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{'item': 'I419 2285432-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI419 2285432-1 SpruchI419 2285432-1/10E, I419 2285432-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 10.
  2. bis 21.12.2023 verloren habe. Dieser habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft im Unternehmen Z. ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  3. Beschwerdehalber wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Vorstellungsgespräch erklärt, dass er wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht mehr wie zuletzt in der Reinigungsfirma seines Onkels arbeiten könne, weil er Arbeitsanweisungen und die Kommunikation mit den Geschäftspartnern sprachlich nicht verstanden habe, und seit einem Bruch seines linken Handgelenkes bei einem Unfall im Vorjahr große Beschwerden bei körperlichen Tätigkeiten habe, was seinen Wunsch nach Höherqualifizierung bestärkt hätte. Es treffe nicht zu, dass er gesagt hätte, er werde nach dem Besuch „des Deutschkurses vom AMS“ erneut bei meinem Onkel zu arbeiten beginnen werde, entspräche nicht der Wahrheit. Mitgeteilt habe er, dass er in erster Linie wegen der Sprachdefizite nicht mehr beim Onkel beschäftigt werden könne. Er habe dort auch mitgeteilt, dass er deswegen demnächst Therapieeinheiten habe und schwere Arbeiten wie die Grundreinigung nicht mehr ausüben könne. Das Thema habe die Gesprächspartnerin aber gar nicht interessiert, da diese „das Gefühl hatte“, er wolle lediglich einen Deutschkurs besuchen, um später erneut in der Reinigungsfirma seines Onkels zu arbeiten.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Da es sich um eine Tätigkeit in dem von ihm bisher ausgeübten Tätigkeitsbereich gehandelt hätte und ihm wahlweise eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung angeboten worden wäre, wäre eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung gegeben. Die gesundheitlichen Einwendungen habe der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde getätigt. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens und nach Rücksprache mit der Dienstgeberin sei ihm die zugewiesene Beschäftigung auch aus medizinischen Gründen zumutbar. Der Beschwerdeführer habe durch seine Äußerung, lieber eine Deutschqualifizierung besuchen zu wollen, den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
  5. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auszuschließen, dass er vorhätte, nach einem Deutschkurs wieder bei seinem Onkel anzufangen, da dort 90 % der Kollegen die deutsche Sprache auch kaum beherrschten, weshalb er nie in der Lage sein würde, seine Deutschkenntnisse auf ein hohes Niveau zu bringen, solange er dort beschäftigt sei. Es sei der Grund, warum er dort wegwollen habe, dass er in einer neuen Firma mit Kollegen zusammenarbeiten könne, die die deutsche Sprache gut beherrschten. Es treffe zu, dass er gerne einen Deutschkurs besuchen wolle, um seine Sprachkenntnisse zu erweitern, was er auch mit seinem Betreuer beim AMS vereinbart habe. Diese Information habe er der Gesprächspartnerin Frau R. auch frühzeitig mitteilen wollen, damit sie für den Fall Bescheid wisse, dass er in einen Deutschkurs aufgenommen würde, und sich darauf einstellen könne. Er habe damit nicht gemeint, dass er nicht arbeiten wolle. Die Verletzung am Handgelenk habe er nur angesprochen, weil er vorhabe, eine Therapie zu besuchen, worüber er Frau R. informieren habe wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und Anfang
  7. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und war zuletzt von 15.06.2022 bis 16.10.2023 als Arbeiter in einer GmbH des Gewerbes Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in seinem Wohnbezirk tätig, deren alleiniger gewerberechtlicher und kaufmännischer Geschäftsführer und (teils indirekt) alleiniger Gesellschafter sein Onkel ist. Seither bezieht er Arbeitslosengeld. 1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 20.10.2023 hält fest, dass er Interesse an einem Deutschkurs habe, im Vordergrund stünden die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme, wobei das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle im Wohnbezirk als Reinigungskraft oder Produktionsmitarbeiter unterstützen werde. Betreuungspflichten lägen nicht vor, und der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht festgehalten. 1.3 Am 06.11.2023 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Ganzjahresstelle als Reinigungskraft bei einem Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsunternehmen in Voll- oder Teilzeit mit einer Bezahlung von mindestens € 10,58 brutto pro Stunde zu. Der Arbeitsorte waren in seiner Statutarstadt und dem umgebenden Bezirk vorgesehen. Die Tätigkeit war angegeben mit Reinigung von Tankstellen, Büroräumlichkeiten und Grundreinigung. Dabei handelt es sich um eine leichte Reinigung ohne Maschinen mit extra leichten Stielen. Die Wasserkübel wiegen höchstens 5 kg. Als Anforderungen waren unter anderem Berufserfahrung als Reinigungskraft und der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse angegeben. Der kollektivvertragliche Lohn für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten lag 2023 bei € 10,58 pro Stunde in den Lohngruppen 5 (Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen oder technischen Laboratorien beschäftigt werden) und 6 (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden). 1.4 Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die zugewiesene Stelle und traf sich am 10.11.2023 zum Bewerbungsgespräch mit der Inhaberin des Einzelunternehmens Z., Frau R., wobei er mitteilte, dass er wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht mehr in der Reinigungsfirma seines Onkels arbeiten könne, da er Arbeitsanweisungen und die Kommunikation mit Geschäftspartnern sprachlich nicht verstanden habe. Ferner teilte er ihr mit, dass er beabsichtige, einen Deutschkurs zu besuchen, was er mit dem AMS-Betreuer besprochen habe, demnächst Therapieeinheiten wegen seines Handgelenks haben werde und schwere Arbeiten wie die Grundreinigung nicht mehr ausüben könne. 1.5 Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die gegenüber Frau R. geäußerten Angaben, wonach er einen Deutschkurs besuchen und wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht mehr beim Onkel arbeite, waren kausal dafür. Frau R. gewann dadurch den Eindruck, dass er den Deutschkurs lediglich besuchen wolle, um später erneut in der Reinigungsfirma seines Onkels zu arbeiten. Der Beschwerdeführer war sich dessen bewusst, dass er dann, wenn er den Besuch eines Deutschkurses und die bevorstehenden Therapieeinheiten sowie Schwierigkeiten bei Reinigungstätigkeiten anführt, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, nahm dies aber in Kauf. 1.6 Dem AMS zur Niederschrift einvernommen gab er an, einen Deutschkurs machen zu wollen, weil er die letzte Arbeit aus diesem Grund verloren habe. Der Beschwerdeführer hat dabei angegeben, ansonsten betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Arbeitszeit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. 1.7 Das AMS erließ den bekämpften Bescheid. Bei der aufgrund der Beschwerde veranlassten Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2023 stellte der Gutachter Dr. S. dessen Gesundheit betreffend fest, dass er an einer Bewegungseinschränkung geringen Grades des linken Handgelenkes aufgrund eines Bruchs der Speiche des Unterarmes Mitte 2022 leidet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes kann er das linke Handgelenk uneingeschränkt beanspruchen, aber Schieben und Ziehen schwerer Lasten sind ebenso zu vermeiden wie Grobarbeiten. Heben über 10 kg ist um 75 % einzuschränken. Im Arbeitsumfeld sind Hitze, Kälte, Nässe, Vibration sowie Arbeiten in Kühlräumen dauernd zu vermeiden, darüber hinaus auch Kundenkontakt (-verkehr) und Akkord- und/oder Fließbandarbeit. Das Tragen eines Eimers mit der rechten Hand stellt kein Problem dar, mit der linken Hand kann er langfristig keine Wischbewegungen durchführen. Laut dem auf diesen Einschränkungen aufbauenden Gutachten des Dr. S. ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner nicht uneingeschränkten Belastbarkeit des linken Handgelenkes arbeitsfähig. Dieser ist Rechtshänder. 1.8 Die zugewiesene Stelle als Reinigungskraft entsprach den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. 1.9 Der Beschwerdeführer nahm bis mindestens Anfang April 2024 kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich auf.
  8. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Der kollektivvertragliche Lohn konnte der Veröffentlichung auf der Internetseite der WKO entnommen werden. (www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung-2023) Die Feststellungen zu GmbH des Onkels konnten zunächst dem Firmenbuch entnommen werden, jene zur gewerberechtlichen Geschäftsführung der GmbH entstammt dem „Firmen A-Z“ der WKO (firmen.wko.at), . 2.2 Betreffend das Bewerbungsgespräch ergibt sich aus den Angaben von Frau R. und denen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hinterließ, er wolle den Deutschkurs machen, um dann wieder bei seinem Onkel in der Reinigungsfirma zu arbeiten. Dies hat Frau R. schon im Formular „Bewerbungsergebnis“ festgehalten, wo sie die Eintragung „Will nicht. Möchte Deutschkurs“ verfasste (Korrekturen durch das Verwaltungsgericht). Die Aussagen, die der Beschwerdeführer dabei tätigte, waren seiner Einvernahme am 14.11.2023 sowie den Eingaben im Beschwerdeverfahren zu entnehmen. 2.3 Zumal der Arbeitsmediziner Dr. S. betreffend die Zumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Stelle festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, wenn man berücksichtigt, dass sein linkes Handgelenk nicht uneingeschränkt belastbar ist, und dieser in seiner Einvernahme ebenso wenig Bedenken äußerte wie in der Betreuungsvereinbarung, war die Feststellung zu treffen, dass die Stelle dem Beschwerdeführer körperlich entsprochen und keine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten gewesen wäre. 2.4 Die Kausalität der Äußerungen, wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht mehr beim Onkel zu arbeiten und einen Deutschkurs besuchen zu wollen, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich aus dem Inhalt der Rückmeldung an das AMS, laut Niederschrift: „... hat angegeben, dass er einen Deutschkurs machen möchte, um dann bei seinem Onkel zu arbeiten.“ Diese entspricht auch dem Formulareintrag vom 10.11.2023 (oben 2.2). 2.5 Der Beschwerdeführer musste sich dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er einerseits zum Ausdruck bringt, die Arbeit beim Onkel habe wegen seinen schlechten Deutschkenntnissen geendet, er wolle diese verbessern, indem er einen Deutschkurs besuche, und habe zudem noch Therapien vor sich. Der entstandene Eindruck, dass der Beschwerdeführer alsbald mit besserem Deutsch wieder beim Onkel arbeiten wolle, liegt nahe, unabhängig davon, ob ihn der Beschwerdeführer erzeugen wollte oder nicht. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass (nicht nur türkischstämmige) Familienangehörige des Öfteren in Unternehmen von Verwandten berufstätig sind. Wäre es dem Beschwerdeführer nur darum gegangen, zu vermitteln, dass er einen Arbeitsplatz sucht, der mit einem Deutschkurs kompatibel ist, hätte er zumindest den Onkel nicht zu erwähnen brauchen. So musste er aber ernstlich für möglich halten, dass beides wie geschehen im – möglicherweise falschen – Zusammenhang gesehen wird. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Eindruck deshalb durch sein Verhalten in Kauf genommen, weil er sich auch anders entscheiden konnte. Die Verringerung der Anstellungschance bei einem Bewerber, von dem angenommen wird, dass er lieber in einem anderen Unternehmen arbeiten möchte, entspricht den Intentionen, Mitarbeiter in unbefristeten Stellungen eher länger als kürzer zu behalten. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. Auch dies musste dem Beschwerdeführer daher bewusst sein, sodass er durch sein Verhalten auch das Ergebnis in Kauf nahm.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Zum Anspruchsverlust legt Paragraph 10, Absatz eins, AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.3 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des § 9 Abs. 2 AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. Demnach war dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als Reinigungskraft auch auf Basis der Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk zumutbar, und die Zuweisung der Beschäftigung erweist sich als zulässig.3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. Demnach war dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als Reinigungskraft auch auf Basis der Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk zumutbar, und die Zuweisung der Beschäftigung erweist sich als zulässig. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN). 3.7 Wie bereits dargelegt, gab der Beschwerdeführer an, einen Deutschkurs besuchen zu wollen, und erzählte ferner, dass er nicht mehr bei seinem Onkel arbeite, weil sein Deutsch zu schlecht sei, wodurch er den Eindruck erweckte, den Deutschkurs machen und danach wieder beim Onkel tätig werden zu wollen. So hat er mit seinem Verhalten das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Anstellung vereitelt. Auch ist der erforderliche (bedingte) Vereitelungsvorsatz gegeben, weil es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass es sich um eine geeignete Beschäftigung handelte, die er nach dem Hinweis auf den Deutschkurs und die für die Arbeit in der GmbH des Onkels zu schlechten Deutschkenntnisse weniger wahrscheinlich erhalten würde, und er dies dennoch in Kauf genommen hat. Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt.Damit sind die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt. 3.8 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.8 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer noch Monate nach dem Ende der Sperre des Arbeitslosengeldes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2285432.1.00

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