4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie im Recht auf Widerspruch verletzt hat. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
11 WTBG 2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, jedoch sei der Umfang durch die §§ 2 ff leg. cit. begrenzt. Demnach sei eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der DSB nicht umfasst. Die vorgelegte Vollmacht habe zwar steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten umfasst, jedoch nicht datenschutzrechtliche Sachverhalte. 4. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Aus rechtlicher Sicht könne sich ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zwar
Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, jedoch sei der Umfang durch die Paragraphen 2, ff leg. cit. begrenzt. Demnach sei eine Vertretung in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten vor der DSB nicht umfasst. Die vorgelegte Vollmacht habe zwar steuerliche, wirtschaftliche, arbeits- und sozialrechtliche und sonstige finanzrechtliche Angelegenheiten umfasst, jedoch nicht datenschutzrechtliche Sachverhalte.
AVG hat eine Behörde grundsätzlich alle relevanten Haupt- und Kostenfragen der in Verhandlung stehenden Angelegenheit im Rahmen des ergehenden Bescheides zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (vgl. VwGH 28.05.2015, 2012/07/0272).
Paragraph 59, AVG hat eine Behörde grundsätzlich alle relevanten Haupt- und Kostenfragen der in Verhandlung stehenden Angelegenheit im Rahmen des ergehenden Bescheides zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden vergleiche VwGH 28.05.2015, 2012/07/0272). Aufgrund der klar voneinander abgrenzbaren Beschwerdepunkte der Datenschutzbeschwerde und der Tatsache, dass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig war, ist der Entscheidung der Behörde, das Verfahren in diesem Punkt auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten und über die übrigen, hier gegenständlichen Beschwerdepunkte gesondert abzusprechen, nicht entgegenzutreten (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002), zumal das (nunmehr ohnehin bereits entschiedene) Verfahren zu C-26/22 nicht präjudiziell für die hier gegenständlichen Beschwerdepunkte war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht kein innerer Zusammenhang ersichtlich, der einer gesonderten Behandlung der Begehren im Wege steht. Einen solchen vermochte der Beschwerdeführer auch nicht näher darzulegen. Insbesondere haben betroffene Parteien kein subjektives Recht darauf, dass über alle relevanten Angelegenheiten gemeinsam abgesprochen wird, wenn sie zulässigerweise getrennt werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 102 f (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Aufgrund der klar voneinander abgrenzbaren Beschwerdepunkte der Datenschutzbeschwerde und der Tatsache, dass hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig war, ist der Entscheidung der Behörde, das Verfahren in diesem Punkt auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten und über die übrigen, hier gegenständlichen Beschwerdepunkte gesondert abzusprechen, nicht entgegenzutreten vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002), zumal das (nunmehr ohnehin bereits entschiedene) Verfahren zu C-26/22 nicht präjudiziell für die hier gegenständlichen Beschwerdepunkte war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht kein innerer Zusammenhang ersichtlich, der einer gesonderten Behandlung der Begehren im Wege steht. Einen solchen vermochte der Beschwerdeführer auch nicht näher darzulegen. Insbesondere haben betroffene Parteien kein subjektives Recht darauf, dass über alle relevanten Angelegenheiten gemeinsam abgesprochen wird, wenn sie zulässigerweise getrennt werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 102 f (Stand 1.3.2023, rdb.at)). 3.2. Zum Recht auf Löschung: Art. 17 DSGVO räumt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung bzw. auf „Vergessenwerden“ ein. Dazu zählen unter anderem die fehlende Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung, der Widerruf der Einwilligung, der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung oder aber es handelt sich um eine an sich unrechtmäßige Verarbeitung. Artikel 17, DSGVO räumt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung bzw. auf „Vergessenwerden“ ein. Dazu zählen unter anderem die fehlende Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung, der Widerruf der Einwilligung, der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung oder aber es handelt sich um eine an sich unrechtmäßige Verarbeitung. § 24 Abs. 6 DSG, der
GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der
Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Löschung unterscheidet). In der kürzlich ergangenen Entscheidung hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber - ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 - ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Löschung unterscheidet). In der kürzlich ergangenen Entscheidung hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027). Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden
Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden
Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft bzw. zum Recht auf Löschung und Richtigstellung
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 4 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 2 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Löschung das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft bzw. zum Recht auf Löschung und Richtigstellung
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 4, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Löschung das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die DSGVO einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO), sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Im konkreten Fall ist es unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei die den Beschwerdeführer betreffenden bonitätsrelevanten Daten spätestens zum 05.05.2023 aus ihrer Bonitätsdatenbank gelöscht hat. Mit 31.12.2023 wurden auch die für Zwecke der Tätigkeit als Gläubigerschutzverband intern verarbeiteten Daten gelöscht. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer verarbeitet die mitbeteiligte Partei zum Entscheidungszeitpunkt somit keinerlei bonitätsrelevante Daten mehr. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie gegenständlich keinen Verstoß gegen das Recht auf Löschung erblickt und die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 das Verfahren an sich und das Rechtsschutzinteresse als ausgehöhlt betrachtet, wenn Verantwortliche während des anhängigen Verfahrens dem Löschungsbegehren nachkommen könnten, übersieht er, dass Gegenstand des Verfahrens die Verletzung im Recht auf Löschung ist. Ob das Grundrecht auf Geheimhaltung (in der Vergangenheit) verletzt wurde, wird von der Datenschutzbehörde in einem weiteren Teilbescheid zu beurteilen sein. 3.3. Zum Recht auf Widerspruch:
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Eine weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verarbeiter darf dann nur mehr aufgrund zwingender, schutzwürdiger Gründe erfolgen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Eine weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verarbeiter darf dann nur mehr aufgrund zwingender, schutzwürdiger Gründe erfolgen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bezieht, ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen – wie festgestellt – aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig zur Gänze gelöscht sind und die Beschwerde diesbezüglich somit bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO bezieht, ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen – wie festgestellt – aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zwischenzeitig zur Gänze gelöscht sind und die Beschwerde diesbezüglich somit bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Situation im Sinne des Art. 21 DSGVO dargelegt hat, sondern lediglich auf die Verletzung im Recht auf Löschung gerichtetes Vorbringen erstattet hat, und der Beschwerde somit auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukam.Es ist der belangten Behörde aber auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Situation im Sinne des Artikel 21, DSGVO dargelegt hat, sondern lediglich auf die Verletzung im Recht auf Löschung gerichtetes Vorbringen erstattet hat, und der Beschwerde somit auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukam. 3.4. Zum Recht auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung:
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen.
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen.
Sd lit. a bis d vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Aus systematischer Sicht, handelt es sich bei diesem Betroffenenrecht um einen temporären Begleitanspruch, der darauf abzielt, dass die in Rede stehenden Daten nur mehr gespeichert werden dürfen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 18 DSGVO Rz 1 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).
Sd Litera a bis d vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Aus systematischer Sicht, handelt es sich bei diesem Betroffenenrecht um einen temporären Begleitanspruch, der darauf abzielt, dass die in Rede stehenden Daten nur mehr gespeichert werden dürfen vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 18, DSGVO Rz 1 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Bei allen Betroffenenrechten, die auf Antrag geltend zu machen sind, kann ein Verstoß gegen die DSGVO durch die Verarbeitung, auf die sich das jeweilige Recht bezieht, erst vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag der betroffenen Person beim Verantwortlichen nach Ansicht der betroffenen Person nicht der DSGVO entsprechend behandelt wurde, also zB keine Auskunft erteilt oder die Verarbeitung nicht eingeschränkt wurde. Dies betrifft das Recht auf Auskunft (Art. 15), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18), die Mitteilungspflicht (Art. 19), das Recht auf Übertragung von Daten (Art. 20) und das Widerrufsrecht (Art. 21). Bei allen Betroffenenrechten, die auf Antrag geltend zu machen sind, kann ein Verstoß gegen die DSGVO durch die Verarbeitung, auf die sich das jeweilige Recht bezieht, erst vorliegen, wenn ein entsprechender Antrag der betroffenen Person beim Verantwortlichen nach Ansicht der betroffenen Person nicht der DSGVO entsprechend behandelt wurde, also zB keine Auskunft erteilt oder die Verarbeitung nicht eingeschränkt wurde. Dies betrifft das Recht auf Auskunft (Artikel 15,), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Artikel 18,), die Mitteilungspflicht (Artikel 19,), das Recht auf Übertragung von Daten (Artikel 20,) und das Widerrufsrecht (Artikel 21,). Grundsätzlich lässt sich aus Art. 16 DSGVO die Verpflichtung zum selbstständigen Tätigwerden des Verantwortlichen im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSGVO ableiten. Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind. Die betroffene Person muss zunächst einen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Das Fehlen eines derartigen Antrages stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 mwN).Grundsätzlich lässt sich aus Artikel 16, DSGVO die Verpflichtung zum selbstständigen Tätigwerden des Verantwortlichen im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen des Artikel 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, DSGVO ableiten. Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind. Die betroffene Person muss zunächst einen Antrag auf Berichtigung an den Verantwortlichen richten. Das Fehlen eines derartigen Antrages stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 mwN). Art. 16 DSGVO steht dabei unabhängig neben Art. 17 DSGVO. Der Berichtigungsanspruch ist zu den Löschungsansprüchen (prozessual) kein Minus, sondern ein Aliud (Kamlah in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zum Löschungsbegehren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen Teilbescheid der belangten Behörde handelt, in welchem über das Recht auf Geheimhaltung explizit nicht abgesprochen wurde, sich die Ausführungen des Beschwerdeführers aber überwiegend darauf beziehen, würde eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sach- oder Rechtslage beitragen – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die erfolgte Löschung unstrittig ist und vom Beschwerdeführer zugestanden wurde. Die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Vertreterin haben auch keine mündliche Verhandlung beantragt: Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 24 VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN; vgl. dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Vertreterin haben auch keine mündliche Verhandlung beantragt: Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 24, VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN; vergleiche dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, sondern hat der VwGH ein Recht auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft ausdrücklich in der Entscheidung vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, verneint und ausgesprochen, dass davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet ist, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, sondern hat der VwGH ein Recht auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft ausdrücklich in der Entscheidung vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, verneint und ausgesprochen, dass davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet ist, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2276988.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.