RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW164 2273646-1 Spruch, W164 2273646-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.03.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.02.2023 bis 21.03.2023, verlängert von 22.03.2023 bis 28.03.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Unternehmen XXXX (im Folgenden: XXXX ), einem sozialökonomischen Betrieb, anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Sanktionszeitraum sei aufgrund Krankengeldbezugs verlängert worden.Mit Bescheid vom 08.03.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.02.2023 bis 21.03.2023, verlängert von 22.03.2023 bis 28.03.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), einem sozialökonomischen Betrieb, anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Sanktionszeitraum sei aufgrund Krankengeldbezugs verlängert worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er könne nicht mehr als 5 kg heben, habe einen Schlaganfall gehabt und habe Bandscheibenprobleme, ferner Durchblutungsstörungen und DiabetesTyp II. Dies habe er auch im Gespräch mit XXXX betreffend die angebotene Stelle als Hausarbeiter dargelegt. Daraufhin habe man ihm gesagt, er solle „hier unterschreiben“. Die Zumutbarkeit sei nicht geprüft worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er könne nicht mehr als 5 kg heben, habe einen Schlaganfall gehabt und habe Bandscheibenprobleme, ferner Durchblutungsstörungen und DiabetesTyp römisch zwei. Dies habe er auch im Gespräch mit römisch 40 betreffend die angebotene Stelle als Hausarbeiter dargelegt. Daraufhin habe man ihm gesagt, er solle „hier unterschreiben“. Die Zumutbarkeit sei nicht geprüft worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl dem AMS als auch XXXX , einer befugten Dienstleisterin, bekannt seien und dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten angeboten worden seien, bei denen auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hätte Rücksicht genommen werden können.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sowohl dem AMS als auch römisch 40 , einer befugten Dienstleisterin, bekannt seien und dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten angeboten worden seien, bei denen auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hätte Rücksicht genommen werden können. In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ihm sei im Gespräch mit XXXX nicht mitgeteilt worden, dass er nur zumutbare Arbeiten werde verrichten müsse. Das in Aussicht stehende Tätigkeitsfeld sei dem Beschwerdeführer nicht näher beschrieben worden. Im Übrigen habe der BF im Zeitraum der Sperre kein Krankengeld bezogen.In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ihm sei im Gespräch mit römisch 40 nicht mitgeteilt worden, dass er nur zumutbare Arbeiten werde verrichten müsse. Das in Aussicht stehende Tätigkeitsfeld sei dem Beschwerdeführer nicht näher beschrieben worden. Im Übrigen habe der BF im Zeitraum der Sperre kein Krankengeld bezogen. Infolgedessen legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigefügten Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer laut Protokoll diverse Hilfstätigkeiten abgelehnt habe, welche unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen ausgewählt worden seien. Im Akt einliegend fand sich ein Vermerk über den Ablehnungstext eines die vom BF beantragte Invaliditätspension ablehnenden Bescheides der PVA, dem folgende Diagnose aufgrund der ärztlichen Gutachten zu entnehmen sei: „Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit mehrfachen Gefäßinterventionen aktuell keine hämodynamisch relevante arterielle Perfusionsstörung“. Die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung nicht soweit herabgesunken, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird, nicht mehr möglich wäre. In weiterer Folge gab der BF die Bevollmächtigung von RA Dr. Ingo Riß bekannt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das AMS um Vorlage des Bezug habenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt samt den zugehörigen Gutachten. Das AMS wurde ferner um Auskunft ersucht, ob seitens des AMS eine Begutachtung der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stattgefunden habe. In Beantwortung dieses Schreiben legte das AMS den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 20.04.2022 vor, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, da Invalidität nicht vorliege. Das AMS teilte mit, dass die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem AMS nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Seitens des AMS sei keine Begutachtung in Auftrag gegeben worden.In Beantwortung dieses Schreiben legte das AMS den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 vom 20.04.2022 vor, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, da Invalidität nicht vorliege. Das AMS teilte mit, dass die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem AMS nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Seitens des AMS sei keine Begutachtung in Auftrag gegeben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (…) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, (…)
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheids auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 2012/08/0266, 08.10.2013).Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheids auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 2012/08/0266, 08.10.2013). Der BF wendet im vorliegenden Fall rechtlich sinngemäß ein, die vorliegend in Aussicht stehende Stelle wäre ihm nicht zumutbar gewesen. Der BF wurde aber, was sein Leistungskalkül betrifft, bis dato nicht begutachtet. Die aktenkundige allgemein gehaltene Aussage der potentiellen Dienstgeberin, dass auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers hätte Rücksicht genommen werden können, vermag die Zumutbarkeit der vorliegenden Beschäftigung nicht ohne weiteres zu belegen, da auch dem potentiellen Dienstgeber war ein genaues objektiv festgestelltes Leistungskalkül den BF betreffend nicht bekannt war. Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In seinem Erkenntnis Ra 2023/08/0159 vom 22.02.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufrechterhaltung des eben genannten Grundsatzes klargestellt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS bildet. Dabei geht es in der Regel – auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag – auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte im zugrunde liegenden Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Mitbeteiligten im Verfahren des AMS ergab die Behebung und Zurückverweisung im Interesse der Raschheit oder der erheblichen Kostenersparnis gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als vertretbar.In seinem Erkenntnis Ra 2023/08/0159 vom 22.02.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufrechterhaltung des eben genannten Grundsatzes klargestellt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine in Paragraph 8, AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS bildet. Dabei geht es in der Regel – auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag – auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach Paragraph 8, AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach Paragraph 8, AlVG erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte im zugrunde liegenden Fall, in dem sich das Erfordernis, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu erheben, bereits aus den Angaben des Mitbeteiligten im Verfahren des AMS ergab die Behebung und Zurückverweisung im Interesse der Raschheit oder der erheblichen Kostenersparnis gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als vertretbar. Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im Sinne einer den körperlichen Fähigkeiten des BF entsprechenden Beschäftigung eine wesentliche – bisher nicht erhobene - Vorfrage zur hier gegenständliche Rechtsfrage des Vorliegens einer Vereitlungshandlung iSd § 10 AlVG. Somit erscheint eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des BF unerlässlich. Diese bildet eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS und erscheint es im vorliegenden Fall zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Im vorliegenden Fall bildet die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im Sinne einer den körperlichen Fähigkeiten des BF entsprechenden Beschäftigung eine wesentliche – bisher nicht erhobene - Vorfrage zur hier gegenständliche Rechtsfrage des Vorliegens einer Vereitlungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG. Somit erscheint eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des BF unerlässlich. Diese bildet eine in Paragraph 8, AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS und erscheint es im vorliegenden Fall zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach Paragraph 8, AlVG erfolgt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2273646.1.00