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{'item': 'W129 2252608-1'}

Obsah (12)§ 13a§ 254§ 262§ 269§ 15§ 23§ 19a§§ 99§ 112§ 123§ 231a§ 61

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW129 2252608-1 Spruch, W129 2252608-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des (damaligen) Kommando Streitkräfte (nunmehr: Direktion 1 – Einsatz) vom 18.01.2022, römisch 40 , betreffend Ergänzungszulagen gemäß Paragraph 100, 112 und 123 GehG und Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

Erhalt eines anonymen Schreibens, in dem behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer seit Jahren zwar offiziell als Sanitätsunteroffizier [im Krankenpflegedienst bei der Stellungskommission] eingeteilt gewesen sei, jedoch „seit ca. 4- 7 Jahren“ faktisch Dienst als Sachbearbeiter Sanität im Militärkommando XXXX verrichte, da der eigentlich eingeteilte Sachbearbeiter „diese Tätigkeit nicht mag“, und wonach der Beschwerdeführer somit zu Unrecht Zulagen im Krankenpflegedienst beziehe, erhob die Dienstbehörde des Beschwerdeführers (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG – die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 im Detail.1.

Erhalt eines anonymen Schreibens, in dem behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer seit Jahren zwar offiziell als Sanitätsunteroffizier [im Krankenpflegedienst bei der Stellungskommission] eingeteilt gewesen sei, jedoch „seit ca. 4- 7 Jahren“ faktisch Dienst als Sachbearbeiter Sanität im Militärkommando römisch 40 verrichte, da der eigentlich eingeteilte Sachbearbeiter „diese Tätigkeit nicht mag“, und wonach der Beschwerdeführer somit zu Unrecht Zulagen im Krankenpflegedienst beziehe, erhob die Dienstbehörde des Beschwerdeführers (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG – die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 im Detail. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.01.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung

den §§ 19a, 100, 112 und 123 GehG bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe somit den Betrag von brutto EUR 17.050,07 zu Unrecht bezogen und sei dem Bund gegenüber gemäß § 13a Abs. 1 GehG zum Ersatz verpflichtet.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.01.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung

den Paragraphen 19 a, 100, 112 und 123 GehG bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe somit den Betrag von brutto EUR 17.050,07 zu Unrecht bezogen und sei dem Bund gegenüber gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zum Ersatz verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG seien durch die Dienstbehörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.06.2018 – 31.07.2020 im Detail erhoben worden. Es sei die Gesamtdienstzeit erfasst und aufgeschlüsselt worden, wie viel Prozent dieser Gesamtdienstzeit aus anspruchsbegründenden Tätigkeiten bestanden habe, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer in den Monaten vom 01.06.2018 – 31.07.2020 jeweils überwiegend anspruchsbegründende Tätigkeiten ausgeübt habe und somit die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst zu Recht bezogen habe. Diese Berechnungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 keine überwiegende anspruchsbegründende Tätigkeit in einer der gemäß § 100 Abs. 3 Z 2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe somit die genannten Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst im Zeitraum von 01.06.2018 bis 31.07.2020 zu Unrecht bezogen, weshalb sie mit Ablauf des

  1. Mai 2018 einzustellen gewesen seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG seien durch die Dienstbehörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.06.2018 – 31.07.2020 im Detail erhoben worden. Es sei die Gesamtdienstzeit erfasst und aufgeschlüsselt worden, wie viel Prozent dieser Gesamtdienstzeit aus anspruchsbegründenden Tätigkeiten bestanden habe, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer in den Monaten vom 01.06.2018 – 31.07.2020 jeweils überwiegend anspruchsbegründende Tätigkeiten ausgeübt habe und somit die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst zu Recht bezogen habe. Diese Berechnungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 keine überwiegende anspruchsbegründende Tätigkeit in einer der gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe somit die genannten Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst im Zeitraum von 01.06.2018 bis 31.07.2020 zu Unrecht bezogen, weshalb sie mit Ablauf des
  2. Mai 2018 einzustellen gewesen seien.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Diese langte samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 09.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 24.05.2023 und 31.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und zahlreiche Zeugen befragt wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, gehört der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst – Berufsmilitärpersonen, Verwendungsgruppe M BUO (Militärperson Berufsunteroffizier) an und versieht seinen Dienst seit 01.08.2020 beim Kommando Streitkräfte (KdoSK) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 423 als Sachbearbeiter Joint Militärmedizin (SB JMed) in der XXXX Kaserne. 1.
  7. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, gehört der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst – Berufsmilitärpersonen, Verwendungsgruppe M BUO (Militärperson Berufsunteroffizier) an und versieht seinen Dienst seit 01.08.2020 beim Kommando Streitkräfte (KdoSK) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 423 als Sachbearbeiter Joint Militärmedizin (SB JMed) in der römisch 40 Kaserne. 1.
  8. Davor – vom 01.10.2013 bis 31.07.2020 – war der Beschwerdeführer beim Militärkommando XXXX bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der XXXX Kaserne eingeteilt. Für diese einschlägige Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer (bis zur Versetzung mit Wirksamkeit 01.08.2020) folgende Nebengebühren und Zulagen: 1.
  9. Davor – vom 01.10.2013 bis 31.07.2020 – war der Beschwerdeführer beim Militärkommando römisch 40 bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der römisch 40 Kaserne eingeteilt. Für diese einschlägige Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer (bis zur Versetzung mit Wirksamkeit 01.08.2020) folgende Nebengebühren und Zulagen:
  10. Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 100 GehG
  11. Ergänzungszulage auf K4 gemäß Paragraph 100, GehG
  12. Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß § 112 GehG
  13. Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß Paragraph 112, GehG
  14. Pflegedienstzulage gemäß § 99 iVm § 123 Abs. 2 Z3 lit a GehG
  15. Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera a, GehG
  16. Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste („SanDienst-Zulage“) – pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG
  17. Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste („SanDienst-Zulage“) – pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1.
  18. Jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 31.07.2020) war der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Wahrnehmung der Agenden eines Sachbearbeiters Sanität beim Militärkommando XXXX beauftragt.1.
  19. Jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 31.07.2020) war der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Wahrnehmung der Agenden eines Sachbearbeiters Sanität beim Militärkommando römisch 40 beauftragt. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im folgenden Ausmaß als Sachbearbeiter tätig: Juni 2018: 1 Tag (29.06.), Juli 2018: keine Anwesenheit als Sachbearbeiter, August 2018: 1 Tag (30.08.), September 2018: 1 Tag (24.09.), Oktober 2018: 1 Tag (25.10.), November 2018: 1 Tag (15.11.), Dezember 2018: 2 Tage (04.12., 13.12.), Jänner 2019: 3 Tage (07.01., 10.01., 29.01.), Februar 2019: 1 Tag (04.02.), März 2019: 2 Tage (08.03., 15.03.), April 2019: 5 Tage (05.04., 15.04., 16.04, 17.04., 29.04.), Mai 2019: 3 Tage (07.05., 23.05., 29.05.), Juni 2019: 1 Tag (05.06.), Juli 2019: 2 Tage (01.07., 02.07.), August 2019: 1 Tag (12.08.), September 2019: 6 Tage (18.09., 19.09., 20.09., 23.09., 26.09.,30.09.), Oktober 2019: 10 Tage (01.10., 02.10., 03.10., 07.10., 11.10., 14.10., 15.10., 18.10., 23.10.,25.10.), November 2019: keine Anwesenheit als Sachbearbeiter, Dezember 2019: 1 Tag (19.12.), Jänner 2020: 4 Tage (08.01., 09.01., 13.01, 16.01.), Februar 2020: 2 Tage (10.02., 11.02.), März 2020: 6 Tage (16.-20.03., 30.03.), April 2020: keine Anwesenheit als Sachbearbeiter, Mai 2020: keine Anwesenheit als Sachbearbeiter, Juni 2020: 1 Tag (08.06.), Juli 2020: keine Anwesenheit als Sachbearbeiter 1.
  20. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 31.07.2020) war der Beschwerdeführer auch tageweise dienstzugeteilt. 1.4.
  21. Juni 2018 03.06.-08.06.2018 sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 09.06./10.
  22. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)09.06./10.
  23. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 11.
  24. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter 12.06./13.
  25. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)12.06./13.
  26. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 15.
  27. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter 18.06.-24.
  28. Assistenzeinsatz/Katastropheneinsatz im Raum XXXX 18.06.-24.
  29. Assistenzeinsatz/Katastropheneinsatz im Raum römisch 40 25.06./26.06 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)25.06./26.06 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 26.06./27.
  30. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)26.06./27.
  31. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 28.06./29.
  32. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)28.06./29.
  33. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 30.
  34. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)30.
  35. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  36. Juli 2018 01.
  37. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)01.
  38. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 02.07.-06.07 sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 08.07/09.
  39. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)08.07/09.
  40. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 10.07./11.
  41. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)10.07./11.
  42. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 12.07./13.
  43. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)12.07./13.
  44. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 13.07./14.
  45. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)13.07./14.
  46. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 15.07./16.
  47. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)15.07./16.
  48. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 1.4.
  49. August 2018 04.08./05.
  50. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)04.08./05.
  51. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.08.-10.
  52. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 11.08./12.
  53. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)11.08./12.
  54. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 13.08.-27.
  55. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, inkl. 7 Sanitätsjournaldienste 13.08.-27.
  56. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, inkl. 7 Sanitätsjournaldienste 28.08./29.
  57. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)28.08./29.
  58. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 31.
  59. Sanitätsjournaldienst (8,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)31.
  60. Sanitätsjournaldienst (8,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  61. September 2018 01.
  62. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)01.
  63. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 02.09./03.
  64. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (12,5 Stunden)02.09./03.
  65. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (12,5 Stunden) 03.09./04.
  66. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)03.09./04.
  67. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 05.09.-12.
  68. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 13.09.-19.
  69. Generalstabstreffen (Sanitätsversorgung Generalstab) 14.09./15.
  70. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)14.09./15.
  71. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 25.09./26.
  72. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)25.09./26.
  73. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 29.09.-30.
  74. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 1.4.
  75. Oktober 2018 01.10.-06.
  76. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 08.10./09.
  77. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)08.10./09.
  78. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 11.10.-20.
  79. Beorderte Waffenübung Jägerbataillon XXXX 11.10.-20.
  80. Beorderte Waffenübung Jägerbataillon römisch 40 11.10./12.
  81. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)11.10./12.
  82. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 15.10./16.
  83. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)15.10./16.
  84. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 16.10./17.
  85. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)16.10./17.
  86. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 17.10.-19.
  87. Sanitätsbesprechung 22.10./23.
  88. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)22.10./23.
  89. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 23.10./24.
  90. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)23.10./24.
  91. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 29.10.-31.
  92. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 1.4.
  93. November 2018 01.11.-05.
  94. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 06.11./07.
  95. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)06.11./07.
  96. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 07.11./08.
  97. Vortragender an der Krankenpflegeschule XXXX 07.11./08.
  98. Vortragender an der Krankenpflegeschule römisch 40 12.11./13.
  99. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)12.11./13.
  100. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 14.11./15.
  101. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)14.11./15.
  102. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 16.11./23.
  103. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 26.11./27.
  104. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)26.11./27.
  105. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 27.11./28.
  106. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)27.11./28.
  107. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 29.
  108. Vortragender an der Krankenpflegeschule XXXX 29.
  109. Vortragender an der Krankenpflegeschule römisch 40 30.
  110. Sanitätsjournaldienst (8,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)30.
  111. Sanitätsjournaldienst (8,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  112. Dezember 2018 01.
  113. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)01.
  114. Sanitätsjournaldienst (8 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 02.12./03.
  115. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)02.12./03.
  116. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 06.12./07.
  117. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.12./07.
  118. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 07.12./08.
  119. Dienstzuteilung zum XXXX als SanUO, Journaldienst (15 Stunden)07.12./08.
  120. Dienstzuteilung zum römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15 Stunden) 10.12./11.
  121. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)10.12./11.
  122. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 11.12./12.
  123. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)11.12./12.
  124. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 12.12./13.
  125. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)12.12./13.
  126. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 15.12-17.
  127. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (47,5 Stunden [sic!])15.12-17.
  128. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (47,5 Stunden [sic!]) 17.12./18.
  129. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)17.12./18.
  130. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 20.12./21.
  131. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)20.12./21.
  132. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 28.12.-31.
  133. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 1.4.
  134. Jänner 2019 01.01.-04.
  135. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 08.01./09.
  136. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)08.01./09.
  137. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 13.01./14.01 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)13.01./14.01 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 15.01./16.
  138. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)15.01./16.
  139. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 17.01./18.
  140. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)17.01./18.
  141. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 18.01./19.
  142. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)18.01./19.
  143. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 21.01.-28.
  144. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 30.01./31.01 Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)30.01./31.01 Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  145. Februar 2019 01.02./02.
  146. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (16,5 Stunden)01.02./02.
  147. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (16,5 Stunden) 06.02./07.
  148. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.02./07.
  149. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.02.-15.
  150. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 24.02./25.
  151. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)24.02./25.
  152. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 26.02./27.
  153. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)26.02./27.
  154. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 27.02./28.
  155. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)27.02./28.
  156. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 1.4.
  157. März 2019 01.
  158. Zivile Fortbildung und Weiterbildung 02.03./03.
  159. Sanitätsversorgung Offiziersball 03.03./04.
  160. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)03.03./04.
  161. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.03./07.
  162. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.03./07.
  163. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 12.03./13.
  164. Zivile Fortbildung und Weiterbildung 16.03.-23.
  165. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 25.03.-31.
  166. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, darunter drei Sanitätsjournaldienste (15,75 Stunden; 15,75 Stunden und 24 Stunden)25.03.-31.
  167. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, darunter drei Sanitätsjournaldienste (15,75 Stunden; 15,75 Stunden und 24 Stunden) 1.4.
  168. April 2019 01.-04.
  169. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, darunter zwei Sanitätsjournaldienste (jeweils 15,75 Stunden)01.-04.
  170. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, darunter zwei Sanitätsjournaldienste (jeweils 15,75 Stunden) 07.04./08.
  171. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)07.04./08.
  172. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.04./09.
  173. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)08.04./09.
  174. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 10.04./11.
  175. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)10.04./11.
  176. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 18.04./19.
  177. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)18.04./19.
  178. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 24.04.-28.
  179. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 30.
  180. Zivile Fortbildung und Weiterbildung 1.4.
  181. Mai 2019 02.
  182. Zivile Fortbildung und Weiterbildung 06.
  183. Zivile Fortbildung und Weiterbildung 08.05./09.
  184. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)08.05./09.
  185. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 10.05./11.
  186. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)10.05./11.
  187. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 12.05./13.
  188. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)12.05./13.
  189. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 15.05.-22.
  190. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 27.05./28.
  191. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)27.05./28.
  192. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  193. Juni 2019 06.06./07.
  194. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.06./07.
  195. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.06./09.
  196. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)08.06./09.
  197. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 09.06./10.
  198. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (24 Stunden)09.06./10.
  199. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (24 Stunden) 14.06.-21.
  200. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 22.06./23.
  201. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)22.06./23.
  202. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 23.06./24.
  203. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23 Stunden)23.06./24.
  204. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23 Stunden) 24.06.-27.
  205. Staatliches Krisen- und Katastrophenmanagement für XXXX 24.06.-27.
  206. Staatliches Krisen- und Katastrophenmanagement für römisch 40 1.4.
  207. Juli 2019 03.07./04.
  208. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)03.07./04.
  209. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.07./07.
  210. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.07./07.
  211. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.07.-15.
  212. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 16.07./17.
  213. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)16.07./17.
  214. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 17.07./18.
  215. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)17.07./18.
  216. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 21.07./22.
  217. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)21.07./22.
  218. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  219. August 2019 02.08./03.
  220. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)02.08./03.
  221. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.08./07.
  222. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.08./07.
  223. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 13.08.-20.
  224. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 21.08./22.
  225. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)21.08./22.
  226. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 21.08.-31.
  227. Dienstzuteilung zur XXXX , Fliegerhorst XXXX (darunter 4 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 32,25 Stunden und 1 Journaldienst als UOvT mit 15,75 Stunden)21.08.-31.
  228. Dienstzuteilung zur römisch 40 , Fliegerhorst römisch 40 (darunter 4 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 32,25 Stunden und 1 Journaldienst als UOvT mit 15,75 Stunden) 1.4.
  229. September 2019 01.09.-13.
  230. Dienstzuteilung zur XXXX , Fliegerhorst XXXX (darunter 2 Journaldienste als UOvT mit insgesamt 15,75 Stunden und 2 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 15,25 Stunden)01.09.-13.
  231. Dienstzuteilung zur römisch 40 , Fliegerhorst römisch 40 (darunter 2 Journaldienste als UOvT mit insgesamt 15,75 Stunden und 2 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 15,25 Stunden) 16.09./17.
  232. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)16.09./17.
  233. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 17.09./18.
  234. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)17.09./18.
  235. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 22.09./23.
  236. Sanitätsjournaldienst (11,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)22.09./23.
  237. Sanitätsjournaldienst (11,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 24.09./25.
  238. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)24.09./25.
  239. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 27.09./28.
  240. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden)27.09./28.
  241. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden) 28.09./29.
  242. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)28.09./29.
  243. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  244. Oktober 2019 04.10./05.
  245. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)04.10./05.
  246. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.10./07.
  247. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06.10./07.
  248. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.10./09.
  249. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)08.10./09.
  250. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 16.
  251. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter 17.10./18.
  252. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden)17.10./18.
  253. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden) 21.10./22.
  254. SanUO Besprechung 24.10./25.
  255. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden)24.10./25.
  256. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,5 Stunden) 28.10.-30.
  257. SanUO Besprechung 1.4.
  258. November 2019 04.11./05.
  259. Zivile Fortbildung und Weiterbildung, Kongress Salzburg 06./07.
  260. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)06./07.
  261. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 08.11./09.
  262. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (17,5 Stunden)08.11./09.
  263. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (17,5 Stunden) 10.11.-17.
  264. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 18.11./19.
  265. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)18.11./19.
  266. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 25.11.-29.
  267. Assistenzeinsatz XXXX 25.11.-29.
  268. Assistenzeinsatz römisch 40 30.
  269. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (16 Stunden)30.
  270. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (16 Stunden) 1.4.
  271. Dezember 2019 01.
  272. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (7 Stunden)01.
  273. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (7 Stunden) 01.12./02.
  274. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX - Kaserne)01.12./02.
  275. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 - Kaserne) 04.12./05.
  276. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)04.12./05.
  277. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.
  278. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter (Dienstzuteilung Kommando u. Stabskompanie XXXX )06.
  279. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter (Dienstzuteilung Kommando u. Stabskompanie römisch 40 ) 09.12.-16.
  280. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 17.
  281. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter 18.12./19.
  282. Dienstzuteilung zum Kommando u. Stabskompanie XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)18.12./19.
  283. Dienstzuteilung zum Kommando u. Stabskompanie römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 1.4.
  284. Jänner 2020 06.01./07.
  285. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)06.01./07.
  286. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 10.01./11.
  287. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (16,5 Stunden)10.01./11.
  288. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (16,5 Stunden) 14.01./15.01 Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter (Dienstzuteilung Kommando u. Stabskompanie XXXX )14.01./15.01 Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter (Dienstzuteilung Kommando u. Stabskompanie römisch 40 ) 17.01./18.
  289. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)17.01./18.
  290. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 19.01/20.
  291. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)19.01/20.
  292. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 21.01.-30.
  293. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, darunter 4 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 71,5 Stunden 21.01.-30.
  294. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, darunter 4 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 71,5 Stunden 1.4.
  295. Februar 2020 02.02./03.02 Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)02.02./03.02 Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 04.02./05.
  296. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)04.02./05.
  297. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.02./07.
  298. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)06.02./07.
  299. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 07.
  300. Fortbildung und Weiterbildung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger & Notfallsanitäter 08.02./09.
  301. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)08.02./09.
  302. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  303. März 2020 01.03./02.
  304. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)01.03./02.
  305. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 03.03./04.
  306. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)03.03./04.
  307. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 05.03./06.
  308. Veranstaltung „Militärkommando XXXX Antenne Schulskikurs“05.03./06.
  309. Veranstaltung „Militärkommando römisch 40 Antenne Schulskikurs“ 07.03./08.
  310. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)07.03./08.
  311. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 09.03./10.
  312. Dienstzuteilung/Personalaushilfe als SanUO Einsatzbereitschaft XXXX )09.03./10.
  313. Dienstzuteilung/Personalaushilfe als SanUO Einsatzbereitschaft römisch 40 ) 11.03./12.
  314. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)11.03./12.
  315. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 13.
  316. – 15.
  317. Sanitätsjournaldienst (40,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)13.
  318. – 15.
  319. Sanitätsjournaldienst (40,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 17.03./18.
  320. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)17.03./18.
  321. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 20.03.-22.
  322. Assistenzeinsatz COVID-19 23.03.-27.
  323. „Dezentrale Bereithaltung“ (COVID-19) 31.
  324. Assistenzeinsatz COVID-19 1.4.
  325. April 2020 01.04.-03.
  326. Assistenzeinsatz COVID-19 05.04.-06.
  327. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)05.04.-06.
  328. Sanitätsjournaldienst (24 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 06.04.-08.
  329. „Dezentrale Bereithaltung“ (COVID-19) 09.04.-11.
  330. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, darunter 2 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 32,5 Stunden 09.04.-11.
  331. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, darunter 2 Sanitätsjournaldienste mit insgesamt 32,5 Stunden 13.04.-19.
  332. Assistenzeinsatz COVID-19 20.04.-26.
  333. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 27.04.-30.
  334. Assistenzeinsatz COVID-19 1.4.
  335. Mai 2020 01.05.-03.
  336. Assistenzeinsatz/Katastropheneinsatz COVID-19 04.05.-08.
  337. „Dezentrale Bereithaltung“ (COVID-19) in dieser Zeit: 04.05./05.05 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden); 06.05./07.
  338. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne); 08.05./09.
  339. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)in dieser Zeit: 04.05./05.05 Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden); 06.05./07.
  340. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne); 08.05./09.
  341. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 09.05./10.
  342. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden)09.05./10.
  343. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (23,5 Stunden) 11.05.-17.
  344. Assistenzeinsatz/Katastropheneinsatz COVID-19 18.05.-24.
  345. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 25.05.-26.
  346. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)25.05.-26.
  347. Sanitätsjournaldienst (15,75 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  348. Juni 2020 05.06./06.
  349. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)05.06./06.
  350. Sanitätsjournaldienst (16,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 11.06.-20.
  351. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 22.06./23.
  352. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)22.06./23.
  353. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 25.06/26.
  354. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon XXXX als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden)25.06/26.
  355. Dienstzuteilung zum Jägerbataillon römisch 40 als SanUO, Journaldienst (15,75 Stunden) 27.06./28.
  356. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)27.06./28.
  357. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.4.
  358. Juli 2020 01.07.-10.
  359. sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration 11.07./12.
  360. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum XXXX ( XXXX -Kaserne)11.07./12.
  361. Sanitätsjournaldienst (24,5 Stunden) im Sanitätszentrum römisch 40 ( römisch 40 -Kaserne) 1.
  362. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls während der Sanitätsjournaldienste als Sanitätsunteroffizier einerseits administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Patienten zur Vorbereitung auf das ärztliche Gespräch und andererseits folgende Tätigkeiten durchzuführen: Ausgabe von Medikamenten; Durchführung von Wundversorgungen, Verbandswechseln, Lokaltherapien, Suchtmitteltests und Impfungen; Unterstützung bei Untersuchungen (Erhebung von Vitalparametern wie Puls, Blutdruck, Sehleistung und Zahnstatus); Voruntersuchung bei der KF-Untersuchung. Dabei ist der Beschwerdeführer generell und in bestimmten Zeiträumen des Jahres naturgemäß einem erhöhten Infektionspotential (z.B. zu Zeiten von Grippewellen oder auch ab etwa März 2020 – verfahrensgegenständlich bis inkl. Juli 2020 – aufgrund der COVID-19-Pandemie) und allgemein der Unvorhersehbarkeit von medizinischen Notfällen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte als SanUO im Jahr 2020 zudem COVID-19-Tests abzunehmen, wofür er oft für längere Zeiträume einen Anzug zu tragen und sich in einer isolierten Station aufzuhalten hatte. 1.
  363. Der Beschwerdeführer versah während der Assistenzeinsätze (zB „Assistenzeinsatz Migration“) Dienst in truppenärztlichen Ambulanzen. Der Beschwerdeführer verrichtete auch während dieser Assistenzeinsätze krankenpflegerische Tätigkeiten, die mit den oben unter 1.
  364. angeführten Tätigkeiten vergleichbar sind. Das konkrete Ausmaß der krankenpflegerischen Tätigkeiten lässt sich nicht feststellen, somit auch nicht dahingehend, ob ein „überwiegendes Ausmaß“ erreicht wurde oder nicht. 1.
  365. Der Beschwerdeführer absolvierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im dienstlichen Auftrag das berufsbegleitende Masterstudium „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesen - Gehobenes Pflegemanagement II“. Dieses Studium wurde mit GZ S93760/-KdoLaSK/Med/2018 vom 06.08.2018 genehmigt. Der Beschwerdeführer verfasste eine Masterthesis zum Thema „Gesundheitsprävention im Grundwehrdienst“. Dieses Thema wurde in Absprache mit dem Militärkommando XXXX und dem Kommando Streitkräfte, Abteilung JMed/Sanitätsdienst, gewählt.Der Beschwerdeführer verfasste eine Masterthesis zum Thema „Gesundheitsprävention im Grundwehrdienst“. Dieses Thema wurde in Absprache mit dem Militärkommando römisch 40 und dem Kommando Streitkräfte, Abteilung JMed/Sanitätsdienst, gewählt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wies der Beschwerdeführer folgende Tage als Studienzeiten auf: 21.09-23.09.2018; 07.10.2018; 09.11.2018; 24.11./25.11.2018; 08.12./09.12.2018; 14.12.2018; 02.02./03.02.2019; 12.04.-14.04.2019; 03.05.-05.05.2019; 24.05.-26.05.2019; 28.06.-30.06.2019; 19.07.-21.07.2019; 09.08.-11.08.2019; 21.09.2019; 12.10./13.10.2019; 01.11./02.11.2019; 22.11.-24.11.2019; 31.01./01.02.2020; 21.02./22.02.2020; 04.04.
  366. Beweiswürdigung: 2.
  367. Die unter 1.1., 1.
  368. und 1.
  369. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken und aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu getätigten Angaben. 2.
  370. Die Feststellungen in Punkt 1.
  371. folgen den schlüssigen und

vollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde (insbesondere der tabellarischen Aufschlüsselung in Beilage 1 des angefochtenen Bescheides), die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen unbestritten geblieben sind. 2.

  1. Die in Punkt 1.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken und aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu getätigten Angaben. Hinsichtlich der Sanitätsjournaldienste räumte die belangte Behörde sowohl im Bescheid (rot markierte Zeilen in der tabellarischen Aufschlüsselung in Beilage 1 des angefochtenen Bescheides) als auch in der mündlichen Verhandlung ein, dass der Beschwerdeführer krankenpflegerische Tätigkeiten erbrachte. 2.
  3. Der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zentrale strittige Punkt zeigt sich in den Feststellungen in Punkt 1.6.: Im Wesentlichen unbestritten wurde der Beschwerdeführer auch zu Assistenzeinsätzen dienstzugeteilt (siehe Feststellungen in Punkt 1.4.), zog jedoch aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer größtenteils persönlich als Sachbearbeiter auf den (zahlreich im Akt inliegenden) Zuteilungsverfügungen aufscheint, und aus vereinzelten negativen Rückmeldungen von Dienststellen (auf Basis des Faktums, dass der Beschwerdeführer auf den Pflegedokumentationen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kaum oder gar nicht genannt wird) den Schluss, dass der Beschwerdeführer keine krankenpflegerischen Tätigkeiten erbrachte. Dieser Schlussfolgerung widersprach der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vehement und brachte vor, sehr wohl krankenpflegerische Tätigkeiten erbracht zu haben, auch wenn er in den Aufzeichnungen nicht genannt werde. Bezeichnenderweise musste auch die belangte Behörde bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis nehmen, dass sich [das Ermittlungsverfahren] „in Summe (…) als schwierig“ [erwies], da von mehreren Dienststellen erst

wiederholter Auftragserteilung verwertbare Dokumente vorgelegt werden konnten. Neben der Pflegedokumentation sind auch die Verfügungen/Einteilungen zu Journaldiensten nicht lückenlos dokumentiert“ (im Akt inliegendes Schreiben des Kommandanten der Streitkräfte vom 25.11.2021 an die Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen). Auch zur Frage, welche Schlüsse aus den faktisch nicht vorhandenen Nennungen des Beschwerdeführers in den Pflegedokumentationen (sofern vorhanden) zu ziehen seien, erhielt die Dienstbehörde widersprüchliche Rückmeldungen. Der Kommandant der Streitkräfte erwähnte im o.g. Schreiben vom 25.11.2021, dass der ärztliche Leiter der Truppenambulanz Strass die – aus Sicht der Dienstbehörde unrichtige – Ansicht vertrete, dass (nur) der Arzt die Behandlungskarteikarte beschrifte und der SanUO/DGKP (nur) dessen Anordnungen bei der Setzung therapeutischer oder pflegerischer Maßnahmen zu befolgen habe. Dieser Rechtsansicht widersprach die Leiterin der Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen, Frau Bgdr DDr. XXXX , umgehend und vehement mit Schreiben vom 06.12.2021 dahingehend, dass aus dem Nichtvorliegen eines pflegerelevanten Durchführungsnachweises im ambulanten Bereich keine Rückschlüsse gezogen werden können. Dieses Schreiben wurde von der zuständigen Referentin der Dienstbehörde, Mag. XXXX , jedoch als „weder aus juristischer noch aus medizinischer Sicht

vollziehbar“ eingestuft (Aktenvermerk vom 07.12.2021).Auch zur Frage, welche Schlüsse aus den faktisch nicht vorhandenen Nennungen des Beschwerdeführers in den Pflegedokumentationen (sofern vorhanden) zu ziehen seien, erhielt die Dienstbehörde widersprüchliche Rückmeldungen. Der Kommandant der Streitkräfte erwähnte im o.g. Schreiben vom 25.11.2021, dass der ärztliche Leiter der Truppenambulanz Strass die – aus Sicht der Dienstbehörde unrichtige – Ansicht vertrete, dass (nur) der Arzt die Behandlungskarteikarte beschrifte und der SanUO/DGKP (nur) dessen Anordnungen bei der Setzung therapeutischer oder pflegerischer Maßnahmen zu befolgen habe. Dieser Rechtsansicht widersprach die Leiterin der Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen, Frau Bgdr DDr. römisch 40 , umgehend und vehement mit Schreiben vom 06.12.2021 dahingehend, dass aus dem Nichtvorliegen eines pflegerelevanten Durchführungsnachweises im ambulanten Bereich keine Rückschlüsse gezogen werden können. Dieses Schreiben wurde von der zuständigen Referentin der Dienstbehörde, Mag. römisch 40 , jedoch als „weder aus juristischer noch aus medizinischer Sicht

vollziehbar“ eingestuft (Aktenvermerk vom 07.12.2021). Auch die zeugenschaftlich in der Beschwerdeverhandlung befragten Kommandanten, Vorgesetzten des Beschwerdeführers und sonstigen Bediensteten zeichneten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst ein Bild, wonach durchaus bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in mehreren Organisationseinheiten eingesetzt gewesen sei, dass man aber – jedoch ohne nähere Kontrolle – davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner tatsächlichen (teilweisen) Verwendung als Sachbearbeiter Sanität aufgrund seiner ebenso erfolgten tatsächlichen Verwendung als Sanitätsunteroffizier in Truppenambulanzen ausreichend krankenpflegerische Tätigkeiten wahrgenommen habe. Genaue Zahlen hinsichtlich der Feststellung eines Überwiegens konnten jedoch von keinem Zeugen genannt werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften und Tätigkeitsnachweisen, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen im Beschwerdeverfahren lediglich ein äußerst verschwommenes Bild der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen, zumal die vorliegenden Dokumente überhaupt keine Angaben – wie etwa zu den konkreten Tätigkeiten in den Truppenambulanzen – enthalten und bloß die Anzahl der vom Beschwerdeführer in der Truppenambulanzen verwendeten Tage und Stunden anführen bzw. bei Journaldiensten lediglich von einer pauschalen Schätzung (teils 60% Intensivdienstzeit und 40% Bereitschaft, teils 50% Intensivdienstzeit und 50% Bereitschaft) ausgehen, wenngleich in Übereinstimmung mit der Dienstbehörde naturgemäß tatsächlich davon auszugehen ist, dass in Sanitätsjournaldiensten jedenfalls keine durchgehende Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten erfolgt. Dazu kommt, dass sich die Tätigkeit in Truppenambulanzen generell aus anspruchsbegründenden (DGKP-)Tätigkeiten und nicht anspruchsbegründenden Tätigkeiten zusammensetzt und dass sich diese Tätigkeiten naturgemäß auch vermischen, was auch für die allgemein einem Arbeitsplatz als SanUO zugewiesenen Beamten, denen die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage gewährt wird, zutrifft. Im Endergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht zwar das grundsätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch bei Assistenzeinsätzen in Truppenambulanzen eingesetzt wurde, als glaubhaft an, kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, im welchen Ausmaß der Beschwerdeführer im Rahmen der Assistenzeinsätze pflegerische Tätigkeiten erbrachte. 2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Verlaufe der Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstand, dass zunächst mit den Reformen des Sanitätswesens im Jahre 2013 mehrere personelle Maßnahmen zu treffen waren und offenkundig beabsichtigt war, etwaige besoldungsrechtliche Verluste der davon betroffenen Bediensteten möglichst abzufedern, wobei hier dahingestellt bleiben muss, inwiefern im Allgemeinen einzelne Personalmaßnahmen lediglich „den Rand der Sinnhaftigkeit erreicht“ (angebliche Vorgabe des Bundeskanzleramtes, vgl. Niederschrift Beschwerdeverhandlung 24.05.2023, S.4) oder gar die Grenze der Rechtswidrigkeit überschritten haben. 2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Verlaufe der Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstand, dass zunächst mit den Reformen des Sanitätswesens im Jahre 2013 mehrere personelle Maßnahmen zu treffen waren und offenkundig beabsichtigt war, etwaige besoldungsrechtliche Verluste der davon betroffenen Bediensteten möglichst abzufedern, wobei hier dahingestellt bleiben muss, inwiefern im Allgemeinen einzelne Personalmaßnahmen lediglich „den Rand der Sinnhaftigkeit erreicht“ (angebliche Vorgabe des Bundeskanzleramtes, vergleiche Niederschrift Beschwerdeverhandlung 24.05.2023, S.4) oder gar die Grenze der Rechtswidrigkeit überschritten haben. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer entstand der Eindruck, dass dieser – allerdings gegen seinen Willen – gewissermaßen als Statist oder Spielfigur in diesen Personalrochaden gleichermaßen „bewegt“ wurde, was sich daran zeigt, dass er die ihm offiziell zugewiesene Funktion als Sanitätsunteroffizier (SanUO)bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 faktisch gar nicht, die ihm zusätzlichen zugewiesenen Agenden eines Sachbearbeiters Sanität beim Militärkommando XXXX eher nebenbei und die rein quantitativ tatsächlich hauptsächlich erfüllten Aufgaben nur im Rahmen einer eher ungewöhnlichen Fülle an Dienstzuteilungen und Einteilungen wahrnahm.Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer entstand der Eindruck, dass dieser – allerdings gegen seinen Willen – gewissermaßen als Statist oder Spielfigur in diesen Personalrochaden gleichermaßen „bewegt“ wurde, was sich daran zeigt, dass er die ihm offiziell zugewiesene Funktion als Sanitätsunteroffizier (SanUO)bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 faktisch gar nicht, die ihm zusätzlichen zugewiesenen Agenden eines Sachbearbeiters Sanität beim Militärkommando römisch 40 eher nebenbei und die rein quantitativ tatsächlich hauptsächlich erfüllten Aufgaben nur im Rahmen einer eher ungewöhnlichen Fülle an Dienstzuteilungen und Einteilungen wahrnahm. Ebenso entstand der Eindruck, dass – teils wohl auch auf Betreiben des Beschwerdeführers, teils unter ausdrücklicher Billigung der Vorgesetzten – die zahlreichen Dienstzuteilungen und Einteilungen gerade auch den Zweck hatten, besoldungsoptimierend zu wirken bzw. jedenfalls Besoldungsverluste des Beschwerdeführers zu vermeiden. Dass dies zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer zum Teil aus der Wahrnehmung seiner Vorgesetzten im wahrsten Sinne entschwand und umgekehrt dieselben Vorgesetzten ihre Kontrollpflichten beinahe schon an der Grenze zur Gleichgültigkeit vernachlässigten, spiegelt sich in zahlreichen Passagen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wider, als seitens der Zeugen auf (berechtigt) kritische Rückfragen durch die Behördenvertreter sinngemäß geantwortet wurde, der Beschwerdeführer werde wohl schon seinen Aufgaben im Krankenpflegedienst (in den anderen Dienststellen)

gekommen sein, wirklich genau überprüft habe man dies nicht. Auch muss im Endergebnis dahingestellt bleiben, ob bei der Zuteilung zu den zahlreichen Sanitätsjournaldiensten und Assistenzeinsätzen die organisationsrechtlichen Vorgaben eingehalten oder die im richtigen Gesetz fußenden bzw. korrekten dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen wurden, wie dies von den Vertretern der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach thematisiert wurde. All dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer faktisch an den festgestellten Tagen im Rahmen von Sanitätsjournaldiensten und Assistenzeinsätzen in Truppenambulanzen im Krankenpflegefachdienst verwendet wurde.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG sowie des BDG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 13aund § 13b Geh

G gilt:

Paragraph 13 a und Paragraph 13 b, GehG gilt: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen

dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen

dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten

§ 254Abs.

15 BDG 1979 oder

§ 262Abs.

11 BDG 1979 oder

§ 269Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten

Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder

Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder

Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Verjährung § 13b.

(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird,

dem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,

(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird,

dem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt

drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt

drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 15Geh

G gilt:

Paragraph 15, GehG gilt: Nebengebühren § 15.

(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
  3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  4. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  7. die Belohnung (§ 19),
  8. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  9. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),Paragraph 15,
(1)Nebengebühren sind,
  1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),,
  2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),,
  3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),,
  4. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),,
  5. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),,
  6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),,
  7. die Belohnung (Paragraph 19,),,
  8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),,
  9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),,
  10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),,
  11. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
  12. die Vergütung

§ 23des Volksgruppengesetzes, BGBl.

Nr. 396/1976 (§ 20d).Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,), 14. die Vergütung

Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn
  1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und
  2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen

wie vor unverändert gegeben sind.

(2a)Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn,
  1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und,
  2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen

wie vor unverändert gegeben sind.

(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
  1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
  2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,
  3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und
  4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist,
  1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,,
  2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,,
  3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und,
  4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume,
  1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder,
  2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder,
  3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume

Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume

Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen

Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(5a)Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen

Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6)Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7)Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar1.

Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

(7)Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar, 1.

Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder, 2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst erst

dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.erst

dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 12 c, Absatz eins, ergibt.

(8)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

§ 19aGeh

G gilt:

Paragraph 19 a, GehG gilt: Erschwerniszulage § 19a.

(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§§ 99und 100 Geh

G gilt:

Paragraphen 99 und 100 GehG gilt: Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen §

  1. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  2. Sanitätsunteroffiziere mita) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderb) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“Paragraph 99, Die Paragraphen 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass, 1. Sanitätsunteroffiziere mit, a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder,

  1. b)der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und2. Sanitätschargen mita) einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oderb) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheerund einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und, 2. Sanitätschargen mit,
  2. a)einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder,
  3. b)der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b sind nicht anzuwenden. Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 100.

(1)Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung

den Abs. 6 und 7.Paragraph 100,

(1)Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage

den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung

den Absatz 6 und 7, (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

(3)Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
  1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
  2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(3)Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:,
  1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,,
  2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(4)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(4)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
(5)Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
  1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
  2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(5)Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:,
  1. beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,,
  2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6)Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung

§ 112.

(6)Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung

Paragraph 112,

(7)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
(7)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
(8)§ 12a ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 112Geh

G gilt:

Paragraph 112, GehG gilt: Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes § 112.

(1)Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:Paragraph 112,
(1)Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt: Euro in den Verwendungsgruppen 216,2 € 246,0 € in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe K 1 und K 2 1 bis 4 (
  1. Jahr
  2. Monat) 4 (
  3. Jahr
  4. Monat) K 3 und K 4 1 bis 6 (
  5. Monat) 6 (
  6. Monat) K 5 und K 6 1 bis 6 (
  7. Jahr) 6 (
  8. Jahr) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(3)Auf die Vergütung

Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.

(3)Auf die Vergütung

Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.

(3a)Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar

dem Monatsersten, nicht aber

dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(3a)Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar

dem Monatsersten, nicht aber

dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4)Die Vergütung

Abs. 1 gebührt dem Beamten1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder2. bei Teilzeitbeschäftigung

dem MSchG oder3. bei Teilzeitbeschäftigung

dem VKG

(4)Die Vergütung

Absatz eins, gebührt dem Beamten, 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 oder, 2. bei Teilzeitbeschäftigung

dem MSchG oder, 3. bei Teilzeitbeschäftigung

dem VKG in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme

Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme

Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.

§ 123Geh

G gilt:

Paragraph 123, GehG gilt: Pflegedienstzulage § 123.

(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.Paragraph 123,
(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2)Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
  1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 75,5 €,
  2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 197,1 €,
  3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammena) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 197,1 €,b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 236,5 €
(2)Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich,
  1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 75,5 €,,
  2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 197,1 €,,
  3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen, a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch drei 197,1 €,, b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch drei 236,5 €

§ 231a

BDG gilt:

Paragraph 231 a, BDG gilt: Anwendungsbereich § 231a.

(1)Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer1. die Voraussetzungena) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderb) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oderc) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oderd) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,Paragraph 231 a,
(1)Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer, 1. die Voraussetzungen,
  1. a)des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder,
  2. b)des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder,
  3. c)des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder,
  4. d)des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch

§ 61Abs.

15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,,

  1. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und,
  2. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch

Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2)Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2)Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.3.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes

§ 13aAbs. 1 Geh

G das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.3.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes

Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht

seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht

seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). 3.4. Zu prüfen ist daher zunächst, ob für im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 31.07.2020) bezogenen Nebengebühren und Zulagen (Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 100 GehG, Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß § 112 GehG, Pflegedienstzulage gemäß § 99 iVm § 123 Abs. 2 Z3 lit a GehG, Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste („SanDienst-Zulage“) – pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG) ein gültiger Rechtstitel bestand.3.4. Zu prüfen ist daher zunächst, ob für im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 31.07.2020) bezogenen Nebengebühren und Zulagen (Ergänzungszulage auf K4 gemäß Paragraph 100, GehG, Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß Paragraph 112, GehG, Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera a, GehG, Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste („SanDienst-Zulage“) – pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG) ein gültiger Rechtstitel bestand.

Erhalt der verfahrenseinleitenden anonymen Anzeige erhob die Dienstbehörde des Beschwerdeführers (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG – die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 im Detail und führte im angefochtenen Bescheid auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht (mehr) als auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Stellungskommission eingeteilt war, sondern faktisch die Aufgaben eines Sachbearbeiters Sanität auf einem Arbeitsplatz erfüllte, dessen eigentlicher Inhaber die Aufgaben mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht erfüllen konnte.

Erhalt der verfahrenseinleitenden anonymen Anzeige erhob die Dienstbehörde des Beschwerdeführers (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG – die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 im Detail und führte im angefochtenen Bescheid auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht (mehr) als auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Stellungskommission eingeteilt war, sondern faktisch die Aufgaben eines Sachbearbeiters Sanität auf einem Arbeitsplatz erfüllte, dessen eigentlicher Inhaber die Aufgaben mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht erfüllen konnte. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 13) ausführt, der Beschwerdeführer habe „ausschließlich als ‚SB San‘“ seinen Dienst versehen, kann dies jedoch nur als Abgrenzung zum (früheren) Arbeitsplatz als Sanitätsunteroffizier verstanden werden. Die in den Feststellungen (Punkt 1.3.) vorgenommene Auflistung der Zeiten, in denen der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter Sanität faktisch tätig war, zeigt, dass auch diese Tätigkeit als Sachbearbeiter keinesfalls im Vordergrund stand: Zwischen Juni 2018 und August 2019 verbrachte der Beschwerdeführer zum Großteil nur 1-2 Tage pro Monat auf diesem Arbeitsplatz als Sachbearbeiter, erst ab September 2019 steigt die Anwesenheit manchmal spürbar an (teils 5-7 Tage im Monat, aber auch vier Monate ohne Anwesenheit als Sachbearbeiter), erreicht jedoch nur in einem (einzigen) Monat die Zweistelligkeit (Oktober 2019: 10 Tage). Vielmehr zeigt die in Punkt 1.

  1. vorgenommene Auflistung aller Dienstzuteilungen und Verwendungen in anderen Dienststellen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.06.2018 bis 31.07.2020 eine quantitativ wie qualitativ außergewöhnliche Fülle an Dienstzuteilungen und tatsächlichen Verwendungen aufzuweisen hat, zum überwiegenden Großteil in truppenärztlichen Ambulanzen im Rahmen von Journaldiensten (als SanUO) oder Assistenzeinsätzen. Dazu kommen vereinzelte Tage der Fort- und Weiterbildung (Teilnahme an Schulungen, Kongressen und Fachbesprechungen sowie die Absolvierung des berufsbegleitenden Masterstudiums „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesen - Gehobenes Pflegemanagement II“ im dienstlichen Auftrag). Diese tatsächlichen Verwendungen übersteigen das Ausmaß der Verwendung als Sachbearbeiter im Zeitraum Juni 2018 bis August 2019 besonders deutlich (etwa 90 zu 10 Prozent), im übrigen Zeitraum (September 2019 bis Juli 2020) deutlich (in etwa – leicht schwankend – zwei Drittel zu einem Drittel, in vier Monaten sogar 100 zu 0 Prozent, da nicht als Sachbearbeiter tätig). Lediglich im beiden bereits genannten Monat Oktober 2019 halten sich die Verwendung als Sachbearbeiter und die externen Verwendungen (Journaldienste als SanUO, Fort- und Weiterbildung, Fachbesprechungen) in etwa die Waage. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer naturgemäß in den jeweiligen Monaten auch Urlaubs-, Zeitausgleichs- und Krankenstandstage in Anspruch genommen hat; diese waren bei der Berechnung des Überwiegens aufgrund der Tatsache, dass die Gewährung von Zulagen von ihrer tatsächlichen Erbringung abhängt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zu berücksichtigen. All dies bedeutet im Endergebnis, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde – keinesfalls „ausschließlich als ‚SB San‘“ seinen Dienst versehen hat. Vielmehr tritt diese Verwendung als Sachbearbeiter quantitativ im Vergleich zu den Dienstzuteilungen/Einteilungen im Rahmen von Assistenzeinsätzen und Sanitätsjournaldiensten sogar deutlich in den Hintergrund. 3.
  2. Hinsichtlich des Bezuges der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG, weiters der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß § 112 GehG und zuletzt der Pflegedienstzulage gemäß § 99 iVm § 123 Abs. 2 Z3 lit a GehG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.10.2013 bis 31.07.2020 beim Militärkommando XXXX bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier in der XXXX Kaserne eingeteilt war, faktisch dieser Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2018 bis Juli 2020) jedoch nicht

kam. Jedoch nahm der Beschwerdeführer im Rahmen von Dienstzuteilungen und Einteilungen faktisch Tätigkeiten als ausgebildeter DGKP in Truppenambulanzen im Sanitätszug einer Stabskompanie eines Bataillons wahr. 3.5. Hinsichtlich des Bezuges der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG, weiters der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß Paragraph 112, GehG und zuletzt der Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera a, GehG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.10.2013 bis 31.07.2020 beim Militärkommando römisch 40 bei der Stellungskommission auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 als Sanitätsunteroffizier in der römisch 40 Kaserne eingeteilt war, faktisch dieser Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni 2018 bis Juli 2020) jedoch nicht

kam. Jedoch nahm der Beschwerdeführer im Rahmen von Dienstzuteilungen und Einteilungen faktisch Tätigkeiten als ausgebildeter DGKP in Truppenambulanzen im Sanitätszug einer Stabskompanie eines Bataillons wahr. Aufgrund der damals neu eingeführten Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ wurde mit BGBl. Nr. 550/1994 die hier gegenständliche Ergänzungszulage in den § 100 GehG aufgenommen, wobei

den diesbezüglichen Materialien die Ergänzungslage der – bis dahin in § 78 Abs. 4 GehG verankerten – Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage

gefolgt ist (s. hierzu RV 1577 28. GP, 189 ff.). Aufgrund der damals neu eingeführten Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, die hier gegenständliche Ergänzungszulage in den Paragraph 100, GehG aufgenommen, wobei

den diesbezüglichen Materialien die Ergänzungslage der – bis dahin in Paragraph 78, Absatz 4, GehG verankerten – Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage

gefolgt ist (s. hierzu Regierungsvorlage 1577 28. GP, 189 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur zu der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage allgemein aus, dass für die Gewährung dieser Zulage „überwiegend“ pflegerische Leistungen erbracht werden müssen (s. etwa VwGH 20.12.1995, 93/12/0086; 09.07.1991, 90/12/0149; 27.11.1989, 88/12/0217). Es bedarf zwar im Einzelfall keiner Überprüfung der Art und des Umfanges der von einem Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen, weil für diese Zulagen nicht die individuelle Leistung, sondern die Verwendung allein maßgebend ist (VwGH 21.05.1990, 90/12/0157), eine „einschlägige Verwendung“ liegt aber nur bei einer Erbringung von Leistungen vor, die zumindest in „überwiegendem Maße“ dem Krankenpflegefachdienst, sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion, zuzuordnen ist (vgl. VwGH 09.07.1991, 90/12/0149).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur zu der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage allgemein aus, dass für die Gewährung dieser Zulage „überwiegend“ pflegerische Leistungen erbracht werden müssen (s. etwa VwGH 20.12.1995, 93/12/0086; 09.07.1991, 90/12/0149; 27.11.1989, 88/12/0217). Es bedarf zwar im Einzelfall keiner Überprüfung der Art und des Umfanges der von einem Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen, weil für diese Zulagen nicht die individuelle Leistung, sondern die Verwendung allein maßgebend ist (VwGH 21.05.1990, 90/12/0157), eine „einschlägige Verwendung“ liegt aber nur bei einer Erbringung von Leistungen vor, die zumindest in „überwiegendem Maße“ dem Krankenpflegefachdienst, sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion, zuzuordnen ist vergleiche VwGH 09.07.1991, 90/12/0149). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den im Verfahren mehrfach getätigten Ausführungen der Behörde, wonach für die Gewährung der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG eine „überwiegende“ (somit eine über 50% ausmachende) Tätigkeit in der Truppenambulanz nötig ist, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Judikatur zuzustimmen ist.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den im Verfahren mehrfach getätigten Ausführungen der Behörde, wonach für die Gewährung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG eine „überwiegende“ (somit eine über 50% ausmachende) Tätigkeit in der Truppenambulanz nötig ist, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Judikatur zuzustimmen ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, Dokumentationen und Zeugenaussagen jedoch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend im Krankenpflegefachdienst tätig war. Das Nicht-Aufscheinen des Namens des Beschwerdeführers in Pflegedokumentationen wurde von der Dienstbehörde zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt, obwohl bereits die Leiterin der Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen, Frau Bgdr DDr. XXXX , mit Schreiben vom 06.12.2021 ausdrücklich darlegte, dass aus dem Nichtvorliegen eines pflegerelevanten Durchführungsnachweises im ambulanten Bereich keine Rückschlüsse gezogen werden können. Auch im facheinschlägigen Kommentar zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wird ausgeführt, dass eine umfassende Pflegedokumentation in der Praxis vor allem in der Langzeitpflege anfällt, während in Ambulanzen, wo die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht, meist (nur) die ärztlich angeordneten Tätigkeiten dokumentiert werden (Weiss/Lust, GuKG, § 5 Anm 1 [S. 105 unten sowie S. 106 oben]). Somit sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als

vollziehbar zu erachten.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen, Dokumentationen und Zeugenaussagen jedoch nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend im Krankenpflegefachdienst tätig war. Das Nicht-Aufscheinen des Namens des Beschwerdeführers in Pflegedokumentationen wurde von der Dienstbehörde zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt, obwohl bereits die Leiterin der Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen, Frau Bgdr DDr. römisch 40 , mit Schreiben vom 06.12.2021 ausdrücklich darlegte, dass aus dem Nichtvorliegen eines pflegerelevanten Durchführungsnachweises im ambulanten Bereich keine Rückschlüsse gezogen werden können. Auch im facheinschlägigen Kommentar zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wird ausgeführt, dass eine umfassende Pflegedokumentation in der Praxis vor allem in der Langzeitpflege anfällt, während in Ambulanzen, wo die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht, meist (nur) die ärztlich angeordneten Tätigkeiten dokumentiert werden (Weiss/Lust, GuKG, Paragraph 5, Anmerkung 1 [S. 105 unten sowie S. 106 oben]). Somit sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als

vollziehbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer als Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO und aufgrund seiner Ausbildung die Voraussetzungen des § 100 Abs 1 und 3 GehG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfüllte und da der Beschwerdeführer in einer Durchschnittsbetrachtung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums an deutlich mehr Tagen in Sanitätsjournaldiensten als SanUO oder in Assistenzeinsätzen (in einer Truppenambulanz) verwendet wurde als in seinem (auch) zugewiesenen Aufgabengebiet als Sachbearbeiter und da seine Tätigkeiten auch dem Krankenpflegefachdienst („sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion“ VwGH 09.07.1991) zuzuordnen sind, auch wenn sich das konkrete Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr feststellen lässt, ist von einer Gebührlichkeit der Ergänzungszulage gem. § 100 GehG, der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß § 112 GehG sowie der Pflegedienstzulage gemäß § 99 iVm § 123 Abs. 2 Z3 lit a GehG auszugehen.Da der Beschwerdeführer als Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO und aufgrund seiner Ausbildung die Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz eins und 3 GehG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfüllte und da der Beschwerdeführer in einer Durchschnittsbetrachtung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums an deutlich mehr Tagen in Sanitätsjournaldiensten als SanUO oder in Assistenzeinsätzen (in einer Truppenambulanz) verwendet wurde als in seinem (auch) zugewiesenen Aufgabengebiet als Sachbearbeiter und da seine Tätigkeiten auch dem Krankenpflegefachdienst („sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion“ VwGH 09.07.1991) zuzuordnen sind, auch wenn sich das konkrete Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr feststellen lässt, ist von einer Gebührlichkeit der Ergänzungszulage gem. Paragraph 100, GehG, der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß Paragraph 112, GehG sowie der Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera a, GehG auszugehen. 3.6. In Bezug auf die pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 GehG ist zunächst festzuhalten, dass der Beamte

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes hat – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) –; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage

§ 19aGeh

G VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).3.6. In Bezug auf die pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, GehG ist zunächst festzuhalten, dass der Beamte

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes hat – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) –; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage

Paragraph 19 a, GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich

mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall

einem ganzen Jahr, zu richten; für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhalts spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden (Wimmer in Reissner/Neumayr, ZellKomm Öff DR, § 15 GehG, Rz 10 mit Verweis auf VwSlg 15.972 A/2002). Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich

mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall

einem ganzen Jahr, zu richten; für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhalts spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden (Wimmer in Reissner/Neumayr, ZellKomm Öff DR, Paragraph 15, GehG, Rz 10 mit Verweis auf VwSlg 15.972 A/2002). Wenn sich der einer pauschalierten Nebengebühr zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, ist diese neu zu bemessen (§ 15 Abs 6 erster Satz GehG). Diesbezüglich hat der VwGH in einem Fall des Wiederantritts des Dienstes eines Beamten

einem Krankenstand und einer damit verbundenen Verwendungsänderung in der Weise, dass ihm nunmehr trotz Dienstfähigkeit nur Aufgaben zugewiesen werden, die einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht (oder bloß in geringerer Höhe) begründen, festgehalten, dass dies nicht zum fortgesetzten Ruhen der pauschalierten Nebengebühr trotz Dienstantritts auch über den darauf folgenden Monatsletzten hinaus führt, sondern der Dienstbehörde lediglich die Möglichkeit einer allfälligen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr gem § 15 Abs 6 GehG eröffnet (VwSlg 16.041 A/2003).Wenn sich der einer pauschalierten Nebengebühr zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, ist diese neu zu bemessen (Paragraph 15, Absatz 6, erster Satz GehG). Diesbezüglich hat der VwGH in einem Fall des Wiederantritts des Dienstes eines Beamten

einem Krankenstand und einer damit verbundenen Verwendungsänderung in der Weise, dass ihm nunmehr trotz Dienstfähigkeit nur Aufgaben zugewiesen werden, die einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren nicht (oder bloß in geringerer Höhe) begründen, festgehalten, dass dies nicht zum fortgesetzten Ruhen der pauschalierten Nebengebühr trotz Dienstantritts auch über den darauf folgenden Monatsletzten hinaus führt, sondern der Dienstbehörde lediglich die Möglichkeit einer allfälligen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr gem Paragraph 15, Absatz 6, GehG eröffnet (VwSlg 16.041 A/2003). Umso mehr muss dies für den Beschwerdefall gelten, in welchem es zwar teilweise zu einer (faktischen) Verwendungsänderung kam, der Beschwerdeführer aber letztlich weiterhin im Krankenpflegefachdienst tätig war. 3.

  1. Im Endergebnis erfolgte die Rückforderung der gegenständlichen Leistungen seitens der Behörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit nicht zu Recht, weswegen der Beschwerde Folge zu geben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  2. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2252608.1.00

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