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{'item': 'L502 2273338-1'}

Obsah (28)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 99Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 10§ 8§ 2§ 60§ 31§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Artikel 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlL502 2273338-1 Spruch, L502 2273338-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet geboren. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 17.07.2015 vom Magistrat der XXXX ein entsprechendes Dokument mit Gültigkeit bis 09.07.2020 ausgefolgt.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet geboren. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 17.07.2015 vom Magistrat der römisch 40 ein entsprechendes Dokument mit Gültigkeit bis 09.07.2020 ausgefolgt.
  3. In den Jahren 1999, 2003, 2004, 2005, 2006, 2009 und 2012 wurde er straffällig.
  4. Am 01.04.2019 verständigte die Landespolizeidirektion XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis vom 25.02.
  5. Am 01.04.2019 verständigte die Landespolizeidirektion römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis vom 25.02.
  6. Am 17.09.2019 setzte die Stadtpolizei XXXX das BFA über eine am 15.09.2019 erfolgte Amtshandlung gegen ihn in Kenntnis.
  7. Am 17.09.2019 setzte die Stadtpolizei römisch 40 das BFA über eine am 15.09.2019 erfolgte Amtshandlung gegen ihn in Kenntnis.
  8. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 23.09.2019 wurde das BFA über die Aufnahme des BF in Untersuchungshaft informiert.
  9. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 23.09.2019 wurde das BFA über die Aufnahme des BF in Untersuchungshaft informiert.
  10. Am 28.11.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BFA eine gegen ihn erhobene Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zugleich wurde die Behörde von der am 10.01.2020 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Kenntnis gesetzt.
  11. Am 28.11.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BFA eine gegen ihn erhobene Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zugleich wurde die Behörde von der am 10.01.2020 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Kenntnis gesetzt.
  12. Mit Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 21.07.2020 und 22.07.2020 wurde dem BFA das rechtskräftige Strafurteil vom 14.01.2020, ein Schriftsatz der Generalprokuratur vom 04.04.2020, die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 07.07.2020 und ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 27.04.2020 übermittelt.
  13. Mit Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 21.07.2020 und 22.07.2020 wurde dem BFA das rechtskräftige Strafurteil vom 14.01.2020, ein Schriftsatz der Generalprokuratur vom 04.04.2020, die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 07.07.2020 und ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 27.04.2020 übermittelt.
  14. Am 30.07.2020 langte eine Anfrage des XXXX als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beim BFA ein. Es wurde darüber informiert, dass der BF am 07.05.2020 eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ beantragt habe. Das BFA wurde im Hinblick auf die von der Behörde angestrebte Vorgehensweise nach § 28 NAG zur Abgabe einer Stellungnahme sowie einer Gefährdungsprognose ersucht.
  15. Am 30.07.2020 langte eine Anfrage des römisch 40 als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beim BFA ein. Es wurde darüber informiert, dass der BF am 07.05.2020 eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ beantragt habe. Das BFA wurde im Hinblick auf die von der Behörde angestrebte Vorgehensweise nach Paragraph 28, NAG zur Abgabe einer Stellungnahme sowie einer Gefährdungsprognose ersucht.
  16. Mit Schreiben der Justizanstalten XXXX und XXXX jeweils vom 29.09.2020 wurde das BFA über eine Änderung des Strafvollzugsortes informiert.
  17. Mit Schreiben der Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 jeweils vom 29.09.2020 wurde das BFA über eine Änderung des Strafvollzugsortes informiert.
  18. Am 21.03.2022 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem BFA einen Abschlussbericht vom 14.03.2022 über einen Vorfall am 08.10.
  19. Mit Schreiben des Landesgerichts XXXX und der Justizanstalt XXXX jeweils vom 12.12.2022 wurde das BFA über die bedingte Entlassung des BF aus dem Strafvollzug mit (voraussichtlich) 20.12.2022 in Kenntnis gesetzt. Unter einem wurde der betreffende Beschluss des Landesgerichtes übermittelt.
  20. Mit Schreiben des Landesgerichts römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 jeweils vom 12.12.2022 wurde das BFA über die bedingte Entlassung des BF aus dem Strafvollzug mit (voraussichtlich) 20.12.2022 in Kenntnis gesetzt. Unter einem wurde der betreffende Beschluss des Landesgerichtes übermittelt.
  21. Am 28.12.2022 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson zur Prüfung seines Aufenthaltes und zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  22. Am 28.12.2022 langte auch eine per Mail übermittelte Vertretungsanzeige seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA ein.
  23. Mit Mail vom 22.01.2023 übermittelte sein Anwalt dem BFA einen Dienstvertrag.
  24. Mit Schreiben jeweils vom 04.05.2023 forderte das BFA bei den zuständigen Gerichten die Übermittlung näher genannter Strafurteile an.
  25. Am 05.05.2023 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BFA eine ihn betreffende Besucherliste.
  26. Am 05.05.2023 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 dem BFA eine ihn betreffende Besucherliste.
  27. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.05.2023 wurde gegen ihn

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV).17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.05.2023 wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier). 18. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.05.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.18.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.05.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Am 09.05.2023, 10.05.2023 und 15.05.2023 langte ein Teil der angeforderten Strafurteile beim BFA ein.
  2. Mit Schreiben vom 23.05.2023 gab seine nunmehrige anwaltliche Vertretung ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA bekannt und ersuchte um elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes.
  3. Am 25.05.2023 teilte das BFA seiner Vertretung mit, dass eine elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes nicht vorgesehen sei, jedoch während der Parteienverkehrszeiten Akteneinsicht genommen werden könne. Das BFA übermittelte am selben Tag einen Zustellnachweis an seine Vertretung.
  4. Mit Mail vom 26.05.2023 ersuchte seine Vertretung das BFA um Übermittlung der im Bescheid aufgelisteten Beweismittel, die im Zuge der am 26.05.2023 erfolgten Akteneinsicht nicht im Behördenakt einliegend gewesen seien.
  5. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte das BFA einen Teil der angeforderten Beweismittel und teilte mit, dass näher bezeichnete Registerauszüge sowie interne Mail-Korrespondenzen von der Akteneinsicht ausgenommen seien.
  6. Gegen den seinem vormaligen Vertreter am 09.05.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 31.05.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  7. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  8. Die zunächst für den 14.03.2024 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde auf den 19.03.2024 verlegt.
  9. Das BVwG führte am 19.03.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und der seines Vertreters durch.
  10. Mit elektronischer Eingabe vom 20.03.2024 erstattete sein Vertreter eine Urkundenvorlage.
  11. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 17.07.2015 vom Magistrat der XXXX eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit Gültigkeit bis 09.07.2020 ausgefolgt. Er hat am 07.05.2020 die Verlängerung dieses Dokumentes um fünf weitere Jahre bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. 1.
  14. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 17.07.2015 vom Magistrat der römisch 40 eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit Gültigkeit bis 09.07.2020 ausgefolgt. Er hat am 07.05.2020 die Verlängerung dieses Dokumentes um fünf weitere Jahre bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt. Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Daran anschließend besuchte er ein Jahr lang die Polytechnische Schule. Seine danach begonnene Lehrausbildung zum Maschinenbautechniker brach er ab, setzte die Lehre aber nach dem Tod seines Vaters fort. Er hat am 23.03.2012 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechniker mit gutem Erfolg bestanden. Er spricht sehr gut Deutsch und mäßig Türkisch. Er war von 01.06.2018 bis 19.10.2019 als Arbeiter bei der XXXX erwerbstätig. Nach seiner Haftentlassung ist er wieder seit 16.01.2023 beim selben Arbeitgeber als CNC-Facharbeiter in Vollzeitanstellung mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR XXXX beschäftigt. Er war von 01.06.2018 bis 19.10.2019 als Arbeiter bei der römisch 40 erwerbstätig. Nach seiner Haftentlassung ist er wieder seit 16.01.2023 beim selben Arbeitgeber als CNC-Facharbeiter in Vollzeitanstellung mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR römisch 40 beschäftigt. In Österreich leben seine Mutter, eine Tante sowie mehrere Cousinen und Cousins. In der Türkei lebt seine Schwester, mit der er seit über 15 Jahren keinen Kontakt mehr pflegt. In Deutschland und in der Schweiz leben weitere Verwandte von ihm. Sein Vater ist im Jahr 2004 in Österreich an einem Herzinfarkt verstorben. Nach seiner Haftentlassung am 20.12.2022 wohnte er zunächst bei seiner Mutter. Seit 14.11.2023 bewohnt er alleine eine etwa 30 m² große Mietwohnung in direkter Wohnungsnachbarschaft zu seiner Mutter. Seine XXXX -jährige Mutter ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sie leidet an XXXX und XXXX . Nach dem Pensionsantritt verschlimmerte sich ihr Gesundheitszustand, sodass sie nunmehr auf den Rollstuhl angewiesen ist. Aufgrund ihrer Erkrankung bezieht sie Pflegegeld der Stufe drei. Der BF kümmert sich alleine um seine Mutter. Er organisiert für sie den Alltag, indem er für sie einkaufen geht, Medikamente besorgt, die Wohnung und Wäsche reinigt und sie bei der Körperpflege unterstützt. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in einem Schichtbetrieb ist es ihm möglich sich um seine Mutter zu kümmern. Seine römisch 40 -jährige Mutter ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sie leidet an römisch 40 und römisch 40 . Nach dem Pensionsantritt verschlimmerte sich ihr Gesundheitszustand, sodass sie nunmehr auf den Rollstuhl angewiesen ist. Aufgrund ihrer Erkrankung bezieht sie Pflegegeld der Stufe drei. Der BF kümmert sich alleine um seine Mutter. Er organisiert für sie den Alltag, indem er für sie einkaufen geht, Medikamente besorgt, die Wohnung und Wäsche reinigt und sie bei der Körperpflege unterstützt. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in einem Schichtbetrieb ist es ihm möglich sich um seine Mutter zu kümmern. Er ist ledig und kinderlos. In Österreich führt er seit vielen Jahren eine Beziehung. Er kennt seine Freundin seit den gemeinsamen Zeiten im Kindergarten. Seine Freundin hat ihn mehrmals während seiner Strafhaft in den Justizanstalten besucht. Die beiden führen keinen gemeinsamen Haushalt. Er hat in Österreich auch einen Freundeskreis. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. 1.
  15. Er weist in Österreich neun – zwei davon im Verhältnis §§ 31, 40 StGB – strafgerichtliche Verurteilungen auf:1.
  16. Er weist in Österreich neun – zwei davon im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB – strafgerichtliche Verurteilungen auf: - Er wurde am 05.07.1999 vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Jugendstraftat);- Er wurde am 05.07.1999 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Jugendstraftat); - am 06.09.1999 vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je ATS XXXX , die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat);- am 06.09.1999 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je ATS römisch 40 , die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat); - am 11.06.2003 vom Landesgericht XXXX wegen minderschwerem Raub nach § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und später von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat);- am 11.06.2003 vom Landesgericht römisch 40 wegen minderschwerem Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und später von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat); - am 10.08.2004 als junger Erwachsener vom Landesgericht XXXX wegen schwerer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, aus der er am 04.03.2006 bedingt entlassen wurde;- am 10.08.2004 als junger Erwachsener vom Landesgericht römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, aus der er am 04.03.2006 bedingt entlassen wurde; - am 18.02.2005 als junger Erwachsener vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat (bedingte Entlassung am 04.03.2006);- am 18.02.2005 als junger Erwachsener vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat (bedingte Entlassung am 04.03.2006); - am 10.03.2006 vom Bezirksgericht XXXX wegen § 88 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und später fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde;- am 10.03.2006 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und später fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde; - am 02.02.2009 vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;- am 02.02.2009 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; - am 26.09.2012 vom Landesgericht XXXX wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;- am 26.09.2012 vom Landesgericht römisch 40 wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; - und zuletzt am 14.01.2020 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. - und zuletzt am 14.01.2020 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im zuletzt genannten Strafurteil sah es das Strafgericht als erwiesen an, dass er am 15.09.2019 in XXXX einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat. Er besuchte am 14.09.2019 eine Veranstaltung und wurde gegen 01:00 Uhr am 15.09.2019 von den Sicherheitsmitarbeitern aufgefordert die Veranstaltungshalle zu verlassen, weil es Beschwerden von Gästen über sein (angeblich) aggressives Verhalten gegeben hat. Er leistete dieser Anweisung ohne Widerstand Folge und verließ zunächst den Veranstaltungsort. Kurze Zeit später begab er sich wieder zurück und unterhielt sich vor der Türe mit einem Sicherheitsmitarbeiter, der ihn nicht wieder in die Veranstaltungshalle hineinließ, sodass er in Richtung seines geparkten Autos hing. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug kam es unter nicht mehr aufklärbaren Umständen zu einer verbalen und schließlich auch körperlichen Auseinandersetzung mit dem künftigen Opfer, wobei das Opfer zuvor mehrfach auf den am Boden liegenden BF eintrat. Dabei wurde das Zahnprovisorium des BF ausgeschlagen. Der BF lief zu seinem Fahrzeug und fuhr direkt zum Eingang der Veranstaltungshalle, wo er hoffte, das künftige Opfer neuerlich anzutreffen. Er sprang mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm aus dem Auto und rannte direkt auf das Opfer zu, das zu flüchten versuchte, letztlich aber vom BF eingeholt werden konnte. Bei der daran anschließenden Auseinandersetzung versetzte er dem Opfer mit seinem Messer einen Stich gegen den Bauch, wodurch das Opfer eine 1 cm lange, oberflächliche Schnittwunde am linken Unterbauch in Höhe des Bauchnabels, sohin eine leichte Körperverletzung, erlitt. Dem BF kam es dabei darauf an, das Opfer mit dem Messer schwer am Körper zu verletzen.Im zuletzt genannten Strafurteil sah es das Strafgericht als erwiesen an, dass er am 15.09.2019 in römisch 40 einer Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat. Er besuchte am 14.09.2019 eine Veranstaltung und wurde gegen 01:00 Uhr am 15.09.2019 von den Sicherheitsmitarbeitern aufgefordert die Veranstaltungshalle zu verlassen, weil es Beschwerden von Gästen über sein (angeblich) aggressives Verhalten gegeben hat. Er leistete dieser Anweisung ohne Widerstand Folge und verließ zunächst den Veranstaltungsort. Kurze Zeit später begab er sich wieder zurück und unterhielt sich vor der Türe mit einem Sicherheitsmitarbeiter, der ihn nicht wieder in die Veranstaltungshalle hineinließ, sodass er in Richtung seines geparkten Autos hing. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug kam es unter nicht mehr aufklärbaren Umständen zu einer verbalen und schließlich auch körperlichen Auseinandersetzung mit dem künftigen Opfer, wobei das Opfer zuvor mehrfach auf den am Boden liegenden BF eintrat. Dabei wurde das Zahnprovisorium des BF ausgeschlagen. Der BF lief zu seinem Fahrzeug und fuhr direkt zum Eingang der Veranstaltungshalle, wo er hoffte, das künftige Opfer neuerlich anzutreffen. Er sprang mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm aus dem Auto und rannte direkt auf das Opfer zu, das zu flüchten versuchte, letztlich aber vom BF eingeholt werden konnte. Bei der daran anschließenden Auseinandersetzung versetzte er dem Opfer mit seinem Messer einen Stich gegen den Bauch, wodurch das Opfer eine 1 cm lange, oberflächliche Schnittwunde am linken Unterbauch in Höhe des Bauchnabels, sohin eine leichte Körperverletzung, erlitt. Dem BF kam es dabei darauf an, das Opfer mit dem Messer schwer am Körper zu verletzen. Bei der Strafbemessung wurden vom Landesgericht der Versuch und das längere Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung als Milderungsgründe berücksichtigt. Erschwerend wurden seine einschlägigen Vorstrafen gewertet. Die gegen das Strafurteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des OGH vom 27.04.2020 zurückgewiesen. Der gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.07.2020 keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafbemessung präzisierte das Berufungsgericht, dass der Einsatz eines Messers als zusätzlich erschwerend zu werten sei und der Milderungsgrund des „längeren Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung“ zu entfallen habe. Der Umstand, dass die letzte Verurteilung im Jahr 2012 erfolgt sei, hindere zwar die Annahme eines raschen Rückfalls, stelle aber umgekehrt keinen besonderen Milderungsgrund dar. Das Strafurteil erwuchs am 07.07.2020 in Rechtskraft. Seine im Vorfeld der Verurteilung von 20.09.2019 bis 14.01.2020 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 20.12.2022 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen. Zugleich wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und wurde ihm die Weisung erteilt sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Während seiner Strafhaft ging er regelmäßig einer Arbeit als Schlosser nach. Am 08.10.2021 hatte er als „Bodypacker“ Heroin und Kokain in seinem Körper versteckt. Es wurde über ihn die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von zwei Wochen verhängt. Danach kam es zu keinen weiteren Ordnungswidrigkeiten. Er nimmt seit Jänner 2023 regelmäßig und verlässlich die vereinbarten Termine bei seinem Bewährungshelfer wahr. Seit seiner Haftentlassung geht er auch der auferlegten Weisung zur Psychotherapie beim XXXX nach. Er nimmt seit Jänner 2023 regelmäßig und verlässlich die vereinbarten Termine bei seinem Bewährungshelfer wahr. Seit seiner Haftentlassung geht er auch der auferlegten Weisung zur Psychotherapie beim römisch 40 nach. 1.
  17. Gegen ihn wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.02.2019 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR XXXX

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO verhängt. Laut Straferkenntnis habe er am 17.09.2018 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. 1.3. Gegen ihn wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.02.2019 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR römisch 40

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verhängt. Laut Straferkenntnis habe er am 17.09.2018 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der Strafurteile, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  3. Die Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit waren im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig festzustellen. Die Feststellungen zu seiner Geburt, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinem Bildungsweg, zu seinen familiären Verhältnissen hierorts sowie in der Türkei, zu seiner Erwerbstätigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zum Gesundheitszustand seiner Mutter ergaben sich aus seinen persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Aus einem Auszug aus dem IZR ging hervor, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Einem im Behördenakt einliegenden Schreiben des Magistrats der XXXX war zu entnehmen, dass er am 07.05.2020 die Verlängerung seines Aufenthaltsdokumentes beantragt hat. Aus einem Auszug aus dem IZR ging hervor, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Einem im Behördenakt einliegenden Schreiben des Magistrats der römisch 40 war zu entnehmen, dass er am 07.05.2020 die Verlängerung seines Aufenthaltsdokumentes beantragt hat. Dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seiner Geburt und Sozialisation in Österreich, seiner bestandenen Lehrabschlussprüfung und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnissen, zu der kein Dolmetscher beigezogen werden musste, festzustellen. Aufgrund der glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG und in Zusammenschau mit der vorgelegten Ambulanzkarte seiner Mutter war festzustellen, dass er die von ihm näher ausgeführte maßgebliche Unterstützung für seine Mutter zur Bewältigung ihres Alltags darstellt. Dass er in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, war aufgrund der Tatsache, dass er sein bisheriges Leben in Österreich verbracht hat, anzunehmen. 2.
  4. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Strafregisterauszug sowie den im Behördenakt einliegenden Entscheidungen der Strafgerichte. Die Besuche seiner Freundin während seiner Inhaftierung waren einer im Behördenakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen. Dass er regelmäßig der angeordneten Bewährungshilfe und Psychotherapie nachgeht, war einem im Zuge der Verhandlung vorgelegten Zwischenbericht seines Bewährungshelfers zu entnehmen. Die Feststellung der Verwaltungsübertretung gründet auf einem im Behördenakt einliegenden Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.02.2019.Die Feststellung der Verwaltungsübertretung gründet auf einem im Behördenakt einliegenden Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.02.
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt eine allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG im Allgemeinen eine Zustellungsvollmacht ein. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG, so ist – wenn kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt – davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsvollmacht vorliegt (VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028 mwN). 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt eine allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG im Allgemeinen eine Zustellungsvollmacht ein. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, so ist – wenn kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt – davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsvollmacht vorliegt (VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028 mwN). Eine

§ 8Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht i

Sd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich

§ 8Abs.

1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011).Eine

Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich

Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011).

§ 2Z. 5 Zust

G ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z. 5 ZustG (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19).

Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren – was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat – eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z. 5 ZustG angegeben (VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren – was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat – eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben (VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, mwN). 1.

  1. Sein vormaliger anwaltlicher Vertreter gab am 28.12.2022 mittels E-Mail seine Vertretungsvollmacht gegenüber dem BFA bekannt. Zugleich führte er aus, dass „demnach Zustellungen ausschließlich an [seine] Kanzlei möglich“ seien (AS 167 ff). Angesichts dieser Wortwahl war eindeutig davon auszugehen, dass die ihm erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasste. Sein vormaliger Anwalt verwendete in seiner Kommunikation mit der Behörde stets seine Mailadresse und führte diese auch bei seiner Signatur als Kontaktanschrift an (vgl. AS 167 ff, 201 ff).Sein vormaliger Anwalt verwendete in seiner Kommunikation mit der Behörde stets seine Mailadresse und führte diese auch bei seiner Signatur als Kontaktanschrift an vergleiche AS 167 ff, 201 ff). Das BFA konnte damit die Zustellung des Bescheides am 09.05.2023 (AS 421) an seinen vormaligen Rechtsvertreter im Wege der von ihm bekanntgegebenen Mailadresse ohne Weiteres vornehmen. Mit der wirksamen Zustellung an diesen war daher von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheids auszugehen. 2.
  2. § 52 FPG idgF lautet:2.
  3. Paragraph 52, FPG idgF lautet:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(2)[…],
(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

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(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 2.

  1. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe.2.
  2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde übersah dabei, dass der BF seit Jahren über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt und sohin die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – gegenständlich einschlägig ist. Die belangte Behörde zog damit zu Unrecht § 52 Abs. 4 FPG als Entscheidungsgrundlage heran.Die belangte Behörde übersah dabei, dass der BF seit Jahren über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt und sohin die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – gegenständlich einschlägig ist. Die belangte Behörde zog damit zu Unrecht Paragraph 52, Absatz 4, FPG als Entscheidungsgrundlage heran. 2.

  1. Wie oben dargelegt wurde, verfügt der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.2.
  2. Wie oben dargelegt wurde, verfügt der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:

§ 52Abs. 5 Fr

PolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 Fr

PolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  4. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  5. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  6. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  7. September 2011, 2009/18/0147; B
  8. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  9. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  10. September 2011, 2009/18/0147; B
  11. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  12. September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  13. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  14. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  15. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  16. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 2.4.
  17. Der BF wurde unstrittiger Weise zuletzt am 14.01.2020 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Verurteilung hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zur Folge, weshalb die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 FPG durch diese Verurteilung erfüllt waren, was nach der hg. Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).2.4.
  18. Der BF wurde unstrittiger Weise zuletzt am 14.01.2020 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB verurteilt. Diese Verurteilung hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zur Folge, weshalb die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG durch diese Verurteilung erfüllt waren, was nach der hg. Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er im September 2019 mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm auf eine Person zulief und dieser einen Stich gegen den Bauch versetzte. Das Opfer trug eine 1 cm lange, oberflächliche Schnittwunde davon. Dem BF kam es dabei darauf an, das Opfer mit dem Messer schwer am Körper zu verletzen. Das vom BF begangene Verbrechen erweist sich objektiv und subjektiv als schwerwiegend. Bei der Strafbemessung wurden (letztlich) mildernd der Versuch, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Einsatz eines Messers gewertet. § 87 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Strafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten bewegt sich damit im unteren Strafrahmen. Das vom BF begangene Verbrechen erweist sich objektiv und subjektiv als schwerwiegend. Bei der Strafbemessung wurden (letztlich) mildernd der Versuch, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der Einsatz eines Messers gewertet. Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Strafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten bewegt sich damit im unteren Strafrahmen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei ihm um einen Mann handle, von dem eine hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit, vor allem in Bezug auf Gewaltdelikte ausgehe. Er sei bereits in jungen Jahren zum ersten Mal straffällig geworden und weise seither insgesamt neun Verurteilungen in Österreich auf. Nach Ansicht der belangten Behörde habe er in den letzten Jahren eine umfassende erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Er habe sein Gewaltpotential über die Jahre gesteigert. Zuletzt habe er auch nicht vor der Verwendung einer Waffe (Messer) zurückgeschreckt. Zunächst übersieht die Behörde, dass zwei der neun Verurteilungen im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stehen (Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.02.2005 und Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2006, mit denen jeweils eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt wurde; vgl. vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068). Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe

den §§ 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns – anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil – nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153).Zunächst übersieht die Behörde, dass zwei der neun Verurteilungen im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB stehen (Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.02.2005 und Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.03.2006, mit denen jeweils eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt wurde; vergleiche vergleiche VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068). Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe

den Paragraphen 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns – anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil – nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Vom BVwG wird nicht verkannt, dass er bereits einschlägige Vorstrafen aufweist. Dabei galt es jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich zum Großteil um Jugendstraftaten (Urteile des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.07.1999 und 06.09.1999; bzgl. § 142 Abs. 2 StGB Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2003) bzw. um Straftaten, die er als junger Erwachsener begangen hat (Urteil des Landesgericht XXXX vom 10.08.2004, Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.02.2005) handelte. Zu beachten war darüber hinaus, dass zwischen seiner vorletzten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2012) und seiner zuletzt erfolgten Verurteilung (Urteil des Landesgericht XXXX vom 14.01.2020) bereits acht Jahre vergangen waren. Während dieses Zeitraums hat er sich strafrechtlich wohlverhalten. Diese Umstände ließ die Behörde bei der Gefährdungsprognose gänzlich unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund greift die pauschale Annahme der Behörde, dass von ihm aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens wiederholt mit Gewaltdelikten zu rechnen sei, zu kurz. Vom BVwG wird nicht verkannt, dass er bereits einschlägige Vorstrafen aufweist. Dabei galt es jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich zum Großteil um Jugendstraftaten (Urteile des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.07.1999 und 06.09.1999; bzgl. Paragraph 142, Absatz 2, StGB Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.06.2003) bzw. um Straftaten, die er als junger Erwachsener begangen hat (Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 10.08.2004, Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.02.2005) handelte. Zu beachten war darüber hinaus, dass zwischen seiner vorletzten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2012) und seiner zuletzt erfolgten Verurteilung (Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 14.01.2020) bereits acht Jahre vergangen waren. Während dieses Zeitraums hat er sich strafrechtlich wohlverhalten. Diese Umstände ließ die Behörde bei der Gefährdungsprognose gänzlich unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund greift die pauschale Annahme der Behörde, dass von ihm aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens wiederholt mit Gewaltdelikten zu rechnen sei, zu kurz. Es wird auch nicht übersehen, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht geständig verantwortete und im Wesentlichen behauptete, in Notwehr gehandelt zu haben, sowie, dass es im Zuge seiner Inhaftierung zu einer Ordnungswidrigkeit seinerseits kam. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte das BVwG jedoch den Eindruck gewinnen, dass er nunmehr Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm. So gab er glaubhaft an, dass er die Geschehnisse heute zutiefst bereue und er dafür auch mit seiner Haftstrafe gebüßt habe. Diese Einschätzung wird auch durch seine aktuelle Lebenssituation bestätigt. Seit seiner bedingten Haftentlassung am 20.12.2022 trat er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Er nimmt auch nach wie vor die ihm auferlegte Bewährungshilfe in Anspruch und geht regelmäßig der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, nach. Zudem geht er wieder seit Jänner 2023 bei seinem vormaligen Arbeitgeber einer regelmäßigen Beschäftigung nach und pflegt seine an XXXX und XXXX erkrankte Mutter. Angesichts dieser Umstände war keine akute Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es wird auch nicht übersehen, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht geständig verantwortete und im Wesentlichen behauptete, in Notwehr gehandelt zu haben, sowie, dass es im Zuge seiner Inhaftierung zu einer Ordnungswidrigkeit seinerseits kam. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte das BVwG jedoch den Eindruck gewinnen, dass er nunmehr Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm. So gab er glaubhaft an, dass er die Geschehnisse heute zutiefst bereue und er dafür auch mit seiner Haftstrafe gebüßt habe. Diese Einschätzung wird auch durch seine aktuelle Lebenssituation bestätigt. Seit seiner bedingten Haftentlassung am 20.12.2022 trat er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Er nimmt auch nach wie vor die ihm auferlegte Bewährungshilfe in Anspruch und geht regelmäßig der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, nach. Zudem geht er wieder seit Jänner 2023 bei seinem vormaligen Arbeitgeber einer regelmäßigen Beschäftigung nach und pflegt seine an römisch 40 und römisch 40 erkrankte Mutter. Angesichts dieser Umstände war keine akute Wiederholungsgefahr anzunehmen. Insgesamt ließ das Persönlichkeitsbild des BF daher nicht den Schluss zu, dass er durch sein künftiges Verhalten im Falle des Weiterverbleibes im österreichischen Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erforderlichen Ausmaß gefährden werde. 2.4.2. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat, damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs. 5 i

Vm § 53 Abs. 3 eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.2.4.2. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14

ARB 1/80 darzustellen hat, damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht. 2.5.

  1. Überdies war zu bedenken, ob bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt.2.5.
  2. Überdies war zu bedenken, ob bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  3. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.5.
  5. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.2.5.
  6. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Der BF teilt mit seiner Mutter zwar keinen gemeinsamen Haushalt, wohnt jedoch Tür an Tür mit ihr. Im Verfahren wurde von ihm aufgezeigt, dass zwischen ihm und seiner Mutter eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Er kümmert sich um deren Pflege, da diese erkrankt sowie in ihrer Mobilität stark eingeschränkt ist. Seine Mutter, die Pflegegeld der Stufe drei bezieht, ist auf seine Betreuung angewiesen. Im Verfahren kam hervor, dass der BF für seine Mutter eine wichtige Bezugsperson darstellt und war ein zwischen ihnen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu konstatieren. Der BF verfügt damit in Österreich über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der BF teilt mit seiner Mutter zwar keinen gemeinsamen Haushalt, wohnt jedoch Tür an Tür mit ihr. Im Verfahren wurde von ihm aufgezeigt, dass zwischen ihm und seiner Mutter eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Er kümmert sich um deren Pflege, da diese erkrankt sowie in ihrer Mobilität stark eingeschränkt ist. Seine Mutter, die Pflegegeld der Stufe drei bezieht, ist auf seine Betreuung angewiesen. Im Verfahren kam hervor, dass der BF für seine Mutter eine wichtige Bezugsperson darstellt und war ein zwischen ihnen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu konstatieren. Der BF verfügt damit in Österreich über ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Zwar führt der BF auch seit Jahren eine Beziehung im Bundesgebiet, er teilt mit seiner Freundin jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Insgesamt betrachtet resultiert aus der bestehenden, kinderlosen Beziehung keine familiäre Nahebeziehung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK. Jedoch war seine Beziehung bei seinem hierorts entstandenen Privatleben im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191).Zwar führt der BF auch seit Jahren eine Beziehung im Bundesgebiet, er teilt mit seiner Freundin jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Insgesamt betrachtet resultiert aus der bestehenden, kinderlosen Beziehung keine familiäre Nahebeziehung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK. Jedoch war seine Beziehung bei seinem hierorts entstandenen Privatleben im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191). 2.5.
  7. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war ebenso zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist oder einen unzulässigen Eingriff in sein Grundrecht darstellt. Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Der mittlerweile knapp XXXX -jährige BF hat sein gesamtes Leben in Österreich verbracht. Er hat hier die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen, am Arbeitsmarkt Fuß gefasst und einen Freundeskreis aufgebaut. Er spricht sehr gut Deutsch und verfügt seit Jahren über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Freilich erfuhr seine Integration in Anbetracht der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen eine gewisse Relativierung, gg. war jedoch der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG zu beachten. Der mittlerweile knapp römisch 40 -jährige BF hat sein gesamtes Leben in Österreich verbracht. Er hat hier die Schule besucht, eine Berufsausbildung abgeschlossen, am Arbeitsmarkt Fuß gefasst und einen Freundeskreis aufgebaut. Er spricht sehr gut Deutsch und verfügt seit Jahren über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Freilich erfuhr seine Integration in Anbetracht der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen eine gewisse Relativierung, gg. war jedoch der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des BF in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des BF in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist hier trotz der einschlägigen Vorstrafen des BF insgesamt nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war maßgeblich zu beachten, dass er bei den ersten Verurteilungen noch jugendlich war bzw. noch nicht das
  8. Lebensjahr vollendet hatte. Zwischen den letzten beiden Verurteilungen lag ein nicht unbeachtlicher Zeitraum von acht Jahren, währenddessen es zu keinen strafgerichtlichen Auffälligkeiten seinerseits kam. Von einem raschen Rückfall kann daher nicht die Rede sein. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe. Dabei wird freilich nicht verkannt, dass er insgesamt zwei Mal das Haftübel verspürt hat. So befand er sich aufgrund der Urteile vom 10.08.2004 und 18.02.2005, aus der er am 04.03.2006 bedingt entlassen wurde, und aufgrund des zuletzt gegen ihn ergangenen Urteils vom 26.09.2012, aus der er am 20.12.2022 bedingt entlassen wurde, in Haft. Dennoch war vor diesem Hintergrund von keiner derart massiven Gefährdung auszugehen, die es erlaubt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den in Österreich geborenen BF zu erlassen. Dabei war auch zu beachten, dass er keine Anknüpfungspunkte in der Türkei hat. Mit seiner dort wohnhaften Schwester hat er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und verfügt hier über familiäre Bindungen. Er führt in Österreich auch seit Jahren eine Beziehung. Er hat in Österreich die Schule besucht und eine Lehrlingsausbildung abgeschlossen. Er geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Da er in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hat er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt. In einer Gesamtschau der von ihm begangenen Straftaten war keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung zu erkennen, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen und knapp XXXX jährigen BF, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre und private Bindungen verfügt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.Da er in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hat er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt. In einer Gesamtschau der von ihm begangenen Straftaten war keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung zu erkennen, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen und knapp römisch 40 jährigen BF, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre und private Bindungen verfügt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. 2.5.
  9. Das BFA hat die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des BF bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG gänzlich unberücksichtigt gelassen. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 52Abs.

5 FPG rechtswidrig. 2.5.4. Das BFA

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