← Österreich

{'item': 'W117 2278420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW117 2278420-1 Spruch, W117 2278420-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 10.08.2023 wurde mit Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhält. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  2. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 10.08.2023 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhält. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 01.03.2023 die Grundversorgung gem. § 2 Abs. 4 GVG-B eingeschränkt wurde. Nach erfolgter Einschränkung verstieß der Beschwerdeführer jedoch weitere dreizehn Mal, in Form von Nichteinhaltung der Nachtruhe, gegen die Hausordnung des Bundes. Weiters war der Beschwerdeführer durch sein respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern der BBE auffällig und hat einen Stuhl aus dem Fenster geworfen und Türen zugeschlagen. Sein Verhalten habe er auch nach erfolgter schriftlicher Ermahnung seitens der Behörde nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten. Der Beschwerdeführer habe mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und die Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die eigene Sicherheit, sowie die Sicherheit anderer Asylwerber gefährdet.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 01.03.2023 die Grundversorgung gem. Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B eingeschränkt wurde. Nach erfolgter Einschränkung verstieß der Beschwerdeführer jedoch weitere dreizehn Mal, in Form von Nichteinhaltung der Nachtruhe, gegen die Hausordnung des Bundes. Weiters war der Beschwerdeführer durch sein respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern der BBE auffällig und hat einen Stuhl aus dem Fenster geworfen und Türen zugeschlagen. Sein Verhalten habe er auch nach erfolgter schriftlicher Ermahnung seitens der Behörde nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten. Der Beschwerdeführer habe mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und die Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die eigene Sicherheit, sowie die Sicherheit anderer Asylwerber gefährdet.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Sanktion (Entzug des Taschengeldes für drei Monate) unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei und dass durch die Vollziehung des Bescheides eine Verletzung der Rechte aus der Aufnahme RL und insbesondere des Kindeswohls drohe. Im gegenständlichen Fall sei die Einschränkung der Grundversorgung in Form der Nichtgewährung des Taschengeldes für einen Zeitraum von drei Monaten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht verhältnismäßig. Man hätte den minderjährigen Beschwerdeführer auch mit einer Verwarnung und einem aufklärenden Gespräch bzw. der Intensivierung der Bezugsbetreuung, allenfalls mit dem gelindesten, gesetzlich vorgesehenen Mittel – nämlich die Versorgung nur unter Auflagen zu gewähren – von weiteren Verletzungen der Hausordnung abhalten können. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers ergebe zudem, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids weder dringend geboten, noch verhältnismäßig sei. Es sei keine "Gefahr im Verzug" zu erkennen und die belangte Behörde habe eine solche auch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Unter einem mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
  4. Mit Schreiben vom 20.09.2023, welches am 22.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, legte das BFA die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, geboren am XXXX und hat am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, geboren am römisch 40 und hat am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er wurde als Asylwerber am 17.11.2022 in die Grundversorgung des Bundes (GVS) aufgenommen und in der Betreuungseinrichtung in einer Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Asylwerber untergebracht, wobei ihm die Hausordnung für Betreuungsstellen in einer ihm verständlichen Sprache durch Ausfolgung zur Kenntnis gebracht wurde. Er verstieß durch sein Verhalten am 30.11.2022, 14.01.2023, 13.02.2023, 14.02.2023, 18.02.2023, 06.03.2023, 07.03.2023, 20.03.2023, 24.05, 27.05.2023, 30.05.2023, 31.05.2023, 02.06.2023, 14.06.2023, 21.06.2023, 10.07.2023, 18.07.2023, 20.07.2023, 30.07.2023 sowie laut dem Bericht der PI Traiskirchen vom 14.02.2023 gegen die Hausordnung. Im Besonderen ist auf den Vorfall vom 14.02.2023 hinzuweisen, als es im Rahmen einer Essensausgabe in der BS-Ost zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam und gegen den Beschwerdeführer ein betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit Übertretungen der Hausordnung unter anderem am ● 11.01.2024 – Nichtanwesenheit bei Standeskontrollen am 31.12.2023 und am 08.01.2024; ● am 15.01.2024 – nächtliche Ruhestörung beim Betreten bzw. Verlassen der Bundesbetreuungseinrichtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 13.01.2024; ● am 22.01.2024 – nächtliche Ruhestörung beim Betreten der Bundesbetreuungseinrichtung nach 22:00 Uhr sowie Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 19.01.2024; ● am 23.02.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 20.02.2024; ● am 28.02.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 26.02.2024; ● am 05.03.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 03.03.2024 abgemahnt. Dabei wurde der Beschwerdeführer jedes Mal darauf aufmerksam gemacht, dass „bei wiederholten Verstößen gegen das Grundversorgungsgesetz des Bundes die Grundversorgung eingeschränkt bzw. entzogen werden kann“. In Bezug auf die Verfahrenshilfe beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Der Beschwerdeführer befand sich im relevanten Zeitraum in der Grundversorgung und verfügte, mit Ausnahme der Grundversorgung, über keine sonstigen finanziellen Mittel oder Einkünfte.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  8. Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach § 6 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei § 2 Abs. 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. 3.
  9. Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. Der Beschwerdeführer wurde auch nach Zulassung seines Asylverfahrens in Betreuungs-einrichtung des Bundes versorgt, weshalb das BFA zuständig blieb. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus § 9 Abs. 2 GVG-B.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B. 3.
  10. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.3.
  12. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Artikel 17, Absatz 2,). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Artikel 20, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des § 2 GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Paragraph 2, GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt: "Gewährung der Versorgung § 2.

(1)Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2,
(1)Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
  1. zurückgewiesen oder
  2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(1a)
(3)
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
  1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
  2. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
  3. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
  4. gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
  5. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
  6. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen, kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5)
(7)…" 3.
  1. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Der Beschwerdeführer gefährdete durch sein zahlreich wiederholtes fortgesetztes Verhalten die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung nachhaltig. Damit ging das BFA zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung der BBE verstoßen hat und diese Verstöße dazu geeignet waren, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen nachhaltig zu gefährden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheids, aber nach entsprechenden Ermahnungen, weitere Male gegen die Hausordnung verstoßen hat und offensichtlich beratungsresistent ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich nur um mehrere mindere Verstöße gehandelt habe, welche nicht dazu geeignet seien, die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Einrichtung nachhaltig und fortgesetzt zu gefährden, erweist sich schon ganz allgemein gesehen wegen der Vielzahl der Übertretungen – die Beschwerde versucht dies aktenwidrig zu relativieren, indem sie nur von mehreren Verfehlungen spricht – und im Besonderen durch den nachvollziehbaren und schlüssigen Vorfallsbericht vom 14.02.2023 als nicht stichhältig. In diesem Sinne erweist sich daher die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer hätte die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht fortgesetzt/nachhaltig gefährdet, als geradezu aktenwidrig, Wenn die Beschwerde zu den nächtlichen Ruhestörungen ausführt, dass die anderen Mitbewohner damit einverstanden gewesen seien und offensichtlich insofern von der Unerheblichkeit dieser Ordnungswidrigkeiten ausgeht, offenbart dies geradezu mehr als deutlich das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers, denn ist dieser sechste Punkt der Hausordnung absolut indisponibel, wie bereits der Wortlaut zeigt: „
  2. Night time quiet period: A night time quiet period from 22:00 to 06:00 is to be respected. In any event, compliance with the night time quiet period requires the avoidance of any kind of noise or as well as of any behaviour unreasonable to other people. As far as possible, residents should remain in their accommodations. In particular, entering and leaving the care facility during these hours constitutes a breach of the night time quiet period; as far as possible, this should be avoided. During the night time quiet period, the access area of the facility remains closed; entering and leaving the facility during this period will require consultation with and reporting to the gatekeeper (access control). In addition, residents who are minors require the approval of their legal representative if they wish to stay out during the night time quiet period.” Ein klärendes Gespräch wäre angesichts der bereits erfolgten Ermahnungen und der danach erfolgten neuerlichen Verstöße im gegenständlichen Fall nicht ausreichend gewesen. Auch widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird. Insofern ist die angeführte EuGH-Entscheidung für den gegenständlichen Fall irrelevant. Auch widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird. Insofern ist die angeführte EuGH-Entscheidung für den gegenständlichen Fall irrelevant. Und mit dem gegenständlichen teilweisen Entzug ist auch das Kindeswohl nicht im mindesten berührt, wenn man sich bereits das online abrufbare und für jedermann einsehbare Kinderschutzkonzept der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der BBU-GmbH und essen praktische Umsetzung – siehe etwa https://www.bbu.gv.at/so-betreuen-wir-unbegleitete-minderjaehrige-klientinnen – verdeutlicht: Gerade letztere Erfahrungsberichte zeigen auch, dass Jugendliche nicht nur von der Behörde, sondern auch von der BBU auf die Anwesenheitspflicht im besonderen Ausmaße hingewiesen werden: Aus https://www.bbu.gv.at/so-betreuen-wir-unbegleitete-minderjaehrige-klientinnen: „Anwesenheitspflicht – warum? An die Regeln halten heißt unter anderem, bei der Standeskontrolle anwesend zu sein. Sie wird jeden Tag am frühen Morgen und abends durchgeführt. Dabei wird ein QR-Code gescannt. Vom BFA aus besteht eine Anwesenheitspflicht von 22 bis 6 Uhr, es hat aber auch andere Gründe. „Nachdem unsere Klienten minderjährig sind, geht es dabei um das Kindeswohl. Wir kontrollieren, ob alle da und wohlauf sind. Taucht ein Jugendlicher nicht auf, müssen wir eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei machen.“ Das ist aber nicht der einzige Grund, so (…) F. „So sehen wir die Jugendlichen regelmäßig und haben einen täglichen Austausch, das ist wichtig. Geht es zum Beispiel einem von ihnen schlecht, egal ob physisch oder psychisch, können wir sofort reagieren.“ Für die psychische Gesundheit – etwa im Fall einer Depression oder eines Traumas – ist auch ein Psychologe täglich im Einsatz. Dem Beschwerdeführer muss also die Bedeutung beispielsweise dieser Verpflichtung sehr wohl bewusst (gewesen) sein. Alleine diese im Internet aufrufbaren BBU-Seiten zeigen die umfassende Betreuung unbegleiteter Minderjähriger durch beigezogene Experten – Ärzte und pädagogisch geschulte Personen –, sodass gerade gegenständlich mit der von der Behörde vorgenommenen Maßnahme das Wohl des kurz vor dem Erwachsenwerdens stehenden Beschwerdeführers nicht im mindesten betroffen oder gar verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht einmal ansatzweise von einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gesprochen werden, zumal die Maßnahme auch nur für drei Monate ausgesprochen wurde. Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (siehe dazu etwa VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0413, m.w.N.). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (siehe dazu etwa VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0413, m.w.N.). Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zu A) II. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe:
  4. Zu A) römisch zwei. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe: 4.
  5. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).4.
  6. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist.Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). 4.
  7. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer bezog zum relevanten Zeitpunkt Mittel aus der Grundversorgung und verfügte über keine sonstigen finanziellen Mittel. Diese finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist daher gegenständlich nur in Bezug auf die Eingabegebühr (eine Gebührenfreiheit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen) in der Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen, da keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Gegenständlich war die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und zu gewähren, da die Beschwerde nicht (von vornherein) als offenbar mutwillig oder aussichtslos im Sinne des § 8a VwGVG erschien.Gegenständlich war die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und zu gewähren, da die Beschwerde nicht (von vornherein) als offenbar mutwillig oder aussichtslos im Sinne des Paragraph 8 a, VwGVG erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2278420.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.