GVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.866,80, verpflichtet worden war. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung. 2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (im Folgenden belangte Behörde genannt) am 20.10.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 34 C 40/20s - VNR 3 (zugestellt am 27.10.2022 an RA römisch 40 ), mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 1.858,80 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.866,80, verpflichtet worden war. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) enthielt allerdings keine Rechtsmittelbelehrung.
2 GEG als verspätet zurück, weil es sich bei der Vorstellung vom 10.11.2022 per E-Mail „um eine nicht zur geschäftsmäßigen Verwendung geeignete Eingabe“ handle. Dieser Bescheid war wiederum an RA XXXX zugestellt worden. 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)
Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurück, weil es sich bei der Vorstellung vom 10.11.2022 per E-Mail „um eine nicht zur geschäftsmäßigen Verwendung geeignete Eingabe“ handle. Dieser Bescheid war wiederum an RA römisch 40 zugestellt worden.
2 GEG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.10.2022
Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen. Als maßgebend wird festgestellt, dass die Vorstellung vom 10.11.2022 gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als rechtzeitig eingebracht gilt, weil der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
F BGBl. Nr. 86/2021 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gerichts u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2.
Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2021, (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gerichts u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. § 61 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF lautet: Paragraph 61, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF lautet: „§ 61.
GVG zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu beheben ist. 3.2.4. Für das fortzusetzende Verfahren werden zur Klarstellung noch folgende Anmerkungen getroffen: Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen ist. Die belangte Behörde wird in der Folge in einem ordentlichen AVG-Verfahren (mit Ermittlungsverfahren) auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht, und einen Zahlungsauftrag als „Vollbescheid“ zu erlassen haben. Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde an XXXX (im Folgenden RA) zugestellt, aber der Beschwerdeführer hat unvertreten die Beschwerde erhoben.Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 100 Jv 5564/22k, wurde an römisch 40 (im Folgenden RA) zugestellt, aber der Beschwerdeführer hat unvertreten die Beschwerde erhoben. Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vollmachtsverhältnis haben ergeben, dass ein solches im Gebührenverfahren nicht (mehr) besteht. Dies wurde vom RA zwar dem Beschwerdeführer im November 2022 schriftlich mitgeteilt, aber (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht der Behörde. Für das fortzusetzende Verfahren steht nun fest, dass der „Vollbescheid“ aufgrund der erfolgten Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses nur gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen sein wird. 3.3.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2287497.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.