← Österreich

{'item': 'I415 2210521-4'}

Obsah (7)Art. 133§ 55§ 52§ 46§ 53§ 18§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI415 2210521-4 Spruch, I415 2210521-4/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 15.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1991 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der zunächst negativ entschieden wurde. Mit Bescheid vom 06.04.1999 wurde dem Vater des BF Asyl gewährt, woraufhin der BF einen Asylerstreckungsantrag stellte, welchem mit Bescheid vom 22.04.1999 stattgegeben wurde. Der BF wurde ab dem Jahr 2000 bis dato insgesamt 14 Mal wegen der Begehung von insbesondere Suchgiftdelikten, Körperverletzung, Raub und Nötigung strafgerichtlich verurteilt, wobei vier dieser Verurteilungen Zusatzstrafen sind. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 22.04.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und ein Einreiseverbot erlassen, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA vom 22.10.2018 auf Grund wesentlicher Begründungsmängel aufgehoben. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 22.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Der vom BF dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2021 insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem BF auf Grund seines Privat- und Familienlebens in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G erteilt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 22.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Der vom BF dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2021 insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem BF auf Grund seines Privat- und Familienlebens in Österreich ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG erteilt wurde. Zuletzt wurde der BF am 22.07.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 PFG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, PFG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führt das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund des langjährigen straffälligen Verhaltens des BF ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG eingetreten sei und dieser trotz des langjährigen Aufenthalts des BF in Österreich, der engen familiären Bindungen und des Privatlebens schwerer wiege, weshalb die Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung sei zulässig, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und der BF grundsätzlich auch in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zu bestreiten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei insbesondere die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 22.07.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Verbrechens des Raubes maßgeblich, auf Grund welcher der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Diese indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und falle auch die den BF betreffende Gefährdungsprognose auf Grund seines bisherigen straffälligen Verhaltens negativ aus. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend führt das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund des langjährigen straffälligen Verhaltens des BF ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG eingetreten sei und dieser trotz des langjährigen Aufenthalts des BF in Österreich, der engen familiären Bindungen und des Privatlebens schwerer wiege, weshalb die Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung sei zulässig, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und der BF grundsätzlich auch in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zu bestreiten. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei insbesondere die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 22.07.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Verbrechens des Raubes maßgeblich, auf Grund welcher der BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Diese indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und falle auch die den BF betreffende Gefährdungsprognose auf Grund seines bisherigen straffälligen Verhaltens negativ aus. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss Verfassungsgerichtshofs vom 28.02.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (VfGH vom 28.02.2023, XXXX .Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss Verfassungsgerichtshofs vom 28.02.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (VfGH vom 28.02.2023, römisch 40 . 3. Mit Schreiben vom 12.04.2023, tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, teilte das BFA der Rechtsvertretung des BF mit, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Montenegro geprüft werde. Auch sei „von dort“ einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt worden. Zudem wurde in der Beilage das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Montenegro übermittelt. Für die Abgabe einer etwaigen Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen gewährt. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28.04.2023 führte der BF aus, dass in gegenständlicher Fremdenrechtssache bereits eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des BVwG zur GZ: XXXX vorliege. Für eine amtswegige Wiederaufnahme sei das BVwG zuständig, nicht das BFA. Das VwG werde prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht werden konnten.Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28.04.2023 führte der BF aus, dass in gegenständlicher Fremdenrechtssache bereits eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des BVwG zur GZ: römisch 40 vorliege. Für eine amtswegige Wiederaufnahme sei das BVwG zuständig, nicht das BFA. Das VwG werde prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht werden konnten. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Montenegro zulässig sei.

Begründend führte das BFA im Bescheid aus, dass aufgrund vorhandener Daten aus dem Vorverfahren bisher eine serbische Staatsangehörigkeit angenommen wurde. So habe der BF auch keine gegensätzlichen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Nun sei jedoch von Montenegro der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zugestimmt worden.Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig sei. Begründend führte das BFA im Bescheid aus, dass aufgrund vorhandener Daten aus dem Vorverfahren bisher eine serbische Staatsangehörigkeit angenommen wurde. So habe der BF auch keine gegensätzlichen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Nun sei jedoch von Montenegro der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zugestimmt worden. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.06.2023 Beschwerde. Der in der zweitgrößten Stadt Montenegros geborene BF entstamme einer albanischen Familie aus der damals bestehenden Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawiens. Die familiären Wurzeln lägen im Kosovo. Demnach sei der BF zwar auf dem Gebiet der nunmehrigen Republik Montenegro geboren, ohne dass ein Elternteil Montenegriner ist oder war. Nach dem montenegrinischen Staatsbürgerschaftsrecht dürfte er aufgrund der Herkunft nicht Montenegriner sein. Die Familie sei schon 1991 nach Österreich migriert und habe dort Asylanträge gestellt. 1999 sei dem Vater des BF Asyl gewährt worden und dies auf den BF erstreckt worden. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 sei eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen den BF verhängt worden. Zudem sei festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 17.10.2022, XXXX , keine Folge. Zudem sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien ausführlich begründet worden und der BF vom BVwG als serbischer Staatsbürger bezeichnet worden. Eingaben an die Höchstgerichte seien erfolglos geblieben. Am 10.02.2023 habe die serbische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF abgelehnt. Am 05.04.2023 habe jedoch die Republik Montenegro der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung der BF die Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall Jugoslawiens erhalten habe sollen, sei nicht bekannt. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei auf den Vorbescheid verwiesen worden, der die Abschiebung nach Serbien für zulässig befunden hätte. Zu rechtlichen Fragen der Beseitigung eines rechtskräftigen Erkenntnisses habe sich die Behörde mit keiner Silbe geäußert. Die Kontaktierung anderer Vertretungsbehörden außer derjenigen des festgestellten Herkunftsstaates sei beim BFA XXXX durchaus gängige Praxis, hielt der BF weiters im Beschwerdeschriftsatz fest. Im Übrigen habe sich die Sach- und Rechtslage per 17.10.2022 nicht geändert, der BF habe die eine Staatsbürgerschaft nicht verloren und die andere beantragt und zugesprochen erhalten. Damit hätte die belangte Behörde die erledigte Sache der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht neuerlich entscheiden können. Sohin habe das BFA den Grundsatz „ne bis in idem“ durch eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache verletzt, was zur Rechtswidrigkeit des in derselben Sache ergangenen Bescheides führe, nicht zur absoluten Nichtigkeit. Die bekämpfte Entscheidung verletze den BF weiters in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter. Die medizinische Versorgung in Montenegro im Unterschied zu Serbien für Drogenabhängige sei daher vorerst nicht zu prüfen. Eine Auseinandersetzung damit wäre eine Anerkennung der nicht zuständigen Behörde. Auch die Bekämpfung der Staatsbürgerschaft „Montenegro alias Serbien“ sei vorerst nicht notwendig. Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den Bescheid insofern abändern, als der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.06.2023 Beschwerde. Der in der zweitgrößten Stadt Montenegros geborene BF entstamme einer albanischen Familie aus der damals bestehenden Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawiens. Die familiären Wurzeln lägen im Kosovo. Demnach sei der BF zwar auf dem Gebiet der nunmehrigen Republik Montenegro geboren, ohne dass ein Elternteil Montenegriner ist oder war. Nach dem montenegrinischen Staatsbürgerschaftsrecht dürfte er aufgrund der Herkunft nicht Montenegriner sein. Die Familie sei schon 1991 nach Österreich migriert und habe dort Asylanträge gestellt. 1999 sei dem Vater des BF Asyl gewährt worden und dies auf den BF erstreckt worden. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 sei eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen den BF verhängt worden. Zudem sei festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 17.10.2022, römisch 40 , keine Folge. Zudem sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien ausführlich begründet worden und der BF vom BVwG als serbischer Staatsbürger bezeichnet worden. Eingaben an die Höchstgerichte seien erfolglos geblieben. Am 10.02.2023 habe die serbische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF abgelehnt. Am 05.04.2023 habe jedoch die Republik Montenegro der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung der BF die Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall Jugoslawiens erhalten habe sollen, sei nicht bekannt. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei auf den Vorbescheid verwiesen worden, der die Abschiebung nach Serbien für zulässig befunden hätte. Zu rechtlichen Fragen der Beseitigung eines rechtskräftigen Erkenntnisses habe sich die Behörde mit keiner Silbe geäußert. Die Kontaktierung anderer Vertretungsbehörden außer derjenigen des festgestellten Herkunftsstaates sei beim BFA römisch 40 durchaus gängige Praxis, hielt der BF weiters im Beschwerdeschriftsatz fest. Im Übrigen habe sich die Sach- und Rechtslage per 17.10.2022 nicht geändert, der BF habe die eine Staatsbürgerschaft nicht verloren und die andere beantragt und zugesprochen erhalten. Damit hätte die belangte Behörde die erledigte Sache der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht neuerlich entscheiden können. Sohin habe das BFA den Grundsatz „ne bis in idem“ durch eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache verletzt, was zur Rechtswidrigkeit des in derselben Sache ergangenen Bescheides führe, nicht zur absoluten Nichtigkeit. Die bekämpfte Entscheidung verletze den BF weiters in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter. Die medizinische Versorgung in Montenegro im Unterschied zu Serbien für Drogenabhängige sei daher vorerst nicht zu prüfen. Eine Auseinandersetzung damit wäre eine Anerkennung der nicht zuständigen Behörde. Auch die Bekämpfung der Staatsbürgerschaft „Montenegro alias Serbien“ sei vorerst nicht notwendig. Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den Bescheid insofern abändern, als der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werde. Am 15.02.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung, sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten und das gegenständliche Erkenntnis unter Zugrundelegung des Verwaltungs- und Gerichtsaktes mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 16.02.2024 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: 1.1. Der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. festgehaltene Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei. in den Stand der Feststellungen erhobene Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 59Abs.

5 FPG bedarf es – sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 FPG hervorgekommen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es – sofern gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht - bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungs-Tatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat“.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungs-Tatbeständen des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat“. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und zitiert in der genannten Entscheidung die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR 25. GP 80, auszugsweise, wonach „[…] über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist.“.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und zitiert in der genannten Entscheidung die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 80, auszugsweise, wonach „[…] über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist.“. Im gegenständlichen Verfahren liegt die besondere Konstellation vor, dass gegen den BF bereits ein aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht und § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es in diesem Fall bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 FPG hervorgekommen. Im gegenständlichen Verfahren liegt die besondere Konstellation vor, dass gegen den BF bereits ein aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht und Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert, dass es in diesem Fall bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Der VwGH stellte wie oben bereits zitiert (16.12.2015, Ro 2015/21/0037) klar, dass in diesem Fall „eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat“, somit also nicht erlassen werden darf. Das Höchstgericht hat aber auch ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der (Un-)zulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und über beide in einem Bescheid abzusprechen ist, was im vorliegenden Fall entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Das Höchstgericht hat aber auch ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der (Un-)zulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344) und über beide in einem Bescheid abzusprechen ist, was im vorliegenden Fall entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfolgt ist. Daraus folgt, dass die ohne Rückkehrentscheidung ergangene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro nicht für sich alleine stehen kann. Deshalb war der Bescheid zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2210521.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.