RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlI419 2286165-1 Spruch, I419 2286165-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber den Bezug des Arbeitslosengeldes für 29.10.2020 bis 19.04.2021 widerrufen und diesen zur Rückzahlung von € 7.894,-- verpflichtet. Er habe in dieser Zeit Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, weil er in einem geringfügigen Dienstverhältnis gemeldet gewesen sei, aber ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe.
- Beschwerdehalber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Unternehmen F. im angeführten Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen. Das AMS sei nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme am 24.10.2023 eingegangen. Dieser habe weder „Schwarzzahlungen“ erhalten noch solche über der Geringfügigkeitsgrenze.
- Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, laut telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer am 19.01.2024 freigesprochen worden. Da eine dem AMS keine fristgerechte „saubere Begründung“ möglich sei, ohne die Begründung des Freispruchs zu kennen, werde die Beschwerde vorgelegt, „auch wenn das Verfahren wahrscheinlich mit einer Stattgabe“ enden werde. Am 12.02.2024 legte das AMS den Protokollsvermerk mit gekürzter Urteilsausfertigung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Der Beschwerdeführer slowakischer Staatsangehörigkeit beantragte am 05.10.2020 Arbeitslosengeld, wobei er unter einem seine Verpflichtung bestätigte, wonach er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, sofort und (unter anderem) jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung spätestens binnen einer Woche dem AMS mitteilen musste. Er gab an, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen. Anschließend bezog er ab 08.10.2020 Arbeitslosengeld und war ab 29.10.2020 als Koch in einem Gastronomiebetrieb des Einzelunternehmers S. im Nachbar- und nunmehrigen Wohnbezirk geringfügig beschäftigt gemeldet. Dem AMS teilte er die Aufnahme einer vorläufig geringfügigen Beschäftigung dort am 02.12.2020 telefonisch mit. Am 02.04.2021 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Bestätigung des Arbeitgebers vom selben Tag vor, dass dieser ihn ab 20.04.2021 vollbeschäftigt anstellen werde. Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen dem Arbeitgeber S. und einem anderen Arbeitnehmer hat Letzterer den Beschwerdeführer am 29.09.2022 bei der StA XXXX wegen des Verdachts einer Falschaussage angezeigt und dabei mitgeteilt, dieser habe von Oktober 2020 bis 20.03.2021 „voll gearbeitet“, obwohl er nur mit drei Wochenstunden gemeldet gewesen sei, und dafür insgesamt € 1.500,-- erhalten, wobei der Mehrbetrag „schwarz“ ausgezahlt worden sei, sowie gleichzeitig „AMS-Geld“ bezogen. Sinngemäß das Gleiche gab er am 28.09.2022 in einer E-Mail an das AMS an.Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen dem Arbeitgeber S. und einem anderen Arbeitnehmer hat Letzterer den Beschwerdeführer am 29.09.2022 bei der StA römisch 40 wegen des Verdachts einer Falschaussage angezeigt und dabei mitgeteilt, dieser habe von Oktober 2020 bis 20.03.2021 „voll gearbeitet“, obwohl er nur mit drei Wochenstunden gemeldet gewesen sei, und dafür insgesamt € 1.500,-- erhalten, wobei der Mehrbetrag „schwarz“ ausgezahlt worden sei, sowie gleichzeitig „AMS-Geld“ bezogen. Sinngemäß das Gleiche gab er am 28.09.2022 in einer E-Mail an das AMS an. Dazu hat die Polizei den Beschwerdeführer am 18.09.2023 vernommen, wobei dieser gemäß dem (vom AMS zitierten, im Akt nicht enthaltenen) Protokoll angegeben hat, „Ich habe gar nichts schwarz bekommen. Ich verdiente ca. 1600 € - dieses Geld wurde immer auf mein Konto überwiesen. Das könnte ich auch mittels Kontoauszüge nachweisen.“ Nach der Arbeitszeit gefragt, habe er angegeben: „Acht Stunden pro Tag – das ganze immer an 6 Tagen die Woche. Es waren also ca. 48 Stunden pro Woche.“ Auf die Frage, wie hoch seine „Entlohnung“ gewesen sei, habe er geantwortet: „Eben ca. die 1600 €.“ Das AMS lud den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Niederschrift am 17.10.2023, wobei dieser angab, eine Übersetzungshilfe zu wünschen, bei der Polizei habe er keine gehabt, sei aber „überrascht“ worden. Die Niederschrift wurde dann am 24.10.2023 mit einer telefonisch zugeschalteten Übersetzerin aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht in Vollzeit gearbeitet und keine € 1.500,-- erhalten, auch kein „Schwarzgeld“. Seine Wochenarbeitszeit seien etwa acht Stunden gewesen. Zu seinen Angaben bei der Polizei sagte er: „Ich habe bei der Polizei gedacht, dass sie mich gefragt haben, was ich jetzt verdiene. Ich habe der Polizei gesagt, dass ich ca. € 1.600,-- verdiene. Das verdiene ich momentan bei der Fa. H[...] GmbH.“ Der Beschwerdeführer ist seit 19.07.2023 vollversichert bei der H. GmbH beschäftigt, wobei er zur Zeit der Befragung durch die Polizei monatlich € 2.233,80 brutto ohne Sonderzahlungen erhielt. Laut Brutto-netto-Rechner für 2023 ergibt sich daraus ein Nettobetrag von € 1.673,04 (www.finanz.at/steuern/brutto-netto-rechner). Für seine Arbeit im Unternehmen des S. erhielt der Beschwerdeführer folgendes Entgelt: Für (29.-31.) Oktober 2020: € 30,84, für November bis März jeweils € 308,36, für
- bis 19 April € 199,73, für
- bis
- April € 617,
- Ferner erhielt er im April eine Sonderzahlung von € 298,
- Die StA XXXX stellte am 29.10.2023 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen schweren Betruges. Dieser habe von 08.10.2020 bis 19.04.2021 Verfügungsberechtigte des AMS über Tatsachen getäuscht, indem er nicht gemeldet hätte, dass er eine Vollzeitstelle im Unternehmen des S. habe wodurch es zu einem Überbezug an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.906,30 gekommen wäre. In der Hauptverhandlung vor dem LG XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.Die StA römisch 40 stellte am 29.10.2023 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen schweren Betruges. Dieser habe von 08.10.2020 bis 19.04.2021 Verfügungsberechtigte des AMS über Tatsachen getäuscht, indem er nicht gemeldet hätte, dass er eine Vollzeitstelle im Unternehmen des S. habe wodurch es zu einem Überbezug an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gesamthöhe von € 7.906,30 gekommen wäre. In der Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Gerichtsurteil und dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Daraus ergibt sich auch die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Meldung der bevorstehenden Vollzeitbeschäftigung ergibt sich aus dem Bildschirmausdruck vom 02.04.2021, wobei zwar die E-Mail des Arbeitgebers an das AMS dort möglicherweise nicht angekommen ist (weil an „noreply@ams.at“ gesendet), aber offensichtlich über den Beschwerdeführer (ein zweites Mal) übermittelt wurde, worauf in der Niederschrift vom 24.10.2023 hingewiesen wird (S. 3), weil ansonsten der Bildschirminhalt vom 02.04., „Einstelltermin 20.04.2021“ „lt. Best. DG“, nicht erklärbar ist. 2.2 Der Inhalt des Strafantrages konnte diesem entnommen werden, jener des Urteils der Nachreichung durch das AMS (OZ 2). Warum die Staatsanwaltschaft den Zeitraum der vorgeworfenen Unterlassung bereits mit dem ersten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld beginnen ließ, ist dem Antrag nicht zu entnehmen, aber weiter nicht von Belang. 2.3 Betreffend die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe vom 29.10.2020 bis 19.04.2021 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt ist dem Akt außer der Angabe des Anzeigers und der Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei kein Hinweis zu entnehmen. Im Bescheid fehlt jede Begründung der genannten Feststellung. Zwar hat auch der strafgerichtliche Freispruch des Beschwerdeführers vom Betrugsvorwurf keine Begründung (und auch keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht), jedoch ist zu beachten, dass es sich fallbezogen um einen Fall des § 259 Z. 3 StPO handelt. Danach wird ein Angeklagter freigesprochen, wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrundeliegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht erfüllt, oder nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den in Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.Zwar hat auch der strafgerichtliche Freispruch des Beschwerdeführers vom Betrugsvorwurf keine Begründung (und auch keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht), jedoch ist zu beachten, dass es sich fallbezogen um einen Fall des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO handelt. Danach wird ein Angeklagter freigesprochen, wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrundeliegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht erfüllt, oder nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den in Ziffer eins und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. 2.4 Demnach hat § 259 Z. 3 StPO nicht nur Freisprüche „im Zweifel“ zum Inhalt. Zu dem im fraglichen Zeitraum tatsächlich erhaltenen Entgelt hat der Beschwerdeführer hat beim AMS angegeben, die Polizei missverstanden zu haben, was nachvollziehbar ist. Er ist zwar vor neun Jahren erstmals nach Österreich gekommen, war jedoch bis zur Beschäftigung bei S. überwiegend saisonal als Arbeiter im Gastgewerbe tätig, wobei notorisch keine ausgereiften Sprachkenntnisse erworben werden.2.4 Demnach hat Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht nur Freisprüche „im Zweifel“ zum Inhalt. Zu dem im fraglichen Zeitraum tatsächlich erhaltenen Entgelt hat der Beschwerdeführer hat beim AMS angegeben, die Polizei missverstanden zu haben, was nachvollziehbar ist. Er ist zwar vor neun Jahren erstmals nach Österreich gekommen, war jedoch bis zur Beschäftigung bei S. überwiegend saisonal als Arbeiter im Gastgewerbe tätig, wobei notorisch keine ausgereiften Sprachkenntnisse erworben werden. Noch mehr für ein Missverständnis, als er am 18.09.2023 von der Polizei einvernommen wurde, spricht aber der Umstand, dass er damals nicht etwa den Erhalt der ihm vorgeworfenen € 1.500,-- „Schwarzgeld“ gestanden hat, sondern angab „gar nichts schwarz“ erhalten und ca. € 1.600,-- verdient zu haben. Dies entspricht, wie er in der Niederschrift richtig anmerkte, seinem (Netto-) Einkommen zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizei. Ein Betrag von in etwa (wie vom Brutto-Netto-Rechner kalkuliert) € 1.673,04 wird landläufig als „ca. 1.600“ angegeben, vor allem, wenn man die genaue Zahl nicht in Erinnerung hat. 2.5 Zumal auch das AMS das Strafurteil unkommentiert vorlegte und nicht etwa weitere Ermittlungsschritte anregte, sieht das Verwaltungsgericht keinen Grund, an dem vom Arbeitgeber der Sozialversicherung gemeldeten Einkommen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dieses konnte demnach wie geschehen festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht nach Abs. 2 nur, wer arbeitslos ist, was nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 AlVG unter anderem voraussetzt, dass kein höheres Einkommen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen erzielt wird, als in § 5 Abs. 2 ASVG festgelegt. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ lag 2020 bei € 460,66 monatlich, 2021 bei € 475,86.3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht nach Absatz 2, nur, wer arbeitslos ist, was nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG unter anderem voraussetzt, dass kein höheres Einkommen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen erzielt wird, als in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegt. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ lag 2020 bei € 460,66 monatlich, 2021 bei € 475,
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober 2020 bis April 2021 mit seiner am 29.10.2020 begonnenen Tätigkeit kein Einkommen erzielt, das höher war als diese Beträge. Der Beschwerdeführer stand demgemäß von 29.10.2020 bis 19.04.2021 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Somit blieb er arbeitslos im Sinne der genannten Vorschrift. 3.2 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Vollzeitbeschäftigung ab 20.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS daher rechtzeitig mit.3.2 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Vollzeitbeschäftigung ab 20.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS daher rechtzeitig mit. 3.3 Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, ändert sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung, ist es neu zu bemessen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist sie nach Abs. 2 zu widerrufen, der auch anordnet, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sie fehlerhaft war.3.3 Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, ändert sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung, ist es neu zu bemessen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist sie nach Absatz 2, zu widerrufen, der auch anordnet, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sie fehlerhaft war. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.4 Im Ergebnis war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 29.10.2020 bis 19.04.2021 aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses arbeitslos. Demnach hat er – mangels anderer Hinweise auf einen Überbezug – das erhaltene Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu Recht bezogen. Das AMS hatte die Rückzahlung demnach nicht anzuordnen, weshalb der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG bei geringfügiger Beschäftigung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG bei geringfügiger Beschäftigung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2286165.1.00