← Österreich

{'item': 'L515 2290311-1'}

Obsah (19)Art 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 53§ 7§ 6§ 27§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlL515 2290311-1 Spruch, L515 2290311-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Der Vorlageantrag wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch vier

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. I.
  3. In Bezug auf den maßgeblichen Verfahrensgang wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und dessen Feststellungen im zitierten Umfang zum Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  4. In Bezug auf den maßgeblichen Verfahrensgang wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und dessen Feststellungen im zitierten Umfang zum Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Sie wurden am 29.09.2023 ca. 3 Kilometer vor der deutschen Grenze bei der Schleppung von 14 türkischen Staatsbürgern- darunter 9 Kinder unter 14 Jahren-von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Die Schleppung erfolgte von einem unbekannten Ort bis an die österreichisch-deutsche Grenze mit dem Zielland Deutschland. Im Zuge des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs wurde Sie mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und die Feststellungen zur Länderinformation zu Ihrem Herkunftsstaat beigelegt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich Ihrer persönlichen Verhältnisse und der Länderinformation geboten. Dieses Schreiben wurde nachweislich von Ihnen am 06.10.2023 übernommen. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein. Am 20.12.2023 (RK) wurden Sie vom LG Linz GZ: XXXX des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114

(1), 114
(3)Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Am 20.12.2023 (RK) wurden Sie vom LG Linz GZ: römisch 40 des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 7jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Die Abschiebung gem. § 52 FPG nach Georgien für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 BFA-VG aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Die Abschiebung gem. Paragraph 52, FPG nach Georgien für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, BFA-VG aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen haben Sie am 13.02.2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht und folgende Anträge gestellt: - eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen;- eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen; - den angefochtenen Bescheid im angefochtenen vollen Umfang zu beheben; - aufschiebende Wirkung zu erkennen; in eventu - den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen;- den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen; in eventu - den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; Weiters wurden in der Beschwerde Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung montiert, da das intensive familiäre und private Umfeld in Polen nicht berücksichtigt wurde. Die gesamte Kernfamilie lebt in Polen. Sie wurden zur Beschwerdevorentscheidung aufgefordert, Beweismittel zu Ihrer familiären Situation in Polen vorzulegen und offene Fragen zu beantworten. Am 04.03.2024 langte folgende Stellungnahme ein: - Nachweis über Zunamen, Vornamen, Geburtsdaten und Adresse Ihrer im Beschwerdeverfahren angeführten Familienmitgliedern (Gattin bzw. Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, Geschwister). A: XXXX (Ehefrau), geb. XXXX XXXX (Enkelin) XXXX (Sohn), geb. XXXX Giorgi (Schwiegersohn) XXXX (Tochter). Grb. XXXX A: römisch 40 (Ehefrau), geb. römisch 40 , römisch 40 (Enkelin), römisch 40 (Sohn), geb. römisch 40 Giorgi (Schwiegersohn), römisch 40 (Tochter). Grb. römisch 40 Die vorgelegten Beilagen sind unter Punkt B) Beweismittel angeführt. Die vollständigen Namen und Geburtsdaten in den Beilagen sind nicht ersichtlich. Im Mietvertrag ist Frau XXXX und XXXX angeführt. Die vollständigen Namen und Geburtsdaten in den Beilagen sind nicht ersichtlich. Im Mietvertrag ist Frau römisch 40 und römisch 40 angeführt. - Verfügen Sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Staat? Seit wann? - Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sind (Name und Anschrift des Arbeitgebers). Zur Beantwortung wurde eine befristete polnische Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gültig bis 05.09.2024 beigelegt. Weiters ein Mietvertrag abgeschlossen am 16.06.2022. Am 11.03.2024 wurden erneut polnische Dokumentkopien zu ihrer Familie von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebracht. Sie wurden schriftlich aufgefordert diese in deutscher Sprache fristgerecht einzubringen. Es wurden keine Übersetzungen vorgelegt. Sie befinden sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Strafende ist der 27.12.2024. Mit Informationsblatt vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. A) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: Georgischer Reisepass Nr. XXXX gültig bis XXXX Georgischer Reisepass Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 Polnischer Führerschein Nr. XXXX , gültig bis XXXX Polnischer Führerschein Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 Mietvertrag abgeschlossen am 16.06.2022 Meldebescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt ausgestellt am 14.06.2023 gültig bis 24.08.2023 Befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in Polen gültig vom 05.09.2023 bis 05.09.

  1. Benachrichtigung über die Zuteilung der polnischen Personenkennzahl „ XXXX “ vom 18.08.
  2. Benachrichtigung über die Zuteilung der polnischen Personenkennzahl „ römisch 40 “ vom 18.08.
  3. Kopien der Reisepässe des Sohnes und der Tochter Zuteilung über die polnische „ XXXX “ Kennzahl der Gattin XXXX vom 30.09.2022.Zuteilung über die polnische „ römisch 40 “ Kennzahl der Gattin römisch 40 vom 30.09.
  4. Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes IFA XXXX Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes IFA römisch 40 Urteilsausfertigung des LG Linz GZ: XXXX Urteilsausfertigung des LG Linz GZ: römisch 40 Vollzugsinformationen Auszüge aus dem ZMR, IZR und Ecris Auszug aus dem österr. Strafregister LIB Georgien veröffentlicht am 03.10.2023 Auszug aus der österr. Sozialversicherung Anhalteprotokoll, Anlassbericht und Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2023 Abschlussbericht des BPK XXXX vom 03.11.2023Abschlussbericht des BPK römisch 40 vom 03.11.2023 …“ I.
  5. Die belangte Behörde traf nachfolgende Feststellungen:„…römisch eins.
  6. Die belangte Behörde traf nachfolgende Feststellungen:, „… Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Tbilisi/Georgien geboren. Sie sind Staatsbürger von Georgien. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Tbilisi/Georgien geboren. Sie sind Staatsbürger von Georgien. Sie haben in Polen eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bis 05.09.
  7. Sie haben keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Polen. Sorgepflichten haben Sie nicht vorgebracht. Sie sind Drittstaatsangehöriger und Fremder iSd FPG. Sie sind Taxifahrer in Polen und haben Schulden wegen Hauskauf und Geschäftseröffnung. Wohnsitzadresse und Zustelladresse liegen in Polen, XXXX , XXXX .Wohnsitzadresse und Zustelladresse liegen in Polen, römisch 40 , römisch 40 . Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie waren bis zur aktuellen Verurteilung gerichtlich unbescholten. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihre Einreise (bzw. Durchreise) im Bundesgebiet diente der strafbaren und kriminellen Handlung der Schlepperei und war somit unrechtmäßig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich seither abgesehen vom Zeitpunkt der Straftaten bzw. Ihrer Strafhaft jemals in Österreich aufgehalten hätten. Sie verfügen im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch gingen Sie jemals einer legalen Beschäftigung nach. Sie haben keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie wurden des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in Strafhaft. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es konnten keine familiären oder sonstige privaten Anknüpfungspunkte im österr. Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Stellungnahme haben Sie nicht eingebracht. Sie haben kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich. Ihre Wohnadresse befindet sich in Polen, sodass angenommen werden kann, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt auch dort befindet. Sie sind weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integriert. In Polen leben Sie mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ihre Tochter, Ihre Enkelin und Ihr Schwiegersohn leben ebenfalls in Polen. Ihre Kinder sind volljährig. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde von Ihnen auch nicht angeführt. Sie sind Taxifahrer in Polen. …“ I.
  8. Im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.4. Im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.4.
  1. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.4.
  2. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die privaten Anknüpfungspunkte stünden der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, zumal es der bP frei steht, ihren legalen Aufenthalt in Polen zu betreiben. I.4.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.4.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. I.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG vorliegen.Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde und nachdem die bB eine Beschwerdevorentscheidung erließ, ein Vorlageantrag erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde und nachdem die bB eine Beschwerdevorentscheidung erließ, ein Vorlageantrag erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen und der Wiederholung der Beschwerdeangaben vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere stelle sich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als rechtswidrig, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange dar. I.
  3. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  6. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. Die bP verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte. In Polen halten sie die Gattin und ihre Nachkommen legal auf. Die bP verfügt ebenfalls über ein Aufenthaltsrecht in Polen und sie war vor ihrer Einreise nach Österreich in Polen aufhältig. Ansonsten wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen, welcher zum Inhalt der Feststellungen erhoben wird. II.1.
  8. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Unterstützungs- und Reintegrationsprogramm für Rückkehrer, welches im Bedarfsfall auch die vorübergehende Unterbringung in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft vorsieht. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
  10. Beweiswürdigung II.2.
  11. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  12. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2.Die Identität, Staatsbürgerschaft und der aufenthaltsrechtliche Status der bP in Polen stehen aufgrund der Vorlage von den bereits genannten Bescheinigungsmitteln fest, welche von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurden.römisch zwei.2.2.Die Identität, Staatsbürgerschaft und der aufenthaltsrechtliche Status der bP in Polen stehen aufgrund der Vorlage von den bereits genannten Bescheinigungsmitteln fest, welche von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurden. II.2.
  13. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
  14. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als in ihrem objektiven Aussagekern als tragfähig anzusehen. Die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts stellten hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Da sich die bP seit Einbringung des Vorlageantrags nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 13

(1)BFA-VG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da sich die bP seit Einbringung des Vorlageantrags nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 13,
(1)BFA-VG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre.
  1. Rechtliche Beurteilung II.3.
  2. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN) und der Staat die Menschenrechte achtet. Zu A) II.3.1. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreiserömisch zwei.3.1. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)-
(4)...“ § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.
(1)...
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)..." § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)-
(6)..." § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(11)…“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise: „§ 55.
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)-
(5)…“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.2. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.römisch zwei.3.2. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.3.

  1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Durch Art. 8 EMRK ist an dieser Stelle das Privat- und Familienleben in Österreich geschützt.Durch Artikel 8, EMRK ist an dieser Stelle das Privat- und Familienleben in Österreich geschützt. II.3.3.
  3. Aufgrund ihrer Delinquenz und der damit einhergehenden Verletzung öffentlicher Interessen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der sichtlich gezielten Einreise zur Begehung einer Straftat stellt sich der Aufenthalt der bP in Österreich vom Anbeginn als rechtswidrig dar (vgl. Art 21 iVm Art. 5 SDÜ).römisch zwei.3.3.
  4. Aufgrund ihrer Delinquenz und der damit einhergehenden Verletzung öffentlicher Interessen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der sichtlich gezielten Einreise zur Begehung einer Straftat stellt sich der Aufenthalt der bP in Österreich vom Anbeginn als rechtswidrig dar vergleiche Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ). Ebenfalls scheidet aufgrund der Delinquenz der bP und der damit einhergehenden Verletzung öffentlicher Interessen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 FPG trotz der Existenz eines Aufenthaltsrechts in Polen aus und ist mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen.Ebenfalls scheidet aufgrund der Delinquenz der bP und der damit einhergehenden Verletzung öffentlicher Interessen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 FPG trotz der Existenz eines Aufenthaltsrechts in Polen aus und ist mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der bP in Österreich –dieser überwiegend in Haft- und im Lichte der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Eine Interessensabwägung gem. At. 8 Abs. 2 kann daher unterbleiben und stellt sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig dar.Aufgrund der Aufenthaltsdauer der bP in Österreich –dieser überwiegend in Haft- und im Lichte der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Eine Interessensabwägung gem. At. 8 Absatz 2, kann daher unterbleiben und stellt sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig dar. Ungeachtet des Umstandes, dass an dieser Stelle das Privat- und Familienleben im Inland geschützt wird, weist das ho. Gericht darauf hin, dass es trotz der hier erlassenen Rückkehr-entscheidung der bP frei steht, ihren weiteren legalen Aufenthaltsstatus in Polen zu betreiben. II.3.
  5. Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.
  6. Zulässigkeit der Abschiebung II.3.4.1.

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.römisch zwei.3.4.1.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. II.3.4.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.römisch zwei.3.4.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt. II.3.4.

  1. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.4.
  2. Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. II.3.4.
  3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.4.
  4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. II.3.4.
  5. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.4.
  6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. II.3.4.
  7. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  8. 9 2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.4.
  9. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  10. 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.5 Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht. Die Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, beginnt mit der Entlassung der bP aus der Strafhaft.römisch zwei.3.5 Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Die Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, beginnt mit der Entlassung der bP aus der Strafhaft. II.
  11. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde/des Vorlageantragesrömisch zwei.
  12. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde/des Vorlageantrages Im gegenständlichen Fall liegt eine qualifizierte Delinquenz der bP iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vor und konnte im Rahmen einer Zukunftsprognose gem. § 18 Abs. 5 leg. cit. im Lichte der bereits getroffenen Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der dort genannten Rechte festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall liegt eine qualifizierte Delinquenz der bP iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vor und konnte im Rahmen einer Zukunftsprognose gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. im Lichte der bereits getroffenen Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der dort genannten Rechte festgestellt werden.
  13. Einreiseverbot Über die Rechtmäßigkeit und die Dauer des Einreiseverbotes wird nach der Durchführung einer Verhandlung zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides entschieden, weshalb das ho. Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass hier im Rechtsmittelverfahren kein Verschlechterungsverbot für die bP gilt. II.
  14. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  15. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung In Bezug auf Punkt II.
  16. konnte eine Beschwerdeverhandlung gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben. Ansonsten gilt:In Bezug auf Punkt römisch zwei.
  17. konnte eine Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Ansonsten gilt: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen und kommt noch hinzu, dass bei Annahme des günstigsten Falles aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der bP von keinen relevanten privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet auszugehen ist und keine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK -welche allenfalls im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern gewesen wäre- vorzunehmen war, sowie die bP an der Wiederaufnahme der beschriebenen familiären Bindungen durch die durch das gegenständliche Erkenntnis geschaffene Rechtslage nicht gehindert wird, weshalb auch hierzu die Notwendigkeit allfälliger weiterer Erörterungen entfällt.Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen und kommt noch hinzu, dass bei Annahme des günstigsten Falles aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der bP von keinen relevanten privaten bzw. familiären Bindungen im Bundesgebiet auszugehen ist und keine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK -welche allenfalls im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern gewesen wäre- vorzunehmen war, sowie die bP an der Wiederaufnahme der beschriebenen familiären Bindungen durch die durch das gegenständliche Erkenntnis geschaffene Rechtslage nicht gehindert wird, weshalb auch hierzu die Notwendigkeit allfälliger weiterer Erörterungen entfällt. Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten fremdenrechtlichen Bestimmungen in der aF oder auch in Bezug auf § 18 BFA-VG und § 38 AsylG aF).Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten fremdenrechtlichen Bestimmungen in der aF oder auch in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 38, AsylG aF). Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2290311.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.