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{'item': 'I419 2284129-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI419 2284129-1 Spruch, I419 2284129-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass diesem für 20.
  2. bis 05.10.2023 kein Arbeitslosengeld zustehe (Spruchpunkt A)), und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aus (Spruchpunkt B)). Er habe einen Kontrollmeldetermin am 20.09.2023 nicht eingehalten und sich erst am 06.10.2023 wieder gemeldet.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen verpflichtenden Termin am 20.
  4. beim AMS, aber auch eine Stellenzusage seines Arbeitgebers gehabt, bei dem er seit 09.
  5. beschäftigt sei. Deshalb habe er sich telefonisch mit dem AMS in Verbindung gesetzt, wo ihm eine Mitarbeiterin mitgeteilt habe, dass er nur die Job-Zusage zu übermitteln brauche, dann müsse er den Termin nicht wahrnehmen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, habe eine Bestätigungsmail über den Erhalt des Dokumentes und die Weiterleitung des Dokuments bekommen und gedacht, dass sich die Sache für ihn erledigt hätte. Erst als er sich wegen einer anderen Frage an das AMS gewandt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Leistung unterbrochen worden sei, weil er den Termin versäumt habe, und er nun erscheinen müsse, um das „vor Ort“ zu regeln.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Das Telefonat mit der Bekanntgabe der Einstellungszusage habe zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der „Serviceline“ stattgefunden. Über Kontrollmeldetermine und deren Löschungen könnten nur die zuständigen Beraterinnen und Berater entscheiden. Auch habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift noch nicht erwähnt, dass ihm gesagt worden sei, er brauche nicht zu kommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  8. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.05.2023 Arbeitslosengeld, das er danach mit Unterbrechungen bezog, in dem vom Bescheid erfassten Zeitraum in Höhe von € 35,50 täglich.
  9. Das AMS schrieb ihm im Mai einen Kontrollmeldetermin für 02.06.2023 vor, den er wahrnahm. Ende August schrieb es ihm einen Kontrollmeldetermin für 20.09.2023 um 11:00 Uhr vor. Dieser werde in der Beratungszone bei Herrn Z. stattfinden, der den Beschwerdeführer fortan betreue. Die Verständigung über die Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins erhielt der Beschwerdeführer. Sie enthält wie auch die frühere den Hinweis, dass die Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten sind, und es den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken könne, wenn der Beschwerdeführer den Termin ohne triftigen Grund nicht einhalte.
  10. Das AMS schrieb ihm im Mai einen Kontrollmeldetermin für 02.06.2023 vor, den er wahrnahm. Ende August schrieb es ihm einen Kontrollmeldetermin für 20.09.2023 um 11:00 Uhr vor. Dieser werde in der Beratungszone bei Herrn Z. stattfinden, der den Beschwerdeführer fortan betreue. Die Verständigung über die Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins erhielt der Beschwerdeführer. Sie enthält wie auch die frühere den Hinweis, dass die Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG verbindlich einzuhalten sind, und es den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken könne, wenn der Beschwerdeführer den Termin ohne triftigen Grund nicht einhalte.
  11. Am 18.09.2023 teilte der Beschwerdeführer der Mitarbeiterin der „Serviceline“ des AMS Frau P. telefonisch mit, dass er am 09.10.2023 im Einzelunternehmen des Herrn H. die Arbeit aufnehmen könne und ein Gespräch mit diesem am nächsten Tag (19.09.) folgen würde. Dabei vereinbarte Frau P. mit dem Beschwerdeführer, dass er sich nach dem Gespräch wieder melde („Kde meldet sich nach Gespräch mit DG“). Ebenso informierte Frau P. den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Vorlage der Einstellungszusage.
  12. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 20.09.2023 um 06:50 Uhr per E-Mail ein Schreiben des Herrn H. vom Vortag, in welchem dieser die Einstellung des Beschwerdeführers ab 09.10.2023 bis Monatsende bestätigte. Zum Kontrollmeldetermin am selben Tag erschien er nicht.
  13. Am 21.09.2023 informierte das AMS den Beschwerdeführer über das Versäumen des Kontrollmeldetermins am 20.09.2023 und die notwendige umgehende persönliche Vorsprache. Am 06.10.2023 kontaktierte er die Mitarbeiterin der „Serviceline“ des AMS Frau S. wegen der Leistungseinstellung und sagte zu, am selben Tag noch persönlich zur Wiedermeldung und Vergabe eines neuen Kontrollmeldetermins zu erscheinen, da ihm Frau S. nach Rücksprache mit seiner Betreuerin Frau G. erklärt hatte, dass er dazu trotz der Einstellungszusage erscheinen müsse, weil es sich um eine befristete Beschäftigung handle. Bei seinem Erscheinen am 06.10.2023 schrieb das AMS ihm einen Kontrollmeldetermin für 10.10.2023 vor.
  14. Bei seiner Einvernahme, die von der Betreuerin Frau G. ebenso am 10.10.2023 abgehalten wurde, gab er zum Nichterscheinen am 20.
  15. an, die „Kontrollmeldung“ nicht eingehalten zu haben, weil er „bereits eine Zusage für ein Dienstverhältnis“ gehabt habe.
  16. Der Beschwerdeführer war von
  17. bis 31.10.2023 im Einzelunternehmen des Herrn H. vollversichert und anschließend zwei Tage geringfügig beschäftigt. Ab 11.12.2023 war er wieder vollversichert beschäftigt, zuletzt im März 2023 als Arbeiter in einem Bergbahnunternehmen.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage der Versicherungszeiten. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Terminvorschreibung erhalten hat und nicht zum Kontrollmeldetermin am 20.
  19. erschien. Betreffend die Telefonate des Beschwerdeführers mit Mitarbeiterinnen der „Serviceline“ des AMS ergeben sich die Feststellungen aus den Aktenvermerken der Genannten von den jeweiligen Tagen. Daraus geht nicht hervor, dass das AMS dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er brauche nur die Einstellungszusage übermitteln und müsse dann den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen, wie es vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wird. Ebenso ergibt sich aus der Einvernahme, dass Grund für sein Nichterscheinen zum Termin seine Einstellungszusage war („weil ich bereits eine Zusage für ein Dienstverhältnis hatte“), nicht aber, dass ihm gesagt worden wäre, er brauche nicht zu erscheinen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgabe 3.1 Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose nach § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, Letzteres auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.3.1 Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, Letzteres auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Nach § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zu Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zu Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 3.2 Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183)3.2 Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183) 3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183, mwN)3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183, mwN) 3.4 Den Feststellungen zufolge wurde der Kontrollmeldetermin wirksam vorgeschrieben und hat der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt und war er dementsprechend belehrt. 3.5 Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt bei ordnungsgemäßer Kontrollterminfestsetzung dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind triftige Gründe für das Versäumen einer Kontrollmeldung etwa ein Zahnarztbesuch (VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175) und ein Krankenstand (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230), sowie ein zeitlich kollidierender Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247).3.5 Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt bei ordnungsgemäßer Kontrollterminfestsetzung dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind triftige Gründe für das Versäumen einer Kontrollmeldung etwa ein Zahnarztbesuch (VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175) und ein Krankenstand (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230), sowie ein zeitlich kollidierender Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247). Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor, dass er bereits eine Zusage für ein Dienstverhältnis gehabt habe. Erst in der Beschwerde bringt er erstmals vor, ihm sei mitgeteilt worden, dass er nicht erscheinen müsse, wenn er die Einstellungszusage übermittle. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg. Zum einen war eine solche Mitteilung wie gezeigt nicht festzustellen, zum anderen wäre – hätte sie stattgefunden – ihre Geltendmachung als triftiger Grund zur Entschuldigung im Verfahren vor dem AMS erforderlich gewesen. Ein erst im Rechtsmittel gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen über den Grund eines Kontrollmeldeversäumnisses ist dagegen - unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang zum Säumnisfall die im Gesetz geforderte Entschuldigung zu erfolgen hat - als verspätet anzusehen. (VwGH 29.03.2000, 97/08/0464, mwN; Julcher in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [
  21. Lfg.] § 49 Rz 11) Es liegt daher kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor.Zum einen war eine solche Mitteilung wie gezeigt nicht festzustellen, zum anderen wäre – hätte sie stattgefunden – ihre Geltendmachung als triftiger Grund zur Entschuldigung im Verfahren vor dem AMS erforderlich gewesen. Ein erst im Rechtsmittel gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen über den Grund eines Kontrollmeldeversäumnisses ist dagegen - unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang zum Säumnisfall die im Gesetz geforderte Entschuldigung zu erfolgen hat - als verspätet anzusehen. (VwGH 29.03.2000, 97/08/0464, mwN; Julcher in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [
  22. Lfg.] Paragraph 49, Rz 11) Es liegt daher kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. 3.6 Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Versäumen des Termins am 20.
  23. erst am 06.
  24. persönlich wiedergemeldet und den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld geltend gemacht. Die Dauer des im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Anspruchsverlustes stimmt mit diesem Zeitraum überein. Nach all dem erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides sowohl dem Grunde nach als auch betreffend das zeitliche Ausmaß des Anspruchsverlustes als unbegründet. 3.7 In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.3.7 In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z .1 AlVG (in Verbindung mit § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen.Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, AlVG (in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. 3.8 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei. Feststellungen dazu, ob und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall konkret Gefahr im Verzug gegeben sei, sodass der vorzeitige Vollzug dringend geboten wäre, hat das AMS nicht getroffen. Auch zur Gefährdung der Einbringlichkeit für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung hat das AMS keine Feststellungen getroffen. Die weitere Begründung, eine aufschiebende Wirkung „würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck [unterlaufen], Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren“, vermag schon deswegen nicht darzutun, fallbezogen überwögen die berührten öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers wegen Gefahr im Verzug, weil das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass das Ziel, „Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren“, generell nicht erfordert, Bescheide ohne aufschiebende Wirkung zu erlassen, weil dies sonst bereits im Gesetz zumindest als Grundsatz angeordnet wäre. Aus dem Normzweck allein auf das Erfordernis zu schließen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu versagen, reicht damit unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus. Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag ausgeführt, er habe nicht viel Geld und müsse unter anderem Alimente bezahlen. In Anbetracht dessen, dass er bereits bei Erlassung des Bescheides wieder erwerbstätig war, war nicht ernstlich zu besorgen, dass die vorläufig weitergewährte Leistung (in Summe € 568,--) später uneinbringlich wäre. 3.9 Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich somit nicht, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht. Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdevorentscheidung war in diesem Sinne abzuändern wie geschehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zum Anspruchsverlust aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zum Anspruchsverlust aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2284129.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.