RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI404 2260749-3 SpruchI404 2260749-3/7E, I404 2260749-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 14.11.2021 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg und dem zu leistenden Militärdienst verlassen habe. Die wirtschaftliche Lage in Syrien sei schlecht, die Zukunft seiner Kinder sei ungewiss und wären diese in Österreich in der Lage weiter zu studieren. Er wolle nicht nach Syrien zurück und wolle er seine Familie für ein schönes Leben nach Österreich nachholen.
- Am 17.03.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen dem ausständigen Militärdienst verlassen habe. Er habe bis 2015 einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten, habe studiert und sei bis 2015 als XXXX tätig gewesen, doch sei ihm diese Tätigkeit aufgrund des ausstehenden Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Auch hätten oppositionelle Gruppierungen versucht, ihn zu rekrutieren. Zudem verwies er auf die schlechte wirtschaftliche Lage, in welcher er sich in Syrien befunden habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Familie zu versorgen, der Lohn sei sehr schlecht gewesen und er habe er nicht in den Städten, sondern nur am Land arbeiten können, da ihn das syrische Regime gesucht habe.
- Am 17.03.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen dem ausständigen Militärdienst verlassen habe. Er habe bis 2015 einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten, habe studiert und sei bis 2015 als römisch 40 tätig gewesen, doch sei ihm diese Tätigkeit aufgrund des ausstehenden Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Auch hätten oppositionelle Gruppierungen versucht, ihn zu rekrutieren. Zudem verwies er auf die schlechte wirtschaftliche Lage, in welcher er sich in Syrien befunden habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Familie zu versorgen, der Lohn sei sehr schlecht gewesen und er habe er nicht in den Städten, sondern nur am Land arbeiten können, da ihn das syrische Regime gesucht habe.
- Mit Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 30.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen darzulegen. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wie die Kurden und die syrische Armee, welche laut dem Beschwerdeführer beide in seiner Herkunftsregion aktiv gewesen seien, nicht in der Lage gewesen seien, über den langen Zeitraum von 2015 bis 2021, eine Rekrutierung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Syrien vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sein Herkunftsland verlassen habe. Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen darzulegen. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wie die Kurden und die syrische Armee, welche laut dem Beschwerdeführer beide in seiner Herkunftsregion aktiv gewesen seien, nicht in der Lage gewesen seien, über den langen Zeitraum von 2015 bis 2021, eine Rekrutierung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Syrien vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sein Herkunftsland verlassen habe.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte er im Wesentlichen vor, dass in seiner Herkunftsregion das syrische Regime die Kontrolle habe. Es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Das syrische Regime sei zwei bis drei Mal im Monat zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Da er immer in der Arbeit gewesen sei, sei das Regime nicht erfolgreich gewesen. Er habe aber keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Auch sei seine Frau an Checkpoints aufgehalten worden, da nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Überdies hätte das syrische Regime auch in der Arbeitsstätte seiner Frau nach ihm gesucht. Die Kurden hätten ebenfalls versucht, ihn zu rekrutieren und auch zu Hause aufgesucht. Weiters drohe ihm eine (zumindest unterstellte) oppositionelle Einstellung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte er im Wesentlichen vor, dass in seiner Herkunftsregion das syrische Regime die Kontrolle habe. Es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Das syrische Regime sei zwei bis drei Mal im Monat zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Da er immer in der Arbeit gewesen sei, sei das Regime nicht erfolgreich gewesen. Er habe aber keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Auch sei seine Frau an Checkpoints aufgehalten worden, da nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Überdies hätte das syrische Regime auch in der Arbeitsstätte seiner Frau nach ihm gesucht. Die Kurden hätten ebenfalls versucht, ihn zu rekrutieren und auch zu Hause aufgesucht. Weiters drohe ihm eine (zumindest unterstellte) oppositionelle Einstellung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.
- Mit Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und stellte diese sodann einen Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023, zu GZ: W218 2260749-1/5E und W218 2260749-2/2E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Am 01.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht halte. Er könne mit seinem derzeitigen Bescheid keinen Reisepass beantragen, keine Wohnung mieten und seine Familie nicht nach Österreich bringen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er das Militärgericht, eine Festnahme und höchstwahrscheinlich den Tod. Der Beschwerdeführer brachte vor, über einen in arabischer Schrift geführten Chatverlauf sowie ein Dokument zu verfügen, welche bestätigen würden, dass er von dem Militär gesucht und im Fall einer Rückkehr verhaftet werde.
- Am 12.05.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Er brachte vor, dass Sicherheitskräfte im Februar (Anm.: im Jahr 2023) seine Frau fünf Mal in der Schule (Anm.: ihrer Arbeitsstätte) sowie zwei Mal seine Eltern aufgesucht hätten, da diese nach ihm suchen würden. Er müsse sich bei der nächsten Sicherheitsbehörde melden, da er desertiert sei. Sein Vater habe gegen Bezahlung einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers erhalten. Darin sei er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe durch das Militärgericht verurteilt worden, wegen dem Enzug vom Wehrdienstes. Er habe im Jahr 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten, habe sechs Jahre versteckt gelebt und sei sodann aus Syrien geflüchtet.
- Am 12.05.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Er brachte vor, dass Sicherheitskräfte im Februar Anmerkung, im Jahr 2023) seine Frau fünf Mal in der Schule Anmerkung, ihrer Arbeitsstätte) sowie zwei Mal seine Eltern aufgesucht hätten, da diese nach ihm suchen würden. Er müsse sich bei der nächsten Sicherheitsbehörde melden, da er desertiert sei. Sein Vater habe gegen Bezahlung einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers erhalten. Darin sei er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe durch das Militärgericht verurteilt worden, wegen dem Enzug vom Wehrdienstes. Er habe im Jahr 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten, habe sechs Jahre versteckt gelebt und sei sodann aus Syrien geflüchtet. Das in arabischer Schrift gehaltene Dokument – ein Strafregisterauszug –, welches auch in Deutscher Sprache übersetzt übermittelt wurde, legte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme der belangten Behörde ebenfalls vor.
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 27.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 27.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Bezug auf das syrische Regime aufgrund des ausstehenden regulären Militärdienstes glaubhaft habe machen können. Die belangte Behörde zweifle die Echtheit des Strafregisterauszuges an, da keine Vollmacht an seinen Vater erteilt worden sei und dieser gegen Bezahlung den Auszug erlangte. Dies deute auf ein Gefälligkeitsschreiben hin, um ein positives Asylverfahren zu erwirken. Zudem sei eine Rekrutierung durch das syrische Regime in seiner Herkunftsregion mangels Kontrolle der regulären syrischen Armee wegen faktischer Unmöglichkeit auszuschließen.Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Bezug auf das syrische Regime aufgrund des ausstehenden regulären Militärdienstes glaubhaft habe machen können. Die belangte Behörde zweifle die Echtheit des Strafregisterauszuges an, da keine Vollmacht an seinen Vater erteilt worden sei und dieser gegen Bezahlung den Auszug erlangte. Dies deute auf ein Gefälligkeitsschreiben hin, um ein positives Asylverfahren zu erwirken. Zudem sei eine Rekrutierung durch das syrische Regime in seiner Herkunftsregion mangels Kontrolle der regulären syrischen Armee wegen faktischer Unmöglichkeit auszuschließen.
- Am 12.12.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides vom 27.10.2023 erhoben und wurde im Wesentlichen das gleichbleibende Fluchtvorbringen erläutert. Auch wurde ausgeführt, dass im Februar und März 2023 Sicherheitskräfte des syrischen Regimes seine Ehefrau sowie seine Eltern aufgesucht hätten. Es sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erörtert worden und sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, sich bei der nächsten Sicherheitsbehörde zu melden.
- Am 12.12.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides vom 27.10.2023 erhoben und wurde im Wesentlichen das gleichbleibende Fluchtvorbringen erläutert. Auch wurde ausgeführt, dass im Februar und März 2023 Sicherheitskräfte des syrischen Regimes seine Ehefrau sowie seine Eltern aufgesucht hätten. Es sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erörtert worden und sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, sich bei der nächsten Sicherheitsbehörde zu melden.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 vorgelegt.
- Am 09.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am BVwG, Außenstelle Innsbruck statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 37-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist gesund und islamischen Glaubens. Seine Identität steht fest. Er ist im Ort XXXX , im Gouvernement Al Hasakah, KurdenEr hat zwölf Jahre die Schule besucht, ein Studium an einer Fakultät für XXXX absolviert, sich seinen Lebensunterhalt als XXXX und zuletzt in einer Landwirtschaft und im Baubereich finanziert. Er ist im Ort römisch 40 , im Gouvernement Al Hasakah, KurdenEr hat zwölf Jahre die Schule besucht, ein Studium an einer Fakultät für römisch 40 absolviert, sich seinen Lebensunterhalt als römisch 40 und zuletzt in einer Landwirtschaft und im Baubereich finanziert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Söhne, welche in Syrien leben. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. Im Juli 2021 hat der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich ein. Seit seiner Erstantragstellung am 11.11.2021 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023 als verspätet zurückgewiesen und erwuchs die Entscheidung der belangten Behörde in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 30.08.2022 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen und der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten syrischen Personalausweises, dessen Echtheit im Rahmen einer seitens der belangten Behörde veranlassten Dokumentenüberprüfung durch die LPD verifiziert werden konnte, fest (Vorverfahren AS 105). Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, im Gouvernement Al Hasakah, im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Kurden steht, wird durch die in den Länderfeststellungen abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien skizzieren, ebenso durch eine tagesaktuelle Abfrage der Karte unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) sowie der Abfrage der Karte unter https://syria.liveuamap.com/ bestätigt. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass sein Heimatort tatsächlich unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe und er dazu eine Bestätigung seiner Gemeinde in Kopie vorlegt, so war dieses Vorbringen nicht geeignet, entgegen den oben angeführten Quellen eine Herrschaft des Regimes glaubhaft zu machen. Zum einen legte der Beschwerdeführer nur eine Kopie des Schreibens vor, welches nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen und daher leicht besorgt werden können. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Antragstellung gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Im „Vergleichsbescheid“ vom 30.08.2022 stützte sich die belangte Behörde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 7 vom 10.08.
- Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel („Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“, „Wehrdienstverweigerung / Desertion“ und „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“), zeigt. Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. 2.
- Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände: Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben in seinem ersten Asylverfahren und dem gegenständlichen Folgeverfahren: In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2022 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der Beschwerdeführer, dass er Syrien wegen dem ausständigen Militärdienst verlassen habe. Es würden Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen wegen dem Militärdienst und seiner illegalen Ausreise. Er habe aufgrund seines Studiums bis 2015 einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten und sei bis 2015 als XXXX tätig gewesen, doch sei ihm diese Tätigkeit aufgrund des ausstehenden Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen. Auch hätten oppositionelle Gruppierungen versucht ihn zu rekrutieren (Protokoll vom 17.03.2022 des Vorverfahrens). Bei einer Rückkehr würde er, egal von wem er erwischt werde, inhaftiert werden.In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2022 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der Beschwerdeführer, dass er Syrien wegen dem ausständigen Militärdienst verlassen habe. Es würden Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen wegen dem Militärdienst und seiner illegalen Ausreise. Er habe aufgrund seines Studiums bis 2015 einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten und sei bis 2015 als römisch 40 tätig gewesen, doch sei ihm diese Tätigkeit aufgrund des ausstehenden Militärdienstes nicht mehr möglich gewesen. Auch hätten oppositionelle Gruppierungen versucht ihn zu rekrutieren (Protokoll vom 17.03.2022 des Vorverfahrens). Bei einer Rückkehr würde er, egal von wem er erwischt werde, inhaftiert werden. Bei seinem Folgeantrag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 01.03.2023 an: „Meine ursprünglichen Fluchtgründe bleiben aufrecht. Weiters kann ich mit meinem jetzigen Bescheid keinen Reisepass beantragen und kann auch keine Wohnung mieten. Ich möchte meine Frau und meine drei Kinder nach Österreich bringen. Mit dem jetzigen Bescheid ist das nicht möglich.“ Diese Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag stellte, weil er mit dem Ausgang des ersten Verfahrens unzufrieden war und nicht, weil sich der Sachverhalt geändert hätte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 12.05.2023 wurde er gefragt, was sich seit der letzten Entscheidung geändert habe und führte der Beschwerdeführer an, dass seine Frau von den syrischen Sicherheitskräften mehrmals in der Schule aufgesucht worden sei und sie auch bei seinen Eltern gewesen seien. Außerdem sei er wegen Desertion zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Vorweg ist auszuführen, dass Identität der Sache dann vorliegt, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Zunächst ist zu dem Vorbringen, dass seine Frau in der Schule von den Sicherheitsbehörden aufgesucht wurde, auszuführen, dass nicht glaubhaft war, dass es sich dabei um einen neuen Sachverhalt handelt: Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage zwar zunächst angegeben, dass seine Frau erstmals Anfang Jänner 2023 aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 05.10.2022 ausgeführt, dass das syrische Regime auch in der Arbeitsstätte seiner Frau nach ihm gesucht habe. Auf Vorhalt dieser Angaben führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dann wie folgt aus: Anfangs war das sporadisch - das mit 2022 stimmt. Aber ab 2023 kamen sie regelmäßiger, das habe ich damit gemeint. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass eine Bedrohung seiner Frau erst nach der rechtskräftigen Entscheidung erfolgt ist und daher tatsächlich ein neuer Sachverhalt vorliegt. Bleibt zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 12.05.2023 vorgelegte Dokument, welches als „Zusammenfassender Strafregisterauszug“ übersetzt wurde, einen solchen neuen Sachverhalt darstellen kann: Die vorgelegte Bestätigung ist mit 26.02.2023 datiert und führt neben den persönlichen Daten des Beschwerdeführers eine Verurteilung durch das Militärgericht aufgrund des Fehlens im verpflichteten Wehrdienst zu einer fünfjährigen Haftstrafe und Bezahlung einer Strafe in Höhe von 1 Million SYP. In Bezug auf den vorgebrachten Strafregisterauszug führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sich die Datierung mit 11.08.2011 entgegen der vorgelegten deutschen Übersetzung nicht auf das Datum des Urteils, sondern auf das Inkrafttreten des Gesetzes beziehe, welches für alle wehrpflichtigen Männer gelte, welche das Land illegal verlassen hätten und nach welchem seine Verurteilung erfolgt sei. Auf Nachfrage der Richterin, wann das Urteil gegen ihn erlassen wurde, gab der Beschwerdeführer lediglich an, das Urteil habe Anfang 2023 ergehen müssen, da die Beamten zu diesem Zeitpunkt seine Familie regelmäßig aufgesucht hätten. Inwiefern dies jedoch in Zusammenhang mit der angeblich erfolgten Verurteilung stehen solle, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass seine Frau nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei, er hat nicht behauptet, dass man ein Urteil gegen den Beschwerdeführer habe vollstrecken wollen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Vorfahren angegeben, dass immer wieder Personen der Sicherheitsbehörde bzw. des Regimes nach ihm gesucht hätten. Dem Beschwerdeführer ist es daher auch hinsichtlich dieses Vorbringens nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass es sich bei der Verurteilung um eine neue Tatsache handelt. Darüberhinaus geht die erkennende Richterin davon aus, dass es sich bei diesem Strafregisterauszug, welcher ledigich in Kopie vorgelegt wurde, um eine Fälschung bzw. ein echtes Dokument mit wahrheitswidrigen Inhalt handelt. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Es ist zunächst gerichtsbekannt, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben gehandelt hat, das nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Einerseits begründete die belangte Behörde dies damit, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben dafür bezahlt haben soll und andererseits für eine solche Bestätigung eine Vollmacht benötigt werde. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr findet sich dazu keinerlei Vorbringen, die vermeintliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde nicht erwähnt und auch nicht der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauszug. Schließlich ist abschließend darauf hinzweisen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2023 von der syrischen Militärbehöder verurteilt wurde, dies nicht zu einer Asylgewährung führen kann, zumal das syrische Regime keinen Zugriff auf den kurdisch regierten Herkunftsort des Beschwerdeführers hat und ihm daher auch keine Verfolgung durch das syrische Regime droht. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen ist: Beim gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz, handelt es sich um den zweiten diesbezüglichen Antrag. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Ausschließlich gegen diesen Spruchpunkt hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.Beim gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz, handelt es sich um den zweiten diesbezüglichen Antrag. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Ausschließlich gegen diesen Spruchpunkt hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Es ist daher zu prüfen, ob im Rahmen des Folgeantrages vom Antragsteller neue Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht wurden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder ob entschiedene Sache vorliegt. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichsbescheid heranzuziehenden Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Der Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, wobei er diese Gründe nur durch eine behauptete Verurteilung ergänzt und dazu ein Beweismittel vorlegt, welchem jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin kein „glaubhafter Kern“ zukommt. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe der Verfolgung aufgrund Desertion. Im Übrigen würde mangels Zugriff des syrischen Regimes auf die Heimatregion des Beschwerdeführers auch eine tatsächlich erst 2023 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Statuts des Asylberechtigten führen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Es liegt vielmehr entschiedene Sache vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher in Hinblick auf die verfahrensgegenständlich vorzunehmende Prüfung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher in Hinblick auf die verfahrensgegenständlich vorzunehmende Prüfung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2260749.3.00