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{'item': 'G307 2275048-1'}

Obsah (8)Art. 12§ 51§ 52§ 53Art. 7§ 293Art 8§ 54

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlG307 2275048-1 Spruch, G307 2275048-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Polen ein. Die Mutter des BF war im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie C, gültig von XXXX 2022 bis XXXX 2022.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Polens, reiste am 04.08.2022 gemeinsam mit seiner Mutter, einer Staatsangehörigen Kenias, von Tansania kommend

Polen ein. Die Mutter des BF war im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie C, gültig von römisch 40 2022 bis römisch 40

  1. Am 05.08.2022 reiste der BF mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein.
  2. Am 23.08.2022 stellte die Mutter des BF für sich und den mj. BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Die Erstbefragung der Mutter des BF fand am 25.08.2022 statt.
  3. Am 30.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf die polnische Staatsangehörigkeit des BF sowie auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Mutter des BF an Polen, dies unter Hinweis auf das der Mutter ausgestellten polnischen Visum.
  4. Am 30.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf die polnische Staatsangehörigkeit des BF sowie auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Mutter des BF an Polen, dies unter Hinweis auf das der Mutter ausgestellten polnischen Visum. Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Mutter des BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. In Bezug auf den mj. BF führten die polnischen Behörden aus, dass auf den mj. polnischen BF als EU-Bürger die Dublin III-VO nicht anwendbar sei.Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Mutter des BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

In Bezug auf den mj. BF führten die polnischen Behörden aus, dass auf den mj. polnischen BF als EU-Bürger die Dublin III-VO nicht anwendbar sei.

  1. Am 23.10.2022 wurde die Mutter des BF durch das BFA einvernommen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutzes gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutzes gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag der Mutter des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie die Außerlandesbringung der Mutter des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Mutter des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Außerlandesbringung der Mutter des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.12.2022, Zahl W144 2263344-1/5E und W144 2263348-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Im Dezember 2022 stellte die Mutter des BF für diesen bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG sowie für sich selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
  3. Im Dezember 2022 stellte die Mutter des BF für diesen bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sowie für sich selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
  4. Am 21.12.2022 stellte die Mutter des BF beim BFA einen Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung sowie einen Antrag auf Zurückstellung der Reisepässe des BF und seiner Mutter.
  5. Mit E-Mail vom 18.01.2023 wandte sich die Mutter des BF an das BFA und bat um Zurückstellung der Reisepässe, weil diese für die Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde benötigt werden würden.
  6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 03.02.2023, Ra 2022/20/0406-4, wurde der Mutter des BF für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2022 Verfahrenshilfe gewährt. Am 29.03.2023 brachte die Mutter des BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2022 beim VwGH ein. Mit Beschluss des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/20/0406-13, wurde die Revision zurückgewiesen.
  7. Am 05.04.2023 wurde die Mutter des BF durch das BFA einvernommen.
  8. Mit Schreiben vom 19.04.2023 legte die rechtliche Vertretung des BF eine Schulnachricht und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF vor. Weiters wurde der Feststellungsantrag vom 21.12.2022 dahingehend modifiziert, dass das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden möge. Überdies wurde um zeitnahe Erledigung des Antrags auf Zurückstellung der Reisepässe ersucht.
  9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Mutter des BF zugestellt am 09.06.2023, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Mutter des BF zugestellt am 09.06.2023, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Mit am 07.07.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides beantragt.
  12. Mit am 07.07.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides beantragt. Gleichzeitig wurde Säumnisbeschwerde betreffend den bis dato vom BFA unerledigten Antrag auf Zurückstellung der Reisepässe des BF und seiner Mutter erhoben.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 14.07.2023 ein.
  14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, Zahl G307 2275048-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides behoben.
  15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, Zahl G307 2275048-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides behoben.
  16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2023, Zahl G307 2276300-1/3E und G307 2275048-2/2E, wurde das BFA beauftragt, die sichergestellten Reisepässe an die BF zurückzustellen oder innerhalb der Frist von vier Wochen einen Bescheid über die Verweigerung der Zurückstellung der Reisepässe zu erlassen.
  17. Das BFA erhob außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.
  18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2024, Ra 2023/22/0165-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das BVwG nicht

vollziehbar geprüft habe, ob eine Verlängerung der sechsmonatigen Dublin-Überstellungsfrist eingetreten sei, weil die Mutter des BF flüchtig gewesen sei und die Zuständigkeit Polens für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz fortbestanden habe. Das BVwG wäre gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen unter Wahrung des Parteiengehörs

vollziehbare Feststellungen zu treffen.

  1. Am 24.01.2024 wurden dem BF eine Anmeldebescheinigung (Ausbildung) und seiner Mutter eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ erteilt.
  2. Mit Schreiben vom 25.03.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Bekanntgabe, ob die Überstellung der Mutter des BF bis zum Ablauf der Dublin-Überstellungfrist am 05.04.2024 realistisch erscheine.
  3. Am 27.03.2024 langte die Stellungnahme des BFA ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde in Kenia geboren, hat nie in Polen gelebt und beherrscht die polnische Sprache nicht. Am 05.08.2022 reiste der BF mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Der BF besucht seit September 2022 die Schule im Bundesgebiet. 1.
  6. Am 23.08.2022 stellte die Mutter des BF für sich und den mj. BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Am 30.08.2022 richtete das BFA ein auf die polnische Staatsangehörigkeit des BF sowie auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Mutter des BF an Polen, dies unter Hinweis auf das der Mutter ausgestellte polnische Visum. Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Mutter des BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. In Bezug auf den mj. BF führten die polnischen Behörden aus, dass auf den mj. polnischen BF als EU-Bürger die Dublin III-VO nicht anwendbar sei.1.2. Am 23.08.2022 stellte die Mutter des BF für sich und den mj. BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Am 30.08.2022 richtete das BFA ein auf die polnische Staatsangehörigkeit des BF sowie auf Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Mutter des BF an Polen, dies unter Hinweis auf das der Mutter ausgestellte polnische Visum. Mit Schreiben vom 05.10.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Mutter des BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

In Bezug auf den mj. BF führten die polnischen Behörden aus, dass auf den mj. polnischen BF als EU-Bürger die Dublin III-VO nicht anwendbar sei. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung internationalen Schutzes gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung internationalen Schutzes gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag der Mutter des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie die Außerlandesbringung der Mutter des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Mutter des BF auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Außerlandesbringung der Mutter des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung

Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2022, Zahl W144 2263344-1/5E und W144 2263348-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 29.03.2023 brachte die Mutter des BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2022 beim VwGH ein. Mit Beschluss des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/20/0406-13, wurde die Revision zurückgewiesen. 1.

  1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).1.
  2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, Zahl G307 2275048-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides behoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023, Zahl G307 2275048-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides behoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2023, Zahl G307 2276300-1/3E und G307 2275048-2/2E, wurde das BFA beauftragt die sichergestellten Reisepässe an die BF zurückzustellen oder innerhalb der Frist von vier Wochen einen Bescheid über die Verweigerung der Zurückstellung der Reisepässe zu erlassen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2024, Ra 2023/22/0165-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das BVwG nicht

vollziehbar geprüft habe, ob eine Verlängerung der sechsmonatigen Dublin-Überstellungsfrist eingetreten sei, weil die Mutter des BF flüchtig gewesen sei und die Zuständigkeit Polens für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz fortbestanden habe. Das BVwG wäre gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen unter Wahrung des Parteiengehörs

vollziehbare Feststellungen zu treffen. 1.

  1. Im Dezember 2022 stellte die Mutter des BF für diesen bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG sowie für sich selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.1.
  2. Im Dezember 2022 stellte die Mutter des BF für diesen bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sowie für sich selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Am 24.01.2024 wurden dem BF eine Anmeldebescheinigung (Ausbildung) und seiner Mutter eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ erteilt. Es wird festgestellt, dass sich der BF (und seine Mutter) im Entscheidungszeitpunkt des BVwG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Es werden im Entscheidungszeitpunkt keine Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des BF (und seiner Mutter) geführt. Eine Überstellung des BF (und seiner Mutter)

Polen ist nicht geplant.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren des BF und seiner Mutter und der im Akt einliegenden Kopie des polnischen Reisepasses des BF (AS 19ff). 2.2.
  5. Die Feststellungen betreffend die Vorverfahren des BF und seiner Mutter ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in die hg. Akten zu W144 2263344-1 und W144 2263348-
  6. 2.2.
  7. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG, jener seiner Mutter auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie die Erteilung derselben ergeben sich aus den Ausführungen der zuständigen NAG Behörde im Schreiben vom 22.01.2024 (OZ 13), den vorlegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das IZR sowie insbesondere den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom 27.03.2024 (OZ 13). 2.2.
  8. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, jener seiner Mutter auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie die Erteilung derselben ergeben sich aus den Ausführungen der zuständigen NAG Behörde im Schreiben vom 22.01.2024 (OZ 13), den vorlegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das IZR sowie insbesondere den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom 27.03.2024 (OZ 13). Mit Schreiben der zuständigen NAG Behörde vom 22.01.2024 wurde das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF und seiner Mutter befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen

§ 51NAG aktuell nicht vorlägen.

Sollten keine aufenthaltsbeendenen Maßnahmen gesetzt werden, würde dem BF die Anmeldebescheinigung „Sonstige Angelegenheiten“ und seiner Mutter eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden. Mit Schreiben der zuständigen NAG Behörde vom 22.01.2024 wurde das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF und seiner Mutter befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen

Paragraph 51, NAG aktuell nicht vorlägen. Sollten keine aufenthaltsbeendenen Maßnahmen gesetzt werden, würde dem BF die Anmeldebescheinigung „Sonstige Angelegenheiten“ und seiner Mutter eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden. Mit E-Mail vom 23.01.2024 teilte das BFA der zuständigen NAG Behörde mit, dass zum BF und seiner Mutter kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2024 führte das BFA unter anderem aus, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliege. Eine Überstellung des BF und seiner Mutter

Polen sei nicht geplant.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zur Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.
  4. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und

weisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch

dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie

weisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben: Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen

der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen

der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich (und seine Familienangehörigen) über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). „Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht

Art. 7Abs.

1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12 “ und 30.08.2018, Ra 2018/21/0047)„Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht

Artikel 7

, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12 “ und 30.08.2018, Ra 2018/21/0047) „EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze

§ 293ASVG herangezogen werden.

Zu beachten ist allerdings, dass

Art 8

Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey, VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).“ (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peryl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2

(2019), § 51 Rz 12)„EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze

Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass

Artikel 8

, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey, VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).“ (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peryl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2

(2019), Paragraph 51, Rz 12) Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat

der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat

der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13). 3.1.3. Wie dem ermittelten Sachverhalt zu entnehmen ist, befindet sich der BF seit weniger als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Der mj. BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG).Der mj. BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Der BF besucht die Schule in Österreich; sohin ist der Zweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Der BF besucht die Schule in Österreich; sohin ist der Zweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, setzte das BFA die NAG Behörde am 23.01.2024 im Rahmen seiner Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG in Kenntnis, dass kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des BF und seiner Mutter geführt werde. Aufgrund dessen wurde dem BF am 24.01.2024 eine Anmeldebescheinigung

§ 51Abs.

1 Z 3 NAG ausgestellt. Die Mutter des BF ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54NAG.

Das BFA führte in seiner Stellungnahme vom 27.03.2024 aus, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des BF und seiner Mutter im Bundesgebiet vorliege sowie, dass eine Überstellung des BF und seiner Mutter

Polen nicht geplant sei. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, setzte das BFA die NAG Behörde am 23.01.2024 im Rahmen seiner Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Kenntnis, dass kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des BF und seiner Mutter geführt werde. Aufgrund dessen wurde dem BF am 24.01.2024 eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausgestellt. Die Mutter des BF ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, NAG. Das BFA führte in seiner Stellungnahme vom 27.03.2024 aus, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des BF und seiner Mutter im Bundesgebiet vorliege sowie, dass eine Überstellung des BF und seiner Mutter

Polen nicht geplant sei.

Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt sohin

weisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG vorliegen.

Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF im Entscheidungszeitpunkt sohin

weisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vorliegen. Auch ergaben sich keinerlei Hinweise, wonach vom BF eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).Auch ergaben sich keinerlei Hinweise, wonach vom BF eine gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellte vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). 3.1.

  1. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BF sohin im Zeitpunkt der Entscheidung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zusteht, sodass mangels vorliegender Gefährdung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd §§ 66 FPG iVm § 55 NAG gegenständlichen nicht vorliegen. 3.1.
  2. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BF sohin im Zeitpunkt der Entscheidung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zusteht, sodass mangels vorliegender Gefährdung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraphen 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG gegenständlichen nicht vorliegen. Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 3 NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2275048.1.00

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