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{'item': 'G312 2290459-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlG312 2290459-1 Spruch, G312 2290459-1/2ZG312 2290459-1/2Z, T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen: A) I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger und hält sich nach eigenen Angaben seit einiger Zeit in Österreich auf. Er wurde am XXXX und Bukarest, Rumänien geboren, seine Muttersprache ist rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Lt. ZMR Auszug war der BF in Österreich vom XXXX bis XXXX ( XXXX ), vom XXXX bis XXXX ( XXXX ) und vom XXXX bis XXXX mit Wohnsitz gemeldet.Er wurde am römisch 40 und Bukarest, Rumänien geboren, seine Muttersprache ist rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Lt. ZMR Auszug war der BF in Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 ), vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 ) und vom römisch 40 bis römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet. Aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger scheinen unselbständige Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX (Firma APS), vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX (Firma XXXX KG), vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX (Firma XXXX GmbH), vom XXXX bis XXXX (Firma XXXX ) und vom XXXX bis XXXX (Firma XXXX ) auf.Aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger scheinen unselbständige Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 (Firma APS), vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 KG), vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 GmbH), vom römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 ) und vom römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 ) auf. 1.

  1. Am XXXX wurde der BF von Polizeiorganen festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, über ihn die U-Haft verhängt. 1.
  2. Am römisch 40 wurde der BF von Polizeiorganen festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert, über ihn die U-Haft verhängt. Am 31.05.2023 wurde er durch das BFA - mittels Parteiengehör - die Absicht gegen ihn ein Aufenthaltsverbot sowie die Schubhaft zu verhängen informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Er hat diesen Schriftsatz nachweislich erhalten und keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  3. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil vom LG XXXX , XXXX , XXXX , Delikte: §§ 165 Abs. 1 z 1 und Abs. 4, erster und zweiter Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 9, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3; 130 Abs. 1 und 2, 15, 136 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen die Verbrechen der Geldwäscherei, die Verbrechen des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstähle sowie dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zugrunde.Mit Urteil vom LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Delikte: Paragraphen 165, Absatz eins, z 1 und Absatz 4,, erster und zweiter Fall StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 9, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3; 130 Absatz eins und 2, 15, 136 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen die Verbrechen der Geldwäscherei, die Verbrechen des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstähle sowie dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zugrunde. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre angehoben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre angehoben. Der BF wurde für schuldig befunden Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder andere Personen, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt sind, zu unterstützten, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, umgewandelt oder einem anderen übertragen, wobei der BF die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil dessen Wert Euro 50.000 übersteigt, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen haben, indem er jene Personen, die nachbezeichnete Einbruchsdiebstähle begangen bzw. nachbezeichnete Gegenstände erbeutet hatten, dabei unterstützten, dieses Diebesgut auszuladen und an einen namentlich genannten Einzelunternehmer zu übergeheben und zu verkaufen. Mildernd wurde das teilweise Geständnis des BF gewertet, erschwerend die mehreren Vorstrafen, die auf derselben schädlichen Neigung berufen, die mehrfache Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zweier Vergehen, das Übersteigen der Qualifikation des § 165 Abs. 4 StGB um das sechsfache, sowie dessen doppelte Qualifikation (kriminelle Vereinigung und Euro 50.000) sowie die führende Tätigkeit innerhalb der kriminellen Organisation des BF. Der BF wurde für schuldig befunden Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder andere Personen, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt sind, zu unterstützten, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, umgewandelt oder einem anderen übertragen, wobei der BF die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil dessen Wert Euro 50.000 übersteigt, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen haben, indem er jene Personen, die nachbezeichnete Einbruchsdiebstähle begangen bzw. nachbezeichnete Gegenstände erbeutet hatten, dabei unterstützten, dieses Diebesgut auszuladen und an einen namentlich genannten Einzelunternehmer zu übergeheben und zu verkaufen. Mildernd wurde das teilweise Geständnis des BF gewertet, erschwerend die mehreren Vorstrafen, die auf derselben schädlichen Neigung berufen, die mehrfache Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zweier Vergehen, das Übersteigen der Qualifikation des Paragraph 165, Absatz 4, StGB um das sechsfache, sowie dessen doppelte Qualifikation (kriminelle Vereinigung und Euro 50.000) sowie die führende Tätigkeit innerhalb der kriminellen Organisation des BF. 1.
  4. Der BF weist im EU Ausland folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 1) Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Italien, XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Diebstahl für schuldig befunden.1) Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Italien, römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahl für schuldig befunden. 2) Mit Urteil des XXXX – XXXX , Italien, vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Raubes und weiterer strafbarer Handlungen für schuldig befunden.2) Mit Urteil des römisch 40 – römisch 40 , Italien, vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Raubes und weiterer strafbarer Handlungen für schuldig befunden. Diese beiden Verurteilungen wurden mit Entscheidung des Public Prosecutors for Minors of Milano vom XXXX zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und der BF zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, 5 Monaten und 26 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von Euro 900 verurteilt.Diese beiden Verurteilungen wurden mit Entscheidung des Public Prosecutors for Minors of Milano vom römisch 40 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und der BF zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, 5 Monaten und 26 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von Euro 900 verurteilt. 3) Mit Urteil 2015 wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Deutschland, XXXX , wegen (teils versuchtem) Diebstahl schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, für schuldig befunden.3) Mit Urteil 2015 wurde der BF durch das Amtsgericht römisch 40 , Deutschland, römisch 40 , wegen (teils versuchtem) Diebstahl schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, für schuldig befunden. 4) Mit Urteil des XXXX , Schweden, am XXXX wurde der BF wegen schwerem Diebstahl schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, zudem die Ausweisung aus Schweden ausgesprochen.4) Mit Urteil des römisch 40 , Schweden, am römisch 40 wurde der BF wegen schwerem Diebstahl schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, zudem die Ausweisung aus Schweden ausgesprochen. 5) Mit Urteil durch das XXXX , Frankreich, XXXX , vom XXXX wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 5) Mit Urteil durch das römisch 40 , Frankreich, römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 6) Am XXXX wurde der BF durch das XXXX wegen eines in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Vergehens im Straßenverkehr schuldig erkannt. 6) Am römisch 40 wurde der BF durch das römisch 40 wegen eines in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Vergehens im Straßenverkehr schuldig erkannt. Den rechtskräftigen Urteilen liegen die Verbrechen/Vergehen der Geldwäsche, gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstahl, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Diebstahl, Raub, versuchten Diebstahl, schwerem Diebstahl, Einbruchsdiebstahl zu Grunde. 1.
  5. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 3 PFG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.
  6. Mit Bescheid vom 26.03.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF habe seinen bisherigen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung von Straftaten verwenden. Sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Es seien keine dagegensprechenden Gründe hervorgetreten, er verfüge in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der vorliegenden Beschwerde sowie die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und zu leben. Seine gesamte Familie, Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwägerinnen, Nichten und Neffen würden alle mit ihm in Österreich/Vorarlberg leben. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um dem BF sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor dem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Eine Rückkehr nach Rumänien würde jedenfalls eine Verletzung des Art 8 EMRK darstellen. Es sei zudem von der Behörde das Ermittlungsverfahren völlig unterlassen worden, ansonsten hätte diese feststellen müssen, dass sich die gesamte Familie des BF in Österreich befinde, auch sei das Kindeswohl seiner drei minderjährigen Kinder (14, 11 und 3 Jahre) unberücksichtigt geblieben. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der vorliegenden Beschwerde sowie die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren. Er führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und zu leben. Seine gesamte Familie, Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwägerinnen, Nichten und Neffen würden alle mit ihm in Österreich/Vorarlberg leben. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um dem BF sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor dem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Eine Rückkehr nach Rumänien würde jedenfalls eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Es sei zudem von der Behörde das Ermittlungsverfahren völlig unterlassen worden, ansonsten hätte diese feststellen müssen, dass sich die gesamte Familie des BF in Österreich befinde, auch sei das Kindeswohl seiner drei minderjährigen Kinder (14, 11 und 3 Jahre) unberücksichtigt geblieben. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Vorlagebericht, in dem auf die widersprüchlichen Vorbringen des BF eingegangen wird, wurde nicht erbracht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass durch das sich zeigende Persönlichkeitsbildes des BF, wonach er sich in Österreich einzig und allein zur Ausübung von Straftaten in Österreich aufhält. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der Selbsterhaltungsunfähigkeit und seiner Mittellosigkeit, da die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bestehe. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist insofern ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz des BF als nachvollziehbar anzusehen. Jedoch ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerde gravierende Widersprüche zu den Feststellungen der belangten Behörde und zwar im Hinblick auf seine Integration bzw. sein Familienleben in Österreich. Dem ist die belangte Behörde zB im Rahmen eines Vorlageberichtes nicht entgegengetreten. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben anbelangt, widerspricht und angibt, dass er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern stattfindet, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290459.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.