← Österreich

I406 2274560-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI406 2274560-3 SpruchI406 2274560-3/3Z, I406 2274560-3/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab sie ihre Konversion zum Christentum und brachte vor, ihr drohe deshalb in ihrem Heimatstaat die Todesstrafe. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  2. Nach der Abweisung ihres ersten Asylantrages verließ die Beschwerdeführerin Österreich und hielt sich sieben Monate lang in Italien und bis Jänner 2023 in Schweden auf. Am 17.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin behördlich aus Schweden nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Sie habe 2019 in Serbien einen in Schweden wohnhaften Mann geheiratet und sei zum christlichen Glauben konvertiert. Nach ihrer Einreise in Österreich und dem negativen Bescheid im Oktober 2021 habe sie Österreich wieder verlassen und sei illegal nach Schweden gereist. Auch dort habe sie einen Asylantrag gestellt und sei, nachdem dieser abgewiesen worden sei, auf offiziellem Wege nach Österreich zurückgeflogen worden, da Österreich bereits ihre Fingerabdrücke gehabt habe. Sie wolle wieder zurück nach Schweden, da ihr Mann dort wohne. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Tunesien habe sie Angst, von ihren Verwandten getötet zu werden, da sie zur christlichen Religion konvertiert sei und einen christlichen Mann geheiratet habe. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr nicht gewährt.Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2023, GZ: I416 2274560-2/3E, als unbegründet ab.
  3. Am 21.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, den sie im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrecht halte. Sie sei 2019 vom Islam zum Christentum konvertiert. Seitdem sie von Schweden zurück sei, lerne sie über die Zeugen Jehovas und sei vor einem Monat konvertiert. In ihrer Heimat werde die nicht akzeptiert und sie habe Angst.
  4. Am 05.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als Grund für den neuerlichen einen Asylantrag gab sie an, sie sei nunmehr Mitglied der Zeugen Jehovas. Diese seien eine Sekte und in Tunesien verboten, deswegen werde sie dort verfolgt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den (Folge-)Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde, welche beim Bundesamt am 08.04.2024 einlangte.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.04.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 17 BFA-VG lautet: Paragraph 17, BFA-VG lautet: „

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG. Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nach sich ziehen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.Nach Artikel 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2274560.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.