Obsah (14)
§ 9Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 43a§ 53Art. 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW163 2187721-2 Spruch, W163 2187721-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 9Absatz 2 Ziffer 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Ihnen mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Zahl W209 2187721-1/45E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang I.1.
- Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
- Erstes Verfahren
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 10.07.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Am 04.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigen
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Das Verfahren hinsichtlich der vom BF dagegen am 22.02.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 18.03.2021
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der BF nicht mehr an seiner zuletzt bekanntgegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei und seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe.5. Das Verfahren hinsichtlich der vom BF dagegen am 22.02.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 18.03.2021
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der BF nicht mehr an seiner zuletzt bekanntgegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei und seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe.
- Am 01.04.2021 teilte das BFA mit, dass der BF in Deutschland aufgegriffen und einer Rückübernahme zugestimmt worden sei.
- Am 03.11.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.01.2018
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem BF
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 16.01.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. I.1.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahren
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 04.09.2023 wurde festgehalten, dass der Verdacht bestehe, der BF habe sich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung strafbar gemacht. Somit sei der Tatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG verwirklicht und ein amtswegiges Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 04.09.2023 wurde festgehalten, dass der Verdacht bestehe, der BF habe sich wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung strafbar gemacht. Somit sei der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG verwirklicht und ein amtswegiges Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten.
- Am 11.01.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 07.11.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
§ 9Abs. 2 Asyl
G unzulässig ist (Spruchpunkt III.).3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 07.11.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen die Spruchpunkt I. und II. des am 12.02.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 06.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des am 12.02.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 06.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt der bezughabenden Verwaltungsakten am 08.03.2024 beim BVwG ein.
- Am 10.04.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des BF Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er stammt aus der Provinz Ghazni (Afghanistan), zog jedoch im Alter von sechs Jahren im Familienverband in den Iran, wo er aufwuchs und die Schule besuchte. Seine Verwandten, also seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder, sind nach wie vor im Iran aufhältig. Seine Cousins mütterlicherseits, zu denen er keinen Kontakt hat, wohnen in Österreich. Der BF ist arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und war im Bundesgebiet einen Monat erwerbstätig. Der BF verließ den Herkunftsstaat bereits im Alter von sechs Jahren, reiste im Juli 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes bzw. in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen. Ihm wurde jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.Der BF verließ den Herkunftsstaat bereits im Alter von sechs Jahren, reiste im Juli 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes bzw. in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ihm wurde jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF Der BF wurde in Österreich bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021, AZ XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB teils iVm § 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
§ 43aAbs. 3 St
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021, AZ römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der Vergehen der teils versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2021 vorsätzlich drei Beamte an einer Amtshandlung, nämlich an der Durchführung von Ermittlungen wegen eines tätlichen Konflikts mit einem Messer zwischen anderen Asylwerbern, mit Gewalt dadurch zu hindern versucht hat, dass er einen der Beamten schubste, ihn an den Armen packte und versuchte, ihn niederzureißen, und sich anschließend mit nicht bloß unerheblicher Körperkraft gegen seine Fixierung durch die drei Beamten massiv zur Wehr setzte, wobei er einem der Beamten den kleinen Finger der linken Hand verdrehte. Er hat weiters vorsätzlich durch die soeben beschriebene Tat die Beamten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, wobei er die Tat an Beamten während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten beging. Der BF hat außerdem eine andere Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit seinen Händen eine Pistole formte, auf diese zielte und zu ihr äußerte: „Morgen wenn ich wiederkomme…Frau X, Herr X, alle.“Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2021 vorsätzlich drei Beamte an einer Amtshandlung, nämlich an der Durchführung von Ermittlungen wegen eines tätlichen Konflikts mit einem Messer zwischen anderen Asylwerbern, mit Gewalt dadurch zu hindern versucht hat, dass er einen der Beamten schubste, ihn an den Armen packte und versuchte, ihn niederzureißen, und sich anschließend mit nicht bloß unerheblicher Körperkraft gegen seine Fixierung durch die drei Beamten massiv zur Wehr setzte, wobei er einem der Beamten den kleinen Finger der linken Hand verdrehte. Er hat weiters vorsätzlich durch die soeben beschriebene Tat die Beamten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, wobei er die Tat an Beamten während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten beging. Der BF hat außerdem eine andere Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit seinen Händen eine Pistole formte, auf diese zielte und zu ihr äußerte: „Morgen wenn ich wiederkomme…Frau römisch zehn, Herr römisch zehn, alle.“ Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis, als straferschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. 2.
- Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Wels vom 20.06.2022, rechtskräftig seit 05.12.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 3 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 83 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.2.
- Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Wels vom 20.06.2022, rechtskräftig seit 05.12.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 83, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einem Railjet einen Zugbegleiter, sohin eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingung betraut ist, vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihn zuerst mit seinen Armen in den „Schwitzkasten“ nahm und dann einen Schlag mit der flachen Hand gegen die rechte Halsseite versetzte und eine andere Person gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr äußerte: „ Ich bringe dich um, ich werde deine Familie ficken.“ Als strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden, als straferschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall nach seiner Entlassung am 17.12.2021, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie die einschlägige Vorverurteilung gewertet. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2023, rechtskräftig seit 09.05.2023, AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB nach § 126 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2023, rechtskräftig seit 09.05.2023, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 20.02.2023 fremde Sachen beschädigt und dadurch einen EUR 5.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er nacheinander fünf im Eigentum eines Unternehmens stehende elektronische Plakatwände (LED-Videowalls) mit einer Eisenstange zertrümmerte, wodurch ein Gesamtschaden von EUR 67.538,62 entstand. Als strafmildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend der hohe Schaden sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 04.10.2023, rechtskräftig seit 10.10.2023, AZ 327 Hv 103/23t, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 269 Abs. 1 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Die zu AZ XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde
§ 53Abs. 1 St
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde mit Beschluss widerrufen.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 04.10.2023, rechtskräftig seit 10.10.2023, AZ 327 Hv 103/23t, wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Die zu AZ römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde
Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde mit Beschluss widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einer Justizanstalt als Insasse mehrere Mitinsassen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. So hat er am 26.06.2023 einen Mitinsassen durch die Äußerung: „Im Namen der IS werde ich dich töten…Es ist besser, dass du wegkommst, sonst wirst du getötet.“; weitere Mitinsassen durch die Äußerung, der BF sei IS Angehöriger und werde sie töten, wenn er alte Männer töte, komme er ins Paradies; zwischen 27.06.2023 und 02.07.2023 einen Mitinsassen täglich durch die Äußerung: „Lebst du noch immer! Ich werde dich töten“; am 01.07.2023 zwei Mitinsassen durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde und er, wenn er jemanden umbringe, zu Allah ins Paradies kommen werde, bedroht. Weiters hat der BF am 08.03.2023 als Insasse einer Justizanstalt zwei Justizwachebeamten an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung und Verlegung in eine andere Abteilung, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er sich mit ganzer Körperkraft vehement zur Wehr setzte und versuchte die Beamten mit seinen Armen von sich wegzudrängen, wobei er zuvor einen Wachebeamten in aggressiver Art und Weise als Hurensohn beschimpft und ihm auf die linke Schulter gespuckt hatte. Als strafmildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung im Strafvollzug und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. 2.5. Der BF stellt aufgrund der soeben beschriebenen Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 10, Stand 28.09.2023: Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vgl. UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vergleiche UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vgl. AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vergleiche AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.08.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 01.01.2022 - 21.05.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.05.2022 - 16.08.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.08.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.01.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 01.02.2023 - 20.05.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.06.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vgl. UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vergleiche UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.07.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.07.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vgl. UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vergleiche UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). […] Regionen Afghanistans Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.08.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.08.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vgl AA 26.06.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 23.08.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.08.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.08.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vergleiche AA 26.06.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 23.08.2023). Nord-Af West-Af Zentral- Ost-Af Süd-Af ghanistan ghanistan Afghanistan ghanistan ghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar [...] Zentral Afghanistan Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). […] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2023 Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023). In Maidan Wardak wurden Berichten zufolge im Juli 2023 zwei Männer und eine Frau öffentlich ausgepeitscht (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).In Maidan Wardak wurden Berichten zufolge im Juli 2023 zwei Männer und eine Frau öffentlich ausgepeitscht (8am 10.7.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura [Anm.: An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islams ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)], im Juli 2023 wurden in Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).Während einer Gedenkfeier zu Aschura [Anm.: An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islams ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)], im Juli 2023 wurden in Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vergleiche 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023). In einem Landkonflikt zwischen paschtunischen Kutschi und der sesshaften Bevölkerung des Distrikts Nawur, in Ghazni, nahmen die Taliban Anfang August 2023 17 lokale Bewohner fest. Den Taliban wird vorgeworfen, parteiisch auf der Seite der Kutschi zu stehen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023).Am 10.8.2023 gab die National Resistance Front (NRF) in einer Erklärung bekannt, dass ihre Streitkräfte am Mittwoch eine Operation in Takhar eingeleitet hätten, in deren Verlauf zwei Mitglieder der Taliban getötet worden seien (Afintl 10.8.2023; vgl. KaN 16.8.2023).In einem Landkonflikt zwischen paschtunischen Kutschi und der sesshaften Bevölkerung des Distrikts Nawur, in Ghazni, nahmen die Taliban Anfang August 2023 17 lokale Bewohner fest. Den Taliban wird vorgeworfen, parteiisch auf der Seite der Kutschi zu stehen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023)., Am 10.8.2023 gab die National Resistance Front (NRF) in einer Erklärung bekannt, dass ihre Streitkräfte am Mittwoch eine Operation in Takhar eingeleitet hätten, in deren Verlauf zwei Mitglieder der Taliban getötet worden seien (Afintl 10.8.2023; vergleiche KaN 16.8.2023). Die Afghanistan Freedom Front (AFF) verübte nach eigenen Angaben am 15.8.2023 einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023).Die Afghanistan Freedom Front (AFF) verübte nach eigenen Angaben am 15.8.2023 einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vergleiche Afintl 15.8.2023). Aus Uruzgan wird von einer Zunahme der Gewalt gegen Hazara berichtet (BAMF 31.12.2023; vgl. BNN 27.9.2023). Seit der Machtübernahme durch die Taliban gibt es Berichte über zunehmende Zwangsumsiedlungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Gewalt gegen Hazara. In Uruzgan, wo Hazara eine noch kleinere Minderheit darstellen als auf nationaler Ebene, ist die Lage für sie besonders prekär geworden (KaN 21.9.2023).Am 26.10.2023 wurden in Ghazni 20 vermeintliche Mitglieder der islamistischen Organisation Hizb ut-Tahrir festgenommen. Diese Partei wurde durch die Taliban schon einige Monate nach ihrer Machtübernahme verboten (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 26.10.2023). Aus Uruzgan wird von einer Zunahme der Gewalt gegen Hazara berichtet (BAMF 31.12.2023; vergleiche BNN 27.9.2023). Seit der Machtübernahme durch die Taliban gibt es Berichte über zunehmende Zwangsumsiedlungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Gewalt gegen Hazara. In Uruzgan, wo Hazara eine noch kleinere Minderheit darstellen als auf nationaler Ebene, ist die Lage für sie besonders prekär geworden (KaN 21.9.2023)., Am 26.10.2023 wurden in Ghazni 20 vermeintliche Mitglieder der islamistischen Organisation Hizb ut-Tahrir festgenommen. Diese Partei wurde durch die Taliban schon einige Monate nach ihrer Machtübernahme verboten (BAMF 31.12.2023; vergleiche 8am 26.10.2023). Zentrale Akteure Taliban Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vgl. AI 29.03.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.08.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a). Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.08.2022; vergleiche AI 29.03.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 06.08.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 05.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 06.08.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 09.09.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021), und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.09.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vgl. FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vgl. ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vgl. VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vgl. UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o. D.c; vergleiche FR24 21.08.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o. D.c; vergleiche ASP 01.09.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o. D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o. D.c, vergleiche VOA 04.08.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.08.2021; vergleiche UNSC o. D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.08.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.08.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vgl. UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vgl. DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...]Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.08.2022; vergleiche UNSC 26.05.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.05.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.08.2022; vergleiche DT 07.05.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.05.2022). [...] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.06.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 09.08.2022; vgl. AA 26.06.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 09.08.2022; vergleiche AA 26.06.2023). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.06.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.01.2023; vgl. AA 26.06.2023, USDOS 20.03.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.06.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.06.2023; vgl. HRW 12.01.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.08.2022, AA 26.06.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.01.2023; vgl. AA 26.06.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.06.2023; vgl. HRW 12.01.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.06.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.06.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 26.06.2023, USDOS 20.03.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.06.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.06.2023; vergleiche HRW 12.01.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.08.2022, AA 26.06.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 26.06.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.06.2023; vergleiche HRW 12.01.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.06.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.06.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 02.10.2022), und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.02.2022a, AI 15.08.2022). [...]Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.06.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 02.10.2022), und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.02.2022a, AI 15.08.2022). [...] II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Das Spruchpunkt III. mit der Beschwerde nicht angefochten wurde, ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sowie den Angaben der bevollmächtigten Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung.Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Das Spruchpunkt römisch drei. mit der Beschwerde nicht angefochten wurde, ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sowie den Angaben der bevollmächtigten Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des BF Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen und seinen persönlichen Lebensumständen stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er im Alter von sechs Jahren im Familienverband in den Iran zog und dort die Schule besuchte, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem BVwG und dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass sich seine Kernfamilie nach wie vor im Iran aufhält und Cousins mütterlicherseits, zu denen er keinen Kontakt hat, in Österreich aufhältig sind. Es war festzustellen, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, da im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Einem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass er in Österreich lediglich einen Monat erwerbstätig war. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF und zum weiteren Gang seiner Verfahren sind unstrittig den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen. 2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass er sich derzeit im Strafvollzug befindet. Die Feststellungen zu den gegen ihn verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf der vom jeweiligen Strafgericht übermittelten Urteilsausfertigung. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF aufgrund seiner Straftaten eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit Österreichs darstellt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, Stand 10.04.2024) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) III.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: „§ 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“ „§ 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 1.2. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in § 9 Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war somit nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
§ 8Abs. 1 Asyl
G abzuerkennen.1.2. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war somit nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuerkennen. 1.
- Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. 1.
- Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2021 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG. Die Frage, auf welche Ziffer des Abs. 2 leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass sich das BFA auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG stützt. Die Frage, auf welche Ziffer des Absatz 2, leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass sich das BFA auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG stützt. 1.3.
- Der BF wurde in Österreich zusammengefasst zwei Mal wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, zwei Mal wegen der Vergehen der (teils versuchten, teils schweren) Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und Abs. 3, 84 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 StGB, drei Mal wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und einmal wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB verurteilt.1.3.
- Der BF wurde in Österreich zusammengefasst zwei Mal wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, zwei Mal wegen der Vergehen der (teils versuchten, teils schweren) Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 3, 84, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, drei Mal wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einmal wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB verurteilt. Da die von ihm bisher begangenen Delikte keine Verbrechen iSd § 17 StGB darstellen, kommt eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich iSd § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt. Da die von ihm bisher begangenen Delikte keine Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB darstellen, kommt eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt. 1.3.
- Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
- 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss.
Art. 17Abs.
1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit.
- a)bzw. schwere Straftaten (lit.
- b)begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen.1.3.2. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss.
Artikel 17
, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom
- Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt.Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). 1.3.
- Der BF wurde im Bundesgebiet wegen verschiedenster Vergehen bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und stellt aus folgenden Erwägungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit der Republik Österreich dar: Zunächst wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 26.11.2021 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der teils versuchten schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von der ein Teil von zwei Monaten vollzogen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF nicht nur versuchte, Beamte an der Durchführung von Ermittlungen mit Gewalt zu hindern, sondern diese dabei am Körper verletzte. Weiters bedrohte er eine Person gefährlich mit dem Tod. Auch wenn der Strafrahmen des § 269 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren nicht einmal annähernd ausgenutzt wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zumindest zu einem Teil vollzogen wurde, obwohl der BF bisher unbescholten war.Zunächst wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 26.11.2021 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der teils versuchten schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von der ein Teil von zwei Monaten vollzogen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF nicht nur versuchte, Beamte an der Durchführung von Ermittlungen mit Gewalt zu hindern, sondern diese dabei am Körper verletzte. Weiters bedrohte er eine Person gefährlich mit dem Tod. Auch wenn der Strafrahmen des Paragraph 269, Absatz eins, StGB von bis zu drei Jahren nicht einmal annähernd ausgenutzt wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zumindest zu einem Teil vollzogen wurde, obwohl der BF bisher unbescholten war. Die zweite Verurteilung vom 20.06.2022, bei der der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung nach § 83 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, erging deshalb, weil er in einem Zug einen Zugbegleiter vorsätzlich am Köper verletzte, indem er ihn zuerst mit seinen Armen in den „Schwitzkasten“ nahm und ihm dann einen Schlag mit der flachen Hand gegen die rechte Halsseite versetzte. Weiters bedrohte er eine andere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde vom zuständigen Landesgericht berücksichtigt, dass keinem mildernden Umstand das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie die einschlägige Vorverurteilung gegenüberstanden. Demnach wurde bereits bei der zweiten Verurteilung des BF eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt und der Strafrahmen des § 83 Abs. 3 StGB, der bis zu zwei Jahre beträgt, beinahe zur Hälfte ausgenutzt. Weiters ist anzumerken, dass sich die Gewalt des BF gegen einen Zugbegleiter, also eine mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betrauten Person, richtete und somit die Qualifikation des § 83 Abs. 3 StGB erfüllt war.Die zweite Verurteilung vom 20.06.2022, bei der der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 83, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, erging deshalb, weil er in einem Zug einen Zugbegleiter vorsätzlich am Köper verletzte, indem er ihn zuerst mit seinen Armen in den „Schwitzkasten“ nahm und ihm dann einen Schlag mit der flachen Hand gegen die rechte Halsseite versetzte. Weiters bedrohte er eine andere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde vom zuständigen Landesgericht berücksichtigt, dass keinem mildernden Umstand das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie die einschlägige Vorverurteilung gegenüberstanden. Demnach wurde bereits bei der zweiten Verurteilung des BF eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt und der Strafrahmen des Paragraph 83, Absatz 3, StGB, der bis zu zwei Jahre beträgt, beinahe zur Hälfte ausgenutzt. Weiters ist anzumerken, dass sich die Gewalt des BF gegen einen Zugbegleiter, also eine mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betrauten Person, richtete und somit die Qualifikation des Paragraph 83, Absatz 3, StGB erfüllt war. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 30.05.2023 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, weil er fremde Sachen beschädigte und dabei einen Schaden von EUR 67.538,62 verursachte. Als strafmildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend der hohe Schaden sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der BF wendete bei dieser Straftat maßgebliche Gewalt gegen fremdes Eigentum an, indem er elektronische Plakatwände mit einer Eisenstange zertrümmerte, und richtete dabei einen erheblichen Schaden an. Da auch bei dieser Straftat von einem Überwiegen der Straferschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen auszugehen war, wurde abermals eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt und der Strafrahmen von zwei Jahren beinahe zur Hälfte ausgenutzt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 30.05.2023 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 126, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, weil er fremde Sachen beschädigte und dabei einen Schaden von EUR 67.538,62 verursachte. Als strafmildernd wurde sein Geständnis, als erschwerend der hohe Schaden sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der BF wendete bei dieser Straftat maßgebliche Gewalt gegen fremdes Eigentum an, indem er elektronische Plakatwände mit einer Eisenstange zertrümmerte, und richtete dabei einen erheblichen Schaden an. Da auch bei dieser Straftat von einem Überwiegen der Straferschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen auszugehen war, wurde abermals eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe verhängt und der Strafrahmen von zwei Jahren beinahe zur Hälfte ausgenutzt. Der vorerst letzten Verurteilung des BF durch das zuständige Landesgericht vom 04.10.2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF während des Strafvollzugs Insassen gefährlich bedrohte (unter anderem mit der Behauptung, er werde sie im Namen des IS umbringen) und zwei Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu hindern versuchte, wobei er zuvor einen Wachebeamten in aggressiver Art und Weise als Hurensohn beschimpfte und ihm auf die linke Schulter spuckte. Es wurde gegen ihn eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt, und stellt dies bereits die Hälfte der Strafdrohung des § 269 Abs. 1 erster Satz StGB dar. Als strafmildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung im Strafvollzug und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Beachtlich ist, dass im Zuge der Verurteilung mit Beschluss die dem BF hinsichtlich seiner ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.Der vorerst letzten Verurteilung des BF durch das zuständige Landesgericht vom 04.10.2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF während des Strafvollzugs Insassen gefährlich bedrohte (unter anderem mit der Behauptung, er werde sie im Namen des IS umbringen) und zwei Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu hindern versuchte, wobei er zuvor einen Wachebeamten in aggressiver Art und Weise als Hurensohn beschimpfte und ihm auf die linke Schulter spuckte. Es wurde gegen ihn eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt, und stellt dies bereits die Hälfte der Strafdrohung des Paragraph 269, Absatz eins, erster Satz StGB dar. Als strafmildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung im Strafvollzug und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Beachtlich ist, dass im Zuge der Verurteilung mit Beschluss die dem BF hinsichtlich seiner ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist zu Lasten des BF zunächst hervorzuheben, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich innerhalb von nur zwei Jahren, vier Mal straffällig wurde. Drei der vier Verurteilungen ergingen innerhalb noch offener Probezeiten und wurde als straferschwerend zum Teil der rasche Rückfall nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gewertet. Gegen den BF wurde schon bei seiner ersten Verurteilung eine teilbedingte Strafe verhängt und ließ er sich trotz des erstmaligen Verspürens des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, sondern wurde bereits wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 10.12.2021 wieder straffällig. Anhand des Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass dieser nicht davor zurückschreckt, in verschiedenste absolut geschützte Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum fremder Personen, einzugreifen. Hinzu kommt, dass die staatlichen Institutionen von ihm nicht geachtet werden, was sich darin äußert, dass er vermehrt strafbare Handlungen gegen Staatsorgane oder etwa einen Zugbegleiter beging. Die zahlreichen Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen und sein Verhalten gegenüber der Staatsgewalt, wie etwa das Anspucken eines Justizwachebeamten, verdeutlichen seine aggressive Art sowie seine erhöhte Gewaltbereitschaft. Aus den Urteilsausfertigungen geht zwar hervor, dass der BF teilweise geständig war, abgesehen davon zeigte er sich im Verfahren vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung insgesamt nicht als schuldeinsichtig bzw. reumütig. So schob er die Verantwortung für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen größtenteils auf das Verhalten anderer Personen. Die Verurteilung während des Strafvollzugs sei deshalb erfolgt, weil er von anderen Häftlingen provoziert, belästigt und bedroht worden sei. Er gebe zwar zu, dass er nicht unschuldig sei, sei jedoch bei den Vorfällen unter Druck gesetzt worden. Bei zwei anderen Straftaten sei er alkoholisiert gewesen und habe er etwa nie behauptet, dass er Polizisten oder Andere im Namen des IS töten werde. Er sei eigentlich ein netter Mensch und habe mit den Daesch nichts zu tun. Unbeachtlich seines Verhaltens in der Beschwerdeverhandlung konnte ein etwaiger Gesinnungswandel beim BF auch sonst noch nicht festgestellt werden. Dieser ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter – nach dem Vollzug seiner Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN). Von einem Wohlverhalten ist im vorliegenden Fall derzeit noch nicht auszugehen, zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft befindet und es zuletzt sogar während des Strafvollzugs zu einer Verurteilung gekommen ist. Angesichts seiner zahlreichen Verstöße gegen die Strafrechtsordnung, die innerhalb eines kurzen Zeitraums in den letzten drei Jahren erfolgten, wird jedenfalls ein längerer Beobachtungszeitraum anzusetzen sein. Er war in Österreich bisher lediglich für einen Monat erwerbstätig und befinden sich im Bundesgebiet keine Verwandte oder sonstige nahe Angehörige, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, weshalb auch aufgrund seiner privaten Verhältnisse unter Berücksichtigung des von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann. Wie bereits oben näher ausgeführt, zeigte der BF in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten, die allesamt mit der Ausübung von Gewalt in Zusammenhang stehen, keine Einsicht, sodass fallbezogen von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Im Übrigen befindet sich der BF derzeit in Strafhaft, weshalb noch nicht angenommen werden kann, dass er künftig ein gewaltfreies und rechtskonformes Leben führen wird. Vor dem BVwG gab er explizit an, er glaube, dass er eine Drogentherapie besuche, jedoch behauptete er ausdrücklich, dass es sich dabei um keine Gewalt- oder Sexualtherapie handle. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, der Erfolglosigkeit der bisher gesetzten Maßnahmen zur Herbeiführung eines rechtskonformen Verhaltens, seiner fehlenden Einsicht sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, ist festzustellen, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
- Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl
G durch das Bundesamt erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde weshalb die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen war.1. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG durch das Bundesamt erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde weshalb die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen war.
§ 9Abs. 4 Asyl
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen war.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung vergleiche VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2187721.2.00