RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW164 2268284-1 Spruch, W164 2268284-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.11.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld gemäß §§ 26 Abs. 1, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1, 3 und 4 AlVG in Höhe von EUR 38,27 täglich gebühre.Mit Bescheid vom 25.11.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, 20, Absatz eins, sowie 21 Absatz eins, 3 und 4 AlVG in Höhe von EUR 38,27 täglich gebühre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung der für das bewilligte Weiterbildungsgeld herangezogenen Bemessungsgrundlage beanstandete. Im Zuge des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde eine eingehende Beschreibung des Berechnungsvorgangs und der angewendeten Gesetzesbestimmungen. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, während des für die Berechnung herangezogenen Zeitraums habe eine Erwerbsminderung wegen Erkrankung vorgelegen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer Erwägungen sei anstelle eines Krankenstands das Stundenausmaß ihrer Lehrverpflichtung reduziert worden. Dieser Zeitraum hätte bei der Berechnung der nun maßgeblichen Beitragsgrundlage gem. § 21 Abs 1 fünfter Satz AlVG außer Acht gelassen werden müssen. Ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde und Schreiben bei.Im Zuge des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde eine eingehende Beschreibung des Berechnungsvorgangs und der angewendeten Gesetzesbestimmungen. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, während des für die Berechnung herangezogenen Zeitraums habe eine Erwerbsminderung wegen Erkrankung vorgelegen. Aufgrund medizinisch-therapeutischer Erwägungen sei anstelle eines Krankenstands das Stundenausmaß ihrer Lehrverpflichtung reduziert worden. Dieser Zeitraum hätte bei der Berechnung der nun maßgeblichen Beitragsgrundlage gem. Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG außer Acht gelassen werden müssen. Ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde und Schreiben bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass Teilzeitbeschäftigungen in der taxativen Aufzählung jener Zeiträume, welche gemäß § 21 Abs. 1 AlVG bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen außer Acht gelassen werden, nicht angeführt seien.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass Teilzeitbeschäftigungen in der taxativen Aufzählung jener Zeiträume, welche gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen außer Acht gelassen werden, nicht angeführt seien. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und argumentierte, dass es sich bei ihrer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG nicht um eine Teilzeitvereinbarung gehandelt habe und dass ihre Herabsetzung der Lehrverpflichtung doch unter § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG zu subsumieren wäre.Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und argumentierte, dass es sich bei ihrer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG nicht um eine Teilzeitvereinbarung gehandelt habe und dass ihre Herabsetzung der Lehrverpflichtung doch unter Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG zu subsumieren wäre. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die BF auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das Bezug habende Bewilligungsschreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 31.08.2020 vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die BF auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das Bezug habende Bewilligungsschreiben der Bildungsdirektion römisch 40 vom 31.08.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.09.1999 bei der Bildungsdirektion für XXXX vollversichert als Vertragslehrkraft beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.09.1999 bei der Bildungsdirektion für römisch 40 vollversichert als Vertragslehrkraft beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer Dienstgeberin ein „Ansuchen um Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach BLVG § 8 Abs 2 Z 1 aus gesundheitlichen Gründen“ von 20 Wochenstunden auf zehn Wochenstunden für das Schuljahr 2020/2021.Mit Schreiben vom 24.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer Dienstgeberin ein „Ansuchen um Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach BLVG Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, aus gesundheitlichen Gründen“ von 20 Wochenstunden auf zehn Wochenstunden für das Schuljahr 2020 aus 2021,. Die Bildungsdirektion XXXX bewilligte aufgrund dieses Antrags gemäß § 20 VBG eine Beschäftigung im Ausmaß von ca 10 Wochenstunden für das Schuljahr 2020/
- Die Bildungsdirektion römisch 40 bewilligte aufgrund dieses Antrags gemäß Paragraph 20, VBG eine Beschäftigung im Ausmaß von ca 10 Wochenstunden für das Schuljahr 2020 aus 2021,. Die BF nahm diese gem. § 20 VBG gewährte Reduktion der Lehrverpflichtung in Anspruch.Die BF nahm diese gem. Paragraph 20, VBG gewährte Reduktion der Lehrverpflichtung in Anspruch. Am 28.06.2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin einen Karenzurlaub gemäß §29b VBG für die Dauer von 05.09.2022 bis 03.09.
- In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 23.08.2022 beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 05.09.
- Beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021 folgende Beitragsgrundlagen (aus jeweils vollen Beitragsmonaten) gespeichert: 01.09.2020 bis 30.09.2020: EUR 2.584,36 01.10.2020 bis 31.10.2020: EUR 2.335,91 01.11.2020 bis 30.11.2020: EUR 2.335,91 01.12.2020 bis 31.12.2020: EUR 2.335,91 01.01.2021 bis 31.01.2021: EUR 2.775,93 01.02.2021 bis 28.02.2021: EUR 2.477,73 01.03.2021 bis 31.03.2021: EUR 2.610,07 01.04.2021 bis 30.04.2021: EUR 2.477,73 01.05.2021 bis 31.05.2021: EUR 2.477,73 01.06.2021 bis 30.06.2021: EUR 2.477,73 01.07.2021 bis 31.07.2021: EUR 2.477,73 01.08.2021 bis 31.08.2021: EUR 2.477,73
- Beweiswürdigung: Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin sowie die sich aus dieser Tätigkeit im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.08.2021 ergebenden Beitragsgrundlagen, die Gewährung und Inanspruchnahme einer Lehrpflichtermäßigung im Schuljahr 2020/2021, die Vereinbarung einer Bildungskarenz sowie die Beantragung des Weiterbildungsgeldes ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakts und wurde von der Beschwerdeführerin insofern auch nicht bestritten.Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin sowie die sich aus dieser Tätigkeit im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.08.2021 ergebenden Beitragsgrundlagen, die Gewährung und Inanspruchnahme einer Lehrpflichtermäßigung im Schuljahr 2020 aus 2021,, die Vereinbarung einer Bildungskarenz sowie die Beantragung des Weiterbildungsgeldes ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakts und wurde von der Beschwerdeführerin insofern auch nicht bestritten. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Weiterbildungsgeld gebührt nach Maßgabe des § 26 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.Weiterbildungsgeld gebührt nach Maßgabe des Paragraph 26, AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Das Arbeitslosengeld besteht gemäß § 20 Abs. 1 AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Das Arbeitslosengeld besteht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Für die Bemessung des Grundbetrags ist gemäß § 21 Abs. 1 AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.Für die Bemessung des Grundbetrags ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Bei der Bemessung des Grundbetrags bleiben gemäß Z 1 leg. cit. u.a. jene Kalendermonate außer Betracht, die Zeiträume enthalten, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld (§ 21 Abs. 2a AlVG) bzw. Rehabilitationsgeld (§ 21 Abs. 2b AlVG) bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.Bei der Bemessung des Grundbetrags bleiben gemäß Ziffer eins, leg. cit. u.a. jene Kalendermonate außer Betracht, die Zeiträume enthalten, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 21, Absatz 2 a, AlVG) bzw. Rehabilitationsgeld (Paragraph 21, Absatz 2 b, AlVG) bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln. Die Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG beträgt zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt.Die Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG beträgt zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt. Nach der Maßgabe des § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Nach der Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. b ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Gemäß Absatz 4, leg. cit. gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Litera b, ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zum maßgeblichen Beitragszeitraum Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld am 05.09.2022 geltend gemacht; der Berichtigungszeitraum gemäß § 34 Abs. 4 ASVG erstreckt sich daher von 01.09.2021 bis 31.08.2022.Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld am 05.09.2022 geltend gemacht; der Berichtigungszeitraum gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG erstreckt sich daher von 01.09.2021 bis 31.08.
- Wie oben festgestellt wurde, liegen vor dem Berichtigungszeitraum– nämlich im Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.08.2021 – zwölf vollständige Beitragsmonate. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe des zuerkannten Weiterbildungsgeldes, die sich aus den herangezogenen Monaten für die Beitragsgrundlage ergibt. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, im herangezogenen Berechnungszeitraum lägen Monate, in denen ihr Einkommen aufgrund einer Erkrankung – bzw. eines einer Erkrankung gleichzuhaltenden Sachverhalts - gemindert gewesen sei: Aus therapeutischen Gründen sei ihr dazu geraten worden, anstelle eines Krankenstandes eine Minderung der Lehrverpflichtung in Anspruch zu nehmen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegenständlich auf der Grundlage des § 20 VBG erfolgte. Diese Bestimmung verweist auf das BDG, wonach eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 50a) bzw. zur Betreuung oder Pflege eines Kindes (§ 50b, § 50e) möglich ist. Somit erfolgte die verfahrensgegenständliche Reduktion der Wochendienstzeit nicht explizit aus gesundheitlichen Gründen. Das Schreiben der genannten Bildungsdirektion vom 31.08.2020 verweist überdies darauf, dass die begünstigende besoldungsrechtliche Regelung gemäß § 12f Abs 3 Z 1 GehG (nunmehr § 12e Abs. 2 Z 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, ehemals § 12f Abs. 3 Z 1 idF BGBl. I Nr. 80/2005) für Vertragsbedienstete nicht zur Anwendung gelange.Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegenständlich auf der Grundlage des Paragraph 20, VBG erfolgte. Diese Bestimmung verweist auf das BDG, wonach eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 50 a,) bzw. zur Betreuung oder Pflege eines Kindes (Paragraph 50 b,, Paragraph 50 e,) möglich ist. Somit erfolgte die verfahrensgegenständliche Reduktion der Wochendienstzeit nicht explizit aus gesundheitlichen Gründen. Das Schreiben der genannten Bildungsdirektion vom 31.08.2020 verweist überdies darauf, dass die begünstigende besoldungsrechtliche Regelung gemäß Paragraph 12 f, Absatz 3, Ziffer eins, GehG (nunmehr Paragraph 12 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, ehemals Paragraph 12 f, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,) für Vertragsbedienstete nicht zur Anwendung gelange. Bei der Lehrpflichtermäßigung der Beschwerdeführerin handelte es somit sich tatsächlich um eine Herabsetzung der Wochendienstzeit, die gemäß § 20 VBG iVm § 50a BDG aus beliebigem Anlass erfolgen konnte, und nicht wie von der BF behauptet um eine Lehrpflichtermäßigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 BLVG. Auch das im Beschwerdeverfahren gemachte ergänzende Vorbringen, die BF habe dezidiert aus gesundheitlichen Gründen um eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung ersucht und sei dieses Ersuchen positiv erledigt worden, führt rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 5 AlVG scheidet im vorliegenden Fall daher schon aus diesem Grund aus. Bei der Lehrpflichtermäßigung der Beschwerdeführerin handelte es somit sich tatsächlich um eine Herabsetzung der Wochendienstzeit, die gemäß Paragraph 20, VBG in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG aus beliebigem Anlass erfolgen konnte, und nicht wie von der BF behauptet um eine Lehrpflichtermäßigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BLVG. Auch das im Beschwerdeverfahren gemachte ergänzende Vorbringen, die BF habe dezidiert aus gesundheitlichen Gründen um eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung ersucht und sei dieses Ersuchen positiv erledigt worden, führt rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 5 AlVG scheidet im vorliegenden Fall daher schon aus diesem Grund aus. Überdies wurde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach jene Fälle, in denen eine arbeitslose Person kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, in § 21 Abs 1 fünfter Satz AlVG abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt – wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit – sind von der Regelung des § 21 Abs. 1
- Satz AlVG nicht erfasst (vgl. VwGH 29.06.1999, 09/08/0328, und 30.06.2010, 2007/08/0077).Überdies wurde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach jene Fälle, in denen eine arbeitslose Person kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, in Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt – wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit – sind von der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins,
- Satz AlVG nicht erfasst vergleiche VwGH 29.06.1999, 09/08/0328, und 30.06.2010, 2007/08/0077). Zur konkreten Berechnung des Weiterbildungsgeldes Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die oben festgestellten Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs 4 ASVG – im Jahr 2020 beträgt dieser 1,015 – aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate September bis Dezember 2020 iHv EUR 9.735,
- Zuzüglich der von Jänner 2021 bis August 2021 gespeicherten Beitragsgrundlagen von EUR 20.252,38 ergibt dies eine Summe von EUR 29.988,35 welche durch 12 Monate zu teilen ist. Das Ergebnis von EUR 2.499,04 ist durch 6 zu teilen (Anteil der Sonderzahlungen) und das Ergebnis von EUR 416,50 ist der monatlichen Bemessung von EUR 2.499,04 hinzuzufügen, was einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 2.915,54 entspricht.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die oben festgestellten Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 mit dem Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG – im Jahr 2020 beträgt dieser 1,015 – aufzuwerten. Dies ergibt eine Beitragsgrundlage für die Monate September bis Dezember 2020 iHv EUR 9.735,
- Zuzüglich der von Jänner 2021 bis August 2021 gespeicherten Beitragsgrundlagen von EUR 20.252,38 ergibt dies eine Summe von EUR 29.988,35 welche durch 12 Monate zu teilen ist. Das Ergebnis von EUR 2.499,04 ist durch 6 zu teilen (Anteil der Sonderzahlungen) und das Ergebnis von EUR 416,50 ist der monatlichen Bemessung von EUR 2.499,04 hinzuzufügen, was einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 2.915,54 entspricht. Gemäß § 21 Abs 3 AlVG errechnet sich ein heranzuziehendes monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.116,52.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechnet sich ein heranzuziehendes monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.116,
- Zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilten, was einen Betrag von EUR 69,58 ergibt. 55 % dieses täglichen Nettoeinkommens ergeben einen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bzw. Weiterbildungsgeldes von EUR 38,
- Die belangte Behörde hat im Ergebnis zurecht festgestellt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld ab 05.09.2022 auf einen Betrag von EUR 38,27 täglich beläuft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, erscheint jedoch im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 21 AlVG und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage vor, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, erscheint jedoch im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 21, AlVG und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage vor, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2268284.1.00