Daten durch den Betroffenen die Löschung (und nicht die Berichtigung) sein müsse (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO, Stand 01.12.2021, rdb.at, Fußnote 87). Da es somit an dem erforderlichen Antrag auf Berichtigung und einem Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung fehlte und auch im konkreten Fall keine selbständige Verpflichtung zur Berichtigung aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO ableitbar war, ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen. Da es somit an dem erforderlichen Antrag auf Berichtigung und einem Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung fehlte und auch im konkreten Fall keine selbständige Verpflichtung zur Berichtigung aus Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO ableitbar war, ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Das Fehlen eines Antrages auf Berichtigung bzw. Einschränkung der Verarbeitung an den Verantwortlichen stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar. Die Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung sowie im Recht auf Einschränkung der Bearbeitung durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zum Löschungsbegehren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen Teilbescheid der belangten Behörde handelt, in welchem über das Recht auf Geheimhaltung explizit nicht abgesprochen wurde, sich die Ausführungen des Beschwerdeführers aber überwiegend darauf beziehen, würde eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sach- oder Rechtslage beitragen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die erfolgte Löschung unstrittig ist und vom Beschwerdeführer zugestanden wurde. Die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Vertreterin haben auch keine mündliche Verhandlung beantragt: Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 24 VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN; vgl. dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Vertreterin haben auch keine mündliche Verhandlung beantragt: Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 24, VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN; vergleiche dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, sondern hat der VwGH ein Recht auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft ausdrücklich in der Entscheidung vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, verneint und ausgesprochen, dass davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet ist, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, sondern hat der VwGH ein Recht auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft ausdrücklich in der Entscheidung vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, verneint und ausgesprochen, dass davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet ist, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2276988.1.00

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