← Österreich

{'item': 'G309 2274895-1'}

Obsah (14)§ 34§ 19a§ 6aArt. 130§ 6§ 17§ 27§ 9§ 28§ 31§ 44§ 352c§ 25a§ 88a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlG309 2274895-1 Spruch, G309 2274895-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. F

§ 34Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2024/16/0005 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2024/16/0005 anhängigen Verfahrens , ausgesetzt. , , TextBegründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt
  2. Mit Urteil XXXX des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 01.02.2022 wurde 1) der Antrag der XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin oder BF) auf Zuweisung des beantragten Erlösanteiles abgewiesen, 2) das Meistbot verteilt und in der Kostenentscheidung die BF verpflichtet, die mit Euro 5.031,72 bestimmten Kosten zu bezahlen.
  3. Mit Urteil römisch 40 des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 01.02.2022 wurde 1) der Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin oder BF) auf Zuweisung des beantragten Erlösanteiles abgewiesen, 2) das Meistbot verteilt und in der Kostenentscheidung die BF verpflichtet, die mit Euro 5.031,72 bestimmten Kosten zu bezahlen.
  4. Gegen das unter
  5. genannten Urteil brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung per ERV am 17.03.2022 Berufung mit einem Streitwert von Euro 2.739.583,33 ein.
  6. Am 14.09.2022 erging vom Landesgericht für XXXX als Berufungsgericht ein Urteil unter der GZ XXXX , mit welchem der Berufung der BF keine Folge gegeben wurde. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
  7. Am 14.09.2022 erging vom Landesgericht für römisch 40 als Berufungsgericht ein Urteil unter der GZ römisch 40 , mit welchem der Berufung der BF keine Folge gegeben wurde. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
  8. Per ERV einlangend am 25.10.2022 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Revision gegen das unter
  9. genannte Urteil mit einem Streitwert von Euro 2.739.583,33 ein.
  10. Mit Beschluss des OGH XXXX vom 02.02.2023 wurde die Revision der BF zurückgewiesen.
  11. Mit Beschluss des OGH römisch 40 vom 02.02.2023 wurde die Revision der BF zurückgewiesen.
  12. Aufgrund erfolgloser Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin beim BG XXXX im Namen des Präsidenten des Landesgerichts (LG) für XXXX mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.12.2022 der BF die Entrichtung einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im Betrag von Euro 73.846,00 zuzüglich 15% Streitgenossenzuschlag

§ 19aGGG id

H von 11.076,90 und eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG id

H von Euro 8,00 vor. 6. Aufgrund erfolgloser Lastschriftanzeige schrieb die Kostenbeamtin beim BG römisch 40 im Namen des Präsidenten des Landesgerichts (LG) für römisch 40 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.12.2022 der BF die Entrichtung einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im Betrag von Euro 73.846,00 zuzüglich 15% Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG idH von 11.076,90 und eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von Euro 8,00 vor.

  1. Die BF brachte gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
  2. Am 09.05.2023 erließ der Präsident des Landesgerichts für XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Vollbescheid, in welchem der BF eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im Betrag von Euro 84.922,90 und eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG id

H von Euro 8,00 – in Summe 84.930,90 - vorgeschrieben wurden.8. Am 09.05.2023 erließ der Präsident des Landesgerichts für römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Vollbescheid, in welchem der BF eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im Betrag von Euro 84.922,90 und eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von Euro 8,00 – in Summe 84.930,90 - vorgeschrieben wurden.

  1. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein.
  2. Der Beschwerdeakt wurde dem BVwG einlangend am 11.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Beschwerdevorbringens.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallbezogen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Fallbezogen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. 3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens: 3.2.1.

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).3.2.1.

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat.

§ 44Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.2.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren über die zu Zl. Ro 2024/16/0005 protokollierte ordentliche Revision derselben Beschwerdeführerin zur Klärung der Rechtsfrage, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren

§ 352c

EO ergehen, wobei die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind, die Tarifpost 2 GGG heranzuziehen ist.3.2.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren über die zu , Zl. Ro 2024/16/0005 protokollierte ordentliche Revision derselben Beschwerdeführerin zur Klärung der Rechtsfrage, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren

Paragraph 352 c, EO ergehen, wobei die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden sind, die Tarifpost 2 GGG heranzuziehen ist. Beim Bundesverwaltungsgericht ist weiters das fallbezogene Beschwerdeverfahren anhängig, welches dieselbe Rechtsfrage betrifft. Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG – im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG – keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34 Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach Paragraph 34, VwGVG – im Unterschied zu jener nach Paragraph 38 a, VwGG – keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für Paragraph 34, , Absatz 3, VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach Paragraph 38 a, VwGG erforderlich wäre vergleiche im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt). So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen (vgl. ErlRV 2009 XXIV. GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 34 VwGVG Anm. 15.). So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen vergleiche ErlRV 2009 römisch 24 . GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15.). Es sind in Zukunft weitere Beschwerdeverfahren zu erwarten, welche zum Inhalt haben, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren

§ 352cEO ergehen, die Tarifpost 2 GGG heranzuziehen ist

Es sind in Zukunft weitere Beschwerdeverfahren zu erwarten, welche zum Inhalt haben, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren

Paragraph 352 c, EO ergehen, die Tarifpost 2 GGG heranzuziehen ist Da die Beurteilung der dargelegten Fragen eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie im übrigen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2024/16/0005 veranlasst. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 3 Vw

GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung, angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist

§ 88aAbs. 3 Vf

GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung, angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G309.2274895.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.