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{'item': 'W125 2289459-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2024 GeschäftszahlW125 2289459-1 Spruch, W125 2289459-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 15.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde diesem Ersuchen ausdrücklich unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu und gab an, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter der Identität „ XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak“ bekannt sei. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen am 01.02.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 15.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde diesem Ersuchen ausdrücklich unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu und gab an, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter der Identität „ römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak“ bekannt sei.

  1. Am 13.03.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zunächst bejahte er, sich heute psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und er verneinte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente einnehme. Ein Bruder würde in Deutschland und zwei Brüder würden in Wien leben. Zu seinen Brüdern in Österreich gab er an, ein Bruder habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ein Bruder befinde sich noch im Asylverfahren, dieser erwarte einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer habe beantragt, mit seinen Brüdern im gemeinsamen Haushalt zu leben, aber es sei nicht gegangen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern bestehe nicht. Befragt zur Asylantragstellung in Kroatien und zu einer beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien führte der Beschwerdeführer aus, er habe für einen Tag in einer Zelle übernachtet und danach Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie hätten auch Dokumente erhalten und seien zum Camp in die Hauptstadt gegangen. Er wisse nicht, wofür die Fingerabdrücke gewesen seien. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Sie hätten ihn auch nach Österreich geschickt. Sein Ziel sei es, in einem sicheren Land der EU zu leben, wo er sich weiterbilden könne. Außerdem habe er Familienangehörige in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, ZI. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert]: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 14.04.2023 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 . Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail , Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail“ Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Brüdern sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien stelle keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Es würden keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen und die Beziehung zu diesen Verwandten gehe nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und sich keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten. Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Brüdern sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien stelle keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Es würden keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen und die Beziehung zu diesen Verwandten gehe nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und sich keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten. 6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2024 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und unter Zwang einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt. Der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und es hätte eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden eingeholt werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung finde die Tarakhel-Entscheidung des EGMR keinen Eingang. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten leide. Dazu seien keine näheren Ermittlungen angestellt worden. Obwohl den Länderberichten zufolge ein eingeschränkter Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung bestehe, gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien entsprechend versorgt werden würde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und unter Zwang einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt. Der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und es hätte eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden eingeholt werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung finde die Tarakhel-Entscheidung des EGMR keinen Eingang. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten leide. Dazu seien keine näheren Ermittlungen angestellt worden. Obwohl den Länderberichten zufolge ein eingeschränkter Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung bestehe, gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien entsprechend versorgt werden würde. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, knapp gehalten und es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig von Februar 2022 hätte berücksichtigt werden müssen, darin werde dem Ansuchen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben, weil wegen gewaltsamer Push-Backs erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Kroatiens auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO übergegangen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Die juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Polizeigewalt in Kroatien und Bulgarien vom September 2022 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Länderbericht von Amnesty International zu Kroatien 2022 werde angeführt, dass in Kroatien weiterhin Pushbacks und kollektive Ausweisungen stattfinden würden, und im Bericht zur Behandlung von MigrantInnen in Polizeigewahrsam, basierend auf einem Besuch vom 10. bis 14. August 2020 des Council of Europe – Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), werde festgehalten, dass durch Interviews von betroffenen Personen zahlreiche glaubwürdige und übereinstimmende Vorwürfe von körperlichen Misshandlungen von fremden Personen durch kroatische Exekutivbeamte gemacht worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Berichte würden dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährten Rechte drohen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, knapp gehalten und es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig von Februar 2022 hätte berücksichtigt werden müssen, darin werde dem Ansuchen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben, weil wegen gewaltsamer Push-Backs erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Kroatiens auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO übergegangen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Die juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Polizeigewalt in Kroatien und Bulgarien vom September 2022 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Länderbericht von Amnesty International zu Kroatien 2022 werde angeführt, dass in Kroatien weiterhin Pushbacks und kollektive Ausweisungen stattfinden würden, und im Bericht zur Behandlung von MigrantInnen in Polizeigewahrsam, basierend auf einem Besuch vom 10. bis 14. August 2020 des Council of Europe – Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), werde festgehalten, dass durch Interviews von betroffenen Personen zahlreiche glaubwürdige und übereinstimmende Vorwürfe von körperlichen Misshandlungen von fremden Personen durch kroatische Exekutivbeamte gemacht worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Berichte würden dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährten Rechte drohen. Außerdem habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht näher ermittelt, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer und seine in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüder voneinander abhängig seien. Eine Außerlandesbringung nach Kroatien würde den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Außerdem habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht näher ermittelt, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer und seine in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüder voneinander abhängig seien. Eine Außerlandesbringung nach Kroatien würde den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletzen. 7. Die Beschwerdevorlage langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen. Es liegt keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vor und im GVS-Betreuungsinformationssystem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2024 24 Stunden abwesend von der Erstaufnahmestelle Ost und dort zuvor bis zum 31.03.2024 wohnhaft gewesen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste aus einem Drittstaat kommend (den Angaben des Beschwerdeführers folgend Bosnien-Herzegowina nachdem er zuvor in Serbien aufhältig gewesen war) irregulär über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 29.01.2024 ebenso um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er am 15.01.2024 anlässlich einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich in Kroatien behandelt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 01.02.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde diesem Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 01.02.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.02.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde diesem Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.
  2. Der Beschwerdeführer leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. 1.
  3. In Österreich halten sich zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers auf. Einer dieser Brüder ist asylberechtigt. Der andere dieser Brüder befindet sich im laufenden Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit diesen zwei Brüdern lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht gegeben. 1.
  4. Es liegt keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vor und im GVS-Betreuungsinformationssystem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2024 24 Stunden abwesend von der Erstaufnahmestelle Ost und dort bis zum 31.03.2024 wohnhaft war.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur irregulären Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zu seinen Asylantragstellungen in Kroatien und Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, konkret aus dem dort befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig wieder untergegangen ist. 2.
  7. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angab, er sei zwecks Abnahme von Fingerabdrücken von der Polizei angehalten worden, er habe die Adresse eines Flüchtlingslagers erhalten und sie hätten (von dort) ungehindert weiterreisen können, ist sein Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er sei in Kroatien eine Nacht inhaftiert worden, nicht glaubhaft. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angab, er sei zwecks Abnahme von Fingerabdrücken von der Polizei angehalten worden, er habe die Adresse eines Flüchtlingslagers erhalten und sie hätten (von dort) ungehindert weiterreisen können, ist sein Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er sei in Kroatien eine Nacht inhaftiert worden, nicht glaubhaft. 2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben. Er verneinte im Zuge der Erstbefragung die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden und brachte vor, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Ebenso verneinte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehen oder Medikamente nehmen würde. Vor diesem Hintergrund wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zutreffend gewürdigt, sodass der Beschwerdeeinwand einer unterlassenen Einzelfallprüfung nicht nachvollzogen werden kann. Es bestand daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keine Notwendigkeit, nähere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen. Insofern in der Beschwerde „gesundheitliche“ bzw. „psychische Probleme“ erwähnt werden, wird damit den Feststellungen und der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid betreffend den Gesundheitszustand nicht substantiiert entgegengetreten. Die pauschal in der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Probleme wurden weder näher konkretisiert, noch wurden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zu einer etwaigen ärztlichen Behandlung in Vorlage gebracht, sodass die nunmehr im Beschwerdeschriftsatz erwähnten gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme völlig unbelegt sind. Im Ergebnis konnten keine Krankheiten und keine sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es ist daher nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wurde. 2.
  11. Die Feststellung, dass zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, beruht auf seinem gleichbleibenden Vorbringen im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus dieser Brüder ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern lebt, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ebenso beruht die Feststellung zum Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf der von ihm selbst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneinten Frage, ob zu den Brüdern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. In der Beschwerde wird zwar moniert, dass nicht näher ermittelt worden wäre, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer und seine in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüder voneinander abhängig wären, es ist jedoch zu entgegen, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst verneinten Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses keine diesbezüglichen Anhaltspunkte bestanden bzw. bestehen. Ebenso wenig wird nunmehr in der Beschwerde konkret bzw. substantiiert ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Es werden lediglich pauschal Ermittlungsmängel zum Bestehen einer (emotionalen) Abhängigkeit geltend gemacht, jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, zu welchem der beiden Brüder und inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde und worin sich dieses zeigen würde. Ebenso wenig wurden diesbezügliche Bescheinigungsmittel im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebracht. Im Ergebnis konnte daher kein Abhängigkeitsverhältnis zu den zwei in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers festgestellt werden. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. 2.
  12. Die Feststellungen zum Nichtbestehen einer aktuellen Meldung im Zentralen Melderegister und zur Abwesenheit von der Grundversorgungsstelle beruhen auf Abfragen des Zentralen Melderegisters und des GVS-Betreuungsinformationssystems.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 29 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 29 Dublin III-VO relevant. 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  16. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens irregulär überschritten hat. Eine allfällig früher verwirklicht gewesene Zuständigkeit Bulgariens ist durch den Aufenthalt in Serbien jedenfalls untergegangen. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Dieser besagt, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. 3.1.
  17. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens irregulär überschritten hat. Eine allfällig früher verwirklicht gewesene Zuständigkeit Bulgariens ist durch den Aufenthalt in Serbien jedenfalls untergegangen. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO. Dieser besagt, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.02.2024 ausdrücklich zugestimmt. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Außerdem ergibt sich weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Außerdem ergibt sich weder aus Artikel 16, (abhängige Personen) noch aus Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin III-VO ist darin gelegen, dass diese familiäre Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung voneinander abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich befindlichen Brüdern konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen unter 2.
  18. und 3.1.3.), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid verneinte. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Artikel 16, Dublin III-VO ist darin gelegen, dass diese familiäre Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung voneinander abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich befindlichen Brüdern konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen unter 2.
  19. und 3.1.3.), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid verneinte. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  20. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  21. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  22. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  23. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.
  24. Kritik am kroatischen Asylwesen bzw. an der Situation in Kroatien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Kroatien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der in der Beschwerde geübten Kritik, wonach die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, knappgehalten und nicht ausgewogen wären, ist ferner zu entgegnen, dass es durchwegs denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen können, ohne dass dies zu einer Erschütterung des Ergebnisses der behördlichen Länderberichte zu führen vermag. Sofern in der Beschwerde auf eine juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Polizeigewalt in Kroatien und Bulgarien aus September 2022 verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen bereits berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der weiteren, in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte von Amnesty International zu Kroatien von 2022 und des CPT basierend auf einem Besuch im August 2020 ist im Übrigen festzuhalten, dass diese älter als die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen (Datum der Veröffentlichung: 14.04.2023) sind. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Kroatien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin III-VO unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte „unter Zwang“ einen Asylantrag gestellt, ist festzuhalten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu gehalten sind, bei schutzsuchenden Personen auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Ein derartiges Behördenverhalten ist nicht zu beanstanden und würde dem Beschwerdeführer auch in anderen Mitgliedstaaten widerfahren. Dass dies „unter Zwang“ geschehen sein soll, wurde erstmals in der Beschwerde pauschal behauptet. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zunächst behauptete, er habe – soweit er wisse – „nirgends“ einen Asylantrag gestellt, dann erst auf Vorhalt der Eurodac-Treffer angab, eine Asylantragstellung in Kroatien abgelehnt zu haben, ist das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde zu einer erzwungenen Antragstellung in Kroatien daher nicht glaubhaft, zumal, sollte dies tatsächlich stattgefunden haben, nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich an diese nicht auch in der Erstbefragung – erst kurze Zeit nach der Ausreise aus Kroatien – hätte erinnern können. Hinzu kommt, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. In Kroatien ist jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. Zudem läuft der Beschwerdeführer keine Gefahr, nach einer Rücküberstellung in eine ähnliche Situation zu kommen, zumal Kroatien seiner Wiederaufnahme nunmehr ausdrücklich zugestimmt hat und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.02.2024, C-392/22, ist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückweisungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegensteht. Die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er bei oder nach der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, solchen Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken je nach den Umständen, die von den zuständigen Behörden und dem gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befassten Gericht zu beurteilen sind, geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer nach Art. 4 GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.02.2024, C-392/22, ist Artikel 3, Absatz 2, Unterabs. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückweisungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegensteht. Die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er bei oder nach der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, solchen Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken je nach den Umständen, die von den zuständigen Behörden und dem gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befassten Gericht zu beurteilen sind, geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer nach Artikel 4, GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Was die in den Länderberichten angeführten sogenannten Pushbacks betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es – den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen zufolge – zuletzt kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben hat. Weiters ist zu bemerken, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt, sodass nicht zu befürchten ist, dass er Opfer von Pushbacks werden könnte. Die in der Beschwerde auszugsweise zitierte juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurde – wie bereits erwähnt – schon in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen berücksichtigt. Aus den weiteren in der Beschwerde erwähnten Berichte von Amnesty International und des CPT lässt sich nicht ableiten, dass sich die dort angeführten Fälle auf Dublin-Rückkehrer beziehen würden; vielmehr auf Konstellationen versuchter Einreisen aus Drittstaaten (wie Bosnien-Herzegowina). Nach den vorliegenden Länderinformationen haben Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem und im vorliegenden Fall erklärte sich die kroatische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 15.02.2024 darüber hinaus ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit. Der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung im Rahmen eines geplanten und geordneten Ablaufs an die kroatischen Behörden übergeben werden, sodass für ihn keine Gefahr besteht, Opfer von Pushbacks zu werden. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen. Insofern in der Beschwerde auf ein Urteil des (deutschen) Verwaltungsgerichts Braunschweig von Februar 2022 hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ausreichend sind, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können, umso weniger solche erstinstanzlicher Gerichte. Zudem ist auf eine Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, Zl. 10 LB 91/23, zu verweisen, womit ein (aktuelleres) Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgeändert und worin unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.05.2023 dargelegt wurde, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass Dublin-Rückkehrern bei einer Rücküberstellung nach Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC drohen würde.Insofern in der Beschwerde auf ein Urteil des (deutschen) Verwaltungsgerichts Braunschweig von Februar 2022 hingewiesen wird, ist zu entgegnen, dass Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ausreichend sind, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können, umso weniger solche erstinstanzlicher Gerichte. Zudem ist auf eine Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, Zl. 10 LB 91/23, zu verweisen, womit ein (aktuelleres) Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgeändert und worin unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.05.2023 dargelegt wurde, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass Dublin-Rückkehrern bei einer Rücküberstellung nach Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC drohen würde. Im Hinblick auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2019, E-3078/2019, ist zunächst festzuhalten, dass damit die Entscheidung der Vorinstanz wegen unzureichender Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts behoben wurde, das Schweizer Bundesverwaltungsgericht enthielt sich jedoch ausdrücklich der Prüfung, ob die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt sein könnte. In seinem Urteil vom 22.03.2023, E-1488/2020, im fortgesetzten Verfahren gelangte das Schweizer Bundesverwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund von Berichten zu Pushbacks zum Ergebnis, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Überstellung von Asylsuchenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden.Im Hinblick auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2019, E-3078/2019, ist zunächst festzuhalten, dass damit die Entscheidung der Vorinstanz wegen unzureichender Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts behoben wurde, das Schweizer Bundesverwaltungsgericht enthielt sich jedoch ausdrücklich der Prüfung, ob die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO erfüllt sein könnte. In seinem Urteil vom 22.03.2023, E-1488/2020, im fortgesetzten Verfahren gelangte das Schweizer Bundesverwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund von Berichten zu Pushbacks zum Ergebnis, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO auf, die eine Überstellung von Asylsuchenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 18.11.2021, M.H. ua. / Kroatien, worin unter anderem eine Verletzung des Verbots der Kollektivausweisung gemäß Art. 4
  25. ZPEMRK festgestellt worden war, vermögen keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem aufgezeigt werden, zumal es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, der sich keine generellen Anhaltspunkte für die Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien entnehmen lassen. Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 18.11.2021, M.H. ua. / Kroatien, worin unter anderem eine Verletzung des Verbots der Kollektivausweisung gemäß Artikel 4,
  26. ZPEMRK festgestellt worden war, vermögen keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem aufgezeigt werden, zumal es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, der sich keine generellen Anhaltspunkte für die Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien entnehmen lassen. Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer Abschiebung des Beschwerdeführers von Kroatien zurück in die Türkei sind die behördlichen Länderinformationen zu Kroatien entgegenzuhalten, wonach es zwar eine Liste von sicheren Herkunftsstaaten gibt, jedoch für jeden Antrag gesondert festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Zudem existiert in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ in die Türkei abgeschoben werden könnte und diesbezüglich wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf darauf bezugnehmende Rechtsprechung (deutscher) Verwaltungsgerichte und des (österreichischen) Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, E 1200/2016, eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden eingeholt werden müsste, ist entgegenzuhalten, dass es sich in dem der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Fall um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder handelte, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch nicht eine Überstellung nach Italien, sondern nach Kroatien, der Beschwerdeführer würde im Unterschied zu dem dem genannten Urteil des EGMR zugrundeliegenden Fall alleine überstellt werden und eine besondere Vulnerabilität in seinem Fall konnte nicht festgestellt werden. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Kroatiens gebieten würde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf darauf bezugnehmende Rechtsprechung (deutscher) Verwaltungsgerichte und des (österreichischen) Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, E 1200 aus 2016,, eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden eingeholt werden müsste, ist entgegenzuhalten, dass es sich in dem der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Fall um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder handelte, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch nicht eine Überstellung nach Italien, sondern nach Kroatien, der Beschwerdeführer würde im Unterschied zu dem dem genannten Urteil des EGMR zugrundeliegenden Fall alleine überstellt werden und eine besondere Vulnerabilität in seinem Fall konnte nicht festgestellt werden. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Kroatiens gebieten würde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Kroatien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Kroatien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien bzw. aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet und es liegen auch hierfür keinerlei Hinweise vor. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihm als international Schutzberechtigten erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihm als international Schutzberechtigten erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Da der Beschwerdeführer auch sonst keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt folglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Da der Beschwerdeführer auch sonst keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt folglich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte er die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte er die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  27. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Länderberichte würden von einem eingeschränkten Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung sprechen, ist zu entgegnen, dass nach den herangezogenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Kroatien ausgeführt wird, dass Asylwerber das Recht auf medizinische Notbetreuung und notwendige medizinische sowie psychologische Behandlung haben und diese Behandlung in den Aufnahmezentren verfügbar ist. Sollte der Beschwerdeführer eine medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, ist daher davon auszugehen, dass er die notwendige Versorgung erhalten würde. Hinsichtlich einer allfällig eingeschränkten psychiatrischen und psychologischen Behandlung von Asylwerbern aufgrund restriktiver Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass Médecins du Monde medizinische und psychologische Unterstützung anbietet (siehe etwa Médecins du Monde, Offre de soins multidisciplinaires aux personnes demandeuses d‘ asile en Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina) und auch das kroatische Rote Kreuz vulnerablen Gruppen wie etwa Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebenden von Folter und Traumata besondere Betreuung bietet, wie schon aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen (siehe UNHCR, Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) hervorgeht. Nachdem keine Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festgestellt wurden, ist demnach auch keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig. Wie bereits dargelegt, kann vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Kroatien einer Behandlung zugänglich sind, sodass für das erkennende Gericht sohin auch unter diesen Gesichtspunkten keine Überstellungshindernisse nach Kroatien erkennbar sind. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Kroatien letztlich auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Gegen einen schweren Verlauf besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit einer (Auffrischungs-) Impfung oder geeigneter medikamentöser Behandlung. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.
  28. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  29. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht vergleiche VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 28.06.2023, E 2014 aus 2022,). Der Beschwerdeführer führt ein familiäres Verhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen volljährigen Brüdern ins Treffen. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Geschwister nicht im selben Haushalt leben und dass auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Der Beschwerdeführer ist auch auf keinerlei finanzielle und materielle Unterstützung seitens seiner Brüder angewiesen, weil er sich seit seiner Antragstellung in einer Bundesbetreuungseinrichtung befand und die Grundversorgung bezog; ein Anspruch auf Grundversorgung, in deren Rahmen seine existentiellen Grundbedürfnisse abgedeckt werden, steht dem Beschwerdeführer während laufenden Asylverfahrens auch in Kroatien zu. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers schon seit Juni 2023 und sein anderer Bruder bereits seit August 2021 in Österreich aufhältig sind, weshalb der Beschwerdeführer auch schon zuvor für einen längeren Zeitraum von seinen Brüdern getrennt gelebt hat. Dem Beschwerdeführer steht es zweifellos frei, auch in Kroatien, mit seinen Brüdern zu telefonieren oder etwa über soziale Medien oder E-Mail zu kommunizieren. Zwar wird nicht verkannt, dass familiäre Unterstützung und ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Nähe zu seinen volljährigen Brüdern hilfreich sein kann, doch ergibt sich alleine daraus jedenfalls nicht eine solche Abhängigkeit zwischen den Beteiligten, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer und seinen volljährigen Bruder die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität vorhanden ist; weshalb das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinen Brüdern nicht als eine unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer und seinen volljährigen Bruder die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität vorhanden ist; weshalb das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben zu seinen Brüdern nicht als eine unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu sonstigen Personen sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wäre durch seine Außerlandesbringung folglich nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Der Beschwerdeführer reiste vor weniger als drei Monaten ins Bundesgebiet ein und sein derzeitiger Aufenthalt ist nicht bekannt. Während seines nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufwies, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte er Integrationsnachweise in Vorlage. Sein Aufenthalt ist zudem seit 31.03.2024 unbekannt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.1.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand. 3.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.
  7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.3.
  8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde

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