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{'item': 'G310 2290336-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlG310 2290336-1 Spruch, G310 2290336-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer (BF) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, vom XXXX .2021, Zl XXXX , mit welchem die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 16.08.2013 und vom 28.08.2018 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge gemäß § 54 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 und § 30 Abs 3 NAG abgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen.Mit Urteil des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer (BF) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, vom römisch 40 .2021, Zl römisch 40 , mit welchem die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 16.08.2013 und vom 28.08.2018 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, NAG abgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 10.04.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.),Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 10.04.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erschlichen habe. Durch die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe er die öffentliche Ordnung empfindlich gestört. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass die Scheidung bereits fünf Jahre zurückliege und daher nicht ableitbar sei, dass der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Am XXXX .2013 ging er eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ein, welche am XXXX .2018 geschieden wurde. Am römisch 40 .2013 ging er eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ein, welche am römisch 40 .2018 geschieden wurde. Seit XXXX .2013 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Davor war er bereits von XXXX .2008 bis XXXX .2008 mit Hauptwohnsitz, von XXXX .2008 bis XXXX .2009 mit Nebenwohnsitz und von XXXX .2009 bis XXXX .2010 abermals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit römisch 40 .2013 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Davor war er bereits von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 mit Hauptwohnsitz, von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 abermals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. An seiner aktuellen Wohnadresse sind seit XXXX .2023 XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemeldet. Beide Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und haben einen solchen bislang auch nicht beantragt. An seiner aktuellen Wohnadresse sind seit römisch 40 .2023 römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemeldet. Beide Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und haben einen solchen bislang auch nicht beantragt. Der BF ging seit 2013 immer wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zuletzt war er von XXXX 2018 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter beschäftigt. Der BF ging seit 2013 immer wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zuletzt war er von römisch 40 2018 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiter beschäftigt. Es liegt keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF in der Beschwerde, des oben angeführten Abschlussberichts, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zuGemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu Darüber hinaus wurde der Sohn des BF zu einem Zeitpunkt geboren, als sich der BF noch auf das Bestehen einer aufrechten Ehe berief, wobei sich schlussendlich herausstellte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich weder seine Frau bzw. Lebensgefährtin noch der gemeinsame Sohn seit XXXX 2023 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Somit erfolgte der Nachzug zu einem Zeitpunkt, als dem BF sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt bereits bekannt war. Daher ist weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF auszugehen.Darüber hinaus wurde der Sohn des BF zu einem Zeitpunkt geboren, als sich der BF noch auf das Bestehen einer aufrechten Ehe berief, wobei sich schlussendlich herausstellte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich weder seine Frau bzw. Lebensgefährtin noch der gemeinsame Sohn seit römisch 40 2023 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Somit erfolgte der Nachzug zu einem Zeitpunkt, als dem BF sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt bereits bekannt war. Daher ist weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF auszugehen. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF und seiner Angehörigen ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290336.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.